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ZH 1/593 - Richtlinien für Straßenfräsen und Vorwärmgeräte für Straßenbeläge
(Ausgabe 10/1987)
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien finden Anwendung auf Straßenfräsen und Vorwärmgeräte für Straßenbeläge.
2 Begriffsbestimmungen
Straßenfräsen und Vorwärmgeräte im Sinne dieser Richtlinien sind Geräte mit oder ohne Fahrantrieb zum Abfräsen oder Vorwärmen von Belägen im Straßenbau. Sie werden im folgenden Fräsen genannt.
Abfräsen ist das schichtweise Lösen von Straßenbelägen z.B. mit Fräswellen, Fräsköpfen, Aufreiß- oder Schäleinrichtungen. Durch Vorwärmen werden bituminöse Straßenbeläge für anschließende Bearbeitung replastifiziert (wieder erweicht), z.B. für das anschließende Abfräsen, das Einebnen verdrückter oder das Auffrischen gealterter Beläge. |
3 Allgemeine Anforderungen
Fräsen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser Richtlinien zu beachtenden, im Anhang 3 aufgeführten Rechtsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen. |
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Kennzeichnung
An Fräsen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
4.1.2 Arbeitsplätze
4.1.2.1 Arbeitsplätze (Führerstände, Arbeitspodeste) müssen trittsicher ausgebildet sein.
Trittsicherheit wird z.B. erreicht durch Verwendung von Warzen- oder Tränenblechen, Gitterrosten. |
4.1.2.2 Arbeitsplätze in mehr als 1,00 m Höhe über dem Boden müssen mit Geländern ausgerüstet sein. An Standflächen für kurzzeitige Tätigkeiten, z.B. Wartung, Inspektion, kann auf Geländer verzichtet werden.
Geländer siehe DIN 24 533 Teil 1 "Geländer aus Stahl". |
4.1.2.3 Zugänge zu Arbeitsplätzen müssen trittsicher und so angeordnet oder ausgebildet sein, dass sie sicher benutzt werden können. Der unterste Tritt jedes Zuganges darf nicht höher als 0,60 m über dem Boden angeordnet sein.
Zugänge siehe DIN ISO 2867 "Erdbaumaschinen; Zugänge". |
4.1.3 Führerstände, Fahrerplätze
4.1.3.1 Führerstände oder Fahrerplätze müssen so angeordnet sein, dass der Maschinenführer und der Fahrer ausreichende Sicht auf den Arbeitsbereich und Fahrbereich haben. Bauartbedingte Sichteinschränkungen sind durch zusätzliche Einrichtungen, z.B. Spiegel, auszugleichen.
4.1.3.2 Führerstände von Fräsen müssen so beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichenden Bewegungsraum hat.
Ausreichender Bewegungsraum siehe DIN ISO 3411 "Erdbaumaschinen; Maschinenführer; Körpermaße, Mindest-Freiraum". |
4.1.3.3 Sitze müssen körpergerecht gestaltet sein.
4.1.4 Stellteile (Bedienelemente)
Stellteile müssen gut erreichbar, übersichtlich angeordnet und sinnfällig zu betätigen sein. Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen, die gefahrbringende Vorgänge einleiten, muss ausgeschlossen sein.
4.1.5 Schutz vor bewegten Maschinenteilen
4.1.5.1 Gefahrstellen, z.B. Quetsch-, Scher- und Einzugstellen, müssen durch unverlierbar angebrachte Schutzeinrichtungen gesichert sein.
Siehe § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) (seit 1. Januar 2004 außer Kraft). |
4.1.5.2 Schutzeinrichtungen für Fräswerkzeuge müssen so gestaltet sein, dass unter Berücksichtigung des Materialaustrages Gefahrstellen für die Füße vermieden sind.
4.1.5.3 An den Schutzeinrichtungen von Fräswellen muss zur Kennzeichnung der Gefahrstellen beidseitig das Warnzeichen "Warnung vor Fräswelle" deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
Warnzeichen "Warnung vor Fräswelle" siehe Anhang 1. |
4.1.6 Fräseinrichtungen
Fräsen müssen so eingerichtet sein, dass Fräseinrichtungen bei laufender Antriebsmaschine zum Stillstand gebracht werden können. Der Stillstand muss selbsttätig eingeleitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen für die Fräswerkzeuge beiseite geklappt werden können.
4.1.7 Starteinrichtungen
4.1.7.1 Starteinrichtungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Verletzungen beim Anlassen vermieden werden.
