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MVStättV - Muster-Versammlungsstättenverordnung
Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

- Fassung Juni 2005 -
ARGEBAU


1. Die Konzeption und der Inhalt der Muster-Versammlungsstättenverordnung

Rechtsgrundlage für den Erlass der Versammlungsstättenverordnungen der Länder sind die an § 84 Abs. 1 Nr. 1 und des § 85 Abs. 1 sowie des § 85 Abs. 3 Musterbauordnung 2002 (MBO 2002) orientierten Ermächtigungsnormen der Landesbauordnungen, mit denen die obersten Bauaufsichtsbehörden zum Erlass von Rechtsvorschriften über besondere Anforderungen, aber auch Erleichterungen für die Sonderbauten, also die baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, ermächtigt werden, die in § 2 Abs. 4 MBO 2002 enumerativ aufgeführt sind.

Die MVStättV ist keine in sich abgeschlossene Regelung. Grundlage auch für den Bau von Versammlungsstätten ist zunächst die Muster-Bauordnung, deren Bestimmungen durch die MVStättV modifiziert und konkretisiert werden. Für Tatbestände, für die die MVStättV keine speziellen - erleichternden oder erschwerenden - Regelungen enthält, sind unverändert die Vorschriften der MBO 2002 und gegebenenfalls anderer Muster-Sonderbauverordnungen anzuwenden. Die Muster-Vorschriften bedürfen der Umsetzung in Landesrecht. Die konkret anzuwendenden Vorschriften ergeben sich aus der jeweiligen Landes-Bauordnung, der Versammlungsstättenverordnung des Landes und gegebenenfalls anderer Sonderbauverordnungen oder Richtlinien des Landes.

Die MVStättV verzichtet weitgehend auf die bisher mit geregelten Betriebsvorschriften und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die ohnehin in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt sind. Aufgenommen sind dagegen die Betriebsvorschriften, die dem Schutz der Besucher bzw. Benutzer der Versammlungsstätten dienen und die Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO 2002 konkretisieren.

Die Muster-VStättVO - Fassung März 1978 - ist in Teile, Abschnitte und Unterabschnitte und insgesamt 137 Paragraphen gegliedert. Obwohl zusätzliche Bau- und Betriebsvorschriften für Mehrzweckhallen und Sportstätten aufgenommen wurden, konnte der Umfang der Vorschriften der neuen MVStättV um 89 Paragraphen auf nur 48 Paragraphen reduziert werden. Dabei wurde darauf geachtet, dass für Versammlungsstätten insbesondere das aus Gründen des Personenschutzes erforderliche Sicherheitsniveau gewahrt bleibt.

Die MVStättV macht den Schritt von 1982, mit dem die Vorschriften über Gaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen aus der Muster-Versammlungsstättenverordnung herausgenommen und in der Muster-Gaststättenbauverordnung - Fassung Juni 1982 - integriert wurden, wieder rückgängig. Parallel dazu sind in der neuen Muster-Beherbergungsstättenverordnung 2001 keine speziellen Regelungen für Gaststätten mehr enthalten. Mit der Neuregelung der Muster-Beherbergungsstätten-Verordnung und der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung kann die bisherige Muster-Gaststättenbauverordnung außer Kraft treten. Sofern die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht zeitgleich in Kraft gesetzt werden, muss geprüft werden, welche Vorschriften der jeweiligen Landes-Gaststättenbauverordnung außer Kraft gesetzt werden müssen.

Die Begriffe "Mittelbühne" und "Kleinbühne" und die daran geknüpften speziellen Anforderungen entfallen künftig. Die MVStättV regelt die brandschutztechnischen Anforderungen an Szenenflächen zunächst unabhängig davon, ob sich diese unmittelbar im Versammlungsraum oder in einem vom Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus befinden. Erst für Bühnenhäuser mit Großbühnen gelten besondere Anforderungen. Auch die in der VStättVO 1978 enthaltenen besonderen Regelungen für Filmvorführungen sind entfallen, da die früher bei Filmmaterial gegebenen Brand- und Explosionsgefahren wegen der Verwendung neuer, teils elektronischer Vorführtechniken nicht mehr bestehen.

Die Teile 1 (Allgemeine Vorschriften) und 2 (Allgemeine Bauvorschriften) gelten für alle Arten von Versammlungsstätten. Zum Teil 1 gehören der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen. Die Versammlungsstättenverordnung ist auf Versammlungsstätten einer bestimmten Größenordnung anzuwenden. Auf eine besondere Regelung für Warteflächen (bisher § 3 VStättVO 1978) auf dem Grundstück wurde verzichtet.

In Teil 2 wurden die Regelungen über Anforderungen an die Bauteile von Versammlungsstätten neu gefasst. Auf Sonderregelungen für unterschiedliche Typen von Versammlungsstätten wurde dabei weitgehend verzichtet. Da der Schwerpunkt der Regelungen der MVStättV auf einer raschen Evakuierung der Versammlungsstätten liegt, konnten die Anforderungen an Bauteile abgemindert werden. Die Regelungen über die technischen Einrichtungen, insbesondere die Rauchabführung, die Feuerlöschanlagen und die Brandmeldeanlagen, wurden gründlich überarbeitet. Insbesondere das Rettungswegesystem ist unter Berücksichtigung dieser sicherheitstechnischen Anforderungen neu konzipiert worden und berücksichtigt künftig auch die spezielle Betriebsform von Ausstellungen und Messen in Hallen. Neu aufgenommen wurden spezielle Regelungen für den neuen Bautypus multifunktionaler Mehrzweckhallen.

Der Teil 3 enthält die besonderen Bauvorschriften für Großbühnen und für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen, insbesondere also für große Mehrzweckhallen und Sportstadien.

In Teil 4 sind die Betriebsvorschriften zusammengefasst. Die vier Abschnitte beziehen sich auf die Freihaltung der Rettungswege, die Brandverhütung, den Betrieb technischer Einrichtungen sowie die Anwesenheitspflichten und Verantwortung und Pflichten des Betreibers oder Veranstalters.

Teil 5 regelt die zusätzlich vorzulegenden Bauvorlagen. Teil 6 regelt die für bestehende Versammlungsstätten erforderlichen Anpassungen und Teil 7 beinhaltet die Schlussvorschriften.

