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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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DGUV Information 209-087 - Brandschutz an Lackieranlagen - Leitfaden für Planung, Herstellung und Betrieb
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2017)



1 Anwendungsbereich

1.1 Allgemeines

Dieser Leitfaden beschreibt Brandschutzanforderungen für Lackieranlagen. Er soll Hersteller und Betreiber von Lackieranlagen bei der Auswahl geeigneter Brandschutzmaßnahmen unterstützen und die Zusammenarbeit aller Akteure mit Bezug zum Brandschutz - das sind zusätzlich Fachplaner/Fachplanerinnen, Versicherungen und zuständige Behörden - erleichtern. Hierbei werden Aspekte aus den folgenden Bereichen erläutert:

In diesem Leitfaden nicht vollständig behandelt sind Aspekte

Lackieranlagen sind Arbeitsmittel. Für Arbeitsmittel sind die Auswirkungen der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (§ 3 BetrSichV). Um falsche Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden, sollte die Gefährdungsbeurteilung bereits während der Planungsphase begonnen werden. Hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen ist dabei ein abgestimmtes Zusammenwirken aller Akteure erforderlich.

Abb. 1 Layout einer verketten Lackieranlage


Lackieranlagen können bestehen aus Einrichtungen (Abbildung 1)

Diese Broschüre ist für alle genannten Einrichtungen grundsätzlich anwendbar. Schwerpunkt ist jedoch die Spritzapplikation von Flüssiglack.

Diese DGUV Information unterstützt die verantwortlichen Personen bei der Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen der BetrSichV, der GefStoffV und der TRGS 800.

1.2 Regelungsbereiche und Schutzziele

Brandschutzmaßnahmen resultieren aus unterschiedlichen Rechtsbereichen (Produktsicherheit, Arbeitsschutzrecht, Baurecht, Umweltrecht) und weiteren Regelungen (z.B. Anforderungen der Sachversicherungen).

Die Erfüllung aller Anforderungen des Brandschutzes macht eine frühzeitige Kommunikation der Beteiligten sowohl bei der Erstellung von Neuanlagen als auch bei der Änderung bestehender Anlagen notwendig.

Konkrete Schutzmaßnahmen können häufig mehrere Schutzziele abdecken.

Beispiel: Eine automatische Löscheinrichtung, die in eine Lackierkabine eingebaut worden ist, dient dem Sachwertschutz, kann aber indirekt auch dem Personenschutz dienen.

Konkrete Schutzmaßnahmen müssen im Einzelfall, unter Beachtung mehrerer Regelungsbereiche, festgelegt werden.

Beispiel: Fluchtwege müssen dem Arbeitsstättenrecht, zugleich aber auch dem Baurecht und dem Maschinenrecht entsprechen.

2 Von der Idee zur Realisierung - Handlungsfelder des Brandschutzes in der Planung und Herstellung

Bis zur Inbetriebnahme einer Lackieranlage bedarf es einer Vielzahl von Entscheidungen und Festlegungen; Informationen müssen ausgetauscht und Abstimmungen getroffen werden.

Tabelle 1 zeigt einen Überblick über Handlungsfelder und die jeweils verantwortlichen und beteiligten Parteien. Die Handlungsfelder "Betriebliche Planung" und "Genehmigungsverfahren" werden in den Abschnitten 3 und 4 ausführlich behandelt.

Im Rahmen der Realisierung werden alle brandschutzrelevanten Informationen zwischen den Beteiligten verbindlich ausgetauscht und die Lackieranlage entsprechend konzipiert und konstruiert.

Tab. 1: Handlungsfelder des Brandschutzes bei der Realisierung von Lackieranlagen

GenehmigungsbehördenSachversicherungHersteller LackieranlagenHersteller BrandschutzanlagenBetreiber
Betriebliche Planung
Erstellung des Lastenheftsggf. beteiligtggf. beteiligtverantwortlich
Integration der Lackieranlage in ein Gebäudeggf. beteiligtggf. beteiligtbeteiligtggf. beteiligtverantwortlich
Planung Brandschutz für das Gebäude - Brandschutzkonzeptbeteiligtggf. beteiligtggf. beteiligtbeteiligtverantwortlich
Auslegung der Brandschutz-Anlagentechnikggf. beteiligtggf. beteiligtverantwortlichbeteiligt
Genehmigungsverfahren
Vorgespräch/Voranfragebeteiligtggf. beteiligtverantwortlich
Baugenehmigung bzw. Genehmigung nach BImSchG oder Anzeigefür Verfahren verantwortlichbeteiligtggf. beteiligtfür Antragstellung
verantwortlich
Prüfungen & Abnahme vor Ortbeteiligtggf. beteiligtbeteiligtbeteiligtverantwortlich
Realisierung
Mitteilung der brandschutztechnischen Anforderungen und Schnittstellen an die Anlagenherstellerggf. beteiligtbeteiligtbeteiligtverantwortlich
Konstruktion und Herstellung (Brandschutz nach Maschinenrichtlinie)verantwortlichbeteiligtbeteiligt


3 Betriebliche Planung

3.1 Erstellung des Lastenhefts

Generell sind bei der Planung der Lackieranlage zunächst folgende Aspekte zu prüfen:

Erster Schritt der betrieblichen Planung ist die Erstellung des Lastenhefts (Abb. 2). Auf der Grundlage der technischen Parameter kann die Gefährdungsbeurteilung nach Vorgaben der TRGS 800 durchgeführt werden. Zunächst sind alle für die Produktion relevanten Kenngrößen zu ermitteln (Anhang 1). Anhand dieser Kenngrößen können die Anlagenparameter als Bestandteil des Lastenhefts abgeleitet werden (Tab. 2).

Im nächsten Schritt erfolgt die Zuordnung der Brandgefährdung für die einzelnen Bereiche der Lackieranlage. In der Tabelle 3 sind die Merkmale für die Höhe der Brandgefährdung entsprechend der TRGS 800 wiedergegeben und Beispiele aufgeführt, welche Brandgefährdung einzelnen Bereichen einer Lackieranlage typischerweise zuzuordnen ist. Ergänzend sind Brandschutzmaßnahmen dargestellt, die, abhängig von der Höhe der Brandgefährdung, zu berücksichtigen sind. In Anhang 2 sind typische Brandszenarien, deren Bewertung sowie geeignete Schutzmaßnahmen gelistet. Die Überprüfung der Plausibilität der Brandschutzmaßnahmen erfolgt nach TRGS 800 Anlage 3, Hilfestellung dazu beinhaltet Anhang 5.

