UWS Umweltmanagement GmbHzurück

5.4 Arbeiten im Bereich von Beschickungseinrichtungen

5.4.1 Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten im Bereich von Beschickungseinrichtungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn

  1. die Beschickungseinrichtungen abgeschaltet und gegen irrtümliches oder unbefugtes Wiedereinschalten gesichert sind und
  2. bei bestehender Gefahr das Herabfallen von Gegenständen oder Abstürzen von Hubtraversen der Gefahrbereich unter der Beschickungseinrichtung abgesperrt

oder gesichert ist.

Instandhaltungsarbeiten beinhalten nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" Maßnahmen der Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Wartungsarbeiten umfassen nach DIN 31 051 das Reinigen, Konservieren und Abschmieren von Maschinen und Anlagen sowie das Ergänzen und Auswechseln von Hilfsstoffen und kleinen Teilen sowie Nachstellarbeiten an der Anlage.

5.4.2 Bei Inspektionen durch befugtes Personal darf von den Forderungen des Abschnittes 5.4.1 Nr. 1 abgewichen werden.

Inspektionen nach DIN 31 051 sind Kontrollgänge durch befugtes Personal (z.B. Anlagenführer, Laborpersonal).

5.4.3 Das Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder das Instandhalten darf abweichend von Abschnitt 5.4.1 bei in Gang gesetzter Beschickungseinrichtung vorgenommen werden, wenn diese Arbeiten nicht anders durchgeführt werden können. In diesen Fällen müssen

  1. die Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion nach § 4 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) benutzt werden oder, soweit diese nicht anwendbar sind,
  2. die in § 9 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) geforderten Einrichtungen verwendet werden oder, soweit auch dies nicht möglich ist,
  3. geeignete organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen werden.

Rüsten umfasst hier das Herrichten einer Maschine oder eines vergleichbaren technischen Arbeitsmittels.

Beheben von Störungen im Arbeitsablauf umfasst Ermitteln und Beseitigen der Ursachen von Unregelmäßigkeiten im Ablauf von Bewegungen und Vorgängen. Hierbei handelt es sich nur um Tätigkeiten zum Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes, d.h. ohne Instandsetzen im Sinne von DIN 31 051. Störungen im Arbeitsablauf sind z.B. Stauung von Transporteinheiten bei automatischem Betrieb.

Näheres siehe § 27 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.4.4 Beschickungseinrichtungen dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten in ihren Gefahrbereichen nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer sich zu überzeugen, dass

  1. die Arbeiten beendet sind,
  2. sich die gesamte Beschickungseinrichtung wieder im betriebssicheren Zustand befindet und
  3. alle an den Arbeiten Beteiligten den Bereich der Beschickungseinrichtung verlassen haben.

5.5 Aufenthaltsverbot

Unbefugten ist der Aufenthalt im Bereich galvanotechnischer Anlagen verboten. An den Zugängen galvanotechnischer Anlagen ist auf dieses Verbot durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" nach DIN 4844-3 "Sicherheitskennzeichnung; Ergänzende Festlegungen zu DIN 4844-1 und Teil 2" deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

6 Prüfung

6.1 Beschickungseinrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen und Instandsetzungen von Teilen der Einrichtung, die die Sicherheit beeinflussen, vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist Nachweis zu führen.

Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen beurteilen können.

Als Sachkundige für die Prüfung können auch die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den arbeitssicheren Zustand von Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen zu beurteilen.

Der Nachweis kann z.B. in Form eines Prüfbuches (formlos), einer Maschinenkartei/datei erfolgen.

Die Prüfung umfasst unter anderem die Sicherung von Quetsch- und Scherstellen, Tragmitteln, Vorhandensein von Arbeitsbühnen, Badabdeckungen. Eine Check-Liste für den Prüfumfang sollte der Betriebsanleitung des Herstellers beigefügt sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass Lastaufnahmemittel nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie vorher durch einen Sachkundigen geprüft und etwaige Mängel behoben worden sind.

Siehe § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Bei Instandsetzungsarbeiten an Teilen, die für die Sicherheit Bedeutung haben, ist § 29 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) zu beachten; hiernach müssen diese Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.

Fachgerechtes Instandsetzen bedeutet, dass die ursprüngliche Sicherheit erreicht wird. Dazu gehört, dass

6.2 Beschickungseinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf arbeitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen zu prüfen.

Über die Prüfung ist Nachweis zu führen.

Nach § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) können die angemessenen Zeitabstände sich ergeben z.B. aus

Als Mängel gelten auch Verschleißerscheinungen, soweit sie den sicheren Zustand beeinträchtigen.

Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit dem Hersteller der Beschickungseinrichtungen festgelegt.

6.3 Über die Prüfung von Trag- und Anschlagmitteln ist ein Nachweis zu führen.

Trag- und Anschlagmittel sind z.B. Rundstahlketten, Seile, Stahldrahtbänder und Chemiefaserhebebänder.

Insbesondere ist zu beachten, dass Chemiefaserseile und Chemiefaserbänder aus Polyethylen nicht zuverlässig sind.

Chemiefaserbänder aus Polypropylen sind nicht mehr genormt, jedoch weiterhin zulässig (braunes Etikett).

Entsprechend kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung des Prüfnachweises auch für hier nicht genannte Lastaufnahmeeinrichtungen verlangen.

Siehe

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab Oktober 1987, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen" (ZH 1/62) vom April 1983.

