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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/592 - Sicherheitsregeln für Betonspritzmaschinen

(Ausgabe 01/1979 aufgehoben)



 zurückgezogen - nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von Betonspritzmaschinen sowie auf Spritzbetonarbeiten.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Betonpumpen, Mörtelspritzmaschinen, Spritzmaschinen für Straßenbaubindemittel, Flüssigkeitsstrahler, Estrichförderer.

1.3 Neben diesen Sicherheitsregeln sind für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Betonspritzmaschinen sowie für Spritzbetonarbeiten die einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (siehe Anhang 1).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Betonspritzmaschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Geräte, die zum spritzfähigen Zubereiten, Fördern und Verspritzen von Beton bestimmt sind. Betonspritzmaschinen bestehen aus Antrieb, Zuteilvorrichtung, Rührwerk, Vorrats- oder Druckbehälter, Druckluftsteuerleitung und Förderleitung einschließlich deren Verbindungselemente.

2.2 Unter Spritzbetonarbeiten im Sinne dieser Sicherheitsregeln werden neben dem Betrieb der Betonspritzmaschine alle für das Auftragen von Spritzbeton notwendigen Maßnahmen und Arbeiten verstanden.

Spritzbetonarbeiten können z.B. angewandt werden für

3 Bau und Ausrüstung

3.1 Allgemeine Forderungen

3.1.1 Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen, gekennzeichnet und gestaltet sein, dass eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden wird.

Auf § 8 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) wird hingewiesen.

3.1.2 Die elektrische Ausrüstung einer Betonspritzmaschine muss der Schutzart IP 44 nach DIN 40050-1 entsprechen.

3.1.3 Steckvorrichtungen von Betonspritzmaschinen müssen mit Isolierstoffgehäusen ausgestattet sein. Drehstrom-Steckvorrichtungen müssen DIN 49462/63, die übrigen Steckvorrichtungen DIN 49442/43 oder DIN 49440/41 in der Ausführung für erschwerte Bedingungen entsprechen.

3.1.4 Ortsbewegliche Betonspritzmaschinen müssen zum Transport mit Handgriffen, Traghaken, Anschlagösen oder anderen Anschlagmöglichkeiten versehen sein.

3.1.5 Für jede Betonspritzmaschine muss eine Betriebsanleitung des Herstellers vorhanden sein. Sie muss alle für das sichere Betreiben, Instandhalten und Beseitigen von Störungen erforderlichen Angaben enthalten.

3.2 Kennzeichnung

An Betonspritzmaschinen ist dauerhaft und gut lesbar anzugeben: Hersteller oder Lieferer, bei ausländischen Maschinen: zusätzlich Einführer,

Baujahr,

Fabriknummer,

Typ,

zulässiger Betriebsüberdruck in bar.

3.3 Druckbehälter

Für Druckbehälter an Betonspritzmaschinen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Druckbehälter" (VBG 17).

3.4 Förderleitungen

3.4.1 Neue Schläuche, Rohre und deren Verbindungen müssen einem Druck in Höhe des zweieinhalbfachen zulässigen Betriebsüberdruckes und den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen standhalten können.

3.4.2 Förderleitungsverbindungen müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

3.4.3 Einbindungs- und Verbindungsstellen von Förderleitungen sind so auszubilden, dass
Einengungen des lichten Querschnittes möglichst vermieden werden.

4 Betrieb

4.1 Betonspritzmaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden. Die zugeführte Druckluft darf den zulässigen Betriebsüberdruck der Betonspritzmaschine nicht übersteigen.

4.2 Spritzbetonarbeiten müssen von Personen beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt sind (Aufsichtführende). Diese müssen ausreichende Kenntnisse besitzen, um die arbeitssichere Durchführung der Spritzbetonarbeiten überwachen zu können.

4.3 Spritzbetonarbeiten dürfen nur von geeigneten, zuverlässigen Personen ausgeführt werden, die mit der Arbeitsweise vertraut und vom Unternehmer bestimmt sind.

4.4 Der Geräteführer muss in der Bedienung und Wartung der Betonspritzmaschine unterwiesen und mit seiner Arbeitsweise vertraut sein.

4.5 Im Gefahrbereich der Spritzstelle darf sich außer dem Spritzdüsenführer niemand aufhalten.

4.6 Während der Spritzbetonarbeiten muss sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite des Spritzdüsenführers aufhalten. Der Geräteführer hat den Spritzdüsenführer über den Förderbeginn des Spritzgutes rechtzeitig zu unterrichten.

