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6.7 Winden

6.7.1 Winden müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.7.2 Winden müssen regelmäßig, jedoch jährlich mindestens einmal, sowie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Siehe § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

6.8 Krane (Laufkatzen)

6.8.1 Kraftbetriebene Krane müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Dies gilt auch für andere Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg.

6.8.2 Krane müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.8.3 Die Ergebnisse der Prüfungen müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Laufkatzen sind Krane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).

Siehe §§ 25 bis 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).

6.9 Lastaufnahmeeinrichtungen

6.9.1 Lastaufnahmeeinrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.9.2 Lastaufnahmeeinrichtungen müssen regelmäßig, jedoch jährlich mindestens einmal, sowie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.9.3 Über Art und Ergebnis der Prüfungen muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden.

Siehe §§ 23 bis 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

6.10 Flüssigkeitsstrahler

6.10.1 Flüssigkeitsstrahler müssen bei Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.10.2 Die Ergebnisse der Prüfung müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Siehe Abschnitt 6 "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406).

6.11 Feuerlöscheinrichtungen

6.11.1 Feuerlöscheinrichtungen müssen regelmäßig, jedoch jährlich mindestens einmal, geprüft werden. Feuerlöscher müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Siehe § 39 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).

6.11.2 Über Art und Ergebnis der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden. Bei Feuerlöschern muss ein Vermerk über die Prüfung deutlich erkennbar und dauerhaft am Gerät angebracht sein.

Siehe § 43 Abs. 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1) sowie Abschnitt 6 der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

6.12 Persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen müssen regelmäßig geprüft werden.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab April 1985, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Prüfungsbedürftige technische Einrichtungen (siehe Abschnitt 6)Anhang 1
PrüfgegenstandBei Inbetriebnahme durchFristen
Nachprüfungen durch
Nachweis der Prüfung
1. ChlorungsanlagenSachkundigemindestens jährlich Sachkundigeschriftlich z.B. Betriebsbuch
2. OzonanlagenSachkundigemindestens jährlich Sachkundigeschriftlich z.B. Betriebsbuch
3. HubbödenSachverständigemindestens jährlich SachkundigePrüfbuch
4. DruckbehälterSachverständigenach DruckbehälterverordnungPrüfbuch
5. Elektrische Anlagen und BetriebsmittelElektrofachkraftin bestimmten Zeitabständen Elektrofachkraft, unterwiesene PersonPrüfbuch (kann von Unfallversicherungsträgern verlangt werden)
6. Wäscheschleudern-mindestens jährlich Betriebszustand Sachkundige, mindestens alle 3 Jahre im zerlegten Zustand
Sachkundige
Prüfbuch
7. WindenSachkundigemindestens jährlich Sachkundigez.B. Betriebsbuch
8. Kraftbetriebene KraneSachverständigemindestens jährlich SachkundigePrüfbuch
9. LastaufnahmeeinrichtungenSachkundigemindestens jährlich Sachkundige 
10. Flüssigkeitsstrahler-mindestens jährlich Sachkundigeschriftlich z.B. Betriebsbuch
11. Feuerlöscheinrichtungen -Feuerlöscher-mindestens jährlich
mindestens alle 2 Jahre Sachkundige
schriftlich
z.B. Betriebsbuchzusätzlich: Prüfplakette
12. Persönliche Schutzausrüstungen-regelmäßige Prüfung des gebrauchsfähigen Zustandes 


.

Sicherheitsmaße bei Sprunganlagen (Auszug aus "Richtlinien für den Bäderbau")Anhang 2

 

 

Tabelle VII Zeichnerische Darstellung zu den Sicherheitsmaßnahmen (Tabelle VI)

