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TRGS 800 - Brandschutzmaßnahmen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 17. Dezember 2010
(GMBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 19)
vgl. ASR A2.2
vgl. PC 170 - Brandschutzmaßnahmen - Mindesstandards (BAuA-Leitlinien)
vgl. PC 270 - Grundanforderungen bei erhöhter Brandgefährdung - Erweiterte Brandschutzmaßnahmen
vgl. PC 370 - Hohe Brandschutzmaßnahmen - Grundanforderungen (BAuA-Leitlinien)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 800 gilt für Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können.
(2) Diese TRGS berücksichtigt auch die Ermittlung und Bewertung, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der stofflichen Eigenschaften, der Arbeitsmittel, der Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu einer Brandgefährdung führen können.
(3) Die Maßnahmen dienen der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Anderen sowie dem Schutz der Umwelt (z.B. vor Folgeschäden durch Brandgase, Löschmittel u.a.). Zur Erfüllung weitergehender Schutzziele wie z.B. dem Schutz von Sachwerten oder dem Schutz vor Betriebsunterbrechungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.
(4) Unberührt bleiben weitergehende rechtliche Anforderungen z.B. nach Störfallrecht und Sprengstoffrecht.
(5) Besteht zusätzlich zur Brandgefährdung auch eine Explosionsgefährdung, dann ist diese nach den einschlägigen Vorschriften zu betrachten. (siehe z.B. "TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines -" und Folgeteile).
2 Begriffsbestimmungen
(1) Brennbare Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS sind
Den brennbaren Gefahrstoffen gleichgestellt sind
(2) Oxidierende Gefahrstoffe sind
(3) Eine Brandgefährdung im Sinne dieser TRGS ist die Möglichkeit, dass aufgrund der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes und damit einhergehender Folgen wie Wärme oder Brandrauch die Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten, anderen Personen oder die Umwelt beeinträchtigt wird.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Beurteilung der Brandgefährdung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 Gefahrstoffverordnung (siehe auch TRGS 400) durchzuführen.
(2) Die Anlage 1 enthält einen Katalog an Kenntnissen, über den die fachkundige Person - zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 3.1 der TRGS 400 - bei der Beurteilung der Brandgefährdung verfügen soll. Diese Kenntnisse können auch durch mehre Personen eingebracht werden.
3.2 Informationsermittlung
3.2.1 Allgemeine Hinweise
(1) Es ist zu ermitteln, ob Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen durchgeführt werden oder ob diese bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
(2) Im Rahmen der Informationsermittlung sind vor Aufnahme der Tätigkeit folgende Aspekte zu prüfen:
(3) Die Gefährdungsbeurteilung muss alle für die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung eines Brandes relevanten Faktoren berücksichtigen. Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen ergeben sich insbesondere aus Rauch, weiteren (toxischen) Brandfolgeprodukten, Wärme sowie dem Versagen von Bauteilen.
(4) Zur Beurteilung der Brandgefährdung muss ermittelt werden, an welchen Orten, in welchen Mengen und in welchem Zustand brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe vorhanden sind oder entstehen können. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(5) Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Betriebszustände durchzuführen. Maßnahmen sind erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei sind insbesondere folgende Betriebszustände zu berücksichtigen:
(6) Betriebszustände, welche gesonderte Maßnahmen erforderlich machen, sind stets getrennt zu beurteilen, z.B.
(7) Zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte sind z.B.
3.2.2. Ermittlung relevanter Kenngrößen/Eigenschaften
(1) Es sind Informationen über die relevanten physikalisch-chemischen Eigenschaften der vorhandenen brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffe und deren Beurteilung hinsichtlich der Brandgefährdung zu beschaffen. Sicherheitstechnische Kenngrößen können u. a. Sicherheitsdatenblättern entnommen werden. In Einzelfällen kann eine besondere Untersuchung notwendig sein.