4.7 Betonspritzmaschinen sind standsicher aufzustellen und gegen ungewollte Bewegungen zu sichern.

4.8 Betonspritzmaschinen sind außerhalb des Gefahrenbereiches hochgelegener Arbeitsstellen aufzustellen oder die Arbeitsplätze an Betonspritzmaschinen sind gegen herabfallende Gegenstände durch Schutzdächer zu sichern.

4.9 Nach Ansprechen oder Versagen von Sicherheitseinrichtungen an Betonspritzmaschinen ist der Betrieb der Betonspritzmaschinen bis zur Beseitigung der Fehler zu unterbrechen.

4.10 Elektrisch angetriebene Betonspritzmaschinen müssen an einen besonderen Speisepunkt (üblicherweise Baustromverteiler) nach VDE 0100/5.73 § 55 angeschlossen werden.

4.11 Vor dem Umsetzen von Betonspritzmaschinen muss der Motor abgeschaltet werden. Bei elektrisch betriebenen Betonspritzmaschinen muss die Anschlussleitung vom Netz gelöst werden.

4.12 Vor dem Lösen von Förderleitungsverbindungen oder anderen Teilen des Drucksystems ist die Druckluftzuführung zu unterbrechen und das System drucklos zu machen.

4.13 Verstopfer sind nach den Angaben in der Betriebsanleitung zu beseitigen. Beim Lösen von Förderleitungsverbindungen oder von anderen Teilen des Drucksystems müssen sich die mit diesen Arbeiten beauftragten Personen so aufstellen, dass sie von austretendem Spritzgut nicht getroffen werden können. Andere Personen dürfen sich dabei nicht in der Nähe aufhalten.

4.14 Förderleitungen, insbesondere Steigleitungen sind so zu befestigen, dass die auftretenden Kräfte vom Bauwerk oder anderen Konstruktionsteilen aufgenommen werden.

5 Arbeitsplätze und Verkehrswege

5.1 Der Arbeitsplatz des Spritzdüsenführers muss so beschaffen sein, dass er einen sicheren Stand gewährleistet.

Auf § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) wird hingewiesen.

5.2 Werden Spritzbetonarbeiten von erhöhten Arbeitsplätzen aus durchgeführt, müssen diese gegen Absturz von Personen gesichert sein.

Absturzsicherungen können z.B. sein:

Auf § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) wird hingewiesen.

5.3 Werden Spritzbetonarbeiten von Hubarbeitsbühnen aus durchgeführt, müssen diese gegen unbeabsichtigte plötzliche Senkbewegungen gesichert sein.

Auf § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) wird hingewiesen.

5.4 Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, insbesondere Arbeitsgerüste, Arbeitsbühnen und der Weg entlang der Förderleitung, in regelmäßigen Abständen von Verschmutzungen gesäubert werden.

5.5 Der Spritzdüsenführer muss seinen Arbeitsplatz jederzeit schnell verlassen können. Der Fluchtweg ist freizuhalten.

6 Zusätzliche Bestimmungen für Spritzbetonarbeiten unter Tage

6.1 Für Spritzbetonarbeiten unter Tage sind insbesondere die §§ 35 bis 46 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) zu beachten.

Auf den im Anhang 2 abgedruckten Wortlaut dieser Bestimmungen wird hingewiesen.

Zusätzlich sind die Forderungen der folgenden Abschnitte einzuhalten:

6.2 Mit Spritzbetonarbeiten unter Tage darf erst begonnen werden, nachdem der Spritzgrund beräumt und erforderlichenfalls gesäubert worden ist.

6.3 Arbeitsplätze und Verkehrswege für die mit Spritzbetonarbeiten unter Tage Beschäftigten müssen durch besondere Maßnahmen gegen den Baustellenverkehr gesichert sein.

Als solche besonderen Maßnahmen kommen z.B. in Betracht:

Erforderlichenfalls müssen mehrere Maßnahmen gleichzeitig angewandt werden.

6.4 An kraftbetriebenen Hubarbeitsbühnen muss sich der Steuerplatz für die Steuerung der betriebsmäßigen Bewegungen der Arbeitsbühne auf der Arbeitsbühne befinden.

Auf § 9 Abs. 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) wird hingewiesen.

6.5 Zur Hubbegrenzung nach oben müssen an der Arbeitsbühne Stützvorrichtungen angebracht sein, die die Oberkante des Seitenschutzes um mindestens 0,50 m überragen.

