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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/163 - Sicherheitsregeln für Anlagen zur Herstellung von Isolierglas

(Ausgabe 10/1987 zurückgezogen)




Vorbemerkung

Isolierglas zur Verbesserung der Wärme- und Schallisolierung wird in solchen Mengen produziert, dass dabei umfangreiche technische Einrichtungen, zum Teil automatisiert, Anwendung finden.

Um Herstellern und Betreibern von Anlagen zur Herstellung von Isolierglas Hinweise für die sicherheitstechnische Gestaltung und den sicheren Betrieb derartiger Anlagen zu geben, hat sich der berufsgenossenschaftliche Fachausschuss "Steine und Erden II" entschlossen, in Sicherheitsregeln die wesentlichen einschlägigen Bestimmungen zusammenzufassen.

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Anlagen zur Herstellung von Isolierglas und die dabei verwendeten Hilfsstoffe.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Isolierglas im Sinne dieser Sicherheitsregeln besteht aus zwei oder mehreren Glasscheiben, die unter Einhaltung eines Zwischenraumes zu einer hermetisch dichten Einheit zusammengefügt sind (Mehrscheibenisolierglas, MIG). Der Zwischenraum ist je nach Funktion mit verschiedenen Medien, z.B. Luft, ausgefüllt.

Siehe auch DIN 1259 Teil 2 "Glas; Begriffe für Glaserzeugnisse".

2.2 Anlagen zur Herstellung von Isolierglas im Sinne dieser Sicherheitsregeln umfassen alle Einrichtungen, die zum

Zu den Einrichtungen von Anlagen zur Isolierglasherstellung gehören z.B.

Bezüglich Hebezeuge, Flurförderzeuge, Seile, Ketten und dergleichen siehe:

3 Allgemeine Anforderungen

Anlagen und Einrichtungen zur Herstellung von Isolierglas müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An Einrichtungen zur Herstellung von Isolierglas müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

bei ausländischen Einrichtungen: Einführer,

zusätzlich an elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch betriebenen Einrichtungen:

zusätzlich an Lastaufnahmemitteln:

zusätzlich an verfahrbaren Transportgestellen:

4.2 Transportieren und Lagern

4.2.1 Ladegabeln

4.2.1.1 Das Einhängen und Sichern von Kranhaken in Ladegabeln muss von einem sicheren Standort erfolgen können.

Als sicherer Standort gilt z.B.

4.2.1.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, in denen die Ladegabeln formschlüssig gegen Umfallen gesichert abgestellt werden können.

4.2.1.3 Ladegabeln, in denen auch Glasscheiben von weniger als 4 mm Dicke transportiert werden, müssen so eingerichtet sein, dass ein Brechen der Glasscheiben durch das Durchbiegen verhindert werden kann.

4.2.2 Transportgestelle, Kisten

4.2.2.1 Transportgestelle und Kisten mit Glasscheiben müssen so abgestellt werden können, dass ein Umkippen verhindert ist. Hierzu ist erforderlich, dass

werden können.

Kisten gelten als standfest, wenn ihre Höhe die Breite um nicht mehr als das Vierfache überschreitet.

4.2.2.2 Für Transportgestelle und Spezialfahrzeuge zum Transport von Glasscheiben oder Kisten mit Glasscheiben müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die Last während des Transportes formschlüssig gegen Umkippen gesichert werden kann.

Einrichtungen zur Sicherung gegen Umkippen sind z.B. Gurte, Klammern, Stützen, Rungen.

4.2.2.3 Kisten für Glasscheiben, die zum Transport mit seitlich angeschlagenen Seilen vorgesehen sind, müssen für mindestens die 2,5fache Nutzlast bemessen und mit seitlichen Vorsprüngen zum Anlegen der Anschlagseile ausgerüstet sein. Für das seitliche Anschlagen von Kisten mit Glasscheiben müssen Seilgehänge oder kombinierte Seil- und Kettengehänge vorhanden sein, die beim Transport das Einhalten eines Neigungswinkels von mindestens 35° und höchstens 60° ermöglichen.