(2) Bei der Bewertung sicherheitstechnischer Kenngrößen ist zu berücksichtigen, dass abhängig vom Prüfverfahren abweichende Umgebungsparameter zugrundeliegen können.
3.2.3 Ermittlung von Zündquellen
(1) Es ist zu ermitteln, welche relevanten Zündquellen vorhanden sind oder vorhanden sein können oder durch nicht bestimmungsgemäße Betriebszustände entstehen und ob diese unter den gegebenen Bedingungen wirksam werden können.
(2) Es sind Zündquellen durch die Einwirkung von:
zu betrachten. Beispiele für bekannte wirksame Zündquellen sind in Anlage 2 aufgeführt. Siehe hierzu auch TRBS 2152 Teil 3 und TRBS 2153.
3.2.4 Berücksichtigung genehmigungsrechtlicher und sonstiger Anforderungen
Im Rahmen der Informationsermittlung sind zu berücksichtigen:
3.3 Beurteilung der Brandgefährdung
(1) Die Brandgefährdung muss beurteilt werden, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in den zu beurteilenden Bereichen bei den zu beurteilenden Betriebszuständen vorhanden sein können. Soweit eine Explosionsgefährdung möglich ist, ist diese nach den einschlägigen Regelwerken zu beurteilen.
(2) Die Höhe der Brandgefährdung ist vorwiegend abhängig von
(3) Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn eingestufte brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nur geringer Menge vorhanden sind, die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering sind wie z.B. bei einer Büronutzung 2.
(4) Hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nicht nur geringer Menge vorhanden sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen ist, und eine schnelle und unkontrollierbare Brandausbreitung oder eine große Rauch- oder Wärmefreisetzung zu erwarten ist. Hohe Brandgefährdung kann z.B. vorliegen in Arbeitsbereichen bei:
(5) Erhöhte Brandgefährdung liegt dann vor, wenn ein Kriterium der normalen Brandgefährdung nicht erfüllt ist oder nicht alle Kriterien für die hohe Brandgefährdung erfüllt sind.
(6) Entsprechend der ermittelten Brandgefährdung müssen Maßnahmen gemäß Nummer 4 abgeleitet werden.
4 Festlegen von Maßnahmen
4.1 Allgemeines, Grundpflichten
(1) Aufgrund der Bewertung nach Ziffer 3.3 sind die Maßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:
(2) Sind bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung zusätzlich zu den bauordnungsrechtlichen und arbeitsstättenrechtlichen Anforderungen weitere Brandschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen erforderlich, müssen diese vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ausgewählt und festgelegt werden und mit den betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt sein (s. auch Anlage 3).
(3) In Ergänzung der in dieser TRGS beschriebenen allgemeinen Schutzmaßnahmen können fallweise branchenspezifische Hilfestellungen herangezogen werden. Legt der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen durch Heranziehung einer branchenspezifischen Hilfestellung fest, muss er sich davon überzeugen, dass dadurch das Schutzniveau dieser TRGS erreicht wird.
4.2 Brandschutzmaßnahmen
(1) Ergibt die Beurteilung, dass nur eine normale Brandgefährdung vorliegt, sind nach dieser Regel keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Schutz Beschäftigter und anderer Personen über die Maßnahmen nach Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Bauordnungsrecht ausreicht. Werden in Bereichen mit normaler Brandgefährdung, zusätzlich zu den bereits beurteilten, zeitweise Tätigkeiten mit erhöhter oder hoher Brandgefährdung durchgeführt, sind die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall festzulegen (z.B. über ein Freigabescheinverfahren).
(2) Bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung sind über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen anzuwenden. Diese können unter Berücksichtigung der in Tabelle 1 genannten Beispiele ausgewählt werden. Dabei sind die in der Tabelle genannten Beispiele für Maßnahmen bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung teilweise aufeinander aufbauend und beschreiben das Schutzniveau der festzulegenden Maßnahmen. Die Maßnahmen bei hoher Brandgefährdung können dabei auch die Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung ersetzen.
