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ZH 1/111 - Sicherheitsregeln für Bäder
(Ausgabe 04/1985 zurückgezogen)
Vorbemerkung
Diese Sicherheitsregeln enthalten Maßnahmen zur Unfallverhütung und zur Vermeidung von Berufskrankheiten, die dem Schutz von Beschäftigten und von Personengruppen dienen, die beim Badbesuch gesetzlich unfallversichert sind.
Neben diesen Sicherheitsregeln sind insbesondere auf Grund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht weitere Regelungen zu beachten, z.B. über Badeaufsicht, Wasserhygiene. Diese Sicherheitsregeln wurden in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe "Bäder" des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von
Für Medizinische Bäder (siehe Abschnitt 2.3) sind Abweichungen möglich, soweit dies aus Gründen der Behandlung notwendig und die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Beckenkopf im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Bauteil zwischen Beckenumgang und Beckenwand und umfasst unter anderem
2.2 Hubböden im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind höhenverstellbare Zwischenböden einschließlich des Unterschwimmschutzes.
2.3 Medizinische Bäder im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Schwimm- und Badebecken für medizinisch indizierte Behandlung von Patienten bzw. Bewegungstherapie im Bereich der Rehabilitation und Prävention.
2.4 Schwimmsportgeräte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind unter anderem jene Einrichtungen, die in DIN 7930 bis 7938 "Schwimmsportgeräte" behandelt sind.
Siehe hierzu Anhang 3.
3 Allgemeine Anforderungen
Bäder müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.
Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser Sicherheitsregeln zu beachtenden, im Anhang 3 angegebenen Rechtsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Allgemeine Bereiche
4.1.1 Verkehrswege, Fußböden
4.1.1.1 Verkehrswege dürfen nicht eingeengt sein.
Z.B. dürfen Wärmebänke, Wasserzapfstellen und dergleichen den freien Durchgang nicht behindern.
Maße für die Breite von Verkehrswegen sind enthalten in den "Richtlinien für den Bäderbau" des Koordinierungskreises Bäder (KOK -Richtlinien) und in den "Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)".
4.1.1.2 Für Material- und Gerätetransport müssen geeignete Zugänge und Verkehrswege vorhanden sein.
Bewährt haben sich z.B. direkte Zugänge von außen, Montageschächte mit Hebezeugen.
4.1.1.3 Wasseransammlungen in Verkehrsbereichen müssen vermieden sein.
Dies wird z.B. durch ausreichendes Bodengefälle und Bodenabläufe nach DIN 19599 "Abläufe und Abdeckungen in Gebäuden; Klassifizierung, Bau- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung" erfüllt.
4.1.1.4 Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.
In Barfussbereichen ist ein Bodenbelag rutschhemmend, wenn er dem Merkblatt "Bodenbeläge für nassbelastete Barfussbereiche" (GUV 26.17) entspricht.
Siehe § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).
4.1.1.5 Die rutschhemmenden Eigenschaften der Bodenbeläge dürfen durch Desinfektionsmittel nicht beeinträchtigt werden können.
Dies wird bei Fußdesinfektionsanlagen z.B. durch ausreichendes Bodengefälle mit Bodenablauf direkt unter der Auslaufstelle oder durch flachbündig liegende Abdeckungen erfüllt.
4.1.1.6 Höhendifferenzen in Verkehrswegen sollen vermieden sein. Andernfalls müssen Höhendifferenzen deutlich hervorgehoben sein.
Höhendifferenzen sind z.B. bei Duschmulden und Durchschreitebecken anzutreffen.
4.1.1.7 An Unterkanten von Türen im Barfussbereich müssen Maßnahmen getroffen sein, die Fußverletzungen weitgehend vermeiden.
Dies wird z.B. erfüllt, wenn Türunterkanten abgerundet oder mit elastischen Profilen ausgestattet sind.
4.1.2 Rettungswege, Notausgänge
4.1.2.1 In Bädern muss das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein.
4.1.2.2 Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können.
Ein solcher Hinweis kann z.B. in Technikräumen notwendig sein.
Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1), Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.1.2.3 Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen im Raum befinden.
