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BGI 577 / DGUV Information 209-015 - Instandhaltung - sicher und praxisgerecht durchführen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 2005; 2008; 01/2018)



Archiv: 2008


Vorwort

Die Instandhaltung ist eine der gefährlichsten Tätigkeiten. Rund 21 % aller tödlichen Unfälle ereignen sich hier. Und dies, obwohl das Instandhaltungspersonal nur 5 - 10 % der gesamten Produktionsbelegschaft ausmacht. Der Anteil in einigen mittelständischen Betrieben liegt bei 2 % und weniger. Grob geschätzt liegt die Unfallquote für Beschäftigte in der Instandhaltung rund 10 bis 20 Mal höher als für das Fertigungspersonal. Diese Quote ist in den letzten 25 Jahren in etwa konstant hoch geblieben.

Durch eine gut organisierte Instandhaltung lässt sich diese negative Quote deutlich senken.

Die vorliegende Schrift gibt Ihnen wichtige Informationen, wie Sie die Gefahren in den einzelnen Bereichen der Instandhaltung nachhaltig reduzieren können.

Es ist zur Reduzierung der Gefährdungen entscheidend, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Diese Vorgehensweise wird seit vielen Jahren im Arbeitsschutzgesetz gefordert. Die Betriebssicherheitsverordnung geht darauf noch einmal explizit für die Instandhaltung ein.

Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen auch in der Instandhaltung bedeutet Rechtssicherheit. Sie muss jedoch praxisgerecht gestaltet sein.

Einer der wichtigsten Unfallschwerpunkte ist das Arbeiten an laufenden Anlagen. Trotzdem ist das Arbeiten an laufenden Anlagen in der Instandhaltung zum Teil unumgänglich. Wird jedoch dabei die schon seit langem bekannte 4-Rang-Methode eingesetzt, können viele Unfälle vermieden werden.

Es werden aber auch Maßnahmen zur Reduzierung der Unfälle während folgender Arbeiten aufgeführt: Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten unter Spannung, Transportarbeiten und Arbeiten mit Gefahrstoffen.

Das Thema "Gefahrstoffe" wurde unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erstellt, die am 01.06.2015 die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG ) vollständig abgelöst hat. In der zum Zeitpunkt der Erarbeitung gültigen Fassung der Gefahrstoffverordnung wird an verschiedenen Stellen noch auf die Stoff- und Zubereitungsrichtlinie Bezug genommen. Eine Implementierung der CLP-Verordnung in die Gefahrstoffverordnung ist jedoch absehbar.

Diese Schrift richtet sich an alle in der Instandhaltung Tätigen im Bereich der verarbeitenden Industrie, wie zum Beispiel im Maschinenbau. In anderen Branchen - vor allem in der Chemie und der Verfahrenstechnik - gelten aufgrund der dort vorkommenden Gefährdungen und Risiken zusätzliche Anforderungen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Die Maßnahmen werden in speziellen Schriften beschrieben. Sie können diese zum Beispiel bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie erhalten.

1 Arbeitssicherheit und Instandhaltung

Die Zahl der Unfälle bei Instandhaltungsarbeiten ist extrem hoch. Das liegt insbesondere daran, dass bei Instandhaltungsarbeiten ein hohes Gefährdungspotential vorliegt. Viele Verantwortliche in den Betrieben halten dieses Gefährdungspotential für naturgegeben. Aus diesem Grund werden Gefährdungen nur zum Teil reduziert, obwohl eine Reduzierung in großem Umfang möglich wäre.

Diese Broschüre soll im ersten Schritt dazu beitragen, das Gefährdungspotential für Instandhaltungsarbeiten zu erkennen. Im zweiten Schritt sollen die beschriebenen Hilfen dazu anleiten, die Gefährdungen für das Instandhaltungspersonal zu reduzieren. Die folgenden Anregungen können dazu beitragen, dass die hohe Zahl der Unfälle in einem Unternehmen sinkt.

Die Broschüre behandelt relevante Gefährdungen, die sich auf das Instandhaltungspersonal auswirken und die besonderen Gefährdungen, die sich im Rahmen der Instandhaltungsarbeiten ergeben. Sie richtet sich an alle Beschäftigten, die Instandhaltungsarbeiten durchführen.

Instandhaltung umfasst, gemäß DIN 31.051 und DIN EN 13.306, die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements über den gesamten Lebenszyklus einer Einheit, die dem Erhalt oder dem Wiederherstellen des funktionsfähigen Zustands dienen, sodass die geforderte Funktion erfüllt werden kann.

Die Grundmaßnahmen der Instandhaltung sind:

Die Wartung fasst alle Maßnahmen zusammen, die dem Erhalt der Funktion dienen und den Abbau des vorhandenen Abnutzungsvorrats verzögern. Die Inspektion beinhaltet alle Maßnahmen zur Festlegung und Beurteilung des Ist-Zustands und jene Maßnahmen, die dazu dienen, die Ursachen der Abnutzung zu bestimmen und die notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung einzuleiten. Unter Instandsetzung versteht man Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer fehlerhaften Einheit.

Die Verbesserung ist eine Kombination aus technischen, administrativen und aus Maßnahmen des Managements. Sie umfasst die Steigerung der Zuverlässigkeit oder der Sicherheit einer Einheit, ohne die Grundfunktionen zu verändern (siehe DIN 31.051 und DIN EN 13.306).

Abb. 1-1 Definition der Instandhaltung mit jeweils zwei Beispielen


Die besonders hohe Gefährdung für das Instandhaltungspersonal erfolgt unter anderem durch:

Abb. 1-2 Besondere Gefährdung des Instandhaltungspersonals


Die besondere Gefährdung des Instandhaltungspersonals dokumentiert sich in der hohen Zahl der Unfälle während der Instandhaltungsarbeiten. Nach den neusten Zahlen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ereignen sich pro Jahr etwa 470 tödliche Arbeitsunfälle. Etwa 25 % dieser Unfälle ereignen sich bei Instandhaltungsarbeiten - das ist mehr als jeder fünfte Unfall. In der gesamten Herstellung sind weniger tödliche Unfälle registriert worden (siehe Abbildung 1-3).

Abb. 1-3 Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen


In vielen Betrieben macht das Instandhaltungspersonal nur 5-10 % der gesamten Produktionsbelegschaft aus. Der Anteil in einigen mittelständischen Betrieben liegt bei 2 % und weniger. Das bedeutet grob geschätzt, dass die Unfallquote für Beschäftigte in der Instandhaltung rund 10 bis 20 Mal so hoch liegt wie für das Fertigungspersonal.

Etwa 44 % der tödlichen Unfälle während der Instandhaltungsarbeiten werden durch Quetschungen an laufenden Maschinen verursacht. Auf die Vermeidung dieser Unfälle wird in Kapitel 3 eingegangen. Weitere etwa 28 % der Unfälle geschehen durch Abstürze von Arbeitsplätzen und beim Zugang zu den Arbeitsplätzen. Diese Art der Unfälle wird in Kapitel 4 behandelt. Welche Möglichkeiten es gibt, Verbrennungen und Vergiftungen auszuschließen, wird in Kapitel 5 beschrieben. Der elektrische Schlag als Unfallursache fällt unter "sonstige Ursachen". Die Problematik der Elektroarbeiten wird in Kapitel 6 behandelt.

2 Organisation

Das zweite Kapitel bietet eine Übersicht über organisatorische Sachverhalte in der Instandhaltung. Diese organisatorischen Sachverhalte sind für alle Vorgesetzten und jene Personen wichtig, die Planungsaufgaben erfüllen. Ausführendem Personal gibt dieser Abschnitt Anhaltspunkte für seine Arbeit, wenn die beschriebenen Sachverhalte von den Vorgesetzten bisher nicht intensiv genug behandelt worden sind oder, wenn in kleinen und mittleren Unternehmen die Beschäftigten in der Instandhaltung weitgehend auf sich alleine gestellt sind.

2.1 Verantwortung

Entsprechend diverser Rechtsgrundlagen tragen im Arbeitsschutz die Unternehmerinnen und die Unternehmer die Verantwortung. Rechtsgrundlagen sind zum Beispiel: BGB § 618, StGB § 14, ArbSchG §§ 3 und 5, BetrSichV §§ 3 und 4 sowie DGUV Vorschrift 1.

In den meisten Betrieben werden die Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Verantwortung auf die nächst niedrigere Hierarchieebene delegieren. Dies ist möglich, zum Beispiel über den Arbeitsvertrag, das betriebliche Organisationsschema, Einzelanweisungen oder durch betriebliche Übungen. Alle Vorgesetzten können die Verantwortung nach unten delegieren. Die Delegationsmöglichkeit beschreibt zum Beispiel das ArbSchG § 13 Abs. 2 und die DGUV Vorschrift 1 § 13. Die Pflichtenübertragung wird in der Praxis bis zum Meister/zur Meisterin eines Betriebs erfolgen.

Es können jedoch nicht alle Pflichten übertragen werden. Die Kontrollpflicht bleibt zum Beispiel bei der Person, die die anderen Pflichten überträgt. Kommt es zu Pflichtverletzungen, kann das Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Rechtsfolgen können sich ergeben aus dem:

2.2 Gefährdungsbeurteilung

2.2.1 Notwendigkeit der Gefährdungsbeurteilungen

Die Wirtschaftlichkeit ist ein wichtiges Unternehmensziel. Ein gleichberechtigtes Ziel eines jeden Unternehmens muss es sein zu verhindern, dass Beschäftigte aufgrund widriger Arbeitsbedingungen einen Unfall erleiden oder erkranken. Die Beschäftigten müssen bei der Arbeit ges- und bleiben!

Die Gesetzgebung ist auf dieses Unternehmensziel eingegangen. Im Jahr 1996 wurde in diesem Zusammenhang das Arbeitsschutzgesetz verabschiedet.

Das Arbeitsschutzgesetz fordert (siehe Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 5 und 3):

Das bedeutet zusammengefasst:

Jeder Arbeitgeber, jede Arbeitgeberin muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Die Betriebssicherheitsverordnung von 2015 fordert in § 10 Abs. 2 explizit die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen auch für die Instandhaltung. Darüber hinaus wird in § 10 Abs. 3 Nr. 8 verlangt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer sichere Verfahren für solche Arbeitsbedingungen festlegen, die vom Normalzustand abweichen. Das trifft für die Instandhaltung in der Regel immer zu.

Viele weitere Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln nehmen die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung auf und konkretisieren sie teilweise. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für sämtliches Handeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

2.2.2 Ziel und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung

Personen, die eine Gefährdungsbeurteilung durchführen wollen, stellen sich oft die Frage, welches Ziel damit verfolgt werden soll. Das lässt sich wie folgt definieren:

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten.

Dieses Ziel ist zu erreichen, wenn ein systematisches Ermitteln und Bewerten bestehender Gefährdungen erfolgt und geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Der Nutzen von Gefährdungsbeurteilungen:

Verschiedene internationale Untersuchungen haben sich mit der Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes beschäftigt. Vereinfacht lässt sich sagen: "Unternehmen, die einen Euro in die Sicherheit investieren, erhalten zwei Euro zurück." Die Zahlen sind nicht in allen Fällen gleich, aber die Tendenz der Aussage ist unbestritten.

2.2.3 Verantwortung der Unternehmer und Unternehmerinnen für die Durchführung

Per Gesetz ist klar geregelt, wer die Abwicklung der Gefährdungsbeurteilung leisten muss:

Unternehmerinnen oder Unternehmer sind für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der folgenden Schritte verantwortlich.

Wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung nicht selber durchführen kann, ganz gleich, ob fachlich oder zeitlich, bedarf es einer Unterstützung durch folgende Personen:

2.2.4 Umfang der Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz macht Angaben zum Umfang der Gefährdungsbeurteilung. In § 5 heißt es: Eine Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitsplätze und alle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich.

Gerade für die Instandhaltung liegt die Betonung auf "Tätigkeiten". Eine Arbeitsaufgabe für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wird sich fast immer in einzelne Tätigkeiten gliedern. Dass jede ausgeübte Tätigkeit beurteilt werden soll und muss, ist sinnvoll angesichts der sehr hohen Unfallzahlen, die oben vorgestellt worden sind. Besonders intensiv zu beurteilen sind Tätigkeiten:

In diesem Zusammenhang muss für jede Tätigkeit eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" erstellt werden.

Für wiederkehrende, gleiche oder ähnliche Instandhaltungsarbeiten mit bekannten und abschätzbaren Gefährdungen reicht in der Regel eine "allgemeine Gefährdungsbeurteilung" aus. Die TRBS 1112 Nr. 1 Abs. 2 stellt dafür eine Bedingung:

Vor der Aufnahme vermeintlich entsprechender Arbeiten muss jedoch geprüft werden, ob die festgelegten Maßnahmen ausreichend und anwendbar sind. Reicht eine "allgemeine Gefährdungsbeurteilung" nicht aus, gilt Folgendes: Es ist eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" notwendig und auch durchzuführen. Eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" bedeutet im Grunde eine Einzelfallprüfung. Das vorliegende Thema soll anhand dreier Beispiele verdeutlicht werden.

Beispiel 1

In einem Unternehmen werden folgende Tätigkeiten ausgeführt:

Für die beschriebenen Fälle reicht es vielleicht aus, wenn eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung "Arbeiten in Höhe bei Instandhaltungsarbeiten" erstellt wird. Außerdem muss in diesem Fall der Einsatz folgender Hilfsmittel berücksichtigt werden:

Beispiel 2

Wenn jedoch folgende Arbeitsaufgabe erfüllt werden muss, sieht das Ergebnis anders aus:

Ein Lüftungsmotor von 40 kg Gewicht muss auf einer Lackierkabine in 3,0 m Höhe ausgewechselt werden. Das Dach der Lackierkabine ist nicht durchtrittsicher.

Bei einer, in diesem Fall notwendigen, speziellen Gefährdungsbeurteilung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener Gefährdungen und der damit verbundenen Unübersichtlichkeit ist bei diesem Beispiel eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" notwendig.