Abb. 2 Lastenheft


Tab. 2: Anlagenparameter zur Erstellung des Lastenhefts

Aufgabenstellung/AblaufBeteiligungKonkrete Anforderung
Beispiele
Bemerkung
1Verfahrensbeschreibung
1.1Eingesetzte StoffeLieferant der eingesetzten StoffeSicherheitsdatenblätter
technische Datenblätter
Insbesondere Kapitel 2, 3, 9, 11 des Sicherheitsdatenblatts
1.2Eingesetzte StoffmengenGefahrstoffverzeichnisAuch relevant für die Größe der Lagerräume
1.3Zu erwartende Folgen im BrandfallRauchgase, Brandrückstände, Löschwasserrückhaltung
1.4AnlagenbeschreibungLieferant der AnlageBeschreibung des vorgesehenen BeschichtungsprozessesZulässig ist eine getrennte Betrachtung einzelner Verfahrensschritte. Dabei ist jedoch eine gegenseitige Beeinflussung durch den Grad der Verkettung und die örtliche Nähe zu berücksichtigen.
1.5vorgesehene BetriebsweisenLieferant der AnlageNutzungshäufigkeit, Schichtbetrieb
1.6bauliche und örtliche GegebenheitenSiehe Abschnitt 3.2Relevant bei Änderung des Prozesses oder bei Umbau vorhandener Anlagen
1.7mögliche WechselwirkungenBrandgefährdungen durch benachbarte Gewerke
2Besondere BetriebszuständeBeschreibung erst nach Beauftragung
2.1An- und AbfahrbetriebLieferant der Anlage
2.2vorhersehbare StörungenLieferant der AnlageMaterialaustritt durch Schlauchplatzer oder unsachgemäße Einbindung
2.3vorhersehbarer nicht bestimmungs- gemäßer BetriebLieferant der AnlageÜberladene Abluftfilter
2.4Instandhaltung (Reinigung, Wartung, Inspektion, Instandsetzung)Lieferant der Anlage
2.5In- und Außerbetriebnahme einzelner SicherheitseinrichtungenHersteller der Brandschutzanlage VersicherndeInformationen zur Außerbetriebnahme der Brandschutzanlage
3weitere Aspekte
3.2Anzahl der Beschäftigten und anderer Personen (z.B. Instandhaltungspersonal)
3.2Zugänglichkeit für nicht berechtigte Personen (Besucher/ Besucherinnen)Lieferant der AnlageZutritt für nicht berechtigte Personen ist auszuschließen oder im Sicherheitskonzept zu berücksichtigen
3.3besondere Arbeitsbedingungen (lange oder unübersichtliche Fluchtwege, Arbeiten auf Gerüsten)Abgleich mit Flucht- und RettungsplanASR A 2.3
3.4Hilfsfrist und vorhandene Ausrüstung der FeuerwehrFeuerwehr/für Brandschutz zuständige BehördeAbgleich mit Brandschutzkonzept, siehe Abschnitt 3.3
4Beurteilung der Brandgefährdung (Zuordnung zu einer Brandgefährdungsstufe nach TRGS 800), siehe Tabelle 3Zu berücksichtigen sind Brandlasten der Anlage selbst und der eingesetzten Stoffe


Tab. 3: Beispiele für die Einordnung in Brandgefährdungsstufen nach TRGS 800

Höhe der BrandgefährdungMerkmaleBrandschutzmaßnahmen/ organisatorische MaßnahmenBeispiele
normal
  • Anlagen (-teile), die nur geringe Brandlast aufweisen/beinhalten
  • Aufbau der Anlage in einzelnen Stationen, die nicht oder nur förder- technisch verbunden sind
  • Werkstücke, die nicht brennbar sind oder nur geringe Brandlast aufweisen/ beinhalten und
  • geringe Wahrscheinlichkeit, dass Zündquellen wirksam werden
  • Anforderungen aus dem Baurecht und dem Arbeitsschutz sind eingehalten Beispiele: Feuerlöscher, Fluchtwege, Sicherheitsbeleuchtung, Unterweisung
  • Vorbehandlungsanlagen, die mit nichtbrennbaren Stoffen betrieben werden (z.B. Wasser, CO2)
  • Aufgabe-/Abnahmestationen, Demaskier- und Maskierstationen, Abblasstationen
  • im Inneren zündquellenfreie Trockner, in denen sich keine brennbaren Stoffe ansammeln, ablagern oder freigesetzt werden
erhöht
  • ein Merkmal der normalen Brandgefährdung ist nicht erfüllt oder
  • nicht alle Merkmale für die hohe Brandgefährdung sind erfüllt
zusätzlich
  • bauliche Abtrennung
  • Verkürzung der Fluchtwege entsprechend ASR A 2.3
  • geeignete Branderkennung
    ("Branderkennung" durch Bedienperson zulässig)
  • organisatorische Kompensationsmaßnahmen sind zulässig
  • Trockner, in denen sich keine brennbaren Stoffe ansammeln oder ablagern
  • manuell bediente Spritzkabine, kombinierte Spritz- und Trocknungskabine für Pkw-Reparatur
  • Anlagen zur Verarbeitung lösemittelarmer Beschichtungsstoffe, Einsatz einer Nassauswaschung mit geringer Brandlast der Anlage
hoch
  • brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe sind nicht nur in geringer Menge vorhanden
  • es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen
  • eine schnelle und unkontrollierbare Brandausbreitung oder eine große Rauch- oder Wärmefreisetzung ist zu erwarten
  • Aufbau der Anlage in einzelnen Stationen, die direkt verbunden sind
zusätzlich
  • bauliche Abtrennung
  • Verkürzung der Fluchtwege entsprechend ASR A 2.3
  • automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtung
  • automatische Löscheinrichtungen abhängig
    • von der Anlagen- oder Brandabschnittsgröße
    • von den Möglichkeiten der Personenrettung
  • kombinierte betriebliche Brandbekämpfungsmaßnahmen
  • Vorbehandlungsanlagen, die mit brennbaren Stoffen betrieben werden
  • Trockner, in denen sich brennbare Stoffe ansammeln oder ablagern
  • Lackversorgungsräume
  • automatische Spritzkabinen mit Verarbeitung organischer Lacksysteme, insbesondere bei elektrostatischer Applikation oder Trockenabscheidung mit speichernden Filtern
  • Beflämmeinrichtungen


3.2 Integration einer Lackieranlage in ein Gebäude

Ein Gebäude oder Gebäudeteil, in das eine Lackieranlage integriert wird, stellt einen Sonderbau im Sinne der Musterbauordnung dar, weil diese Nutzung durch Verarbeitung oder Lagerung der erforderlichen Stoffe (z.B. Lack, Reinigungs- und Hilfsstoffe) zu Explosions- und/oder erhöhter Brandgefahr führt.

Die Errichtung einer Lackieranlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil (Abb. 3) stellt baurechtlich grundsätzlich eine Nutzungsänderung dar.

Über die gesamte Planungsphase ist eine intensive Kooperation zwischen dem Betreiber der Anlage, den Architekten und Architektinnen und den planenden Personen und gegebenenfalls den Behörden und dem Sachversicherer erforderlich. Die Führung des Verfahrens liegt dabei in der Verantwortung des Betreibers.

Tabelle 4 beschreibt den Ablauf und die einzelnen Arbeitsschritte zur Integration einer Lackieranlage in ein bereits bestehendes Gebäude.

Abb. 3 Integration einer komplexen Lackieranlage in ein Gebäude


Tab. 4: Arbeitsschritte zur Integration einer Lackieranlage in ein Gebäude

Detaillierter Ablauf/
Detaillierte Aufgaben
AusführungBeteiligungBeispiele für konkrete AnforderungRechtsgrundlage
1Anlagenbetrieb/AnlagenplanungArchitekt/Architektin Statikerin/StatikerBetreiber
Verantwortliche für Anlagenplanung
ggf. Behörde und Sachversichernde
Nutzung für Lackieranlage muss genehmigt seinMBO, BImSchG, WHG
2LackieranlagenplanungVerantwortliche für AnlagenplanungBetreiber
3Planung aller erforderlichen AnlagenanschlüsseVerantwortliche für AnlagenplanungBetreiberAnschlusswerte können stark von tatsächlichen Verbräuchen abweichen; Gasfließdruck und Druckluftqualität müssen festgelegt werden
3.1TGA (technische Gebäudeausrüstung): Versorgungsleitungen und ggf. Entsorgungsleitungen für alle MedienFachplaner/FachplanerinVerantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung, Betreiber,
Architekt/ Architektin
Leitungen für elektrischen Strom, IT, Lüftung, Wasser (inkl. Löschanlage), Gas, Öl, Fernwärme, DruckluftWHG, AwSV
4Planung der Prozessmaterialsysteme
4.1LackversorgungVerantwortliche für Anlagenbau und AnlagenplanungBetreiberAuffangraumWHG, AwSV
4.2LackschlammentsorgungVerantwortliche für Anlagenbau und AnlagenplanungBetreiberAuffangraumWHG, AwSV
4.3Chemikalien für ProzessmaterialbehandlungVerantwortliche für Anlagenbau und AnlagenplanungBetreiberAuffangraumWHG, AwSV
4.4Filtermedien (z.B. Steinmehl)Verantwortliche für Anlagenbau und AnlagenplanungBetreiber
5Verknüpfung des Gebäudebrandschutzes mit dem anlagebezogenen BrandschutzFachplaner/Fachplanerin, Architekt/ArchitektinVerantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung, BetreiberGemeinsame Sprinkleranlage, gemeinsame BMA, Brandabschnittsbildung Notabschaltungen für Lackieranlage, Strom, Gas, DruckluftMIndBauRl, VdS-Regelwerk


3.3 Planung des Brandschutzes für das Gebäude - Brandschutzkonzept

Alle brandschutztechnischen Anforderungen werden im baurechtlichen Verfahren in einem Brandschutzkonzept beschrieben, das in der Regel nur baurechtliche Belange zum Inhalt hat.

