zurück Frame öffnen

4.3 Aufsichtsräume, Erste-Hilfe-Räume

4.3.1 In Bädern müssen Aufsichträume und Erste-Hilfe-Räume eingerichtet sein.

Dies gilt nicht für

4.3.2 Aufsichträume müssen so beschaffen sein, dass

Voraussetzung hierfür ist z.B. eine geeignete, allseitige Abtrennung der Räume von der Halle.

4.3.3 In Aufsichträumen muss ein amtsberechtigter Fernsprechanschluss installiert sein.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5).

4.3.4 Die Größe von Erste-Hilfe-Räumen muss mindestens 8 m², die Höhe mindestens 2,5 m betragen.

4.3.5 Erste-Hilfe-Räume müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein, damit ein ungehinderter Transport von Verletzten ermöglicht ist.

4.3.6 In Erste-Hilfe-Räumen muss ein Waschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss installiert sein.

4.3.7 Erste-Hilfe-Räume müssen so aufgeteilt sein, dass am Kopfende der Liege ein ausreichender Standplatz für Maßnahmen der Wiederbelebung vorhanden ist.

4.3.8 Erste-Hilfe und Aufsichtsräume können unter der Voraussetzung, dass die Funktionen der einzelnen Räume erhalten bleiben, zu einer Raumeinheit kombiniert sein.

4.4 Technikbereiche

4.4.1 Arbeitsplätze, Steigleitern

4.4.1.1 Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen soll 2 m betragen.

4.4.1.2 Bedienteile und Messeinrichtungen, die häufig betätigt oder abgelesen werden, müssen in Hand- oder Sichtbereich angeordnet sein.

4.4.1.3 Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau von Treppen betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist.

Geringe Unfallgefahr liegt z.B. vor, wenn Steigleitern nur gelegentlich, z.B. zu Kontrollzwecken, und zwar von Personen benutzt werden, die im Besteigen von Steigleitern geübt und mit den verbundenen Gefahren vertraut sind.

Geringe Unfallgefahr liegt nicht vor, wenn auf Steigleitern Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden müssen, die das Besteigen behindern.

Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Steigleitern siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

4.4.2 Einrichtungen für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Für Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in gefährlicher Menge nicht vermeiden lässt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen

Gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube können z.B. entstehen

4.4.3 Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Beckenwasser

4.4.3.1 Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Beckenwasser müssen den zu erwartenden chemischen, mechanischen, thermischen oder elektrischen Beanspruchungen standhalten.

Dies ist z.B. erfüllt, wenn die Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (BGV D5) oder die "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (ZH 1/474) eingehalten sind.

4.4.3.2 Filterbehälter müssen so aufgestellt sein, dass die Wartungs-, Kontroll- und Reparaturarbeiten von sicheren Standplätzen aus möglich sind. An Filterbehältern muss der für die auszuführenden Arbeiten erforderliche Freiraum vorhanden sein.

Sichere Standplätze sind z.B.

Der erforderliche Freiraum muss z.B. eine leichte Zugänglichkeit des Mannloches gewährleisten sowie den gegebenenfalls erforderlichen Einsatz eines Hebezeuges über dem Filterbehälter ermöglichen.

4.4.3.3 Bei Verwendung von kathodischem Korrosionsschutz in Filterbehältern müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine Ansammlung von Wasserstoff verhindern.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass an der obersten Stelle einer nach unten geführten Entlüftungsleitung ein T-Stück angebracht wird.

4.4.3.4 Luftverdichter für die Filterrückspülanlagen müssen den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik entsprechen.

Dies ist z.B. durch Schalldämpfer oder durch Kapselung erfüllt.

4.4.4 Schwallwasserbehälter

Einstiegöffnungen und Zugänge zu Schwallwasserbehältern müssen so bemessen sein, dass der Einstieg in die Behälter und eine Rettung Beschäftigter gefahrlos möglich ist. Einstiegsöffnungen sollen nach Möglichkeit in der Decke des Behälters angeordnet sein.

4.4.5 Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen

Sind schwere Teile zu heben, müssen Hebezeuge und die hierfür erforderlichen Befestigungs- und Lastaufnahmeeinrichtungen vorhanden sein.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6), Unfallverhütungsvorschrift "Winden-, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Laufkatzen sind Krane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).

4.4.6 Druckbehälter

Behälter, in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, müssen als Druckbehälter gekennzeichnet sein.

Solche Druckbehälter sind z.B. Filterbehälter, Warmwasserbereiter, Feuerlöscher.

Anforderungen an die Kennzeichnung sowie weitere sicherheitstechnische Anforderungen an Druckbehälter enthält die Druckbehälterverordnung.