Beispiel 3

Folgende Arbeitsaufgabe muss zweimal pro Jahr ausgeführt werden: Ein 15 cm dicker und 3 m langer Stab wird quer durchgebrannt, wobei sich an der einen Seite des Stabs eine Scheibe mit einem Durchmesser von 2 m befindet. Es besteht unter anderem die Gefahr, dass der abgebrannte Stab in das abgeschmolzene und noch flüssige Material fällt, das heiße Material hochspritzt und die Person im Gesicht durch das unten offene Visier trifft.

Für das gewählte Beispiel reicht eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung "Abbrennen" nicht aus. Die beschriebenen Tätigkeiten werden zwar nicht so häufig durchgeführt; das mögliche Ausmaß der Unfallfolge ist jedoch hoch einzustufen und die Gefährdungslage ist gegenüber üblichen Brennarbeiten ungewöhnlich. Außerdem besteht eine Gefahr durch die umfallende Scheibe. Bei diesem Beispiel ist eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" durchzuführen. Aus der Praxis: Bei einer vergleichbaren Tätigkeit hat eine Person - wie oben beschrieben - ihr Augenlicht verloren.

2.2.5 Ausführlichere Informationen zu Gefährdungsbeurteilungen

Diese Broschüre stellt nur einen Überblick zum Thema "Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen" dar. Weitere Informationen dazu finden Sie in der BGHM-Information 102. Diese Broschüre wendet sich an alle Führungskräfte und Personen, die eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen.

2.3 Koordination

2.3.1 Anforderungen an Zusammenarbeit

Es wird immer wieder vorkommen, dass mehrere Unternehmen gemeinsam für ein Projekt tätig werden. Für diesen Fall sagt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in § 8, dass die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet sind, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Diese Anforderung kann sogar darauf hinauslaufen, dass eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Auch TRBS 1112 Nr. 3.1 Abs. 2 weist auf diesen Umstand noch einmal explizit hin.

2.3.2 Auftragsvergabe an Fremdunternehmen

Vergibt ein Unternehmer oder eine eine Unternehmerin Aufgaben an ein Fremdunternehmen, müssen folgende Fragestellungen im Vorfeld berücksichtigt werden:

2.3.3 Koordination der Fremdarbeiten

Die DGUV Vorschrift 1 fordert in § 6, dass zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung gegebenenfalls eine Person zu bestimmen ist, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren muss sie mit entsprechenden Weisungsbefugnissen ausgestattet werden. Diese Person wird auch Koordinator/Koordinatorin für Fremdarbeiten genannt.

Der Koordinator oder die Koordinatorin muss die erforderlichen Befugnisse erhalten, um die notwendigen Anweisungen zur Koordinierung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu erteilen, zu kontrollieren und durch zusetzen. Die Koordinatoren und Koordinatorinnen tragen, wie die Vorgesetzten auch, rechtliche Verantwortung.

Aufgaben der Personen in der Koordination:

Personen in der Koordination sollten:

3 Mechanische Gefährdung - Anwendung der 4-Rang-Methode

Wie bereits in Kapitel 1 erwähnt, ereignen sich rund 25 % aller tödlichen Arbeitsunfälle bei Instandhaltungsarbeiten. Rund 44 % der tödlichen Instandhaltungsunfälle geschehen in der Folge von Quetschungen an laufenden Maschinen. Wie Analysen zeigen, sind die meisten der Beschäftigten ums Leben gekommen, weil sie die Maschinen nicht ausgeschaltet oder keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen hatten.

Es existiert eine klare Vorgehensweise für Instandhaltungsarbeiten, die, wenn sie eingehalten wird, die Anzahl der Unfälle deutlich reduzieren kann, ohne die Ausführungen der Arbeiten zu behindern. Die Betriebssicherheitsverordnung geht in § 10 Abs. 3 auf Grundsätze für sichere Instandhaltungsarbeiten ein. Bereits in älteren Unfallverhütungsvorschriften wurden einzelne Ränge genannt. Die 4-Rang-Methode stellt seit langem einen Stand der Technik dar. Die 4 Ränge sind so gestaltet, dass sie praxisnah ausgeführt werden können. Werden im Rahmen der Instandhaltung die 4 Ränge immer konsequent eingehalten, kann die Anzahl der Unfälle deutlich gesenkt werden.

3.1 Rang 1 bei Instandhaltungsarbeiten

Als Erstes gilt: Die Instandhaltungsarbeiten dürfen grundsätzlich erst dann beginnen, wenn man Gefährdungen durch gefahrbringende Bewegungen ausschließen kann.

Abb. 3-1 Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Rang 1


Die genannte Bedingung (keine Gefährdung) liegt dann vor, wenn folgende Faktoren gegeben sind:

Abb. 3-2 Maßnahmen - Rang 1


Ein unbefugtes, irrtümliches und unerwartetes Ingangsetzen gefahrbringender Bewegung kann nur durch Ausschalten und Abschließen des Hauptschalters ausgeschlossen werden.

Dies bedeutet: Alle Beschäftigten müssen ein eigenes Schloss haben. Für dieses Schloss darf es nur einen passenden Schlüssel geben. Ein Ersatzschlüssel kann vorhanden sein, muss jedoch für andere Beschäftigte unzugänglich aufbewahrt werden (z.B. bei der zuständigen Produktionsleitung oder beim zuständigen Meister oder bei der Meisterin). Wenn das nicht gewährleistet ist, besteht die Möglichkeit, dass eine Person die Schlösser der Kollegen und Kolleginnen öffnet, die dann wiederum gefährdet sein können.

Zum Teil existieren für bestimmte Gruppen sogenannte Gruppenschlösser. Hier passen alle Schlüssel auf alle Schlösser der Gruppe. Wenn solche Gruppenschlösser oder Einheitsschlösser existieren, müssen sie abgeschafft werden (siehe. Abb. 3-3).

Abb. 3-3 Rang 1 - muss unbedingt eingehalten werden, um die Sicherheit jeder einzelnen Person zu gewährleisten


Reicht beim Einsatz mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zahl der möglichen Schließungen für alle Beschäftigten nicht aus (in der Regel ab 3 Personen), kann ein sogenanntes Bügelschloss verwendet werden (siehe Abb. 3-4).

Abb. 3-4 Bügelschloss im Einsatz


Entsprechende Hilfsmittel gibt es zum Beispiel zum Sichern von Gashähnen, Wasserschiebern und Stromsteckern. Betrachtet man die in der Praxis durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten, wird man zu dem Schluss kommen, dass diese Arbeiten in der Regel unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen, gemäß Rang 1, durchführbar sind, wie die nachfolgenden Instandsetzungs-Beispiele verdeutlichen.

Wechsel eines Seils an einem Kran:

Um ein Kranseil zu wechseln, müssen zunächst Anlagenteile demontiert werden. Dafür sind keine Kranbewegungen erforderlich. Deshalb kann der Netzanschlussschalter (in der Regel auf Flurhöhe) ausgeschaltet und abgeschlossen werden. Wenn mehrere Krane vorhanden sind, muss der jeweilige Krantrennschalter (meistens auf diesen Kranen vorhanden) ausgeschaltet und abgeschlossen sein.

Instandsetzung eines Bearbeitungszentrums:

Zur Demontage von Teilen muss der Hauptschalter ausgeschaltet und abgeschlossen werden. Teile, die absinken können (z.B. Frässpindeln), müssen außerdem festgesetzt werden. Diese Schutzmaßnahmen sind auch während der eigentlichen Instandsetzungsarbeiten zu gewährleisten.

3.2 Rang 2 bei Instandhaltungsarbeiten

Sind Instandhaltungsarbeiten nicht unter den Bedingungen von Rang 1 möglich, dürfen diese bei laufender oder eingeschalteter Maschine oder Anlage durchgeführt werden, wenn die Bedingungen von Rang 2 eingehalten werden.

Abb. 3-5 Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Rang 2


Abb. 3-6 Maßnahmen - Rang 2


Das bedeutet für das unter Rang 1 geschilderte Beispiel 2 "Instandsetzung eines Bearbeitungszentrums":

Muss der Arbeitsablauf, zum Beispiel zur Fehlersuche, beobachtet werden und ist das aus einiger Entfernung möglich, sind ebenfalls die für den Fertigungsablauf erforderlichen Schutzeinrichtungen zu verwenden. Diese Schutzeinrichtungen gestatten in der Regel eine Durchsicht, besonders dann, wenn Sichtscheiben vorhanden sind. Wurde eine Schutzeinrichtung zuvor entfernt, muss sie für diese Tätigkeit wieder montiert werden.

Schutzeinrichtungen für den Rang 2 von Instandhaltungsmaßnahmen sind:

Abbildung 3-7 zeigt einen Schutz durch eine Lichtschranke, wie es für Maßnahmen des zweiten Rangs Pflicht ist. Not-Halt-Schalter, Zustimm-Schalter sowie Reißleinen sind für die Schutzmaßnahme gemäß Rang 2 in der Regel nicht geeignet, da sie nicht zwangsläufig wirken und demzufolge keinen direkten Schutz gewährleisten. Sie müssen nämlich bewusst betätigt werden, um gefahrbringende Bewegungen zum Stillstand zu bringen.

Abb. 3-7 Lichtschranke als Beispiel für eine Schutzmaßnahme Rang 2


3.3 Rang 3 bei Instandhaltungsarbeiten

Ist die Einhaltung der bisher geschilderten Schutzmaßnahmen unter keinen Umständen möglich, müssen zusätzliche Einrichtungen vorhanden sein und verwendet werden.

Abb. 3-8 Rang 3 - hier nur mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen arbeiten


Die Bedingung "unter keinen Umständen" ist nicht erfüllt, wenn für den Produktionsprozess zwar Schutzeinrichtungen vorhanden sind, diese jedoch aus Zeitgründen nicht (wieder) angebracht werden sollen; genauso wenig akzeptabel ist das Argument, dass das Arbeiten ohne Schutz nur kurze Zeit in Anspruch nehmen soll.

Abb. 3-9 Maßnahmen - Rang 3


Für die unter Rang 1 und Rang 2 geschilderten Beispiele ist die Schutzmaßnahme nach Rang 3 wie folgt anwendbar:

Wechsel eines Seils an einem Kran

In der Zeit, in der das alte Seil abgenommen und das neue Seil aufgewickelt wird, muss die damit beschäftigte Person auch einen Zustimmungsschalter betätigen oder einen ortsveränderlichen Not-Halt-Schalter in der Hand halten. Sollte vom Kranhersteller keine entsprechende Anschlussmöglichkeit vorgesehen sein, muss sie installiert werden. Der Aufwand dafür ist nicht hoch. Im Zweifel kann zum Beispiel eine Funkfernsteuerung mit auf den Kran genommen werden. Sie wirkt dann wie ein Zustimmschalter.

Instandhaltung eines Bearbeitungszentrums

Ist es nicht möglich, den Fehler durch Beobachtung außerhalb der Schutzeinrichtung zu ermitteln, dürfen die gefahrbringenden Bewegungen bei entfernter Schutzeinrichtung, zum Beispiel über einen handbetätigten Zustimmungsschalter eingeleitet, direkt vor Ort beobachtet werden. Für den Anschluss eines Zustimmungsschalters kann eine entsprechende Schnittstelle mit Steuerung geschaffen werden. Die Installation einer solchen Schnittstelle mit Zustimmungsschalter ist zumutbar, da die Kosten dafür nicht hoch sind und die Ergänzung dann für künftige Instandhaltungsarbeiten ebenfalls zur Verfügung steht.

3.4 Rang 4 bei Instandhaltungsarbeiten

Instandhaltungsarbeiten sind nur in sehr wenigen Fällen nicht unter Anwendung der geschilderten Schutzmaßnahmen nach Rang 1 bis 3 möglich. In diesen Ausnahmefällen kann Rang 4 gewählt werden.

Abb. 3-10 Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Rang 4


Entsprechende Ausnahmefälle liegen zum Beispiel vor, wenn für Messungen an Maschinen und Anlagen beide Hände benötigt werden.

Anmerkung:
Bleibt eine Hand frei, ist zumindest die Verwendung eines Zustimmungsschalters gemäß Rang 3 erforderlich.

Ein weiteres Beispiel für Rang 4 ist das Justieren eines Endschalters, bei dem der Endschalter mit einer Hand gehalten und mit der anderen, mit Hilfe eines Werkzeugs, befestigt werden muss.

Rang 4 ist auch anzuwenden, wenn eine Person zwecks Instandhaltungsarbeiten auf einer Leiter steht und mit einer Hand an der Maschine oder Anlage (bei eingeschalteter oder laufender Maschine oder Anlage) arbeiten muss. Mit der zweiten Hand hält sie sich fest, um nicht abzustürzen.

Liegen entsprechende Ausnahmefälle vor, sind jedoch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen:

3.5 Zusammenfassung

Die sehr hohen Unfallzahlen bei der Instandhaltung von Maschinen und Anlagen machen Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Die Vorschriften geben jedoch praxisgerechte Lösungen an, welche Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Randbedingungen infrage kommen. Die Maßnahmen lassen sich in Abhängigkeit ihrer dadurch erzielbaren Schutzwirkung in 4 Ränge unterteilen. Aufgabe der Unternehmerinnen/der Unternehmer und der betrieblichen Vorgesetzten ist es, für einzelne Phasen der Instandhaltungstätigkeiten festzulegen, welcher Rang an Schutzmaßnahmen jeweils notwendig ist. Die Bedingungen der 4-Rang-Methode müssen eingehalten werden.

4 Absturzgefahr

Häufig sind Instandhaltungsarbeiten an hochliegenden Arbeitsplätzen wie Förderanlagen, Heizungs- Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen sowie hochgelegenen Maschinenteilen notwendig. Leider zeigt das Unfallgeschehen, dass bereits während der Planungsphase diese Gefährdungen nur unzureichend berücksichtigt werden.

Die häufigsten Absturzursachen des Instandhaltungspersonals an hochgelegenen Arbeitsplätzen sind:

Auch heute noch werden Instandhaltungsarbeiten größeren Umfangs in unzulässiger Weise von Leitern und ungesicherten hochgelegenen Arbeitsplätzen aus durchgeführt. Das ist verboten! Es gibt sogar Instandhaltungspersonal, das an Maschinen und Einrichtungen ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz hinaufklettert. Dabei sieht die anzuwendende Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1) bereits ab 0,2 m Höhe eine Beurteilung der Gefährdung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vor.