4.1.2.4 Drehtüren (Karusselltüren) und Drehkreuze im Verlauf von Rettungswegen in Gebäuden sind nur zulässig, wenn zusätzliche Notausgänge vorhanden sind.
4.1.2.5 Automatische Schiebetüren müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei Stromausfall selbsttätig öffnen und in geöffneter Stellung stehen bleiben.
4.1.2.6 Nicht automatische Schiebetüren im Verlauf von Rettungswegen sind unzulässig.
Schiebetüren in Sanitär- und Umkleidekabinen (z.B. für Behinderte) sind keine Türen im Verlauf von Rettungswegen.
Siehe § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).
4.1.3 Wände, Decken, Stützen
4.1.3.1 An Verkehrswegen dürfen Wände, Stützen und sonstige Einrichtungen vom Fußboden aus gemessen bis in eine Höhe von mindestens 2 m nicht scharfkantig sein.
Dies ist z.B. erfüllt durch
Oberflächenraue Wandbeläge (z.B. Rauputz) erfüllen dies zum Teil nicht.
4.1.3.2 Lichtdurchlässige Wände, die unmittelbar an Verkehrsbereichen liegen, müssen vom
Fußboden bis in eine Höhe von mindestens 2 m aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Verkehrsbereiche abgeschirmt sein, dass Personen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.
Dies wird z.B. erfüllt, wenn die lichtdurchlässigen Wände aus Sicherheitsglas nach
DIN 18361 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Verglasungsarbeiten", aus Kunststoffen mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften oder aus Glasbausteinen nach
DIN 4242 "Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung" bestehen. Abschirmungen für lichtdurchlässige Wände sind z.B. vorgelagerte Brüstungen, Blumenbänke.
4.1.3.3 Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung auf Grund der baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann.
4.1.3.4 In Bädern, in denen Wasserball gespielt wird, müssen Glaswände hinter Wasserballtoren sowie Decken und Leuchten ballwurfsicher ausgeführt sein.
4.1.4 Beleuchtungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung
4.1.4.1 Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und auselegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
Dies ist z.B. erfüllt, wenn folgende Nennbeleuchtungsstärken nicht unterschritten werden.
Verkehrswege 50 Lux, Technikräume 100 Lux, Umkleideräume 100 Lux, Schwimmhalle, Schulbetrieb 200 Lux, Siehe auch:
"Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)",
DIN 5035-1 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen",
DIN 5035-2 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten",
DIN 67526-1 "Sportstättenbeleuchtung; Richtlinien für die Beleuchtung mit künstlichem Licht".
4.1.4.2 Sind auf Grund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.
Dies gilt z.B. in
wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen des Technikraumes nicht gewährleistet ist.
Siehe § 19 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).
Bestimmungen zur Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung sind in DIN VDE 0180 "Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten" enthalten.
4.1.4.3 Beleuchtungseinrichtungen müssen für Instandhaltungsarbeiten gefahrlos erreichbar sein.
Dies ist z.B. erfüllt, wenn geeignete Gerüste zur Verfügung stehen, die Beleuchtungseinrichtungen herabgelassen oder über festeingebaute Laufstege erreicht werden können.
4.1.5 Türen
4.1.5.1 Türen, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrzunehmen sind.
Dies ist z.B. erfüllt, wenn auf beiden Türenseiten Handleisten angebracht sind.
4.1.5.2 Türflächen aus durchsichtigen Werkstoffen müssen bruchsicher sein.
4.1.5.3 Abweichend von Abschnitt 0 ist in Brandschutztüren Drahtglas nach DIN 18361 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen; Verglasungsarbeiten" zulässig, wenn in Drückerhöhe 20 cm breite Querriegel oder gleich breite Abweisriegel auf beiden Seiten der Scheibe angeordnet werden.
4.1.5.4 Griffe, Hebel, Schlösser und Kanten müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass Verletzungen vermieden sind.
