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ZH 1/62 - Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvatonischer Anlagen

(Ausgabe 10/1987 zurückgezogen)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen sind durch die je nach Einsatz sehr unterschiedliche Konstruktion (z.B. als Decken-, Portal- und Seitenfahrwerk) gekennzeichnet, an welcher die Lastaufnahmeeinrichtung (Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel) bewegt und geführt wird.

Die mit dem Betrieb derartiger galvanotechnischer Anlagen verbundenen Gefährdungen sind geprägt durch das Zusammenwirken beim Beschicken (Einbringen und Entnehmen) von Werkstücken durch Lastaufnahmeeinrichtungen und den zu beschickenden Teilen der Anlage, meist Bädern. Insbesondere durch das Bewegen der Lastaufnahmeeinrichtungen und der Last entstehen hier Gefahrstellen (Quetsch- und Scherstellen).

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Galvanotechnische Anlagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Anordnungen von Bädern für das

einschließlich des Spülens und der Abwasserbehandlung.

Elektrolytisches oder chemisches Behandeln umfasst z.B. Entfetten, Beizen, Dekapieren, Brennen, elektrolytisches/chemisches Polieren und Glänzen, Säurepolieren von Glas, Trocknen.

Siehe DIN 50 902 "Behandlung von Metalloberflächen für den Korrosionsschutz durch anorganische Schichten; Begriffe".

Metallabscheiden ist das elektrolytische und chemische Metallabscheiden (z.B. auch Verspiegeln von Glas).

Siehe auch DIN 8580 "Fertigungsverfahren; Einteilung".

Ändern der Stoffzusammensetzung an der Oberfläche umfasst z.B. Brünieren, Phosphatieren, Chromatieren und anodisches Oxidieren (Anodisieren). Siehe auch DIN 50 902.

Be- und Entladeeinrichtungen, Werkstückträger, Speicher, Verschiebeeinrichtungen und Trockeneinrichtungen sind Bestandteile galvanotechnischer Anlagen, wenn sie mit deren Beschickungseinrichtungen gespeist werden.

2.2 Beschickungseinrichtungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind teilkraftbetriebene und kraftbetriebene Hebe- und Fördereinrichtungen, die Bestandteile einer galvanotechnischen Anlage sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen.

Beschickungseinrichtungen können ausgeführt sein z.B. mit

Zu Transportwagen siehe auch die im Anhang 1 aufgeführten Schema-Skizzen von Beschickungseinrichtungen.

2.3 Automatische galvanotechnische Anlagen (Galvanisier-Automaten) im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Anordnungen von Bädern nach Abschnitt 2.1 mit programmgesteuerten Beschickungseinrichtungen. Automatische galvanotechnische Anlagen unterliegen auch dann den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln, wenn sie dazu bestimmt oder geeignet sind, die Beschickung im Mischbetrieb ständig, gelegentlich oder in Teilbereichen mit Handbetätigung durchzuführen.

2.4 Beschicken im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist das Einbringen, Fördern und Entnehmen von Werkstücken mit Lastaufnahmeeinrichtungen.

Zu den Lastaufnahmeeinrichtungen gehören

2.5 Transporteinheiten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Bestandteile von Beschickungseinrichtungen. Eine Transporteinheit besteht aus Hebeeinrichtung ("Führung" in und quer zur Fahrtrichtung), Fahrantrieb und Fahrwerk.

3 Allgemeine Anforderungen

Beschickungseinrichtungen müssen nach den diesen Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und VDI-Richtlinien.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An jeder Beschickungseinrichtung müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Belastungsangabe

An jeder Transporteinheit muss deutlich erkennbar und dauerhaft die Tragfähigkeit angegeben sein.

Die Tragfähigkeit ist die zulässige Belastung und umfasst das Gewicht von Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Werkstücken.

Darüber hinaus fordert § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmemittel im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) eine Kennzeichnung der Lastaufnahmeeinrichtungen. Danach muss z.B. an Trommeln das Fassungsvermögen für Schüttgut angegeben sein.