Ein Unfallbeispiel

Der Unfall ereignete sich beim Ausbau eines Flächenkühlers aus einer Gießanlage. Der Instandhalter befand sich in ca. 2,2 m Höhe auf einem Maschinenaggregat. Während des Lösens einer Rohrverbindung mithilfe eines 32 mm Maulschlüssels verlor er das Gleichgewicht, stürzte von der Anlegeleiter zu Boden und schlug mit dem Kopf auf ein Maschinenteil. Schwere Kopfverletzungen sowie Prellungen und Verbrennungen waren die Folge. Am häufigsten erfolgten Abstürze (siehe Abb. 4-1) von Leitern und Gerüsten.

4.1 Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz an hochgelegenen ortsfesten Arbeitsplätzen

Auch für alle Instandhaltungsarbeiten gilt: Die Arbeitsplätze und Verkehrswege sind so einzurichten, dass die Gefährdungen, durch die Personen abstürzen können, vermieden werden.

Abb. 4-1 Absturzorte


Die Maßnahmen gegen Absturz von Personen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in dieser Rangfolge festgelegt werden:

Technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, sind organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vorzuziehen.

Stationäre Arbeitsplätze

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als einen Meter über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrenbereiche grenzen, müssen auf jeden Fall eine ständige Sicherung haben, die verhindert, dass Beschäftigte abstürzen oder in Gefahrenbereiche gelangen. Diese Forderungen werden bereits bei der Herstellung neuer Maschinen, aufgrund der EG-Maschinenrichtlinie für Instandhaltungsarbeitsplätze, erhoben. Bereits ab einer Absturzhöhe von 20 cm muss der Arbeitsstättenverordnung entsprechend anhand einer Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob Schutzmaßnahmen gegen Absturz notwendig sind.

Nicht stationäre Arbeitsplätze

Bei Bauarbeiten sind Absturzsicherungsmaßnahmen erforderlich: ab einem Meter Absturzhöhe an Treppenläufen, Absätzen, Bedienständen von Maschinen und ab einer Höhe von zwei Metern an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.

Instandhaltungsarbeiten sind von ihrer Art oft vergleichbar mit Bauarbeiten. In Bezug auf die Absturzhöhe gilt: Absturzsicherungsmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten sind spätestens ab einer Höhe von zwei Metern notwendig. Vorbehaltlich der obigen und der weiteren Ausführungen.

Sicherung gegen Durchsturz

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Gefahr gegen Durchstürzen auf "nicht begehbaren" (nicht durchsturzsicheren) Bauteilen, wie Faserzement-Wellplatten, Lichtkuppeln, Glasdächern, abgehängten Zwischendecken oder Lüftungskanälen, verhindert wird.

"Nicht begehbare Bauteile" dürfen deshalb nur auf besonderen lastverteilenden Belägen oder Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, die ausreichend tragfähig und unverschiebbar sind.

Sichere Verkehrswege

Die Auf- und Abstiege müssen ebenfalls sicher gestaltet sein. Steigleitern müssen mit einem Rückenschutz oder mit einem Anseil-Auffangsystem ausgerüstet sein.

4.2 Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz an ortsveränderlichen hochgelegenen Arbeitsplätzen

Sind keine ortsfesten Arbeitsbühnen an Maschinen und betrieblichen Einrichtungen vorhanden, muss bei der Planung der Instandhaltungsarbeiten ein geeigneter Arbeitsplatz geschaffen werden. Dabei kommt der Gefährdungsbeurteilung eine wesentliche Rolle zu, in der die Wechselwirkungen der verschiedenen Arbeitsmittel untereinander im Arbeitssystem berücksichtigt werden müssen (z.B. bei Hubarbeitsbühnen und bei Kranen).

Eine Vielzahl Arbeitsmittel stehen zur Verfügung und sollten der Arbeitsaufgabe und der Eignung der Beschäftigten entsprechend ausgewählt werden. Zu berücksichtigen sind:

Die Rangfolge muss dabei beachtet werden.

4.2.1 Fahrgerüste

Fahrgerüste sind fahrbare, aus Gerüstteilen zusammengesetzte Konstruktionen, die ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden. Ihrer Ausführungsart entsprechend werden Fahrgerüste unterschieden in:

Fahrbare Gerüste sind Gerüste nach DIN 4420, die auf Fahrrollen stehen und verfahren werden können. Sie können zum Beispiel aus Gerüstrohren und Kupplungen, Systemgerüsten und Bockgerüsten erstellt werden.

Fahrbare Arbeitsbühnen sind einfeldige Gerüstkonstruktionen nach DIN EN 1004 aus vorgefertigten (systemabhängigen) Bauteilen mit einer Standhöhe von 2,5 m bis 12 m (innerhalb von Gebäuden) und 2,5 m bis 8 m (außerhalb von Gebäuden):

Abb. 4-2 Fahrbare Arbeitsbühne


Für Fahrgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit. Fahrgerüste müssen nach der mitgelieferten Aufbau- und Verwendungsanleitung des herstellenden Betriebs errichtet werden.

Beim Aufbau ist darauf zu achten, dass die Standsicherheit, auch durch zusätzliche Belastungen, wie dem Ablegen von Maschinenteilen, durch Seitenkräfte und durch den Arbeitsvorgang, nicht beeinträchtigt wird. Feststellbremsen müssen angelegt sein, um ein Wegrollen zu verhindern.

4.2.2 Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind spezielle Hebebühnen, die als Personenaufnahmemittel eine Arbeitsbühne haben, von der aus Arbeiten an Teilen in der Umgebung durchgeführt werden können. Die Hubarbeitsbühne ist die sicherste Höhenzugangstechnik, die verfügbar ist.

Hubarbeitsbühnen werden von der Arbeitsbühne aus gesteuert. Sie werden zunehmend anstelle von Gerüsten eingesetzt. Die Abbildungen 4-3 und 4-4 zeigen zwei verschiedene Bauarten dieser Bühnen.

Abb. 4-3 Schwenkarm-Hubarbeitsbühne


Abb. 4-4 Senkrecht-Hubarbeitsbühne


Hubarbeitsbühnen müssen standsicher aufgestellt werden, sodass keine Quetsch- und Scherstellen zwischen ihnen und Teilen in der Umgebung auftreten. Die zulässige Belastung (immer unterteilt in Personenzahl und Zuladung) darf nicht überschritten werden, das betrifft zum Beispiel:

An der Hubarbeitsbühne müssen folgende Informationen angebracht sein:

Werden Hubarbeitsbühnen im Verkehrsraum von Fahrzeugen aufgestellt oder ragen in diesen hinein, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Vor dem Einsatz der Hubarbeitsbühnen beachten:

Vor dem Einsatz einer Hubarbeitsbühne muss die Betriebsanleitung der Herstellfirma bezüglich der möglichen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden. Für die Betätigung des Notablasses oder der Notsteuerung muss am Boden eine weitere Person darin eingewiesen sein. Besteht die Gefahr des "Herausschleuderns aus dem Arbeitskorb" (Peitscheneffekt/Katapulteffekt), muss ein Rückhaltesystem (mit verstellbarem Verbindungsmittel und Falldämpfer (max. 1,80 m lang)) benutzt werden. Außerdem müssen die Beschäftigten darin unterwiesen werden, inklusive praktischer Übungen, das Rückhaltesystem richtig einzusetzen. Dieser Sachverhalt ist besonders bei Schwenkarm- Hubarbeitsbühnen gegeben.

4.2.3 Arbeitsbühnen an Gabelstaplern

Als Einsatz für eine Hubarbeitsbühne kann ein Gabelstapler mit einer Arbeitsbühne auf den Gabeln verwendet werden. Personen dürfen damit ausnahmsweise angehoben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Abb. 4-5 Flurförderzeug mit Arbeitskorb


Abb. 4-6 formschlüssige Sicherung gegen Abrutschen


Beim Einsatz dieser Arbeitsbühne ist Folgendes zu beachten:

Beim Einsatz von ungeeigneten Arbeitsbühnen oder bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung haben sich schon viele schwere und tödliche Unfälle ereignet. Nicht Zulässig sind die Arbeitsbühnen, bei denen als Umwehrung Seile oder Ketten zum Einsatz kommen, Paletten mit und ohne Umwehrung oder Gitterboxen. Werden die aufgeführten Bedingungen eingehalten, lassen sich Instandhaltungsarbeiten von Arbeitsbühnen auf Gabelstaplern sicherer durchführen als von Leitern aus.

4.2.4 Leitern

Laut Betriebssicherheitsverordnung dürfen Leitern nur eingesetzt werden, wenn andere sichere Arbeitsmittel nicht verwendet werden können oder, wenn aufgrund des kurzfristigen Einsatzes der Einsatz anderer Arbeitsmittel unwirtschaftlich ist.

Leitern sind leicht zu handhaben. Sie werden überall dort eingesetzt, wo Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs durchzuführen sind. Leitern sollten zur Instandhaltung von baulichen Anlagen nur bis zu einer Höhe von 7 m und nur für eine Dauer von bis zu 2 Stunden als Arbeitsplatz verwendet werden. Das Mitnehmen von Werkzeugen oder Ersatzteilen beim Besteigen oder Arbeiten auf Leitern ist auf 10 kg begrenzt.

Die große Zahl von Absturzunfällen zeigt, wie gefährlich das Arbeiten von Leitern aus ist. Es werden besonders für Instandhaltungsarbeiten geeignete Stehleitern mit Arbeitspodesten angeboten oder Leiter-Sicherheitssysteme, die einfach an Leitern nachgerüstet werden können.

Anlegeleitern lassen sich überall aufstellen und sind leicht zu handhaben. Folgende Hinweise sind dabei zu beachten:

Abb. 4-7 Anlegeleiter im korrekten Winkel


Das Wegrutschen der Leitern vom Boden oder von Anlegestellen und der unsichere Standplatz auf Sprossen sind bekannte Unfallursachen. Aus diesen Gründen sind die Angaben der Kurzbedienungsanleitung einzuhalten. Sie informieren in Form von Piktogrammen über die sichere Benutzung und müssen deshalb an jeder Leiter angebracht sein. Weitere Informationen zu den Themen Leitern und deren Prüfung enthält die Schrift DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".

4.2.5 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

Bei kurzfristigen Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefahr ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) nur dann einzusetzen, wenn andere Maßnahmen nicht möglich sind. Sie stellen eine "Notlösung" dar, wenn alle anderen technischen Maßnahmen ausgeschöpft worden sind. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ist auch auf den Aspekt der Rettung im Gefahrfall einzugehen. Vor einem Einsatz der PSAgA muss, gemäß der Gefährdungsbeurteilung, eine entsprechende Betriebsanweisung erstellt und eine Unterweisung mit praktischer Übung durchgeführt werden. Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Einsatz nicht regelmäßig erfolgt.

Je nach Einsatzbedingungen ist auch auf Höhentauglichkeit (z.B. G 41) der Beschäftigten zu achten. Außerdem spielen die Lagerfähigkeit oder die Nutzungsdauer der Auffang- und Haltegurte, der Falldämpfer und der Sicherungsseile eine wichtige Rolle. In der Regel sind diese Daten von der Herstellfirma vorgegeben. Nach "Beanspruchung" der Komponenten müssen diese bis zur Prüfung durch eine befähigte Person einer weiteren Nutzung entzogen werden. Das ist von besonderer Bedeutung, da die Möglichkeit besteht, dass ein Schaden nicht zwangsläufig während einer Prüfung vor der Benutzung durch die anwendende Person erkannt wird. Die Abbildung 4-8 zeigt die Elemente, die in der Regel zum System PSA gegen Absturz gehören.

Abb. 4-8

(1)Auffanggurt,

(2)Verbindungsmittel,

(3) Falldämpfer,

(4) mitlaufendes Auffanggerät,

(5) bewegliche Führung (z.B. Seil, Band),

(5a) Seilendsicherung. Die bewegliche Führung (5) muss am mitlaufenden Auffanggerät so eingestellt werden, dass ein Absturz nicht möglich ist.

(6) Anschlagpunkt


DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" enthält weitere Informationen bezüglich der Auswahl und der Benutzung von Absturzsicherungen.

5 Gefahrstoffe

5.1 Gefahrstoffe bei der Instandhaltung

Gefahrstoffe sind im Wesentlichen:

  1. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften mit einem oder mehreren Gefahrenpiktogrammen oder in Einzelfällen auch nur durch Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) gekennzeichnet sind. Die gefährlichen Eigenschaften beziehen sich auf physikalische Gefahren, Gefahren für die menschliche Gesundheit und Gefahren für die Umwelt. Sie werden in folgende Gefahrenklassen unterteilt:

Zu den Gefahrstoffen gehören außerdem explosionsfähige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse.

  1. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ohne Gefahrenpiktogramm und H-Sätze, aus denen bei der Herstellung oder der Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden. Freigesetzte Gefahrstoffe können beispielsweise Schweißrauche, Pyrolyseprodukte, Dieselmotoremissionen oder Holzstäube sein.
  2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ohne Gefahrenpiktogramm und H-Sätze, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen, wie durch Hautkontakt oder tiefkalte oder heiße Flüssigkeiten

Typische Gefahrstoffe bei Instandhaltungsarbeiten sind:

5.2 Gefährdungsermittlung

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist dazu verpflichtet, sich Informationen über die möglichen Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, bevor der Umgang mit diesen Stoffen beginnt.

Das beinhaltet Informationen über die einzusetzenden chemischen Arbeitsstoffe, über die durchzuführenden Tätigkeiten, über Möglichkeiten zur Substitution sowie mögliche und vorhandene Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit. Außerdem können Schlussfolgerungen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge einfließen.

Die wichtigsten Informationsquellen sind die Kennzeichnung der Gebinde sowie das Sicherheitsdatenblatt. Im Sicherheitsdatenblatt gibt es zahlreiche Informationen über den Gefahrstoff, wie die Einstufung und Kennzeichnung, die Grenzwerte, die geeignete persönliche Schutzausrüstung, die Erste-Hilfe-Maßnahmen, die sichere Handhabung und die Lagerung. Angaben zu Gefahrstoffen, die bei der Be- und Verarbeitung freigesetzt werden können, findet man hier ebenfalls.

Weitere Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung bieten unter anderem Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Technische Merkblätter sowie branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen (GISBAU, GisChem).

