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5.4 Arbeiten im Bereich von Beschickungseinrichtungen
5.4.1 Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten im Bereich von Beschickungseinrichtungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
oder gesichert ist.
Instandhaltungsarbeiten beinhalten nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" Maßnahmen der Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
Wartungsarbeiten umfassen nach DIN 31 051 das Reinigen, Konservieren und Abschmieren von Maschinen und Anlagen sowie das Ergänzen und Auswechseln von Hilfsstoffen und kleinen Teilen sowie Nachstellarbeiten an der Anlage.
5.4.2 Bei Inspektionen durch befugtes Personal darf von den Forderungen des Abschnittes 5.4.1 Nr. 1 abgewichen werden.
Inspektionen nach DIN 31 051 sind Kontrollgänge durch befugtes Personal (z.B. Anlagenführer, Laborpersonal).
5.4.3 Das Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder das Instandhalten darf abweichend von Abschnitt 5.4.1 bei in Gang gesetzter Beschickungseinrichtung vorgenommen werden, wenn diese Arbeiten nicht anders durchgeführt werden können. In diesen Fällen müssen
Rüsten umfasst hier das Herrichten einer Maschine oder eines vergleichbaren technischen Arbeitsmittels.
Beheben von Störungen im Arbeitsablauf umfasst Ermitteln und Beseitigen der Ursachen von Unregelmäßigkeiten im Ablauf von Bewegungen und Vorgängen. Hierbei handelt es sich nur um Tätigkeiten zum Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes, d.h. ohne Instandsetzen im Sinne von DIN 31 051. Störungen im Arbeitsablauf sind z.B. Stauung von Transporteinheiten bei automatischem Betrieb.
Näheres siehe § 27 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.4.4 Beschickungseinrichtungen dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten in ihren Gefahrbereichen nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer sich zu überzeugen, dass
5.5 Aufenthaltsverbot
Unbefugten ist der Aufenthalt im Bereich galvanotechnischer Anlagen verboten. An den Zugängen galvanotechnischer Anlagen ist auf dieses Verbot durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" nach DIN 4844-3 "Sicherheitskennzeichnung; Ergänzende Festlegungen zu DIN 4844-1 und Teil 2" deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
6 Prüfung
6.1 Beschickungseinrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen und Instandsetzungen von Teilen der Einrichtung, die die Sicherheit beeinflussen, vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist Nachweis zu führen.
Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen beurteilen können.
Als Sachkundige für die Prüfung können auch die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den arbeitssicheren Zustand von Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen zu beurteilen.
Der Nachweis kann z.B. in Form eines Prüfbuches (formlos), einer Maschinenkartei/datei erfolgen.
Die Prüfung umfasst unter anderem die Sicherung von Quetsch- und Scherstellen, Tragmitteln, Vorhandensein von Arbeitsbühnen, Badabdeckungen. Eine Check-Liste für den Prüfumfang sollte der Betriebsanleitung des Herstellers beigefügt sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass Lastaufnahmemittel nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie vorher durch einen Sachkundigen geprüft und etwaige Mängel behoben worden sind.
Siehe § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).
Bei Instandsetzungsarbeiten an Teilen, die für die Sicherheit Bedeutung haben, ist § 29 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) zu beachten; hiernach müssen diese Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.
Fachgerechtes Instandsetzen bedeutet, dass die ursprüngliche Sicherheit erreicht wird. Dazu gehört, dass
6.2 Beschickungseinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf arbeitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Über die Prüfung ist Nachweis zu führen.
Nach § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) können die angemessenen Zeitabstände sich ergeben z.B. aus
Als Mängel gelten auch Verschleißerscheinungen, soweit sie den sicheren Zustand beeinträchtigen.
Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit dem Hersteller der Beschickungseinrichtungen festgelegt.
6.3 Über die Prüfung von Trag- und Anschlagmitteln ist ein Nachweis zu führen.
Trag- und Anschlagmittel sind z.B. Rundstahlketten, Seile, Stahldrahtbänder und Chemiefaserhebebänder.
Insbesondere ist zu beachten, dass Chemiefaserseile und Chemiefaserbänder aus Polyethylen nicht zuverlässig sind.
Chemiefaserbänder aus Polypropylen sind nicht mehr genormt, jedoch weiterhin zulässig (braunes Etikett).
Entsprechend kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung des Prüfnachweises auch für hier nicht genannte Lastaufnahmeeinrichtungen verlangen.
Siehe
7 Zeitpunkt der Anwendung
7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab Oktober 1987, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen" (ZH 1/62) vom April 1983.
