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Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3155)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die
- zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
- nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet werden können oder
- einen Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,
an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.
aufgehoben.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. | "(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
Ausgenommen sind
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt." |
3. In § 65 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort "Kindertageseinrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden. | "(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
|
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen."
Artikel 3
Änderung des AZR-Gesetzes
(gültig ab 01.01.2018)
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18e folgende Angabe eingefügt:
" § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit".
2. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
" § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
(1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt.
(2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen."
Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 87 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,".
Artikel 4a
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
(gültig ab 01.01.2018)
Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 1
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | §§ 5,14 bis 19,21, 23,24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
- wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D -" |
durch die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 1
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Num- mer I genannten Stellen | §§ 5,14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
- wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D - - Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes" |
ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 4 | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 | |
bis 5 und Absatz 3 des | ||||
AZR-Gesetzes | ||||
Grundpersonalien | - die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | - wie vorstehend -" | ||
- wie vorstehend - |
durch die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 4 | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 | |
bis 5 und Absatz 3 des | ||||
AZR-Gesetzes | ||||
Grundpersonalien | - die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | - wie vorstehend -
- Familienkasse Direktion | ||
- wie vorstehend - |
ersetzt.
3. In Nummer 13 werden die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s - | (2) | -wievorstehend- | - wie vorstehend - | - wie vorstehend |
durch die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s - | (2) | -wie vorstehend - | -wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
- wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s - | - Familienkasse Direktion
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes" |
ersetzt.
4. Nummer 31a Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter " § 15 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 18f des AZR-Gesetzes" ersetzt.
b) Folgende Wörter werden angefügt:
" -Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes".
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 3 und 4a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 16/2135
ENDE |
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