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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G
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BGG 956 / DGUV Grundsatz 309-007 - Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 04/2004; 12/2016)




Archiv: 04/2004


Stammblatt 
Herstellfirma :
Baujahr: Typ: Fabrik-Nr.: 
Bezeichnung des Geräts:
Zusatzbaugruppen:Serien-Nr.: 
 
Inventar·Nr.:Zugkraft für die unterste Seillage

Zugkraft für die oberste Seillage

Tragfähigkeit/ Zugkraft: 1)
   
Triebwerkgruppe: nach: ... ... ...
Hubgeschwindigkeit/Seilgeschwindigkeit 1) ... ... ... ... m/min
Einscherung:
Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer:
 
 
 
 
Zum Prüfbuch gehören die oben angegebenen Blätter.
 

(Ort/Datum)

 

(Unterschrift Herstellfirma/Lieferfirma)

1) Nichtzutreffendes bitte streichen


1 Vorbemerkung

1.1 Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (DGUV Vorschrift 54 und 55) dürfen Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung 1) durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist (siehe § 2a der DGUV Vorschrift 54 und 55).

1.2 Winden, Hub- und Zuggeräte, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden nationalen Bestimmungen bei Einhaltung der Mindestvorschriften des Anhangs 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) entsprechen.

1.3 Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich der Tragkonstruktion (z.B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch eine sachkundige Person zu prüfen:

1.4 Sachkundige (befähigte Personen nach § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung) sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen können.

Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten Monteure und Monteurinnen der Herstell- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Fachpersonal.

1.5 Die Prüfungen sind von der Leitung der Betreiberfirma zu veranlassen. Es liegt in ihrer Verantwortung, wen sie als sachkundige Person mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 genügt.

1.6 Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken haben die Betreiber den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (siehe § 23 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55). Erforderlichenfalls ist damit eine sachverständige Person zu beauftragen. Sachverständige Personen nach § 23 der DGUV Vorschrift 54 und 55 (befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung) sind:

Herstellfirmen bilden für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer, die Bewertung der Geräte und die Festlegung daraus abzuleitender Maßnahmen Personen aus und beauftragen diese.

Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in § 23 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 54 und 55 geregelt.

2 Art und Umfang der Prüfungen

2.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme

Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft und besteht im Wesentlichen aus einer Sicht- und Funktionsprüfung. Sie soll sicherstellen, dass sich das Gerät in einem sicheren Zustand befindet und gegebenenfalls Mängel und Schäden, die z.B. durch unsachgemäßen Transport verursacht worden sind, festgestellt und behoben werden.

Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen.

2.2 Wiederkehrende Prüfungen

Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden.

Die Funktions- und Bremsprüfungen sind mit Last durchzuführen, wobei die Prüflast in der Nähe der zulässigen Tragfähigkeit liegen muss. Zur Prüfung der Auslösegrenze von Überlastsicherungen kann es erforderlich werden, dass die sachkundige Person eine Last aufbringen muss, die über der zulässigen Tragfähigkeit des Gerätes liegt. Hierbei sind Prüfhinweise der Herstellfirmen unbedingt mit zu berücksichtigen.

Für die Prüfung von Rutschkupplungen sind entsprechende Prüfgeräte anzuwenden.

2.3 Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer

Für kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie für kraftbetriebene Kranhubwerke müssen Unternehmerinnen und Unternehmer gemäß § 23 Abs. 4 im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermitteln.

Für neuere Geräte ist davon auszugehen, dass Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer und zur Ermittlung des verbrauchten Anteils in den Dokumentationen der Herstellfirmen (Betriebsanleitungen) enthalten sind. Die Nutzungsdauer wird z.B. in Stunden oder in Jahren angegeben. In vielen Fällen wird es ausreichend sein, festzustellen, ob die Betriebsverhältnisse (Belastungsspektrum als Lastkollektiv sowie Laufzeiten des Hubwerks) mit den bei der Bemessung zugrunde gelegten Daten (angegebene Triebwerkgruppe) übereinstimmen.

