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DGUV Information 209-087 - Brandschutz an Lackieranlagen - Leitfaden für Planung, Herstellung und Betrieb
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 06/2017)
1 Anwendungsbereich
1.1 Allgemeines
Dieser Leitfaden beschreibt Brandschutzanforderungen für Lackieranlagen. Er soll Hersteller und Betreiber von Lackieranlagen bei der Auswahl geeigneter Brandschutzmaßnahmen unterstützen und die Zusammenarbeit aller Akteure mit Bezug zum Brandschutz - das sind zusätzlich Fachplaner/Fachplanerinnen, Versicherungen und zuständige Behörden - erleichtern. Hierbei werden Aspekte aus den folgenden Bereichen erläutert:
In diesem Leitfaden nicht vollständig behandelt sind Aspekte
Lackieranlagen sind Arbeitsmittel. Für Arbeitsmittel sind die Auswirkungen der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (§ 3 BetrSichV). Um falsche Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden, sollte die Gefährdungsbeurteilung bereits während der Planungsphase begonnen werden. Hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen ist dabei ein abgestimmtes Zusammenwirken aller Akteure erforderlich.
Abb. 1 Layout einer verketten Lackieranlage
Lackieranlagen können bestehen aus Einrichtungen (Abbildung 1)
Diese Broschüre ist für alle genannten Einrichtungen grundsätzlich anwendbar. Schwerpunkt ist jedoch die Spritzapplikation von Flüssiglack.
Diese DGUV Information unterstützt die verantwortlichen Personen bei der Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen der BetrSichV, der GefStoffV und der TRGS 800.
1.2 Regelungsbereiche und Schutzziele
Brandschutzmaßnahmen resultieren aus unterschiedlichen Rechtsbereichen (Produktsicherheit, Arbeitsschutzrecht, Baurecht, Umweltrecht) und weiteren Regelungen (z.B. Anforderungen der Sachversicherungen).
Die Erfüllung aller Anforderungen des Brandschutzes macht eine frühzeitige Kommunikation der Beteiligten sowohl bei der Erstellung von Neuanlagen als auch bei der Änderung bestehender Anlagen notwendig.
Konkrete Schutzmaßnahmen können häufig mehrere Schutzziele abdecken.
Beispiel: Eine automatische Löscheinrichtung, die in eine Lackierkabine eingebaut worden ist, dient dem Sachwertschutz, kann aber indirekt auch dem Personenschutz dienen.
Konkrete Schutzmaßnahmen müssen im Einzelfall, unter Beachtung mehrerer Regelungsbereiche, festgelegt werden.
Beispiel: Fluchtwege müssen dem Arbeitsstättenrecht, zugleich aber auch dem Baurecht und dem Maschinenrecht entsprechen.
2 Von der Idee zur Realisierung - Handlungsfelder des Brandschutzes in der Planung und Herstellung
Bis zur Inbetriebnahme einer Lackieranlage bedarf es einer Vielzahl von Entscheidungen und Festlegungen; Informationen müssen ausgetauscht und Abstimmungen getroffen werden.
Tabelle 1 zeigt einen Überblick über Handlungsfelder und die jeweils verantwortlichen und beteiligten Parteien. Die Handlungsfelder "Betriebliche Planung" und "Genehmigungsverfahren" werden in den Abschnitten 3 und 4 ausführlich behandelt.
Im Rahmen der Realisierung werden alle brandschutzrelevanten Informationen zwischen den Beteiligten verbindlich ausgetauscht und die Lackieranlage entsprechend konzipiert und konstruiert.
Tab. 1: Handlungsfelder des Brandschutzes bei der Realisierung von Lackieranlagen
Genehmigungsbehörden | Sachversicherung | Hersteller Lackieranlagen | Hersteller Brandschutzanlagen | Betreiber | |
Betriebliche Planung | |||||
Erstellung des Lastenhefts | ggf. beteiligt | ggf. beteiligt | verantwortlich | ||
Integration der Lackieranlage in ein Gebäude | ggf. beteiligt | ggf. beteiligt | beteiligt | ggf. beteiligt | verantwortlich |
Planung Brandschutz für das Gebäude - Brandschutzkonzept | beteiligt | ggf. beteiligt | ggf. beteiligt | beteiligt | verantwortlich |
Auslegung der Brandschutz-Anlagentechnik | ggf. beteiligt | ggf. beteiligt | verantwortlich | beteiligt | |
Genehmigungsverfahren | |||||
Vorgespräch/Voranfrage | beteiligt | ggf. beteiligt | verantwortlich | ||
Baugenehmigung bzw. Genehmigung nach BImSchG oder Anzeige | für Verfahren verantwortlich | beteiligt | ggf. beteiligt | für Antragstellung verantwortlich | |
Prüfungen & Abnahme vor Ort | beteiligt | ggf. beteiligt | beteiligt | beteiligt | verantwortlich |
Realisierung | |||||
Mitteilung der brandschutztechnischen Anforderungen und Schnittstellen an die Anlagenhersteller | ggf. beteiligt | beteiligt | beteiligt | verantwortlich | |
Konstruktion und Herstellung (Brandschutz nach Maschinenrichtlinie) | verantwortlich | beteiligt | beteiligt |
3 Betriebliche Planung
3.1 Erstellung des Lastenhefts
Generell sind bei der Planung der Lackieranlage zunächst folgende Aspekte zu prüfen:
Erster Schritt der betrieblichen Planung ist die Erstellung des Lastenhefts (Abb. 2). Auf der Grundlage der technischen Parameter kann die Gefährdungsbeurteilung nach Vorgaben der TRGS 800 durchgeführt werden. Zunächst sind alle für die Produktion relevanten Kenngrößen zu ermitteln (Anhang 1). Anhand dieser Kenngrößen können die Anlagenparameter als Bestandteil des Lastenhefts abgeleitet werden (Tab. 2).