6.6 Die Arbeitsplätze des Spritzdüsenführers und des Geräteführers sind so zu beleuchten, dass die mittlere Beleuchtungsstärke mindestens 120 Lux beträgt.

7 Staubschutz

7.1 Bei Spritzbetonarbeiten sind die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) einzuhalten.

Bei Spritzbetonarbeiten kommen als technische Staubschutzmaßnahmen z.B. in Betracht:

7.2 Kann die Atemluft an einzelnen Arbeitsplätzen durch technische Staubschutzmaßnahmen nicht in dem geforderten Maße von gesundheitsgefährlichem mineralischem Staub freigehalten werden, so hat der Unternehmer geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen. Die dort Beschäftigten haben die Atemschutzgeräte zu benutzen

7.3 Bei den mit Spritzbetonarbeiten beschäftigten Personen darf auf die in den §§ 10 bis 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) geforderten ärztlichen Untersuchungen nur dann verzichtet werden, wenn durch Staubmessungen nachgewiesen ist, dass keine Gesundheitsgefährdung durch mineralischen Staub besteht.

8 Überwachung und Prüfung

8.1 Betonspritzmaschinen sind vor jeder Arbeitsschicht durch den Geräteführer auf augenfällige Mängel zu überprüfen.

8.2 Betonspritzmaschinen sind bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

  1. Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Betonspritzmaschinen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Betonspritzmaschinen beurteilen können.
  2. Verdichter und Druckbehälter unterliegen den für die gültigen Prüfbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften "Verdichter" (VBG 16) und "Druckbehälter" (VBG 17), auch wenn sie Bestandteile der Betonspritzmaschinen sind.

9 Persönliche Schutzausrüstungen

9.1 Bei Spritzbetonarbeiten haben die dabei Beschäftigten Schutzhelm und Bau-Sicherheitsschuhe zu tragen.

Schutzhelm nach DIN 4840,

Sicherheitsschuhe bzw. Sicherheitsgummistiefel mit Kennzeichnung B3 nach DIN 4843 (mit durchtrittsicherer Sohle).

9.2 Der Spritzdüsenführer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen:

Zum Schutz gegen

  • Staub:
Ein geeignetes Atemschutzgerät (siehe Abschnitt 7.2)
  • Verletzungen durch zurückprallendes Spritzgut:
Schutzbrille bzw. Gesichtsschutzschild oder -schirm
  • Verätzungen:
Schutzhandschuhe

9.3 Bei Stahlfaser-Spritzbetonarbeiten muss der Spritzdüsenführer zusätzlich splittersicheren Gesichtsschutz und geeignete Schutzkleidung tragen.

9.4 Die persönliche Schutzausrüstung nach den Abschnitten 9.1 bis 9.3 muss vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.

Auf § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) wird hingewiesen.

9.5 Wirkt bei Spritzbetonarbeiten auf die Beschäftigten Lärm ein, bei dem ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, so hat der Unternehmer persönliche Schallschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Wirkt auf die Beschäftigten Lärm ein, bei dem eine Beurteilungspegel von 90 dB(A) erreicht oder überschritten wird, so müssen die Beschäftigten die zur Verfügung gestellten Schallschutzmittel benutzen.

Auf die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) wird hingewiesen.

.

Anhang1

Entsprechend Abschnitt 1.3 sind in Verbindung mit Spritzbetonarbeiten sowie mit Bau, Ausrüstung und Betrieb von Betonspritzmaschinen neben diesen Sicherheitsregeln je nach Lage des Einzelfalles möglicherweise noch andere Rechtsvorschriften und technische Regelwerke zu beachten, z.B.:

1. Staatliche Vorschriften

"Gewerbeordnung (GewO)",

"Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)",

"Verordnung für Arbeiten in Druckluft (DruckluftV)",

"Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (ArbStoffV)",

"Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA)",

"Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)",

"Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)",

"Straßenverkehrsordnung (STVO)".

2. Unfallverhütungsvorschriften

Dies gilt auch für alle anderen unter den Nummern 2-5 genannten berufsgenossenschaftlichen Schriften).