Dies ist z.B. erfüllt, wenn
4.1.5.5 Türpuffer und -feststeller dürfen keine Stolperstellen bilden.
4.1.6 Handläufe, Absturzsicherungen
4.1.6.1 Treppen mit mehr als 4 Stufen, in nassbelasteten Barfussbereichen mit mehr als 2 Stufen müssen mindestens einen Handlauf haben. An Treppen mit mehr als 1,50 m Breite müssen mindestens 2 Handläufe angebracht sein.
4.1.6.2 Handläufe müssen so ausgebildet sein, dass sie keine scharfkantigen Enden aufweisen und dass sie eine Griffhilfe darstellen.
Dies wird z.B. durch Rohre mit einem Durchmesser von 38 bis 50 mm erfüllt.
4.1.6.3 An Treppen mit freiliegenden Seiten müssen ab 1,00 m Fallhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein.
Siehe auch Abschnitt 4.1.6.4.
4.1.6.4 Durch Absturzsicherungen auf dem Beckenumgang muss ein Abstürzen auf ins Wasser führende Treppen verhindert sein.
Absturzsicherungen, bestehend aus Handlauf und Knieleiste sind in diesem Fall ausreichend.
4.1.6.5 Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Personen abstürzen.
In Bereichen, in denen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, sind die Absturzsicherungen entsprechend den besonderen Bestimmungen der Bauordnung auszuführen. Absturzsicherungen in Technikbereichen müssen mindestens 1,00 m hoch sein und aus Handlauf, Knieleiste und 0,05 m hoher Fußleiste bestehen.
Luken, Gruben und Kanäle können auch so gesichert sein, dass sie begehbar oder befahrbar abgedeckt sind und die Abdeckung gegen Verschieben gesichert ist. Absturzsicherungen sind z.B. auch anzubringen an
Siehe § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).
4.1.7 Sitzgelegenheiten
4.1.7.1 Flächen von Sitzstufen müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Scharfe Kanten und Ecken müssen vermieden sein.
Hinsichtlich der Rutschhemmung ist dies z.B. erfüllt, wenn die Beläge der Bewertungsgruppe B des Merkblattes "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV 26.17) entsprechen.
4.1.7.2 Die Oberflächentemperatur von Wärmebänken darf 40 °C nicht überschreiten können.
4.1.7.3 Verkehrsflächen oberhalb der Sitzstufen müssen gegen die Stufenanlagen abgrenzt sein.
Dies wird z.B. erfüllt durch Aufstellen von Blumentrögen oder durch Seile.
4.1.8 Garderobenhaken und Ablagen
Garderobenhaken und Ablagen müssen so ausgeführt sein, dass Verletzungen weitgehend vermieden sind.
Dies ist erfüllt durch vorgelagerte Schutzleisten.
4.2 Beckenbereiche
4.2.1 Beckenböden, Beckenwände
4.2.1.1 Beckenböden müssen eben ausgeführt sein. Bei Übergängen zwischen verschiedenen Bereichen eines Beckens darf die Bodenneigung höchstens 30°, bei Schleppschürzen von Hubböden höchstens 45° gegenüber der Waagerechten betragen; senkrechte Übergänge sind nicht zulässig. Dies gilt auch für den Übergang eines Schwimmkanals in ein Schwimmbecken.
4.2.1.2 Beckenböden, mit Ausnahme der Böden in Schwimmer- und Springerbereichen, müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
Rutschhemmend ist ein Bodenbelag, wenn er dem Merkblatt "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV 26.17) entspricht.
4.2.1.3 Im Schwimmer- und Springerbecken muss 1,20 m bis 1,35 m unterhalb der Oberkante des höchstmöglichen Wasserstandes eine umlaufende Beckenraststufe mit einer Auftrittsbreite von mindestens 0,10 m vorhanden sein. Bei vorstehenden Raststufen darf die Auftrittsbreite höchstens 0,15 m betragen.
4.2.1.4 Einbauten oder Einrichtungen unter der Wasseroberfläche müssen so angeordnet und gekennzeichnet sein, dass Verletzungen weitgehend vermieden sind.
Solche Einbauten sind z.B.
Für Sitzstufen, Liegemulden und ähnliche Einrichtungen ist dies z.B. erfüllt, wenn sie
4.2.1.5 Öffnungen in Beckenwänden und Beckenböden dürfen eine Breite von 8 mm nicht überschreiten, ausgenommen sind Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen.