Dies kann erreicht werden z.B. durch
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4.1.7.2 Elektrische Starteinrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können.
4.1.8 Bremseinrichtungen
4.1.8.1 Fräsen mit Fahrantrieb müssen Feststellbremsen haben, die bis zu einem Gefälle von 25 % ein Abrollen verhindern.
4.1.8.2 Fräsen mit Fahrantrieb müssen Bremseinrichtungen haben, die ein Verzögern der Fahrbewegungen bis zum Stillstand ermöglichen. Dies gilt nicht für Fräsen, die
4.1.9 Unterlegkeile
Fräsen mit Fahrantrieb und einem zulässigen Gesamtgewicht über 4 t sowie Anhänge-Fräsen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg müssen mit mindestens einem Unterlegkeil ausgerüstet sein. Der Unterlegkeil muss in einer leicht zugänglichen Halterung unverlierbar an der Fräse angebracht sein.
4.1.10 Abgasführung, Abgasleitungen
4.1.10.1 Abgase von Fräsen müssen so abgeführt werden, dass die Beschäftigten nicht gefährdet werden.
4.1.10.2 Abgasleitungen (Auspuffanlagen) müssen so angeordnet oder verdeckt sein, dass sich Personen an ihnen keine Verbrennungen zuziehen können.
4.1.11 Wartungsmöglichkeiten
Fräsen müssen so gestaltet sein, dass alle Stellen, an denen Wartungsarbeiten vorgenommen werden müssen, gut zugänglich sind.
Solche Stellen sind z.B. Öffnungen zum Einfüllen oder Ablassen der Betriebsstoffe. |
4.1.12 Mitgängerbetrieb
Durch Mitgänger geführte Fräsen dürfen nicht schneller als 6 km/h fahren können.
4.1.13 Betriebsanleitung
Für jede Fräse muss an der Einsatzstelle eine Betriebsanleitung des Herstellers vorhanden sein.
Inhalt und Gestaltung von Betriebsanleitungen siehe DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen". Siehe auch Abschnitt 4.2.14. |
4.1.14 Verbandkastenaufbewahrung
An Fräsen mit Fahrantrieb und Führerstand muss eine Halterung oder Aufbewahrungsmöglichkeit für einen Verbandkasten mit den Abmessungen 26 x 17 x 8 cm vorhanden sein.
4.2 Zusätzliche Bestimmungen für Fräsen mit Flüssiggasanlagen
4.2.1 Allgemeines
Flüssiggasanlagen von Fräsen müssen nach Bauart, Auswahl der Werkstoffe und deren Bemessungen so ausgeführt sein, dass sie bis zu den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden höchsten Drücken oder den Prüfdrücken dicht sind und den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
Flüssiggas ist im Sinne des Verkehrsrechts ein gefährliches Gut der Klasse 2, Ziffer 4 b. Deshalb gelten die Gefahrgutverordnung Straße mit ihren Anlagen A und B sowie die Ausnahmen Nummern S 70 und S 77 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung.
Hinsichtlich Ausnahmen Nummern S 70 und S 77 siehe Anhang 2. Zu den Flüssiggasanlagen gehören sowohl die Versorgungs- als auch die Verbrauchseinrichtungen. Flüssiggasbehälter auf Fräsen - im folgenden Behälter genannt - sind Druckgasbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung. Verdampfer sind Druckbehälter. Siehe auch "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455). |
4.2.2 Gemeinsame Bestimmungen
4.2.2.1 Behälter müssen auf der Fräse so aufgebaut sein, dass Gefährdungen durch Wärmeeinwirkungen der Heizeinrichtung vermieden werden.
4.2.2.2 Alle Bau- und Ausrüstungsteile der Versorgungseinrichtungen von Fräsen müssen so angeordnet sein, dass sie nicht über die seitlichen Konturen der Fräsen hinausragen.
4.2.2.3 Behälter müssen mit mindestens einem, jedoch höchstens zwei Sicherheitsventilen entsprechend der Behältergröße ausgerüstet sein. Sicherheitsventile müssen am Behälter so angebracht sein, dass
4.2.2.4 Anlagenteile, z.B. Verdampfer, die für einen geringeren Überdruck als die Behälter ausgelegt sind, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes in diesen Anlagenteilen ausschließen. Die Einrichtungen müssen so wirken, dass kein Gas ins Freie gelangt.