"Allgemeine Vorschriften" (BGV A1),

"Schutz gegen gefährliche chemische Stoffe" (VBG 1a) (Durchführungsanweisungen zu § 47 VBG 1),

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

"Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),

"Stetigförderer" (VBG 10),

"Materialbahnen" (VBG 11d),

"Fahrzeuge" (BGV D29),

"Hebebühnen" (VBG 14),

"Verdichter" (VBG 16),

"Druckbehälter" (VBG 17),

"Bauarbeiten" (BGV C22),

"Tiefbau" (VBG 38),

"Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

"Leitern und Tritte" (BGV D36),

"Laserstrahlung" (BGV B2),

"Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119),

"Lärm" (BGV B3).

3. Richtlinien

"Richtlinien für Sicherheitsgeschirre" (BGG 906).

4. Sicherheitsregeln

"Sicherheitsregeln für den Betrieb von Muldenfahrzeugen" (ZH 1/336),

"Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

"Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage" (BGR 160),

"Sicherheitsregeln für Arbeiten in Bohrungen" (BGR 161)

5. Merkblätter, Merkhefte

"Merkblatt für Druckluftarbeiter und Anweisungen für Schleusenwärter" (BGI 755),

Merkheft: "Der elektrische Strom auf Baustellen" (BGR 115),

"Atemschutz-Merkblatt" (BGI 572),

Merkheft: "Sicherheit bei der Errichtung und Benutzung von Fahrgerüsten" (ZH 1/485),

BG-Regel: "Gerüstbau - Allgemeiner Teil" (BGR 165).

6. Sonderdrucke der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
(Bezugsquelle: Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 81241 München)

"Die Belüftung von Baustellen unter Tage",

"Spritzbeton-Herstellung und Prüfung. Spritzbetonsicherung im Hohlraumbau".

7. Normblätter
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).

DIN 4123Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen,
DIN 4124Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau,
DIN 4420Arbeits- und Schutzgerüste,
DIN 4422Fahrgerüste; Berechnung, Konstruktion, Ausführung, Betriebsanweisung,
DIN 4840Industrieschutzhelme; Begriffe, Anforderungen, Prüfung,
DIN 4843Sicherheitsschuhwerk,
DIN 4844Sicherheitskennzeichnung,
DIN 18551Spritzbeton, Herstellung und Prüfung,
DIN 40050Elektrische Betriebsmittel; Schutzarten,
DIN 49440/41Zweipolige Steckvorrichtungen mit Schutzkontakt in Verbindung mit § 25 VDE 0620 r für erschwerte Bedingungen,
DIN 49442/43Zweipolige Steckvorrichtungen mit Schutzkontakt druckwasserdicht,
DIN 49462/63Mehrpolige Kragensteckvorrichtungen mit Schutzkontakt (CEE),
DIN 58210/11Schutzbrillen,
DIN 4647-5Verwendung von Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Sicherheitsscheiben ohne Filterwirkung,
DIN 20018-2Schläuche mit Textileinlagen; Nenndruck 40,
DIN 20018-3Schläuche mit Textileinlagen; Nenndruck 100,
DIN 29018-4Schläuche mit Textileinlagen; Prüfungen,
DIN 20024Hydraulikschläuche und Hydraulikschlauchleitungen; Prüfungen,
DIN 20035Schlauchanschlussteile; Flanschtüllen, Schnellverbindertüllen,
DIN 20039Schlauchanschlussteile; Schlauchklemmen,
DIN 31001-1Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31001-2Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung,
DIN 53516Prüfung von Kautschuk und Gummi; Verschleißversuch, Bestimmung des Abriebs.

8. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

VDE 0100Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
VDE 0105Bestimmungen für den Betrieb von Starkstromanlagen,
VDE 0113Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V,
VDE 0165Bestimmungen für die Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten,
VDE 0612Bestimmungen für Baustromverteiler für Nennspannungen bis 380 V Wechselspannungen und für Ströme bis 630 A,
VDE 0701Bestimmungen für die Instandsetzung, Änderung und Prüfung gebrauchter elektrischer Gebrauchsmittel (Geräte),
VDE 0710Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V.

.

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) Abschnitt VII.Anhang2 (zu Abschnitt 6.1)

"Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage", §§ 35 bis 46:

§ 35 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze

§ 36 Absperrung und Sicherung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

§ 37 Sicherung gegen Hereinbrechen des Gebirges

§ 38 Verständigung

§ 39 Beleuchtung

§ 40 Belüftung

§ 41 Verbrennungskraftmaschinen

§ 42 Mindestlichtmaße

§ 43

§ 44 Einrichtungen zur Befahrung, Arbeitsbühnen in Schächten

§ 45 Förderung in Schächten

§ 46 Arbeiten nach Fertigstellung des Rohbaues

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