Im nächsten Schritt erfolgt die Zuordnung der Brandgefährdung für die einzelnen Bereiche der Lackieranlage. In der Tabelle 3 sind die Merkmale für die Höhe der Brandgefährdung entsprechend der TRGS 800 wiedergegeben und Beispiele aufgeführt, welche Brandgefährdung einzelnen Bereichen einer Lackieranlage typischerweise zuzuordnen ist. Ergänzend sind Brandschutzmaßnahmen dargestellt, die, abhängig von der Höhe der Brandgefährdung, zu berücksichtigen sind. In Anhang 2 sind typische Brandszenarien, deren Bewertung sowie geeignete Schutzmaßnahmen gelistet. Die Überprüfung der Plausibilität der Brandschutzmaßnahmen erfolgt nach TRGS 800 Anlage 3, Hilfestellung dazu beinhaltet Anhang 5.
Abb. 2 Lastenheft
Tab. 2: Anlagenparameter zur Erstellung des Lastenhefts
Aufgabenstellung/Ablauf | Beteiligung | Konkrete Anforderung Beispiele | Bemerkung | |
1 | Verfahrensbeschreibung | |||
1.1 | Eingesetzte Stoffe | Lieferant der eingesetzten Stoffe | Sicherheitsdatenblätter technische Datenblätter | Insbesondere Kapitel 2, 3, 9, 11 des Sicherheitsdatenblatts |
1.2 | Eingesetzte Stoffmengen | Gefahrstoffverzeichnis | Auch relevant für die Größe der Lagerräume | |
1.3 | Zu erwartende Folgen im Brandfall | Rauchgase, Brandrückstände, Löschwasserrückhaltung | ||
1.4 | Anlagenbeschreibung | Lieferant der Anlage | Beschreibung des vorgesehenen Beschichtungsprozesses | Zulässig ist eine getrennte Betrachtung einzelner Verfahrensschritte. Dabei ist jedoch eine gegenseitige Beeinflussung durch den Grad der Verkettung und die örtliche Nähe zu berücksichtigen. |
1.5 | vorgesehene Betriebsweisen | Lieferant der Anlage | Nutzungshäufigkeit, Schichtbetrieb | |
1.6 | bauliche und örtliche Gegebenheiten | Siehe Abschnitt 3.2 | Relevant bei Änderung des Prozesses oder bei Umbau vorhandener Anlagen | |
1.7 | mögliche Wechselwirkungen | Brandgefährdungen durch benachbarte Gewerke | ||
2 | Besondere Betriebszustände | Beschreibung erst nach Beauftragung | ||
2.1 | An- und Abfahrbetrieb | Lieferant der Anlage | ||
2.2 | vorhersehbare Störungen | Lieferant der Anlage | Materialaustritt durch Schlauchplatzer oder unsachgemäße Einbindung | |
2.3 | vorhersehbarer nicht bestimmungs- gemäßer Betrieb | Lieferant der Anlage | Überladene Abluftfilter | |
2.4 | Instandhaltung (Reinigung, Wartung, Inspektion, Instandsetzung) | Lieferant der Anlage | ||
2.5 | In- und Außerbetriebnahme einzelner Sicherheitseinrichtungen | Hersteller der Brandschutzanlage Versichernde | Informationen zur Außerbetriebnahme der Brandschutzanlage | |
3 | weitere Aspekte | |||
3.2 | Anzahl der Beschäftigten und anderer Personen (z.B. Instandhaltungspersonal) | |||
3.2 | Zugänglichkeit für nicht berechtigte Personen (Besucher/ Besucherinnen) | Lieferant der Anlage | Zutritt für nicht berechtigte Personen ist auszuschließen oder im Sicherheitskonzept zu berücksichtigen | |
3.3 | besondere Arbeitsbedingungen (lange oder unübersichtliche Fluchtwege, Arbeiten auf Gerüsten) | Abgleich mit Flucht- und Rettungsplan | ASR A 2.3 | |
3.4 | Hilfsfrist und vorhandene Ausrüstung der Feuerwehr | Feuerwehr/für Brandschutz zuständige Behörde | Abgleich mit Brandschutzkonzept, siehe Abschnitt 3.3 | |
4 | Beurteilung der Brandgefährdung (Zuordnung zu einer Brandgefährdungsstufe nach TRGS 800), siehe Tabelle 3 | Zu berücksichtigen sind Brandlasten der Anlage selbst und der eingesetzten Stoffe |
Tab. 3: Beispiele für die Einordnung in Brandgefährdungsstufen nach TRGS 800
Höhe der Brandgefährdung | Merkmale | Brandschutzmaßnahmen/ organisatorische Maßnahmen | Beispiele |
normal |
|
|
|
erhöht |
| zusätzlich
|
|
hoch |
| zusätzlich
|
|
3.2 Integration einer Lackieranlage in ein Gebäude
Ein Gebäude oder Gebäudeteil, in das eine Lackieranlage integriert wird, stellt einen Sonderbau im Sinne der Musterbauordnung dar, weil diese Nutzung durch Verarbeitung oder Lagerung der erforderlichen Stoffe (z.B. Lack, Reinigungs- und Hilfsstoffe) zu Explosions- und/oder erhöhter Brandgefahr führt.
Die Errichtung einer Lackieranlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil (Abb. 3) stellt baurechtlich grundsätzlich eine Nutzungsänderung dar.
Über die gesamte Planungsphase ist eine intensive Kooperation zwischen dem Betreiber der Anlage, den Architekten und Architektinnen und den planenden Personen und gegebenenfalls den Behörden und dem Sachversicherer erforderlich. Die Führung des Verfahrens liegt dabei in der Verantwortung des Betreibers.
Tabelle 4 beschreibt den Ablauf und die einzelnen Arbeitsschritte zur Integration einer Lackieranlage in ein bereits bestehendes Gebäude.
