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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/104 - Richtlinien für Straßenfertiger

(Ausgabe 10/1981)



1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von Straßenfertigern, im Folgenden Fertiger genannt.

   Fertiger werden z.B. beim Bau von
  • Straßen, Wegen und Plätzen,
  • Start- und Landebahnen,
  • Sportanlagen,
  • Dichtungsschichten

eingesetzt.

2 Begriffsbestimmung

Fertiger im Sinne dieser Richtlinien sind fahrbare Arbeitsmaschinen, mit denen Baustoffe schichtweise auf Flächen eingebaut werden.

   Zu den Fertigern gehören folgende Maschinen:
  • Asphaltstraßenfertiger,
  • Gußasphaltdeckenfertiger,
  • Betondeckenfertiger.

Baustoffe sind z.B. bituminöses Mischgut, Beton Schotter, Kies.

3 Allgemeine Anforderungen

Fertiger müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 An jedem Fertiger muss dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:

Hersteller oder Lieferer,

Baujahr,

Typ,

Fabrik-Nummer,

maximales Betriebsgewicht.

   Auf § 4 Abs. 1 der UVV "Fahrzeuge" (BGV D29) wird verwiesen.

4.2 Für jeden Fertiger muss eine Betriebsanleitung mitgeliefert werden. Sie muss alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben in übersichtlicher und leicht verständlicher Form enthalten. Die Betriebsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst und in handlicher, strapazierfähiger Ausführung hergestellt sein.

   Zu den erforderlichen Angaben gehören z.B. auch die jeweiligen Gewichte für verschiedene Rüstzustände und Arbeitsbreiten.

Für Flüssiggas-Heizeinrichtungen muss eine Schema-Zeichnung mit Bezeichnung der Einzelteile und Beschreibung der Sicherheits- und Regeleinrichtungen vorhanden sein.

Die Betriebsanleitung muss weiterhin Hinweise enthalten über bzw. für

  • die Dichtheitsprüfungen für Leitungen, Ventile und Verbindungen (z.B. mittels Spray oder anderen schaumbildenden Mitteln),
  • das gefahrlose Anzünden der Heizeinrichtung (z.B. mit Flüssiggas-Handbrenner),
  • das Verhalten bei Störungen,
  • das Verhalten bei Gefahrenfällen (z.B. bei Austritt von brennbaren Flüssigkeiten oder Flüssiggas),
  • die sichere Herstellung dichter Verbindungen (z.B. mit geeigneten Dichtwerkstoffen).

4.3 An Fertigern mit Flüssiggas-Heizeinrichtungen muss an oder in der Nähe des Maschinenführerplatzes ein Hinweiszeichen (Hinweisschild) mit folgendem Text angebracht sein:

"Flaschenventile sofort schließen

bei Erlöschen der Brenner oder Strahler,

bei Bränden!"

   Ausführung des Hinweiszeichens nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.4 Schutzeinrichtungen vor Gefahrstellen müssen unverlierbar angebracht sein.

4.5 Verteilerschnecken müssen im Bereich des Grundgerätes durch Verdeckungen (z.B. Gitterroste) gesichert sein. An den Verbreiterungsteilen genügt eine Sicherung durch Schutzbügel.

4.6 An Verstellbohlen müssen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder durch Totmannschaltung des Stellteiles (Bedienelementes) für das Verstellen gesichert sein. Bei Totmannschaltung müssen außerdem Blinkleuchten vorhanden sein, die beim Verstellen selbsttätig in Funktion treten.

4.7 Elektrische Starteinrichtungen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.

   Die Sicherung der Starteinrichtung kann z.B. erfolgen durch Schlösser (Tür-, Zünd- oder Anlassschlösser), die sich nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel öffnen lassen.

4.8 Stellteile (Bedienelemente) müssen so angeordnet, beschaffen und gekennzeichnet sein, dass Zuordnung und Schaltsinn eindeutig erkennbar sind und ihre Betätigung ein gewolltes Handeln des Maschinenführers erfordert.

4.9 Stellteile (Bedienelemente) müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass sie betriebsbedingt nicht wärmer als 45 °C werden können.

4.10 Motor-Abgasleitungen innerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches müssen Schutzeinrichtungen gegen Verbrennungen haben.

4.11 Abgasendrohre müssen so gerichtet sein, dass Beschäftigte durch Abgase nicht gefährdet werden.

4.12 Fertiger müssen Anschlagstellen, z.B. Ösen oder ähnliche Anschlagmöglichkeiten, für sicheres Verladen, Transportieren und Verzurren auf Transportfahrzeugen haben.

4.13 Leitungen und Schläuche müssen so verlegt sein, dass sie vor mechanischen und thermischen Beschädigungen geschützt sind. Am Maschinenführerplatz müssen sie so verlegt oder abgedeckt sein, dass der Maschinenführer im Falle ihres Bruches nicht verletzt werden kann.

4.14 Teile von Fertigern, die der regelmäßigen Wartung dienen oder bedürfen, müssen so gebaut und angeordnet sein, dass sie gut erreichbar sind.

4.15 Für das auf Fertigern mitzuführende Werkzeug muss eine leicht zugängliche Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein.

4.16 Die Maschinenführerplätze von Fertigern müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichende Sicht über den Arbeits- und Fahrbereich hat.

4.17 Maschinenführer- und Wartungsplätze von Fertigern müssen sicher begehbare Zugänge haben. Die Trittflächen von Zugängen, Podesten, Stegen und Pedalen müssen trittsicher gestaltet sein.

   Zugänge sind dann sicher begehbar, wenn sie z.B. DIN 24085 "Erdbaumaschinen; Zugänge, Begriffe, Gestaltung" entsprechen.

Trittsicherheit bedeutet ausreichende Festigkeit, Geräumigkeit und rutschhemmende Oberfläche, die z.B. durch Verwendung von Warzen- oder Tränenblech, Rosten oder Lochblechen erreicht werden kann.

4.18 An Einbaubohlen müssen Stege angebracht sein, die über die Einbaubreite reichen.

4.19 Arbeitsplätze in mehr als 1,00 m Höhe über dem Boden müssen Geländer haben. An Standflächen für kurzzeitige Tätigkeiten (z.B. Auftanken) kann auf Geländer verzichtet werden.

   Geländer müssen dreiteilig sein (Fußleiste, Knieleiste und Handlauf), wobei der Handlauf in 1,00 m Höhe liegt.

4.20 Der Fahrerplatz muss so beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichenden Bewegungsraum hat und nicht durch Kanten, Ecken und Profile von Bauteilen verletzt werden kann. Verglasungen von Türen und Fenstern müssen aus Sicherheitsglas bestehen.

4.21 Geschlossene Fahrerkabinen müssen ausreichend belüftbar sein. Heizeinrichtungen für geschlossene Fahrerkabinen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass der Maschinenführer keinen gesundheitsgefährlichen Gasen oder Dämpfen ausgesetzt ist.

4.22 Türen, Fenster und Klappen müssen leicht zu bedienen und formschlüssig feststellbar sein.

4.23 Fahrersitze müssen so gestaltet sein, dass Gesundheitsschäden durch Erschütterungen und falsche Körperhaltung vermieden werden. Die Sitztiefe darf 0,38 m nicht unterschreiten.

4.24 Fertiger müssen so eingerichtet sein, dass sie abgebremst, sicher zum Stillstand gebracht und im Stillstand gehalten werden können.

4.25 Es muss eine akustische Warneinrichtung vorhanden sein, die vom Fahrerplatz aus bedienbar ist. Sie muss das Betriebsgeräusch des Fertigers deutlich wahrnehmbar übertönen.

4.26 Beleuchtungs- und Warnblinkanlage müssen durch verschließbare Einrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können.

4.27 An Fertigern mit Schienenfahrwerk muss an allen Rädern für jede Fahrtrichtung ein Fußabweiser (Schienenräumer) vorhanden sein. Der Abstand zwischen Fußabweiser und Schienenoberkante darf nicht größer als 20 mm sein.

5 Betrieb

5.1 Mit dem selbständigen Führen oder Warten von Fertigern dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,
  3. im Führen oder Warten der Geräte unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
  4. erwarten lassen, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Fertiger bestimmt sein.

5.2 Fertiger dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

5.3 Der Unternehmer hat bei außergewöhnlichen Einsätzen der Fertiger die erforderlichen zusätzlichen Anweisungen aufzustellen und bekanntzugeben.

   Zusätzliche Anweisungen sind z.B. für den Einsatz auf Böschungen nötig.

5.4 Bergab darf nicht mit ausgekuppeltem Motor gefahren werden.

5.5 Der Maschinenführer hat Trittflächen von Zugängen, Podesten, Stegen und Pedalen in rutschhemmendem Zustand zu erhalten.

5.6 Der Maschinenführer muss dafür sorgen, dass er ständig ausreichende Sicht auf den Arbeits- und Fahrbereich hat.

5.7 Vor Verlassen des Fertigers hat der Maschinenführer den Fertiger gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

5.8 Vor Arbeitspausen und zum Arbeitsschluss hat der Maschinenführer den Fertiger auf tragfähigem und möglichst waagerechtem Gelände abzustellen. Auf geneigtem Gelände ist der Fertiger zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen, z.B. durch Verwendung von Unterlegkeilen, zu sichern.

5.9 Bei Arbeitsschluss hat der Maschinenführer den Fertiger gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

5.10 In Verkehrsbereichen abgestellte Fertiger sind durch augenfällige Maßnahmen abzusichern.

   Augenfällige Maßnahmen sind z.B. Absicherung durch ausreichende Beleuchtung, Absperrung, Warndreiecke, Blink- oder Warnleuchten.

5.11 An Fertigern mit Flüssiggas-Heizeinrichtungen muss der Maschinenführer vor Arbeitspausen, zum Arbeitsschluss sowie beim Erlöschen der Brenner oder Strahler und bei Bränden die Flaschenventile unverzüglich schließen.

6 Verladen und Transport

6.1 Zum Verladen und Transportieren von Fertigern mit Hebezeugen sind geeignete Anschlagmittel an den dafür vorgesehenen Anschlagstellen zu befestigen.

6.2 Verladerampen müssen tragfähig und standsicher sein. Es ist sicherzustellen, dass Personen durch Abkippen oder Abrutschen der Fertiger nicht gefährdet werden.

6.3 Auf Transportfahrzeugen sind Fertiger gegen Abrollen, Verrutschen und Umkippen zu sichern.

7 Instandhaltung

7.1 Instandhaltungsarbeiten sind unter Beachtung der Betriebsanleitung durchzuführen.

   Instandhaltungsarbeiten sind Wartung, Inspektion, Instandsetzung.

7.2 Instandhaltungsarbeiten dürfen nur bei stillstehenden Antrieben durchgeführt werden. Davon darf nur abgewichen werden, wenn diese Arbeiten ohne Antrieb nicht durchgeführt werden können.

7.3 Vor Arbeiten an Hydraulikleitungen, Druckluftleitungen oder Druckspeichern sind diese drucklos zu machen.

7.4 Vor Arbeiten an nicht abgesicherten Teilen der elektrischen Anlage von Fertigern sind deren Verbrennungsmotoren durch Unterbrechen des elektrischen Anschlusses zur Batterie oder zum Anlasser gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen zu sichern.

7.5 Nach Instandhaltungsarbeiten müssen Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß angebracht werden.

8 Überwachung und Prüfung

8.1 Vor Beginn jeder Arbeitsschicht hat der Maschinenführer die Wirksamkeit der Bedien- und Sicherheitseinrichtungen sowie die ordnungsgemäße Anbringung der Schutzeinrichtungen zu überprüfen.

8.2 Während des Betriebes sind Fertiger vom Maschinenführer auf ihren betriebssicheren Zustand zu überwachen.

8.3 Werden Mängel an den Sicherheitseinrichtungen oder andere Mängel, die den sicheren Betrieb des Gerätes beeinträchtigen, festgestellt, ist der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.

8.4 Bei Mängeln, die Personen gefährden, ist der Betrieb des Gerätes sofort einzustellen.

8.5 Fertiger sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

   Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fertiger hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Fertigern beurteilen kann.

Angaben zur Prüfung von Fertigern sind enthalten in den "Prüfhinweisen für Straßenbaumaschinen", zu beziehen beim Fachausschuss "Tiefbau", Am Knie 6, 81241 München.


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