7.2 Für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen, die am 30. September 1987 in Betrieb waren, sind diese Sicherheitsregeln nicht anzuwenden, sofern nicht
Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Beispiele von Beschickungseinrichtungen (Schema-Skizzen) zu Abschnitt 2.2 | Anhang 1 |
Transporteinheiten (Transportwagen)
(Typenübersicht)
1.000 | Hängetransportwagen |
1.100 | Einschienen-Hängetransportwagen (mit Stützschiene) |
1.110 | Einholmausführung |
1.120 | Zweiholmausführung |
1.121 | hintereinanderliegende Führungsholme |
1.122 | außenliegene Führungsholme |
1.123 | eingezogene Führungsholme |
1.200 | Zweischienen-Hängetransportwagen |
1.210 | Einholmausführung |
1.220 | Zweiholmausführung |
1.221 | außen liegende Führungsholme |
1.222 | eingezogene Führungsholme |
1.300 | Traversier-Hängetransportwagen (Koordinatenwagen) |
2.000 | Seitentransportwagen |
3.000 | Portaltransportwagen |
3.100 | auf Bodenschienen |
3.200 | auf Tragkonstruktion |
4.000 | Verschiebewagen |
4.100 | Bockwagen auf Bodenschienen |
4.200 | Rahmenwagen auf Wannenrand oder Tragkonstruktion |
4.300 | Rahmenwagen zur Aufnahme von Rungenwagen auf Bodenschienen |
Einschienen-Hängetransportwagen (mit Stützschiene)
Einholmausführung
Zweiholmausführung hintereinanderliegende Führungsholme
Einschienen-Hängetransportwagen (mit Stützschiene) Zweiholmausführung
außenliegende Führungsholme
eingezogenen Führungsholme
Zweischienen- Hängetransportwagen
Zweiholmausführung
Einholmausführung
Zweiholmausführung
Außenliegende Führungsholme
Zweischienen-Hängetransportwagen
Zweiholmausführung
eingezogener Führungshalm
Traversier- Hängetransportwagen
(Koordinatenwagen)
Seifentransportwagen
Portaltransportwagen
auf Bodenschienen
auf Tragkonstruktion
Verschiebewagen
Bockwagen auf Bodenschienen
Rahmenwagen auf Wannenrand oder Tragkonstruktion
Rahmenwagen zur Aufnahme von Rungenwagen auf Bodenschienen
Beispiele für die Ausführung von Schutzeinrichtungen an Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen | Anhang 2 |
(Schema-Skizzen) zu Abschnitt 4.3.3. Zeichenerklärung für
Verdeckung oder Verkleidung | |
Umzäunung | |
Urnwehrung (Geländer) | |
Befehlsgerät, ortsfest | |
Befehlsgerät am TW | |
Türschloss , mechanisch | |
Elektr. Verriegelung von Verdeckungen, Verkleidungen, Türen | |
Auflaufbügel mit NOT- AUS-Funktion | |
A A: | Aufgabestation (bzw. aus der, ...) |
E E: | Entladestation (bzw. in die ...) |
Q Q: | Quertransport |
TW: | Transportwagen |
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich
(siehe auch Erläuterung zu Abschnitt 4.3.3) |
Beispiel 1
1.) | Empfehlenswerte Kombination (wenn Türen sich nur mit Werkzeug oder Schlüssel öffnen lassen) mit Auflaufbügel mit Not-Aus-Funktion. |
2.) | Wenn Türen elektrisch verriegelt mit TW- Antrieb, dann beim Betreten des Wartungsganges
|
3.) | Verdeckung nur mit Werkzeug zu entfernen, auch mit elektrisch verriegelter Tür möglich. |
Beispiel 2
1.) | Siehe Beispiel 1 |
2.) | Siehe Beispiel 1. |
3.) | Tür mit Werkzeug oder Schlüssel zu öffnen. |
4.) | Verdeckung nur mit Werkzeug zu entfernen, auch mit elektrisch verriegelter Tür möglich. |
5.) | Eventuell auch hier Verdeckung erforderlich (z.B. als Anfahr- oder Spritzschutz). |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) (CHV 3, bisherige ZH 1/399).
2. Unfallverhütungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),
Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung; Galvanotechnik (VBG 57),
Lärm (BGV B3),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln
Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 4132 | Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung, |
DIN 4132 Bbl. 1 | Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung; Erläuterungen, |
DIN 15003 | Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe, |
DIN 15018-1 | Krane, Grundsätze für Stahltragwerke, Berechnung, |
DIN 15021 | Hebezeuge; Tragfähigkeiten, |
DIN 15221 | Stetigförderer; Förderer mit Kettenelementen, Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen, |
DIN 15222 | Stetigförderer; Kettenförderer mit Trageinrichtungen oder Mitnehmern, Beispielhafte Lösungen für den Schutz gegen Verletzungen durch Mitnehmer oder Querwände, |
DIN 31000 VDE 1000 | Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse, |
DIN 31001-1 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder, |
DIN 31001-2 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung, |
DIN 31003 | Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, |
DIN 31005 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen, |
DIN 31051 | Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen, |
DIN 31052 | Instandhaltung; Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen, |
DIN 32541 | Betreiben von Maschinen und vergleichbarentechnischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten, |
DIN 33400 | Gestalten von Arbeitssystemen nacharbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen; Begriffe und allgemeine Leitsätze, |
DIN 33401 | Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise, |
DIN 40050 | IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel, |
DIN 43602 | Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen, |
DIN 45635-1 | Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallemission, Hüllflächen-Verfahren, Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen. |
5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle:
VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
VDE 0100 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis1000 V, |
DIN VDE 0113 Teil 1/ EN 60204 Teil 1 | Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen, |
DIN VDE 0160 | Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln, |
DIN VDE 0165 | Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, |
VDE 0660 Teil 206 | Schaltgeräte; Niederspannungs-Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmung für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen. |
6. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
VDI 3229 | Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; P - Pneumatische Ausrüstung, |
VDI 3230 | Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; H - Hydraulische Ausrüstung. |
ENDE |