4.2.2.5 Behälter-Armaturen müssen gegen unbefugten Zugriff gesichert werden können.
4.2.2.6 Bei mehreren zusammengefassten Behältern, die einzeln absperrbar sind und aus der Flüssigphase betrieben werden, muss durch geeignete Einrichtungen sichergestellt sein, dass ein Überströmen des Gases ausgeschlossen ist.
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Rückschlagventile. |
4.2.2.7 Einrichtungen zum Erwärmen von Behältern müssen temperaturgeregelt und so beschaffen sein, dass die Temperatur des Wärmeträgers 40 °C nicht überschreiten kann.
4.2.2.8 Die elektrische Anlage muss mit einem gut zugänglichen Batterie-Trennschalter ausgerüstet sein.
Siehe Technische Richtlinien Tanks TRS 002 "Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen für die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbewegliche Warnleuchten". |
4.2.3 Zusätzliche Bestimmungen für festverbundene Tanks und Gefäße, die auf der Fräse befüllt werden
4.2.3.1 Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein. Die Summe der gesamten freien Durchgangsquerschnitte am Ventilsitz muss mindestens 20 cm betragen. Der Ansprechdruck der Sicherheitsventile muss das 1,0fache des Prüfdrucks sein.
4.2.3.2 Abschnitt 4.2.3.1 gilt nicht für Treibgastanks, die entsprechend den Technischen Regeln Druckgase TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks" ausgerüstet sind.
4.2.3.3 Stellteile für innenliegende schnellschließende Absperreinrichtungen von Tanks müssen
sein.
4.2.3.4 Gefäße, die nicht mit innenliegenden schnellschließenden Absperreinrichtungen ausgerüstet sind, müssen Schnellschlusseinrichtungen haben, die sich so nahe wie möglich am Gefäß befinden. Die Stellteile der Schnellschlusseinrichtungen müssen
sein.
4.2.3.5 Tanks müssen mit Peilrohren für volumetrische Befüllung oder mit automatisch arbeitender Füllstandsbegrenzung nach den Technischen Regeln Druckgase TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks" ausgerüstet sein.
4.2.3.6 Tanks müssen durch geeignete Einrichtungen gegen Unterfeuerung durch Fremdbrände geschützt sein.
4.2.4 Zusätzliche Bestimmungen für Fräsen mit Flaschen und Fässern, die nicht auf der Fräse befüllt werden
4.2.4.1 Fräsen dürfen nicht mehr als 8 Anschlüsse für Flaschen oder 2 Anschlüsse für Fässer haben.
4.2.4.2 Am Ende der Sammelleitung von Flaschen oder Fässern muss eine Schnellschlusseinrichtung vorhanden sein. Sie muss leicht erreichbar und einfach zu betätigen sein. Das Stellteil dafür muss auffällig gekennzeichnet sein.
4.2.4.3 Die Befestigung von Flaschen und Fässern muss für folgende mechanische Beanspruchungen ausgelegt sein:
Zusätzlich müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Verdrehen verhindern.
4.2.4.4 Kippeinrichtungen für Flaschen müssen in der Entnahmestellung für das Flüssiggas festgelegt werden können.
4.2.5 Verdampfer
4.2.5.1 Verdampfer müssen zusätzlich zu den Anforderungen an Druckbehälter auch DIN 30 696 "Verdampfer für Flüssiggas" entsprechen und mit dem DIN-DVGW-Zeichen gekennzeichnet sein.
4.2.5.2 Verdampfer, die abweichend von Abschnitt 4.2.5.1 nicht mit dem DIN-DVGW-Zeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch einen Sachverständigen nachgewiesen ist.
Bei der Eignungsprüfung durch den Sachverständigen ist DIN 30696 "Verdampfer für Flüssiggas" zugrunde zu legen.
Sachverständige im Sinne dieses Abschnittes sind die Sachverständigen nach § 31 Druckbehälterverordnung, aufgehoben neu: BetrSichV. |
4.2.5.3 Verdampfer, die durch die Strahlungswärme der Heizeinrichtung direkt beheizt sind, müssen über DIN 30696 hinaus
Auf eine Temperaturregelung und ein Sicherheitsventil kann verzichtet werden, wenn ein Rückströmen des Gases in der Flüssigphase in den Vorratsbehälter gewährleistet ist.