4.3 Sicherung von Gefahrstellen und Gefahrquellen

4.3.1 Gefahrstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich von und Gefahrstellen an galvanotechnischen Anlagen müssen vermieden oder durch Schutzeinrichtungen gesichert sein.

Nach § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) sind Gefahrstellen solche Stellen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels, an denen Personen verletzt werden können durch Bewegungen von in Bahnen geführten

Gefahrstellen sind insbesondere Quetsch- und Scherstellen, Schneid-, Stoß-, Fang-, Einzug- und Auflaufstellen an galvanotechnischen Anlagen

Nach § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) sind Gefahrquellen solche Stellen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels, von denen aus

ungeführt herabfallen oder wegfliegen und dabei Personen erreichen und verletzten können.

Nach § 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) ist der Arbeits- und Verkehrsbereich der Bereich an einem kraftbetriebenen Arbeitsmittel, der durch Personen erreicht werden kann

Für die Festlegung der Grenzen des Arbeits- und Verkehrsbereiches sind die Maße nach DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" zu Grunde zu legen.

Bei der Festlegung des Arbeits- und Verkehrsbereiches

Näheres siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebe Arbeitsmittel" (VBG 5).

Nach § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) müssen Gefahrstellen an Beschickungseinrichtungen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein, insbesondere durch

  1. sicherheitsgerechtes Gestalten der Beschickungseinrichtungen und ihrer Teile oder
  2. Begrenzen der dort wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe.

Durch sicherheitsgerechtes Gestalten der Beschickungseinrichtungen und ihrer Teile sind vermeidbar z.B. Quetschstellen, wenn die Abstände gemäß DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" eingehalten werden.

4.3.2 Lassen sich Gefahrstellen und Gefahrquellen an galvanotechnischen Anlagen nicht durch konstruktive oder verfahrenstechnische Maßnahmen vermeiden, müssen diese mindestens im Arbeits- und Verkehrsbereich insbesondere durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen für Beschickungseinrichtungen gesichert sein:

  1. Trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustimmungsschalteinrichtungen mit Mehrpersonenbetätigung, Schaltplatten oder Schaltmatten mit Personenbindung,
  3. abweisende Schutzeinrichtungen, insbesondere gesteuerte Handabweiser,
  4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken oder dergleichen), Pendelklappen, Schaltleisten, zwangläufig wirkende Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten für die Bereichssicherung oder
  5. Fanghauben, Fangbügel, Fangbleche, Radbruchstützen, Seilbruchsicherungen, Einrichtungen gegen Verlassen von Führungen.

Die Schutzeinrichtungen haben im Einzelnen folgende Wirkungen:

Trennende Schutzeinrichtungen trennen in der Schutzstellung die Gefahrstellen so vom übrigen Arbeits- und Verkehrsbereich, dass Personen diese Gefahrstellen nicht erreichen.

Verkleidungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen allseitig verhindern.

Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen von den verdeckten Seiten her verhindern.

Umzäunungen sind Schutzeinrichtungen, die um Gefahrstellen so angebracht sind, dass sie allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen von außerhalb verhindern, ebenso das Durchsteigen oder Übersteigen ohne Hilfsmittel.

Der umzäunte Bereich ist in der Regel zugänglich durch Türen, die

Umzäunungen sollen sicherstellen, dass nur befugte Personen den umzäunten Bereich betreten. Besteht die Notwendigkeit, während Gefahr bringender Bewegungen den umzäunten Bereich zu betreten, müssen die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) erfüllt sein. Dort sind die erforderlichen Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten aufgeführt (siehe auch Abschnitt 4.3.9).

Umwehrungen sind Schutzeinrichtungen, die z.B. in Form von Geländern (siehe z.B. DIN 24533 "Geländer aus Stahl") um Gefahrstellen so angebracht sind, dass sie allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen von außerhalb verhindern, wobei ein Durchsteigen oder Übersteigen ohne Hilfsmittel möglich ist.

Siehe Anhang 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion verhindern die Gefährdung von Personen oder ihren Körperteilen bei Annäherung an die Gefahrstellen, z.B. durch Abschalten, Stillsetzen oder Umsteuern der Gefahr bringenden Bewegungen.