Tabelle 1: Beispiele für Schutzmaßnahmen
Normale Brandgefährdung Grundpflichten nach ArbStättV, BetrSichV und Bauordnungsrecht | Erhöhte Brandgefährdung - zusätzlich zu Grundpflichten - | Hohe Brandgefährdung - zusätzlich zu Grundpflichten und zu Pflichten bei erhöhter Brandgefährdung - | ||||
1 | Reduzierung der Brand- gefährdung | a | Reduzierung oder Begrenzung der Menge brennbarer oder oxidierender Gefahrstoffe sowie Verhinderung der unkontrollierten Freisetzung | Keine zusätzlichen Maßnahmen.
Dabei wird Folgendes vorausgesetzt: | Verwendung von weniger brandgefährlichen Gefahrstoffen, Mengenreduzierung, Verwendung einer dichten Umschließung mit erhöhter Widerstandfähigkeit (z B gefahrgutrechtlich zulässige Verpackung). Räumliche Trennung z.B. Sicherheits- oder Schutzabstände. Stillsetzen von Förderströmen in und aus gefährdeten Bereichen, wenn dadurch die Brandgefährdung verringert wird. | Aufteilung der brandgefährlichen Stoffe auf feuerbeständig abgetrennte Bereiche/ Sicherheitsschränke*
Brandschutztechnische Bemessung der Umschließungen als Anlagenteil. Leckagedetektion Doppelwandige Systeme Auffangräume, Rückhaltesystem, Drainage in einen sicheren Bereich. |
b | Vermeidung der Brand- entstehung | Keine zusätzlichen Maßnahmen.
Dabei wird Folgendes vorausgesetzt:
Regelmäßige Prüfungen,
Verwendung von Produkten, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen, z.B. gemäß Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bzw. bzw. Verordnungen zum GPSG, in den Verkehr gebracht worden und für die vorgesehene Verwendung geeignet sind. | Vermeidung von Zündquellen,
Verwendung von dichten Umschließungen mit erhöhter Widerstandfähigkeit (z.B. gefahrgutrechtlich zulässige Verpackung) Räumliche Trennung, z.B. Schutzabstände. Verwendung von Mess-, Steuer- und Regel-Einrichtungen z.B. Temperaturüberwachung, automatische Abschaltung. Besondere Anforderungen an Geräte z.B. IP-Schutz. Angemessener Blitz- und Überspannungsschutz (innerer, äußerer) Kennzeichnung mit Warnzeichen W 001 "feuergefährliche Stoffe" Anwendung von Arbeitsfreigabeverfahren (z.B. bei Tätigkeiten mit offener Flamme, Arbeiten mit reinem Sauerstoff) Gewährleistung einer angemessenen Aufsicht Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung zur Zündquellenvermeidung Verbot von Feuer und offenem Licht Rauchverbot | Eintrag von Zündquellen in das Innere von Anlagen durch technische Maßnahmen vermeiden
Inertisierung Sauerstoffreduzierung | ||
c | Begrenzung der Brand- und Rauch- ausbreitung | Keine zusätzlichen Maßnahmen.