Es kann erforderlich sein, dass noch weitere Personen (z.B. der auftraggebenden, der herstellenden oder der bauenden Seite) an der Informationsermittlung mitwirken müssen. Wenn beispielsweise nicht bekannt ist, aus welchem Material (Asbest, "alte" Mineralwolle, "neue" Mineralwolle) eine Isolierung besteht, ist Kontakt mit den Fachleuten des herstellenden Betriebs aufzunehmen, um anhand von alten Dokumenten zu klären, worum es sich bei dem verwendeten Material handelt. Gegebenenfalls kann eine Materialprobe analysiert werden. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Für diese Tätigkeiten ist eine Informationsbeschaffung über die Art, das Ausmaß, die Dauer und den Verlauf der Exposition gegenüber den Gefahrstoffen notwendig. Im Vordergrund stehen hier der Hautkontakt und die inhalative Exposition. Falls erforderlich, ist zusätzlich eine unbewusste orale Aufnahme der Gefahrstoffe durch mangelnde Hygiene zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Beurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sollte zunächst geprüft werden, ob diese unter die sogenannten "Standardisierten Arbeitsverfahren" fallen. Dabei handelt es sich unter anderem um stoff- oder tätigkeitsbezogene Technische Regeln für Gefahrstoffe, branchen- oder tätigkeitsbezogene Hilfestellungen oder Expositionsszenarien im erweiterten Sicherheitsdatenblatt. Für den Instandhaltungsbereich gelten folgende Beispiele:

Wenn es für die durchgeführten Tätigkeiten kein standardisiertes Arbeitsverfahren gibt oder diese nicht zutreffend sind, ist eine Beurteilung der inhalativen, der dermalen, der physikalisch-chemischen und der sonstigen Gefahren, die durch den Gefahrstoff entstehen, durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin notwendig.

Unter bestimmten Umständen (u. a. niedrige Expositionsdauer und -höhe) kann die Gefährdungsbeurteilung zur Einschätzung einer "geringen Gefährdung" gelangen. Wenn Gefahrstoffe in engen Räumen und Behältern eingesetzt werden, liegt, aufgrund der ungünstigen Arbeitsbedingungen, grundsätzlich keine geringe Gefährdung vor.

Gefahrstoffe können in Form von Gasen, Dämpfen, Aerosolen oder Stäuben in der Atemluft der Beschäftigten vorhanden sein. Die inhalative Exposition ist nach der Höhe und der Dauer zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei können messtechnische ("Arbeitsplatzmessungen") und nicht messtechnische Ermittlungsmethoden (z.B. Messergebnisse von vergleichbaren Arbeitsplätzen, Berechnungen) herangezogen werden. Bei Arbeitsplatzmessungen muss die Messstelle fachkundig sein und über die entsprechenden Einrichtungen verfügen.

Vorrangig müssen zur Beurteilung der inhalativen Exposition die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW nach TRGS 900) angewendet werden. Falls es sich um krebserzeugende Stoffe handelt, ist die TRGS 910 heranzuziehen. In den sonstigen Fällen kann man auf andere Beurteilungsmaßstäbe zurückgreifen:

In einigen Bereichen kann es notwendig sein, tragbare Gaswarngeräte mitzuführen. Diese können Gefahren durch vorhandene oder entstehende Gase erkennen und die Beschäftigten bei der Überschreitung bestimmter Konzentrationen alarmieren.

Eine dermale Gefährdung liegt vor, wenn bei Feuchtarbeit oder Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten besteht. Bei Feuchtarbeit handelt es sich um Tätigkeiten von mehr als 2 Stunden pro Tag im feuchten Milieu, häufige oder intensive Reinigung der Hände oder das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen, das ebenfalls länger als 2 Stunden pro Tag dauert.

Hautgefährdend sind Stoffe oder Gemische, die eine hautschädigende Wirkung (ätzend, reizend, irritativ und/oder sensibilisierend) haben. Solche Gefahrstoffe sind unter anderem mit den H-Sätzen 314, 315 oder 317 oder dem EUH-Satz 066 gekennzeichnet. Allerdings gibt es auch hautgefährdende Stoffe und Zubereitungen, die nicht mit den oben genannten H-Sätzen gekennzeichnet sind. In diesen Fällen sind unter anderem Kühlschmierstoffe oder einige entfettend wirkende Lösemittel anzuführen. Hautgefährdend können außerdem mechanische Einwirkungen (z.B. durch Mineralwolle) sein.

Es ist möglich, dass Organerkrankungen entstehen, wenn hautresorptive Stoffe über die intakte oder über die vorgeschädigte Haut aufgenommen werden. Hautresorptive Stoffe werden nicht mit einem eigenen Gefahrenpiktogramm, sondern über spezielle H-Sätze (H310, H311 und H312 sowie alle Kombinationen mit diesen) kenntlich gemacht. In der TRGS 900 und 905 sind darüber hinaus weitere hautresorptive Stoffe gelistet. Gängige hautresorptive Stoffe sind beispielsweise::

Die Beurteilung der Hautgefährdung erfolgt nach der Gefährdungsmatrix der Anlage 4 in der TRGS 401. Bei Feuchtarbeit liegt eine mittlere Hautgefährdung vor.

Bei den physikalisch-chemischen Gefahren stehen die Gefährdungen durch Brände und durch Explosionen im Vordergrund. Derartige Gefährdungen entstehen beispielsweise bei Tätigkeiten mit:

Man unterscheidet zwischen einer normalen, einer erhöhten und einer hohen Brandgefährdung. Eine normale Brandgefährdung besteht, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe nur in geringer Menge vorhanden sind, die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung sowie die Gefährdung der Beschäftigten durch Rauch und Wärme vergleichbar gering sind, wie bei einer Büronutzung (geringes Brandpotenzial).

Eine hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe nicht nur in geringer Menge vorhanden sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen ist, und eine schnelle und unkontrollierte Brandausbreitung oder eine große Rauch- oder Wärmefreisetzung zu erwarten ist. Das kann zum Beispiel in folgenden Arbeitsbereichen der Fall sein:

Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn ein Kriterium der normalen Brandgefährdung nicht erfüllt ist oder nicht alle Kriterien für eine hohe Brandgefährdung. Hinsichtlich der Explosionsgefährdungen ist die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1112 Teil 1 heranzuziehen. Grundsätzlich werden die Instandhaltungsarbeiten in drei Bereiche unterteilt:

Sonstige Gefährdungen durch Gefahrstoffe sind beispielsweise:

5.3 Schutzmaßnahmen

Vorrangig ist auf der Grundlage der Substitutionsprüfung eine Substitution durchzuführen. In solchen Fällen werden Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren ersetzt. Wenn bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdung nicht auszuschließen ist, muss diese auf ein Minimum reduziert werden (Minimierungsgebot). Dabei muss eine Reihenfolge beachtet werden. Zuerst werden technische, dann organisatorische und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen umgesetzt.

Wenn es eine stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS gibt und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin setzt die dort angegeben Schutzmaßnahmen im Betrieb um, sind die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt (Vermutungswirkung). Während der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV) ergreifen. Dazu gehören beispielsweise die Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten, der Expositionshöhe und -dauer und die Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffmenge.

Wichtig ist auch, dass alle Stoffe und Gemische identifizierbar sind. Das ist beispielsweise bei der Kennzeichnung von Apparaturen und Rohrleitungen sowie beim Umfüllen von Chemikalien in kleinere Gebinde bedeutsam. Die Aufbewahrung oder Lagerung in Lebensmittelbehältnissen ist untersagt.

Wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (z.B. Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts, Hautkontakt zu hautresorptiven Stoffen), sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Besonders bei Instandhaltungsarbeiten kann es trotz der Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen dazu kommen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Dann muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unverzüglich eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Das gilt auch für Haut- oder Augengefährdung durch hautresorptive, haut- oder augenschädigende Gefahrstoffe.

Während der Tätigkeit mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen müssen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Arbeitsplatzmessungen, Abgrenzung und Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, persönliche Schutzausrüstung, Luftrückführung nur unter bestimmten Bedingungen).

Bei einer inhalativen Gefährdung müssen zuerst die lüftungstechnischen Maßnahmen geprüft werden. Falls es möglich ist, sollte direkt im Entstehungsbereich abgesaugt werden. Andernfalls kann eine technische Raumlüftung die Exposition mindern. Sind die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend oder gar nicht umsetzbar, muss den Beschäftigten geeigneter Atemschutz zur Verfügung gestellt werden. Der Atemschutz ist nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Wichtige Aspekte diesbezüglich sind unter anderem der Sauerstoffgehalt in der Umgebung, die Gefahrstoffeigenschaften und der Aggregatzustand, die Expositionshöhe und die Wiederbenutzbarkeit des Filters. Als Informationsquellen dienen die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter (Punkt 8.2) und die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Viele Atemschutzgeräte sind belastend (z.B. Filtergeräte ohne Gebläse). Aus diesem Grund sind Tragezeitbegrenzungen zu beachten und arbeitsmedizinische Vorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden (Pflichtvorsorge).

Häufig werden in der Instandhaltung Arbeiten mit hautgefährdenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt. In diesem Fall kommt der Aufstellung eines Handschuh- und eines Hautschutzplans eine zentrale Bedeutung zu.

Beim Umgang mit flüssigen und hautgefährdenden Gefahrstoffen müssen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verwendet werden. Das entsprechende Handschuhmaterial (z.B. Nitrilkautschuk) ist dem Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 8.2) zu entnehmen. Gegebenenfalls kann auch die entsprechende Herstellfirma befragt werden. Defekte Schutzhandschuhe sind umgehend zu wechseln. Bei längerem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (> 2 h/Schicht) wird empfohlen, Baumwollunterziehhandschuhe zu verwenden, die den Schweiß aufnehmen und bei Durchfeuchtung einfach gewechselt werden können. Unternehmer oder Unternehmerinnen müssen zusätzlich arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, weil das Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe bei einer Dauer von über zwei Stunden pro Tag ebenfalls hautgefährdend ist (Feuchtarbeit).

Bei Arbeiten mit leicht verölten oder verschmutzten Teilen können teilbeschichtete Textilhandschuhe (Montagehandschuhe) eingesetzt werden. Diese bieten einen gewissen Schutz gegen den direkten Hautkontakt mit den anhaftenden Verschmutzungen in den Handinnenflächen und gleichzeitig können Feuchtigkeit und Wärme über den offenen Handrücken abgeführt werden. Derartige Schutzhandschuhe sind bei Arbeiten mit hohem Tastempfinden einsetzbar und ebenfalls mit hohen Schnittschutzkategorien verfügbar. Sie sind jedoch für hautgefährdende Gefahrstoffe in der Regel nicht geeignet.

Der Hautschutzplan muss auf die Gefährdung abgestimmt sein. Da im Bereich der Instandhaltung häufig mit verschiedenen Stoffen und Gemischen gearbeitet wird, kann ein Hautschutzmittel gegen wechselnde Arbeitsstoffe eingesetzt werden. Das Hautschutzmittel ist vor Beginn der Tätigkeit und nach jedem Händewaschen sorgfältig aufzutragen. Da eine intensive Hautreinigung die Haut belastet, sollte möglichst eine schonende Hautreinigung (z.B. mit einem reibemittelfreien Hautreinigungsmittel) durchgeführt werden. Nach Arbeitsende wird das Hautpflegemittel angewandt, damit sich die Haut regenerieren kann.

Die ermittelten Gefährdungen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen in einer schriftlichen Betriebsanweisung aufgeführt werden (Ausnahme: geringe Gefährdung). Neben der Tätigkeit, den eingesetzten Gefahrstoffen, den Gefahren, den Schutzmaßnahmen und den Verhaltensregeln muss die Betriebsanweisung Informationen zum Verhalten im Gefahrfall, zur Ersten Hilfe sowie zur sachgerechten Entsorgung enthalten. Vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt eine mündliche Unterweisung der Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung. Danach muss die Unterweisung mindestens einmal jährlich durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Die Unterwiesenen bestätigen ihre Teilnahme mit ihrer Unterschrift. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht des Unterweisungsnachweises von mindestens zwei Jahren.

Im Bereich der Instandhaltung wird auch mit Gefahrstoffen gearbeitet, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig machen. Dabei wird im Wesentlichen zwischen der Pflichtvorsorge und der Angebotsvorsorge unterschieden.

Die Pflichtvorsorge ist erforderlich bei Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte bestimmter Stoffe, bei direktem Hautkontakt zu hautresorptiven Stoffen, bei wiederholter Exposition gegenüber bestimmten krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen sowie bei bestimmten Tätigkeiten (siehe Anhang Teil 1 der ArbMedVV). Die Unternehmensverantwortlichen dürfen die Tätigkeit von den Beschäftigten nur dann ausüben lassen, wenn diese an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

Bei einer Exposition gegenüber bestimmen Stoffen (Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts), bei wiederholter Exposition gegenüber anderen krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen und bei weiteren Tätigkeiten bietet der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Angebotsvorsorge an. Die Annahme der Angebotsvorsorge ist nicht zwingend.

5.4 Reinigungsarbeiten mit Lösungsmitteln

In der Instandhaltung erfolgt die Reinigung üblicherweise im offenen Anwendungsverfahren, sodass aufgrund gesetzlicher Regelungen keine halogenierten Kohlenwasserstoffe (CKW, FCKW) eingesetzt werden dürfen.

Gängige lösungsmittelhaltige Reinigungsmittel sind beispielsweise Kaltreiniger und Sprühreiniger. Die Kaltreiniger enthalten Kohlenwasserstoffgemische (KW) und oft auch andere Stoffe, wie Alkohole, Ketone und Ester. Außerdem können den Kaltreinigern Hilfsstoffe, wie Stabilisatoren, Antistatika oder Korrosionsschutzmittel, zugesetzt sein.

Typische Inhaltsstoffe von Sprühreinigern sind ebenfalls Kohlenwasserstoffgemische, Aceton sowie Treibmittel (z.B. Butan, Propan, Kohlendioxid). Zusätzlich können Alkohole (z.B. Ethanol, 2 - Propanol) sowie Duftstoffe (Citrus Dulcis, Limonen) verwendet werden. Die spezifischen Gesundheitsgefahren der eingesetzten Reinigungsmittel können aufgrund der unterschiedlichen Rezepturen nur dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Daher werden hier nur allgemeine Gesundheitsgefahren durch lösemittelhaltige Reinigungsmittel beschrieben.