Abb. 3 Integration einer komplexen Lackieranlage in ein Gebäude
Tab. 4: Arbeitsschritte zur Integration einer Lackieranlage in ein Gebäude
Detaillierter Ablauf/ Detaillierte Aufgaben | Ausführung | Beteiligung | Beispiele für konkrete Anforderung | Rechtsgrundlage | |
1 | Anlagenbetrieb/Anlagenplanung | Architekt/Architektin Statikerin/Statiker | Betreiber Verantwortliche für Anlagenplanung ggf. Behörde und Sachversichernde | Nutzung für Lackieranlage muss genehmigt sein | MBO, BImSchG, WHG |
2 | Lackieranlagenplanung | Verantwortliche für Anlagenplanung | Betreiber | ||
3 | Planung aller erforderlichen Anlagenanschlüsse | Verantwortliche für Anlagenplanung | Betreiber | Anschlusswerte können stark von tatsächlichen Verbräuchen abweichen; Gasfließdruck und Druckluftqualität müssen festgelegt werden | |
3.1 | TGA (technische Gebäudeausrüstung): Versorgungsleitungen und ggf. Entsorgungsleitungen für alle Medien | Fachplaner/Fachplanerin | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung, Betreiber, Architekt/ Architektin | Leitungen für elektrischen Strom, IT, Lüftung, Wasser (inkl. Löschanlage), Gas, Öl, Fernwärme, Druckluft | WHG, AwSV |
4 | Planung der Prozessmaterialsysteme | ||||
4.1 | Lackversorgung | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung | Betreiber | Auffangraum | WHG, AwSV |
4.2 | Lackschlammentsorgung | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung | Betreiber | Auffangraum | WHG, AwSV |
4.3 | Chemikalien für Prozessmaterialbehandlung | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung | Betreiber | Auffangraum | WHG, AwSV |
4.4 | Filtermedien (z.B. Steinmehl) | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung | Betreiber | ||
5 | Verknüpfung des Gebäudebrandschutzes mit dem anlagebezogenen Brandschutz | Fachplaner/Fachplanerin, Architekt/Architektin | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung, Betreiber | Gemeinsame Sprinkleranlage, gemeinsame BMA, Brandabschnittsbildung Notabschaltungen für Lackieranlage, Strom, Gas, Druckluft | MIndBauRl, VdS-Regelwerk |
3.3 Planung des Brandschutzes für das Gebäude - Brandschutzkonzept
Alle brandschutztechnischen Anforderungen werden im baurechtlichen Verfahren in einem Brandschutzkonzept beschrieben, das in der Regel nur baurechtliche Belange zum Inhalt hat.
Arbeitsrechtliche, versicherungs- und anlagentechnische Belange können über die baurechtlichen Anforderungen hinausgehen und müssen in die Planung einfließen. Abweichungen können z.B. bei der Auslegung der Flucht- und Rettungswege (Abb. 4), der Größe von Brandabschnitten, der Sicherheitsbeleuchtung oder der Auslegung von anlagetechnischen Brandschutzmaßnahmen bestehen.
Das Brandschutzkonzept ist Teil des Bauantrags. Es beschreibt den ganzheitlichen Brandschutz eines Gebäudes und wird immer individuell an ein Gebäude angepasst. Brandschutzkonzepte werden bei Sonderbauten in der Regel baurechtlich gefordert.
Ein Muster-Brandschutzkonzept, wie für eine Lackieranlage, kann nicht erstellt werden, da dieses immer abhängig von der Gebäudegeometrie und den weiteren gebäudetechnischen Randbedingungen ist.
Brandschutzkonzepte für das baurechtliche Genehmigungsverfahren müssen von Brandschutzsachverständigen erstellt werden, die eine Zulassung in dem jeweiligen Bundesland haben.
Die Inhalte eines Brandschutzkonzepts regelt zum einen die vfdb-Richtlinie 01/01, zum anderen gibt es auch in einigen Bundesländern Anforderungsregeln für Brandschutzkonzepte, zum Beispiel:
Eine Übersicht zu den in einzelnen Bundesländern erlassenen Richtlinien ist im Internet verfügbar: www.isargebau.de.
Um die Belange des Brandschutzes bei der Planung einer Lackieranlage umfänglich zu berücksichtigen, ist es wichtig, den Brandschutzsachverständigen oder die Brandschutzsachverständige frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.
Die Industriebaurichtlinie des jeweiligen Bundeslandes ist Grundlage für die Erstellung des Brandschutzkonzeptes. Als Sonderbauverordnung basiert sie weitestgehend auf der Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRl) der ARGEBAU und regelt den Brandschutz in Industriebauten. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz für Industriebauten zu regeln. Insbesondere die Mindestanforderungen an:
Um die Schutzziele zu erreichen, sind in der MIndBauRl beziehungsweise in den IndBauRL der Bundesländer Regelungen beschrieben, die zunächst allgemeine Anforderungen enthalten, zum Beispiel:
Die beiden im Folgenden beschriebenen Verfahren (MIndBauRl) umfassen jeweils die Aspekte, wie eine zulässige Brandabschnittsfläche erreicht wird und welche brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile gestellt werden.
Abb. 4 Flucht- und Rettungsplan
* In Anlehnung an die Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3, Anhang 3
3.4 Auswahl der Brandschutz-Anlagentechnik
Für die Auswahl der Brandschutz-Anlagentechnik müssen alle Schutzziele definiert sein. Anforderungen an den Brandschutz in einer geplanten Lackieranlage sind in unterschiedlichen Regelwerken enthalten:
Brandschutzanlagen bestehen grundsätzlich aus Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Löschanlagen.
Brandmeldeanlagen
Brandmeldeanlagen (Abb. 5) können auch ohne Löschanlagen eingesetzt werden. Sie dienen der Alarmierung der Beschäftigten der Feuerwehr, den Beschäftigten einer dritten Partei oder/ und lösen zum Beispiel die Abschaltung der Lackieranlage aus.
Die Auswahl der Brandmeldetechnik erfolgt durch einen Fachplaner oder eine Fachplanerin, der nach DIN 14675 zertifiziert ist. Bei der Auswahl von Brandmeldern, die das Innere von Lackieranlagen überwachen, sind die besonderen Bedingungen des Verfahrens (Aerosol, Stäube, Verschmutzungen, Temperatur) zu berücksichtigen (siehe DIN VDE 0833-2).
Abb. 5 Brandmelder in einer Lackierkabine
Löschanlagen
Löschanlagen werden entweder automatisch oder manuell ausgelöst. Sprinkleranlagen werden selbsttätig durch Wärme ausgelöst. Eine Gegenüberstellung der wichtigsten Löschanlagenarten für Lackieranlagen zeigt Tabelle 5.
Objektschutzanlagen
Stationäre Objektschutzanlagen werden manuell oder automatisch ausgelöst und können durch gezielte Löschmittelabgabe den erkannten Brand einer einzelnen Einrichtung oder eines Objekts löschen.
Raumschutzanlagen
Stationäre Raumschutzanlagen können manuell oder automatisch ausgelöst werden und löschen durch gezielte Löschmittelabgabe den erkannten Brand innerhalb einer Maschine, einer Kabine oder eines Raums. Eine Brandausbreitung auf angrenzende Bereiche außerhalb des Raums soll verhindert werden.
Örtlich wirkende Löschanlage
Eine örtlich wirkende Löschanlage schützt den besonders gefährdeten Bereich zwischen elektrostatischem Sprühsystem und Werkstück.
Tab. 5: Löschanlagen für Lackieranlagen
Anlageart | Vorteile | Nachteile | Typische Anwendung | Besonderheiten |
Sprinkleranlage | keine Gefährdung für Personen | hohe Kosten, Folgeschäden durch Löschwasser möglich | Gebäudeschutzanlage Objektschutzanlage | umfangreiche Löschwasserbevorratung erforderlich |
Sprühflutanlage | s.o. | kein Gebäudeschutz | Objektschutzanlage kaum Anwendung in Lackieranlagen | bei sehr schneller Brandausbreitung der Sprinkleranlage vorzuziehen |
Feinsprüh-Sprühflutanlage | s.o. sehr geringer Löschwasserbedarf | kein Gebäudeschutz | Objektschutzanlage Anwendung in Lackieranlagen | Hoch- und Niederdruckanlagen |
Gaslöschanlage | geringer Raumbedarf, keine Folgeschäden | Personengefährdung, Erstickungsgefahr, räumliche Begrenzung erforderlich, bei Arbeiten im Schutzbereich muss die Löschanlage u. U. außer Betrieb genommen werden | Objektschutzanlage, örtlich wirkende Löschanlage | Speziallösung für automatische elektrostatische Sprühsysteme |
4 Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbedürftigkeit der Lackieranlagen basiert auf baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren schließt alle anderen Genehmigungsverfahren (z.B. die Baugenehmigung) mit ein.
Der Bau und der Betrieb von Lackieranlagen sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. In Abhängigkeit vom geplanten Beschichtungsverfahren und den eingesetzten Stoffen bezieht sich die Genehmigung nicht nur auf die Gebäudenutzung, sondern auch auf Teile der geplanten Beschichtungsanlage bis hin zur gesamten Anlage inklusive der Nebenanlagen und der Gebäude.
Der prinzipielle Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens ist in Anhang 3 dargestellt.
Eine Pulverbeschichtungsanlage ist zwar, insbesondere wegen der in der Regel nur geringen Umweltauswirkungen, nicht genehmigungsbedürftig nach BImSchG, aber die eingesetzten Pulverlacke können gefährliche explosionsfähige Atmosphären erzeugen. Auch in diesem Fall stellt das Gebäude einen Sonderbau im Sinne der Musterbauordnung dar.
An Sonderbauten können besondere Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen gestattet werden. Anforderungen und Erleichterungen werden im Brandschutzkonzept beschrieben.
Eine Nasslackieranlage, in der lösemittelhaltige Lacke eingesetzt werden, kann hingegen erhebliche Umweltauswirkungen haben und ist deshalb genehmigungsbedürftig nach BImSchG. In Abhängigkeit vom Verbrauch organischer Lösemittel ist das Genehmigungsverfahren in Anhang 4 aufgeführt.
Vorbehandlungsanlagen, in denen Werkstücke für die nachfolgende Beschichtung nasschemisch behandelt werden, unterliegen mindestens wasserrechtlichen Anforderungen. Bei einem Wirkbadvolumen über 30 m3 in Summe ist eine Genehmigung nach BImSchG erforderlich. Wenn in solchen Anlagen Abwasser zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation anfällt, sind die entsprechenden Genehmigungen ebenfalls zu beantragen.
In besonderen Fällen werden Beschichtungsanlagen auch als Nebenanlagen (z.B. von Gießereien) genehmigungsbedürftig nach BImSchG.
In Abhängigkeit der Festlegungen und Anforderungen im Genehmigungsbescheid schließt das Verfahren messtechnische Nachweise ein und endet mit den Abnahmen und der Inbetriebnahme.
Tabelle 6 gibt einen Überblick über die relevanten Arbeitsschritte innerhalb der Genehmigungsverfahren.
Tab. 6: Arbeitsschritte bei Genehmigungsverfahren für Lackieranlagen
Aufgabe | Verantwortung | Beteiligung | Schnittstellen zum Brandschutz | Beteiligung Brandschutz | Aufgabe Brandschutz | |
1. | Anlagenparameter definieren | Betreiber | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung | Ohne Berücksichtigung | ||
2. | Genehmigungsbedürftigkeit feststellen | Betreiber | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung Behörde | Ohne Berücksichtigung | ||
3. | Erstellung des Anlagenlayouts | Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung | Betreiber | Wechselwirkung mit baulichem Brandschutz | sachverständige Person für Brandschutz Sachversicherung | Beratung |
4. | Antragskonferenz | Betreiber | Fachplaner/ Fachplanerin Verantwortliche für Anlagenbau Behörde(n) | Baulicher Brandschutz Objektschutz Arbeitsschutz | ggf. sachverständige Person für Brandschutz ggf. Sachversicherung | Beratung |
5. | Unterlagenerstellung | Betreiber | Fachplaner/ Fachplanerin Verantwortliche für Anlagenbau Behörde Fachgutachten | Brandschutzkonzept Beschreibung Objektschutz Explosionsschutzkonzept | sachverständige Person für Brandschutz Sachversicherung Verantwortliche für Anlagenbau | Brandschutzkonzept erstellen Explosionsschutzkonzept erstellen Beratung im Hinblick auf Brandrisikominderung |
6. | Abstimmung von Auflagen | Behörde | Betreiber Verantwortliche für Anlagenbau und Anlagenplanung | Brandschutzkonzept Arbeitsschutz | sachverständige Person für Brandschutz Sachversicherung | Beratung über die Konzepte Überarbeitung der Konzepte |
7. | Gebäude errichten/umbauen | Bauunternehmen | Betreiber Fachplaner/ Fachplanerin | Umsetzung Brandschutzkonzept | ||
8. | Anlagenaufbau | Verantwortliche für Anlagenbau | Betreiber Fachplaner/ Fachplanerin | Umsetzung Objektschutz | ||
9. | Abnahme (-n) | Betreiber | Verantwortliche für Anlagenbau Sachverständige und befähigte Personen Behörden | Baulicher Brandschutz Objektschutz | sachverständige Person für Brandschutz Sachversicherung | Feststellung der Übereinstimmung Soll/Ist |
10. | Inbetriebnahme | Betreiber | Verantwortliche für Anlagenbau |
5 Brandschutzaspekte bei Konstruktion und Verkauf von Lackieranlagen
5.1 Brandschutztechnische Optimierung
Konstruktion der Anlage
Grundlegende Anforderungen an Werkstoffe und Bauelemente von Lackieranlagen enthalten die Europäischen Sicherheitsnormen (siehe Anhang 6).
Die für den Bau einer Lackieranlage eingesetzten Werkstoffe und Bauelemente beeinflussen deren Brandlast. Daher lässt sich durch Verwendung ausschließlich nichtbrennbarer Werkstoffe und Bauteile die Brandlast einer Lackieranlage reduzieren. Bei der Festlegung der brandschutztechnischen Auflagen wird allerdings häufig auf Literaturwerte bezüglich der flächenbezogenen Brandlast (siehe Anhang zu DIN 18230-1) zurückgegriffen.
Abb. 6 Trockenfilterwand, teilmontiert
Abb. 7 Trockenfilterwand vollständig montiert
Abscheider, Filtersysteme, Entsorgung
Filtersysteme liefern, abhängig von der eingesetzten Abscheidetechnik, häufig den größten Anteil an der Gesamtbrandlast einer Lackieranlage. Trockenfilter-Systeme großer Anlagen können viele Hundert Kilogramm Lackmaterial aufnehmen. Zur Verringerung der Brandlast wird empfohlen, Filtereinsätze mit hoher Aufnahmekapazität (Abb. 6, 7), häufiger als aus strömungstechnischen Gründen erforderlich, zu wechseln oder grundsätzlich Filter mit geringerer Kapazität zu verwenden.
Auch Rotationsbürstenfilter (Abb. 8) reduzieren die Brandlast in der Abscheidung, weil der abgeschiedene Lack in kurzen Intervallen aus der Anlage entfernt wird. Die Abscheidung des Lackoversprays auf Steinmehl führt zu einer Reduzierung der Brandlast, da das mit Lack beladene Steinmehl als nicht brennbar eingestuft wird.
Bauartbedingt sind die Brandlasten bei Einsatz der Nassauswaschung (Abb. 9) geringer. Vorteilhaft ist, dass sich das Overspray zunächst in einem Wasserbehälter ansammelt und erst später, nach Koagulation, Abscheidung und Trocknung, einen Beitrag zur Brandlast darstellt. Aber auch in Nassauswaschungen können sich erhebliche Brandlasten durch Ablagerungen bilden. Vergleichbare Brandlasten ergeben sich beim Einsatz von Elektrofiltern.
Abb. 8 Trockenabscheidung mit Rotationsbürsten
Abb. 9 Nassabscheidung mit Roboterapplikation
In jedem Fall muss die Lagerung beladener Filtermedien und anfallender Lackschlämme/Lackreste über ein betriebliches Entsorgungskonzept geregelt sein. Geeignet ist die Lagerung zum Beispiel in geschlossenen Metallbehältern oder Silos (Steinmehl).
Lackmaterial, Farbversorgung, Lagerung
Nahezu alle Lackmaterialien bestehen zum erheblichen Teil aus organischen und daher brennbaren Stoffen. Das gilt auch bei wasserbasierten Lacken. Eine Reduzierung der Brandlast ist durch Verringerung des Oversprays möglich. Dies kann zum Beispiel durch ein anderes Auftragsverfahren (z.B. Tauchen statt Spritzen) oder den Einsatz elektrostatischer Sprühverfahren, einschließlich der Pulverbeschichtung, erreicht werden.
In einem Farbversorgungsraum (Abb. 10) kann die Brandlast durch Verringerung der in der Anlage vorgehaltenen Lackmenge (Größe und Anzahl der Vorratsbehälter, Länge der Schläuche und Leitungen) reduziert werden. Das Lacklager muss räumlich/ baulich getrennt von der Lackieranlage und anderen Nutzungsbereichen angeordnet werden. Auch hier lässt sich die Brandlast reduzieren, zum Beispiel durch "just-in-time"-Lieferung der Lackmaterialien.
Abb. 10 Farbversorgungsraum
Reinigung
Durch regelmäßige Reinigung der Anlage sind Brandlasten zu minimieren. Deshalb müssen Anhaftungen von Overspray in der gesamten Kabine und insbesondere in Abscheidern und abluftführenden Leitungen der Technischen Lüftung entfernt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die mit Reinigungsarbeiten verbundenen zusätzlichen Brandgefährdungen bei Beurteilung und Ableitung von Maßnahmen zu berücksichtigen. In einem Konzept muss festgelegt werden, welche Reinigungs- und Hilfsstoffe verwendet werden dürfen, welche Maschinen und Geräte zugelassen sind und ob während dieser Arbeiten die technische Lüftungsanlage und eine vorhandene Brandschutzanlage eingeschaltet bleiben dürfen. Brandgefährdungen können zum Beispiel durch den Einsatz moderner Reinigungsverfahren, wie das CO2-Strahlen (Abb. 11), reduziert werden.
Abb. 11 Werkstückreinigung mit CO2
5.2 Empfehlungen zur Bereitstellung von Lackieranlagen auf dem Markt
Die Europäischen Sicherheitsnormen für Lackieranlagen (z.B. DIN EN 12215, DIN EN 13355, DIN EN 50176) enthalten Anforderungen an die Brandschutztechnik. Es handelt sich dabei um Brandmeldeeinrichtungen und, je nach Ausführung, um manuelle oder automatische Löschsysteme. Bei elektrostatisch unterstützten Verfahren werden außerdem örtlich wirkende Löscheinrichtungen eingesetzt.
In der Praxis einigen sich die Hersteller und die Betreiber in vielen Fällen darauf, dass im Lieferumfang die erforderliche Brandschutztechnik nicht oder zumindest nicht vollständig enthalten ist. Auf diese Weise lassen sich zum Beispiel Schwierigkeiten bei der Verknüpfung mit bereits bestehenden Brandschutzsystemen oder solchen, die für den Gebäudeschutz erforderlich sind, vermeiden.
Es wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
6 Betrieblicher Brandschutz
Brandschutzmaßnahmen sind nicht nur während des Betriebs von Lackieranlagen relevant. Bereits vor oder während der Inbetriebnahme sind eine Reihe vorwiegend organisatorischer Maßnahmen zu treffen (im Wesentlichen):
Zu den technischen Anforderungen gehört insbesondere die Auswahl der Geräte, Maschinen und Fahrzeuge, die für den Einsatz in brandgefährdeten Bereichen geeignet sind. Maßnahmen vor und während der Inbetriebnahme führen die Tabellen 7 und 8 auf.
Die Maßnahmen während des Betriebs (siehe Tab. 9) haben schwerpunktmäßig das Ziel,
Ein weiterer, wichtiger Aspekt während des Betriebs ist die wiederkehrende Unterweisung der Beschäftigten.
Tab. 7: Organisatorische Brandschutzmaßnahmen zur Inbetriebnahme
Maßnahme | Umsetzung | Regelwerke | Bemerkungen | |
1 | Gefährdungsbeurteilung einschließlich Brand- und Explosionsschutz vor Inbetriebnahme | BetrSichV GefStoffV | Unterstützung/Durchführung durch Externe (FASI, Ingenieurbüros, Herstellfirmen) | |
2 | Pläne | Erstellung von
| ArbSchG ArbStättV, DIN 4844-3 MIndBauRl, DIN 14095 | |
3 | Anweisungen | Erstellung von
| GefStoffV MIndBauRl DIN 14096 | Herstellerangaben, z.B. in der Betriebsanleitung der Anlage, sind zu berücksichtigen |
4 | Rauchverbot |
| ASF / VdS 2038 | |
5 | Erstunterweisung |
| ArbSchG DGUV Vorschrift 1 | |
6 | Kennzeichnungen | Kennzeichnung der
| BetrSichV ASR A 1.3 | |
7 | Schulung/Folgeunterweisung |
| ArbSchG DGUV Vorschrift 1 | Ggf. mit Unterstützung durch den Hersteller |
8 | Erstabnahme der elektrischen Anlage | DIN EN 60204-1 | ||
9 | Freihalten von Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen |
|
Tab. 8: Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zur Inbetriebnahme
Maßnahme | Umsetzung | Regelwerke | Bemerkungen | |
1 | Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel |
| BetrSichV DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 | |
2 | Einsatz mobiler IR-Strahler |
| VdS 2279 | IR-Strahler nicht explizit in 2279 genannt, aber Inhalte sind übertragbar |
3 | Flurförderzeuge (FFZ) |
| VdS 2259 | Betrieb nicht explosionsgeschützter FFZ ist möglich, wenn währenddessen Bildung einer Ex-Atmosphäre ausgeschlossen |
4 | Nicht explosionsgeschützte Geräte (z.B. Batterieladegeräte) |
| VdS 2259 | |
5 | Explosionsgeschützte Elektroinstallationen |
| BetrSichV | |
6 | Explosionsgeschützte Werkzeuge |
| TRBS 1112-1 | Verwendung nicht explosionsgeschützter Werkzeuge ist möglich, wenn währenddessen Bildung einer Ex-Atmosphäre ausgeschlossen ist |
7 | Erdung |
| TRGS 727 | Erdungseinrichtungen regelmäßig visuell und messtechnisch auf ausreichende Leitfähigkeit prüfen |
8 | Durchführung feuergefährlicher Arbeiten |
| VdS 2008 VdS 2038 DGUV Regel 100-500 DGUV Information 205-002 DGUV Information 209-046 TRGS 720 TRBS 1112-1 | Erlaubnisschein bei Arbeiten sowohl durch Fremdfirmen als auch durch betriebseigenes Personal anwenden |
Tab. 9: Maßnahmen während des Betriebs
Maßnahme | Umsetzung | Regelwerke | Bemerkungen | |
1
2 | Bereitstellung und Nutzung von PSA
Folgeunterweisung |
| ArbSchG BetrSichV DGUV Regel 109-013 ArbSchG DGUV Vorschrift 1 | Schutzschuhe und Schutzhandschuhe müssen ableitfähig sein |
3 | Regelmäßige Reinigung (Boden, Anlagenteile, Erdungsklemmen) |
| TRGS 727 | Vorgaben der Hersteller sind zu beachten |
4 | Regelmäßige Instandhaltung |
| BetrSichV TRBS 1112 | Vorgaben der Hersteller sind zu beachten |
5 | Brandlastreduzierung auf Schichtbedarf |
| TRGS 510 ASF / VdS 2038 | |
6 | Regelmäßige Kontrolle des Lackierbereichs |
| ASF / VdS 2038 | |
7 | Abfallentsorgung |
| ASF / VdS 2038 | |
8 | Freihalten der Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen |
| ASR 2.2 | |
9 | Revision der elektrischen Anlagen |
| BetrSichV DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 | |
10 | Kein Festsetzen der Feuerschutzabschlüsse |
| VdS 2234 ASF / VdS 2038 | |
11 | Management of Change/ erneute Gefährdungsbeurteilung bei technischen, baulichen oder organisatorischen Änderungen |
| BetrSichV | |
12 | Keine Überbrückung oder Abschaltung der Brandschutzeinrichtungen |
| BetrSichV | |
13 | Bewertung neuer Betriebs- und Hilfsstoffe |
| GefStoffV |
Die Tabellen 10 bis 12 führen Brandschutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten und Betriebsstörungen auf.
Auf die Instandhaltung der Lackieranlage ist besonderes Augenmerk zu legen, weil die meisten Brände während solcher Tätigkeiten ausgelöst werden. Dies liegt einerseits an der Einbindung von Fremdfirmen als Auftragnehmer, die häufig unzureichend über die betrieblichen Anforderungen und Maßnahmen des Brandschutzes informiert werden. Andererseits ist es gerade während vieler Instandhaltungsarbeiten erforderlich, brennbare Stoffe (z.B. Reinigungsmittel) zu verwenden, Brandschutzanlagen (z.B. CO2-Löschanlagen) außer Betrieb zu nehmen und Arbeiten mit Zündgefahren (z.B. Schleifen, Schweißen) durchzuführen. |
Tab. 10: Maßnahmen vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten
Maßnahme | Umsetzung | Regelwerke | Bemerkungen | |
1 | Definition der durchzuführenden Arbeiten |
| TRBS 1112 | ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen |
2 | Explosionsschutz |
| TRBS 1112-1 | |
3 | Reinigung |
| ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen | |
4 | Außerbetriebnahme der Brandschutztechnik |
| Instandhaltungsarbeiten sind häufig Ursache für Brände in Lackieranlagen: deshalb auf Außerbetriebnahme der Löschanlage möglichst verzichten; falls Außerbetriebnahme der Löschanlage notwendig, in Abhängigkeit von Lackieranlagengröße Kompensation durch Brandwache mit Löschgeräten gewährleisten | |
5 | Unterweisung der Fremdfirmen |
| Herstellerinformationen und Betriebsanweisungen sind einzubeziehen |
Tab. 11: Maßnahmen während Instandhaltungsarbeiten
Maßnahme | Umsetzung | Regelwerke | Bemerkungen | |
1 | Durchführung der feuergefährlichen Arbeiten |
| BetrSichV TRBS 1112 DGUV Regel 100-500, DGUV Information 205-002 VdS 2008 VdS 2038 | Checkliste als Hilfe für Gefährdungsbeurteilung ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen |
2 | Lagerung von brennbaren Materialien, die im Rahmen der Instandhaltung benötigt werden |
| TRGS 510 TRGS 400 | |
3 | Reinigung |
| BetrSichV | ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen |
4 | Regelmäßige Kontrolle des Arbeitsbereichs |
| Kontrolle mindestens einmal pro Schicht |
Tab. 12: Maßnahmen nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten
Maßnahme | Umsetzung | Regelwerke | Bemerkungen | |
1 | Vorbereitung der Wiederinbetriebnahme |
| BetrSichV | |
2 | Prüfung der Elektroinstallationen |
| BetrSichV | unabhängig von Ex-Zonen |
3 | Wiederinbetriebnahme der Brandschutzanlagen |
| BetrSichV | |
4 | Prüfung der Brandschutzanlagen nach Veränderung |
| BetrSichV | Bestätigung durch Installationsfirma oder Abnahme durch SV-Organisation |
Brandschutzrelevante Planungs-Kenngrößen einer Lackieranlage | Anhang 1 |
Kenngröße | |
Aufstellort | |
Werkstückeigenschaften | Masse/Werkstoff Oberfläche Abmessungen Werkstück/Werkstückträger |
Prozessstoffe | Beschichtungsstoff(e) Vorbehandlungschemikalien |
Prozess | Reinigung/Vorbehandlung Beschichtung Trocknung |
Mengengerüst/Durchsatz pro Zeit | für Referenz, Minimal & Maximal Werkstück für Masse Beschichtungsstoffe für Masse Lösemittel (VOC/ Wasser/...) Losgrößen/Teilemixbetrieb |
Betriebszeitmodell | Schichten/Tag Tage/Woche Jahresbetriebsstundenzahl |
Brandszenarien und abgeleitete Schutzmaßnahmen | Anhang 2 |
Nr. |
Brandszenario |
Bewertung |
Maßnahmen |
1 | elektrische Zündquelle (z.B. Kurzschluss, Überhitzung) verursacht Kabelbrand |
| |
2 | feuergefährliche Arbeiten entzünden die in der Spritzkabine vorhandenen Brandlasten (z.B. Verunreinigungen, beladene Filter) |
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3 | überhitzter Ventilator-Motor verursacht Feuer in Ab- oder Umluftkanal |
|
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4 | Blitzschlag verursacht Feuer in Abluftrohrleitung oder in anderen Teilen der Lackieranlage |
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5 | ESTA-Applikation: Funkenüberschlag verursacht Entzündung des Spritznebels, in Folge entstehen Verpuffung und Brand in der Kabine |
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6 | Lackleitungen unter Hochspannung verursachen Funken gegen geerdete Metallteile; dadurch Zündung der G. e. A in der Umgebung; Folge: Explosion und Feuer |
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7 | mit Lack beladene Filtermedien durch äußere Zündquellen oder Selbstentzündung in Brand gesetzt; Brand kann umgebende brennbare Materialien erfassen |
| |
8 | Brand des Isoliermaterials in Konstruktionselementen der Kabine als Folge eines bestehen- den Brandes |
|
|
9 | Brand des Isoliermaterials von Lüftungsleitungen als Folge eines bestehenden Brands |
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Ablauf Baugenehmigung | Anhang 3 |
Ablauf Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz | Anhang 4 |
Hilfestellung zur Anwendung der TRGS 800, Anlage 3 auf Lackieranlagen | Anhang 5 |
Die folgenden Fragen dienen einer strukturierten Überprüfung auf Plausibilität von Schutzmaßnahmen entsprechend TRGS 800 Nummer 5 Abs. 2 bei einer erhöhten oder hohen Brandgefährdung in einer Lackieranlage. Die Detaillierungstiefe der erforderlichen Informationen hängt vom Einzelfall ab.
Grundlagen dafür sind insbesondere:
Dazu gehören neben dem Normalbetrieb:
Brennbare Gefahrstoffe an Lackieranlagen sind insbesondere:
Arten der Verwendung sind insbesondere:
Betrachtung kann basieren auf:
Gegebenenfalls ist die Beantragung einer Nutzungsänderung erforderlich.
Der Personenkreis umfasst:
Zündquellen an Lackieranlagen können sein:
Eine Substitution durch einen nichtbrennbaren Stoff ist bei den üblichen Anwendungen der Lackapplikation nicht möglich.
Die Grenze für die erforderliche Menge definiert sich an Lackieranlagen (Beschichtungsbereich) durch den Tagesbedarf.
Für Lacklager müssen maximale Lagermengen festgelegt und deren Einhaltung regelmäßig geprüft werden.
Nicht für das Verfahren erforderliche brennbare Stoffe sind aus dem Gefahrenbereich (feuergefährdeter Bereich) fernzuhalten.
Bewertungsgrundlagen für Flucht- und Rettungswege sind:
Bewertungsgrundlagen für Alarmierung sind:
Maßnahmen sind abzuleiten und/oder zu bewerten auf der Grundlage folgender Regelwerke:
Dieses Erfordernis kann sich z.B. aus festgestellten Defiziten ergeben.
Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung kann z.B. erforderlich sein für
Zusätzliche Unterweisungen können z.B. erforderlich sein für:
Beispiele für relevante Bereiche sind:
Zur Verminderung der Brandgefährdungen wird die Verwendung nichtbrennbarer oder zumindest schwer entflammbarer Arbeitskleidung empfohlen.
Verzeichnis der Abkürzungen | Anhang 6 |
ArbSchG | Arbeitsschutzgesetz |
ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung |
ARGEBAU | Bauministerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland) |
ASF | Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer |
ASR | Technische Regeln für Arbeitsstätten |
BauPrüfVO | Bauprüfverordnung |
BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung |
BGI | Berufsgenossenschaftliche Information |
BGR | Berufsgenossenschaftliche Regel |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
BMZ | Betriebsmittelzentrale |
FASI | Fachkraft für Arbeitssicherheit |
FFZ | Flurförderfahrzeug |
G. e. A. | gefährliche explosionsfähige Atmosphäre |
GefStoffV | Gefahrstoffverordnung |
IR | infrarot |
MBO | Musterbauordnung |
MIndBauRl | Muster-Industriebaurichtlinie |
PSA | persönliche Schutzausrüstung |
TRBS | Technische Regeln für Betriebssicherheit |
TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe |
AwSV | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
VdS | VdS Schadenverhütung GmbH |
VDE | Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. |
VDMA | Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. |
vfdb | Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. |
VOC | flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds) |
VwV | Verwaltungsvorschrift |
WHG | Wasserhaushaltsgesetz |
Literatur | Anhang 7 |
Gesetze und Verordnungen: | |
ArbSchG | Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie - Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien; Artikel 1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) |
ArbStättV | Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) |
BauPrüfVO | Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung) |
BetrSichV | Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen (Betriebssicherheitsverordnung) |
BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) |
GefStoffV | Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) |
AwSV | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung) |
WHG | Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (Artikel 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) |
Normen: | |
DIN 14675:2003-11 | Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb |
DIN 14095:2007-05 | Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen |
DIN 14096:2014-05 | Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen |
DIN 18230-1:2010-09 | Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer |
DIN EN 12215:2010-06 | Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen |
DIN EN 12981:2009-04 | Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für organische Pulverlacke - Sicherheitsanforderungen |
DIN EN 13355:2010-06 | Beschichtungsanlagen - Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen - Sicherheitsanforderungen |
DIN EN 50176 VDE 0147-101:2010-04 | Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen |
DIN EN 50348 VDE 0147-200:2010-08 | Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit nichtentzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen |
DIN EN 60204 VDE 0113-1:2014-10 | Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
DIN EN 62305-2 VDE 0185-305-2:2015-12 | Blitzschutz - Teil 2: Risiko-Management |
DIN EN 62305-3 VDE 0185-305-3:2016-04 | Blitzschutz - Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen (IEC 62305-3:2010, modifiziert); |
DIN ISO 23601:2010-12 | Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne (ISO 23601:2009) |
VDE-Bestimmungen | |
DIN VDE 0100-420:2016-02 | Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-42: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen thermische Auswirkungen (IEC 60364-4-42:2010, modifiziert) |
DIN VDE 0100-520:2013-06 | Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-52: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Kabel- und Leitungsanlagen (IEC 60364-5-52:2009, modifiziert) |
DIN VDE 0833-2:2015-11 | Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen |
VdS-Bestimmungen: | |
VdS 2008 | Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz |
VdS 2033 | Elektrische Anlagen in feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken |
VdS 2036 | Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten |
VdS 2038 | Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF) |
VdS 2047 | Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten |
VdS 2093 | CO2- Feuerlöschanlagen - Planung und Einbau |
VdS 2234 | Brand- und Komplextrennwände - Merkblatt für die Anordnung und Ausführung |
VdS 2259 | Richtlinien zur Schadenverhütung - Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge |
VdS 2279 | Elektrowärmegeräte und Elektroheizungsanlagen - Richtlinien zur Schadenverhütung |
VdS 3188 | Wassernebel-Sprinkleranlagen und Wassernebel-Löschanlagen (Hochdruck-Systeme), Planung und Einbau |
Berufsgenossenschaftliche Informationen, Regeln und Vorschriften: | |
DGUV Information 205-002 (bisher BGI 563) | Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten |
DGUV Information 209-046 (bisher BGI 740) | Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb |
DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500) | Betreiben von Arbeitsmitteln |
DGUV Regel 109-013 (bisher BGR 231) | Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole |
DGUV Vorschrift 1 | Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention |
DGUV Vorschrift 3 und 4 (bisher BGV A3 und GUV-V A3) | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
Technische Regeln für Betriebssicherheit: | |
TRBS 1112 | Technische Regeln für Betriebssicherheit - Instandhaltung |
Technische Regeln für Gefahrstoffe: | |
TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
TRGS 510 | Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern |
TRGS 720 | Technische Regeln für Betriebssicherheit - Technische Regeln für Gefahrstoffe - Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines |
TRGS 800 | Brandschutzmaßnahmen |
VDMA Einheitsblätter: | |
VDMA 24387 | Sicherheitsrelevante Steuerungen für Anlagen der Oberflächentechnik |
ENDE |