4.2.6 Manometer
An Flüssiggasanlagen müssen Manometer vorhanden sein, mit denen der Druck
vom Maschinenführer ständig überwacht werden kann. Der jeweils zulässige Betriebsüberdruck des Behälters muss am dazu gehörenden Manometer durch eine rote Strichmarke bei 19,7 bar Überdruck gekennzeichnet sein.
4.2.7 Bewegliche Leitungen
4.2.7.1 Als bewegliche Leitungen müssen Metallwellschläuche verwendet werden.
Siehe DIN 3384 "Edelstahlschläuche für Gas". |
4.2.7.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.7.1 dürfen zur Entnahme in der Gasphase aus Flaschen auch Schläuche der Druckklasse 30, Wanddicke 5 mm, nach DIN 4815 Teil 2 "Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen" verwendet werden, wenn die Schläuche durch selbsttätig wirkende Einrichtungen gegen Gasaustritt bei Schlauchbruch gesichert sind.
4.2.7.3 Kann bei absperrbaren Leitungen oder Leitungsabschnitten Gas in flüssigem Zustand eingeschlossen werden, müssen diese Leitungen oder Leitungsabschnitte mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck der Sicherheitsventile muss größer sein als der Ansprechdruck des Sicherheitsventiles am Verdampfer. Austretendes Gas muss gefahrlos nach oben abgeführt werden können.
4.2.8 Schlauchanschlüsse
Für Schlauchanschlüsse, die betriebsbedingt gelöst werden müssen, sind für Flüssiggas geeignete, selbstsperrende Schnellkupplungen zu verwenden. Dies gilt nicht für direkte Anschlüsse an Flaschen und Fässern nach Abschnitt 4.2.4.
4.2.9 Druckregeleinrichtungen
Druckregeleinrichtungen müssen so ausgewählt sein, dass der Ausgangsdruck nicht höher eingestellt werden kann als der zulässige Betriebsüberdruck der nachgeschalteten Anlagenteile.
4.2.10 Strahler
Strahler müssen so eingerichtet sein, dass Gas nicht unverbrannt austreten kann.
Einrichtungen, die ein Austreten unverbrannten Gases verhindern, sind Brenner mit getrennter Gaszuleitung und stabil brennender Flamme oder Flammenüberwachungseinrichtungen. |
4.2.11 Anzündeinrichtungen
4.2.11.1 Für Anzünd- und Verbrauchseinrichtungen müssen getrennte Absperreinrichtungen angeordnet sein.
4.2.11.2 Heizeinrichtungen müssen mit geeigneten Anzündeinrichtungen ausgerüstet sein. Für diese müssen geeignete Vorrichtungen zum Ablegen vorhanden sein.
4.2.11.3 Bei Strahlern, deren Nennwärmebelastung unter 14 4670 kJ/h (25 000 kcal/h) liegt, kann auf eine Anzündeinrichtung nach Abschnitt 4.2.11.2 verzichtet werden.
4.2.12 Fahrerkabinen
Fahrerkabinen von Fräsen mit Flüssiggasanlagen müssen so gestaltet sein, dass sich in ihnen kein Gas ansammeln kann.
4.2.13 Brandschutz
4.2.13.1 Geschlossene Fahrerkabinen müssen vom Tank durch eine Schutzwand getrennt und gegen Flammeneinwirkung abgeschirmt sein.
Ausbildung der Schutzwand siehe Technische Richtlinien Tanks TRS 003 "Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen an die nichtelektrische Ausrüstung und Feuerlöscher". |
4.2.13.2 In der Nähe der Versorgungseinrichtungen müssen geeignete Feuerlöscher angebracht sein. Je nach Fassungsvermögen der Behälter müssen vorhanden sein
- von 0,25 m³ bis 1 m³: | 1 Feuerlöscher P 6, |
- über 1 m³ bis 5 m³: | 2 Feuerlöscher P 6, |
- über 5 m³: | 2 Feuerlöscher P 12. |
4.2.14 Betriebsanleitung
Für Flüssiggasanlagen von Fräsen muss an der Einsatzstelle eine Betriebsanleitung des Herstellers vorhanden sein. Die Betriebsanleitung muss eine Schema-Zeichnung der Flüssiggasanlage mit Bezeichnung der Einzelteile und Beschreibung der Sicherheits- und Regeleinrichtungen enthalten. Sie muss weiterhin enthalten Hinweise für
Die sicherheitstechnisch wichtigsten Angaben müssen in einer Kurzfassung an der Fräse gut sichtbar und gegen Verschmutzung geschützt angebracht sein.