Soweit in der folgenden Erläuterung die Bezeichnung "VStättVO" benutzt wird, bezieht sie sich auf die VStättVO - Fassung März 1978. Die Abkürzung der Kurzbezeichnung der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung - Fassung Juni 2005 - lautet entsprechend der von der FK Bauaufsicht verwendeten Systematik "MVStättV".

Gemäß einem Auftrag des Ausschusses für Bauwesen und Städtebau der ARGEBAU wurde die MVStättV im Jahr 2004 nochmals in einzelnen Regelungen überarbeitet und an die neue MBO - Fassung November 2002 - angepasst. Die Änderungen berücksichtigen auch die nach Mai 2002 eingegangene Anregungen und Bedenken sowie die ersten Erfahrungen der Länder, die die MVStättV Mai 2002 bereits in Landesrecht umgesetzt haben.

Nach der abschließenden Beratung der Änderungen der MVStättV am 28. Januar wurde die Notifizierung der MVStättV im Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG am 4. Februar 2005 eingeleitet. Für das Verfahren wurde von der Kommission das Geschäftszeichen 2005/038/D vergeben. Entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG konnten die Kommission und die Mitgliedstaaten ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen zum übermittelten Vorschriftenentwurf abgeben; die Frist dafür ist am 9. Mai 2005 abgelaufen.

DA zum notifizierten Vorschriftenentwurf keine ausführlichen Stellungnahmen gemäß der Richtlinie 98/34/EG eingegangen sind, ist das Verfahren zur Notifizierung der MVStättV damit abgeschlossen. Die eingegangenen Bemerkungen zu Fragen der Gleichwertigkeit haben die Fachkommission Bauaufsicht zu entsprechenden Änderungen veranlasst, die in der 256. Sitzung am 23./ und 24. Juni 2005 abschließend beraten wurden. Die Fachkommission Bauaufsicht hat die Muster-Versammlungsstättenverordnung Fassung Juni 2005 beschlossen und deren Umsetzung in Landesrecht empfohlen.

2. Begründung und Erläuterung im Einzelnen

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 Anwendungsbereich
(§§ 1, 19 Abs. 3 VStättVO 1978, § 20 Abs. 3 GastBauVO 1982)

Der Anwendungsbereich umfasst den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit unterschiedlichen Nutzungsarten. Die Art der Versammlungsstätte lässt sich mit Hilfe der Begriffsbestimmungen in § 2 ermitteln. Um die unterschiedlichen Gefährdungsgrade der verschiedenen Arten von Versammlungsstätten zu berücksichtigen, sind für die einzelnen Nutzungsarten verschiedene Besucherzahlen festgelegt worden. Die bisherige Abgrenzung der Versammlungsstätten, die der Verordnung unterworfen sind, hat sich bewährt und wurde daher im Wesentlichen beibehalten.

An Versammlungsstätten, die wegen der geringen Zahl der Besucherplätze nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können im Einzelfall auf Grund § 51 MBO 2002 dann besondere Anforderungen gestellt und Erleichterungen gestattet werden, wenn sie Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 MBO 2002 sind.

Der dem bisherigen § 1 Abs. 4 VStättVO 1978 entsprechende Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 enthält die Grundregel des Anwendungsbereichs für Versammlungsstätten in Gebäuden. Nr. 1 setzt für die Anwendung der MVStättV auf Versammlungsstätten einen Schwellenwert von 200 Besucher fest. Bei Überschreitung dieser Besucherzahl ist die MVStättV anzuwenden. Unabhängig davon, ob es sich um eine Versammlungsstätte mit oder ohne Szenenfläche handelt, stellt der Anwendungsbereich der Nummer 1 einheitlich nur noch auf die Besucherzahl von über 200 Besuchern ab.

Der Begriff "Besucher" entspricht im Wesentlichen dem Begriff "Zuschauer" oder "Zuhörer", also den an der Veranstaltung passiv beteiligten Personen. Personen, die über eine Eintrittskarte mit oder ohne Bezahlung Zutritt zur Veranstaltung haben, sind immer Besucher. Die an der Organisation und Durchführung der Veranstaltung beteiligten Personen, wie Organisatoren, Darsteller, Orchestermitglieder, Ordnungsdienst, bühnentechnisches Personal, Service- und Küchenpersonal, zählen nicht zu den Besuchern. Zeitweise an Veranstaltungen aktiv beteiligte Besucher, so genannte "mitwirkende Zuschauer", z.B. vorübergehend zur Mitwirkung an einem Zauberkunststück auf die Bühne geholte Zuschauer, sind damit nicht "Mitwirkende" an der Veranstaltung, sondern bleiben "Besucher".

Aus der weiter gefassten Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 sowie der Klarstellung in § 2 Abs. 3 folgt, dass künftig auch Gaststätten mit mehr als 200 Besucherplätzen unter den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nr. 1 fallen.

Die Regelung der VStättVO 1978, wonach Kinos bereits ab 100 Besucherplätzen in den Anwendungsbereich der MVStättV fallen, wird aufgegeben, da von den heute verwendeten Vorführtechniken nicht mehr die Brandgefahren ausgehen, wie von alten Zelluloidfilmen. Kinos fallen daher ebenfalls erst ab 200 Besuchern unter den Anwendungsbereich der MVStättV.

Die bisherige schärfere Regelung des Absatzes 1 Nr. 1, 1. Alternative der VStättVO 1978 wonach Versammlungsstätten mit Kleinbühnen oder Szenenflächen der Verordnung bereits dann unterliegen, wenn sie mehr als 100 Besucher fassen, entfällt. Auf die Anwendung auf Versammlungsstätten mit Szenenflächen schon ab 100 Besuchern kann verzichtet werden; bereits eine Musikdarbietung eines Alleinunterhalters in einer Gaststätte würde ansonsten die Anwendung der MVStättV auf Gaststätten mit mehr als 100 Besucherplätzen auslösen. Produktionsstätten für Hörfunk-, Fernseh- oder Filmproduktionen sowie Gaststätten mit einer entsprechenden Besucherzahl fallen somit unter Nummer 1, unabhängig davon, ob sie eine Bühne oder Szenenfläche haben.

Gegenüber der bisherigen Regelung des § 1 Nr. 2 der VStättVO 1978 wird der Anwendungsbereich auf Versammlungsstätten im Freien in der Nummer 2 modifiziert. Die Formulierung der Nummer 2 verdeutlicht nun, dass das Vorhandensein baulicher Anlagen ein wesentliches begriffliches Merkmal von Versammlungsstätten im Freien ist. Versammlungsstätten im Freien fallen nur dann unter den Anwendungsbereich der MVStättV, wenn sie

  1. mehr als 1000 Besucherplätze haben,
  2. Szenenflächen haben und
  3. der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.