Arbeitsrechtliche, versicherungs- und anlagentechnische Belange können über die baurechtlichen Anforderungen hinausgehen und müssen in die Planung einfließen. Abweichungen können z.B. bei der Auslegung der Flucht- und Rettungswege (Abb. 4), der Größe von Brandabschnitten, der Sicherheitsbeleuchtung oder der Auslegung von anlagetechnischen Brandschutzmaßnahmen bestehen.

Das Brandschutzkonzept ist Teil des Bauantrags. Es beschreibt den ganzheitlichen Brandschutz eines Gebäudes und wird immer individuell an ein Gebäude angepasst. Brandschutzkonzepte werden bei Sonderbauten in der Regel baurechtlich gefordert.

Ein Muster-Brandschutzkonzept, wie für eine Lackieranlage, kann nicht erstellt werden, da dieses immer abhängig von der Gebäudegeometrie und den weiteren gebäudetechnischen Randbedingungen ist.

Brandschutzkonzepte für das baurechtliche Genehmigungsverfahren müssen von Brandschutzsachverständigen erstellt werden, die eine Zulassung in dem jeweiligen Bundesland haben.

Die Inhalte eines Brandschutzkonzepts regelt zum einen die vfdb-Richtlinie 01/01, zum anderen gibt es auch in einigen Bundesländern Anforderungsregeln für Brandschutzkonzepte, zum Beispiel:

Eine Übersicht zu den in einzelnen Bundesländern erlassenen Richtlinien ist im Internet verfügbar: www.isargebau.de.

Um die Belange des Brandschutzes bei der Planung einer Lackieranlage umfänglich zu berücksichtigen, ist es wichtig, den Brandschutzsachverständigen oder die Brandschutzsachverständige frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.

Die Industriebaurichtlinie des jeweiligen Bundeslandes ist Grundlage für die Erstellung des Brandschutzkonzeptes. Als Sonderbauverordnung basiert sie weitestgehend auf der Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRl) der ARGEBAU und regelt den Brandschutz in Industriebauten. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz für Industriebauten zu regeln. Insbesondere die Mindestanforderungen an:

Um die Schutzziele zu erreichen, sind in der MIndBauRl beziehungsweise in den IndBauRL der Bundesländer Regelungen beschrieben, die zunächst allgemeine Anforderungen enthalten, zum Beispiel:

Die beiden im Folgenden beschriebenen Verfahren (MIndBauRl) umfassen jeweils die Aspekte, wie eine zulässige Brandabschnittsfläche erreicht wird und welche brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile gestellt werden.

Abb. 4 Flucht- und Rettungsplan


* In Anlehnung an die Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3, Anhang 3

3.4 Auswahl der Brandschutz-Anlagentechnik

Für die Auswahl der Brandschutz-Anlagentechnik müssen alle Schutzziele definiert sein. Anforderungen an den Brandschutz in einer geplanten Lackieranlage sind in unterschiedlichen Regelwerken enthalten:

Brandschutzanlagen bestehen grundsätzlich aus Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Löschanlagen.

Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen (Abb. 5) können auch ohne Löschanlagen eingesetzt werden. Sie dienen der Alarmierung der Beschäftigten der Feuerwehr, den Beschäftigten einer dritten Partei oder/ und lösen zum Beispiel die Abschaltung der Lackieranlage aus.

Die Auswahl der Brandmeldetechnik erfolgt durch einen Fachplaner oder eine Fachplanerin, der nach DIN 14675 zertifiziert ist. Bei der Auswahl von Brandmeldern, die das Innere von Lackieranlagen überwachen, sind die besonderen Bedingungen des Verfahrens (Aerosol, Stäube, Verschmutzungen, Temperatur) zu berücksichtigen (siehe DIN VDE 0833-2).

Abb. 5 Brandmelder in einer Lackierkabine


Löschanlagen

Löschanlagen werden entweder automatisch oder manuell ausgelöst. Sprinkleranlagen werden selbsttätig durch Wärme ausgelöst. Eine Gegenüberstellung der wichtigsten Löschanlagenarten für Lackieranlagen zeigt Tabelle 5.

Objektschutzanlagen

Stationäre Objektschutzanlagen werden manuell oder automatisch ausgelöst und können durch gezielte Löschmittelabgabe den erkannten Brand einer einzelnen Einrichtung oder eines Objekts löschen.

Raumschutzanlagen

Stationäre Raumschutzanlagen können manuell oder automatisch ausgelöst werden und löschen durch gezielte Löschmittelabgabe den erkannten Brand innerhalb einer Maschine, einer Kabine oder eines Raums. Eine Brandausbreitung auf angrenzende Bereiche außerhalb des Raums soll verhindert werden.

Örtlich wirkende Löschanlage

Eine örtlich wirkende Löschanlage schützt den besonders gefährdeten Bereich zwischen elektrostatischem Sprühsystem und Werkstück.

Tab. 5: Löschanlagen für Lackieranlagen

AnlageartVorteileNachteileTypische AnwendungBesonderheiten
Sprinkleranlagekeine Gefährdung für Personenhohe Kosten, Folgeschäden durch Löschwasser möglichGebäudeschutzanlage Objektschutzanlageumfangreiche Löschwasserbevorratung erforderlich
Sprühflutanlages.o.kein GebäudeschutzObjektschutzanlage kaum Anwendung in Lackieranlagenbei sehr schneller Brandausbreitung der Sprinkleranlage vorzuziehen
Feinsprüh-Sprühflutanlages.o.
sehr geringer Löschwasserbedarf
kein GebäudeschutzObjektschutzanlage Anwendung in LackieranlagenHoch- und Niederdruckanlagen
Gaslöschanlagegeringer Raumbedarf, keine FolgeschädenPersonengefährdung, Erstickungsgefahr, räumliche Begrenzung erforderlich,
bei Arbeiten im Schutzbereich muss die Löschanlage u. U. außer Betrieb genommen werden
Objektschutzanlage, örtlich wirkende LöschanlageSpeziallösung für automatische elektrostatische Sprühsysteme


4 Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsbedürftigkeit der Lackieranlagen basiert auf baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren schließt alle anderen Genehmigungsverfahren (z.B. die Baugenehmigung) mit ein.

Der Bau und der Betrieb von Lackieranlagen sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. In Abhängigkeit vom geplanten Beschichtungsverfahren und den eingesetzten Stoffen bezieht sich die Genehmigung nicht nur auf die Gebäudenutzung, sondern auch auf Teile der geplanten Beschichtungsanlage bis hin zur gesamten Anlage inklusive der Nebenanlagen und der Gebäude.

Der prinzipielle Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens ist in Anhang 3 dargestellt.