Für die am 1. April 1995 bereits in Betrieb befindlichen Geräte enthält § 37 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 54 und 55 modifizierte Regelungen. Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in Dokumentationen der Herstellfirmen und auch in Anhang 1 zur DGUV Vorschrift 54 und 55 enthalten.

Die vorgenommene Bewertung ist auf den Nachweisblättern zu dokumentieren. Diese sind dem Prüfbuch beizufügen.

3 Hinweise für die Durchführung der Prüfung

Die Prüfungen sind auf der Grundlage dieses DGUV Grundsatzes durchzuführen. Vorgaben der Herstellfirma in Betriebsanleitungen zur Durchführung von Prüfungen sind zu berücksichtigen. Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf:

3.1 Dokumentation

EG -Konformitätserklärung/Herstellererklärung/Einbauerklärung (ab 1. Januar 1995)


Prüfbuch/Prüfnachweise
Betriebsanleitung

Vorhandensein
Vollständigkeit


3.2 Kennzeichnung

Angaben auf dem GerätVollständigkeit
Dauerhaftigkeit
Erkennbarkeit


3.3
Tragkonstruktion

Träger, Stäbe, Verbindungen
Aufhängungen von Geräten und Umlenkrollen
Befestigung
Zustand


Transporteinrichtungen
Befestigungseinrichtungen
Umlenkrollen
Vorhandensein
Zustand


3.4
Triebwerke

Wellen, Kupplungen, Lagerstellen
Zahnräder, Schneckenräder, Schnecken
Schrauben, Muttern, Keile, Bolzen
Befestigung
Lagerung
Zustand


Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Unterbrechen des Kraftflusses
(druckfederbelastete Sperren, Kulissenschaltungen)
Zustand
Funktion


Handantriebe
(Sicherung gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen bei abnehmbaren Kurbeln oder Hebeln)
Zustand
Funktion


Hand- und Kraftantriebe
(gegenseitige Verriegelung)
Zustand
Funktion


Seiltrommeln, Bordscheiben
Treibscheiben
Klemmbacken
Seilrollen, Seilführung
Seilwickeleinrichtungen
Kettenräder, Kettenführung
Befestigung
Lagerung
Zustand
Funktion


HubkissenZustand


3.5 Ausrüstungen

Elektromotoren, Widerstände
Bremslüfter
Leitungen, Zugentlastungen
Schutzleiter
Schalter, Schütze
Sicherungen
Befestigung
Zustand
Vorhandensein
Funktion
Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren


Hydromotoren, -pumpen
Druckbegrenzungs-, Rückschlagventile
Schlauchleitungen, Rohrleitungen
Filter
Befestigung
Zustand
Funktion
Dichtheit
Alterung
Hydraulikölzustand und -menge


Pneumatikmotoren
Druckminder-, Rückschlagventile
Schlauchleitungen, Rohrleitungen
Filter
Befestigung
Zustand
Funktion
Dichtheit


3.6 Tragmittel

Bei der Prüfung müssen Tragmittel in ihrer gesamten Länge besichtigt werden, auch die verdeckt liegenden Teile.

Zahnstangen, Ritzel
Spindeln, Tragmuttern
Kolben, Zylinder
Befestigung
Zustand
Funktion


DrahtseileAnzahl der Drahtbrüche
Verringerung des Durchmessers
Verformung
Korrosion, Abrieb, Hitzeeinwirkung
Befestigung an der Trommel
Seilendbefestigung, Seilbefestigung
Seilschmierung
(siehe DIN 15020-2 :1994-04 "Hebezeuge; Grundsätze für Seil triebe; Überwachung im Gebrauch" bzw. DIN ISO 4309:2013-06 "Krane - Drahtseile - Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage (ISO 4309:2010)" und VDI-Richtlinie 2358 "Drahtseile für Fördermittel")


Faserseilemechanische Schädigungen, Quetschstellen
Garnbrüche, Litzenbrüche, Auflockerungen
chemische Einwirkungen, aggressive Stoffe
Nässe
(siehe VDI-Richtlinie 2500:1990-04 "Faserseile; Beschreibung, Auswahl, Bemessung)