Begriffsbestimmung für "Schutzbereich" siehe Abschnitt 2.9 Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern". |
5 Betrieb
5.1 Gemeinsame Bestimmungen
5.1.1 Mit dem selbständigen Führen und dem Instandhalten von Fräsen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen und Instandhalten der Fräse bestimmt sein.
5.1.2 Fräsen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben und instandgehalten werden.
5.1.3 Fräsen dürfen nur vom vorgesehenen Führerstand bzw. Fahrerplatz aus betrieben werden.
5.1.4 Der Unternehmer hat bei außergewöhnlichen Einsätzen der Fräse die erforderlichen zusätzlichen Betriebsanweisungen zu erteilen.
Als außergewöhnlicher Einsatz gilt z.B. das Fräsen brennbarer Straßenbelagteile oder Markierungen. |
5.1.5 Vor dem Umsetzen, Verladen, Transportieren hat der Maschinenführer die Fräseinrichtungen stillzusetzen.
5.1.6 Vor dem Verlassen des Führerstandes hat der Maschinenführer die Fräse gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.
5.1.7 Vor dem Verlassen der Fräse hat der Maschinenführer den Antrieb stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
5.1.8 In Verkehrsbereichen abgestellte Fräsen sind durch augenfällige Maßnahmen abzusichern.
Augenfällige Maßnahmen sind z.B. Absicherungen durch ausreichende Beleuchtung, Absperrung, Warndreiecke, Blink- oder Warnleuchten. |
5.1.9 Instandhaltungsarbeiten dürfen nur bei stillstehendem Antrieb durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Arbeiten, die ohne laufenden Antrieb nicht durchgeführt werden können.
Instandhaltungsarbeiten sind Wartung, Inspektion und Instandsetzung. |
5.1.10 Vor Arbeiten an Leitungen, die unter Überdruck stehen können, sind diese drucklos zu machen.
5.1.11 Nach Instandhaltungsarbeiten müssen alle Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß angebracht werden.
5.2 Zusätzliche Bestimmungen für Fräsen mit Flüssiggasanlagen
5.2.1 Allgemeines
5.2.1.1 Flüssiggasanlagen von Fräsen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Druckbehälterverordnung und der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.
5.2.1.2 Beim Befördern sind die Gefahrgutverordnung Straße mit ihren Anlagen A und B sowie die Ausnahmen Nummern S 70 und S 77 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung zu beachten.
Ausnahmen Nummern S 70 und S 77 siehe Anhang 2. |
5.2.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Maschinenführer im Umgang mit und in der Wartung der Flüssiggasanlage sowie über die dabei möglichen Gefahren unterwiesen ist. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, wiederholt werden.
5.2.1.4 Zum Anzünden der Heizeinrichtung dürfen nur die vorgesehenen Anzündeinrichtungen benutzt werden. Anlagen mit Strahlern, deren Nennwärmebelastung unter 14 4670 kJ/h (25 000 kcal/h) liegt, können direkt von Hand gezündet werden.
5.2.1.5 Die Hauptgaszufuhr darf erst geöffnet werden, nachdem alle Zündflammen brennen, damit der Austritt unverbrannten Gases aus der Verbrauchseinrichtung vermieden wird.
5.2.1.6 Nach dem Anzünden hat sich der Maschinenführer davon zu überzeugen, dass alle Strahler und Brenner in Betrieb sind. Er hat während des Betriebes die Heizeinrichtung auf einwandfreies Funktionieren zu überwachen.
5.2.1.7 Undichtheiten dürfen erst beseitigt werden, nachdem die Gaszufuhr abgesperrt ist und alle Zündquellen erloschen sind.
5.2.1.8 Bei Betriebsschluss hat der Maschinenführer die Absperrventile von Tanks, Flaschen und Fässern zu schließen. Die Leitungen sind durch Heizbetrieb leerzufahren.
5.2.1.9 Bei unbeaufsichtigtem Abstellen der Fräse hat der Maschinenführer die Behälterarmaturen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
5.2.1.10 Fräsen mit Tanks, Flaschen und Fässern sind bei Betriebsschluss und Arbeitsunterbrechungen so abzustellen, dass sich im Umkreis von mindestens 5 m Abstand keine Zündquellen, Kelleröffnungen, Schächte oder Kanaleinläufe befinden.