Ist ein Besucherbereich durch eine Abschrankung abgegrenzt, so erfüllt dies bereits das Merkmal Nr. 3. Damit wird klargestellt, dass die bloße Ansammlung von Menschen unter freiem Himmel, z.B. bei einem Straßenfest, nicht zur Anwendung der MVStättV führt. Eine Versammlungsstätte im Freien besteht teilweise aus baulichen Anlagen, wenn der Zugang oder Ausgang durch Öffnungen in fest oder vorübergehend errichteten baulichen Anlagen, wie Einfriedungen oder Abschrankungen, gesteuert wird.

Volksfeste im Sinne des § 60b Gewerbeordnung (GewO) sowie Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte, fallen als zeitlich begrenzte Veranstaltung nicht unter den Begriff des "Freilichttheaters". Für derartige Veranstaltungen sind die öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 69 und 69a GewO, einschlägig. Finden dagegen im Rahmen eines Volksfestes z.B. auf einer Szenenfläche Darbietungen vor mehr als 1000 Besuchern statt und ist dieser Besucherbereich eingezäunt, so fällt jeweils dieser Teil des Volksfestes unter den Anwendungsbereich der MVStättV. Die auf Volksfesten zeitweise errichteten baulichen Anlagen unterliegen grundsätzlich den bauaufsichtlichen Vorschriften über Fliegende Bauten. Von praktischer Bedeutung ist dies vor allem für die Rettungswege (§§ 6 und 7) und die Bestuhlung (§ 10) und für die Abschrankungen vor Bühnen und Szenenflächen (§ 29).

Großveranstaltungen auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen oder privaten Grünflächen, die nicht eingezäunt sind und daher jederzeit und ungehindert über öffentliche Verkehrsflächen betreten oder verlassen werden können, fallen auch dann nicht unter den Anwendungsbereich der MVStättV, wenn sie Szenenflächen oder Tribünen haben. In diesem Fall ist Bauordnungsrecht nur auf die baulichen Anlagen der Szenenflächen und Tribünen (z.B. Richtlinie über Fliegende Bauten) anzuwenden. Dies schließt nicht aus, dass sich die für Großveranstaltungen zuständigen Ordnungsbehörden bei der Genehmigung derartiger Großveranstaltungen an den Vorschriften der MVStättV orientieren. Derartige Auflagen könnten auch von der Straßenbaubehörde z.B. bei der straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung für eine Veranstaltung auf einer gewidmeten Straßenfläche gemacht werden. Verlangen die jeweils für Sicherheit und Ordnung zuständigen Ordnungsbehörden aus sicherheitsrechtlichen Gründen bauliche Absperrungen zur Begrenzung der Besucherzahlen oder zur Steuerung der Besucherströme, dann hat dies zur Folge, dass die MVStättV nach Nummer 2 anzuwenden ist.

Die Nummer 3 ist redaktionell überarbeitet und entspricht dem Anwendungsbereich der bisherigen Nummer 3 der VStättVO 1978 für Sportstadien. Der Begriff Sportstadion ist in § 2 Abs. 12 definiert. Sportplätze ohne Besuchertribünen - das trifft für die zahlreichen Sportplätze kleiner Vereine meist zu - fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich der MVStättV, es sei denn, der Sportplatz wird z.B. auch als Freilichttheater genutzt. Die MVStättV ist auf Sportstadien erst anzuwenden, wenn diese mehr als 5000 Besucher fassen. Gegenüber der VStättVO 1978 ist allerdings die Einschränkung des Anwendungsbereichs, die sich auf Sportstätten für Rasenspiele mit bis zu 15 Stehstufen bezieht, ersatzlos gestrichen worden.

Die Bemessungsformel in Absatz 2 nimmt die Regelungen des § 19 Abs. 3 VStättVO 1978 und des § 20 Abs. 3 Muster-GastBauVO 1982 auf. Den im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der MVStättV eingegangenen Anregungen zu Nummer 1, der Bemessung vier Personen je m2 Grundfläche zu Grunde zu legen, wurde nicht entsprochen, weil dies eine Überfüllung der Versammlungsräume und eine Überdimensionierung der Rettungswege zur Folge hätte. Lediglich bei Stehplätzen auf Stufenreihen, z.B. in Sportstadien wurde, der Praxis der Veranstalter entsprechend eine größere Dichte zugelassen, mit der Folge, dass die Rettungswege entsprechend größer dimensioniert werden müssen. Für Innenräume ist eine Belegung mit vier Personen je m2 jedoch weder praxisgerecht noch sicherheitsrechtlich vertretbar. Zweck der Regelung ist eine Begrenzung der Personenzahl auf ein sicherheitsrechtlich unbedenkliches Maß.

Die Bemessungsformel ist von Bedeutung

  1. für die Prüfung, ob eine Versammlungsstätte unter den Anwendungsbereich der MVStättV fällt,
  2. für die Bemessung der lichten Breite der Rettungswege in allen ihren Teilen,
  3. für die Eröffnung des Anwendungsbereichs einer speziellen Regelung der MVStättV.

Für alle Versammlungsräume mit fester Bestuhlung und ohne Bestuhlung ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 unter Berücksichtigung der nach Satz 2 nicht einzubeziehenden Flächen pauschal anzuwenden. Sowohl für Sitzplätze als auch für Stehplätze werden pauschal zwei Besucher je m2 angesetzt. Die so pauschal ermittelte Besucherzahl ist maßgebend für das Rettungswegkonzept. Da die Staffelung der Ausgangsbreiten nach § 7 in Schritten von jeweils 0,60 m erfolgt, was einer Zahl von 100 Personen entspricht, genügt für den Zweck der Prüfung des Anwendungsbereichs ein pauschaler Ansatz.

Die Zahl der konkret auf Grund der Bauvorlagen für die betreffende Versammlungsstätte genehmigten Besucher ergibt sich aus dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (§ 44) und darf nicht überschritten werden (§ 32). Betreiber von Mehrzweckhallen oder großen Sälen sollten sich bereits im Baugenehmigungsverfahren die verschiedenen Bestuhlungsalternativen genehmigen lassen, weil nachträgliche Änderungen des Bestuhlungsplans nur unter Berücksichtigung der durch den baulichen Bestand vorgegebenen Rettungswege möglich sind.