4.4.7 Wärmepumpen

Wärmepumpen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass Personen nicht gefährdet werden.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

4.4.8 Werkstätten

Werkstätten dürfen nicht in Heizräumen eingerichtet sein.

Für gelegentliche Arbeiten kann eine Werkbank im Technikraum aufgestellt sein.

4.5 Geräteräume

Geräteräume müssen leicht erreichbar, ausreichend bemessen und so eingerichtet sein, dass die Geräte ohne Gefahr entnommen und abgestellt werden können.

Es wird empfohlen, getrennte Räume vorzusehen für - Schwimmbadleinen, Sportgeräte und Ähnliches, - Reinigungsgeräte und Reinigungschemikalien.

4.6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.6.1 Regeln der Elektrotechnik

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den in Bädern zu erwartenden besonderen Umgebungseinflüssen entsprechend beschaffen sein.

Solche Umgebungseinflüsse sind z.B. Beanspruchungen durch Feuchtigkeit, Wärme sowie mechanische und chemische Beanspruchungen. Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Für die Einrichtung elektrischer Anlagen sind spezielle Bestimmungen enthalten in DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V", insbesondere in Teil 702 "Überdachte Schwimmbecken (Schwimmhallen) und Schwimmanlagen im Freien".

4.6.2 Wäscheschleudern

Wäscheschleudern in Bädern müssen den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend beschaffen sein.

Besondere Betriebsverhältnisse ergeben sich z.B. durch

Daher ist zu achten auf

Haushalts-Wäscheschleudern erfüllen dies nicht.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (VBG 7z).

5 Betrieb

5.1 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für Anlagen und Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Dabei sind diese Sicherheitsregeln und alle einschlägigen Vorschriften, Bestimmungen sowie Anleitungen von Herstellern zu beachten. Eine Kurzfassung der Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen.

Solche Betriebsanweisungen sind erforderlich z.B. für Arbeiten an Chlorungsanlagen, Kälteanlagen, Ozonanlagen, Hubböden, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen (z.B. Reinigungsanlagen).

5.2 Besondere Tätigkeiten

5.2.1 Allgemeine Anforderungen für Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung

Der Unternehmer darf Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung nur solchen Personen übertragen, die hierfür nach Alter, Körperbeschaffenheit und Gesundheitszustand geeignet und die durch Kenntnisse oder Belehrung in der Lage sind, mögliche Gefahren zu erkennen und abzuwenden.

Solche Tätigkeiten können in Bädern z.B. in Zusammenhang stehen mit

5.2.2 Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind technische Hilfsmittel bereitzustellen und zu benutzen.

Gefährliche Arbeitsstoffe in Bädern sind z.B.:

Technische Hilfsmittel sind z.B.:

Zu persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 5.4.

5.2.3 Instandhaltungsarbeiten

5.2.3.1 Von Anlegeleitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden.

Bei der Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen.

Der Transport von Filtermaterial über eine Anlegeleiter ist z.B. keine Arbeit von geringem Umfang. Hierbei ist zu prüfen, ob nicht durch eine Änderung des Arbeitsverfahrens, z.B. Einspülvorrichtung, Erstellen eines Gerüstes in Verbindung mit einem Hebezeug, die Gefahr ausgeschlossen werden kann.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

5.2.3.2 Beim Arbeiten vom Rand entleerter Becken aus sind Personen gegen Absturz zu sichern, wenn die Absturzhöhe mehr als 2 m beträgt.

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

5.2.3.3 Auf die Absturzgefahr in entleerte Becken ist deutlich hinzuweisen.

Dies ist z.B. erfüllt durch Flatterleinen, die in ausreichendem Abstand vom Beckenrand aufgestellt sind.

5.2.3.4 Beim Einstieg in Behälter und enge Räume muss eine zweite Person außerhalb des Behälters anwesend sein. Abweichend hiervon ist eine zweite Person nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass in Behältern und engen Räumen

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

5.2.4 Arbeiten an Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Beckenwasser

5.2.4.1 An Chlorungs- und Ozonanlagen dürfen nur unterwiesene Personen beschäftigt werden.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (BGV D5) und "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (ZH 1/474).

5.2.4.2 Filterbehälter mit kathodischem Korrosionsschutz müssen vor der Durchführung von Arbeiten vollständig mit Wasser aufgefüllt werden.

Solche Arbeiten sind z.B. Reparatur- und Wartungsarbeiten, Behälterentleerung. Siehe auch Abschnitt 4.4.3.3.

5.2.5 Rettung von Ertrinkenden

5.2.5.1 Als Retter sind nur solche Personen einzusetzen, die auf Grund ihrer fachlichen und gesundheitlichen Eignung in der Lage sind, beim Retten Gefahren zu erkennen und abzuwenden.