5.2.2 Tanks
5.2.2.1 Vor dem Füllen und vor dem Entleeren
Das Füllen der Tanks sowie das Festlegen und Aufheben der erforderlichen Schutzbereiche fällt in die Verantwortlichkeit des Flüssiggaslieferanten. |
5.2.2.2 Vor dem Aufheben des Schutzbereiches sind Füll- und Peileinrichtungen mit schaumbildenden Mitteln auf Dichtheit zu prüfen.
5.2.3 Flaschen und Fässer
5.2.3.1 Vor dem Auswechseln von Flaschen oder Fässern hat der Maschinenführer die Fräse gegen Abrollen zu sichern sowie den Motor und die Heizeinrichtung abzustellen.
5.2.3.2 Es dürfen nur Flaschen und Fässer mit Sicherheitsventilen verwendet werden.
5.2.3.3 Die Absperrventile der Flaschen und Fässer sind vor dem Lösen der Anschlussleitungen dicht zu schließen.
5.2.3.4 Während des Auswechselns von Flaschen und Fässern sind das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten.
5.2.3.5 Nach dem Anschließen von Flaschen oder Fässern hat der Maschinenführer alle Anschlüsse mit schaumbildenden Mitteln auf Dichtheit zu prüfen. Undichtheiten sind umgehend zu beseitigen.
5.2.3.6 Nach dem Auswechseln müssen Flaschen und Fässer ordnungsgemäß befestigt und gegen Verdrehen gesichert werden. Kippeinrichtungen sind in der Entnahmestellung für das Flüssiggas festzulegen.
5.2.3.7 Auf Fräsen dürfen Reserveflaschen oder -fässer nicht mitgeführt werden.
5.2.4 Instandsetzungsarbeiten
5.2.4.1 Instandsetzungsarbeiten an der Flüssiggasanlage von Fräsen dürfen nur unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen beurteilen kann. |
5.2.4.2 Nach Instandsetzungsarbeiten an der Flüssiggasanlage hat der Sachkundige alle Anlagenteile auf Dichtheit zu prüfen.
6 Überwachung und Prüfung
6.1 Gemeinsame Bestimmungen
6.1.1 Vor Beginn jeder Arbeitsschicht hat der Maschinenführer die Wirksamkeit der Bedien- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Vorhandensein der Schutzeinrichtungen zu prüfen. Während des Betriebes ist die Fräse auf ihren betriebssicheren Zustand zu überwachen.
6.1.2 Werden Mängel an den Sicherheitseinrichtungen oder andere Mängel, die den sicheren Betrieb der Fräse beeinträchtigen, festgestellt, ist der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.
6.1.3 Bei Mängeln, die Personen oder die Betriebssicherheit der Fräse gefährden, ist der Betrieb der Fräse sofort einzustellen.
6.1.4 Fräsen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung und der Nachweis der Mängelbeseitigung ist schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
6.2 Zusätzliche Bestimmungen für Fräsen mit Flüssiggasanlagen
6.2.1 Der Maschinenführer hat sich vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom ordnungsgemäßen Zustand der Flüssiggasanlage zu überzeugen.
6.2.2 Flüssiggasanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
Amtlich anerkannt sind Sachverständige, die nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfung von Druckgasbehältern eine behördliche Anerkennung besitzen. |
6.2.3 Flüssiggasanlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.
6.2.4 Tanks und Gefäße nach Abschnitt 4.2.3 und Verdampfer sind regelmäßigen Prüfungen durch Sachverständige zu unterziehen. Dabei sind bei Tanks die Anlage B der Gefahrgutverordnung Straße, bei Gefäßen und Verdampfern die Druckbehälterverordnung zu beachten.
Die genannten Rechtsvorschriften sehen unter Anderem folgende Prüffristen vor:
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6.2.5 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 6.2.2 bis 6.2.4 und die Nachweise der Mängelbeseitigungen sind schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.
6.2.6 Die Ergebnisse der Sachkundigenprüfungen nach den Abschnitten 6.2.2 und 6.2.3 sind dem Sachverständigen zur Prüfung nach Abschnitt 6.2.4 vorzulegen.
6.2.7 Feuerlöscher an Fräsen sind jährlich auf ihre Einsatzbereitschaft zu prüfen. Der Inhalt von Pulver-Löschern ist monatlich einmal durch Schütteln aufzulockern.
Hinweise zur Überprüfung von Feuerlöschern siehe DIN 14 406 Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung". |
7 Zeitpunkt der Anwendung
7.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab Oktober 1987. Sie ersetzen die "Richtlinien für Straßenfräsen" (ZH 1/593) vom Juli 1983.