Eine Pulverbeschichtungsanlage ist zwar, insbesondere wegen der in der Regel nur geringen Umweltauswirkungen, nicht genehmigungsbedürftig nach BImSchG, aber die eingesetzten Pulverlacke können gefährliche explosionsfähige Atmosphären erzeugen. Auch in diesem Fall stellt das Gebäude einen Sonderbau im Sinne der Musterbauordnung dar.

An Sonderbauten können besondere Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen gestattet werden. Anforderungen und Erleichterungen werden im Brandschutzkonzept beschrieben.

Eine Nasslackieranlage, in der lösemittelhaltige Lacke eingesetzt werden, kann hingegen erhebliche Umweltauswirkungen haben und ist deshalb genehmigungsbedürftig nach BImSchG. In Abhängigkeit vom Verbrauch organischer Lösemittel ist das Genehmigungsverfahren in Anhang 4 aufgeführt.

Vorbehandlungsanlagen, in denen Werkstücke für die nachfolgende Beschichtung nasschemisch behandelt werden, unterliegen mindestens wasserrechtlichen Anforderungen. Bei einem Wirkbadvolumen über 30 m3 in Summe ist eine Genehmigung nach BImSchG erforderlich. Wenn in solchen Anlagen Abwasser zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation anfällt, sind die entsprechenden Genehmigungen ebenfalls zu beantragen.

In besonderen Fällen werden Beschichtungsanlagen auch als Nebenanlagen (z.B. von Gießereien) genehmigungsbedürftig nach BImSchG.

In Abhängigkeit der Festlegungen und Anforderungen im Genehmigungsbescheid schließt das Verfahren messtechnische Nachweise ein und endet mit den Abnahmen und der Inbetriebnahme.

Tabelle 6 gibt einen Überblick über die relevanten Arbeitsschritte innerhalb der Genehmigungsverfahren.

Tab. 6: Arbeitsschritte bei Genehmigungsverfahren für Lackieranlagen

AufgabeVerantwortungBeteiligungSchnittstellen zum BrandschutzBeteiligung BrandschutzAufgabe Brandschutz
1.Anlagenparameter definierenBetreiberVerantwortliche für Anlagenbau und AnlagenplanungOhne Berücksichtigung
2.Genehmigungsbedürftigkeit feststellenBetreiberVerantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung BehördeOhne Berücksichtigung
3.Erstellung des AnlagenlayoutsVerantwortliche für Anlagenbau und AnlagenplanungBetreiberWechselwirkung mit baulichem Brandschutzsachverständige Person für Brandschutz SachversicherungBeratung
4.AntragskonferenzBetreiberFachplaner/ Fachplanerin Verantwortliche für Anlagenbau Behörde(n)Baulicher Brandschutz Objektschutz Arbeitsschutzggf. sachverständige Person für Brandschutz
ggf. Sachversicherung
Beratung
5.UnterlagenerstellungBetreiberFachplaner/ Fachplanerin Verantwortliche für Anlagenbau Behörde FachgutachtenBrandschutzkonzept Beschreibung Objektschutz Explosionsschutzkonzeptsachverständige Person für Brandschutz Sachversicherung Verantwortliche für AnlagenbauBrandschutzkonzept erstellen Explosionsschutzkonzept erstellen Beratung im Hinblick auf Brandrisikominderung
6.Abstimmung von AuflagenBehördeBetreiber Verantwortliche für Anlagenbau und AnlagenplanungBrandschutzkonzept Arbeitsschutzsachverständige Person für Brandschutz SachversicherungBeratung über die Konzepte Überarbeitung der Konzepte
7.Gebäude errichten/umbauenBauunternehmenBetreiber
Fachplaner/
Fachplanerin
Umsetzung Brandschutzkonzept
8.AnlagenaufbauVerantwortliche für AnlagenbauBetreiber
Fachplaner/
Fachplanerin
Umsetzung Objektschutz
9.Abnahme (-n)BetreiberVerantwortliche für Anlagenbau Sachverständige und befähigte Personen BehördenBaulicher Brandschutz Objektschutzsachverständige Person für Brandschutz SachversicherungFeststellung der Übereinstimmung Soll/Ist
10.InbetriebnahmeBetreiberVerantwortliche für Anlagenbau


5
Brandschutzaspekte bei Konstruktion und Verkauf von Lackieranlagen

5.1 Brandschutztechnische Optimierung

Konstruktion der Anlage

Grundlegende Anforderungen an Werkstoffe und Bauelemente von Lackieranlagen enthalten die Europäischen Sicherheitsnormen (siehe Anhang 6).

Die für den Bau einer Lackieranlage eingesetzten Werkstoffe und Bauelemente beeinflussen deren Brandlast. Daher lässt sich durch Verwendung ausschließlich nichtbrennbarer Werkstoffe und Bauteile die Brandlast einer Lackieranlage reduzieren. Bei der Festlegung der brandschutztechnischen Auflagen wird allerdings häufig auf Literaturwerte bezüglich der flächenbezogenen Brandlast (siehe Anhang zu DIN 18230-1) zurückgegriffen.

Abb. 6 Trockenfilterwand, teilmontiert


Abb. 7 Trockenfilterwand vollständig montiert


Abscheider, Filtersysteme, Entsorgung

Filtersysteme liefern, abhängig von der eingesetzten Abscheidetechnik, häufig den größten Anteil an der Gesamtbrandlast einer Lackieranlage. Trockenfilter-Systeme großer Anlagen können viele Hundert Kilogramm Lackmaterial aufnehmen. Zur Verringerung der Brandlast wird empfohlen, Filtereinsätze mit hoher Aufnahmekapazität (Abb. 6, 7), häufiger als aus strömungstechnischen Gründen erforderlich, zu wechseln oder grundsätzlich Filter mit geringerer Kapazität zu verwenden.

Auch Rotationsbürstenfilter (Abb. 8) reduzieren die Brandlast in der Abscheidung, weil der abgeschiedene Lack in kurzen Intervallen aus der Anlage entfernt wird. Die Abscheidung des Lackoversprays auf Steinmehl führt zu einer Reduzierung der Brandlast, da das mit Lack beladene Steinmehl als nicht brennbar eingestuft wird.

Bauartbedingt sind die Brandlasten bei Einsatz der Nassauswaschung (Abb. 9) geringer. Vorteilhaft ist, dass sich das Overspray zunächst in einem Wasserbehälter ansammelt und erst später, nach Koagulation, Abscheidung und Trocknung, einen Beitrag zur Brandlast darstellt. Aber auch in Nassauswaschungen können sich erhebliche Brandlasten durch Ablagerungen bilden. Vergleichbare Brandlasten ergeben sich beim Einsatz von Elektrofiltern.

Abb. 8 Trockenabscheidung mit Rotationsbürsten


Abb. 9 Nassabscheidung mit Roboterapplikation


In jedem Fall muss die Lagerung beladener Filtermedien und anfallender Lackschlämme/Lackreste über ein betriebliches Entsorgungskonzept geregelt sein. Geeignet ist die Lagerung zum Beispiel in geschlossenen Metallbehältern oder Silos (Steinmehl).

Lackmaterial, Farbversorgung, Lagerung

Nahezu alle Lackmaterialien bestehen zum erheblichen Teil aus organischen und daher brennbaren Stoffen. Das gilt auch bei wasserbasierten Lacken. Eine Reduzierung der Brandlast ist durch Verringerung des Oversprays möglich. Dies kann zum Beispiel durch ein anderes Auftragsverfahren (z.B. Tauchen statt Spritzen) oder den Einsatz elektrostatischer Sprühverfahren, einschließlich der Pulverbeschichtung, erreicht werden.

In einem Farbversorgungsraum (Abb. 10) kann die Brandlast durch Verringerung der in der Anlage vorgehaltenen Lackmenge (Größe und Anzahl der Vorratsbehälter, Länge der Schläuche und Leitungen) reduziert werden. Das Lacklager muss räumlich/ baulich getrennt von der Lackieranlage und anderen Nutzungsbereichen angeordnet werden. Auch hier lässt sich die Brandlast reduzieren, zum Beispiel durch "just-in-time"-Lieferung der Lackmaterialien.

Abb. 10 Farbversorgungsraum


Reinigung

Durch regelmäßige Reinigung der Anlage sind Brandlasten zu minimieren. Deshalb müssen Anhaftungen von Overspray in der gesamten Kabine und insbesondere in Abscheidern und abluftführenden Leitungen der Technischen Lüftung entfernt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die mit Reinigungsarbeiten verbundenen zusätzlichen Brandgefährdungen bei Beurteilung und Ableitung von Maßnahmen zu berücksichtigen. In einem Konzept muss festgelegt werden, welche Reinigungs- und Hilfsstoffe verwendet werden dürfen, welche Maschinen und Geräte zugelassen sind und ob während dieser Arbeiten die technische Lüftungsanlage und eine vorhandene Brandschutzanlage eingeschaltet bleiben dürfen. Brandgefährdungen können zum Beispiel durch den Einsatz moderner Reinigungsverfahren, wie das CO2-Strahlen (Abb. 11), reduziert werden.

Abb. 11 Werkstückreinigung mit CO2


5.2 Empfehlungen zur Bereitstellung von Lackieranlagen auf dem Markt

Die Europäischen Sicherheitsnormen für Lackieranlagen (z.B. DIN EN 12215, DIN EN 13355, DIN EN 50176) enthalten Anforderungen an die Brandschutztechnik. Es handelt sich dabei um Brandmeldeeinrichtungen und, je nach Ausführung, um manuelle oder automatische Löschsysteme. Bei elektrostatisch unterstützten Verfahren werden außerdem örtlich wirkende Löscheinrichtungen eingesetzt.

In der Praxis einigen sich die Hersteller und die Betreiber in vielen Fällen darauf, dass im Lieferumfang die erforderliche Brandschutztechnik nicht oder zumindest nicht vollständig enthalten ist. Auf diese Weise lassen sich zum Beispiel Schwierigkeiten bei der Verknüpfung mit bereits bestehenden Brandschutzsystemen oder solchen, die für den Gebäudeschutz erforderlich sind, vermeiden.

Es wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

  1. In der Planung einer Lackieranlage wird grundsätzlich im Brandschutzkonzept und in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und abgestimmt, welche Brandschutzeinrichtungen erforderlich sind und wie diese an betriebliche oder gebäudebezogene Brandschutzeinrichtungen gekoppelt werden.
  2. Vor der Realisierung ist eine verantwortliche Person für die EG-Konformitätsbewertung auf der Basis der Risikobeurteilung(en) festzulegen.
  3. Die Lackieranlage wird installiert.
  4. Die Lackieranlage wird unter Verantwortung der Hersteller in Betrieb genommen (Probebetrieb).
  5. Der oder die Verantwortliche erstellt die EG-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an. Die EG-Konformitätserklärung schließt anlagenbezogene Brandschutzeinrichtungen (wie in den Normen gefordert) ein.
  6. Die Lackieranlage, einschließlich der Brandschutzeinrichtungen, wird, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vom Hersteller auf den Betreiber, der "Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme" nach BetrSichV unterzogen. In dieser Prüfung werden auch die sicherheitstechnisch relevanten Verknüpfungen der Lackieranlage mit der gesamten Brandschutzanlage geprüft. Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung des Betreibers.

6 Betrieblicher Brandschutz

Brandschutzmaßnahmen sind nicht nur während des Betriebs von Lackieranlagen relevant. Bereits vor oder während der Inbetriebnahme sind eine Reihe vorwiegend organisatorischer Maßnahmen zu treffen (im Wesentlichen):

Zu den technischen Anforderungen gehört insbesondere die Auswahl der Geräte, Maschinen und Fahrzeuge, die für den Einsatz in brandgefährdeten Bereichen geeignet sind. Maßnahmen vor und während der Inbetriebnahme führen die Tabellen 7 und 8 auf.

Die Maßnahmen während des Betriebs (siehe Tab. 9) haben schwerpunktmäßig das Ziel,

Ein weiterer, wichtiger Aspekt während des Betriebs ist die wiederkehrende Unterweisung der Beschäftigten.

Tab. 7: Organisatorische Brandschutzmaßnahmen zur Inbetriebnahme

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Gefährdungsbeurteilung einschließlich Brand- und Explosionsschutz vor InbetriebnahmeBetrSichV
GefStoffV
Unterstützung/Durchführung durch Externe (FASI, Ingenieurbüros, Herstellfirmen)
2PläneErstellung von
  • Ex-Zonenplan
  • Flucht- und Rettungsplan
  • Feuerwehrplan
ArbSchG
ArbStättV,
DIN 4844-3
MIndBauRl, DIN 14095
3AnweisungenErstellung von
  • Betriebsanweisungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
  • Alarmplan
  • Brandschutzordnung
GefStoffV
MIndBauRl
DIN 14096
Herstellerangaben, z.B. in der Betriebsanleitung der Anlage, sind zu berücksichtigen
4Rauchverbot
  • Für gesamte Lackieranlage einschließlich Peripherie (z.B. Lacklager, Farbmischraum...) Rauchverbot aussprechen
  • Raucherbereiche nur außerhalb der o. g. Bereiche einrichten Grenzen diese unmittelbar an, feuerbeständig abtrennen - kein unmittelbarer Zugang zum Gefahrenbereich Entsorgung von Zigarettenresten nur in nicht brennbare Behältnisse, getrennt von sonstigen Abfällen/Materialien
ASF / VdS 2038
5Erstunterweisung
  • Erstunterweisung der im Bereich der Anlage beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie der Pläne und Anweisungen
ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
6KennzeichnungenKennzeichnung der
  • Ex-Bereiche gemäß Explosionsschutzdokument
  • Flucht- und Rettungswege
  • Brandschutzeinrichtungen
BetrSichV
ASR A 1.3
7Schulung/Folgeunterweisung
  • Schulung der im Bereich der Anlage beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
Ggf. mit Unterstützung durch den Hersteller
8Erstabnahme der elektrischen AnlageDIN EN 60204-1
9Freihalten von Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen dauerhaft frei zugänglich sein


Tab. 8: Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zur Inbetriebnahme

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • für Betrieb und Instandhaltung der Lackieranlage notwendige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in gefährdeten Bereichen nur mit entsprechender Schutzart bzw. Gerätekategorie betreiben
  • zuvor genannte Geräte regelmäßig prüfen
  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die für den unmittelbaren Lackierbetrieb nicht notwendig sind (z.B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher) ausschließlich in baulich oder räumlich getrennten, brandlastfreien Bereichen betreiben.
BetrSichV
DGUV Vorschrift 3 und
DGUV Vorschrift 4
2Einsatz mobiler IR-Strahler
  • Bei Einsatz von Geräten, die als wirksame Zündquelle einzustufen sind (z.B. mobile IR-Strahler), auf brennbare Abdeckungen (Maskierungen) verzichten
  • Kann auf brennbare Abdeckungen (Maskierungen) nicht verzichtet werden, Trocknungsbereich dauerhaft mit automatischer Brandmeldetechnik überwachen
VdS 2279IR-Strahler nicht explizit in 2279 genannt, aber Inhalte sind übertragbar
3Flurförderzeuge (FFZ)
  • In Ex-Zonen nur explosionsgeschützte FFZ oder Stapleranbaugeräte einsetzen
VdS 2259Betrieb nicht explosionsgeschützter FFZ ist möglich, wenn währenddessen Bildung einer Ex-Atmosphäre ausgeschlossen
4Nicht explosionsgeschützte Geräte (z.B. Batterieladegeräte)
  • Geräte sind außerhalb des Ex-Bereichs zu betreiben
  • Abstand zu brennbaren Materialien beträgt mind. 2,5 m
VdS 2259
5Explosionsgeschützte Elektroinstallationen
  • In Ex-Zonen dürfen nur explosionsgeschützte Elektroinstallationen eingesetzt werden
BetrSichV
6Explosionsgeschützte Werkzeuge
  • In Bereichen der Zonen 0, 1, 20, 21 nur explosionsgeschützte Werkzeuge einsetzen
TRBS 1112-1Verwendung nicht explosionsgeschützter Werkzeuge ist möglich, wenn währenddessen Bildung einer Ex-Atmosphäre ausgeschlossen ist
7Erdung
  • Sämtliche Behälter, Leitungen und Armaturen bei Befüll- oder Umfüllvorgängen mit brennbaren Flüssigkeiten erden
TRGS 727Erdungseinrichtungen regelmäßig visuell und messtechnisch auf ausreichende Leitfähigkeit prüfen
8Durchführung feuergefährlicher Arbeiten
  • Innerhalb der feuer- und explosionsgefährdeten Bereiche feuergefährliche Arbeiten nur durchführen, wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen und in einem Erlaubnisschein dokumentiert sind
VdS 2008
VdS 2038
DGUV Regel 100-500
DGUV Information 205-002
DGUV Information 209-046
TRGS 720
TRBS 1112-1
Erlaubnisschein bei Arbeiten sowohl durch Fremdfirmen als auch durch betriebseigenes Personal anwenden


Tab. 9: Maßnahmen während des Betriebs

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1

2

Bereitstellung und Nutzung von PSA

Folgeunterweisung

  • PSA auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bereitstellen und deren Nutzung überwachen
ArbSchG
BetrSichV
DGUV Regel 109-013
ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
Schutzschuhe und Schutzhandschuhe müssen ableitfähig sein
3Regelmäßige Reinigung (Boden, Anlagenteile, Erdungsklemmen)
  • Reinigungsintervalle individuell festlegen
  • möglichst keine Lösemittel anwenden
  • bei Abdeckung der Böden je nach Ex-Zone Ableitfähigkeit berücksichtigen
TRGS 727Vorgaben der Hersteller sind zu beachten
4Regelmäßige Instandhaltung
  • Instandhaltungsintervalle individuell festlegen, z.B. für Brenner, Filtertechnik, Brandschutzeinrichtungen
BetrSichV
TRBS 1112
Vorgaben der Hersteller sind zu beachten
5Brandlastreduzierung auf Schichtbedarf
  • Brennbare und sonstige Gefahrstoffe ausschließlich in Sicherheitsschränken Gefahrstofflagerräumen bereitstellen
TRGS 510
ASF / VdS 2038
6Regelmäßige Kontrolle des Lackierbereichs
  • Lackierbereich täglich hinsichtlich brandschutztechnisch kritischer Zustände kontrollieren
ASF / VdS 2038
7Abfallentsorgung
  • Abfälle nach Bedarf, mindestens arbeitstäglich, in vorgesehene Behältnisse außerhalb der Lackiererei/Gebäude entsorgen
ASF / VdS 2038
8Freihalten der Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen dauerhaft frei zugänglich halten
ASR 2.2
9Revision der elektrischen Anlagen
  • ortsfeste elektrische Anlagen (gebäude- und anlagebezogen) und ortsveränderliche elektrische Geräte regelmäßig prüfen
BetrSichV
DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4
10Kein Festsetzen der Feuerschutzabschlüsse
  • sämtliche Feuerschutzabschlüsse dauerhaft geschlossen halten; falls aus betrieblichen Gründen nicht möglich, bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen installieren und Türen nach Betriebsende schließen
VdS 2234
ASF / VdS 2038
11Management of Change/ erneute Gefährdungsbeurteilung bei technischen, baulichen oder organisatorischen Änderungen
  • bei Änderungen an Lackier-, Brandschutz- anlagen, Gebäudelayout und Organisation alle relevanten Unterlagen überarbeiten
BetrSichV
12Keine Überbrückung oder Abschaltung der Brandschutzeinrichtungen
  • sämtliche Brandschutzeinrichtungen müssen während des Betriebs in Funktion sein
BetrSichV
13Bewertung neuer Betriebs- und Hilfsstoffe
  • vor Einsatz neuer oder geänderter Hilfs- und Betriebsstoffe prüfen, ob alle Brandschutzmaßnahmen auch für diese Stoffe ausreichen
GefStoffV


Die Tabellen 10 bis 12 führen Brandschutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten und Betriebsstörungen auf.


Auf die Instandhaltung der Lackieranlage ist besonderes Augenmerk zu legen, weil die meisten Brände während solcher Tätigkeiten ausgelöst werden. Dies liegt einerseits an der Einbindung von Fremdfirmen als Auftragnehmer, die häufig unzureichend über die betrieblichen Anforderungen und Maßnahmen des Brandschutzes informiert werden. Andererseits ist es gerade während vieler Instandhaltungsarbeiten erforderlich, brennbare Stoffe (z.B. Reinigungsmittel) zu verwenden, Brandschutzanlagen (z.B. CO2-Löschanlagen) außer Betrieb zu nehmen und Arbeiten mit Zündgefahren (z.B. Schleifen, Schweißen) durchzuführen.

Tab. 10: Maßnahmen vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Definition der durchzuführenden Arbeiten
  • Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung aller zu erwartenden Arbeiten erstellen bei möglicher wechselseitiger Gefährdung, Koordinator/Koordinatorin einsetzen
TRBS 1112ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen
2Explosionsschutz
  • z.B. durch ausreichende Lüftung sicherstellen, dass sich keine Ex-Atmosphäre im Arbeitsbereich befindet
TRBS 1112-1
3Reinigung
  • Ex-Schutzmaßnahmen bei Verwendung von Lösemitteln/brennbaren Reinigungsstoffen treffen
ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen
4Außerbetriebnahme der Brandschutztechnik
  • Brandschutzanlagen abschalten, die zu einer Gefährdung führen, z.B. CO2-Löschanlagen
Instandhaltungsarbeiten sind häufig Ursache für Brände in Lackieranlagen: deshalb auf Außerbetriebnahme der Löschanlage möglichst verzichten; falls Außerbetriebnahme der Löschanlage notwendig, in Abhängigkeit von Lackieranlagengröße Kompensation durch Brandwache mit Löschgeräten gewährleisten
5Unterweisung der Fremdfirmen
  • Unterweisung der im Bereich der Anlage Beschäftigten auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
Herstellerinformationen und Betriebsanweisungen sind einzubeziehen


Tab. 11: Maßnahmen während Instandhaltungsarbeiten

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Durchführung der feuergefährlichen Arbeiten
  • Gefährdungsbeurteilung
  • konsequente Anwendung eines Erlaubnisscheins für feuergefährliche Arbeiten, dies beinhaltet u. A.:
    • Definition des Arbeitsbereichs
    • Beseitigung der Brandlasten
    • Stellen einer Brandwache
    • Bereitstellung von Löschgeräten
    • Nachkontrolle des Arbeitsbereichs
BetrSichV
TRBS 1112
DGUV Regel 100-500,
DGUV Information 205-002
VdS 2008
VdS 2038
Checkliste als Hilfe für Gefährdungsbeurteilung ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen
2Lagerung von brennbaren Materialien, die im Rahmen der Instandhaltung benötigt werden
  • Begrenzung auf Schichtbedarf
  • konsequentes Verschließen der Gefahrstoffgebinde
  • kein Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten
TRGS 510
TRGS 400
3Reinigung
  • Ex-Schutzmaßnahmen bei Verwendung von Lösemitteln/brennbaren Reinigungsstoffen
  • Nutzung von Dosierhilfen/zugelassenen Sicherheitsbehältern
BetrSichVggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen
4Regelmäßige Kontrolle des Arbeitsbereichs
  • Erfassung potentieller Zündquellen
  • Erfassung der Brandlasten
  • Einstellung der Arbeiten bei Verstößen gegen Sicherheitsvorkehrungen, z.B. bei Nichtbeachtung des Rauchverbots oder Schweißen ohne Genehmigung
Kontrolle mindestens einmal pro Schicht