Die fachliche Eignung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Retter den Nachweis erbracht hat, dass er Ertrinkende retten kann. Diese Fähigkeiten besitzen Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfen und Personen, die die Leistung zum Erwerb des deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber nachgewiesen haben. Die gesundheitliche Eignung ist in der Regeln dann erfüllt, wenn der Retter das 18. Lebensjahr vollendet hat und körperlich nicht beeinträchtigt ist. Sie ist gegebenenfalls durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen.

Die Anforderungen an Retter sollen eine Gefährdung von Personen, die Ertrinkende retten, vermeiden helfen und enthalten keine Hinweise, wie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden kann. Solche Hinweise sind enthalten z.B. in Landesverordnungen über Badeanstalten und im "Merkblatt für die Aufsicht in Schwimmbädern während des öffentlichen Badebetriebes" (z.Z. Entwurf) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen.

5.2.5.2 In angemessenen Zeiträumen ist nachzuweisen, dass die in Abschnitt 5.2.5.1 geforderte Eignung fortbesteht.

Als angemessener Zeitraum haben sich 3 Jahre bewährt.

5.3 Abgedeckte Becken

5.3.1 Nicht tragfähige Abdeckungen von Becken dürfen nicht betreten werden. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen.

5.3.2 Teilweise abgedeckte Becken, bei denen die Abdeckung unterschwommen werden kann, dürfen für den Badebetrieb nicht freigegeben werden.

5.4 Persönliche Schutzausrüstungen

Bei Arbeiten in Bädern müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und getragen werden:

1.Beim Umgang mit Salzsäure, Natriumhypochlorit, Lösung, hergestellt aus chlorhaltigen FeststoffenGesichtsschutz, Gummi- oder Kunststoffstiefel, Schutzhandschuhe und Schutzschürze,
2.beim Umgang mit NatriumchloritGesichtsschutz, Schutzhandschuhe und Schutzschürze,
Beständig gegen Natriumchlorit ist Kunststoff, nicht jedoch Gummi.
3.bei Arbeiten an Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas und ChlordioxidanlagenNamentlich gekennzeichnetes Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem Filter gegen Chlor für jede in der Anlage beschäftigte Person und mindestens 1 Ersatzfilter je Atemschutzmaske. Von der Bereitstellung eines Atemschutzgerätes für jede Person kann abgesehen werden, wenn das Atemschutzgerät nach jeder Benutzung desinfiziert wird,
Filter zum Schutz gegen Chlor sind dann wirksam, wenn sie
  • z.B. gekennzeichnet sind mit "Kombinationsfilter DIN 3181-B2-P2". Die Kennfarbe dieser Filter ist Grau mit weißem Ring,
  • vor Ablauf der Lagerzeit (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden,
  • spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher erschöpft sind, ersetzt werden (Datum des Öffnungstages auf dem Filter vermerken!).

Filtergeräte bieten nur bei schwacher Gaskonzentration ausreichend Schutz.

Die kurzzeitige Benutzung von Filtergeräten, wie sie in Bädern z.B. zum Wechseln der Chlorgasflaschen oder zur Flucht gegeben ist, erfordert keine regelmäßige arbeitsmedizinische Überwachung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte".

4.beim Umgang mit ChlorfässernZusätzlich zu Nummer 3 mindestens 2 unabhängige von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte und mindestens 2 Gasschutzanzüge,
Zu Nummern 1 bis 4 siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (BGV D5).
5.bei Arbeiten an OzonanlagenNamentlich gekennzeichnetes Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem Filter,
Die Kennzeichnung der Gasfiltertypen erfolgt nach DIN 3181 "Atemgeräte". Wirksame Filter sind z.B. solche mit der Kennzeichnung
  • Gasfilter DIN 3181 - NO oder
  • Gasfilter DIN 3181 - CO.
6.bei der GrundreinigungStulpenhandschuhe aus Kunststoff, Kunststoffstiefel, Augen- oder Gesichtsschutz,
7.bei Arbeiten an WärmepumpenanlagenKörperschutz gegen Kältemitteleinwirkungen,
Bei Arbeiten an Wärmepumpen sind bei der Verwendung von NH3 Schutzhandschuhe, Augenschutz und Filtergeräte für mindestens 2 Personen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus müssen für Rettungsmaßnahmen während der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Füllgewichten von NH3 über 100 kg mindestens 2 von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte und 2 Schutzanzüge zur Verfügung stehen.