Siehe auch Abschnitt 5.9.

4.2.3 Vakuumheber

4.2.3.1 Vakuumheber müssen den Bestimmungen des § 19 UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) entsprechen.

4.2.3.2 Das Stellteil der Befehlseinrichtung zum Aufheben des Vakuums muss durch Anordnung und Form verwechslungssicher ausgeführt und gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.

4.2.3.3 Sind an Vakuumhebern Griffe zum Führen vorhanden, müssen diese so angeordnet sein, dass Gefahren durch Glas, auch wenn es herabfällt, vermieden werden.

Dies kann z.B. erreicht werden, wenn der Abstand zwischen Führungsbügel oder -griffen von der Scheibenebene möglichst groß gewählt wird oder Schutzblenden und -gitter im Bereich des Bedienungsplatzes am Vakuumheber angebracht sind.

4.2.3.4 Vakuumheber mit Führungsgriffen müssen beidhändig geführt werden können, auch wenn von der Bedienungsperson gleichzeitig ein Hebezeug gesteuert werden muss.

Dies kann erreicht werden z.B. durch eine Halterung für die Befehlseinrichtung (Steuerflasche) des Hebezeugs, die unmittelbar neben einem der Führungsgriffe angeordnet ist.

4.2.4 Automatische Zuführ- und Abnnahmeeinrichtungen

4.2.4.1 An automatischen Zuführ- und Abnahmeeinrichtungen, z.B. Auflegemaschinen, müssen die Bereiche der Bewegungsbahnen der Einrichtung und des Transportgutes durch

gesichert sein.

4.2.4.2 Automatische Zuführ- und Abnahmeeinrichtungen müssen z.B. durch Schutzgitter mit engmaschigem Draht so gesichert sein, dass Personen auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen durch heraus- oder herabfallende Glasbruchstücke nicht getroffen werden können.

4.2.5 Flachglasförderstrecken

4.2.5.1 Flachglasförderstrecken müssen so gebaut oder ausgerüstet sein, dass Personen nicht in die Förderstrecke treten können.

4.2.5.2 Ist ein Hineintreten in die Förderstrecke aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich, müssen die Gefahrbereiche durch

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion sind z.B. berührunglos wirkende Schutzeinrichtungen, Schaltmatten, Schaltplatten. Siehe auch § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.2.5.3 Auf Förderstrecken für liegende Glasscheiben dürfen Scheiben nicht über das Profil des Fördermittels herausragen. Erforderlichenfalls müssen zusätzliche distanzierende Einrichtungen angebracht sein.

Distanzierende Einrichtungen sind z.B. Schutzbügel, Umwehrungen oder Verbreiterungen der Förderstrecke.

4.2.5.4 Förderstrecken für stehende Glasscheiben müssen zusätzlich zu den Bestimmungen der Abschnitte 4.2.5.1 und 4.2.5.2 so gebaut oder ausgerüstet sein, z.B. mit durchgehend glatten Flächen, dass durch den Transport des Flachglases keine Quetsch- und Scherstellen entstehen.

4.3 Kipptische

Kipptische müssen den "Sicherheitsregeln Kipptische für Flachglas" (ZH 1/519) entsprechen.

4.4 Schneidtische

4.4.1 An Schneidtischen müssen Quetsch- und Scherstellen an kraftbewegten Schneidbrücken und Niederhaltern durch konstruktive Maßnahmen vermieden oder nach § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) gesichert sein.

Quetsch- und Scherstellen können z.B. entstehen zwischen

Quetschgefahren können vermieden werden durch

Siehe auch Abschnitt 4.4.2.

4.4.2 An schnellaufenden Schneidbrücken muss den Gefahren durch Angefahren- und Gestoßenwerden durch Sicherung der Stoßstellen nach § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) begegnet sein.

Geeignete Sicherheitseinrichtungen sind z.B.

