umwelt-online: BauprüfVO NRW (2)

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§ 5 Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung 18

(1) Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht bereits im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese in einer Baubeschreibung darzulegen. In der Baubeschreibung sind das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe, Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Sie muss, soweit es das Bauvorhaben erfordert, die Angaben enthalten, die in dem nach § 1 Absatz 3 bekannt gemachten Vordruck beschrieben sind.

(2) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muss eine Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und der Zahl der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, insbesondere soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
  2. die Art, die Menge und der Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
  3. die Zahl der Beschäftigten.

(3) Für landwirtschaftliche Betriebe muss eine Betriebsbeschreibung insbesondere Angaben enthalten über

  1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,
  2. Art und Umfang der Viehhaltung,
  3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,
  4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
  5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
  6. Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,
  7. die Kosten und den Nutzen.

§ 6 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung 09 18

Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind

  1. bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277-1:2016-01 oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m3 Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten,
  2. bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an bautechnische Nachweise

§ 7 Übereinstimmungserklärung 18

Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, haben die Entwurfsverfassenden jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen.

§ 8 Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes 18

(1) Der Nachweis der Standsicherheit besteht aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile.

(2) Von der Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit kann im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten Ausführung entsprechen.

(3) Einzelnachweise gemäß Absatz 1, die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die Ausführungsplanung erstellt ist, dürfen nach Erteilung der Baugenehmigung, jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung zur Prüfung eingereicht werden.

(4) Als Nachweis des Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

§ 9 Brandschutzkonzept 18

(1) Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten durch den in § 54 Absatz 3 BauO NRW 2018 bestimmten Personenkreis.

(2) Das Brandschutzkonzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
  2. den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, den Nachweis der Löschwasserversorgung und die Angabe über die Hydrantenstandorte,
  3. Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen,
  4. das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte beziehungsweise Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Rauchabschnitte mit Angaben zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe,
  5. Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
  6. die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, deren Mobilität und Grundzüge der Evakuierung,
  7. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen sowie von Aufzügen,
  8. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung,
  9. Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte beziehungsweise Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  10. die Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen,
  11. Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln,
  12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraums, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
  13. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen,
  14. Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge,
  15. Feuerwehrpläne,
  16. betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
  17. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der BauO NRW 2018 oder in Vorschriften auf Grund der BauO NRW 2018 nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden,
  18. Anwendung von Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens.

Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.

§ 9a Barrierefrei-Konzept 18 21

(1) Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlichzugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.

(2) Das Barrierefrei-Konzept ist eine schutzzielorientierte objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit, die für die Prüfung im Genehmigungsverfahren relevant sind.

(3) Der Nachweis der Barrierefreiheit muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
  2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,
  3. Flurbreiten,
  4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
  5. Aufzüge, Fahrtreppen,
  6. Treppen, Handläufe,
  7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,
  8. Anordnung von Bedienelementen,
  9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
  10. Abmessungen der Bewegungsflächen,
  11. Orientierungshilfen sowie
  12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.

Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.

Dritter Abschnitt 18
Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben

§ 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung 18 21

(1) Dem Bauantrag für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen (§ 64 BauO NRW 2018), sind folgende Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

  1. bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 Absatz 1),
  2. der Lageplan (§ 3),
  3. die Bauzeichnungen (§ 4),
  4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5).

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(2) Dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen brauchen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bauvorlagen nicht beigefügt zu werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unverändert bleiben. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung sowie für die bei der Gemeinde einzureichende Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 64 Absatz 2 BauO NRW 2018 sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bauvorlagen beizufügen; hinsichtlich des Lageplanes ist § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Art und Umfang der Nutzungsänderung sind anzugeben und erforderlichenfalls in Bauzeichnungen (§ 4) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibungen kenntlich zu machen (§ 5). Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind, sind dem Bauantrag auch die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Errichtung der Bezugsgebäude gemäß § 66 Absatz 5 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns folgende Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung vorzulegen:

  1. der Lageplan (§ 3),
  2. die Bauzeichnungen (§ 4) und
  3. die bautechnischen Nachweise (§ 68 BauO NRW 2018).

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

§ 11 Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren 18 21

Dem Bauantrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauvorhaben nach § 65 BauO NRW 2018 ist neben den Bauvorlagen nach § 10 das Brandschutzkonzept nach § 9 in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Neben den Bauvorlagen nach Satz 1 ist dem Bauantrag für neu zu errichtende öffentlich zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ein Barrierefrei-Konzept nach § 9a in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

§ 12 Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben 02 09 18

(1) Für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.

(2) Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über

  1. die Sicherheitsbeleuchtung,
  2. die Sicherheitsstromversorgung,
  3. die Alarmierungseinrichtungen,
  4. die Brandmeldeanlage und
  5. die Rettungswege auf dem Grundstück.