Siehe auch § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Nach § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) muss für trennende Schutzeinrichtungen insbesondere sichergestellt sein, dass sie

  1. ausreichend fest und haltbar sind,
  2. aus geeigneten Werkstoffen bestehen,
  3. richtig bemessen sind,
  4. keine neuen Gefahrstellen bilden und
  5. eine eindeutig festgelegte Schutzstellung haben.

4.3.3 Schutzeinrichtungen müssen im Einzelfall hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, kombiniert und erforderlichenfalls zusätzlich mit Gefahr bringenden Bewegungen so verriegelt oder gekoppelt sein, dass die Forderungen nach Abschnitt 4.3.1 erfüllt sind.

Bei Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion ist das Unfallrisiko (Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Verletzung) zu beachten.

Dies wird z.B. erreicht bei der Verwendung von

Besteht für die befugten Personen die Notwendigkeit, während Gefahr bringender Bewegungen den umzäunten Bereich zu betreten, müssen die Forderungen des Abschnittes 4.3.9 Satz 3 erfüllt sein.

Siehe Anhang 2 " Beispiele für die Ausführung von Schutzeinrichtungen galvanotechnischer Anlagen".

Die Forderung nach besonderer Auswahl und Kombination von Schutzeinrichtungen gilt insbesondere für Teile der galvanotechnischen Anlage, die aus betriebsbedingten Gründen nicht in die oben angeführte Umzäunung oder Verdeckung einbezogen werden können, z.B. für Be- und Entladestationen. Besondere Schutzeinrichtungen können in diesem Fall sein z.B. waagerechte über Kopf angebrachte Schutzgitter (soweit erforderlich mit Tropfwannen), Verdeckungen der Warenträgeraufnahme, Sicherung der Quetsch- und Scherstellen an Lastaufnahmeeinrichtungen, Sicherheitsschaltplatten, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, verriegelte Türen, Zustimmungsschalteinrichtungen und Schaltleisten.

4.3.4 Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungen müssen so ausgeführt, angeordnet und befestigt sein, dass sie

  1. die vorgesehene Wirkung erfüllen und den Beanspruchungen beim bestimmungsgemäßen Betreiben der Beschickungseinrichtungen standhalten und
  2. das Betätigen, Rüsten, Warten und Inspizieren der galvanotechnischen Anlage nicht mehr als notwendig erschweren, indem sie insbesondere

Der Begriff "Betätigen" (Bedienen) umfasst die Gesamtheit aller Tätigkeiten bei der Nutzung; siehe DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten".

Rüsten umfasst hier das Herrichten einer Maschine oder eines vergleichbaren technischen Arbeitsmittels für die Nutzung.

Nach DIN 37051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" sind

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.3.5 Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie nicht unbefugt außer Funktion gesetzt oder auf einfache Weise umgangen werden können.

Hierzu ist es erforderlich, dass z.B.

Verkleidungen und Verdeckungen, die einfach aufgesteckt oder eingehängt sind, erfüllen diese Anforderungen nicht.

Unbefugtes Außer-Funktion-Setzen durch Festbinden, Festhalten, Festklemmen oder sonstiges Verändern des zweckgebundenen Zustandes einer Schutzeinrichtung ist damit untersagt.

Nach § 2 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) sind Gefahr bringende Bewegungen die Bewegungen von in Bahnen geführten

wobei die bewegten Teile Gefahrstellen oder Gefahrquellen bilden.

Auf einfache Weise umgehbar ist auch eine Schutzeinrichtung, deren Ansprechempfindlichkeit so verstellt werden kann, dass sie nicht mehr anspricht (z.B. schlecht gespannte zwangläufig wirkende Schaltleine). Des Weiteren müssen z.B. Verkleidungen, Verdeckungen und Umzäunungen auch ein Hineinbeugen und Hineinfallen in die Gefahrstellen verhindern.

4.3.6 Verriegelungen und Kopplungen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion müssen so ausgeführt sein, dass bei Beginn Gefahr bringender Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass

  1. während der Dauer der Gefahr bringenden Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam bleibt,
  2. bei Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion Gefahr bringende Bewegungen zwangläufig beendet werden.