4.5 Flachglaswaschmaschinen

4.5.1 An Flachglaswaschmaschinen müssen Einzugrollenpaare zum Zuführen und Transportieren der Glasscheiben so verkleidet sein, dass Personen nicht in die Einzugstellen geraten können.

4.5.2 Verdeckungen von Gefahrstellen an Flachglaswaschmaschinen, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen entfernbar sind, müssen mit dem Antrieb gekoppelt sein.

4.5.3 An horizontalen Flachglaswaschmaschinen darf die jeweils äußerste Transportrolle an handbedienten Aufgabe- und Abnahmestellen nicht angetrieben sein.

4.6 Trockenmittelfüllanlagen

An Trockenmittelfüllanlagen müssen Quetsch- und Scherstellen, die zwischen festen Teilen der Anlage und bewegten Teilen

nach § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) gesichert sein.

4.7 Einrichtungen zum Auftragen von Klebe- und Dichtungsmassen (Buthylextruder)

Die durch die Wendeeinrichtung für die Abstandhalter gebildeten Quetsch- und Scherstellen müssen nach § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) gesichert sein.

Die Sicherung kann z.B. durch

4.8 Andrückstationen

An Andrückstationen müssen Einzugstellen und Quetschstellen gesichert sein.

In Andrückstationen werden einzelne und mit Klebstoff versehene Abstandhalter beim Durchlaufen von Druckwalzenpaaren oder mit Druckbalken bzw. Druckflächen zu einer Isolierglaseinheit zusammengefügt.

Die Sicherung kann z.B. durch Lichtschranken, Schaltleisten oder durch Verdeckungen, die ein unbeabsichtigtes Hineingeraten verhindern, erfolgen.

4.9 Versiegelungsautomaten

An Versiegelungsautomaten müssen die an den bewegten Zuführungseinrichtungen für die Versiegelungsmasse und den Wendeeinrichtungen entstehenden Quetsch- und Scherstellen nach § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) gesichert sein.

Die Sicherung kann z.B. durch eine mit dem Automatikbetrieb gekoppelte Verdeckung erfolgen.

4.10 Fassauspresseinrichtungen

4.10.1 In Fassauspresseinrichtungen müssen Fässer zum Einführen der Druckplatte justiert werden können.

4.10.2 Quetsch- und Scherstellen zwischen Druckplatte und Fassrand müssen nach § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) gesichert sein.

Die Sicherung kann z.B. durch

erfolgen.

4.10.3 Fassauspresseinrichtungen müssen gegen Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, z.B. durch Sicherheitsventile, gesichert sein.

4.11 Elektrische Ausrüstung

4.11.1 Hauptschalter

Jede Einrichtung zur Herstellung von Isolierglas, die einzeln genutzt werden kann, muss mit einem Hauptschalter nach DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen" ausgerüstet sein. Sind mehrere Einrichtungen miteinander verkettet, ist für die Gesamtheit der verketteten Einrichtungen ein zusätzlicher Hauptschalter erforderlich.

Unter Einzelnutzung innerhalb von verketteten Anlagen ist auch eine Handsteuerung zu verstehen, wie sie z.B. beim Einrichten oder zum Freihalten im Rückwärtslauf verwendet wird.

4.11.2 Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.11.2.1 An Einrichtungen zur Herstellung von Isolierglas müssen, soweit dies für Einrichtarbeiten oder zum Entstören erforderlich ist, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung (Tippschalter) zur Handsteuerung vorhanden sein.

4.11.2.2 Sind bei Handsteuerung nach Abschnitt 4.11.2.1 Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion oder trennende Schutzeinrichtungen, die mit gefahrbringenden Bewegungen gekoppelt sind, nicht wirksam, muss für die Freigabe der Befehlseinrichtung zur Handsteuerung (Tippschalter) ein Schlüsselschalter vorhanden sein.

4.11.2.3 Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen oder Stillsetzen müssen leicht und gefahrlos erreichbar sein. Dies gilt auch für elektrische Einbauräume (Schaltschränke).

