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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 22. Juni 2011

(BGBl. I Nr. 32 vom 28.06.2011 S. 1202)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 312 folgende Angabe eingefügt:

" § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts".

2. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Buches" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

3. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter " , in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2) - in der jeweils geltenden Fassung - nicht anzuwenden ist," durch die Wörter "außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz" ersetzt.

4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt:

" § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur für Arbeit nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1) verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat dabei den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.

(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 und 4."

5. Nach § 368 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1 a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere

1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

2. Aufklärung, Beratung und Information."

6. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

"19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,".

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäftigt."

2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Deutsche" durch das Wort "Personen" ersetzt.

3. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," durch die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (weggefallen)

2. In § 6 Absatz 1 Nummer la werden die Wörter "abweichend von Nummer 1" gestrichen und die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

2a. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,"5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,"

.

b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland."5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist," durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist," durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

4. Der ZwölfterAbschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zwölfter Abschnitt 11b
Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist

§ 140e Verträge mit Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Staaten abschließen, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

"Zwölfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten

§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen."

5. § 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Insbesondere gehören hierzu:
  1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
  2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
  3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
  4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüberschreitenden Fällen sowie
  5. Informationen, Beratung und Aufklärung.
"Insbesondere gehören hierzu
  1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
  2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
  3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
  4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
  5. Aufklärung, Beratung und Information.

Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, soweit es sich um Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre."

6. Nach § 219a werden die folgenden §§ 219b und 219c eingefügt:

" § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

Der Datenaustausch der Krankenkassen und der anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, soweit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung stehen, die von der bei der Kommission der Europäischen Union eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind.

§ 219c Dateien bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

(1) Zur Durchführung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1) melden die Krankenkassen und die anderen Träger der sozialen Sicherheit, die für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig sind, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung -

Ausland, im automatisierten Verfahren diejenigen Daten, die

  1. in der von der Verwaltungskommission festgelegten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder
  2. in den entsprechenden strukturierten Dokumenten

enthalten sind.

(2) Wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, dies verlangen, leitet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, die Daten unverzüglich an den Träger des Mitgliedstaates weiter. Andernfalls werden die Daten gespeichert und für spätere Anforderungen aus dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, zur Verfügung gehalten.

(3) Anforderungen und auch die bei der Antwort anfallenden Daten dürfen ebenfalls gespeichert werden.

(4) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Geltungszeitraums zu löschen, der in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannt ist."

7. § 228 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.

8. In § 240 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter " §§ 238a, 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches" durch die Wörter " §§ 238a, 247 und 248 dieses Buches" ersetzt.

9. Dem § 247 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte."

10. § 249a wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein."

11. In § 250 Absatz 3 werden die Wörter "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

12. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "ihrer Rente" die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

13. In § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen".

b) Nach der Angabe zu § 128 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland".

c) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung".

d) Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des Zehnten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274.

e) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (aufgehoben)" § 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971".

2. § 1 Satz 2

Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind.

wird aufgehoben.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind
  1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
  2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
  3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,

wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

"(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:
  1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
  2. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.

Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig."

4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

5. § 97 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung."Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen."

6. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.

7. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.

8. Dem § 126 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts."

9. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:

" § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

(1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbesondere

  1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die
    1. vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und
    2. die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,
  2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
  3. Aufklärung, Beratung und Information.

(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, L 200 vom 07.06.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. Sie arbeitet hierbei mit der Bundesfinanzdirektion West eng zusammen und unterstützt diese. Sie darf personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu gehören insbesondere

  1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und
  2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse."

10. § 128 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "soweit nicht" die Wörter "nach Absatz 3 oder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung nicht gegeben, ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig."(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
  1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
  2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
  3. in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

BelgienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
DänemarkDeutsche Rentenversicherung Nord,
EstlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FinnlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FrankreichDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
GriechenlandDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung Nord,
IrlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
IslandDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
ItalienDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
LettlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg, LitauenDeutsche Rentenversicherung Nord,
LuxemburgDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
MaltaDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
NiederlandeDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
NorwegenDeutsche Rentenversicherung Nord,
ÖsterreichDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
PolenDeutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger

PortugalDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
RumänienDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
SchwedenDeutsche Rentenversicherung Nord,
SchweizDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
SlowakeiDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
SlowenienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
SpanienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische RepublikDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
UngarnDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
ZypernDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig."

11. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

" § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn

  1. vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder
  2. vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto geführt hat.

Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten

  1. in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,
  2. die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder
  3. als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr."

12. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts."

13. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:

" § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

14. § 145 Absatz 3

(3) Die Datenstelle nimmt für die Träger der Rentenversicherung die Aufgaben als Bezeichnete Stelle für Datenübermittlungen innerhalb der Europäischen Union wahr.

wird aufgehoben.

15. § 150 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
 (3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen gemäß Artikel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) ausgestellt werden kann, führt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr können gespeichert werden:
  1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
  2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbständigen,
  3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
  4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Unternehmens,
  5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
  6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.
" (3)  Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung folgende Daten:
  1. die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
  2. ein ldentifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
  3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
  4. ein ldentifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
  5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
  6. das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments."

bb) Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:

altneu
 Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer. Sie erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die Prüfung, ob die Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen."Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges ldentifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. ( gültig ab 23.12.2010 Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen.")

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann" durch die Wörter "die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden" ersetzt.

16. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Deutschen" durch die Wörter "Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz" ersetzt.

17. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.

18. Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des Zehnten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274.

19. § 274 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 274 (aufgehoben) 04a" § 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008 S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.

(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1972 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:

  1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
  2. ein ldentifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,
  3. ein ldentifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
  4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
  5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
  6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101."

20. § 317 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz ist" ersetzt.

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,"1. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,"

.

Artikel 7
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 34 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1 a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " , die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war."

2. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zu seinen Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

  1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist,
  2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und
  3. Aufklärung, Beratung und Information."

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)" durch die Wörter "Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente" durch die Wörter "den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Renten" ersetzt.

2. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter "Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein."

4. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "ihrer Rente" die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, werden die Wörter " , in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet," durch die Wörter "der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

§ 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 2 werden die Wörter " § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Wörter " § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt.
  2. In Satz 7 werden die Wörter "des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
  3. In Satz 8 werden die Wörter "des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, werden die Wörter " § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Wörter " § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBl. I S. 1177), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 7 bis 12 und Artikel 9 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.

(4) Artikel 11 und 12 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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