Die Aufnahme in den Körper erfolgt in erster Linie über die Atemwege. Je nach Konzentrationshöhe und Expositionsdauer kann es durch das Einatmen der Dämpfe zu Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen bis hin zur Narkose kommen. Besonders kritisch sind in diesem Zusammenhang Arbeiten in engen Räumen mit großflächigem Auftrag und Arbeiten beim Versprühen/Vernebeln ohne lüftungstechnische Maßnahmen. Außerdem sind Schädigungen der inneren Organe (Leber, Niere) und des zentralen Nervensystems möglich.

Lösemittelhaltige Reinigungsmittel wirken hautentfettend und hautreizend. Der Säureschutzmantel der Haut wird angegriffen. In der Haut bilden sich Risse, sie trocknet aus und wird anfälliger für Krankheiten. Eine Duftstoffsensibilisierung ist ebenfalls möglich. An den Atemwegen und den Augen kann es zu Schleimhautreizungen kommen.

In Abhängigkeit von der Viskosität der eingesetzten Kohlenwasserstoffe besteht die "Aspirationsgefahr" (Gefahrstoffpiktogramm "Gesundheitsgefahr", Signalwort "Gefahr", H304). Dabei gelangen die flüssigen Kohlenwasserstoffe durch die Mund- oder Nasenhöhle in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt und verursachen schwere Lungenschäden. Deshalb darf nach Verschlucken derartiger Reinigungsmittel kein Erbrechen herbeigeführt werden.

Die Dämpfe sind schwerer als Luft, sodass sie sich in tieferen Bereichen ansammeln können und den Luftsauerstoff verdrängen. Kaltreinigerdämpfe können zusammen mit der Luft explosionsfähige Gemische bilden. Sprühreiniger enthalten häufig Butan und Propan und sind in der Regel extrem entzündbare Aerosole. Kaltreiniger und Sprühreiniger sind wassergefährdende Stoffe und werden in der Regel als umweltgefährlich eingestuft und gekennzeichnet.

Schutzmaßnahmen während des Umgangs mit lösungsmittelhaltigen Reinigern:

5.5 Schweiß- und Schneidarbeiten

Für die Gefährdungsermittlung und die zutreffenden Schutzmaßnahmen ist die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" heranzuziehen. Beim Schweißen und Schneiden werden Gefahrstoffe freigesetzt, die aus partikelförmigen und/oder gasförmigen Gefahrstoffen bestehen.

Die partikelförmigen Gefahrstoffe werden als Schweißrauche bezeichnet und sind in der Regel alveolengängige Stäube. Beim Schweißen entstehen die Schweißrauche hauptsächlich aus dem Zusatzwerkstoff, während die beim Schneiden entstehenden Rauche aus dem Grundwerkstoff stammen.

Die Schweißrauche können aus verschiedenen Gefahrstoffen mit unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Eigenschaften bestehen:

Tabelle 5-1: Toxische Gase beim Schweißen

VerfahrenGefahrstoff
MIG-Schweißen sowie Plasma- und Laserstrahlschneiden von AluminiumwerkstoffenOzon
MAG-Schweißen von unlegiertem und niedriglegiertem StahlKohlenmonoxid
Gasschweißen, Brennschneiden und Plasmaschneiden mit DruckluftNitrose Gase (Stickoxide)


Außerdem können durch vorhandene Beschichtungen oder Verunreinigungen Gefahrstoffe freigesetzt werden wie beispielsweise Isocyanate, Aldehyde, Epoxide und Dioxine.

Die unterschiedlichen Schweißverfahren sind hinsichtlich der Schweißrauchemissionen unterschiedlich zu bewerten. Verfahren, bei denen die Freisetzung gering ist, sind beispielsweise das Unterpulverschweißen, das Wolfram-Inertgasschweißen mit thoriumoxidfreien Wolframoxidelektroden, energiearmes Schutzgasschweißen oder Plasmaschneiden mit Wasserabdeckung. Diese Verfahren sind daher im Sinn einer Substitutionsprüfung bevorzugt auszuwählen.

Die Gefahrstoffe sind vorrangig im Entstehungsbereich abzusaugen. Geeignet sind dafür beispielsweise brennerintegrierte Absaugungen, Schweißerschutzschilde und -schirme mit integrierter Absaugung sowie stationäre oder mobile Absauganlagen mit festen oder nachführbaren Erfassungselementen. Eine technische Raumlüftung kann als weitere Maßnahme zu einer Expositionsminderung beitragen. Die natürliche Lüftung ist nur in Einzelfällen ausreichend (z.B. UP-Schweißen oder WIG-Schweißen von unlegierten oder niedriglegierten Stählen).

Abgesaugte Luft muss ausreichend gereinigt werden, bevor sie in den Arbeitsbereich zurückgeführt wird. Falls krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe entstehen (z.B. bei chrom- und nickelhaltigen Grund-/ Zusatzwerkstoffen) darf die abgesaugte Luft nur dann zurückgeführt werden, wenn bauartgeprüfte Schweißrauchabsaugungen der Schweißrauchabscheideklasse W2 oder W3 verwendet werden.

Um Gefahrstoffemissionen zu verringern, sind folgende organisatorische Maßnahmen zu treffen:

Wenn die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte), müssen Unternehmer und Unternehmerinnen geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung stellen, deren Einsatz Pflicht ist. Wenn krebserzeugende Gefahrstoffe freigesetzt werden, ist ebenfalls ein Atemschutz bereitzustellen (Ausnahme: UP- und WIG-Schweißen). Dafür eignen sich beispielsweise belüftete Helme, Hauben, Masken mit Gebläse und entsprechende Partikelfilter. Falls gasförmige Gefahrstoffe entstehen, muss bei filtrierendem Atemschutz ein Kombinationsfilter getragen werden. Über weitere Details informiert in diesem Zusammenhang die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Musterbetriebsanweisungen für ausgewählte Schweißarbeitsplätze sind in der TRGS 528 enthalten.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch überschritten wird, muss vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Pflichtvorsorge veranlasst werden. Bei Einhaltung dieser Konzentration besteht die Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers, die Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Je nach auftretenden Gefahrstoffen und Expositionen kommt eine weitere Pflicht- oder Angebotsvorsorge in Betracht (z.B. bei Fluor und bei anorganischen Fluorverbindungen, Nickel und Nickelverbindungen, Chrom(VI)-Verbindungen). xxx

5.6 Brand- und Explosionsgefahren

Während der Schweiß- und Schneidarbeiten und bei Tätigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist es möglich, dass Brände entstehen oder Explosionen ausgelöst werden. Deshalb sind in den vergangenen Jahren immer wieder Instandhaltungsarbeiten die Ursache von Großbränden gewesen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgestellt werden, welche Stoffe oder Zubereitungen in welcher Menge, an welchem Ort und in welcher Konzentration im Verlauf der Arbeiten auftreten können.

Außerdem muss die räumliche Ausdehnung des gefährdeten Bereichs abgegrenzt werden. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten und die Lüftungsverhältnisse zu berücksichtigten. Bei einer offenen Verbindung mit benachbarten Bereichen muss ermittelt werden, ob dort eine explosionsfähige Atomsphäre auftreten kann (darunter oder darüber liegende Räume ebenfalls berücksichtigen). Wegfliegende, glühende oder abtropfende Partikel können Reichweiten bis zu 20 m erzielen.

Grundsätzliche Schutzmaßnahmen, um entsprechenden Schadensereignissen vorzubeugen oder die Auswirkungen zu reduzieren:

Hinweise auf geeignete Löschmittel findet man im Sicherheitsdatenblatt. Beim Einsatz von Feuerlöschern müssen Sie darauf achten, dass es nicht nur ein Gerät zum Löschen aller Brände gibt. Nach DIN EN 2 erfolgt eine Einteilung in verschiedene Brandklassen:

Tabelle 5-2: Geeignete Feuerlöscher für die einzelnen Brandklassen

Brandklassezu löschende StoffeFeuerlöscher
Feste, glutbildende Stoffe
(z.B. Holz, Papier, Pappe)
ABC-Pulverlöscher Wasserlöscher mit Zusätzen Schaumlöscher
Flüssige oder flüssig werdende Stoffe
(z.B. Benzin, Verdünner, Lacke)
ABC-Pulverlöscher BC-Pulverlöscher Kohlendioxidlöscher Wasserlöscher mit Zusätzen Schaumlöscher
Gasförmige Stoffe, auch ohne Druck
(z.B. Erdgas, Propan, Acetylen)
ABC-Pulverlöscher BC-Pulverlöscher
Brennbare Metalle
(z.B. Aluminium, Magnesium)
Pulverlöscher mit Metallbrandpulver
Speiseöle/-fetteFettbrandlöscher


Durch Benetzung der Arbeitskleidung mit brennbaren Flüssigkeiten oder durch das Auftreten brennbarer Gase (z.B. durch undichte Ventile) besteht die Gefahr, dass in Verbindung mit Zündquellen die Arbeitskleidung in Brand gesetzt wird. Problematisch sind Kunststoffanteile in der Kleidung, die schmelzen und sich in der Haut festsetzen. Außerdem dürfen Beschäftigte in der Instandhaltung keine Feuerzeuge in der Arbeitskleidung mitführen.

5.7 Umgang mit Kühlschmierstoffen

Kühlschmierstoffe werden eingesetzt bei Fertigungsverfahren der spanenden und umformenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen. Dabei handelt es sich um nichtwassermischbare sowie wassergemischte Zubereitungen oder Lösungen zum Kühlen, Schmieren und Spülen.

Kühlschmierstoffe bestehen aus Grundölen (z.B. Mineralöle, Syntheseöle) und verschiedenen Additiven (z.B. Korrosionsschutzzusätze, Alterungsinhibitoren, Antinebelzusätze, Schaumverhinderer, Tenside). In wassermischbaren und wassergemischten Stoffen können zusätzlich Emulgatoren, Lösungsvermittler, Biozide sowie Geruchs- und Farbstoffe enthalten sein. Die vollständige Rezeptur des Kühlschmierstoffs ist dem Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 3 nicht zu entnehmen, da viele Inhaltsstoffe, aufgrund ihrer Einstufung und der Konzentration in dem Kühlschmierstoff, nicht als "gefährlicher Inhaltsstoff" aufgeführt werden müssen. Bei der Auswahl des Kühlschmierstoffs sind die Anforderungen der TRGS 611 zu beachten.

In den Kühlschmierstoffkreislauf können zusätzlich weitere Stoffe eingeschleppt werden. Dazu gehören unter anderem Metallabrieb und -späne, andere Schmieröle (z.B. Bettbahnöl) sowie Anhaftungen von bearbeiteten Werkstücken. Außerdem können sich auch krebserzeugende Nitrosamine bilden. In diesem Zusammenhang finden die Maßnahmen der TRGS 611 Anwendung.

Gesundheitliche Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durch Inhaltsstoffe:

1. Gefährdung der Haut durch:

2. Prävention für die inneren Organe und die Atemwege durch Prüfung:

Expositionen gegenüber folgenden Stoffen sind möglich:

In wassergemischten Kühlschmierstoffen liegt bei der Anwendung, aufgrund des hohen Wasseranteils, eine Keimbelastung vor. Dadurch sind beispielsweise Infektionen durch bestimmte Bakterien, eine Sensibilisierung der Atemwege durch bestimmte Mikroorganismen und toxische Wirkungen durch Endotoxine (Zerfallsprodukte von Bakterien) möglich. Die DGUV Information 209-051 "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" enthält Informationen bezüglich der Gefährdung und der zu treffenden Schutzmaßnahmen.

Es können sich im Arbeitsinnenraum der Werkzeugmaschinen brennbare und unter Umständen explosionsfähige Gemische mit Luft bilden. Das ist beim Einsatz nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe sowie bei der Bearbeitung von Magnesiumlegierungen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen möglich.

Abb. 5-1 Regenerierbares Filterelement


Eine häufige Arbeitsaufgabe in der Instandhaltung ist das Wechseln von Filtern. Die Abbildung 5-1 zeigt ein regenerierbares Filterelement einer Kühlschmierstoffzentralanlage.

Die grundsätzlichen Anforderungen im Umgang mit Kühlschmierstoffen sind der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" zu entnehmen. Für den Instandhaltungsbereich müssen folgende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden:

Das Hautschutzmittel muss auf die Gefährdung abgestimmt und vor der Arbeit und nach jedem Händewaschen sorgfältig aufgetragen werden. Die Hautreinigung sollte möglichst mild mit einem reibemittelfreien Reinigungsmittel erfolgen. Reibemittelhaltige Produkte dürfen Sie nur dann verwenden, wenn eine starke Verschmutzung vorliegt. Nach Arbeitsende müssen Sie zusätzlich ein Hautpflegemittel verwenden.

Das Einatmen von Kühlschmierstoffdämpfen und -aerosolen (z.B. bei Probeläufen) muss vermieden werden. Wenn es erforderlich ist, müssen die Beschäftigten in Bezug auf den Brand- und den Explosionsschutz unterwiesen werden.

Besonderer Hinweis: Im Brandfall müssen Sie mit heftigem Flammenaustritt an den Öffnungen der Werkzeugmaschine rechnen! Detaillierte Informationen zu diesem Thema enthält die DGUV Information 209-026 "Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen".

6 Elektrischer Strom

Bei Instandhaltungsarbeiten an Maschinen, Anlagen, Gebäuden usw. haben es die Beschäftigten häufig mit elektrischer Energie zu tun. Fehler in der elektrischen Anlage oder an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln gefährden das Instandhaltungspersonal. Deshalb gilt es, geeignete Arbeitsmittel auszuwählen, um sicheres Arbeiten zu garantieren. In vielen Fällen müssen Abdeckungen und Schutzeinrichtungen demontiert werden, was wiederum weitere Gefahren in sich birgt, bedingt durch den elektrischen Strom.

6.1 Gefahren durch elektrischen Strom für den Menschen

Körperdurchströmung

Ein Stromfluss durch den menschlichen Körper kann zu Atem-, Herzstillstand oder zum Herzkammerflimmern führen. Bei hohen Strömen und langen Einwirkzeiten können auch schwere äußere sowie schwere innere Verbrennungen die Folge sein.