Nummer 4 enthält eine besondere pauschale Bemessung für Ausstellungsräume in Ausstellungs- und Messehallen aber auch in anderen Gebäuden, in denen einzelne Räume als Ausstellungsräume genutzt werden. Gegenüber der Regelung der Nummer 2 erfolgt eine Abminderung auf einen Besucher je m2. Ausstellungs- und Messehallen im Ausstellungsbetrieb sind überwiegend mit Ausstellungsständen auf Ausstellungsflächen (Legaldefinition siehe § 7 Abs. 5 Satz 1) belegt, die einen erheblichen Teil der Fläche in Anspruch nehmen.

Werden Messe- oder Ausstellungshallen nicht nur für Ausstellungen sondern auch für andere Veranstaltungen genutzt, so sind dafür die Bemessungsregeln der Nummer 1 bzw. Nummer 2 anzuwenden. Da dies zu größeren erforderlichen Ausgangsbreiten der Rettungswege führt, ist es zweckmäßig, dies bereits bei der Planung der Hallen zu berücksichtigen. Sind die Rettungswege von Ausstellungshallen nur nach Nummer 4 bemessen, hätte dies bei anderen Veranstaltungen infolge der Anwendung des Absatzes 4 ansonsten die Folge, dass wegen der geringeren Bemessung der Rettungswege nur eine Teilfläche der Halle für die Veranstaltung genutzt werden könnte.

Bei Gaststätten ist nach den Bemessungsregeln des Absatzes 2 zu prüfen, ob sie unter den Anwendungsbereich der MVStättV fallen. Aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 folgt für Gaststätten mit Sitzplätzen - also für Speisegaststätten, dass sie unter den Anwendungsbereich der MVStättV fallen, wenn die Gasträume ohne den für Besucher nicht zugänglichen Tresenbereich mehr als 200 m2 Grundfläche haben. Gaststätten mit Stehplätzen - wie Diskotheken - sind nach Nr. 2 zu bemessen und fallen somit bereits ab 100 m2 Grundfläche unter den Anwendungsbereich der MVStättV.

Absatz 3 schränkt den Anwendungsbereich der MVStättV ein. Dies hat zur Folge, dass für die dort benannten baulichen Anlagen die MBO 2002 einschließlich der §§ 50 und 51 MBO 2002 und die speziell erlassenen Vorschriften, z.B. Muster-Schulbau-Richtlinie oder die Muster-Richtlinie für den Bau- und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR), anzuwenden sind.

Wie auch bisher nach Absatz 2 VStättVO 1978, fallen Räume, die für den Gottesdienst gewidmet sind, nach Nummer 1 nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Damit sind Kirchen, Moscheen und andere für den Gottesdienst förmlich gewidmete Räume von der MVStättV ausgenommen. Dies gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die den Widmungszweck nicht verlassen. Die Einbeziehung der nicht für den Gottesdienst gewidmeten Räume und Nutzungen in den Anwendungsbereich der MVStättV ist mit den Bestimmungen des Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung vereinbar, auf den Art. 140 des Grundgesetzes verweist. Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 lautet "Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze." Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind daher den allgemeinen Bestimmungen des Bauordnungsrechtes in gleicher Weise unterworfen wie jeder andere.

Nur Unterrichtsräume für allgemein- und berufsbildende Schulen werden durch Nummer 2 aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, da für diese die Muster-Schulbau-Richtlinie gilt. Für Aulen, Mehrzweckhallen, Pausenhalle von allgemeinbildenden Schulen ist die MVStättV dagegen nur anzuwenden, wenn diese Räume unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 fallen. Universitäten mit ihren Hörsälen und sonstigen Versammlungsräumen fallen in den Anwendungsbereich der MVStättV.

Nach Nummer 3 sind in Museen lediglich die Ausstellungsräume aus dem Anwendungsbereich der MVStättV ausgenommen. Im Übrigen ist die MVStättV auf Museen anzuwenden, wenn das Museum über weitere Versammlungsräume im Sinne des § 2 Nr. 3 (z.B. Foyer, Vortragssäle, Cafeteria) verfügt, die zusammen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallen.

Nummer 4 nimmt die Fliegenden Bauten aus dem Anwendungsbereich der MVStättV aus. Die Muster-Richtlinie für den Bau- und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) für diejenigen Fliegenden Bauten, die Versammlungsstätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind, wird an die Regelungen der MVStättV angepasst.

Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 genutzt, sind die Bestimmungen der MVStättV entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass Versammlungsstätten hinsichtlich der Brandschutzanforderungen an die Bauteile grundsätzlich wie Gebäudeklasse 5 behandelt werden, soweit nicht in der MVStättV ausdrücklich andere Regelungen getroffen werden. Satz 2 schließt bestimmte Erleichterungen der MBO 2002 bei Versammlungsstätten aus. Der MVStättV liegt wegen der besonderen Risiken in Versammlungsstätten ein von der MBO 2002 abweichendes Brandschutzkonzept zugrunde. Eine Typisierung nach Gebäudeklassen in Abhängigkeit von der Größe der Nutzungseinheiten wäre nicht sachgerecht. Bei der Risikobetrachtung wird primär auf die Zahl der Besucher und die Größe der Versammlungsräume abgestellt wird.

Die Regelung des Absatzes 5 beinhaltet eine "Gleichwertigkeitsklausel". Die Regelung stellt sicher, dass Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die in einem der Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt sind, im Geltungsbereich der MVStättV verwendet werden dürfen und sichert den freien Warenverkehr gemäß Artikel 28 bis 30 des EG-Vertrages. Voraussetzung für eine Verwendung derartiger in einem anderen Vertragsstaat hergestellten Bauprodukte ist, dass die Bauprodukte das nach der MBO 2002 und den Vorschriften aufgrund der MBO 2002 geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreichen. Der Nachweis der Verwendbarkeit der in anderen Vertragstaaten produzierten Bauprodukte erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über Bauprodukte, insbesondere nach den Regelungen des Bauproduktengesetzes und der den §§ 20 ff MBO 2002 entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung.

Zu § 2 Begriffe
(§ 2 VStättVO 1978)

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sind in diesem Paragraphen wichtige Begriffe definiert, die im Text der Verordnung mehrfach verwendet werden. Der überwiegende Teil der Begriffsbestimmungen bezieht sich auf Theater, Mehrzweckhallen und Studios.

