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BGG 956 / DGUV Grundsatz 309-007 - Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 04/2004; 12/2016)
Archiv: 04/2004
Stammblatt | |||||
Herstellfirma : | |||||
Baujahr: | Typ: | Fabrik-Nr.: | |||
Bezeichnung des Geräts: | |||||
Zusatzbaugruppen: | Serien-Nr.: | ||||
Inventar·Nr.: | Zugkraft für die unterste Seillage
Zugkraft für die oberste Seillage | ||||
Tragfähigkeit/ Zugkraft: 1) | |||||
Triebwerkgruppe: | nach: ... ... ... | ||||
Hubgeschwindigkeit/Seilgeschwindigkeit 1) ... ... ... ... m/min | |||||
Einscherung: | |||||
Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer: | |||||
Zum Prüfbuch gehören die oben angegebenen Blätter. | |
(Ort/Datum) |
(Unterschrift Herstellfirma/Lieferfirma) |
1) Nichtzutreffendes bitte streichen |
1 Vorbemerkung
1.1 Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (DGUV Vorschrift 54 und 55) dürfen Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung 1) durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist (siehe § 2a der DGUV Vorschrift 54 und 55).
1.2 Winden, Hub- und Zuggeräte, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden nationalen Bestimmungen bei Einhaltung der Mindestvorschriften des Anhangs 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) entsprechen.
1.3 Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich der Tragkonstruktion (z.B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch eine sachkundige Person zu prüfen:
Die Einsatzbedingungen und die betrieblichen Verhältnisse können kürzere Prüfintervalle erforderlich machen.
Solche außergewöhnlichen Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.
1.4 Sachkundige (befähigte Personen nach § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung) sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen können.
Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten Monteure und Monteurinnen der Herstell- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Fachpersonal.
1.5 Die Prüfungen sind von der Leitung der Betreiberfirma zu veranlassen. Es liegt in ihrer Verantwortung, wen sie als sachkundige Person mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 genügt.
1.6 Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken haben die Betreiber den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (siehe § 23 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55). Erforderlichenfalls ist damit eine sachverständige Person zu beauftragen. Sachverständige Personen nach § 23 der DGUV Vorschrift 54 und 55 (befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung) sind:
Herstellfirmen bilden für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer, die Bewertung der Geräte und die Festlegung daraus abzuleitender Maßnahmen Personen aus und beauftragen diese.Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in § 23 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 54 und 55 geregelt.
2 Art und Umfang der Prüfungen
2.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft und besteht im Wesentlichen aus einer Sicht- und Funktionsprüfung. Sie soll sicherstellen, dass sich das Gerät in einem sicheren Zustand befindet und gegebenenfalls Mängel und Schäden, die z.B. durch unsachgemäßen Transport verursacht worden sind, festgestellt und behoben werden.
Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen.
2.2 Wiederkehrende Prüfungen
Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden.
Die Funktions- und Bremsprüfungen sind mit Last durchzuführen, wobei die Prüflast in der Nähe der zulässigen Tragfähigkeit liegen muss. Zur Prüfung der Auslösegrenze von Überlastsicherungen kann es erforderlich werden, dass die sachkundige Person eine Last aufbringen muss, die über der zulässigen Tragfähigkeit des Gerätes liegt. Hierbei sind Prüfhinweise der Herstellfirmen unbedingt mit zu berücksichtigen.
Für die Prüfung von Rutschkupplungen sind entsprechende Prüfgeräte anzuwenden.
2.3 Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer
Für kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie für kraftbetriebene Kranhubwerke müssen Unternehmerinnen und Unternehmer gemäß § 23 Abs. 4 im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermitteln.
Für neuere Geräte ist davon auszugehen, dass Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer und zur Ermittlung des verbrauchten Anteils in den Dokumentationen der Herstellfirmen (Betriebsanleitungen) enthalten sind. Die Nutzungsdauer wird z.B. in Stunden oder in Jahren angegeben. In vielen Fällen wird es ausreichend sein, festzustellen, ob die Betriebsverhältnisse (Belastungsspektrum als Lastkollektiv sowie Laufzeiten des Hubwerks) mit den bei der Bemessung zugrunde gelegten Daten (angegebene Triebwerkgruppe) übereinstimmen.
Für die am 1. April 1995 bereits in Betrieb befindlichen Geräte enthält § 37 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 54 und 55 modifizierte Regelungen. Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in Dokumentationen der Herstellfirmen und auch in Anhang 1 zur DGUV Vorschrift 54 und 55 enthalten.
Die vorgenommene Bewertung ist auf den Nachweisblättern zu dokumentieren. Diese sind dem Prüfbuch beizufügen.