Dies bedeutet, dass Stellteile von Befehlseinrichtungen außerhalb von Gefahrbereichen angeordnet sein müssen. Gefahrbereiche sind z.B. besonders abgesperrte oder umzäunte Bereiche, sowie die Bewegungsbahn an Flachglasförderstrecken.

4.11.3 Grenztaster

4.11.3.1 Grenztaster müssen zuverlässig wirken und so beschaffen sein, dass bei

erkennbar ist, ohne Gefahrbereiche betreten zu müssen.

Die Funktion kann z.B. durch Leuchtdioden-Anzeige erkennbar gemacht werden.

4.11.3.2 Grenztaster mit Schutzfunktion müssen als Öffner geschaltet sein und zwangsläufig mechanisch betätigt werden.

Grenztaster mit Schutzfunktion siehe auch § 14 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.11.4 Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.11.4.1 Einrichtungen zur Herstellung von Isolierglas mit gefahrbringenden Bewegungen müssen mit einer oder - soweit erforderlich - mehreren Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, damit gefahrbringende Bewegungen stillgesetzt oder auf andere Weise unwirksam gemacht werden können. Bei miteinander verketteten Einrichtungen muss jede Not-Befehlseinrichtung auf die Gesamtheit der verketteten Einrichtungen wirken.

4.11.4.2 Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass sie schnell, leicht und gefahrlos erreicht werden können.

Siehe auch § 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.12 Lärmminderung

Anlagen zur Herstellung von Isolierglas müssen so beschaffen sein, dass sie den fortschrittlichen in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik unter Einbeziehung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.

Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen und Messergebnissen ist an Flachglaswaschmaschinen ein Beurteilungspegel unter 80 dB(A) durch besondere Lärmschutzmaßnahmen erreichbar.

Als Lärmminderungsmaßnahmen haben sich nach dem derzeitigen Stand der Technik bewährt:

5 Betrieb

5.1 Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenem Zeitabstand, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Insbesondere hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die

beachtet werden.

Soweit erforderlich, sind besondere Verhaltensanweisungen zu geben.

Zur Unterweisung der Versicherten genügt es nicht, dass diesen die einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften, Hinweise, Anleitungen und ähnliches lediglich ausgehändigt werden.

5.2 Abstellen von Ladegabeln

Ladegabeln dürfen nur formschlüssig gesichert in den Einrichtungen nach Abschnitt 4.2.1.2 abgestellt werden.

5.3 Abstellen von Transportgestellen und standfesten Kisten

Transportgestelle und standfeste Kisten dürfen nur auf festem, ungeneigtem Boden abgestellt werden.

5.4 Aufenthalt unter schwebenden Lasten

Unnötiger Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist unzulässig.

5.5 Transportieren von Glasscheiben über Personen

An Vakuumhebern und Zangen hängende sowie in Ladegabeln oder auf Transportgestellen gehaltene Glasscheiben dürfen nicht über Personen hinwegtransportiert werden.

5.6 Sichern von nicht standfesten Kisten während der Lagerung

5.6.1 Nicht standfeste Kisten sind nach Abschnitt 4.2.2.1 gegen Umkippen zu sichern.

Bei nicht standfesten Kisten, die senkrecht in einer Reihe nebeneinander abgestellt sind, wird dies erreicht, wenn jeweils die Endkisten gegen Umkippen gesichert sind.

5.6.2 Vor dem Wegnehmen nicht standfester Kisten, die in einer Reihe abgestellt sind, muss - auch bei geneigt abgestellten Kisten - die jeweils vorletzte Kiste gegen Umkippen gesichert werden.

5.7 Sichern von Glasscheiben und Kisten für den Transport

Glasscheiben und Kisten mit Glasscheiben auf Transportgestellen und Spezialfahrzeugen müssen für den Transport mit den Einrichtungen nach Abschnitt 4.2.2.2 gesichert werden.

5.8 Anschlagen von Kisten

Kisten mit Glasscheiben, die nicht durch Unterfangen (im Hängegang) angeschlagen werden, dürfen nur dann seitlich angeschlagen und transportiert werden, wenn die Kisten entsprechend Abschnitt 4.2.2.3 beschaffen sind. Dabei müssen die Anschlagseile unter den zum Transport vorgesehenen seitlichen Vorsprüngen der Kisten angelegt werden.

5.9 Länge der Anschlagseile

Für das seitliche Anschlagen von Kisten mit Glasscheiben sind die Anschlagseile hinsichtlich ihrer Länge so auszuwählen, dass beim Transport ein Neigungswinkel der Seile von mindestens 35° und höchstens 60° eingehalten ist.

Als Neigungswinkel wird der Winkel zwischen der Lotrechten und dem Anschlagmittel bezeichnet.

5.10 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur ausgeführt werden, nachdem der Hauptschalter auf Nullstellung gebracht und in dieser abgeschlossen ist.

Siehe auch § 27 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.11 Umgang mit Arbeitsstoffen und Hilfsstoffen

Beim Umgang mit Versiegelungsmassen, Klebern, Füllmitteln, Säuren und Laugen sowie Löse- und Reinigungsmitteln sind die Verarbeitungs- und Sicherheitshinweise der Hersteller zu beachten.

Siehe auch

5.12 Hautreinigung

Für die Hautreinigung von den in Abschnitt 5.11 genannten Arbeits- und Hilfsstoffen müssen den Versicherten hautschonende Reinigungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Versicherten haben diese Mittel zu benutzen. Die Verwendung von Lösemitteln zur Hautreinigung ist unzulässig.

Versiegelungsmassen enthalten zum Teil gesundheitsschädliche Stoffe, z.B. Blei, Mangan. Dies erfordert, dass z.B. vor der Esseneinnahme die Hände sorgfältig gereinigt werden.

Hautschädigende oder Allergien erzeugende Bestandteile in Versiegelungsmassen und die entfettende Wirkung von Reinigungsmitteln, z.B. für Spritzdüsen, erfordern eine regelmäßige Hautpflege.

6 Persönliche Schutzausrüstungen

6.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat für Arbeiten an Anlagen zur Herstellung von Isolierglas den Versicherten folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. zur Vermeidung von Schnittverletzungen im Hand- und Unterarmbereich geeignete Schutzhandschuhe mit ausreichen langen Stulpen oder mit gesondertem Unterarmschutz (Schutzmanschetten);
  2. zur Vermeidung von Schnittverletzungen im Körperbereich geeignete Schutzschürzen;
  3. Fußschutz nach DIN 4843 "Schutzschuhe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" der Form ST (Stiefel, niedrig) in der Ausführung S3 - Kennzeichnung "Schutzschuh DIN 4843 - ST S ";
  4. für Arbeitsbereiche, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, Kopfschutz nach DIN 4840 "Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung";
  5. für Arbeitsbereiche mit einem Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB(A) und höher persönlicher Gehörschutz nach § 4 UVV "Lärm" (BGV B3).

Bereiche, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, sind z.B.

6.2 Benutzung

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Das Tragen von persönlichem Schallschutz wird ab einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) empfohlen und ist ab einem Beurteilungspegel von 90 dB(A) vorgeschrieben.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1987.

.

Vorschriften und RegelnAnhang

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV).

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Flurförderzeuge (BGV D27),

Verarbeiten von Klebstoffen (VBG 81),

Lärm (BGV B3).

3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln, Merkblätter

Sicherheitsregeln Kipptische für Flachglas (ZH 1/519),

Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische Abtraggeräte in der Baustoffindustrie (ZH 1/520),

Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597),

Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe (BGI 767).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)

DIN 1259-2Glas; Begriffe für Glaserzeugnisse,
DIN 4840Arbeitschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 4843Schutzschuhe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 31 001-1Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 52 900DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen; Formblatt und Hinweise zum Ausfüllen.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 30)

DIN VDE 0113Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen.


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