Die Definition des Begriffs "Versammlungsstätte" in Absatz 1 wurde im Wesentlichen beibehalten. Die Formulierung stellt klar, dass das wesentliche Begriffsmerkmal die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen in einer baulichen Anlage ist, und zwar unabhängig davon, zu welchem konkreten Zweck sich diese Menschen versammeln. Das Wort "insbesondere" macht deutlich, dass die Aufzählung, welche Arten von Veranstaltungen typischerweise in einer Versammlungsstätte in Betracht kommen, nur beispielhaft und nicht abschließend ist.

Absatz 2 definiert den Begriff der "erdgeschossigen Versammlungsstätte" analog zur "erdgeschossigen Verkaufsstätte nach § 2 Abs. 2 Muster-Verkaufsstättenverordnung. Da für erdgeschossige Versammlungsstätten unabhängig von der Höhe des Geschosses wesentliche Erleichterungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und Baustoffe zugelassen werden, ist eine Definition des Begriffs erforderlich. Die Erleichterung des 2. Halbsatzes begünstigt alle Technikgeschosse. Dazu gehören die Geschosse, die der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen und von Feuerungsanlagen dienen sowie die Geschosse mit speziellen veranstaltungs technischen Anlagen und Einrichtungen. Die Definition der "erdgeschossigen Versammlungsstätte" kann auf jeden durch eine feuerbeständige durchgehende Trennwand in der Bauart einer Brandwand gebildeten erdgeschossigen Gebäudeteil (Brandabschnitt) gesondert angewendet werden.

Absatz 3 dient lediglich der Klarstellung, dass auch die dort genannten Räume grundsätzlich Versammlungsräume sind. Produktionsstätten für Hörfunk-, Fernseh- oder Filmproduktionen fallen nur dann unter den Begriff Versammlungsraum, wenn bei der Produktion Besucher anwesend sein können; dies ergibt sich aus der Definition des Absatzes 7. Foyers in Versammlungsstätten sind immer Versammlungsräume, Foyers in anders genutzten Gebäuden sind dann Versammlungsräume, wenn sie für Veranstaltungen genutzt werden.

Die Begriffsbestimmung der Szenenfläche nach Absatz 4 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Definition des § 2 Abs. 5 Satz 2 VStättVO 1978. Eine Unterscheidung nach der Lage der Szenenfläche vor und hinter einer Bühnenöffnung fällt künftig weg. Flächen für Darbietungen, die nicht mehr als 20 m2 Grundfläche belegen, gelten nicht als Szenenflächen. Mit dieser Bagatellegrenze von 20 m2 werden insbesondere Kleinkunst- oder Musikveranstaltungen im Gaststättenbereich privilegiert.

Absatz 5 fasst die für traditionelle Theatergebäude wesentlichen Definitionen zusammen und unterscheidet zwischen dem Zuschauerhaus in Nummer 1 und dem für Zuschauer regelmäßig nicht zugänglichen Bühnenhaus in Nummer 2. Die Nummer 4 stellt klar, dass es sich bei einer Bühne im bauordnungsrechtlichen Sinn um einen Raum und nicht um eine Fläche handelt und dass Ober-, Unterbühne sowie alle Bühnenerweiterungen, wie Seiten- und Hinterbühnen, zu diesem Raum gehören.

Die Nummer 5 enthält den neu definierten Begriff der "Großbühne". Die bisherigen Begriffe der Kleinbühne und der Mittelbühne (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 VStättVO 1978) entfallen. Bislang dienten zwei Merkmale zur Unterscheidung: die Bühnenfläche und die Lage der Decke des Bühnenhauses über der Bühnenöffnung. Kleinbühnen waren auf 100 m2 Bühnenfläche begrenzt und durften keinen Schnürboden haben. Mittelbühnen waren auf 150 m2 Bühnenfläche begrenzt und durften eine in der Höhe begrenzte Obermaschinerie haben, Vollbühnen waren alle Bühnen mit mehr als 150 m2 Bühnenfläche oder mit Unter- oder Oberbühne.

Hat die Bühne mehr als 200 m2 Bühnenfläche oder eine Oberbühne mit mehr als 2,50 m lichter Höhe oder eine begehbare Unterbühne, dann handelt es sich um eine Großbühne. Nur für diese Großbühnen schreibt § 22 ein eigenes Bühnenhaus vor.

Durch den Wegfall der Begriffe "Mittelbühne" und Kleinbühne" wird der Bestandschutz für diese Bühnen nicht berührt. Insbesondere bedeutet die Änderung der Rechtslage nicht, dass diejenigen "Mittelbühnen", die künftig den Großbühnen zugerechnet werden, auf das Anforderungsniveau der Großbühnen nachgerüstet werden müssten. Bei wesentlichen baulichen Änderungen an bestehenden Mittelbühnen, insbesondere bei Modernisierungen ist jedoch zu beachten, ob die Bühne künftig als Großbühne einzustufen ist.

Nummer 6 definiert den Begriff der Unterbühne und stellt klar, dass es sich dabei um den unter dem Bühnenboden liegenden begehbaren Teil des Bühnenraums handelt. Der Raum unter dem hölzernen Bühnenboden erfüllt nur dann den Begriff einer Unterbühne, wenn er in aufrechter Körperhaltung begehbar, also mindestens 2 m hoch und zur Aufnahme einer Untermaschinerie, also der technischen Einrichtungen zur Bewegung der Hubpodien, Drehbühnen und Bühnenklappen, geeignet ist. Darauf, ob in dem Raum tatsächlich eine Untermaschinerie installiert ist, kommt es nicht an. Ist der Raum unter dem Bühnenboden nicht begehbar, so erfüllt er nicht den Begriff einer Unterbühne. So sind hydraulische Hubeinrichtungen in einem Konzertsaal, mit deren Hilfe einzelne Segmente der Szenenfläche in der Höhe verstellt werden können, dann nicht als Unterbühne zu bewerten, wenn der Raum unter diesen Segmenten zwar die Mechanik aufnimmt, jedoch nicht begehbar ist.

Ist der Raum unter dem Bühnenboden durch eine Decke im Sinne des § 3 Abs. 1 vom Bühnenraum abgetrennt, so handelt es sich nicht um eine "Unterbühne", sondern um einen Raum unter der Bühne. Der Raum zwischen dem Boden eines im Versammlungsraum aufgestellten Podiums und dem Boden des Versammlungsraums erfüllt nicht den Begriff einer Unterbühne.