Siehe § 7 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Hinweise hierzu siehe DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen".

4.3.7 Bei der Sicherung von Gefahrstellen durch elektrische Verriegelungen müssen mechanisch betätigte Grenztaster so angeordnet und geschaltet sein, dass beim Öffnen die Grenztaster zwangläufig formschlüssig betätigt werden.

Dies wird erreicht z.B. durch elektrisch verriegelte Türen und Schiebegitter. Zwangläufige, formschlüssige Betätigung ist gegeben, wenn Rollen, Stößel und dergleichen von Grenztastern nur durch das Stellglied (Auflaufkurven, Schaltkurven) bewegt werden.

4.3.8 Ein Wiederanlauf der Beschickungseinrichtung nach dem Ansprechen der mit dem Antrieb verriegelten Schutzeinrichtungen darf nur nach Betätigen mindestens einer Befehlseinrichtung möglich sein (Wiederanlaufsperre).

Dies schließt ein, dass, auch wenn bei stillstehender Anlage weitere Schutzeinrichtungen betätigt werden, ein Wiederanlaufen erst möglich sein darf, wenn die zugehörigen Schalteinrichtungen nach Abschnitt 4.3.7 betätigt wurden.

4.3.9 Können beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und beim Instandhalten Versicherte durch Gefahr bringende Bewegungen gefährdet werden, müssen Beschickungseinrichtungen so eingerichtet sein, dass diese Arbeiten im Stillstand durchführbar sind. Können Arbeiten nach Satz 1 nicht bei Stillstand der Beschickungseinrichtungen durchgeführt werden, müssen die für die Gefahrstellen und Gefahrquellen erforderlichen Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion auch bei diesen Arbeiten verwendbar sein. Können Arbeiten nach Satz 1 nicht bei Stillstand der Beschickungseinrichtungen durchgeführt werden und sind Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit Schutzfunktion nach Satz 2 nicht verwendbar oder bieten sie für diese Arbeiten keinen ausreichenden Schutz, müssen zusätzliche Einrichtungen vorhanden sein, die

  1. das Eingreifen in Gefahrstellen entbehrlich machen,
  2. das zufällige Erreichen benachbarter Gefahrstellen erschweren,
  3. das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen ermöglichen oder
  4. das Herabsetzen der Geschwindigkeit Gefahr bringender Bewegungen ermöglichen.

Näheres siehe Abschnitt 4.3.2 sowie § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.4 Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile, Betätigungsstellen

4.4.1 Jede Transporteinheit mit Gefahr bringenden Bewegungen muss mit eigenen Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgerüstet sein, durch deren Betätigen Beginn und Ende der Gefahr bringenden Bewegungen bestimmt werden können.

Nach DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten" beinhaltet "Betätigen" (Bedienen) das Ingangsetzen und Stillsetzen von Bewegungen oder Vorgängen. Siehe DIN VDE 0113-1/EN 60204-1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

Befehlseinrichtungen siehe DIN VDE 0660 Teil 206 "Schaltgeräte; Niederspannungs-Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmung für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen".

4.4.2 Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.

4.4.3 Befehlseinrichtungen für nicht automatisch gesteuerte Bewegungsabläufe von Beschickungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Transporteinheit nach dem Loslassen der Stellteile selbsttätig zum Stillstand kommt.

4.4.4 An Beschickungseinrichtungen, die sowohl von Hand als auch nach Programm gefahren werden können, müssen die jeweiligen Befehlseinrichtungen gegeneinander verriegelt sein. Die Umstelleinrichtung muss gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können.

Eine Ansteuerung der Badmitte ist z.B. durch Anordnung von zwei gleichzeitig zu betätigenden Stellteilen von Befehlseinrichtungen (z.B. Vorwärtsfahren und Positionsmittenerkennung) möglich.

4.4.5 Betätigungsstellen müssen so beschaffen, Befehlseinrichtungen so beschaffen und angeordnet sein, dass die Beschickungseinrichtung sicher betrieben werden kann.