Die bei einem Stromfluss erzeugten Reaktionen auf den menschlichen Körper sind abhängig von:

Abb. 6-1 Weg des Stroms durch den menschlichen Körper


Je höher die Stromstärke, je länger die Einwirkdauer und je mehr Strom über das Herz fließt, desto gravierender sind die Auswirkungen. Bereits ab 25 V Wechselspannung und 60 V Gleichspannung muss bei einer Körperdurchströmung mit Verletzungen gerechnet werden, aber auch tödliche Unfälle können die Folge sein.

Tabelle 6-1: Mögliche Wirkung von Körperströmen

Körperstrom [mA] WechselstromMögliche Wirkung
> 0,6 bis 6merklich, Muskelkontraktion, überwindlich
> 6 bis 15Schmerzen, Erreichen der Loslass-Schwelle
> 15 bis 25Loslass-Schwelle meist überschritten, leichte Behinderung der Atmung, leichte Beeinflussung des Kreislaufs
> 25 bis 80Loslassen unmöglich, Risiko des Herzkammerflimmerns steigt, zunehmende Letalität
> 80 - 120steigende Gefahr von Herzkammerflimmern bei Durchströmung
> 120Ansteigende Letalität, bis hin zum häufigen Kammerflimmern, ab 2.000 mA Kammerflimmern und thermische Schäden


Lichtbogeneinwirkung

Ein Lichtbogen entsteht durch den Kurzschluss einer Spannungsquelle. Dabei fließen sehr hohe Ströme, die zu Verbrennungen führen können. Bei leistungsfähigen Spannungsquellen (z.B. in einer Kfz-Batterie) ist das auch schon bei niedrigen Spannungen möglich.

Sekundärunfälle

Bei kurzem Kontakt mit Elektrischem Strom im Niederspannungsbereich, den sogenannten Wischern, sowie bei statischen Entladungen, kommt es neben den oben genannten Gefährdungen zu Schreckreaktionen, hervorgerufen durch Muskelkontraktionen. Diese können zu Abrissen von Muskeln und Sehnen führen. Eine weitere Gefährdung ist der Sturz von erhöhten Arbeitsplätzen, wie von Leitern oder Gerüsten.

6.2 Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln

Ortveränderliche elektrische Arbeitsmittel müssen den Einsatzbereichen entsprechend ausgewählt werden. Dabei müssen Sie die Einwirkungen, denen die Arbeitsmittel ausgesetzt werden, berücksichtigen. Dazu gehören zum Beispiel Einwirkungen mechanischer (Schlag, Vibration), physikalischer (Feuchtigkeit, Temperatur) oder chemischer (Säuren, explosionsfähige Gase) Art. Elektrische Arbeitsmittel, die in der Instandhaltung verwendet werden, sollten grundsätzlich den Anforderungen der Kategorie K2 (rauer Betrieb) nach DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" entsprechen. In diesem Zusammenhang werden folgende Anforderungen gestellt:

Anschlussleitungen

Anschlussleitungen sind mindestens in H07RN-F (Gummileitung) oder H07BQ-F (Polyurethan-Schlauchleitung) auszuführen (siehe Abb. 6-2). Bei handgeführten Elektrowerkzeugen bis 4 m und bei Handleuchten bis 5 m Anschlussleitung ist die Ausführung in H05RN-F oder H05BQ-F zulässig. Ob die Anschlussleitung diese Forderung erfüllt, kann dem Aufdruck auf der Leitung entnommen werden. Andere Leitungen sind für Instandhaltungsarbeiten ungeeignet, da sie den auftretenden mechanischen und thermischen Belastungen nicht standhalten können.

Abb. 6-2 korrekte Anschlussleitung


Leitungsroller

Leitungsroller müssen schutzisoliert ausgeführt sein. Der Tragegriff, Kurbelgriff und die Trommel müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein. Bei den Steckdosen muss darauf geachtet werden, dass die Schutzleiterkontakte nicht abgebrochen oder verschlissen sind, da in diesem Fall die erforderliche Schutzwirkung verloren geht. Es sollen nicht mehrere Leitungsroller hintereinander betrieben werden, da im Fehlerfall die Sicherung gar nicht oder verspätet auslösen könnte.

6.3 Erforderliche Schutzmaßnahmen vor dem Anschlusspunkt auf der Baustelle

Für den Schutz der Beschäftigten in der Instandhaltung ist es notwendig, dass der Anschlusspunkt der Baustelle an die Energieversorgung bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Die übliche Schutzmaßnahme ist eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung:

Wenn frequenzgesteuerte elektrische Arbeitsmittel (z.B. Schweißgeräte oder Baukrane) eingesetzt werden, ist es möglich, dass Fehlerströme über den Menschen fließen, weil diese von den bisher als Standard eingebauten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen des Typs A nicht erkannt werden können. Diese frequenzgesteuerten elektrischen Arbeitsmittel können aber auch Betriebsströme erzeugen, die die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung des Typs A wirkungslos werden lassen. Das bedeutet: Ein Fehlerstrom eines weiteren Betriebsmittels, der unter Normalbedingungen erkannt würde, führt nicht zur Auslösung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung des Typs A. Daher ist beim Einsatz von frequenzgesteuerten elektrischen Arbeitsmitteln eine besondere Fehlerstrom-Schutzeinrichtung des Typs B oder B+ notwendig. Die Auswahl der richtigen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Die Nutzung einer im Gebäude vorhandenen Steckdose mit unbekannter oder eventuell nicht funktionierender Schutzmaßnahme ist nicht zulässig. In diesem Fall ist eine Prüfung durch eine Elektrofachkraft zwingend erforderlich.

Als Alternative wird die Verwendung einer ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (PRCD-S) empfohlen. Sie prüft, ob der Schutzleiter unterbrochen ist oder Spannung führt. In der Abbildung 6-3 ist die, für das Instandhaltungspersonal wichtige, Schutzeinrichtung zu sehen. Falls sich der PRCD-S nicht einschalten lässt, wurde die Steckdose fehlerhaft installiert. Für die Arbeiten muss eine andere Steckdose mit korrekter Schutzmaßnahme verwendet werden. Die fehlerhafte Steckdose muss von einer Elektrofachkraft instandgesetzt werden.

Abb. 6-3 PRCD-S wichtig für die Sicherheit der Beschäftigten in der Instandhaltung


Als alternative Schutzmaßnahmen sind Schutztrennung oder Schutzkleinspannung anwendbar.

6.4 Erhöhte elektrische Gefährdung

Häufig müssen Instandhaltungsarbeiten in engen Räumen ausgeführt werden. Bestehen die Wände aus elektrisch leitfähigen Materialien, mit denen der Mensch großflächig in Berührung kommen kann, liegt eine erhöhte elektrische Gefährdung vor (wie durch Metallbehälter oder im Rohrgraben mit feuchtem Holzverbau). In diesen Bereichen sind nur folgende Schutzmaßnahmen zulässig:

Schutztrennung

Der Trenntransformator ist außerhalb des Arbeitsbereichs aufzustellen. Ist das nicht möglich, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen durch eine Elektrofachkraft getroffen werden.

Schutzkleinspannung

Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung betrieben werden.

Schweißgeräte

Wenn unter erhöhter elektrischer Gefährdung geschweißt werden soll, dürfen nur Schweißgeräte eingesetzt werden, die das Symbol oder die bisherigen Symbole bei Wechselstromquellen und bei Gleichstromquellen tragen. In die fachgerechte Auswahl der Schutzmaßnahme sollte eine Elektrofachkraft eingebunden werden.

6.5 Gefährdungen durch den elektrischen Strom beim Elektroschweißen

Zum Zünden des Lichtbogens wird eine besonders hohe Leerlaufspannung benötigt, durch die auch das Personal beim Schweißen gefährdet werden kann.

Um eine Durchströmung der schweißenden Personen zu verhindern, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Um eine Beschädigung des Schweißgeräts oder der ortsfesten elektrischen Anlage zu verhindern, darf der Schweißstrom nur über die Schweißstromrückleitung zurückfließen. Ein Schweißstromfluss über das Schutzleitersystem durch vagabundierende Ströme kann nur durch konsequentes Umsetzen folgender Maßnahmen verhindert werden:

Da beim Schweißen die oben genannten Anforderungen häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sollten in diesen Bereichen die Prüfabstände für die Durchgängigkeit des Schutzleitersystems verkürzt werden.

Abb. 6-4 Stabelektrodenhalter immer isoliert ablegen


6.6 Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten

Um eine Körperdurchströmung oder eine Lichtbogenbildung zu verhindern, müssen Schutzabstände zu spannungsführenden Teilen eingehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass es bei Spannungen über 1.000 V auch zu Spannungsüberschlägen durch die Luft kommen kann. Die Größe der erforderlichen Schutzabstände ist abhängig von der vorhandenen Spannungshöhe. Die Schutzabstände sind der folgenden Tabelle 6-2 zu entnehmen.

Tabelle 6-2: Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung

Netznennspannung
Un (Effektivwert) > [k V]
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)
[m]
bis 11,0
über 1 bis 1103,0
über 110 bis 2204,0
über 220 bis 380> 5,0


Die Abstände sind während der Arbeiten immer einzuhalten, um eine Gefährdung für die in der Instandhaltung Beschäftigten auszuschließen.

6.7 Prüfung der elektrischen Arbeitsmittel

Elektrische Arbeitsmittel unterliegen, je nach Einsatzort, unterschiedlich hohen Belastungen und Abnutzungen, die zur Beschädigung der Arbeitsmittel führen können. Durch eine solche Beschädigung sind elektrische Gefährdungen für die anwendende Person möglich. Deshalb müssen diese Arbeitsmittel entsprechend DGUV Vorschrift 3 und 4 einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden, die nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden darf. Der Prüfungszeitraum muss so festgelegt werden, dass Schäden an den Arbeitsmitteln rechtzeitig entdeckt werden. Übliche Prüffristen können der DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" entnommen werden (siehe Tabelle 6-3).

Tabelle 6-3: Prüffristen auf Bau- und Montagestellen nach DGUV Information 203-006

BetriebsmittelPrüffristen
1Ortsfeste elektrische Anlagen und Arbeitsmitteljährlich
2Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) bei nichtstationären Anlagenmindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit
3Zusätzlich zu 2) eine Prüfung auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtungarbeitstäglich durch eingewiesene Personen
4ortsveränderliche elektrische ArbeitsmittelRichtwert von drei Monaten, Prüffristen sind jedoch den jeweiligen Beanspruchungen anzupassen. Bei besonders hohen Beanspruchungen, z.B. beim Schleifen von Metallen, während der Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben, muss die Frist deutlich verkürzt werden, gegebenenfalls auf wöchentlich oder täglich.
5Zusätzlich zu 4) Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel auf Bau- und MontagestellenSichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel vor jeder Benutzung durch die anwendende Person


6.8 Vorgehen bei Elektrounfällen

Hat sich ein Elektrounfall ereignet, ist umsichtiges Handeln erforderlich. Zunächst muss der Stromkreis unterbrochen werden. Dabei ist auf den Selbstschutz der Ersthelferin oder des Ersthelfers zu achten. Das Verhalten bei der Rettung unterscheidet sich in Abhängigkeit von der vorliegenden Spannung.

Niederspannung (Spannung bis 1.000 Volt)

Der Stromkreis kann unterbrochen werden, zum Beispiel durch Ziehen des Gerätesteckers, Ausschalten am Schalter oder durch Betätigen der Sicherung im Wandverteiler. Sollte das nicht möglich sein, ist der Stromkreis auf andere Weise zu unterbrechen. Der Verletzte sollte mit einem nichtleitenden Gegenstand, z.B. einer trockenen Holzlatte oder einem Besenstiel, vom Stromkreis getrennt werden. Eine provisorische Standortisolierung (z.B. mit Hilfe eines trockenen Bretts oder Vergleichbarem) ist zusätzlich für den Selbstschutz der helfenden Person zu empfehlen.

Wegen der Gefahr von Herzrhythmusstörungen, ausgelöst durch Körperdurchströmungen, ist eine umgehende ärztliche Kontrolle notwendig.

Hochspannung (Spannung über 1.000 Volt)

Der Ersthelfer oder die Ersthelferin muss einen Sicherheitsabstand von bis zu 20 m einhalten, da sich an der Unfallstelle ein "Spannungstrichter" bilden kann. Es ist sofort ein Notruf "Elektrounfall" zu tätigen. Das Ausschalten darf nur durch eine Elektrofachkraft (mit Schaltberechtigung) erfolgen. Die Rettung aus der Hochspannungsanlage erfolgt ausschließlich durch das Fachpersonal.

Erst nach Freigabe durch das Fachpersonal kann mit der Ersten-Hilfe begonnen werden. Bei Atem- oder Kreislaufstillstand ist sofort mit einer Beatmung oder mit einer Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beginnen. Verbrennungen und andere Verletzungen werden unverzüglich versorgt. Die Maßnahmen sind bis zum Eintreffen des Notarztes/der Notärztin aufrecht zu erhalten. Eine Körperdurchströmung macht eine sofortige medizinische Versorgung notwendig.

7 Transportarbeiten

Erfahrungsgemäß ereignen sich etwa 30 Prozent der meldepflichtigen Unfälle und auch 30 Prozent der tödlichen Arbeitsunfälle beim innerbetrieblichen Transport oder beim Handling von Teilen. Transportunfälle bilden damit einen Schwerpunkt des betrieblichen Unfallgeschehens. Auch Beschäftigte in der Instandhaltung sind davon betroffen, da sie häufig schwere Maschinen oder Maschinenteile bewegen müssen.

Transport kann mit unterschiedlichen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Die wichtigsten Geräte sind:

Ohne diese Hilfsmittel und ein sachgemäßes Handling ist die extreme Belastung im Handtransport oft verantwortlich für das Entstehen arbeitsbedingter Erkrankungen.

7.1 Handtransport

7.1.1 Erkrankungen durch Heben und Tragen schwerer Lasten

Beim Handtransport kann besonders die Wirbelsäule geschädigt werden (siehe Abb. 7-1).