Nummer 7 definiert die Oberbühne; das ist der über dem oberen Abschluss der Bühnenöffnung liegende begehbare Teilraum der Bühne, der z.B. der Aufnahme der Scheinwerferinstallation und des Schnürbodens dient. Darauf, dass diese Technik im Einzelfall installiert ist, kommt es nicht an.

Der Begriff der Mehrzweckhalle nach Absatz 6 stellt auf die objektive Eignung der Halle für unterschiedliche Veranstaltungsarten ab und macht deutlich, dass eine Halle immer eine Überdachung voraussetzt. Auch eine Versammlungsstätte, deren Überdachung ganz oder teilweise geöffnet werden kann, erfüllt den Begriff der Mehrzweckhalle und nicht den Begriff einer Versammlungsstätte im Freien oder eines Sportstadions. Bei mehrfachen Nutzungsmöglichkeiten ist schon hinsichtlich der baulichen Anforderungen auf die Nutzung abzustellen, von der die größten Gefährdungen ausgehen können.

Zu den neuen Begriffsbestimmungen gehört in Absatz 8 auch das "Foyer" als wichtiger Gebäudeteil eines Theaters oder einer Mehrzweckhalle. Foyers werden in der Regel als Empfangs- und Pausenräume genutzt und dienen zugleich der Erschließung der übrigen Versammlungsräume. Da Foyers mit den notwendigen Fluren ein Erschließungs- und Rettungswegsystem bilden, gelten ähnlich hohe Anforderungen wie an notwendige Flure. Da Foyers auch multifunktional genutzt werden können, sind sie zugleich auch Versammlungsräume im Sinne des Absatzes 3.

Im Vergleich zur alten Fassung sind in den Begriffsbestimmungen der Absätze 9 bis 11 ferner die Unterschiedsmerkmale für Requisiten, Ausstattungen und Ausschmückungen neu aufgenommen worden. Soweit die MVStättV Begriffe nicht eigenständig definiert, werden die theatertechnischen Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmungen der DIN 56920: 1979-07 Theatertechnik - Blatt 1 bis 3 - und der Unfallverhütungsvorschriften verwendet. Die Begriffe "Requisiten" und "Ausstattungen" im Sinne MVStättV sind auf die Szenenflächen beschränkt.

Die bestimmungsgemäße Einrichtung eines Versammlungsraumes (wie Möbel, Fenstervorhänge, Tischdecken, Sitzkissen) fällt nicht unter die Begriffe "Requisiten" oder "Ausstattungen". Die MVStättV stellt damit Anforderungen an diese nur auf Szenenflächen. Außerhalb von Szenenflächen bestehen Anforderungen an einzelne Einrichtungsgegenstände nur dann, wenn diese in der MVStättV ausdrücklich benannt sind (so in § 33 Abs. 2).

Der Begriff "Ausschmückungen" umfasst auch Dekorationsgegenstände außerhalb der Szenenflächen.

Absatz 12 definiert den Begriff "Sportstadion". Die Begriffsbestimmungen der Absätze 13 und 14 betreffen sowohl Sportstadien, als auch Mehrzweckhallen und Versammlungsstätten im Freien. Der Begriff "Tribüne", der neu aufgenommen wurde, ist insbesondere für Sportstadien und Mehrzweckhallen von Bedeutung. Er ist mit der Begriffsbestimmung für ortsveränderliche Tribünen im Muster der Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) abgestimmt. Der Begriff "Innenbereich" wurde in Absatz 14 neu definiert, da er sowohl für die Beurteilung der Rettungswege als auch für die baulichen Sicherheitsmaßnahmen von Bedeutung ist.

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

Zu § 3 Bauteile
(§ 16, 17, 31 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 bis 4, 45 und 46, 87 und 88 VStättVO 1978)

§ 3 fasst die Anforderungen an die Bauteile, mit Ausnahme der in § 4 gesondert geregelten Dächer, unabhängig von der Größe und der Art der Versammlungsstätte zusammen. Die bisher in den einzelnen Abschnitten für unterschiedliche Versammlungsstätten besonders geregelten Anforderungen an Trennwände und Umfassungswände entfallen bis auf die in § 22 Abs. 2 besonders geregelte Trennwand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus der Großbühne.

Während die MBO 2002 eine Feuerbeständigkeit tragender Bauteile erst für Gebäude der Gebäudeklasse 5 vorschreibt, schreibt Absatz 1 dies für alle Versammlungsstätten mit mehreren Geschossen vor; insoweit sind die Anforderungen wegen der vielen an der Veranstaltung beteiligten Personen aus Gründen des Personenschutzes verschärft. Erleichterte Anforderungen an Bauteile, wie sie die MBO 2002 für alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 zulässt, kommen nur für erdgeschossige Versammlungsstätten in Betracht. Die Anforderung feuerhemmend lässt sich bei den für Hallenbauten verwendeten Stahl- oder Aluminiumkonstruktionen durch einen entsprechenden Schutzanstrich erfüllen. Besteht eine Versammlungsstätte z.B. aus einem erdgeschossigen Zuschauerhaus mit Foyer und Zuschauerraum und einem davon durch eine feuerbeständige Trennwand abgeteilten mehrgeschossigen Bühnenhaus, so genügt für den erdgeschossigen Teil eine feuerhemmende Bauausführung, wogegen der mehrgeschossige Teil feuerbeständig ausgeführt sein muss.

Satz 2 regelt eine weitere Erleichterung für erdgeschossige Versammlungsstätten, unter der Voraussetzung, dass diese mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sind. In diesem Fall können tragende und aussteifende Bauteile ohne Feuerwiderstandsfähigkeit und aus brennbaren Baustoffen verwendet werden.

Auf die in der früheren VStättVO 1978 enthaltene Ermächtigung zur Gestattung von Ausnahmen für erdgeschossige Versammlungsstätten mit nicht mehr als 800 Besucher, konnte im Hinblick auf die nach der MBO 2002 generell erweiterte Möglichkeit der Zulassung von der Abweichung unter Berücksichtung des jeweiligen Schutzziels verzichtet werden.

Die Regelung des Absatzes 2 beinhaltet eine gegenüber § 28 Abs. 2 Satz 1 MBO 2002 höhere Anforderung. § 28 Abs. 2 Satz 2 MBO 2002 bleibt unberührt.