4.2.1.6 Abflüsse und Pumpensaugleitungen im Beckenbereich müssen so beschaffen sein, dass Personen nicht durch Ansaugkräfte im Wasser festgehalten werden können.
Dies kann z.B. erreicht werden, wenn die Abdeckungen so ausgebildet werden, dass sie vom menschlichen Körper nicht vollflächig abgedeckt werden können und gegen unbefugtes Abheben gesichert sind oder wenn in Abflussleitungen schnell wirksame Belüftungsventile eingebaut sind.
Siehe Merkblatt 60.03 "Sicherung von Abflussleitungen gegen Andruckkräfte" der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen.
4.2.2 Beckenkopf
4.2.2.1 Der Beckenkopf muss so ausgebildet sein, dass scharfe Kanten vermieden sind.
4.2.2.2 Schwimmer-, Nichtschwimmer-, Springer- und Wellenbecken müssen am Beckenkopf durchlaufende Festhaltemöglichkeiten haben.
Dies beinhaltet, dass auch an der Schmalseite von Wellenbecken Festhaltemöglichkeiten vorhanden sein müssen.
Bewährt haben sich z.B. mindestens 15 mm tiefe Mulden oder mindestens 15 mm hohe Wülste in höchstens 60 mm Abstand von der senkrechten Beckenwand.
Haltestangen, an denen die Gefahr des Zwischentretens zwischen Stange und Wand besteht, haben sich nicht bewährt. Diese Aussage bezieht sich nicht auf Haltestangen in Medizinischen Bädern.
4.2.2.3 Bei hochliegendem Wasserspiegel müssen die Beckenkante und die Überlaufkante deutlich erkennbar sein.
Dies ist erfüllt, wenn z.B.
4.2.2.4 Bei hochliegendem Wasserspiegel müssen die Überlaufrinnen bodenbündig zum Beckenumgang hin abgedeckt sein. Die Öffnungsbreite in den Abdeckungen von Überlaufrinnen muss auf höchstens 8 mm begrenzt sein.
4.2.3 Beckenausstiege
4.2.3.1 Beckenausstiege müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Dies ist z.B. erfüllt, wenn in einem 50 m Variobecken mindestens 6 Ausstiege, in einem 25 m Schwimmer- oder Variobecken eine durchgehende Treppe auf einer Längsseite und 2 Leitern in Nischen auf der gegenüberliegenden Seite vorhanden sind
4.2.3.2 Im Nichtschwimmerteil von Mehrzweck- und Variobecken müssen auch beim Übergang zum Schwimmerteil (Becken-)Ausstiege vorhanden sein.
4.2.3.3 Bei Sprunganlagen muss der Abstand der Beckenleitern mindestens 8 m von der Beckenseite betragen, an der sich die Absprungstellen befinden. Dies gilt nicht für Startsockel.
4.2.3.4 Beckenausstiege müssen sicher begehbar und rutschhemmend ausgeführt sein.
Dies wird z.B. von Beckensteigleitern und Beckentreppenleitern erfüllt, wenn sie DIN 7930 "Schwimmsportgeräte; Beckenleitern und Griffbögen, Maße, Anforderungen und Prüfung" entsprechen. Bei festeingebauten keramischen Stufen müssen die Abstandsmaße analog DIN 7930 eingehalten sein.
4.2.3.5 Die Vorderkanten der Trittstufen von ins Wasser führenden keramischen Treppen müssen farblich gekennzeichnet sein.
4.2.3.6 Ins Wasser führende Treppen, bei denen der Bereich zwischen Beckenwand und Treppe zugänglich ist, sollen so angebracht sein, dass dieser Bereich durchquert werden kann.
4.2.4 Wassertiefe, Kennzeichnung
4.2.4.1 Die Wassertiefe in Nichtschwimmerbereichen darf höchstens 1,35 m betragen.
4.2.4.2 Wassertiefen bei Sprunganlagen müssen mindestens den Angaben der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden "Richtlinien für den Bäderbau" entsprechen.