Tab. 12: Maßnahmen nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Vorbereitung der Wiederinbetriebnahme
  • Entfernung aller Materialien, die für Instandhaltung notwendig (z.B. Werkzeuge, brennbare Materialien)
BetrSichV
2Prüfung der Elektroinstallationen
  • Prüfung der elektrischen Anlage (nur nach maßgeblicher Arbeit an dieser Anlage)
BetrSichVunabhängig von Ex-Zonen
3Wiederinbetriebnahme der Brandschutzanlagen
  • Wiederinbetriebnahme aller Lösch- und Alarmierungseinrichtungen, Entfernen der Staubschutzkappen an Brandmeldern
BetrSichV
4Prüfung der Brandschutzanlagen nach Veränderung
  • erneute Prüfung der Löschanlage nach Umbaumaßnahmen an Löschanlage
BetrSichVBestätigung durch Installationsfirma oder Abnahme durch SV-Organisation

.

Brandschutzrelevante Planungs-Kenngrößen einer LackieranlageAnhang 1


Kenngröße
Aufstellort
WerkstückeigenschaftenMasse/Werkstoff
Oberfläche
Abmessungen Werkstück/Werkstückträger
ProzessstoffeBeschichtungsstoff(e)
Vorbehandlungschemikalien
ProzessReinigung/Vorbehandlung
Beschichtung
Trocknung
Mengengerüst/Durchsatz pro Zeitfür Referenz, Minimal & Maximal Werkstück
für Masse Beschichtungsstoffe
für Masse Lösemittel (VOC/ Wasser/...)
Losgrößen/Teilemixbetrieb
BetriebszeitmodellSchichten/Tag
Tage/Woche
Jahresbetriebsstundenzahl

.

Brandszenarien und abgeleitete SchutzmaßnahmenAnhang 2


Nr.

Brandszenario

Bewertung

Maßnahmen

1elektrische Zündquelle (z.B. Kurzschluss, Überhitzung) verursacht Kabelbrand
  • Zündquelle ist nur selten wirksam
  • Auswirkungen des Brands auf umgebende Kabel beschränkt
  • Installation nach DIN EN 60204
  • Installation nach VDE 0100-482
  • Kontrolle ordnungsgemäßer Verlegung während Montage und im Reparaturfall
  • Prüfungen nach BetrSichV, TRBS 1201, VDMA 24387
2feuergefährliche Arbeiten entzünden die in der Spritzkabine vorhandenen Brandlasten (z.B. Verunreinigungen, beladene Filter)
  • Totalverlust der Kabine
  • entfernen der Brandlast durch Reinigen, Filterwechsel wiederkehrend, insbesondere vor Beginn der Arbeiten
  • Feuergefährliche Arbeiten nur mit Erlaubnisschein durchführen
  • Genehmigungsverfahren z.B. nach VdS 2036 unter Beachtung von VdS 2008 und VdS 2047 etablieren und kontrollieren
3überhitzter Ventilator-Motor verursacht Feuer in Ab- oder Umluftkanal
  • lokaler Brand am betroffenen Motor zu erwarten
  • bei brennbaren Ablagerungen Brandausbreitung bis zum Kamin/bis in die Kabine
  • ungeschützte Motoren in gefährdeten Lüftungskanälen sind unzulässig (z.B. DIN EN 13355, Abschnitt 5.8.2.3.2)
  • Brandmelde- und Löscheinrichtung
4Blitzschlag verursacht Feuer in Abluftrohrleitung oder in anderen Teilen der Lackieranlage
  • Brandentstehung nur bei erheblichen Ablagerungen zu erwarten
  • Installation einer Blitzschutzanlage oder Anschluss an eine vorhandene Blitzschutzanlage, wenn Lackieranlage durch Blitzeinschlag gefährdet ist
  • regelmäßige Reinigung (auch Abluftkanäle), um Ablagerungen zu vermeiden (Frage: Kann regelmäßige Reinigung den Verzicht auf die Blitzschutzanlage rechtfertigen? Nein!)
  • Risikoabschätzung nach DIN EN 62305-2
  • Revision der Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305-3
5ESTA-Applikation:
Funkenüberschlag verursacht Entzündung des Spritznebels, in Folge entstehen Verpuffung und Brand in der Kabine
  • Totalverlust der Kabine
  • Folge: Rest der Anlage durch Brandgase unbrauchbar
  • Brandmeldeanlage (DIN EN 12215, Abschnitt 5.7.1)
  • Objektschutzanlage (örtlich wirkende Löschanlage), die Funken/Flammen sofort löscht, ggf. in Kombination mit Raumlöschanlage (DIN EN 50176, insb. Tabelle 2)
  • alle installierten Brandschutzanlagen regelmäßig warten
  • Aufschaltung der Alarmmeldung auf übergeordnete BMZ (soweit vorhanden) erforderlich
6Lackleitungen unter Hochspannung verursachen Funken gegen geerdete Metallteile; dadurch Zündung der G. e. A in der Umgebung; Folge: Explosion und Feuer
  • signifikant, da durch Lackierprozess sowohl brennbare Flüssigkeiten als auch Hochspannung als potenzielle Zündquelle vorliegen
  • Totalverlust der Kabine
  • Folge: Rest der Anlage durch Brandgase unbrauchbar
  • weitgehend sichtbare Verlegung aller Leitungen für brennbare Flüssigkeiten und regelmäßige visuelle Dichtheitskontrolle
  • Verhinderung automatischer Nachförderung im Leckagefall in Leitungen für brennbare Flüssigkeiten (siehe DIN EN 50176, Abschnitt 5.8/DIN EN 50348 Abschnitt 5.7)
  • Lackversorgung sollte durch Brandschutzanlage geschützt werden
  • nur Arbeitsbehälter ("Tagesbedarf") für Lackversorgung in unmittelbarer Nähe der Kabinen installieren
7mit Lack beladene Filtermedien durch äußere Zündquellen oder Selbstentzündung in Brand gesetzt; Brand kann umgebende brennbare Materialien erfassen
  • Funkenreißen durch defekten Abluftventilator
8Brand des Isoliermaterials in Konstruktionselementen der Kabine als Folge eines bestehen- den Brandes
  • keine Zündquelle innerhalb der Maschine vorhanden
  • bis sich Isoliermaterial entzündet, muss metallische Ummantelung erheblich geschädigt sein
  • keine
9Brand des Isoliermaterials von Lüftungsleitungen als Folge eines bestehenden Brands
  • Zündquelle innerhalb der Maschine vorhanden
  • je nach Masse, erheblicher Beitrag zur Brandlast
  • Metallkaschierung der Isolierung
  • alternativ: Kompensation durch aktiven Brandschutz

.

Ablauf BaugenehmigungAnhang 3

.

Ablauf Genehmigung nach dem BundesimmissionsschutzgesetzAnhang 4


.

Hilfestellung zur Anwendung der TRGS 800, Anlage 3 auf LackieranlagenAnhang 5

Die folgenden Fragen dienen einer strukturierten Überprüfung auf Plausibilität von Schutzmaßnahmen entsprechend TRGS 800 Nummer 5 Abs. 2 bei einer erhöhten oder hohen Brandgefährdung in einer Lackieranlage. Die Detaillierungstiefe der erforderlichen Informationen hängt vom Einzelfall ab.