Betätigungsstelle ist der Ort, von dem aus die Befehlseinrichtungen der Beschickungseinrichtung betätigt werden (Steuerstand).

4.4.6 Stellteile von Befehlseinrichtungen für Beschickungseinrichtungen sind so anzuordnen, dass von der Betätigungsstelle aus ein ausreichender Überblick über die Gefahr bringenden Bewegungen der Beschickungseinrichtungen im jeweiligen Arbeitsbereich besteht. Sind mehrere Gefahrbereiche vorhanden, so sind überschaubare Teilbereiche zu schaffen und zugehörige Befehlseinrichtungen anzubringen.

4.4.7 Abschnitt 4.4.6 gilt nicht für programmgesteuerte und stetigfördernde Beschickungseinrichtungen.

4.4.8 Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen oder Stillsetzen Gefahr bringender Bewegungen müssen leicht und gefahrlos von Betätigungsstellen zu erreichen und zu betätigen sein.

4.5 Not-Befehlseinrichtungen

4.5.1 Jede Beschickungseinrichtung muss zur Abwendung oder Minderung einer unmittelbar drohenden oder eintretenden Gefährdung Not-Befehlseinrichtungen haben, durch welche die Gefahr bringenden Bewegungen zum Stillstand gebracht oder auf andere Weise unwirksam gemacht werden können. Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen müssen schnell, leicht sind gefahrlos erreichbar, in ausreichender Zahl vorhanden und auffällig gekennzeichnet sein.

Auffällig gekennzeichnet bedeutet: rotes Stellteil vor gelber Kontrastfläche. Siehe DIN VDE 0113 Teil 1/EN 60 204-1.

Anstelle mehrerer einzelner Not-Befehlseinrichtungen ist auch die Ausrüstung mit nur einer mittels Schaltleine oder -leiste betätigten Not-Befehlseinrichtung möglich.

Not-Aus-Schaltleinen sind z.B. Leinen, Seile, mit denen Not-Befehlseinrichtungen (Seilzugschalter) betätigt werden.

Hierfür sind unter anderem folgende Anforderungen zu beachten:

Die Leine selbst muss von roter Farbe sein. Der Abstand der gespannten Leine zum Maschinenkörper (äußeren Teilen der Anlage) muss mindestens das Doppelte des Abstandes betragen, der zum Schalten benötigt wird. Es muss sichergestellt sein, dass die Abschaltung nach Eindrücken der Leine von höchstens 10 cm in der Mitte zwischen zwei Seilaufhängungen erfolgt, wenn das Stellteil der Befehlseinrichtung so mit der Schaltleine verbunden ist, dass die Schaltwege bei Schlaffseil und bei Betätigung gleich groß sind. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die Not-Befehlseinrichtung auch bei Bruch oder Aushängen der Schaltleine, bei Schlaffseilbildung oder anderen Fehlern wirksam wird sowie die Not- als auch die Schlaffseil-Abschaltung bei einem Schaltweg des Stellteiles (Schaltleine) an der Befehlseinrichtung von jeweils maximal 20 mm bewirkt wird. Die zur Betätigung der Not-Aus-Schaltleine erforderliche Kraft darf nicht größer als 50 N sein.

4.5.2 An Beschickungseinrichtungen, die von der Betätigungsstelle aus nicht mehr überblickt werden können, darf nach dem Betätigen der Not-Befehlseinrichtung ein Wiedereinschalten ohne Entriegelung am Betätigungsort nicht möglich sein.

Siehe auch Abschnitt 4.3.6.

4.5.3 Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen müssen so gestaltet, angeordnet und gekennzeichnet sein, dass Zuordnung, Schaltsinn (Bewegungsrichtung) und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind.

Stellteile siehe DIN 33401 "Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise".

"Leicht erreichbar" bedeutet, ohne Behinderung das Stellteil erreichen zu können. Siehe § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.6 Notendhalteinrichtungen

4.6.1 Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende kraftbetriebene Bewegungen begrenzt sein:

  1. Hub- und Senkbewegungen von Beschickungseinrichtungen,
  2. die Fahrbewegung von Beschickungseinrichtungen, wenn sie von ortsfesten Betätigungsstellen (Steuerständen) aus oder durch Programm gesteuert werden.