3 Hinweise für die Durchführung der Prüfung
Die Prüfungen sind auf der Grundlage dieses DGUV Grundsatzes durchzuführen. Vorgaben der Herstellfirma in Betriebsanleitungen zur Durchführung von Prüfungen sind zu berücksichtigen. Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf:
3.1 Dokumentation
EG -Konformitätserklärung/Herstellererklärung/Einbauerklärung (ab 1. Januar 1995)
| Vorhandensein Vollständigkeit |
3.2 Kennzeichnung
Angaben auf dem Gerät | Vollständigkeit Dauerhaftigkeit Erkennbarkeit |
3.3 Tragkonstruktion
Träger, Stäbe, Verbindungen Aufhängungen von Geräten und Umlenkrollen | Befestigung Zustand |
Transporteinrichtungen Befestigungseinrichtungen Umlenkrollen | Vorhandensein Zustand |
3.4 Triebwerke
Wellen, Kupplungen, Lagerstellen Zahnräder, Schneckenräder, Schnecken Schrauben, Muttern, Keile, Bolzen | Befestigung Lagerung Zustand |
Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Unterbrechen des Kraftflusses (druckfederbelastete Sperren, Kulissenschaltungen) | Zustand Funktion |
Handantriebe (Sicherung gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen bei abnehmbaren Kurbeln oder Hebeln) | Zustand Funktion |
Hand- und Kraftantriebe (gegenseitige Verriegelung) | Zustand Funktion |
Seiltrommeln, Bordscheiben Treibscheiben Klemmbacken Seilrollen, Seilführung Seilwickeleinrichtungen Kettenräder, Kettenführung | Befestigung Lagerung Zustand Funktion |
Hubkissen | Zustand |
3.5 Ausrüstungen
Elektromotoren, Widerstände Bremslüfter Leitungen, Zugentlastungen Schutzleiter Schalter, Schütze Sicherungen | Befestigung Zustand Vorhandensein Funktion Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren |
Hydromotoren, -pumpen Druckbegrenzungs-, Rückschlagventile Schlauchleitungen, Rohrleitungen Filter | Befestigung Zustand Funktion Dichtheit Alterung Hydraulikölzustand und -menge |
Pneumatikmotoren Druckminder-, Rückschlagventile Schlauchleitungen, Rohrleitungen Filter | Befestigung Zustand Funktion Dichtheit |
3.6 Tragmittel
Bei der Prüfung müssen Tragmittel in ihrer gesamten Länge besichtigt werden, auch die verdeckt liegenden Teile.
Zahnstangen, Ritzel Spindeln, Tragmuttern Kolben, Zylinder | Befestigung Zustand Funktion |
Drahtseile | Anzahl der Drahtbrüche Verringerung des Durchmessers Verformung Korrosion, Abrieb, Hitzeeinwirkung Befestigung an der Trommel Seilendbefestigung, Seilbefestigung Seilschmierung (siehe DIN 15020-2 :1994-04 "Hebezeuge; Grundsätze für Seil triebe; Überwachung im Gebrauch" bzw. DIN ISO 4309:2013-06 "Krane - Drahtseile - Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage (ISO 4309:2010)" und VDI-Richtlinie 2358 "Drahtseile für Fördermittel") |
Faserseile | mechanische Schädigungen, Quetschstellen Garnbrüche, Litzenbrüche, Auflockerungen chemische Einwirkungen, aggressive Stoffe Nässe (siehe VDI-Richtlinie 2500:1990-04 "Faserseile; Beschreibung, Auswahl, Bemessung) |
Rundstahlketten | Verformung, Anrisse, Korrosionsnarben, Abnahme der Glieddicke durch Verschleiß Teilungsvergrößerung durch Verschleiß Längung durch plastische Verformung Kettenschmierung Verdrehung der Kette (siehe DIN 685-5:1981-11 "Geprüfte Rundstahlketten; Benutzung") |
Rollenketten | Längung Abnutzung Anrisse Kettenschmierung |
Lasthaken | Verformungen, Abnutzung, Anrisse, Rost Quetschung im Hakenmaul Sicherung der Hakenmutter Hakensicherung (siehe z.B. DIN 15405-1:1979-03 "Lasthaken für Hebezeuge, Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken") |
3.7 Befehlseinrichtungen
Stellteile | Zustand Funktion Leichtgängigkeit selbsttätige Rückstellung Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen Kennzeichnung der ausgelösten Bewegungsrichtungen |
3.8 Schutzeinrichtungen
Verkleidungen Verdeckungen | Befestigung Zustand Vollständigkeit Wirksamkeit |
3.9 Sicherheitseinrichtungen
Sicherung gegen Überlastung | Zustand Wirksamkeit Einstellung Auslösegrenze Sicherung gegen Verstellen |
Notendhalteinrichtung Betriebsendhalteinrichtung | Zustand Wirksamkeit Berücksichtigung des Nachlaufweges |
Rücklaufsicherung Rückschlagsicherung Sperrklinken (Sicherung gegen Auslegen) Federn | Zustand Wirksamkeit Rückschlagweg < 15 cm (gemessen am Handgriff) |
Bremseinrichtung Scheiben, Backen Trommeln, Bänder Gestänge, Gewichte, Federn | Befestigung Zustand Wirksamkeit Bremsprobe mit Last im Bereich der zulässigen Tragfähigkeit |