Abb. 7-1 Gesunde und geschädigte Bandscheibe


Die Wirbelsäule besteht aus einer Reihe von Wirbelkörpern, die gegeneinander beweglich sind. Zwischen den Wirbelkörpern befinden sich die Bandscheiben, die einerseits die Kraftübertragung zwischen den Wirbeln ermöglichen und andererseits durch ihre Elastizität die Beweglichkeit der Wirbelsäule gewährleisten.

Die Bandscheiben bestehen aus Faserknorpelringen, die einen gallertartigen Kern umfassen. Wenn mit zunehmendem Alter die Elastizität der Ringe nachlässt, können sie auch ohne besondere Belastungen schnell überdehnt werden oder einreißen, und die Bandscheibenkerne können sich vorwölben. Die Folgen sind Schmerzen und Verkrampfungen der benachbarten Muskeln und Bewegungseinschränkungen. Man spricht vom "Hexenschuss" oder vom "steifen Nacken".

Tritt ein Kern völlig durch den Faserring hindurch, spricht man vom "Bandscheibenvorfall". Der Kern verhärtet, drückt auf Nerven und verursacht sehr große Schmerzen und teilweise sehr weitgehende Lähmungen.

Ein Alterungsprozess der Bandscheiben tritt bei allen Menschen auf. Die gesundheitlichen Beschwerden werden durch Überbeanspruchungen der Wirbelsäule wesentlich verstärkt. Daher können Wirbelsäulenerkrankungen im Extremfall als Berufskrankheit anerkannt und von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden.

Zu den Berufskrankheiten gehören aber nur bandscheibenbedingte Erkrankungen

Anerkennungen sind in der Praxis nicht so häufig, da eine berufsbedingte Entstehung der Wirbelsäulenerkrankung nachweisbar sein muss und in der Regel vorhandene private Belastungsfaktoren nicht berücksichtigt werden dürfen. An die Anerkennung als Berufskrankheit werden daher hohe Forderungen bezüglich der gehobenen Lasten, der Lastgewichte und der Dauer der Arbeiten gestellt.

Sinnvollerweise betreibt man rechtzeitig Prävention, indem man

7.1.2 Hebetechnik

Beim Heben sollte man

Abb. 7-2 Hebetechnik


Beim falschen Heben mit gebeugtem Rücken werden die knorpeligen Bandscheiben keilartig verformt und an den Kanten überlastet. Dadurch werden Bandscheibenvorfälle provoziert. Alle Arbeiten, bei denen in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet werden muss (Beugewinkel größer als 90°), gelten als besonders problematisch. Ungünstige Belastung entsteht außerdem durch

Eine Ursache für die Probleme beim Heben sind die menschlichen Hebelverhältnisse, die wesentlich ungünstiger als zum Beispiel beim Kran oder bei vierbeinigen Lebewesen sind (siehe Abb. 7-3). Die Gewichtskraft wirkt mit dem Hebelarm L des menschlichen Oberkörpers. Dem wirkt beim "falschen Heben" lediglich die Rückenmuskulatur mit dem kurzen Hebelarm K entgegen, der sich aus der Länge der Dornfortsätze ergibt. Beim "richtigen Heben" mit gebeugten Knien unter Ausnutzung der Beinmuskulatur ist die Belastung der Wirbelsäule wesentlich geringer.

Abb. 7-3 Hebelverhältnisse beim Heben


Verbindliche Höchstlastgewichte hat der Gesetzgeber nur in Sonderfällen vorgesehen. So dürfen werdende Mütter regelmäßig nur Lasten bis zu 5 kg, gelegentlich bis zu 10 kg heben. Fahrerinnen und Beifahrerinnen auf Fahrzeugen dürfen ebenfalls nur 10 kg tragen.

Darüber hinaus lassen sich nur Richtwerte für die zulässigen Lastgewichte nennen (vgl. Tabelle 7-1). Die zumutbare Belastung hängt nämlich im Einzelfall von der technischen und organisatorischen Arbeitsplatzgestaltung sowie von der Person selbst ab."Gelegentlicher" Transport liegt vor, wenn Transportwege von etwa drei bis vier Schritten weniger als zweimal pro Stunde gegangen werden.

Tabelle 7-1: Zumutbare Lasten beim Handtransport

Quelle: nach Hettinger, 1982 (Empfehlung des Bundesministers für Arbeit u. Sozialordnung, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 1981/11, S. 96)

Grundsätzlich sollte man sich Transportarbeiten durch Hilfsmittel vereinfachen. Beispiele für Hilfsmittel: Handmagnete, Handsauger, Tragklauen, Traggurte, Tragklemmen, Knippstangen, Kanteisen, Karren.

7.2 Flurförderzeuge

Für die Arbeit mit kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z.B. Gabelstaplern) bestehen strenge Beschäftigungsbeschränkungen. Flurförderzeuge dürfen ausschließlich von Personen gefahren werden,

Wer diese Kriterien nicht alle erfüllt und trotzdem ein Flurförderzeug führt, geht bei einem Unfall, aufgrund der möglichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung, ein unvertretbares Risiko ein.

Die in den Betrieben der Holz- und Metallindustrie am häufigsten eingesetzten Flurförderzeuge sind Gabelstapler. Das Fahrverhalten und die Bedienung unterscheiden sich vom PKW-Fahrverhalten in einigen Punkten maßgeblich. Typisch für den Gabelstapler ist zum Beispiel die Kippanfälligkeit, da auch ein Vierrad-Gabelstapler aufgrund der Hinterachskonstruktion meistens nur auf drei Punkten steht. Kippunfälle enden häufig tödlich, da aus der Kabine fallende oder springende Personen vom Schutzdach eingequetscht werden. Deshalb ist die Anwendung von Personenrückhaltesystemen vorgeschrieben. Darüber hinaus unterscheidet sich die Pedalanordnung bei manchen Staplern (hydrodynamischer Antrieb) von der Pedalanordnung im PKW. Das erfordert Übung.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die Zahl der mitfahrenden Personen auf das Mindestmaß reduzieren. Für mitfahrende Personen sind zumindest sichere Standplätze innerhalb des Fahrzeugrahmens mit Festhaltemöglichkeit notwendig. Keinesfalls darf man sich als Ballastgewicht zur Verfügung stellen, wenn der Stapler wegen zu schwerer Last hinten abhebt. In solchen Fällen hat es Unfälle mit Beinamputation als Folge gegeben, wenn fahrende Personen zu schwungvoll rückwärts setzten und nicht rechtzeitig vor einer Wand zum Stehen kamen.

Personen, die Mitgänger-Flurförderzeuge fahren, brauchen keine Prüfung abzulegen und müssen nicht schriftlich beauftragt werden. Eignung und sorgfältige Unterweisung sind jedoch notwendig. Als Mitgänger-Flurförderzeug gelten auch Geräte mit Fahrerstandplattform, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 6 km/h beträgt.

7.3 Transport mit Kranen

Während der Arbeit mit Kranen bestehen folgende Risiken:

Daher bestehen für kranführende Personen ähnliche Beschäftigungsbeschränkungen wie für die Personen, die Flurförderzeuge fahren. Auch kranführende Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, körperlich geeignet, unterwiesen, zuverlässig und mit der Kranbedienung beauftragt sein, und sie müssen dem Unternehmer, der Unternehmerin oder den Vorgesetzten ihre Befähigung nachgewiesen haben. Diese Anforderungen gelten auch für Personen, die flurbediente Krane führen. Sie müssen ihre Geräte nicht nur sicher bedienen können, sondern auch Abweichungen vom Sollzustand, wie technische Störungen, rechtzeitig erkennen. Dazu müssen täglich, vor der ersten Inbetriebnahme, ein Sicherheits- und ein Funktionscheck erfolgen, was wiederum Fachwissen erfordert.

Weitere wichtige Gesichtspunkte für einen sicheren Kranbetrieb, die auch das Instandhaltungspersonal berücksichtigen muss:

Abb. 7-4 Kraft- und formschlüssige Lastaufnahme


Bei kraftschlüssiger Lastaufnahme wird die Last lediglich durch Reib-, Vakuum- oder Magnetkräfte gehalten. Funktionsstörungen der Greifer können zum Beispiel durch unerwartete Verschmutzungen auftreten.

Das Hochziehen von Personen mit dem Kran ist nicht erlaubt. Ausnahmefälle sind in der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" aufgeführt.

Beim Anschlagen berücksichtigen:
Der Neigungswinkel zwischen Anschlagmittel und der Vertikalen darf 60 Grad auf keinen Fall übersteigen. Bei einem Neigungswinkel von 60 Grad ist die Zugkraft bereits doppelt so hoch wie im senkrechten Strang (siehe Abb. 7-5). Bei größeren Winkeln ist die Zugkraft in der Praxis nicht mehr sicher abzuschätzen. Die Tragfähigkeit kann auch durch unsachgemäße Verwendung (wie z.B. durch Knoten oder unsachgemäße Reparaturen) wesentlich gesenkt werden.

Abb. 7-5 Zugkraft im Anschlagmittel


7.4 Zusammenfassung

Transporte führen auch bei gut ausgebildeten Beschäftigten in der Instandhaltung häufig zu Arbeitsunfällen. Um sinnvolle Prävention zu betreiben, sollten folgende Grundvoraussetzungen im Betrieb geschaffen werden:

8 Lärm

Robert Koch (1843 - 1910) sagte vor über hundert Jahren bereits: "Die Seuche der Zukunft wird der Lärm sein. Und die Menschheit wird den Lärm eines Tages ebenso bekämpfen müssen wie die Pest und die Cholera." Er hat Recht behalten. Lärm ist eine der häufigsten Belastungen, besonders während der Arbeit. Lärm sind Geräusche, die stören, die belästigen und die krankmachen können.

8.1 Wirkung auf den Menschen

Lärm hat folgenden Einfluss auf den Menschen:

8.1.1 Vegetative Wirkung

Bereits geringe Schallpegel stören einige Menschen. Es kommt auf die individuelle Einstellung an. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Bei geringen Schallpegeln ist der Lärm nur störend. Werden jedoch 60 dB(A) überschritten, ist der Einfluss des Lärms nicht mehr individuell abhängig. Unser Körper reagiert willensunabhängig auf den Lärm mit vegetativen Reaktionen. Oft werden diese noch nicht einmal bemerkt. Folgende vegetative Wirkungen des Lärms sind feststellbar:

8.1.2 Unfallauslösende Wirkung

Lärm kann auch Unfälle auslösen, weil:

8.1.3 Gehörschädigende Wirkung

Wenn der Lärm bei 85 dB(A) und darüber liegt, sind Gehörschäden nicht auszuschließen. Der Grad der Lärmschwerhörigkeit ist individuell verschieden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden (siehe Abb. 8-1), dass mehr als die Hälfte der Menschen, die 40 Jahre, also ein Berufsleben lang, bei 95 dB(A) arbeiten, einen Gehörverlust von 40 dB erleiden.

Abb. 8-1 Zusammenhang zwischen Lärmexposition und Hörverlust


Bei der Betrachtung der hörschädigenden Wirkung von Lärm sind noch folgende Tatsachen zu berücksichtigen:

8.2 Schallpegel

Der Schallpegel L wird in Dezibel gemessen, wobei die Empfindlichkeit des Ohrs durch einen Filter des Typs A berücksichtigt wird. Hierdurch ergibt sich die bekannte Einheit "dB(A)". Da der Lärm für viele Menschen, besonders für die Beschäftigten in der Instandhaltung, schwankend ist, gibt es einen durchschnittlichen Schallpegel, der die Einwirkung über den ganzen Tag berücksichtigt. Dies ist der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h. Damit es zu keiner Lärmschwerhörigkeit kommt, gibt es zwei maximal zulässige Tages-Lärmexpositionspegel, die einzuhalten sind:

LEX,8 h = 80 dB(A) und

LEX,8 h = 85 dB(A).

Bei einem konstanten Schallpegel von 80 dB(A) oder

85 dB(A) über einen Zeitraum von 8 Stunden werden die oben genannten Werte eingehalten. Gerade bei Beschäftigten in der Instandhaltung kommt es vor, dass sie kurzzeitig höheren Werten ausgesetzt sind. Die oberen Werte sind eingehalten, wenn der Schallpegel zum Beispiel vier Stunden lang 83 dB(A) oder 88 dB(A) beträgt. Die Umrechnung entnehmen Sie bitte der Abbildung 8-2.

Abb. 8-2 Schallpegel und tägliche Einwirkzeit zur Einhaltung des Tages-Lärmexpositionspegels von 80 dB(A)


Wie ist der Pegel einzustufen, wenn eine Person in der Instandhaltung mit einem Schlagschrauber von 104 dB(A) nur 10 Minuten arbeitet? In diesem Fall sind die erlaubten Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) bzw. 85 dB(A) zum Teil deutlich überschritten. Es droht bei dieser Tätigkeit eine Lärmschwerhörigkeit.

8.3 Lärmbelastung in der Instandhaltung

Die Personen in der Instandhaltung arbeiten oft in Bereichen, in denen die Produktion laut ist. Die lauten Bereiche sind für die Beschäftigten zu erkennen. In den Bereichen, in denen 80 dB(A) und mehr vorliegen, müssen die Beschäftigten informiert und unterwiesen worden sein. Treten in Bereichen mehr als 85 dB(A) auf, warnt das folgende Kennzeichen (siehe Abb. 8-3).

Abb. 8-3 Kennzeichnung eines Lärmbereichs

Bei der Beurteilung der Lärmsituation für Personen in der Instandhaltung ist nicht nur der Lärm zu berücksichtigen, der von der Umgebung auf sie einwirkt, sondern auch der Lärm, den die Personen selbst erzeugen. Die Schallpegel für typische Instandhaltungsarbeiten können Sie der Tabelle 8-1 entnehmen.