Siehe § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

8.bei Arbeiten an FilterrückspülanlagenGehörschutz ab 85 dB(A),
9.beim Heben schwerer LastenLederhandschuhe, Sicherheitsschuhe,
10.bei Schleifarbeiten (insbesondere beim Arbeiten mit Winkelschleifern)Schutzbrille, Gehörschutz
11.bei SchweißarbeitenSchutzbrille, Schutzschild mit Strahlenschutzfilter, schwer entflammbares, geschlossenes Schuhwerk, schwer entflammbare Kleidung, Stulpenhandschuhe Schürzen,
12.bei MäharbeitenSicherheitsschuhe, Gehörschutz ab 85 dB(A).
Siehe §§ 4, 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).

5.5 Schutzkleidung für Arbeiten im Freien

Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Gesundheitsgefahren, so ist Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und zu tragen.

Arbeiten im Freien sind z.B.

Siehe § 45 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).

6 Prüfung

Für die Prüfung von Anlagen, Maschinen und Geräten in Bädern werden im Folgenden unter anderem Sachkundige oder Sachverständige vorgeschrieben.

Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen, Maschinen oder Geräte haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand des technischen Arbeitsmittels beurteilen können.

Sachkundige sind z.B. Betriebsingenieure Maschinenmeister oder für die durchzuführenden Prüfungen besonders ausgebildetes Fachpersonal (z.B. Gerätehersteller).

Sachverständige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen, Maschinen oder Geräte haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) vertraut sind. Sie sollen das technische Arbeitsmittel prüfen und gutachterlich beurteilen können.

Dies sind z.B. Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine.

Wartungsverträge mit Herstellern oder sachkundigen Firmen erfassen in der Regel nur Prüfung und Wartung einzelner Geräte und Anlageteile. Darüber hinausgehende vorgeschriebene Prüfungen von Anlagen, Geräten, Einrichtungen und baulichen Anlagen müssen in jedem Fall gesondert in Wartungsverträge aufgenommen oder zusätzlich vom Betreiber veranlasst werden.

6.1 Chlorungsanlagen

6.1.1 Chlorungsanlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.1.2 Chlorungsanlagen müssen regelmäßig, jedoch jährlich mindestens einmal, und vor jeder Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.1.3 Dichtheitsprüfungen von flexiblen, gasführenden Verbindungselementen einschließlich der Anschlüsse sowie Prüfung der Wassersprühanlage und des Chlorgaswarngerätes müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und danach mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden.

6.1.4 Die Wasservorlage von Bodenabläufen (Geruchsverschluss) in Chlorgasräumen muss wöchentlich kontrolliert werden.

6.1.5 Über Art und Ergebnis der Prüfungen muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden.

Siehe § 15 Abs. 11 und § 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (BGV D5).

6.2 Ozonanlagen

6.2.1 Ozonanlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.2.2 Ozonanlagen müssen regelmäßig, jedoch jährlich mindestens einmal, und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.2.3 Über Art und Ergebnis der Prüfungen muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden.

Siehe Abschnitt 6 "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (ZH 1/474).

6.3 Hubböden

6.3.1 Hubböden müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft werden.

6.3.2 Hubböden müssen regelmäßig, jedoch jährlich mindestens einmal, sowie nach Instandsetzungsarbeiten durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.3.3 Die Ergebnisse der Prüfungen müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Siehe Abschnitt 6 "Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern" (GUV 16.19).

6.4 Druckbehälter

Druckbehälter müssen abhängig von Größe, Betriebdruck und Verwendungszweck vor der Inbetriebnahme und danach regelmäßig durch Sachkundige oder Sachverständige geprüft werden.

Für die Prüfung von Druckbehältern gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 Druckbehälterverordnung. ←aufgehoben (Archiv) neu: BetrSichV

Filterbehälter, Warmwasserbereiter sowie Feuerlöscher sind Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung.

6.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

6.5.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) entsprechen.

6.5.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen in bestimmten Zeitabständen überprüft werden.

Für die regelmäßigen Prüfungen können in Bädern z.B. folgende Zeitabstände als Maßstab dienen:

  1. Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind mindestens alle 4 Jahre durch eine Elektrofachkraft zu prüfen.
  2. Nicht ortsfeste Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sind, soweit sie benutzt werden, mindestens alle 6 Monate durch eine Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch durch eine unterwiesene Person zu prüfen.

Nicht ortsfest sind Betriebsmittel, wenn sie nach Art und üblicher Verwendung unter Spannung stehend bewegt werden. Dazu gehören z.B. Unterwassersauger, elektrische Bodenreinigungsmaschinen.

Siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

6.6 Wäscheschleudern

6.6.1 Wäscheschleudern müssen im Betriebszustand jährlich mindestens einmal und zusätzlich im zerlegten Zustand bei Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.6.2 Die Ergebnisse der Prüfungen müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Siehe § 15 Abs. 1 und § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (VBG 7z).

weiter. Frame öffnen