Hilfsbremse | Zustand Wirksamkeit |
Fabrik-Nr.: | Prüfung nach § 23 Abs. 1 DGUV Vorschrift 54 und 55 vor der ersten Inbetriebnahme Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 3 DGUV Grundsatz 309-007 | Blatt-Nr.: | ||||
[ ] Konformitätserklärung liegt vor | ||||||
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist durchgeführt. 1) | ||||||
Statische Berechnung der Tragkonstruktion/Befestigung oder Freigabe der Herstellfirma der Tragkonstruktion/Befestigung, z.B. bei Einbau in Fahrzeugen 2) (gegebenenfalls Aufbaurichtlinien der Herstellfirma beachten) | ||||||
[ ] liegt vor | ||||||
[ ] wurde geprüft | ||||||
Einer Inbetriebnahme stehen | [ ] Bedenken nicht entgegen | |||||
[ ] Bedenken entgegen (siehe Prüfbericht) | ||||||
Nachprüfung ist | [ ] nicht erforderlich | |||||
[ ] erforderlich | ||||||
(Ort/Datum) |
Unterschrift der sachkundigen Person | |||||
|
Fabrik-Nr.: | Beiblatt Tragmittel (Seile, Ketten, Lasthaken) | Blatt-Nr.: |
Seile | |||||
Seil-Ø mm | Länge m | Ausführung 1) | Rechnerische Bruchkraft/ Mindestbruchkraft 2) kN | Herstellfirma/ Liefererfirma | Bemerkungen 3) |
Ketten | ||||
Kettenart | Bezeichnung/ Abmessungen | Ausführung 1) | Herstellfirma/ Lieferfirma | Bemerkungen 3) |
Lasthaken
|
Kennzeichnung 1) | y/y1 4) mm | y2/p 4) mm | h1 4) | h2/b1 4) | Tragfähigkeit in t bei Triebwerkgruppe | Bemerkungen |
Sonstige Tragmittel | ||||||||
|
Fabrik-Nr.: | Prüfung nach § 23 Abs. 1 DGUV Vorschrift 54 und 55 nach wesentlichen Änderungen Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 3 DGUV Grundsatz 309-007 | Blatt-Nr.: | ||||
[ ] Konformitätserklärung liegt vor | ||||||
Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme ist durchgeführt. 1) | ||||||
Statische Berechnung der Tragkonstruktion/Befestigung oder Freigabe der Herstellfirma der Tragkonstruktion/Befestigung, z.B. bei Einbau in Fahrzeugen 2 (gegebenenfalls Aufbaurichtlinien der Herstellfirma beachten) | ||||||
[ ] liegt vor | ||||||
[ ] wurde geprüft | ||||||
[ ] trifft nicht zu | ||||||
Einer Wiederinbetriebnahme stehen | [ ] Bedenken nicht entgegen | |||||
[ ] Bedenken entgegen (siehe Prüfbericht) | ||||||
Nachprüfung ist | [ ] nicht erforderlich | |||||
[ ] erforderlich | ||||||
(Ort/Datum) |
Unterschrift der sachkundigen Person | |||||
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Fabrik-Nr. | Nachweis über Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/Baugruppen | Blatt-Nr.: | |
Anmerkung: Einzutragen ist z.B. der Austausch von Seilen, Haken, Umlenkrollen, Sicherheitsschaltern oder die Instandsetzung von Bremsen, Getrieben, Lagern, Wellen und die anschließende Prüfung auf sicheren Betrieb | |||
Bauteil | ausgetauscht/instandgesetzt | Datum/Unterschrift | Geprüft Datum/Unterschrift |
Fabrik-Nr.: | Wiederkehrende Prüfung nach § 23 Abs. 2 DGUV Vorschrift 54 und 55 Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 3 DGUV Grundsatz 309-007 | Blatt-Nr.: | |
Herstellfirma: | Typ: | Baujahr: | |
Betreiberfirma: | |||
Standort/Baustelle: | |||
Teilnehmende: | |||
Befund | Mängel behoben | ||
am | durch | ||
Einem Weiterbetrieb stehen | [ ] Bedenken nicht entgegen | ||
[ ] Bedenken entgegen (siehe Prüfbericht) | |||
Nachprüfung ist | [ ] nicht erforderlich | ||
[ ] erforderlich | |||
(Prüfdatum) |
(Unterschrift des Prüfers/der Prüferin) |
(Prüfstelle/Firma) | |
Kenntnis genommen durch die Betriebsleitung |
(Datum und Unterschrift) |
Fabrik-Nr.: | Wiederkehrende Prüfung nach § 23 Abs. 2 DGUV Vorschrift 54 und 55
Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 3 DGUV Grundsatz 309-007 | Blatt-Nr.: | |||
Bemerkungen | Restnutzungsdauer Hubwerk | Name und Firma des Prüfers/ der Prüferin | |||
in Stunden | Ermittlung auf Beiblatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. | ||||
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt. | (Datum und Unterschrift) | ||||
Es sind | [ ] | keine Mängel festgestellt worden | |||
[ ] | Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr. |
________
1) | Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie 98/37/EG überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV - national in Deutschland eingeführt. |
ENDE |