Tabelle 8-1: Schallpegel für typische Instandhaltungsarbeiten

InstandhaltungsarbeitSchallpegel (ca.)
Schweißen (MIG/MAG/Elektrode)94dB(A)
Winkelschleifen/Trennen94 dB(A)
Schleifen, pneumatisch elektrisch96 dB(A)
Schlagbohren96 dB(A)
Richten98 dB(A)
Ausblasen102 dB(A)
Schlagschrauben104 dB(A)


8.4 Lärmbereiche und Schutzmaßnahmen

Je nach Lärmbereich sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Prinzipiell gilt, dass der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) nicht überschritten werden darf. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass dieser Wert immer wieder überschritten wird. In diesem Fall sind folgende Maßnahmen zu treffen:

Wie oben bereits erwähnt, müssen die Beschäftigten ab 80 dB(A) darüber informiert werden, dass Lärm existiert und welche Maßnahmen zu treffen sind. Wenn 80 dB(A) überschritten sind, müssen Unternehmerinnen oder Unternehmer Gehörschutz zur Verfügung stellen und den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

Ab 85 dB(A) wird aus der Angebotsvorsorge eine Pflichtvorsorge. Die Beschäftigten müssen ab diesem Wert den zur Verfügung gestellten Gehörschutz verpflichtend tragen. Werden 85 dB(A) überschritten, ist es notwendig, dass ein Lärmminderungsprogramm aufgestellt wird. In diesem Programm müssen, von Seiten der Unternehmensleitung aus, die Instandhaltungsarbeiten ebenfalls berücksichtigt werden. Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die Lärmbereiche auch kennzeichnen. Abbildung 8-4 zeigt die notwendigen Schutzmaßnahmen für die einzelnen Lärmbereiche noch einmal in der Übersicht.

Abb. 8-4 Lärmbereiche und Schutzmaßnahmen


8.5 Leiser arbeiten

Der beste Schutz ist die Lärmminderung.

Alle können sich dafür einsetzen, den Lärm am Arbeitsplatz zu mindern. Auch die in der Instandhaltung Beschäftigten können Lärm vermeiden. Welche Maßnahme geeignet ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Warum müssen die Werkteile abgeworfen werden, wenn sie auch abgelegt werden können? Wenn Schmutz beseitigt werden muss, ist Kehren oder Absaugen viel leiser als die Reinigung mit Druckluft. Sollte ein Richten, zum Beispiel mit einem Hammer, notwendig sein, könnte statt eines normalen Hammers ein Spezialhammer mit Bleifüllung für eine leisere Arbeit zum Einsatz kommen. Dieser "rückschlagfreie Hammer" hat gleichzeitig den Vorteil, dass er das Hand-Arm-System weniger belastet. Beim Richten können auch Dämmschutzmatten zur Hilfe genommen werden. Und zum Trennen von Gegenständen ist nicht immer ein Winkelschleifer notwendig. Die Verwendung von Sägen ist wesentlich leiser.

In den Unternehmen sollten Möglichkeiten, die für eine Lärmminderung sorgen, gesammelt und besprochen werden. Dafür müssen entsprechende Hilfsmittel beschafft werden.

8.6 Gehörschutz

Lässt sich Lärm nicht vermeiden und sind alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgereizt, müssen die Beschäftigten in Lärmbereichen Gehörschutz tragen. Welcher Gehörschutz für die Personen in der Instandhaltung geeignet ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Kapselgehörschützer

Kapselgehörschützer (siehe Abb. 8-5) sind sehr gut für die Instandhaltung geeignet, wenn nur eine kurzzeitige Lärmexposition vorliegt. Dieser Gehörschutz hat gegenüber den formbaren Stöpseln seine Vorteile, wenn die Beschäftigten die Schutzausrüstung mit schmutzigen Händen auf- und absetzen müssen. Liegen hingegen sehr hohe Temperaturen oder eine hohe Feuchtigkeit vor, sind die Kapselgehörschützer nicht geeignet, weil man unter ihnen stärker schwitzt; gegebenenfalls sind schweißabsorbierende Zwischenlagen zu verwenden.

Ist es sehr staubig, sollte geprüft werden, ob Kapselgehörschützer geeignet sind.

Abb. 8-5 Kapselgehörschützer


Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung

Bei dieser Art des Gehörschutzes (siehe Abb. 8-6) ist die Sprachverständigkeit in leisen Teilzeiten hervorragend; man könnte meinen, keinen Gehörschutz zu tragen. Entstehen plötzlich Geräusche, die den Grenzwert überschreiten, werden diese sofort gedämmt. Dafür sorgt eine eingebaute Elektronik. Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung sind besonders dann geeignet, wenn immer wieder plötzlich kurzzeitige Geräusche auftreten. Im Allgemeinen gelten die oben beschriebenen Bedingungen für normale Kapselgehörschützer.

Abb. 8-6 Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung


Bügelstöpsel

Bügelstöpsel (siehe Abb. 8-7) sind ebenfalls sehr gut geeignet, wenn kurzzeitige Lärmexpositionen vorliegen. Diese Art des Gehörschutzes lässt sich leicht in einer Jacken- oder Hosentasche aufbewahren. Bei Bedarf können die Bügel auseinandergeklappt und aufgesetzt werden. Außerdem sind sie schnell griffbereit, wenn sie um den Hals getragen werden. Sie sind bei starker Staubentwicklung jedoch weniger geeignet, da sie durch das wiederholte Tragen mit Staub belastet sein können. Keinerlei Einschränkungen liegen bei hohen Temperaturen oder hoher Luftfeuchtigkeit vor.

Abb. 8-7 Bügelstöpsel


Stöpsel mit Verbindungsschnur

Die für Bügelstöpsel beschriebenen Vor- und Nachteile gelten fast genauso für Stöpsel mit Verbindungsschnur (siehe Abb. 8-8). Bei diesem Gehörschutz sollte man jedoch darauf achten, dass sich die Schnüre bei bewegten Maschinenteilen aufwickeln können. Deshalb sollten sie an diesen Arbeitsplätzen nicht eingesetzt werden.

Abb. 8-8 Stöpsel mit Verbindungsschnur


Otoplastiken

Otoplastiken (siehe Abb. 8-9) können zum Einsatz kommen, wenn lange in Lärmbereichen gearbeitet wird. Der große Vorteil von Otoplastiken ist, dass sie individuell an den Gehörgang der benutzenden Person angepasst werden. Bei einer genauen Anpassung mindern sie den Lärm sehr gut. Auch bei hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit gibt es keine Einschränkung. Diejenigen, die Otoplastiken verwenden, müssen jedoch auf die Hygiene dieser Einsätze achten. Das gilt besonders dann, wenn die Hände während der Arbeit nicht gereinigt werden können oder eine starke Staubbelastung vorliegt. Einfaches Waschen reicht in der Regel aus, die Otoplastiken zu reinigen.

Abb. 8-9 Otoplastiken


Stöpsel für den einmaligen Gebrauch

Stöpsel für den einmaligen Gebrauch (siehe Abb. 8-10) kommen hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn man lange in einem Lärmbereich arbeitet. Es gibt keine Probleme bei hohen Temperaturen und bei Feuchtigkeit. Ein weiterer Vorteil dieser Stöpsel ist eine unproblematische Anwendung bei starker Staubbelastung. Vor dem Einsetzen von Stöpseln ohne Griff, insbesondere bei Stöpseln, die vor dem Gebrauch zu formen sind, müssen die Hände gereinigt werden.

Abb. 8-10 Stöpsel für den einmaligen Gebrauch


- nicht dargestellt - *)

9 Enge Räume

9.1 Gefährdungen bei Arbeiten in engen Räumen

Zu den Aufgaben in der Instandhaltung gehören Inspektionen, Wartungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten in Behältern, Kesseln, Tanks, Apparaten, Rohrleitungen, Förderanlagen, Gruben, Schächten und Kanälen. Es handelt sich dabei um Arbeiten in engen Räumen.

Sind die räumlichen Verhältnisse während dieser Arbeiten beengt oder fehlt es an Luftvolumen oder Luftwechsel, können sich gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe anreichern oder es entsteht Sauerstoffmangel. Sind die Wände eines engen Raums elektrisch leitend, liegt eine erhöhte elektrische Gefährdung vor (siehe Abb. 9-1).

Abb. 9-1 Enger Raum mit erhöhter elektrischer Gefährdung


Zusätzlich können in engen Räumen Gefährdungen durch das Eindringen von Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfen oder Stäuben auftreten, die durch undichte Verschlüsse oder unbefugtes Öffnen der Ventile in enge Räume strömen. Irrtümliches, unbefugtes oder versehentliches Ingangsetzen von Förder-, Misch-, Zerkleinerungs- oder Heizanlagen kann in engen Räumen ebenfalls zu einer Gefahr werden.

Die psychischen Belastungen sind außerdem zu berücksichtigen, denn räumliche Enge kann für den einen oder anderen Menschen bedrückend sein. In einem solchen Fall ist eine Fehlreaktion bei Gefahr wahrscheinlich.

Diese Faktoren müssen insgesamt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz ermittelt und arbeitsplatzspezifische Maßnahmen ergriffen werden.

9.2 Maßnahmen vor dem Befahren von engen Räumen

Aufgrund der besonderen Gefährdung während der Tätigkeiten in engen Räumen, müssen vor Arbeitsbeginn die organisatorischen Voraussetzungen geprüft werden. Die folgenden Schutzmaßnahmen müssen durchgeführt und entsprechende Dokumente erstellt werden:

Das zentrale schriftliche Dokument, das diese Aufgaben zusammenfasst und gleichzeitig als Dokumentationsnachweis dient, ist der "Befahrerlaubnisschein" in dem die wesentlichen Faktoren praxisgerecht gelistet sind (als Beispiel für einen Befahrerlaubnisschein siehe Abb. 9-2).

Enge Räume


In den Arbeitsanweisungen sind Schutzmaßnahmen festzulegen, die auf die Gefährdungen abgestimmt sind:

Abb. 9-3 Sicherung der Ventile gegen unbefugtes Öffnen


Abb. 9-4 Einstieg in einen Kanal mit erforderlicher Schutzausrüstung


Weiterführende Informationen zum Thema "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" können Sie der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume" (Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen) entnehmen, die Informationen für transportable Silos stehen in der DGUV Regel 113-005 "Behälter, Silos und enge Räume" (Teil 2: Umgang mit transportablen Silos).

10 Alleinarbeit

10.1 Sicherheitsmaßnahmen bei gefährlicher Alleinarbeit

Instandhaltungsarbeiten werden oft nur von einer Person ausgeführt. Wir reden bei derartigen Einsatzfällen von der sogenannten Alleinarbeit. In einigen Unterlagen findet man auch noch den Begriff der Einzelarbeitsplätze (EAP). Wird eine Tätigkeit außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen durchgeführt, ist zu prüfen, ob diese Alleinarbeit überhaupt zulässig ist.

Ein grundsätzliches Verbot der Alleinarbeit gibt es zwar nicht, der Unternehmer oder die Unternehmerin muss jedoch für eine Sicherstellung der Ersten Hilfe an allen Arbeitsplätzen sorgen. In diesem Zusammenhang wird in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in § 8 gefordert:

"Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen."

Gefährliche Arbeiten sind Tätigkeiten, bei denen mit einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen ist. Beispiele für erhöhte Unfallgefahr sind:

Abb. 10-1 Überwachungsmöglichkeiten an Alleinarbeitsplätzen


Bei gefährlichen Arbeiten dieser Art, sind weitergehende Maßnahmen für eine Überwachung sicherzustellen. Als mögliche Maßnahmen bieten sich unter anderem an:

Grundsätzlich muss für allein arbeitende Personen eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um zu ermitteln, inwieweit die Handlungsfähigkeit der Personen nach einem Unfall eingeschränkt ist. Hilfestellung bietet das Ablaufschema (Abb. 10-2).

Abb. 10-2 Ablaufschema "Notrufmaßnahmen bei Alleinarbeit"

Aufgrund der häufig wechselnden Einsatzorte des Instandhaltungspersonals und der Tätigkeitsvielfalt erfüllt eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) die Forderungen nach einer unverzüglichen Hilfeleistung am besten. Weitere Details über Funktionsumfang einer PNA und auch ein mathematisches Modell zur Ermittlung einer Risikoziffer sind der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" zu entnehmen, die sich als weiterführende Information anbietet.

10.2 Tätigkeiten mit Verbot der Alleinarbeit

Unabhängig von gefährlicher Alleinarbeit ist zu beachten, dass in Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) die Alleinarbeit bei bestimmten Tätigkeiten aufgrund der Unfallgefahr völlig untersagt ist.

Beispiele:

Selbst dann, wenn einige der Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr in Kraft sind, gehören sie zum Stand der Technik und sind zu beachten!

11 Literatur

11.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

11.2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

11.3 Normen/VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin:

11.4 verwendete Literatur

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1-1 DGUV

Abb. 1-2 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 1-3 DGUV

Abb. 3-1 DGUV

Abb. 3-2 DGUV

Abb. 3-3 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 3-4 BGHM

Abb. 3-5 DGUV

Abb. 3-6 DGUV

Abb. 3-7 BGHM

Abb. 3-8 DGUV

Abb. 3-9 DGUV

Abb. 3-10 DGUV

Abb. 4-1 DGUV

Abb. 4-2 HzweiS Werbeagentur/DGUV

Abb. 4-3 HzweiS Werbeagentur/DGUV

Abb. 4-4 HzweiS Werbeagentur/DGUV

Abb. 4-5 HzweiS Werbeagentur/DGUV

Abb. 4-6 BGHM, Bildungsstätte Schierke

Abb. 4-7 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 4-8 HzweiS Werbeagentur/DGUV

Abb. 5-1 Siemens AG

Abb. 6-1 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 6-2 BGHM

Abb. 6-3 BGHM

Abb. 6-4 BGHM

Abb. 7-1 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 7-2 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 7-3 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 7-4 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 7-5 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 8-1 Quelle: Hartung 2015, verändert nach ISO 1999

Abb. 8-2 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 8-4 marketeam GmbH/DGUV

Abb. 8-5 DGUV

Abb. 8-6 Honeywell Safety Products

Abb. 8-7 Crivellaro/DGUV

Abb. 8-8 babimu/Fotolia

Abb. 8-9 DGUV

Abb. 8-10 grad/stock.adobe.com

Abb. 9-1 LLoydWerft Bremerhafen AG, Holger Reuter

Abb. 9-3 BGHM

Abb. 9-4 BG RCI

Abb. 10-1 marketeam GmbH/DGUV und Nafanja/iStock Photo.com

Abb. 10-2 marketeam GmbH/DGUV

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*) DGUV-I PDF öffnen209-015

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