RundstahlkettenVerformung, Anrisse, Korrosionsnarben,
Abnahme der Glieddicke durch Verschleiß
Teilungsvergrößerung durch Verschleiß
Längung durch plastische Verformung
Kettenschmierung
Verdrehung der Kette
(siehe DIN 685-5:1981-11 "Geprüfte Rundstahlketten; Benutzung")


RollenkettenLängung
Abnutzung
Anrisse
Kettenschmierung


LasthakenVerformungen, Abnutzung, Anrisse, Rost
Quetschung im Hakenmaul
Sicherung der Hakenmutter
Hakensicherung
(siehe z.B. DIN 15405-1:1979-03 "Lasthaken für Hebezeuge, Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken")


3.7
Befehlseinrichtungen

StellteileZustand
Funktion
Leichtgängigkeit
selbsttätige Rückstellung
Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen
Kennzeichnung der ausgelösten Bewegungsrichtungen


3.8 Schutzeinrichtungen

Verkleidungen
Verdeckungen
Befestigung
Zustand
Vollständigkeit
Wirksamkeit


3.9 Sicherheitseinrichtungen

Sicherung gegen ÜberlastungZustand
Wirksamkeit
Einstellung Auslösegrenze
Sicherung gegen Verstellen


Notendhalteinrichtung
Betriebsendhalteinrichtung
Zustand
Wirksamkeit
Berücksichtigung des Nachlaufweges


Rücklaufsicherung
Rückschlagsicherung
Sperrklinken (Sicherung gegen Auslegen)
Federn
Zustand
Wirksamkeit
Rückschlagweg < 15 cm (gemessen am Handgriff)


Bremseinrichtung
Scheiben, Backen
Trommeln, Bänder
Gestänge, Gewichte, Federn
Befestigung
Zustand
Wirksamkeit
Bremsprobe mit Last im Bereich der zulässigen Tragfähigkeit


HilfsbremseZustand
Wirksamkeit


Fabrik-Nr.:Prüfung nach § 23 Abs. 1 DGUV Vorschrift 54 und 55
vor der ersten Inbetriebnahme

Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 3 DGUV Grundsatz 309-007

Blatt-Nr.:
[ ] Konformitätserklärung liegt vor
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist durchgeführt. 1)
 
 
 
 
Statische Berechnung der Tragkonstruktion/Befestigung oder Freigabe der Herstellfirma der Tragkonstruktion/Befestigung, z.B. bei Einbau in Fahrzeugen 2) (gegebenenfalls Aufbaurichtlinien der Herstellfirma beachten)
 [ ] liegt vor
[ ] wurde geprüft
Einer Inbetriebnahme stehen[ ] Bedenken nicht entgegen
[ ] Bedenken entgegen (siehe Prüfbericht)
Nachprüfung ist[ ] nicht erforderlich
[ ] erforderlich
 

(Ort/Datum)

 

Unterschrift der sachkundigen Person

1)Gegebenenfalls Umfang der Prüfung, ausstehende Teilprüfungen, festgestellte Mängel angeben (bei umfangreichen Beanstandungen ist hierüber ein besonderes Protokoll anzufertigen und unter Angabe der Blatt-Nr. in das Prüfbuch einzuordnen); auf jeden Fall muss erfolgen: Beurteilung, ob Inbetriebnahme des Gerätes Bedenken entgegenstehen, ob eine Nachprüfung erforderlich ist
2)Nichtzutreffendes streichen


Fabrik-Nr.: Beiblatt Tragmittel
(Seile, Ketten, Lasthaken)
Blatt-Nr.:
Seile
Seil-Ø
mm
Länge
m
Ausführung 1)Rechnerische Bruchkraft/
Mindestbruchkraft 2)
kN
Herstellfirma/ LiefererfirmaBemerkungen 3)
      
      
      
      
Ketten
KettenartBezeichnung/
Abmessungen
Ausführung 1)Herstellfirma/ LieferfirmaBemerkungen 3)
     
     
     
     
Lasthaken

Kennzeichnung 1)y/y1 4)
mm
y2/p 4)
mm
h1 4)h2/b1 4)Tragfähigkeit in t
bei Triebwerkgruppe
Bemerkungen
       
       
       