Dabei wir die Grundausstattung mit Feuerlöschern vorausgesetzt. | Brandschutztechnisch ausreichend bemessene bauliche Trennung. Geeignete Branderkennung und unverzügliche organisatorische Brandschutzmaßnahmen und Löschmaßnahmen Einrichtung zur Entrauchung, Rauchabschnittsbildung Falls erforderlich Sonderlöschmittel Ausbildung einer erhöhten Anzahl von Beschäftigten zur Brandbekämpfung | Flächendeckende oder objektbezogene Brandmeldeanlage (BMA) mit Brandfallsteuerung und Alarmierung der Feuerwehr Löschanlage Koordinierte betriebliche Brandbekämpfungs- maßnahmen (z.B. Betriebs- oder Werkfeuerwehr) | ||
Normale Brandgefährdung Grundpflichten nach ArbStättV, BetrSichV und Bauordnungsrecht | Erhöhte Brandgefährdung - zusätzlich zu Grundpflichten - | Hohe Brandgefährdung - zusätzlich zu Grundpflichten und zu Pflichten bei erhöhter Brandgefährdung - | ||||
2 | Selbstrettung der Beschäftigten oder Anderer | a | Frühzeitiges Erkennen eines Brandes | Keine zusätzlichen Maßnahmen; (bei Sonderbauten gemäß Bauordnungen der Länder notwendig) | Kontrolle (Video, Rundgänge, Anwesenheit von Personal) Geeignete Branderkennung | Flächendeckende oder objektbezogene BMA mit Alarmierung der Beschäftigten oder anderer Personen, organisatorische Maßnahme allein sind in der Regel nicht ausreichend. |
b | Flucht vor einem Brand ermöglichen | Keine zusätzlichen Maßnahmen; Anforderungen gemäß ArbStättV und Bauordnungen der Länder.
Fluchtwege müssen freigehalten werden. Vorausgesetzt wird geeignete Alarmierung (organisatorische Maßnahmen, Handsirenen etc). | Verkürzung der Fluchtwege, zusätzliche Notausgänge, zusätzlicher Fluchtweg
Räumungsübungen | Alarmierung (durch technische Einrichtung wie optischakustische Alarmierung etc.) Beauftragung von Personen mit der Organisation der Flucht aus dem Gebäude Spezielle Hilfsmittel z.B. Fluchthauben | ||
3 | Fremdrettung eingeschlos- sener und/ oder verletzter Personen | a | Minimierung der Zahl der auf Fremdrettung angewiesenen Personen | Keine zusätzlichen Maßnahmen. | Keine zusätzlichen Maßnahmen. | Schutzbereiche schaffen (z.B. Rettungscontainer) Zutrittsregelung |
b | Rettung gefährdeter Personen ermöglichen | Keine zusätzlichen Maßnahmen; durch Bauordnungsrecht geregelt, Konzept des zweiten Rettungsweges. | Gestaltung der Fluchtwege oder Rettungsmittel. Verbot von Alleinarbeit Sammelstellen festlegen | Spezielle Hilfsmittel (z.B. Gelenkmaste, Langzeitatemschutz) | ||
c | Ausreichende Standfestigkeit der Tragkonstruktion | Keine zusätzlichen Maßnahmen. Mindest-Standfestigkeit durch Baurecht geregelt. | Standfestigkeit muss ggf. erhöht werden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen | Standfestigkeit muss erhöht werden (z.B. durch Erhöhung der Feuerwiderstandsfähigkeit, Kühlen, Berieselungsanlagen) |
5 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Wirksamkeit der bestehenden und der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu überprüfen. So soll sichergestellt werden, dass während der Dauer der Tätigkeit durch die Schutzmaßnahmen die Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen infolge der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes auf das für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und/oder anderen Personen erforderliche Maß verringert wird. Erforderlichenfalls sind die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik anzupassen.
(2) Die Wirksamkeit der getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ist vor Eintritt des Brandfalles in der Regel nicht prüfbar. Daher ist im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu ermitteln, ob die getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen einzeln oder im Zusammenwirken den gewünschten Erfolg erwarten lassen. Die gewählten Schutzmaßnahmen sind dabei auf mögliche Wechselwirkungen zu untersuchen und erforderlichenfalls abzustimmen und anzupassen. Kontraproduktive Wechselwirkungen sind zu vermeiden.
(3) Die einzelnen Technische Schutzmaßnahmen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit entsprechend den zutreffenden Prüf-, Wartungs- oder Installationsvorschriften bzw. den einschlägigen Regelwerken überprüft werden. Dies muss mindestens jedes dritte Jahr erfolgen, wenn nicht kürzere Prüfintervalle im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG/ sicherheitstechnischen Bewertung notwendig sind. Hierbei sind die Angaben der Hersteller und rechtliche Vorgaben (z.B. GefStoffV, BetrSichV und Bauordnungsrecht) zu beachten.