Die Anforderungen des bisherigen § 16 VStättVO 1978 an Trennwände werden in den allgemeinen Teil Absatz 3 übernommen. Satz 1 regelt das Erfordernis von Trennwänden bei Versammlungsräume und Bühnen. Diese Trennwände müssen grundsätzlich der Anforderung an die Tragkonstruktion entsprechen; bei erdgeschossigen gesprinklerten Versammlungsstätten müssen sie jedoch mindestens feuerhemmend sein. Für die Trennwand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus einer Großbühne ist § 22 Abs. 2 zu beachten.

Die Anforderungen an Trennwände und Decken von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr ergeben sich für die Trennwände bereits aus § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 MBO 2002 und für Decken aus § 31 Abs. 2 Satz 2 MBO 2002. Ferner sind die speziellen Anforderungen an technische Betriebsräume zu beachten. Absatz 4 ergänzt diese Bestimmungen der MBO 2002 und regelt, dass auch die Trennwände und Decken der dort genannten Betriebsräume feuerbeständig sein müssen.

Die bisherigen erschwerenden Regelungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 sowie 45 Abs. 1 und 5 VStättVO 1978 entfallen ersatzlos. Die bisherige Regelung des § 44 Abs. 3 VStättVO 1978, wonach sich Bühnenerweiterungen zwar ohne Öffnungen an die Bühne anschließen dürfen, die Öffnungen von Bühnenerweiterungen ins Freie nach § 45 Abs. 5 VStättVO 1978 jedoch in feuerbeständiger Bauart geschlossen sein müssen, war widersprüchlich. Im Hinblick auf die für Bühnen erforderlichen technischen Einrichtungen (§§ 14 bis 21 und bei Großbühnen zusätzlich §§ 22 bis 25) wird die Regelung des § 45 Abs. 5 VStättVO 1978 nicht übernommen.

Die MVStättV enthält keine Sonderregelung gegenüber der Regelung für Brandwände nach § 30 MBO 2002. Eine generelle Vergrößerung der Abstände wäre angesichts des mit der MVStättV verfolgten Schutzzieles nicht vertretbar. Auch für Versammlungsstätten gilt damit die Bildung von Brandabschnitten durch Brandwände nach § 30 MBO 2002 unmittelbar. Muss der Zuschauerraum aus betrieblichen Gründen eine größere Ausdehnung als 40 m haben, wie z.B. im Fall der "Kölnarena" mit einem Fassungsvermögen von ca. 18 000 Besuchern, bedeutet dies, dass zwar als Abweichung gemäß § 67 MBO 2002 nutzungsbedingt größere Abstände der inneren Brandwände zugelassen werden. Bei einem Versammlungsraum mit einem Durchmesser von mehr als 40 m verbietet sich schon aus betrieblichen Gründen die Anordnung von Brandwänden mitten im Versammlungsraum. In diesem Fall sind jedoch die Umfassungswände des Versammlungsraumes als Brandwände auszuführen, damit Brandabschnitte gebildet werden. Ist die Umfassungswand des Zuschauerraumes eine Brandwand, so ist für die Türöffnungen zum notwendigen Flur oder Foyer die spezielle erleichternde Vorschrift des § 9 Abs. 1 anzuwenden und nicht die allgemeine Regelung des § 30 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002.

Die Anforderung eines fugendichten Fußbodens in Absatz 5 Satz 1 verhindert, dass sich in dem regelmäßig nicht zugänglichen Raum unter dem Fußboden der Szenenfläche Staub und Materialien ansammeln, die sich leicht entzünden lassen. Die Regelung des Absatzes 5 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 3 VStättVO 1978. Auf die Forderung der Unzugänglichkeit von Hohlräumen unter der Bühne wurde verzichtet.

Die Regelung des Absatzes 6 stellt Anforderungen an häufig vorkommende veränderbare Einbauten in Versammlungsräume, die nicht zu den tragenden Bauteilen des Gebäudes selbst gehören. Veränderbare Einbauten sind Tribünen oder Podien, die für eine variable Nutzung ständig im Gebäude bereitgehalten oder auch vorübergehend eingebracht werden. Werden Tribünen oder Podien, die Fliegende Bauten sind und als solche eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) haben, vorübergehend in einem Versammlungsraum errichtet, werden sie dadurch zum veränderbaren Einbau und müssen etwaige zusätzliche Anforderungen an diese veränderbaren Einbauten erfüllen. Die Anforderung "nichtbrennbar" richtet sich nur an die Unterkonstruktion der Fußböden, nicht an die Fußböden selbst. Für kleinere Podien bis zu 20 m2 greift die Erleichterung des 2. Halbsatzes.

Messestände, die als veränderbare Einbauten in Versammlungsräume eingebracht werden, werden von der Regelung nicht erfasst.

Tribünen, die fest mit dem Gebäude verbunden und damit Bestandteil des Gebäudes sind, wie Emporen oder Ränge, fallen dagegen nicht unter den Begriff Einbauten; diese Bauteile des Gebäudes müssen feuerbeständig sein, da es sich dann um eine weitere Geschossebene der Versammlungsstätte handelt, für die Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz gilt. Über die Zulässigkeit einer auf Dauer in eine Versammlungsstätte eingebaute Empore aus Holz oder als Holz/Stahlkonstruktion ist nicht unter Anwendung des Absatzes 6 zu entscheiden, sondern als Einzelfallentscheidung einer Abweichung.

Weitere brandschutztechnische Anforderungen an die Möblierung und Ausstattung von Versammlungsstätten ergeben sich aus den Betriebsvorschriften und unmittelbar aus der MBO 2002, so z.B. für notwendige Treppenräume und notwendige Flure; die brandschutztechnische Anforderung an die Sitze und andere Einrichtungsgegenstände sind in der Betriebsvorschrift des § 33 geregelt.

Die Regelung des Absatzes 7 ist wegen der besonderen Beanspruchung begehbarer veränderbarer Einbauten durch dynamische Belastungen erforderlich. Dies ist regelmäßig bei Tribünen und Podien gegeben und kann auch bei Messeständen in Betracht kommen.