       
Sonstige Tragmittel
 
 
 
1)Hinweis auf DIN-Norm, außerdem bei Seilen z.B. Machart, Schlagart, Nennfestigkeit der Einzeldrähte
2)Nichtzutreffendes streichen, siehe Seilzertifikat der Herstellfirma (Auslegung nach DIN 15020:1974-02 bzw. DIN ISO 4308-1:2003-05/DIN EN 12385:2008-06)
3)z.B. Hinweis auf Lieferbescheinigung, Datum des Auf-/Ablegens
4)Maße bei Abnahme eingeben


Fabrik-Nr.:Prüfung nach § 23 Abs. 1 DGUV Vorschrift 54 und 55
nach wesentlichen Änderungen

Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 3 DGUV Grundsatz 309-007

Blatt-Nr.:
[ ] Konformitätserklärung liegt vor
Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme ist durchgeführt. 1)
 
 
 
 
Statische Berechnung der Tragkonstruktion/Befestigung oder Freigabe der Herstellfirma der Tragkonstruktion/Befestigung, z.B. bei Einbau in Fahrzeugen 2 (gegebenenfalls Aufbaurichtlinien der Herstellfirma beachten)
 [ ] liegt vor 
[ ] wurde geprüft
[ ] trifft nicht zu
Einer Wiederinbetriebnahme stehen[ ] Bedenken nicht entgegen 
[ ] Bedenken entgegen (siehe Prüfbericht)
Nachprüfung ist[ ] nicht erforderlich 
[ ] erforderlich
 

(Ort/Datum)

 

Unterschrift der sachkundigen Person

1)Gegebenenfalls Umfang der Prüfung, ausstehende Teilprüfungen, festgestellte Mängel angeben (bei umfangreichen Beanstandungen ist hierüber ein besonderes Protokoll anzufertigen und unter Angabe der Blatt-Nr. in das Prüfbuch einzuordnen); auf jeden Fall muss erfolgen: Beurteilung, ob Inbetriebnahme des Gerätes Bedenken entgegenstehen, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.
2)Nichtzutreffendes streichen


Fabrik-Nr.Nachweis über Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/BaugruppenBlatt-Nr.:
Anmerkung: Einzutragen ist z.B. der Austausch von Seilen, Haken, Umlenkrollen, Sicherheitsschaltern oder die Instandsetzung von Bremsen, Getrieben, Lagern, Wellen und die anschließende Prüfung auf sicheren Betrieb
Bauteilausgetauscht/instandgesetztDatum/UnterschriftGeprüft
Datum/Unterschrift
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    


Fabrik-Nr.:Wiederkehrende Prüfung nach
§ 23 Abs. 2 DGUV Vorschrift 54 und 55

Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 3 DGUV Grundsatz 309-007

Blatt-Nr.:
Herstellfirma:Typ:Baujahr:
Betreiberfirma:
Standort/Baustelle:
Teilnehmende:
BefundMängel behoben
amdurch
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
Einem Weiterbetrieb stehen[ ] Bedenken nicht entgegen 
[ ] Bedenken entgegen (siehe Prüfbericht)
Nachprüfung ist[ ] nicht erforderlich 
[ ] erforderlich
 

(Prüfdatum)

 

(Unterschrift des Prüfers/der Prüferin)

 

(Prüfstelle/Firma)

Kenntnis genommen durch die Betriebsleitung 

(Datum und Unterschrift)


Fabrik-Nr.:Wiederkehrende Prüfung nach § 23 Abs. 2 DGUV Vorschrift 54 und 55

Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 3 DGUV Grundsatz 309-007

Blatt-Nr.:
BemerkungenRestnutzungsdauer HubwerkName und Firma des Prüfers/ der Prüferin
in StundenErmittlung auf
Beiblatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.
Die wiederkehrende Prüfung entsprechend § 23 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55 ist durchgeführt.  (Datum und Unterschrift)
Es sind[ ]keine Mängel festgestellt worden
[ ]Mängel festgestellt worden siehe Prüfbefund Blatt-Nr.


.


________


1)Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie 98/37/EG überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV - national in Deutschland eingeführt.


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