Tabelle VISprunganlagen - Sicherheitsmaße
Maße für Sprunganlagen (Gültig für alle Neubauten) 1-m-Brett3-m-Brett1-m-Plattform
Länge4,804,804,50
Breite*)0,500,500,60
AVom Lot zurück zur Beckenwandvgl. ZeichnungA-1-A-3-A-1-
Mindestmaß1,50-1,50-1,25-
empfohl. Maß1,80-1,80---
A-Avom Lot zurück zur unteren Plattformvgl. Zeichnung--- --
Mindestmaß------
empfohl. Maß------
Bvom Lot seitlich zur Beckenwandvgl. ZeichnungB-1-B-3-B-1-
Mindestmaß2,50-3,50-2,30-
empfohl. Maß3,00-----
Cvon Lot zu Lotvgl. ZeichnungC-1-C-3C-3/1--
Mindestmaß1,90-1,901,90--
empfohl. Maß2,40/3,00-2,40/3,002,40/3,00--
Dvom Lot zur vorderen Beckenwandvgl. ZeichnungD-1-D-3-D-1-
Mindestmaß9,00-10,25-8,00-
empfohl. Maß------
Eab Lot zur Deckevgl. Zeichnung-E-1-E-3 E-1
Mindestmaß-5,00-5,00 3,00
empfohl. Maß---- -
FFreier Deckenraum nach hinten und zu beiden Seiten des Lotesvgl. ZeichnungF-1E-1F-3E-3F-1E-1
Mindestmaß2,505,002,505,002,753,00
empfohl. Maß------
Gfreier Deckenraum vom Lot nach vornvgl. ZeichnungG-1E-1G-3E-3G-1E-1
Mindestmaß5,005,005,005,005,005,00
empfohl. Maß------
HWassertiefe am Lotvgl. Zeichnung--H-1-H-3-H-1
Mindestmaß-3,40-3,80-3,40
empfohl. Maß-3,80-4,00--
JSicherheitszone (volle Wassertiefe)vgl. ZeichnungJ-1K-1J-3K-3J-1K-1
Mindestmaß6,003,306,003,705,003,30
empfohl. Maß-3,70-3,90--
LSicherheitszone (volle Wassertiefe) vom Lot nach beiden Seitenvgl. ZeichnungL-1-L-3-L-1-
Mindestmaß2,25-3,25-2,05-
empfohl. Maß------
Nmaximaler Winkel, mit dem der Beckenboden ansteigen kann30 Grand ungefähr 1 : 2
Pmaximaler Winkel, mit dem die Decke fallen kann30 Grad (gelten bis Lot über Beckenrand) ungefähr 1 : 2
Anmerkungen:*) werden Plattformen breiter als mit vorgeschriebenem Minimum gebaut, dann ist die Hälfte der Mehrbreite den entsprechenden Achsmaßen hinzuzufügen.


Sprunganlagen - SicherheitsmaßeTabelle VI
3-m- Plattform5-m- Plattform7,5-m- Plattform10-m- Plattform Maße für Sprunganlagen (Gültig für alle Neubauten)
5,006,006,006,00Länge
0,601,501,502,00Breite*)
A-3-A-5-A-7,5-A-10-vgl. Zeichnungvom Lot zurück zur BeckenwandA
1,25-1,25-1,50-1,50-Mindestmaß
--1,50-----empfohl. Maß
--A-A-5/1-A-A-7,5/3-A-A-10/5-vgl. Zeichnungvom Lot zurück zur unteren PlattformA-A
--1,25-1,25-1,25-Mindestmaß
--------empfohl. Maß
B-3-B-5-B-7,5-B-10-vgl. Zeichnungvom Lot seitlich zur BeckenwandB
2,80-4,25-4,50-5,25-Mindestmaß
--------empfohl. Maß
--C-5/3BC-5/1BC-7,5/1PC-10/7,5C-10/5C-10/3Bvgl. Zeichnungvon Lot zu LotC
--2,102,102,452,752,752,65Mindestmaß
--------empfohl. Maß
D-3-D-5-D-7,5-D-10-vgl. Zeichnungvom Lot zur vorderen BeckenwandD
9,50-10,25-11,00-13,50-Mindestmaß
--------empfohl. Maß
-E-3-E-5-E-7,5-E-10vgl. Zeichnungab Lot zur DeckeE
-3,00-3,00-3,20-3,40Mindestmaß
---3,40-3,40-5,00empfohl. Maß
F-3E-3F-5E-5F-7,5E-7,5F-10E-10vgl. ZeichnungFreier Deckenraum nach hinten und zu beiden Seiten des LotesF
2,753,002,753,002,753,202,753,40Mindestmaß
---3,40-3,40-4,00/5,00empfohl. Maß
G-3E-3G-5E-5G-7,5E-7,5G-10E-10vgl. ZeichnungFreier Deckenraum vom Lot nach vornG
5,003,005,003,005,003,206,003,40Mindestmaß
-------5,00empfohl. Maß
-H-3-H-5-H-7,5-H-10vgl. ZeichnungWassertiefe am LotH
-3,40-3,80-4,10-4,50Mindestmaß
-3,80-4,00-4,50-5,00empfohl. Maß
J-3K-3J-5K-5J-7,5K-7,5J-10K-10vgl. ZeichnungSicherheitszone (volle Wassertiefe) vom Lot nach vornJ
6,003,306,003,708,004,0012,004,25Mindestmaß
-3,70-3,90-4,40-4,75empfohl. Maß
L-3-L-5-L-7,5-L-10-vgl. ZeichnungSicherheitszone (volle Wassertiefe) vom Lot nach beiden SeitenL
2,55-3,75-3,75-4,50-Mindestmaß
--------empfohl. Maß
 maximaler Winkel, mit dem der Beckenboden ansteigen kannN
 minimaler Winkel, mit dem die Decke fallen kannP
Zeichnerische Darstellung zu den Sicherheitsmaßnahmen s. Tabelle VII.