Siehe Abschnitt 4.2.8.2 und Anhang 2.
4.2.4.3 Die Wassertiefe vor Starsockeln muss über eine Länge von 5 m mindestens 1,8 m betragen.
4.2.4.4 Die Wassertiefen müssen an allen Funktionsbereichen in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Die Kennzeichnungen müssen vom Beckenumgang aus erkennbar sein.
Funktionsbereiche sind z.B. "Nichtschwimmer-, Schwimmerbereiche".
4.2.4.5 Funktionsbereiche in Mehrzweckbecken müssen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten so gekennzeichnet sein, dass die Kennzeichnung sowohl vom Becken als auch vom Beckenumgang aus erkennbar ist.
4.2.4.6 In Bädern, in denen Gruppenschwimmen mit Nichtschwimmern abgehalten wird, muss zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerteil ein Trennseil auf der Wasseroberfläche angebracht werden können. Bei einem deutlichen Knick des Beckenbodens muss das Trennseil im Nichtschwimmerbereich 1 m vor dem Knick angebracht werden können.
Gruppenschwimmen mit Nichtschwimmern wird z.B. von Kindergärten, Schulen, Vereinen durchgeführt.
4.2.4.7 Der Übergang eines Schwimmkanals in ein Schwimmerbecken muss 1 m vor dem Schwimmerbecken leicht erkennbar gekennzeichnet sein.
Schwimmkanäle sollten zweckmäßigerweise in Nichtschwimmerbecken führen.
4.2.4.8 Beckenseiten, von denen aus ein Sprung ins Wasser eine erhöhte Gefahr darstellt, müssen abgesichert sein.
Eine erhöhte Gefahr kann z.B. gegeben sein bei
Die Absicherung kann z.B. durch Seilabsperrung oder Bepflanzung vorgenommen werden.
4.2.5 Hubböden
Hubböden müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Hubböden verhindert sind.
Dies ist erfüllt, wenn die "Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern" (GUV 16.19) eingehalten sind.
4.2.6 Wellenbecken
4.2.6.1 Vor den Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen müssen parallele, senkrechte, gerundete Gitterstäbe angeordnet sein. Der lichte Abstand der Stäbe darf nicht mehr als 12 cm betragen. Dieser Abstand darf nicht verändert werden können.
4.2.6.2 Beckenraststufen in Wellenbecken müssen in die Beckenwand eingelassen und nach oben abgeschrägt sein. Beckenraststufen an Wellenaustrittsseiten von Wellenbecken dürfen nur oberhalb der Wasseraustrittsöffnungen angebracht sein.
4.2.6.3 Am Becken-Standplatz der Badeaufsicht muss ein schnell erreichbarer Not- Aus- Schalter angebracht sein, mit dem die Wellenanlage ausgeschaltet werden kann.
Hinsichtlich der Beschaffenheit des Not-Aus-Schalters siehe DIN VDE 0113 "VDE-Bestimmung für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannung bis 1000 V".
4.2.7 Rettungsgeräte
An Schwimmer- und Springerbecken müssen mindestens 2 Rettungsstangen und abhängig von der Beckengröße zusätzlich Rettungsbälle oder Rettungsringe mit mindestens 15 m langen Wurfleinen vorhanden sein. Die Rettungsgeräte müssen in Beckennähe gut sichtbar und gut erreichbar angebracht sein.
Bei 25 m x 10 m Becken sind z.B. 2 Rettungsstangen und zusätzlich 1 Rettungsball oder Rettungsring erforderlich.
4.2.8 Schwimmsportgeräte
4.2.8.1 Schwimmsportgeräte müssen so beschaffen sein, dass Gefahren für Badende und für das Wartungspersonal vermieden sind.
Dies ist z.B. erfüllt, wenn die einschlägigen Normen, insbesondere DIN 7930 bis 7938 "Schwimmsportgeräte" berücksichtigt sind.
Siehe Anhang 3.
4.2.8.2 Sicherheitsmaße und Sicherheitsabstände von Sprunganlagen müssen den Angaben der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden "Richtlinien für den Bäderbau" entsprechen.
Siehe hierzu Anhang 2.
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