  1. Liegt eine Beschreibung der Tätigkeit bzw. Anlage und der örtlichen Situation vor?

    Grundlagen dafür sind insbesondere:


  2. Sind alle zu erwartenden Betriebszustände beurteilt?

    Dazu gehören neben dem Normalbetrieb:


  3. Sind Art, Menge und Verwendung der brennbaren Gefahrstoffe beschrieben?

    Brennbare Gefahrstoffe an Lackieranlagen sind insbesondere:

    Arten der Verwendung sind insbesondere:


  4. Ist der zu beurteilende Bereich genau definiert (Abgrenzung zu anderen Bereichen)?

    Betrachtung kann basieren auf:


  5. Stimmt die Nutzung des Raumes/Gebäudes mit der baurechtlich genehmigten Nutzung überein?

    Gegebenenfalls ist die Beantragung einer Nutzungsänderung erforderlich.

  6. Ist die Anzahl der Beschäftigten oder anderer Personen bekannt?

    Der Personenkreis umfasst:


  7. Sind alle wirksamen Zündquellen ermittelt und bewertet?

    Zündquellen an Lackieranlagen können sein:


  8. Ist die Möglichkeit des Ersatzes für brennbaren Gefahrstoff geprüft worden (Substitution)?

    Eine Substitution durch einen nichtbrennbaren Stoff ist bei den üblichen Anwendungen der Lackapplikation nicht möglich.

  9. Ist der brennbare Gefahrstoff nur in der erforderlichen Menge vorhanden?

    Die Grenze für die erforderliche Menge definiert sich an Lackieranlagen (Beschichtungsbereich) durch den Tagesbedarf.

    Für Lacklager müssen maximale Lagermengen festgelegt und deren Einhaltung regelmäßig geprüft werden.

    Nicht für das Verfahren erforderliche brennbare Stoffe sind aus dem Gefahrenbereich (feuergefährdeter Bereich) fernzuhalten.

  10. Sind die Flucht- und Rettungswege (Länge, Anzahl) im Hinblick auf eine sichere Nutzung und eine Alarmierung zur Gebäuderäumung bewertet worden?

    Bewertungsgrundlagen für Flucht- und Rettungswege sind:

    Bewertungsgrundlagen für Alarmierung sind:


  11. Sind zusätzliche Maßnahmen (z.B. Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Löschmittelversorgung) für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlich?

    Maßnahmen sind abzuleiten und/oder zu bewerten auf der Grundlage folgender Regelwerke:


  12. Sind aufgrund einer hohen Brandgefährdung zusätzlich Brandmeldeanlagen bzw. Löschanlagen erforderlich?

    Dieses Erfordernis kann sich z.B. aus festgestellten Defiziten ergeben.

  13. Sind aufgrund einer hohen Brandgefährdung zusätzliche Maßnahmen (z.B. Notstromversorgung) erforderlich?

    Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung kann z.B. erforderlich sein für


  14. Ist die Notwendigkeit zusätzlicher Qualifikationen und Unterweisungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geprüft worden?

    Zusätzliche Unterweisungen können z.B. erforderlich sein für:


  15. Ist die Notwendigkeit einer Zugangsbeschränkung für den beurteilten Bereich geprüft worden?

    Beispiele für relevante Bereiche sind:


  16. Ist die Notwendigkeit spezieller Arbeitskleidung geprüft worden?

    Zur Verminderung der Brandgefährdungen wird die Verwendung nichtbrennbarer oder zumindest schwer entflammbarer Arbeitskleidung empfohlen.


.

Verzeichnis der AbkürzungenAnhang 6


ArbSchGArbeitsschutzgesetz
ArbStättVArbeitsstättenverordnung
ARGEBAUBauministerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland)
ASFAllgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer
ASRTechnische Regeln für Arbeitsstätten
BauPrüfVOBauprüfverordnung
BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
BGIBerufsgenossenschaftliche Information
BGRBerufsgenossenschaftliche Regel
BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
BMZBetriebsmittelzentrale
FASIFachkraft für Arbeitssicherheit
FFZFlurförderfahrzeug
G. e. A.gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
GefStoffVGefahrstoffverordnung
IRinfrarot
MBOMusterbauordnung
MIndBauRlMuster-Industriebaurichtlinie
PSApersönliche Schutzausrüstung
TRBSTechnische Regeln für Betriebssicherheit
TRGSTechnische Regeln für Gefahrstoffe
AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
VdSVdS Schadenverhütung GmbH
VDEVerband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
VDMAVerband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
vfdbVereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.
VOCflüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds)
VwVVerwaltungsvorschrift
WHGWasserhaushaltsgesetz


.

LiteraturAnhang 7


Gesetze und Verordnungen:
ArbSchGGesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie - Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien; Artikel 1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz)
ArbStättVVerordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)
BauPrüfVOVerordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung)
BetrSichVVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen (Betriebssicherheitsverordnung)
BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
GefStoffVVerordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung)
AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung)
WHGGesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (Artikel 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
Normen:
DIN 14675:2003-11Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb
DIN 14095:2007-05Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN 14096:2014-05Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen
DIN 18230-1:2010-09Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer
DIN EN 12215:2010-06Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 12981:2009-04Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für organische Pulverlacke - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 13355:2010-06Beschichtungsanlagen - Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 50176
VDE 0147-101:2010-04
Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 50348
VDE 0147-200:2010-08
Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit nichtentzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 60204
VDE 0113-1:2014-10
Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 62305-2
VDE 0185-305-2:2015-12
Blitzschutz - Teil 2: Risiko-Management
DIN EN 62305-3
VDE 0185-305-3:2016-04
Blitzschutz - Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen (IEC 62305-3:2010, modifiziert);
DIN ISO 23601:2010-12Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne (ISO 23601:2009)

VDE-Bestimmungen

DIN VDE 0100-420:2016-02Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-42: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen thermische Auswirkungen (IEC 60364-4-42:2010, modifiziert)
DIN VDE 0100-520:2013-06Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-52: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Kabel- und Leitungsanlagen (IEC 60364-5-52:2009, modifiziert)
DIN VDE 0833-2:2015-11Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen
VdS-Bestimmungen:
VdS 2008Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2033Elektrische Anlagen in feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken
VdS 2036Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten
VdS 2038Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)
VdS 2047Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten
VdS 2093CO2- Feuerlöschanlagen - Planung und Einbau
VdS 2234Brand- und Komplextrennwände - Merkblatt für die Anordnung und Ausführung
VdS 2259Richtlinien zur Schadenverhütung - Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge
VdS 2279Elektrowärmegeräte und Elektroheizungsanlagen - Richtlinien zur Schadenverhütung
VdS 3188Wassernebel-Sprinkleranlagen und Wassernebel-Löschanlagen (Hochdruck-Systeme), Planung und Einbau
Berufsgenossenschaftliche Informationen, Regeln und Vorschriften:
DGUV Information 205-002
(bisher BGI 563)
Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
DGUV Information 209-046
(bisher BGI 740)
Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb
DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Regel 109-013 (bisher BGR 231)Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole
DGUV Vorschrift 1Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 3 und 4
(bisher BGV A3 und GUV-V A3)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Technische Regeln für Betriebssicherheit:
TRBS 1112Technische Regeln für Betriebssicherheit - Instandhaltung
Technische Regeln für Gefahrstoffe:
TRGS 400Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 510Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 720Technische Regeln für Betriebssicherheit - Technische Regeln für Gefahrstoffe - Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
TRGS 800Brandschutzmaßnahmen
VDMA Einheitsblätter:
VDMA 24387Sicherheitsrelevante Steuerungen für Anlagen der Oberflächentechnik


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