Einrichtungen und Anlagen sind auf Grund des § 1 Abs. 1 MBO 2002 nur dann dem Bauordnungsrecht unterworfen, wenn in der MBO 2002 oder einer Verordnung auf Grund der MBO 2002 spezielle Anforderungen an die Einrichtungen und Anlagen gestellt werden. Da Tribünen, Podien oder Messestände außerhalb von Gebäuden bauliche Anlagen sind, im Gebäude jedoch nur dann von den Anforderungen an das Gebäude erfasst werden, wenn sie fester Bestandteil des Gebäudes sind, müssen sie in diesem Fall in die Anforderungen an die Standsicherheit einbezogen werden. Die Regelung stellt daher klar, dass die erhöhten Anforderungen aus dynamischer Belastung für alle Tribünen und Podien gilt unabhängig davon, ob sie fest oder nicht fest eingebaut sind. Die DIN 1055 ist als Technische Baubestimmung eingeführt und in diesem Fall anzuwenden.

Zu § 4 Dächer
(§ 46 VStättVO 1978)

§ 4 regelt die für Versammlungsstätten erforderlichen Besonderheiten der Dachkonstruktion. Soweit § 4 keine Sonderregelung trifft, ist im Übrigen § 32 MBO 2002 anzuwenden.

Absatz 1 der MVStättV 2002 stellte eine besondere Ausformung des § 30 Abs. 6 MBO 1997 dar, wonach an Dächer über Aufenthaltsräumen wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden konnten. Die MBO 2002 hat auf diese Regelung verzichtet. Im Rahmen der Anpassung der MVStättV an die neue MBO 2002 wurde die Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer des Dachtragwerks speziell geregelt und generell auf feuerhemmend festgelegt. Wegen des Einsatzes der Feuerwehr ist ein völliger Verzicht auf eine Feuerwiderstandsfähigkeit nur bei Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen vertretbar.

Auf die in der früheren VStättVO 1978 enthaltene Ermächtigung zur Gestattung von Ausnahmen für erdgeschossige Versammlungsstätten mit nicht mehr als 800 Besucher, konnte im Hinblick auf die nach der MBO 2002 generell erweiterte Möglichkeit der Zulassung von der Abweichung unter Berücksichtung des jeweiligen Schutzziels verzichtet werden.

Absatz 2 regelt abweichend von der Musterbauordnung die erhöhte Anforderung an die Bedachung, wenn das Dach den oberen Raumabschluss bildet. Dadurch soll eine schnelle Brandweiterleitung über das Dach und eine Verrauchung verhindert werden. Bedachungen nach DIN 18234 (Bedachung mit begrenzter Brandweiterleitung) genügen in der Regel nicht dieser Anforderung.

Absatz 3 enthält besondere Vorschriften für lichtdurchlässige Bedachungen. Lichtdurchlässige Bedachungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 entspricht damit der Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 2 MBO 2002. Satz 2 beinhaltet eine darüber hinaus gehende Erleichterung und lässt in diesem Fall auch eine weiche Bedachung zu. Die Zulässigkeit von Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen, wie z.B. Lichtkuppeln oder Oberlichte ergibt sich aus § 32 Abs. 4 Nr. 1 MBO 2002.

Zu § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
(§ 18 VStättVO 1978)

Die MBO 2002 stellt nur in notwendigen Treppenräumen (§ 35 Abs. 5 MBO 2002) und notwendigen Fluren (§ 36 Abs. 6 MBO 2002) Anforderungen an die Bekleidung, Unterdecken und Dämmstoffe. Bei Versammlungsstätten ist es jedoch erforderlich, auch in den Versammlungsräumen und Aufenthaltsräumen derartige Anforderungen zu stellen. Die Begriffe Wand- und Deckenbekleidungen sind materialneutral und beschreiben nur eine Bauart. Dazu gehören auch textile Wand und Deckenbespannungen, nicht jedoch unmittelbar auf die Wand oder Decke aufgebrachte sehr dünne textile oder andere Beschichtungen (z.B. Farbanstriche oder Tapeten). Besondere Anforderungen an textile Wandbespannungen (vgl. § 18 Abs. 3 und 5 VStättVO 1978) entfallen künftig, da nichtbrennbare Stoffe in entsprechender Qualität zur Verfügung stehen.

Zukünftig dürfen nach Absatz 1 nur noch Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, da nur dadurch eine unbemerkte Brandweiterleitung hinter der Bekleidung wirksam ausgeschlossen werden kann (Konsequenz aus der Auswertung des Flughafenbrandes Düsseldorf). Eine besondere Erschwernis entsteht dadurch nicht.

Während Absatz 2 für Wandbekleidungen schwerentflammbare Baustoffe zulässt, bestimmt Absatz 3, dass abgehängte Decken und Deckenbekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m2 Grundfläche sind geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen (z.B. Nut- und Feder-Verbund) als Erleichterung zulässig. Diese Anforderung hat den Zweck, eine Kaminwirkung hinter oder über der Holzbekleidung wirksam zu unterbinden.

Die Erleichterungen für Holzbekleidungen gelten nur für gewachsenes Holz, nicht für künstlich hergestellte Holzverbundwerkstoffe wie Spanplatten, OSB-Platten, Laminate oder vergleichbare Bauprodukte. Mit Holzverbundwerkstoffen kann die grundsätzliche Anforderung der Schwerentflammbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 erfüllt werden, da ausreichend zugelassene Bauprodukte auf dem Markt sind.

Für die Wandbekleidungen in den Rettungswegen schreibt Absatz 4 nichtbrennbare Baustoffe vor, die nach Absatz 5 auch nicht brennend abtropfen dürfen.

DA die Unterkonstruktionen nicht einsehbar sind, müssen sie nach Absatz 6 zur Vermeidung von Brandweiterleitung, wie die Dämmstoffe nach Absatz 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche gilt diese Anforderung nicht; zwar sind die Brandgefahren grundsätzlich die Gleichen wie bei größeren Räumen, jedoch sind die Ausgänge aus dem Raum auf kurzem Weg erreichbar. Diese Erleichterung greift insbesondere bei Gaststätten mit kleinen Gasträumen. Da die Führung von Leitungen hinter Bekleidungen und über Unterdecken aus brennbaren Baustoffen brandschutztechnischer Vorkehrungen bedarf, werden die Anforderungen an die Führung von Leitungsanlagen durch die des Satzes 2 erweitert, der an die Leitungsführung hinter Wandbekleidungen und über Unterdecken in Versammlungsräumen spezielle Anforderungen stellt. Für die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile ist § 1 Abs. 4 zu beachten .

Absatz 7 differenziert die Anforderungen an das Brandverhalten von Bodenbelägen in Rettungswegen. Satz 2 betrifft auch die Foyers, durch die nach § 6 Abs. 3 Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen geführt werden.

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