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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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VBG 7n6 - Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 05/1954; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.19

I. Deutscher Schleifscheibenausschuss

§ 1 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

II. Schleifkörper (außer Großschleifkörper) und Schleifmaschinen

a) Allgemeines

§ 1a

(1) Für Schleif- und Poliermaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Schleif- und Poliermaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG. Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Schleif- und Poliermaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Schleif- und Poliermaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§§ 2 bis 5 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

f) Schutzhauben

§ 6

(1) Schleifmaschinen müssen mit nachstellbaren Schutzhauben aus zähem Baustoff ausgerüstet sein. Bei ortsfesten Schleifmaschinen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhanden sind oder bis zum 1. April 1955 neu beschafft werden, genügen an Stelle der Schutzhauben nachstellbare Schutzbügel aus zähem Baustoff.

(2) Die Schutzhauben müssen den im Anhang 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Angaben entsprechen, damit sie beim Zerspringen der Schleifkörper die Bruchstücke sicher auffangen können. Sie dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifkörpers freilassen.

(3) außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

(4) Schutzhauben von Handschleifmaschinen brauchen nicht nachstellbar zu sein (ausgenommen Handschleifmaschinen nach § 13 Abs. 2).

(5) Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind Schleifmaschinen mit Schleifkörpern in keramischer, Gummi- oder Kunstharzbindung bis einschließlich 50 mm Durchmesser, in Kunstharzbindung mit Faserstoffeinlage bis einschließlich 70 mm Durchmesser (Kleinstschleifkörper), ferner elektrische Handschleifmaschinen bis 150 W Leistungsaufnahme mit Umfangsgeschwindigkeiten von höchstens 10 m/s bei Verwendung gerader oder wenig ausgesparter Schleifkörper. Ebenfalls ausgenommen sind handbetriebene Kleinschleifmaschinen, wenn

  1. die Getriebeübersetzung weniger als 1:20 beträgt und
  2. Schleifkörper bis höchstens 150 mm Durchmesser verwendet werden.

(6) Bei handbetriebenen Schleifmaschinen, die nicht unter die Ausnahme des Absatzes 5 fallen, genügt ein Schutzbügel.

(7) Die Schutzhauben und -bügel müssen der Abnutzung des Schleifkörpers entsprechend nachgestellt werden.

(8) außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

§§ 7 und 8 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12). )

i) Schleifmaschinen

§ 9

(1) Die Wellenenden der Schleifmaschinen sind zu verkleiden, wenn die Enden um mehr als ein Viertel des Wellendurchmessers aus der Spannmutter herausragen. Glatte Wellenenden unter 50 mm Länge bedürfen keiner Verkleidung, sind aber abzurunden. Innengewinde sind gegen Hineingreifen zu sichern.

(2) Die Werkstückauflagen der Schleifmaschinen für Handschliff (Schleifböcke) müssen nachstellbar sein. Sie sind stets allseitig dicht an die Schleifscheibe heranzustellen. Einteilige U-förmige Werkstückauflagen sind unzulässig.

(3) Beim Trockenschleifen im Dauerbetrieb ist der Schleifstaub abzusaugen oder auf andere Weise unschädlich zu machen.

§ 10

(1) Schleifmaschinen mit Drehzahlregulierung müssen mit einer zwangsweise wirkenden Verriegelung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung der zulässigen Höchstumfangsgeschwindigkeit des Schleifkörpers verhindert.

(2) Ist bei Handschleifmaschinen der Einbau einer Verriegelung nach Absatz 1 nicht möglich, müssen Angaben über die bei den verschiedenen Drehzahlstufen zulässigen größten Schleifscheibendurchmesser auf der Maschine deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

§ 11

(1) Bei Flachschleifmaschinen sind Vorkehrungen gegen das Herausschleudern von Werkstücken zu treffen, z.B. durch Anbringen von Fangblechen.

(2) Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub sind so einzurichten, dass der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstroms eingerückt werden kann.

(3) Die Einschaltstellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischer Spannvorrichtung durch eine Sichtmarke erkennbar sein.

§ 12

Bei Innenschleifmaschinen muss der Schleifkörper während des Ein- und Ausspannens des Werkstückes und beim Messen durch eine klapp- oder schwenkbare Schutzvorrichtung gegen Berühren gesichert sein.

k) Schleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten

§ 13

(1) Schleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten müssen nach Aufstellung (z.B. Untergrund, Verankerung) und Bauart (z.B. Lagerung der Schleifspindel, Steifigkeit des Maschinengestells) für die zugelassene Geschwindigkeit geeignet sein und folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen (bezüglich Schutzhauben siehe Anhang 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift):

  1. Bei Abstech-Schleifmaschinen (Trennmaschinen) und bei Maschinen für die Verwendung keramischer Schleifscheiben darf die Öffnung in der Schutzhaube nur so groß sein, wie es für das Zuführen des Werkstückes unbedingt erforderlich ist, damit auch kleine Bruchstücke sicher zurückgehalten werden. - Für die Schutzhauben von Trennmaschinen kann auch Gußeisen verwendet werden.
  2. Pendelschleifmaschinen dürfen nach beiden Seiten nicht mehr als 45° aus der Vertikalen schwenkbar sein.