(4) Die Ergebnisse der Überprüfungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
(5) Bei sich ändernden Gegebenheiten (z.B. Nutzungsänderungen) ist eine Überprüfung und ggfs. Anpassung der Maßnahmen durchzuführen.
6 Dokumentation
(1) Die Dokumentation ist nach § 6 GefStoffV durchzuführen und ist Bestandteil der Dokumentation nach § 6 ArbSchG.
(2) Mindestangaben zur Dokumentation sind in TRGS 400 Nummer 8 sowie TRBS 1111 enthalten.
(3) Vorhandene Dokumentationen können genutzt bzw. ergänzt werden.
EU-Verordnungen, -Richtlinien, Deutsche Gesetze und Verordnungen
[1] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und Anpassungsverordnungen
[2] Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967 (Stoffrichtlinie) (EG-Amtsblatt Nr. L 196 S. 1) und Änderungs- bzw. Anpassungsrichtlinien
[3] Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Zubereitungsrichtlinie) (ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1) und Änderungs- bzw. Anpassungsrichtlinien
[4] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)
[5] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert Art. 8 V v. 18.12.2008 I 2768
[6] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), (red. Anm. aktuelle GefStoffV-Fassung vom 26.11.2010 S. 1643)
Gl.-Nr.: 8053-6-34
Technische Regeln, Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen, Begriffsglossar und Normen
[1] TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"
[2] TRGS 201 "Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (in Vorbereitung)
[3] BekGS 220 "Sicherheitsdatenblatt"
[4] TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
[5] TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
[6] TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
[7] Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
[8] TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
[9] TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
[10] Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan
[11] EN 1127-1:2007 Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik
[12] EN 14378:2001 "Sicherheit von Maschinen, Brandschutz"
Notwendige Kenntnisse zur fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung | Anlage 1 zu TRGS 800 |
(1) Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu einer Brandgefährdung führen, verlangt gemäß Nummer 3.1 dieser TRGS Kenntnisse
(2) Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von den zu beurteilenden Bereichen und Betriebszuständen unterschiedlich sein.
(3) In der folgenden Aufstellung sind die wesentlichen Grundlagen angegeben:
(4) Die Gefährdungsbeurteilung im Bereich der Brandgefährdung kann relativ einfach, aber auch äußerst komplex sein, und damit einhergehend können auch die Anforderungen an Tiefe der Fachkenntnisse sehr unterschiedlich sein. Es ist daher oft sinnvoll, dass die notwendigen Kenntnisse durch mehrere Personen eingebracht werden. Die Kenntnisse können bei geeigneten Kombinationen (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Zusatzkenntnissen im Brandschutz oder Brandschutzbeauftragten mit Zusatzkenntnissen zur Gefährdungsbeurteilung und zu Gefahrstoffen oder anderen Kombinationen) vorliegen.
Mögliche Zündquellen gemäß Nummer 3.2.3 | Anlage 2 zu TRGS 800 |
S. hierzu auch TRBS 2152 Teil 3/EN 1127-1 Nr. 5.3 und EN 13478 - Sicherheit an Maschinen-Brandschutz- Nummer 4.4
Prüfliste für die Überprüfung der Schutzmaßnahmen nach Nummer 5 Abs. 2 (Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen [siehe auch Nummer 4.1 Abs. 2]) | Anlage 3 zur TRGS 800 |
Die folgenden Fragen dienen einer strukturierten Überprüfung auf Plausibilität von Schutzmaßnahmen bei einer erhöhten oder hohen Brandgefährdung. Die Detaillierungstiefe der erforderlichen Informationen hängt vom Einzelfall ab.
2) Die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen durch Rauch oder Wärme wird auch durch den Begriff Brandpotenzial beschrieben.
ENDE |