7.2 Für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen, die am 30. September 1987 in Betrieb waren, sind diese Sicherheitsregeln nicht anzuwenden, sofern nicht

Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Beispiele von Beschickungseinrichtungen (Schema-Skizzen) zu Abschnitt 2.2 Anhang 1


Transporteinheiten (Transportwagen)

(Typenübersicht)

1.000Hängetransportwagen
1.100Einschienen-Hängetransportwagen (mit Stützschiene)
1.110Einholmausführung
1.120Zweiholmausführung
1.121hintereinanderliegende Führungsholme
1.122außenliegene Führungsholme
1.123eingezogene Führungsholme
1.200Zweischienen-Hängetransportwagen
1.210Einholmausführung
1.220Zweiholmausführung
1.221außen liegende Führungsholme
1.222eingezogene Führungsholme
1.300Traversier-Hängetransportwagen (Koordinatenwagen)
2.000Seitentransportwagen
3.000Portaltransportwagen
3.100auf Bodenschienen
3.200auf Tragkonstruktion
4.000Verschiebewagen
4.100Bockwagen auf Bodenschienen
4.200Rahmenwagen auf Wannenrand oder Tragkonstruktion
4.300Rahmenwagen zur Aufnahme von Rungenwagen auf Bodenschienen

Einschienen-Hängetransportwagen (mit Stützschiene)

Einholmausführung

Zweiholmausführung hintereinanderliegende Führungsholme

Einschienen-Hängetransportwagen (mit Stützschiene) Zweiholmausführung

außenliegende Führungsholme

eingezogenen Führungsholme

Zweischienen- Hängetransportwagen
Zweiholmausführung

Einholmausführung

Zweiholmausführung
Außenliegende Führungsholme

Zweischienen-Hängetransportwagen
Zweiholmausführung
eingezogener Führungshalm

Traversier- Hängetransportwagen
(Koordinatenwagen)

Seifentransportwagen

Portaltransportwagen

auf Bodenschienen

auf Tragkonstruktion

Verschiebewagen

Bockwagen auf Bodenschienen

Rahmenwagen auf Wannenrand oder Tragkonstruktion

 

Rahmenwagen zur Aufnahme von Rungenwagen auf Bodenschienen

.

Beispiele für die Ausführung von Schutzeinrichtungen an Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen Anhang 2


(Schema-Skizzen) zu Abschnitt 4.3.3. Zeichenerklärung für

Verdeckung oder Verkleidung
Umzäunung
Urnwehrung (Geländer)
Befehlsgerät, ortsfest
Befehlsgerät am TW
Türschloss , mechanisch
Elektr. Verriegelung von Verdeckungen, Verkleidungen, Türen
Auflaufbügel mit NOT- AUS-Funktion
A A:Aufgabestation (bzw. aus der, ...)
E E:Entladestation (bzw. in die ...)
Q Q:Quertransport
TW:Transportwagen
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich

(siehe auch Erläuterung zu Abschnitt 4.3.3)

Beispiel 1


1.)Empfehlenswerte Kombination (wenn Türen sich nur mit Werkzeug oder Schlüssel öffnen lassen) mit Auflaufbügel mit Not-Aus-Funktion.
2.)Wenn Türen elektrisch verriegelt mit TW- Antrieb, dann beim Betreten des Wartungsganges
  1. kein Automatikbetrieb zulässig (nur Tipp-Betrieb) oder
  2. Auflaufbügel mit Not-Aus-Funktion erforderlich.
3.)Verdeckung nur mit Werkzeug zu entfernen, auch mit elektrisch verriegelter Tür möglich.

Beispiel 2


1.)Siehe Beispiel 1
2.)Siehe Beispiel 1.
3.)Tür mit Werkzeug oder Schlüssel zu öffnen.
4.)Verdeckung nur mit Werkzeug zu entfernen, auch mit elektrisch verriegelter Tür möglich.
5.)Eventuell auch hier Verdeckung erforderlich (z.B. als Anfahr- oder Spritzschutz).


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Vorschriften und Regeln Anhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) (CHV 3, bisherige ZH 1/399).

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung; Galvanotechnik (VBG 57),

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln

Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 4132Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung,
DIN 4132
Bbl. 1
Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung; Erläuterungen,
DIN 15003Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe,
DIN 15018-1Krane, Grundsätze für Stahltragwerke, Berechnung,
DIN 15021Hebezeuge; Tragfähigkeiten,
DIN 15221Stetigförderer; Förderer mit Kettenelementen, Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen,
DIN 15222Stetigförderer; Kettenförderer mit Trageinrichtungen oder Mitnehmern, Beispielhafte Lösungen für den Schutz gegen Verletzungen durch Mitnehmer oder Querwände,
DIN 31000 VDE 1000Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN 31001-1Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31001-2Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung,
DIN 31003Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 31005Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen,
DIN 31051Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 31052Instandhaltung; Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen,
DIN 32541Betreiben von Maschinen und vergleichbarentechnischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten,
DIN 33400Gestalten von Arbeitssystemen nacharbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen; Begriffe und allgemeine Leitsätze,
DIN 33401Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,
DIN 40050IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel,
DIN 43602Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen,
DIN 45635-1Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallemission, Hüllflächen-Verfahren, Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis1000 V,
DIN VDE 0113 Teil 1/ EN 60204
Teil 1
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0160Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln,
DIN VDE 0165Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
VDE 0660 Teil 206Schaltgeräte; Niederspannungs-Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmung für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen.

6. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

VDI 3229Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; P - Pneumatische Ausrüstung,
VDI 3230Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; H - Hydraulische Ausrüstung.

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