(2) Auf Handschleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten dürfen ausgesparte Schleifkörper nur verwendet werden, wenn die Schutzhaube den ganzen Schleifkörperumfang umfasst. Bei tief ausgesparten Schleifkörpern muss die Schutzhaube in axialer Richtung nachstellbar sein.

(3) außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

§§ 13a und 13b außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

m) Augenschutz

§ 14

(1) Bei Trockenschliff müssen Schutzbrillen getragen werden.

(2) Bei leichteren, kurzfristigen Arbeiten sind Schutzbrillen nicht erforderlich, wenn die Schleifmaschinen mit Schutzfenstern gegen Funkenflug ausgerüstet sind. Die Fenster müssen aus nicht splitterndem Glas oder ähnlichem Werkstoff bestehen und sollen durch Gelenke einstellbar sein; sie müssen sich in solcher Höhe über der Werkstockauflage befinden, dass sie das Zuführen des Werkstückes nicht behindern.

(3) Bei freihändigem Schleifen an der unteren Scheibenhälfte können als Funkenschutz an der Schutzhaube befestigte Schürzen aus Pappe, Gummi oder Stoff verwendet werden.

III. Naturschleifsteine

§ 15 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

IV. Großschleifkörper

§ § 16 bis 20

außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

e) Schutzhauben

§ 21

(1) Die Schleifkörper sind durch kräftige Schutzhauben aus Stahl zu sichern. Die Schutzhauben müssen verstellbar sein und dem Verschleiß der Schleifkörper entsprechend nachgestellt werden.

(2) Die Stärke der Bolzen und Verankerungen muss den Abmessungen der Haube entsprechen (Anhang 5). Besonders der hintere Bolzen muss genügend lang und gegen Herausziehen gesichert sein.

f) Probelauf

§ 22 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

g) Sonstiges

§ 23 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

§ 24

Während des Stillstandes des Schleifkörpers muss jegliche Wasseraufnahme verhindert werden.

§ 25 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

V. Polierkörper und Lamellenschleifkörper

§ 25a

außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

VI. Hölzerne Pließt- und Polierscheiben, Poliermaschinen

§§ 26 bis 31

außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

VII. Ordnungswidrigkeiten

§ 31a

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der § 1a Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 7, §§ 9, 10, 11, 12, 13, § 14 Abs. 1 oder 2 Satz 2, §§ 21 oder 24 zuwiderhandelt.

VIII. Inkrafttreten

§ 32

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Mai 1954 in Kraft, gleichzeitig werden die §§ 9 bis 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Metallbearbeitung" (VBG 7n) ungültig.

(2) Die Übergangs- und Ausführungsbestimmungen gemäß Abschnitt gelten auch für die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift. Auf § 13 findet sie jedoch keine Anwendung.

(3) gegenstandslos; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

 

.

 Anhang 1

gegenstandslos

 

.

Baustoffe und Windstärken für Schutzhauben Anhang 2

Als zähe Baustoffe gelten:

I. besondere Kennzeichnung:

1. Schmiedbarer Stahl in allen Arten und Legierungen nach DIN 1612, 1613, 1623, 17100.

2. Stahlguß nach DIN 1681.

II. Mit besonderer Kennzeichnung:

3. Hochwertiger weißer Temperguß GTW 40 nach DIN 1692 für Wanddicken von 4 bis 9 mm; Kennzeichnung auf der Schutzhaube: GTW 40 und Fabrikmarke.

4. Hochwertiger schwarzer Temperguß GTS 35 nach DIN 1692; Kennzeichnung auf der Schutzhaube: GTS 35 und Fabrikmarke.

5. Gußeisen mit Kugelgraphit nach DIN 1693 mit nachstehenden Mindestwerten

Zugfestigkeit      
Streckgrenze
Dehnung
38 kg/mm2
25 kg/mm2
12 %

Kennzeichnung auf der Schutzhaube GGG 35.3 bzw. GGG 40.3 und Fabrikmarke

Querschnitt einer
Schutzhaube
Beispiel einer Schutzhaube für
Werkstattschleifmaschinen
(Schleifblöcke)
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Die Wandstärken für die Seitenteile B gelten unter der Voraussetzung, dass auch das abnehmbare Seitenteil als voll tragend anzusehen ist; andernfalls muss das feste Seitenteil dieselbe Wandstärke aufweisen wie das Umfangsschutzteil A.

 

Mindestwandstärken in mm für Schutzhauben aus den unter I und II genannten Baustoffen:

WerkstoffSchleif-
scheiben-
Umfangs-
geschwin-
digkeit
Größte Breite der Schleif-scheibe in mmSchleifscheibendurchmesser in mm
bis 150bis 200bis 300bis 400bis 500bis 600bis 750bis 900bis 1200
ABABABABABABABABAB
hochwertiger Temperguß Sphärogußbis 30 m/s5066869812915121814      
10088108118141017142016      
Stahlgußbis
30m/s
505555656687118141016121814
100666676861081310161218142016
150106106108121014121814221824182820
bis 45m/s506666668810101412161418162218
10086868610812101612181620182620
150106106108121014121814221824182820
Baublechbis 30m/s50222,5232,5435465758596
1003242,5535465768696107
150435364758696107117128
bis 45m/s503242,553647586107117128
100535364758697118128149
150647485961071181291491610

Anhang 3

gegenstandlos

Anhang 4

gegenstandlos

Anhang 5

Schutzhaube für Großschleifkörper


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