7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Bestimmungen der Abschnitte 4.2.2.3 und 4.2.14 nicht anzuwenden für Fräsen, die vor dem 31. Dezember 1979 (Baujahr 1979) hergestellt worden sind.
Warnzeichen "Warnung vor Fräswelle" nach Abschnitt 4.1.5.3 | Anhang 1 |
Ausführung nach Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8): Grund Gelb, Symbol und Rand schwarz.
Ausnahmen Nummern S 70 und S 77 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung | Anhang 2 |
Ausnahme Nr. S 70
(für Fräsen mit festverbundenen Tanks)
1 Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Anlage A Randnummer 2200 und Anlage B dürfen brennbare Gase der Anlage A Randnummer 2201 Ziffern 2, 3, 4, jeweils Buchstabe b, in festverbundenen Tanks von Baumaschinen (z.B. Straßenfräsen, Vorwärmgeräte für Straßenbeläge, Remixer) unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
2.1 Festverbundene Tanks
Die festverbundenen Tanks müssen den Vorschriften des Anhangs B 1a entsprechen und nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 baumusterzugelassen sein.
2.2 Fahrzeuge
2.2.1 Die Vorschriften der Anlage B sind anzuwenden. Auf die Anwendung der Anlagen B Randnummer 10 220 Abs. 1 darf verzichtet werden, wenn aufgrund des vorgesehenen Einsatzzweckes ein solcher Schutz nicht angebracht werden kann und der hintere Bereich der Tanks durch andere Einrichtungen der Baumaschine gleichwertig geschützt ist. Die Gleichwertigkeit ist im Rahmen der Baumusterzulassungsverfahren zu bescheinigen.
2.2.2 Werden die Baumaschinen mit festverbundenen Tanks auf anderen Straßenfahrzeugen (Trägerfahrzeugen) befördert, so gelten die Vorschriften der Anlage B, I. und II. Teil nicht für die Baumaschine. Die Trägerfahrzeuge und ihre Zugfahrzeuge (Beförderungseinheiten) müssen nach Anlagen B entsprechend den Vorschriften für Beförderungseinheiten von Tankcontainern ausgerüstet sein.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Werden Baumaschinen mit festverbundenen Tanks auf anderen Straßenfahrzeugen (Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge) befördert, so
3.2 Abweichend von Randnummer 2002 Abs. 3 und 4 darf auf ein Beförderungspapier verzichtet werden, wenn der Fassungsraum der mit einer Beförderungseinheit beförderten Tanks 10 000 l nicht überschreitet, schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) nach Anlage B Randnummer 10 385 für das beförderte Gut mitgeführt werden und die Baumaschine oder die Beförderungseinheit für eine Baumaschine (Trägerfahrzeug und Zugfahrzeug) mit orangefarbenen Tafeln nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 1 gekennzeichnet ist.
4 Übergangsvorschriften
4.1 Festverbundene Tanks von Baumaschinen, welche bis zum 31. März 1986 erstmals in den Verkehr gebracht wurden und die Vorschriften nach Nummer 2.1 nicht erfüllen, dürfen weiterverwendet werden, wenn die Fahrzeuge nach Anlage B Randnummer 10 220 Abs. 2 Buchstaben a, b und e ausgerüstet sind und wenn die Tanks die Vorschriften der Druckbehälterverordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
4.2 Baumaschinen mit festverbundenen Tanks, deren Fahrerhausrückwand nicht der Anlage B Randnummer 10 220 Abs. 2 Buchstaben a und e entspricht und die bis zum 31. März 1986 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 30. Juni 1988 weiterverwendet werden. Befinden sich Teile der Auspuffanlage hinter der Fahrerhausrückwand, so müssen diese mit einem Tropfschutz gegen herabtropfende Flüssigkeit versehen sein. Die Baumaschinen dürfen darüber hinaus weiterverwendet werden, wenn sie nach den Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 220 Abs. 2 Buchstaben a und e nachgerüstet wurden und die Vorschriften der Nummer 4.1 erfüllen.
Ausnahme Nr. S 77
(für Fräsen mit Flaschen ohne Schutzkappen)
1 Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage A Randnummern 2200, 2203 Abs. 1 und 2213 Abs. 2 und Anlage B Randnummer 21 414 dürfen brennbare Gase der Anlage A Randnummer 2201 Ziffern 2, 3, 4, jeweils Buchstabe b, in Flaschen oder Gefäßen von Baumaschinen, aus denen sie zur Beheizung der Baustoffe (z.B. Gussasphalt) während der Fahrt entnommen werden können oder die ohne Schutzkappe befördert werden (z.B. bei Gussasphalt-Mischgeräten, Fugenvergussgeräten, Pumpkochern, Schmelzöfen, Straßenmarkierungsgeräten, Straßenfertigern, Straßeninstandsetzungsgeräten, Asphalt-Rückgewinnungsgeräten, Heizgeräten, Straßenfräsen) unter folgenden Bedingungen befördert werden.
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
Es müssen die folgenden sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sein:
2.1 Die Flaschen und Gefäße und ihre Armaturen einschließlich der Ausrüstungsteile bis zur Brenneranlage müssen durch eine geeignete Schutzvorrichtung gegen Losreißen und Beschädigung gesichert sein. Sie müssen entsprechend den Vorschriften der Anlage B Randnummer 212 127 Abs. 1 befestigt sein. Zusätzlich müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Verdrehen der Flaschen und Gefäße verhindern.
2.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Ausströmen der Gase nach einem Leitungsbruch sowie bei Erlöschen der Brennerflamme verhindern. Die Wirksamkeit der Einrichtungen muss durch einen Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre bescheinigt sein. Ein Abdruck der Bescheinigung ist mitzuführen. Die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen muss vom Halter und/oder Fahrer der Baumaschine sichergestellt werden.
2.3 Die Flaschen und Gefäße und ihre Armaturen einschließlich der Ausrüstungsteile bis zur Brenneranlage müssen gegen eine gefährliche Erwärmung (mehr als 50 °C) durch die Brenneranlage oder den Behälter für die Baustoffe (z.B. Gussasphalt) geschützt sein.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Gase dürfen aus den Flaschen und Gefäßen nur gasförmig entnommen werden.
3.2 Unabhängig vom Rauminhalt der Flaschen und Gefäße sind die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 einzuhalten.
3.3 Die sonstigen Vorschriften der Anlage B sind anzuwenden.
3.4 Abweichend von Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 und 4 darf auf ein Beförderungspapier verzichtet werden, wenn unabhängig von der beförderten Menge schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) nach Anlage B Randnummer 10 385 für das beförderte gefährliche Gut mitgeführt werden und die Baumaschinen oder die Beförderungseinheiten von Baumaschinen (Trägerfahrzeuge einschließlich Zugfahrzeuge) mit orangefarbenen Tafeln nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 1 gekennzeichnet sind.
4 Übergangsvorschriften
4.1 Baumaschinen mit Flaschen und Gefäßen, die bis zum 31. August 1987 erstmals in Verkehr gebracht werden und die den Vorschriften nach Nummer 2.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. August 1988 weiterverwendet werden. Sie dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn die Maßnahmen nach Nummer 2.1 getroffen sind.
4.2 Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach Nummer 2.2 an Baumaschinen, die bis zum 31. August 1987 erstmals in Verkehr gebracht werden, muss vom Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bis zum 31. August 1988 festgelegt sein.
4.3 Baumaschinen, die Einachs-Anhänger im Sinne der Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 sind und die bis zum 31. August 1987 erstmals in Verkehr gebracht werden, dürfen abweichend von Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 2 acht Jahre ab dem Datum ihres erstmaligen Inverkehrbringens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1994, weiterverwendet werden.
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Verordnung über Druckbehälter, Druckbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV, aufgehoben (Archiv) neu: BetrSichV) und zugehörige Technische Regeln Druckgase (TRG),
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS, ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE) und zugehörige Technische Richtlinien Tanks (TRS),
Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
2. Unfallverhütungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften (VBG 1) (seit 1. Januar 2004 außer Kraft),
jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5) (seit 1. Januar 2004 außer Kraft),
Fahrzeuge (BGV D29),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien
Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455).
4. Normen
DIN 3384 | Edelstahlschläuche für Gas, |
DIN 4815-2 | Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitung, |
DIN ISO 3411 | Erdbaumaschinen; Maschinenführer, Körpermaße, Mindest-Freiraum, |
DIN 8418 | Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen, |
DIN ISO 2867 | Erdbaumaschinen; Zugänge, |
DIN 24 533-1 | Geländer aus Stahl, |
DIN 30 696 | Verdampfer für Flüssiggas, |
DIN 14 406-4 | Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung. |
Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Juli 1983 wurden diese Richtlinien vollständig überarbeitet.
ENDE |