.

Vorschriften und RegelnAnhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV),

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung -
DruckbehV), ←aufgehoben (Archiv) neu: BetrSichV

Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV),

Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),

Bauordnungen der Bundesländer,

Verordnungen der Bundesländer über Badeanstalten.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regel und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (VBG 7z),

Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),

Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6),

Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a),

Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4),

Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (BGV D5),

Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),

Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5),

Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" am Arbeitsplatz (BGV A8).

BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117),

Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH 1/406),

Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (ZH 1/474),

BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133),

Aushang: Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (BGI 510-1, BGI 510-2),

BGI-Information: Erste-Hilfe-Material (BGI 512).

(Bezugsquelle: Bundesverband der Unfallkassen e.V. (BUK), Fockensteinstraße 1, 81539 München)

Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern (GUV 16.19),

Merkblatt: Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche (GUV 26.17),

Prüfliste zur Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (GUV 49.1).

3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN 3181Atemschutzgeräte,
DIN 4242Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung,
DIN 5035-1Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen,
DIN 5035-2Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten,
DIN 7930Schwimmsportgeräte; Beckenleitern und Griffbögen, Maße, Anforderungen und Prüfung,
DIN 7931-1Schwimmsportgeräte; Schwimmbahnleinen, Maße Anforderungen, Prüfung,
DIN 7932Schwimmsportgeräte; Schwimmbrett, Maße, Anforderungen, Prüfung,
DIN 7933Schwimmsportgeräte; Startsockel, Maße, Anforderungen, Prüfung,
DIN 7934Schwimmsportgeräte; Anschlagplatten, Maße, Anforderungen, Prüfung,
DIN 7935-1Schwimmsportgeräte; Sprunganlagen, Maße, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN 7936Schwimmsportgeräte; Wasserballtore; Maße, Anforderungen, Prüfung,
DIN 7937Schwimmsportgeräte; Wasserrutschen ab 2 m Höhe; Maße, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen,
DIN 7938Schwimmsportgeräte; Bodenhülsen und Deckel in Bädern,
DIN 18361-CVOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, Verglasungsarbeiten,
DIN 19599Abläufe und Abdeckungen in Gebäuden; Klassifizierung, Bau- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung,
DIN 19627Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung,
DIN 19643Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser,
DIN VDE 0100 Teil 702Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, Überdachte Schwimmbecken (Schwimmhallen) und Schwimmanlagen im Freien,
DIN VDE 0108Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten,
DIN VDE 0113VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN 67526-1Sportstättenbeleuchtung; Richtlinien für die Beleuchtung mit künstlichem Licht.
DIN VDE 0100 Teil 702Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, Überdachte Schwimmbecken (Schwimmhallen) und Schwimmanlagen im Freien,
DIN VDE 0108Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten,
DIN VDE 0113VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V.

4. Andere Schriften
(Bezugsquelle: W. Tümmels Buchdruckerei und Verlag GmbH, Burgstraße 1-3, 90403 Nürnberg)

Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK -Richtlinien).

(Bezugsquelle: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V, Alfredistraße 32, 45127 Essen)

Merkblatt: Sicherung von Abflussleitungen gegen Andruckkräfte (60.03),

Merkblatt für die Aufsicht in Schwimmbädern während des öffentlichen Badebetriebes (z.Z. Entwurf).

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