Hierzu ist es erforderlich, dass

  1. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg (abhängig von den bewegten Massen, Geschwindigkeiten und Dimensionen der Gefahrstellen) berücksichtigt ist,
  2. einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos begrenzen,
  3. Überdruckventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen, oder
  4. Beschickungseinrichtungen mit Seil-Trommel oder Gurt-Haspel eine Schlaffseilsicherung haben.

4.6.2 Abschnitt 4.6.1 gilt nicht für

  1. hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die Endstellung des Kolbens begrenzt sind,
  2. stetigfördernde Systeme, bei denen die Bewegungen durch die Führung der Zug- und Tragelemente begrenzt sind.

4.6.3 Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

4.6.4 Besteht die Notendhalteinrichtung aus einem Notendschalter, muss dessen Funktion überprüfbar sein.

Die Überprüfung des Notendschalters kann durch Betätigen von Hand oder durch Anfahren des Schalters erfolgen. Letzteres setzt voraus, dass ein vorgeordneter Betriebsendschalter nach seinem Ansprechen überbrückbar ist.

Siehe § 21 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

4.6.5 Bewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind, müssen nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig abgebremst werden.

4.7 Netzanschlussschalter

4.7.1 Beschickungseinrichtungen, die von einer Schleifleitung oder einem beweglichen Anschlusskabel gespeist werden, müssen einen Netzanschlussschalter haben, mit dem die Schleifleitung oder das Anschlusskabel allpolig abgeschaltet werden können.

Hinsichtlich Netzanschlussschalter siehe DIN VDE 0100 Teil 726 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Hebezeuge".

4.7.2 Der Netzanschlussschalter muss im Bereich der Anlagen an leicht zugänglicher Stelle liegen und gegen unbefugtes oder irrtümliches Einschalten gesichert werden können.

4.8 Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen

Schienengebundene Beschickungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem Bruch von Laufrädern oder Laufrollen nicht um- oder abstürzen können.

Ein Entgleisen wird verhindert, wenn Weichen und Überfahrten von Fahrbahnen bzw. Lastlaufbahnen verriegelbar oder zusätzliche Stützrollenführungen vorhanden sind.

Ein Um- oder Abstürzen wird verhindert, wenn Radbruchstützen vorhanden sind oder die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z.B. durch bis auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei Konstruktionen mit vier Rädern der Bruch eines Rades nicht Um- oder Abstürzen zur Folge hat.

4.9 Sicherung der Laufbahnen von Rollen und Rädern

Laufbahnen von Rollen und Rädern müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich an den Seiten, an denen sich keine Mitnehmerelemente befinden, gegen Eingriff gesichert sein.

Die Sicherung kann durch Schienenräumer erfolgen oder dadurch, dass der Tragarm bis dicht auf die Laufbahn geführt wird.

4.10 Fahrbahnbegrenzung

Schienenfahrbahnen von Beschickungseinrichtungen müssen an ihren Enden mit einer mechanischen Fahrbahnbegrenzung ausgerüstet sein.

Derartige Fahrbahnbegrenzungen werden in Fahrtrichtung hinter dem Notendschalter angeordnet.

4.11 Bremsen

Beschickungseinrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Bewegungen gebremst werden können.

Die Bewegungen können durch Bremsen oder durch Selbstverzögerung zum Stillstand kommen.

4.12 Schutz gegen herabfallende Werkstücke und Spritzer

Beschickungseinrichtungen müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich so ausgerüstet sein, dass Versicherte durch herabfallende Werkstücke, abtropfende oder spritzende Gefahrstoffe oder heiße Medien nicht gefährdet werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Spritzgefahr durch heiße oder ätzende Flüssigkeiten am Behälterrand ein Spritzschutz angebracht ist.

4.13 Flurbetätigte Beschickungseinrichtungen (Mitgängerbetätigung)

4.13.1 An Beschickungseinrichtungen, bei denen zum Betätigen Versicherte mitgehen müssen, müssen sichere Verkehrswege vorhanden sein.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.13.2 Die Nennfahrgeschwindigkeit von flurbetätigten Beschickungseinrichtungen darf nicht mehr als 45 m/min betragen.