(3) Für Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um

  1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte und
  2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume.

(4) Für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen darzustellen.

(5) Für Betriebsräume gemäß § 143 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlage enthalten.

(6) Für Krankenhäuser müssen die Bauvorlagen

  1. Angaben über die Zahl der Betten und
  2. eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen

enthalten.

§ 13 Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung 18

(1) Bei Vorhaben nach § 63 Absatz 2 und 5 BauO NRW 2018 sind der Gemeinde einzureichen:

  1. der Lageplan (§ 3) und
  2. die Bauzeichnungen (§ 4).

§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

(2) Die Bauvorlagen nach Absatz 1 sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Hat die Bauherrschaft gemäß § 63 Absatz 6 Satz 4 BauO NRW 2018 ausdrücklich bestimmt, dass die Bauvorlagen im Falle der Erklärung der Gemeinde nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 als Bauantrag zu behandeln sind, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall sind auch die Baubeschreibungen (§ 5 Absatz 1) und die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen einzureichen.

§ 14 Bauvorlagen für Werbeanlagen 18

(1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

  1. der Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 Absatz 1) mit Einzeichnung des Standorts der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan (§ 3), der nicht als Lageplan nach § 3 Absatz 3 angefertigt zu sein braucht,
  2. die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Absatz 2),
  3. ein farbiges Foto oder eine farbige Fotomontage (Absatz 3) und
  4. Angaben über die veranschlagten Herstellungskosten.

(2) Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben.

(3) Auf einem farbigen Foto oder einer farbigen Fotomontage sind wiederzugeben:

  1. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll,
  2. die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken,
  3. die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen.

(4) § 10 Absatz 1 gilt sinngemäß.

§ 15 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen 18 21

(1) Der Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 sind unter Benennung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer beizufügen:

  1. ein Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Absatz 2) mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens und
  2. bei nicht freistehenden Gebäuden der Nachweis durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind.

(2) Wird ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018 beantragt, sind neben den Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen:

  1. die Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens,
  2. eine Beschreibung der zu beseitigenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Beseitigungsvorgangs mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und
  3. Angaben über den Verbleib des Beseitigungsmaterials.

(3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

§ 16 Bauvorlagen beim Vorbescheid 18

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 17 Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen 18

Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung (§ 7 BauO NRW 2018) sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

  1. ein amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 mit den Angaben und Darstellungen
    1. nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 sowie die rechtmäßigen Grenzen, bezogen auf das zu teilende Grundstück,
    2. der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
    3. der Grenzabstände, der Abstandflächen und der Abstände zu den nach Buchstabe b darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und
    4. der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie) sowie
  2. die Bauzeichnungen (§ 4) der in Nummer 1 Buchstabe b genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

§ 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

§ 18 Eintragung von Baulasten 09 18

Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten

  1. die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8 und 12 und
  2. die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 19 Bauvorlagen für Typengenehmigungen 18

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 66 Absatz 1 bis 4 BauO NRW 2018 brauchen nur die Bauzeichnungen (§ 4), die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) und die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8) sowie die Berechnung oder Angaben nach § 6 beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

§ 20 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten 18

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 78 BauO NRW 2018 sind beizufügen:

  1. die Bauzeichnungen (§ 4), die auch im Maßstab 1:50 angefertigt sein können; bei Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrisszeichnung (§ 4 Absatz 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan),
  2. die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,
  3. die Nachweise der Standsicherheit (§ 8 Absatz 1) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:10 oder 1:50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen,
  4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  5. die Angaben nach § 6 Nummer 2.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.

Zweiter Teil
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

Erster Abschnitt
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

§ 21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 00a 09 18 21

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Baustatik (Prüfämter). Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatistik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten.

(3) "Prüfingenieurin für Baustatik",,,Prüfingenieur für Baustatik", "Prüfingenieurin für Brandschutz" oder "Prüfingenieur für Brandschutz" ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung,,Prüfingenieurin für Baustatik",,,Prüfingenieur für Baustatik", "Prüfingenieurin für Brandschutz" oder "Prüfingenieur für Brandschutz" nicht führen.

(4) Die Prüfämter, die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer vor ihr bestimmten Behörde.

§ 22 Umfang der Anerkennung, Niederlassung 00a 09 18 21

(1) Die Anerkennung wird als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz ausgesprochen. Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

  1. Metallbau,
  2. Massivbau und
  3. Holzbau.

Diese Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.

(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtung nicht aus.

(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Errichtung einer Zweitniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Nach dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau NRW als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt.

(5) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt. Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz mindestens zehn Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung hat.

(6) Die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfungVO) vom 19. Juli 1962 (GV. NW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Anerkennungen, die aufgrund des § 13 Absatz 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), befristet waren, können auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs verlängert werden.

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