4.14 Stetigfördernde Beschickungseinrichtungen

4.14.1 An stetigfördernden Beschickungseinrichtungen müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich Trommeln, Räder und Rollen, an denen Zugelemente um- oder abgelenkt werden, sowie Kettenräder so gesichert sein, dass Versicherte nicht in die Auflaufstellen gelangen.

4.14.2 Einzugstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragelementes an stetigfördernden Beschickungseinrichtungen entstehen, müssen vermieden oder so gesichert sein, dass Versicherte nicht erfasst werden.

4.14.3 Stetigfördernde Beschickungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung von Versicherten durch ungewollten Vor- oder Rücklauf der Förderstränge nicht möglich ist.

Siehe § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10).

4.15 Beschickungseinrichtungen nach Art von Kreisförderern

An Beschickungseinrichtungen nach Art von Kreisförderern müssen

  1. Einrichtungen zum Schutz gegen Überlastung der Zugelemente vorhanden sein, und
  2. Gehänge und deren Halterungen unter sich und mit den Zugelementen so verbunden sein, dass sie sich nicht von selbst lösen können.

Siehe §§ 28 und 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10).

4.16 Arbeitsstände und Arbeitsbühnen

4.16.1 Beschickungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ihre maschinellen und elektrischen Einrichtungen sicher instandgehalten werden können.

4.16.2 Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Fußboden oder von vorhandenen Verkehrswegen aus durchgeführt werden können, müssen Arbeitsstände oder - bühnen vorhanden sein, die sicher erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, dass Versicherte nicht gefährdet werden.

Dies ist erfüllt, wenn die erforderlichen Arbeitsbühnen fest angebracht oder transportabel und jederzeit verfügbar sind und an jede Wartungsstelle herangeführt werden können, z.B. Hubarbeitsbühnen, feste Badabdeckungen.

Nach DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" umfasst der Begriff "Instandhaltung" die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

4.16.3 Ist eine technische Maßnahme nach Abschnitt 4.16.2 aus betrieblichen Gründen nicht zweckentsprechend, nicht möglich oder nicht ausreichend, so sind die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) über

und sinngemäß die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) über

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) müssen Absturzsicherungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen über Wasser und anderen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Höhe vorhanden sein.

5 Betrieb

5.1 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

In der Betriebsanweisung sind den Versicherten - unter Berücksichtigung der Betriebsanleitungen der Hersteller - Hinweise insbesondere über

zu geben.

5.2 Beschäftigungsbeschränkung

Mit dem selbstständigen Führen von Beschickungseinrichtungen dürfen nur Anlagenführer (Maschinenführer) beschäftigt werden, die entsprechend unterwiesen und vom Unternehmer hierfür ausdrücklich bestimmt sind.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn nur Versicherte beschäftigt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,
  3. im Führen der Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben und von denen
  4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erledigen.

Zulässig ist auch die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Selbstständiges Führen von Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen kann außer dem Betreiben auch Wartungsarbeiten beinhalten.

5.3 Pflichten des Anlagenführers

5.3.1 Der Anlagenführer hat täglich bei Arbeitsbeginn die Funktionen der Schutzeinrichtungen zu überprüfen.

Schutzeinrichtungen sind z.B. Notendhalteinrichtungen, Anfahrbügel, Reißleinen oder andere Not-Befehlseinrichtungen.

5.3.2 Der Anlagenführer hat bei Mängeln, welche die Sicherheit von Personen gefährden, den Betrieb der Beschickungseinrichtung einzustellen.

Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

5.3.3 Der Anlagenführer hat sich vor Ingangsetzen der Beschickungseinrichtung davon zu überzeugen, dass sich keine Person an Gefahrstellen aufhält. Dies gilt auch für die Betätigung eines Freigabeschalters (Zustimmungsschalter).

5.3.4 Der Anlagenführer hat darauf zu achten, dass Beschickungseinrichtungen und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht über die zulässige Belastung hinaus belastet werden.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter.