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Zu § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
(§§ 40 Abs. 2, 42, 51 Abs. 13 - 14, 54, 60 Abs. 5, 80 und 81 VStättVO 1978)

§ 18 fasst die bisher über zahlreiche Vorschriften der VStättVO 1978 verteilten und stark differenzierten Bestimmungen zusammen und ist aus Gründen der Übersichtlichkeit auf das unabdingbar Notwendige gestrafft. Die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 stellt klar, dass es ausreicht, wenn von Arbeitsgalerien die Rettungswege des Raumes erreichbar sind, in denen sich die Arbeitsgalerie befindet. Für Arbeitsgalerien der Hauptbühne gelten dagegen die strengeren Anforderungen des Satzes 2. Die Regelung entspricht der der bisherigen VStättVO 1978. Satz 3 regelt den Schutz der Besucher vor herabfallenden Gegenständen. Bauaufsichtlich erforderlich ist lediglich eine Regelung, die die Gefährdung in den den Besuchern zugänglichen Bereichen abdeckt. Für die Bühnen und Szenenflächen sind die Sicherheitsbelange ausreichend durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Versicherungsträger (VBG 70 = GUV 6.15) abgedeckt.

Zu § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(§§ 8, 9, 28, 34, 42, 54 und 62 VStättVO 1978)

Die Regelung fasst die bisher über zahlreiche Vorschriften der VStättVO 1978 verteilten Bestimmungen zusammen. Für Großbühnen gelten zusätzlich die besonderen Bauvorschriften der §§ 22 bis 25.

Die Bestimmung der Anzahl sowie der geeigneten Stellen für Feuerlöscher nach Absatz 1 sowie für Wandhydranten nach Absatz 2 ergibt sich aus der Beurteilung des konkreten Bauvorhabens durch die Brandschutzdienststelle und ist gegebenenfalls durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen.

Zweck der Regelung des Absatzes 3 ist es, eine schnelle Brandausbreitung zu verhindern und damit die Rauchentwicklung in geschlossenen Räumen zu begrenzen. Für große Raumstrukturen schreibt Absatz 3 zwingend eine automatische Feuerlöschanlage vor, die nach den Regeln der Technik errichtet sein muss und, wie die anderen sicherheitstechnischen Einrichtungen in Versammlungsstätten, der wiederkehrenden Prüfung unterliegt. Überdachte Tribünen von Sportstadien mit nicht überdachten Spielflächen fallen nicht unter diese Raumstrukturen; sind Tribünen und Spielflächen überdacht z.B. auch mit einem zeitweise zu öffnenden Dach, handelt es sich um geschlossene Versammlungsräume in der Art einer Mehrzweckhalle.

Für Versammlungsräume unter 400 m² räumt der 2. Halbsatz eine Erleichterung ein, da die Rettungswege in diesen Räumen maximal ca. 20 m betragen. Diese Erleichterung greift vor allen für Seminarräume in Hochschulen oder Tagungsstätten. Aus der Systematik der Regelung ergibt sich, dass bei Versammlungsstätten mit mehr als 3600 m² Grundfläche, die sowohl Versammlungsräume unter 400 m² Grundfläche als auch größere Versammlungsräume haben, die Erleichterung des 2. Halbsatzes nur greift, wenn sich die Räume unter 400 m² in einem von den größeren Versammlungsräumen getrennten Gebäudeabschnitt befinden und die Gebäudeabschnitte getrennte Rettungswege haben. Ist die Raumstruktur nach der Größe gemischt, muss die Versammlungsstätte insgesamt über eine automatische Feuerlöschanlage verfügen.

Absatz 4 schreibt Feuerlöschanlagen zwingend vor. Foyers und Hallen sind selbst Versammlungsräume und können größere Brandlasten haben. Die Führung baulich ungeschützter Gänge und notwendiger Treppen durch eine Halle oder ein Foyer (§ 6 Abs. 3) ist nur vertretbar, wenn das Brandrisiko in dieser Halle und dem Foyer durch eine automatische Löschanlage minimiert wird.

Die Regelungen der §§ 8 und 9 VStättVO 1978 machen bisher die Höhenlage von Versammlungsräumen von der Anzahl der Personen abhängig. Da die Rettungswege ausreichend im § 7 geregelt sind, wird in den Absätzen 5 und 6 die Zulässigkeit von Versammlungsräumen über 22 m Höhe und im Keller nicht mehr von der Anzahl der zu rettenden Personen abhängig gemacht. Bisher waren Versammlungsräume über 22 m Höhenlage nur mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 400 Personen zulässig. Diese Einschränkung ist nicht notwendig, wenn die Brandausbreitung im gesamten Gebäude schon im Entstehungsstadium durch automatische Feuerlöschanlagen verhindert wird. Für die Ausführung und Bemessung der Sprinkleranlagen sind die allgemein anerkannten Regelungen der Technik maßgeblich. Die Regelung stellt insbesondere für Versammlungsräume unter 400 Personen Fassungsvermögen eine Verschärfung dar. Angesichts der besonderen Gefahrenlage, insbesondere von Versammlungsräumen in Hochhäusern und der Tatsache, dass das Rettungswegkonzept eine Evakuierung dieser Versammlungsräume über die notwendigen, auch durch nicht als Versammlungsstätte genutzten Geschosse führenden Treppen erfordert, ist eine Sprinklerung des gesamten Gebäudes unabdingbar.

Die VStättVO 1978 ließ Versammlungsräume in Kellergeschossen, deren Fußboden tiefer als 5 m unter der Geländeoberfläche lag, nicht zu. Die Regelung des Absatzes 6 unterscheidet in ihren Anforderungen nach der Lage des Kellergeschosses unter der Geländeoberfläche und der Größe der Versammlungsräume. Die Regelung zieht die Erfahrung aus den Großbränden, insbesondere in Discotheken, und der Tatsache, dass die Brandbekämpfung in Kellerräumen besonders schwierig ist. Die Anforderungen beziehen sich auf die automatische Feuerlöschanlage und zusätzlich auf die Rauchableitung (§ 16 Abs. 1 Satz 1). Bei Einhaltung dieses Sicherheitsstandards ist künftig auch die Errichtung von Versammlungsräumen in Kellergeschossen zulässig, deren Fußboden tiefer als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei wurde berücksichtigt, dass zwischenzeitlich technische Regeln für Kleinsprinkleranlagen (z.B. selbsttätige Löschhilfeanlagen nach VdS -Richtline 2092) entwickelt wurden, die den technischen Aufwand von Sprinkleranlagen für einzelne Räume minimieren. Von der Anforderung des Satzes 1 sind Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche im ersten Kellergeschoss ausgenommen. Dies ist vertretbar, da die Räume in der Größe begrenzt sind, durch Trennwände abgeschottet sind und eine begrenzte Tieflage (5 m) haben.

Absatz 7 bestimmt, dass offene Küchen und ähnliche Einrichtungen mit mehr als 30 m² Grundfläche durch automatische Feuerlöschanlagen zu schützen sind. Zweck der Regelung ist es, die von diesen Einrichtungen ausgehenden Brandgefahren zu minimieren; dies gilt auch, wenn diese Einrichtungen im Versammlungsraum vorübergehend aufgestellt werden. Geeignet sind speziell für Küchenbrände (z.B. einem Friteusenbrand) entwickelte Kleinlöschanlagen. Kleinlöschanlagen sind geeignet, den technischen Aufwand deutlich zu verringern. Diese technischen Neuentwicklungen von Kleinlöschanlagen können jeweils berücksichtigt werden, sobald allgemein anerkannte Regeln der Technik dafür vorliegen oder wenn die Anlagen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen (§§ 17 bis 25 MBO 2002).

Absatz 8 ist im Hinblick auf die gängige Praxis, in Messehallen mehrgeschossige Ausstellungsstände aufzubauen, erforderlich. Da durch eingezogene Zwischendecken die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage der Halle auf den Bereich oberhalb der Zwischendecke beschränkt ist müssen die Bereiche unterhalb der Zwischendecken gesondert geschützt werden.

Zu § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(§§ 28, 42, 54 und 62 VStättVO 1978)

Die Regelung der Absätze 1 bis 3 stellt eine Zusammenfassung der bisher über mehrere Vorschriften verteilten Bestimmungen dar. Für Großbühnen gilt zusätzlich die Bestimmung des § 24. Auch bei Ausstattung mit automatischen Feuerlöschanlagen kann auf zwingend vorgeschriebene automatische Brandmeldeanlagen nicht verzichtet werden, da die Feuerlöschanlagen und die Brandmeldeanlagen verschiedenen Schutzzielen dienen. Automatische Feuerlöschanlagen werden zumeist temperaturgesteuert und sprechen damit später an als Rauchmelder. In der Praxis wird die Druckleitung von Feuerlöschanlagen zur Vermeidung von Fehlauslösungen häufig trocken gehalten und erst aufgrund der Auslösung der Brandmeldeanlage mit Löschwasser beaufschlagt.

Für das Planen, Errichten und Betreiben von Brandmeldeanlagen gelten insbesondere die DIN 14675 mit normativen Verweisungen insbesondere auf die Normenreihe DIN EN 54 Brandmeldeanlagen sowie die DIN VDE 0833- 1 und 2; für elektroakustische Notfallwarnsysteme gelten insbesondere DIN EN 60849 und DIN VDE 0828.

Die bisherigen Regelungen der VStättVO 1978 sehen Alarmierungsanlagen nur für die Alarmierung der Betriebsangehörigen bzw. Mitwirkenden vor. Für den Zweck der Evakuierung des Gebäudes im Gefahrenfall kommt es im Wesentlichen auch auf eine Alarmierung der Besucher an. Für Alarmierungseinrichtungen ist die Normenreihe DIN EN 50 136 zu beachten.

Die Brandfallsteuerung der Aufzüge nach Absatz 4 stellt sicher, dass die Aufzüge im Brandfall automatisch im Erdgeschoss, beziehungsweise in der Ausgangsebene, außer Betrieb genommen werden und dabei kein verrauchtes Geschoss angefahren wird. Sollte die Brandmeldung aus dem Erdgeschoss erfolgt sein, ist das nächstgelegene Geschoss anzufahren.

Die Anforderung des Absatzes 5 ist erforderlich, um ein Ausrücken der Feuerwehr auf Grund von Fehlalarmen wirksam zu unterbinden. Fehlalarme könne durch eine Redundanz der automatischen Melder unterbunden werden, die zu einem nach verschiedenen Meßmethoden auslösen und die Brandmeldung erst dann an die Leitstelle der Feuerwehr weiterleiten, wenn mehrere automatische Melder das gleiche Brandereignis bestätigen. Der Begriff "Leitstelle der Feuerwehr" in Absatz 5 bezeichnet als Oberbegriff die Dienststelle von der aus die Einsätze der Feuerwehr veranlasst bzw. ausgelöst werden. Welche Bezeichnung die Leitstelle der Feuerwehr tatsächlich hat und welcher Behörde sie zugeordnet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.

Zu § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(§§ 32, 39, 49, und 50 VStättVO 1978)

Die Regelung fasst die über mehrere Vorschriften verteilten Regelungen der VStättVO 1978 zusammen. Die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sind unabdingbare bauliche Voraussetzung für die Betriebsvorschriften des § 34 und dienen ergänzend zu § 3 Abs. 4 dem vorbeugenden Brandschutz.

Teil 3
Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1
Großbühnen

Zu § 22 Bühnenhaus
(§§ 44 und 45 VStättVO 1978)

Absatz 1 entspricht der Regelung des § 44 Abs. 1 VStättVO 1978. Absatz 2 entspricht der Regelung des § 45 Abs. 1 VStättVO 1978. Für die Bauteile des Bühnenhauses im Übrigen gelten künftig nur noch die Anforderungen des allgemeinen Teils, insbesondere der §§ 3 und 4. Die Trennwand mit Schutzvorhang ersetzt die an sich zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus erforderliche Brandwand, die aus betrieblichen Gründen eine Bühnenöffnung haben muss. Auf das bisherige Erfordernis des § 45 Abs. 2 VStättVO 1978, dass die weiteren Öffnungen in dieser Trennwand Sicherheitsschleusen haben müssen, wird verzichtet; die Verschlüsse dieser Öffnungen müssen nur noch die Anforderung des § 30 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002 erfüllen, also feuerbeständig und selbstschließend sein.

Zu § 23 Schutzvorhang
(§ 55 VStättVO 1978)

Die Trennwand nach § 22 Abs. 2 mit Schutzvorhang nach § 23 ist Brandwandersatz. Zweck des Schutzvorhangs ist es, im Brandfall die Bühnenöffnung schnell zu schließen und so das Bühnenhaus vom Zuschauerhaus abzuschotten und eine Brandausbreitung zu verhindern. Die Widerstandsfähigkeit gegen seitlichen Druck ist erforderlich, damit der Schutzvorhang einem Überdruck zwischen Bühne und Zuschauerraum bzw. umgekehrt standhält. Die von verschiedenen Herstellern angebotenen textilen, nichtbrennbaren Schutzvorhänge werden dieser Funktion nicht gerecht; es bestehen jedoch keine Bedenken, bei Bühnen, für die ein Schutzvorhang nicht zwingend vorgeschrieben ist, die Bühne vom Zuschauerraum durch einen textilen Schutzvorhang abzuschotten.

Die Regelung entspricht weitgehend der Regelung des bisherigen § 55 VStättVO 1978. Der Druck von 450 Pascal entspricht den bisher geltenden Wert von 45 kp/m² bzw. 0,45 kN/m². Es handelt sich dabei um die den Standsicherheitsnachweisen für den Schutzvorhang und seine Aufhängung zu Grunde zu legende Lastannahme. Die Widerstandsfähigkeit des Schutzvorhangs und seiner Aufhängung ist rechnerisch nachzuweisen.

Bühnen, die nach der bisherigen Regelung den Mittelbühnen zugeordnet waren und nach der neuen Klassifizierung des § 2 Abs. 4 Nr. 5 nun Großbühnen sind, haben Bestandsschutz.

Zu § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
(§§ 54 und 55 VStättVO 1978)

Die Regelung des Absatzes 1 beinhaltet keine grundsätzliche Änderung. Die Bezeichnungen Regenanlage und Berieselungsanlage sind veraltete Bezeichnungen für Sprühwasserlöschanlagen. Während nach § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VStättVO 1978 nur bestimmte Bereiche der Vollbühne mit einer Löschanlage ausgerüstet sein müssen, muss künftig die gesamte Großbühne einschließlich der laut Begriffsbestimmungen zugehörigen Teilräume in den Wirkungsbereich der Sprühwasserlöschanlage einbezogen werden. Die neuen Steuertechniken ermöglichen dabei brandschutztechnisch wesentlich effektivere Lösungen bei geringerem Aufwand. Infolge der verbesserten sicherheitstechnischen Einrichtungen können die Anforderungen an Bauteile, z.B. an die Wände und Abschlüsse von Bühnenerweiterungen, reduziert werden.

Für die nach Absatz 2 erforderlichen Auslösestellen sind Absatz 5 sowie § 25 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 zu beachten. Während des Betriebs der Bühne kann die Automatik nach § 36 Abs. 2 außer Betrieb genommen werden. Die technischen Anforderungen der Sprühwasserlöschanlagen, die Einzelheiten der Auslösung und die mögliche Schaltung in Gruppen ergeben sich aus DIN 14494. Eine Sprinkleranlage an Stelle einer Sprühwasserlöschanlage würde nicht ausreichen, weil sie wegen der Auslösung nur einzelner Sprinklerköpfe nicht die Löschwasserleistung hat, um einen Entstehungsbrand auf der Bühne und im Schnürbodenbereich wirksam zu bekämpfen.

Zu den Räumen mit erhöhten Brandgefahren nach Absatz 4 gehören insbesondere die in § 3 Abs. 4 beispielhaft genannten Werkstätten, Magazine und Lagerräume. § 21 ist zu beachten.

Zu § 25 Platz für die Brandsicherheitswache
(§§ 44 Abs. 4 und 54 Abs. 7 VStättVO 1978)

Ein Platz für eine Brandsicherheitswache ist weiterhin nur für Großbühnen erforderlich. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen.

Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen

Zu § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste

Die Regelung der Absätze 1 und 2 ergänzt den § 20. Die Erkenntnisse über Gefahrensituationen bei Großveranstaltungen zeigen, dass insbesondere einer schnellen Information der Besucher eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Polizei muss ebenfalls ein Raum für die Einsatzleitung zur Verfügung gestellt werden. Dieser Raum muss, wie der Raum für die Lautsprecherzentrale, einen guten Überblick über die Besucherbereiche ermöglichen, um den Eintritt von gefährlichen Situationen so früh als möglich zu erkennen. Der Raum für die Feuerwehr ist zweckmäßigerweise unmittelbar bei der Brandmelder- und Alarmzentrale einzurichten. Die Lautsprecherzentrale und die Einsatzräume für Polizei und Rettungsdienste bilden insgesamt ein Einsatzzentrum für die Koordinierung der Einsätze im Gefahrenfall.

Die Anforderungen entsprechen den Empfehlungen des Nationalen Konzepts "Sport und Sicherheit" sowie den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" des Deutschen Fußball-Bundes. Die Anforderungen berücksichtigen ferner die "Europäische Konvention über Eindämmung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen".

Da bei komplexen und ausgedehnten Gebäudestrukturen, insbesondere in Massivbauweise, die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Feuerwehr und Polizei nicht immer sichergestellt ist, muss dies gegebenenfalls mit entsprechenden technischen Anlagen (Umsetzer) kompensiert werden. Dies ist in Absatz 3 geregelt. In jedem Fall ist eine Einzelfallbewertung in Abhängigkeit von der Bauweise und Gebäudestruktur erforderlich.

Die Forderung des Absatzes 4 nach einem Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst korrespondiert mit den Regelungen des § 38 Abs. 3 und des § 41 Abs. 3 und soll die rechtzeitige medizinische Hilfeleistung bei Großveranstaltungen sicherstellen. Eine weitergehende Regelung über die Mindestgröße der Räume ist nicht erforderlich; darüber ist im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der betreffenden Behörden zu entscheiden.

Zu § 27 Abschrankungen und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen

Die Anforderungen des Absatzes 1 an Spielfeldräume und Rettungstore sind gleichlautend im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" sowie den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Regionalligaspielen (siehe Beschluss des DFB-Vorstandes vom 17. September 1999)" des Deutschen Fußball-Bundes enthalten.

Zur Entlastung des Tribünenbereichs bei Panikverhalten der Zuschauer müssen in diesen Zäunen Rettungstore, die den Stufengängen der Tribünen zugeordnet sind, eingebaut werden. Es handelt sich hierbei nicht um normale Notausgangstüren im Verlauf von Rettungswegen, die über Panikverschlüsse von den Besuchern selbst geöffnet werden können. Diese Türen dürfen nur auf Weisung der Einsatzleitung oder des Ordnungsdienstleiters im Gefahrenfall vom Innenraum aus oder zentral geöffnet werden. Die weiteren Anforderungen dienen zur Sicherstellung der Funktion dieser Tore.

In Absatz 2 werden Maßnahmen zur Trennung von Personengruppen gefordert. Erfahrungsgemäß bilden die gewalttätigen oder gewaltgeneigten Besucher Gruppen, die sich vorwiegend in den Stehplatzbereichen aufhalten. Durch gezielten Kartenverkauf wird versucht, die Fans der Gast- und der Heimmannschaft in möglichst weit voneinander entfernt liegenden Tribünenbereichen, in der Regel in beiden Kurvenbereichen, unterzubringen. Durch diese Anordnung der geforderten Abtrennungen ist das "Wandern" dieser Besuchergruppen - und damit die Gefahr der Konfrontation - kontrollierbar oder zu verhindern. Diese Maßnahme - welche in der überwiegenden Anzahl der bestehenden Stadien bereits ausgeführt ist - hat sich als wirksames Mittel gegen Ausschreitungen bewährt und eine erhebliche Reduzierung der eingesetzten Polizeikräfte ermöglicht. Zur wirksamen Kontrolle gegen eine Überfüllung von Tribünenbereichen ist eine Unterteilung in Blöcke von höchstens 2 500 Plätzen erforderlich. Diese Kontrolle erfordert darüber hinaus eine entsprechende Ausbildung der Blockzugänge. Auch diese Regelung einer Blockbildung in Stehplatzbereichen entspricht den Standards des Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und der Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Ähnliche Anforderungen an die Trennung von Fangruppen enthält die "ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen" (ABl. EG 2002 Nr. C 22 S. 01).

Auf Abschrankungen zwischen Zuschauerbereich und Innenbereich sowie zwischen den Zuschauerblöcken in Stehplatzbereich kann nach Absatz 3 im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen in dem auf Grund einer Sicherheitsanalyse erarbeiteten Sicherheitskonzept durch die für die Sicherheit oder Ordnung verantwortlichen Behörden, insbesondere der Polizei, festgelegt und der Bauaufsichtsbehörde gegenüber nachgewiesen werden. Siehe dazu auch die Anlagen 1 und 2 der oben genannten ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6. Dezember 2001.

Zu § 28 Wellenbrecher

Die Vorschrift berücksichtigt die Erkenntnisse und Erfahrungen des Deutschen Fußball-Bundes über die Anordnung und Beschaffenheit von Wellenbrechern in Stehplatzbereichen und hat sich bereits in den Stadionanlagen, die den Richtlinien des DFB entsprechend umgebaut wurden, bewährt.

Zu § 29 Abschrankungen von Stehplätzen vor Szenenflächen

Absatz 1 fordert Abschrankungen vor Szenenflächen für den Fall, dass sich in Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen vor den Szenenflächen Stehplätze befinden. Die Regelung betrifft vor allem Veranstaltungen in großen Freilichttheatern aber auch in den Innenbereichen von Stadien oder großen Mehrweckhallen. Bei Veranstaltungen im Freien greift die Regelung nur, wenn der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 eröffnet ist. Insbesondere bei Konzerten oder dem Auftritt von bekannten Künstlern versuchen viele Innenraumbesucher in den unmittelbaren Bühnenvorfeldbereich zu gelangen. Die Ordnungskräfte sind im Allgemeinen nicht in der Lage, diese Bereiche abzusichern. Daher ist es mittlerweile üblich - viele Veranstalter fordern dies sogar in ihren Bühnenanweisungen - diese Bereiche durch mobile Abschrankungen zu sichern. Die Anforderung dient der Steuerung der Besucherströme im unmittelbaren Bereich vor der Bühne oder Szenenfläche und soll damit Panikverhalten bei Massenveranstaltungen entgegenwirken. Sie erleichtern den Ordnungsdiensten und den zuständigen Behörden die Durchsetzung von entsprechenden Maßnahmen.

Die in Absatz 2 enthaltene Forderung der Anordnung von mehreren Abschrankungen hintereinander ist für Großveranstaltungen mit vielen Personen vorgeschrieben. Die Erfahrungen bei Großkonzerten haben gezeigt, dass sie insbesondere notwendig sind, wenn viele Kinder und jugendliche Besucher zu erwarten sind. Sie dient der Blockbildung in Nähe der Szenenfläche. Hierdurch soll erreicht werden, dass diese Besuchergruppen nicht durch zu großen Druck gegen die Absperrungen gefährdet werden und sich die Besucher im Gefahrenfall zu den seitlichen Ausgängen retten können. In der Vergangenheit ist dies bereits des Öfteren bei solchen Anlässen eingetreten; so sind am 28. Juni 1997 bei einem Rockkonzert im Rheinstadion in Düsseldorf und im Sommer 2000 bei einem Rockkonzert in Dänemark Personen bei einer Panik zu Tode gekommen. Absatz 2 schreibt zumindest zwei gesondert abgeschrankte Besucherbereiche vor. Die dafür nach Satz 2 vorgeschriebenen Mindestabmessungen sind zwingend einzuhalten. Die Zahl der zulässigen Stehplätze für Besucher in den Innenbereichen ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu bemessen. Diese Blockbildung hat den Effekt, dass die Besucher zur vorderen Abschrankung drängen, um näher am Geschehen zu sein, dadurch aber zugleich im rückwärtigen Blockbereich eine Ausdünnung stattfindet, die den für Sicherheit und Ordnung Zuständigen und den Rettungskräften zu Gute kommt.

Zu § 30 Einfriedungen und Eingänge

Durch die in Absatz 1 geforderte Umfriedung der Stadionanlagen soll das Eindringen unberechtigter Personen unter Umgehung der Sicherheitskontrollen an den Eingängen unterbunden werden. Die geforderte Höhe von 2,20 m erschwert das Übersteigen der Umfriedung.

Absatz 2 erfordert aus Sicherheitsgründen eine Kanalisierung der Personenströme in der Weise, dass jeweils nur eine Person die Kontrolle passieren kann. Damit wird eine effektive Kontrolle der Besucher an den Eingängen auf Zugangsberechtigung und den Besitz von unerlaubten Gegenständen ermöglicht. Dies entspricht den Forderungen im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und den entsprechenden Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Dabei ist zu beachten, dass derartige Einrichtungen nach § 9 Abs. 5 die Funktion der Rettungswege nicht beeinträchtigen dürfen.

Eine mit Absatz 3 vergleichbare Forderung enthalten auch die entsprechenden Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Die Rettung von verletzten Personen - auch aus den unteren Tribünenbereichen - erfordert die Einfahrmöglichkeit von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen in den Innenraum. Im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" ist eine Zufahrt zum Innenraum von mindestens 6 m Breite und 3,50 m Höhe gefordert, welche im Zweirichtungs verkehr genutzt werden kann.

Teil 4
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze

Zu § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(§§ 107, 108 VStättVO 1978)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften. Alle Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. Die Hinweisschilder nach Absatz 1 Satz 2 müssen sowohl auf den Zweck nach Satz 1 als auch auf die Verpflichtung diese "frei zu halten", hinweisen.

Die Kennzeichnungspflicht für die Rettungswege in der Versammlungsstätte ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 6. Die Verpflichtung des Absatzes 2, Rettungswege in der Versammlungsstätte frei zu halten, bezieht sich auf die nach § 7 erforderlichen Rettungswegbreiten. In als Rettungsweg dienenden Fluren oder Hallen dürfen Gegenstände aufgestellt werden, z.B. Ausstellungsvitrinen, wenn die erforderliche Rettungswegbreite dadurch nicht eingeschränkt wird, eine möglichst gerade Führung des Rettungsweges erhalten bleibt und die Anforderungen an den Brandschutz nicht unterlaufen werden. Sind Flure breiter als erforderlich oder führen Rettungswege durch Hallen, sollte die Rettungswegbreite durch Kennzeichnung im Boden erkennbar sein; in der Praxis haben sich dafür unterschiedliche Farben oder Materialien der Bodenbeläge oder eine mit der Sicherheitsbeleuchtung kombinierte Kennzeichnung bewährt.

Die Betriebsvorschrift des Absatzes 3 ergänzt die Bauvorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 und betrifft jeweils die in Betrieb befindlichen Räume der Versammlungsstätte und die diesen Räumen zugeordneten Rettungswege. Eine Außentür, die während des Betriebes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 nur von innen geöffnet werden kann, erfüllt damit die Anforderung des Absatzes 3. Die Nichtbeachtung dieser Betriebsvorschrift ist wegen ihrer Bedeutung für den vorbeugenden Brandschutz nach § 47 mit Bußgeld bewehrt.

Türen mit elektrischen Verriegelungssystemen nach der Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen und automatische Schiebetüren nach der Muster-Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen müssen so geschaltet sein, dass sie den Anforderungen des Absatzes 3 und des § 14 Abs. 1 entsprechen.

Zu § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(§ 120 VStättVO 1978)

Das Verbot des Absatzes 1 ist erforderlich, um die Beachtung des Rettungswegekonzeptes sicherzustellen. Die Nichtbeachtung ist nach § 47 mit einem Bußgeld bewehrt. Den Bauherrn bzw. Betreibern von Versammlungsstätten wird empfohlen, bereits im Genehmigungsverfahren die möglichen Bestuhlungsvarianten einzureichen. Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 120 Satz 1.

Die Probleme des Staudrucks vor Szenenflächen können auch bei weniger als 5000 Stehplätzen auftreten und hängen nicht nur von der Zahl der Personen, sondern wesentlich auch von der Art der Veranstaltung ab. Insbesondere bei Veranstaltungen mit Jugendlichen oder Fangruppen kann es daher erforderlich sein, blockbildende Abschrankungen anzuordnen. Absatz 3 regelt daher die entsprechende Anwendung des § 29 als Betriebsvorschrift.

Abschnitt 2
Brandverhütung

Zu § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(§§ 32, 36, 37, 47, 60, 109 VStättVO 1978)

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen der VStättVO 1978 und des § 26 Abs. 1 Muster-GastBauVO 1982 und dienen dem vorbeugenden Brandschutz. Die Begriffe "Ausstattungen", "Requisiten" und "Ausschmückungen" sind in § 2 Absätze 9 bis 11 definiert.

Während das Brandverhalten von Baustoffen einschließlich der Nachweisführung in den §§ 17 bis 25 MBO 2002 in Verbindung mit der als Technische Baubestimmungen eingeführten Normenreihe DIN 4102 geregelt ist, bestehen keine bauaufsichtlichen Regelungen hinsichtlich der Materialien, die keine Bauprodukte im Sinne des § 2 Abs. 9 MBO 2002 i.V.m. § 17 bis 25 MBO 2002 sind. Schreibt die MBO 2002 oder eine Sonderbauverordnung für Materialien, die keine Baustoffe sind, den Nachweis eines bestimmten Brandverhaltens vor, so führt dies zur Frage, wie hinsichtlich dieser nicht bauaufsichtlich geregelten Materialien die unbestimmten Rechtsbegriffe "nicht brennbar", "normalentflammbar" oder "schwerentflammbar" auszulegen sind.

Materialien, für die in der MVStättV brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, fallen infolge der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 MBO 2002 als "Einrichtungen" in den Anwendungsbereich der MBO 2002. Dies führt zu einer entsprechenden Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "nichtbrennbar", "normalentflammbar" oder "schwerentflammbar" mit der Folge, dass die Materialien im Hinblick auf diese Anforderungen wie Baustoffe zu behandeln sind. Für diese Materialien ist somit die Klassifizierung des Brandverhaltens ebenfalls nach den in der DIN 4102-1 für die jeweilige Baustoffklasse vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen und die Eigenschaft durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen.

Soweit das Brandverhalten für bestimmte Materialien, die nicht Baustoffe im Sinne des § 2 Abs. 9 MBO 2002 i.V.m. §§ 17 bis 25 MBO 2002 sind, in speziellen für diese Materialen geltenden Normen klassifiziert ist, können Nachweise auch nach diesen Normen erfolgen. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese Normen hinsichtlich der Klassifizierung des Brandverhaltens mit den Baustoffklassen der DIN 4102-1 gleichwertig sind. Der Nachweis wird durch ein Prüfzeugnis einer nach § 25 MBO anerkannten Prüfstelle geführt.

Für die Klassifizierung des Brandverhaltens textiler Stoffe kommen folgende Regeln der Technik in Betracht:

DIN 66080, Ausgabe:1988-11

Klassifizierung des Brennverhaltens textiler Erzeugnisse; Grundsätze

DIN 66081, Ausgabe:1989-05

Klassifizierung des Brennverhaltens textiler Erzeugnisse; Textile Bodenbeläge

DIN 66084, Ausgabe:2003-07

Klassifizierung des Brennverhaltens von Polsterverbunden

DIN 66090-1, Ausgabe:1980-03

Textile Fußbodenbeläge; Anforderungen an den Aufbau, Brandverhalten

DIN EN 1624, Ausgabe:1999-10

Textilien und textile Erzeugnisse - Brennverhalten industrieller und technische Textilien - Verfahren zur Bestimmung der Flammenausbreitung vertikal angeordneter Meßproben; Deutsche Fassung EN 1624:1999

DIN EN 1625, Ausgabe:1999-10

Textilien und textile Erzeugnisse - Brennverhalten industrieller und technischer Textilien - Verfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit vertikal angeordneter Meßproben; Deutsche Fassung EN 1625:1999

DIN EN 1021-1, Ausgabe:1994-01

Möbel; Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln; Teil 1: Zündquelle: Glimmende Zigarette (ISO 8191-1:1987, modifiziert); Deutsche Fassung EN 1021-1:1993

DIN EN 1021-2, Ausgabe:1994-01

Möbel; Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln; Teil 2: Zündquelle: Eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme (ISO 8191-2:1988, modifiziert); Deutsche Fassung EN 1021-2:1993

Zur den DIN EN 1021-1 und 1021-2 liegen folgende neuen Normentwürfe vor:

(Norm-Entwurf) DIN EN 1021-1, Ausgabe:2004-05

Möbel - Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln - Teil 1: Glimmende Zigarette als Zündquelle; Deutsche Fassung prEN 1021-1:2004

(Norm-Entwurf) DIN EN 1021-2, Ausgabe:2004-05

Möbel - Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln - Teil 2: Eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme als Zündquelle; Deutsche Fassung prEN 1021-2:2004

Soweit die Ergebnisse der nach diesen Normen vorgenommenen Prüfungen mit den bauaufsichtlichen Anforderungen vergleichbar sind, können die entsprechenden Prüfzeugnisse einer nach § 25 MBO 2002 anerkannten Prüfstelle als Nachweis anerkannt werden.

Für Materialien, die, wie die Vorhänge nach Absatz 1 oder die Sitze nach Absatz 2, fest mit der baulichen Anlage verbunden sind (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 MBO 2002) und die damit als Baustoffe gelten, sind die Verwendbarkeitsnachweise nach §§ 17 bis 25 MBO 2002 erforderlich.

Die Erleichterung des Absatzes 3 Satz 2, die Ausstattungen aus normalentflammbarem Material zulässt, ist im Hinblick auf die Bedingung einer automatischen Feuerlöschanlage vertretbar, da eine solche geeignet ist, einen Entstehungsbrand wirksam zu bekämpfen und eine Brandweiterleitung zu behindern.

Zu § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
(§ 109 VStättVO 1978)

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen und dienen dem vorbeugenden Brandschutz. Die Anforderungen des Absatzes 2 an den Abschluss von Bühnenerweiterungen ist gegenüber der bisherigen Bestimmung des § 109 Abs. 1 Satz 2, der einen Brandschutzabschluss zur Bühne vorsieht, abgemindert.

Für die Anforderung "dichtschließend" ist kein Nachweis nach DIN 18095 erforderlich. Die Abminderung gegenüber der bisherigen Vorschrift ist auch bei Großbühnen vertretbar, da diese eine automatische Sprühwasserlöschanlage für die gesamte Bühne haben müssen. Diese bezieht auch die Bühnenerweiterung mit ein. Das Verbot des Absatzes 3 entspricht der bisherigen Regelung. Für die durch Darbietungen oder schwebende Lasten über den Besucherplätzen entstehende Gefahrenlage ist § 11 Abs. 6 Satz 2 zu beachten; dies trifft z.B. zu, wenn Besucherplätze auf Bühnen angeordnet werden und die Darstellung im Zuschauerraum stattfindet. Hinsichtlich der Aufbewahrung pyrotechnischer Stoffe nach Absatz 4 sind auch die GUV 26.22 und die einschlägigen Bestimmungen des Sprengstoffrechts zu beachten. Im Anwendungsbereich der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten ist deren Regelung zu beachten.

Zu § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(§§ 58 und 110 VStättVO 1978)

§ 35 beschränkt den veranstaltungsbedingten Umgang mit offenen Feuer und pyrotechnischen Gegenständen. Die Beheizung der Versammlungsstätten wird davon nicht erfasst.

Die Vorschriften wurden im erheblichen Umfang reduziert. Das Rauchverbot nach Absatz 1 und das Verbot nach Absatz 2, offenes Feuer zu verwenden, wurden auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß beschränkt. Der Umgang mit pyrotechnischen Mitteln ist bundeseinheitlich im Sprengstoffgesetz geregelt. § 23 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Nov. 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Jan. 1991 (BGBl. I S. 179) bestimmt, dass die Verwendung pyrotechnischer Effekte in Versammlungsstätten der vorherigen Erprobung und Genehmigung durch die Brandschutzdienststelle und der Ordnungsbehörde bedarf und regelt ferner den fachkundigen Nachweis. Der Begriff der Kücheneinrichtung nach Absatz 3 ist nicht auf die Verwendung in der Küche beschränkt, danach sind auch z.B. Warmhalteeinrichtungen und Rechauds, die der Zubereitung von Speisen im Versammlungsraum selbst dienen, erfasst.

Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen

Zu § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(§ 113 Abs. 4 VStättVO 1978)

Absatz 1 entspricht der Regelung des § 113 Abs. 4 VStättVO 1978. Absatz 2 lässt zu, dass die Sprühwasserlöschanlage während des Betriebs der Bühne unter der Aufsicht der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik auf Handbetrieb umgeschaltet werden kann.

Da z.B. der zulässige Umgang mit pyrotechnischen Mitteln (genehmigtes Indoor-Feuerwerk) die automatische Brandmeldeanlage auslösen und damit einen Falschalarm verursachen kann, ist es nach Absatz 3 zulässig, die Brandmeldeanlage in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr auf Handbetrieb mit nichtautomatischen Brandmeldern umzuschalten.

Nach Absatz 4 kann die Sicherheitsbeleuchtung in Abhängigkeit von dem Aufenthalt von Personen in den jeweiligen Räumen geschaltet werden. Dies kann z.B. durch Schaltungstechnik, wie Bewegungsmelder, erreicht werden. Gegenüber der bisherigen Regelung, die einen Dauerbetrieb erforderlich machte, stellt dies eine Erleichterung dar.

Zu § 37 Laseranlagen

Die Regelung ist neu und beinhaltet eine Anpassung an den Stand der Beleuchtungstechnik. Die Anforderungen an Laseranlagen ergeben sich aus der allgemein anerkannten Regel der Technik DIN 56912: 1999-04 "Showlaser und Showlaseranlagen" sowie aus den einschlägigen Regeln des Bundesverbandes der Unfallkassen , der GUV -I 832 "Betrieb von Leseranlagen" und der GUV-V B 2 "Laserstrahlung". Da die Unfallverhütungsvorschriften nur die Beschäftigten erfassen, ist eine Erstreckung der im Umgang mit Laseranlagen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften auf den Schutz der Besucher erforderlich.

Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

Zu § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(§ 114 VStättVO 1978)

Die Regelung konkretisiert die bisherigen Vorschriften des § 114 VStättVO 1978 und passt sie an die zeitgemäßen Sicherheitsbedürfnisse, insbesondere bei Großveranstaltungen in Versammlungsstätten an. Da Großveranstaltungen ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen, kommt der Beachtung der Bauvorschriften wie der Betriebsvorschriften besondere Bedeutung zu, um konkreten Gefährdungen schon im Ansatz vorzubeugen. Die Nichtbeachtung des § 38 ist daher auch nach § 47 mit einem Bußgeld bewehrt.

Die ordnungsrechtliche Verantwortung trifft nach Absatz 1 grundsätzlich den Betreiber. Die Verantwortlichkeit ist umfassend und bezieht sich auf die Beachtung der Bau- sowie der Betriebsvorschriften. Absatz 2 regelt die Anwesenheitspflicht des Betreibers. Dieser kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen. Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person, muss er sich also zwingend durch einen Beauftragten vertreten lassen. Das gleiche gilt für den Veranstalter, der sich im Fall der Übernahme der Verantwortung nach Absatz 5 Satz 1 durch einen vom Veranstalter beauftragten Veranstaltungsleiter vertreten lassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, denn der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist.

Ein besonderer Schwerpunkt der Betreiberpflichten ergibt sich aus Absatz 4. Da der Betrieb einer Versammlungsstätte nur bei einwandfrei funktionierenden Sicherheitseinrichtungen zulässig ist, ist der Betrieb einzustellen, wenn auch nur eine dieser Anlagen nicht betriebsfähig ist. Dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kommt hier eine besondere Bedeutung zu, da er nach § 40 Abs. 1 für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit mit verantwortlich ist.

Im Fall des Absatzes 5 wird der Betreiber bzw. sein Beauftragter nur von der Anwesenheitspflicht nach Absatz 2 befreit. Im Übrigen wird der Veranstalter nicht allein verantwortlich, sondern mit verantwortlich. Die Gesamtverantwortung des Betreibers bleibt also unberührt; die Bauaufsichtsbehörde kann ordnungsbehördliche Maßnahmen weiterhin an den Betreiber der Versammlungsstätte richten.

Zu § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(§ 115 VStättVO 1978 und Technische Fachkräfteverordnung (TFaVO))

An dem Standard, den Nachweis eines Befähigungszeugnisses zu verlangen, wird aus bauaufsichtlicher Sicht nicht gerührt, da sich die Bestimmung über technischen Fachkräfte bewährt hat. Ein Verzicht würde zu einem erheblichen Einbruch der Sicherheitsstandards im Bereich der Theater- und Veranstaltungstechnik führen. Die Regelung ersetzt die bisherige Technische Fachkräfteverordnung (TFaVO).

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 knüpft an die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in der Fachrichtung Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) anerkannten Abschlüsse der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle an.

Satz 1 Nummer 2 stellt den dort genannten Personenkreis hinsichtlich der Tätigkeit als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik den geprüften Meistern für Veranstaltungstechnik gleich. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kommt es aus bauaufsichtlicher Sicht auf den fachübergreifenden Teil nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und den Berufs- und arbeitspädagogischen Teil nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung nicht an. Eine Prüfung des fachrichtungsspezifischen Teils der Meisterprüfung reicht dafür aus. Nummer 2 macht den Beruf damit für Seiteneinsteiger zugänglich.

Satz 1 Nummer 3 regelt den Zugang speziell für Hochschulabsolventen der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik. Unter die Regelung der Nummer 3 fallen die bisherigen Fachhochschulabschlüsse als "Dipl. Ing. (FH)" sowie die künftigen Abschlüsse als "Bachelor" oder "Master" einer Fachhochschule oder Hochschule in den Studiengängen "Theatertechnik" oder "Veranstaltungstechnik". Nach dem gegenwärtigen Stand werden diese Studiengänge nur an der Technischen Fachhochschule Berlin angeboten. Von den Hochschulabsolventen der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik ist eine einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss der Diplomprüfung, bzw. des qualifizierten B unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zum Erhalt des Befähigungszeugnisses nachzuweisen. Eine bloße Bescheinung der Dauer der Berufserfahrung reicht nicht aus, es sind durch den Arbeitgeber (z.B. Betriebsleiter oder Technischen Direktor) auch die berufsspezifischen Inhalte der Tätigkeit nachzuweisen.

Hochschulabsolventen anderer Fachrichtungen können nur nach Nummer 1 oder 2 anerkannt werden. Auch die an den Hochschulen für Film und Fernsehen in Potsdam und München angebotenen Studiengänge "Film- und Fernesehproduktion", "Film- und Fernsehregie" oder "Bühnenbild" erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nummer 3, da diese Studiengänge nicht mit den maschinenbautechnisch geprägten Studiengängen "Theatertechnik" oder "Veranstaltungstechnik" vergleichbar sind.

Satz 1 Nummer 4 ist eine besitzstandwahrende Regelung für die Technischen Bühnen- und Studio-Fachkräfte im Sinne der bisherigen Musterverordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (MTFaVO). Je nach landesrechtlicher Regelung fallen darunter die Theatermeister, Bühnenmeister, Beleuchtungsmeister, Studiomeister, Bühnenbeleuchtungsmeister oder Studiobeleuchtungsmeister. In einigen Ländern durften diese Tätigkeiten ohne Befähigungszeugnis ausgeübt werden. Um auch diesen Personenkreis die weitere Ausübung dieser Tätigkeit zu ermöglichen, werden sie in die Regelung einbezogen.

Die Regelung des Satzes 2 ermöglicht es, auch den in Nummer 1 bis 4 benannten Personen ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt zu bekommen. Dies dient der Erleichterung des Nachweises bei behördlichen Kontrollen.

Beabsichtigt die oberste Bauaufsichtbehörde nach Satz 2, die Befugnis zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses auf eine von ihr bestimmte Stelle zu übertragen, so kommt dafür eine unmittelbar nachgeordnete Behörde oder eine für die Meisterprüfung nach Nummer 1 zuständige Industrie- und Handelskammer in Betracht. Die Übertragung auf eine Industrie- und Handelskammer setzt voraus, dass die bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Belange durch die dafür zuständigen Behörden und nicht durch private Sachverständige im Prüfungsausschuss vertreten werden. Für die Meisterprüfung nach Nummer 1 ergibt sich das Erfordernis einer solchen Mitarbeit der zuständigen Behörden im jeweiligen Prüfungsausschuss schon aus den fachspezifischen Prüfungsinhalten der Verordnung.

Absatz 2 regelt die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG, 92/51/EWG sowie 2001/19/EG den in § 39 genannten Ausbildungen gleichgestellt. So können Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen (z.B. im Theaterwesen insbesondere Österreichs oder der Schweiz) nur dann die Aufgaben eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrnehmen, wenn sie über einen ausländischen Berufsabschluss als Bühnenmeister verfügen, der vom zuständigen Bundesminister der Wirtschaft als dem "Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik" in der jeweiligen Fachrichtung gleichwertig anerkannt ist und dies nachgewiesen wird. Für Personen mit ausländischen Studienabschlüssen ist Nummer 3 anwendbar, wenn der Studienabschluss vom jeweils für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister als dem Diplomingenieur der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik gleichwertig anerkannt ist und dies nachgewiesen wird. Personen mit anderen ausländischen Berufsabschlüssen müssen sich der fachspezifischen Prüfung nach Nummer 2 unterziehen. Wollen Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik tätig werden, so müssen sie neben der anerkannten fachlich gleichwertigen Berufsausbildung auch ausreichende Kenntnisse der für Versammlungsstätten einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften nachweisen.

Zu § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
(§§ 115, 119 VStättVO 1978)

Die Vorschrift knüpft an die bisherigen Regelungen an. Für die Großbühnen und Mehrzweckhallen ergeben sich keine grundsätzlichen Änderungen.

Absatz 1 umreißt die Aufgaben der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Die Verantwortlichen müssen nicht nur mit den bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen vertraut sein, sondern auch mit den sonstigen technischen Einrichtungen. Insbesondere betrifft dies die für den Betrieb einer Versammlungsstätte erforderliche sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung nach den §§ 14 bis 21 des Teils 2 Abschnitt 4 sowie der §§ 23 und 24 des Teils 3 Abschnitt 1. Die Pflicht, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit dieser technischen Einrichtungen während des Betriebs zu gewährleisten, bedeutet nicht, dass der Verantwortliche die volle Verantwortung für alle sicherheitstechnischen Einrichtungen trägt. Für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen technischen Einrichtungen ist in erster Linie der Betreiber und dessen jeweils fachlich Beauftragter verantwortlich. Die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit bedeutet jedoch, dass der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik die in seiner unmittelbarer Verantwortung stehenden bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen so betreiben muss, dass dadurch die sicherheitstechnischen Einrichtungen nicht außer Funktion gesetzt werden. Die Gewährleistungspflicht bedeutet im Übrigen, dass der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik den Abbruch der Veranstaltung veranlassen muss, wenn er nicht sofort behebbare Sicherheitsmängel feststellt, die zu einer Gefährdung von Personen führen können. Die Regelung korrespondiert insoweit mit der des § 38 Abs. 1 und 4.

Absatz 2 regelt die Gesamtverantwortung des vom Betreiber eingesetzten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik für den Auf- und Abbau und die Wartungsarbeiten an den bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen sowie bei technischen Proben. Seine Gesamtverantwortung leitet sich aus der Betreiberpflicht nach § 38 ab. Leitung und Beaufsichtigung erfordern keine ständige Anwesenheit vor Ort, sie erfordern jedoch, dass der Verantwortliche bei schwierigen Arbeiten die Leitung und Aufsicht selbst wahrnimmt und sich ansonsten von der sicherheitsrechtlich ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten überzeugt, also eine Abnahme durchführt.

Absatz 3 regelt generell die Anwesenheitspflicht bei bestimmten Veranstaltungen in größeren Versammlungsstätten mit besonderen Gefährdungssituationen.

Absatz 4 beinhaltet eine Erleichterung für kleinen Bühnen und Szenenflächen und greift auf das neu geschaffene Berufsbild der Fachkraft für Veranstaltungstechnik zurück. Die Ausbildung für die in Absatz 4 als Verantwortlicher bei kleinen Bühnen zugelassene Fachkraft für Veranstaltungstechnik ist in der "Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2999) neu geregelt worden. Die frühere Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) ist seit dem 1. August 2002 außer Kraft. Voraussetzung für die eigenständige Übernahme der Verantwortung bei einer kleinen Bühne ist der Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung als Fachkraft unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Der dreijährigen fachspezifischen Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung steht eine dreijährige fachspezifische Berufserfahrung vor Beginn der Ausbildung (als ergänzende Qualifizierung) gleich. So kann z.B. eine Fachkraft mit einem technischen Berufsabschluss als Geselle, der bereits eine entsprechende fachspezifische Berufserfahrung als Beleuchter oder Bühnenhandwerker in einer Veranstaltungsstätte besitzt, über diese Ausbildung die zusätzliche Qualifikation erwerben und unmittelbar nach Ablegung der Prüfung entsprechend eingesetzt werden.

Absatz 5 stellt es in die Verantwortung des Betreibers bei Veranstaltungen ohne Gefahrenpotential auf die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu verzichten und lediglich eine aufsichtsführende Person zu beauftragen. Absatz 5 regelt die Randbedingungen unter denen dies

zulässig ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. Bei Veranstaltungen auf einer Schulbühne kann die "Aufsicht führende Person" im Sinne des § 15 der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften BGV C 1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher VGB 70) beispielsweise ein speziell ausgebildeter Lehrer sein. Bei Veranstaltungen, in denen keine Veranstaltungstechnik genutzt wird, kann die Aufsicht führende Person der Hausmeister sein. Absatz 5 ermöglicht sowohl einen gestaffelten Verzicht als auch einen völligen Verzicht auf die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Da Absatz 4 bereits eine Erleichterung gegenüber der sich aus Absatz 3 ergebenden Anwesenheitspflicht darstellt, ist Absatz 5 auch auf den Absatz 4 entsprechend anwendbar.

Absatz 6 regelt die für jede erste Aufführung erforderliche technische Probe. Bei Gastspielveranstaltungen ist die technische Probe an jedem neuen Spielort durchzuführen; diese wiederholten technischen Proben bei Gastspielveranstaltungen entfallen nach § 45 Abs. 2 Satz 2, wenn ein auf Grund der ersten technischen Probe für die Veranstaltung ausgestelltes Gastspielprüfbuch vorgelegt wird.

Zu § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
(§ 116 VStättVO 1978)

Die Vorschriften über die Brandsicherheitswache entsprechen im Wesentlichen dem § 116 VStättVO 1978. Der Brandschutz bei Veranstaltungen ist im Übrigen ausreichend in den Brandschutzgesetzen der Länder geregelt. Diese gelten als spezielle Regelungen unabhängig von und neben den baurechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ist nach Absatz 1 ausschließlich dem Betreiber, nicht jedoch dem Veranstalter auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt. Hat der Betreiber Zweifel, ob erhöhte Brandgefahren vorliegen, kann er sich mit der Feuerwehr beraten.

Die Brandsicherheitswache wird regelmäßig durch die örtliche Feuerwehr auf Kosten des Betreibers durchgeführt. Für Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche ist durch Absatz 2 unabhängig von der Art der Veranstaltung oder einer besonderen Gefahrenlage immer eine auf Kosten des Betreibers durch die Feuerwehr gestellte Brandsicherheitswache vorgeschrieben.

Von der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Grundregel, dass die Brandsicherheitswache durch die örtliche Feuerwehr gestellt wird, lässt Satz 3 eine Ausnahme zu. Die Brandsicherheitswache kann in diesem Fall von Selbsthilfekräften des Betreiber, z.B. einer Betriebsfeuerwehr, selbst durchgeführt werden. Die Regelung schließt nicht aus, dass der Betreiber sich auf vertraglicher Basis auch der von Dritten gestellten Selbsthilfekräfte bedienen kann. Die Selbsthilfekräfte müssen für die Aufgabe der Brandsicherheitswache geschult werden. Die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte und die Ausbildung sind im Einzelfall mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle zu vereinbaren. Diese Erleichterung zielt insbesondere auf Veranstaltungen ab, deren Aufbau sich nicht ständig ändert, also en suite gespielt wird. Sie steht im Zusammenhang mit der weiteren Erleichterung des § 45 Gastspielprüfbuch.

Absatz 3 schreibt für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besuchern eine Anzeigepflicht bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde vor, damit diese die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen organisieren und gegebenenfalls auch Auflagen an den Betreiber oder Veranstalter erlassen kann.

Zu § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(§ 118 VStättVO 1978)

Die Regelung entspricht dem § 27 der Musterverkaufsstättenverordnung. Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der DIN 14095: 1998-08 und DIN 14096-1 bis 3: 2000-01 entsprechen.

Zu § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(§ 117 VStättVO 1978)

Die Regelung des § 117 VStättVO 1978 hat sich als unzureichend erwiesen, da sie den besonderen Sicherheitsanforderungen bei Großveranstaltungen nicht gerecht wird. Die Forderungen in diesem Abschnitt tragen den speziellen Gegebenheiten in Mehrzweckhallen und Sportstadien und Versammlungsstätten im Freien bei der Abwicklung von Veranstaltungen unterschiedlichster Art Rechnung.

Absatz 1 legt dem Betreiber daher die Verpflichtung auf, abhängig von der Art der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen schreibt Absatz 2 dies zwingend vor. Bei diesen großen Versammlungsstätten ist ein Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste herzustellen. Im Sicherheitskonzept können, unabhängig von allgemeinen Regelungen, die speziellen örtlichen Verhältnisse der Mehrzweckhalle sowohl in bautechnischer als auch in betrieblicher Hinsicht berücksichtigt werden. Die Mitwirkung der Behörden soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden und Festsetzungen, z.B. die Anzahl der erforderlichen Ordnungskräfte sich an den sicherheits- und ordnungsrechtlichen Bedürfnissen ausrichten und unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen getroffen werden. Dem geforderten Ordnungsdienst kommt bei der Abwicklung von Veranstaltungen - und hierbei insbesondere bei Sportveranstaltungen - eine erhebliche Bedeutung zu.

Die Leitung des Ordnungsdienstes nach Absatz 3 sollte stets einer fachlich qualifizierten Person mit entsprechender Erfahrung übertragen werden. Eine Schulung des Ordnungsdienstes über die Rechte und Aufgaben und das Verhalten im Gefahrenfall, sowie die körperliche Eignung des Personals für diese Aufgaben ist unerlässlich.

Die Anforderungen des Absatzes 4 sollen sicher stellen, dass die Ordnungskräfte an den wichtigen Stellen eingesetzt werden. Gleich lautende Empfehlungen sind im Nationalen Konzept für "Sport und Sicherheit" und in den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" des Deutschen Fußball-Bundes enthalten.

Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen

Zu § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(§§ 120 und 126 VStättVO 1978)

Die Regelung ergänzt die Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Landes. Das Brandschutzkonzept kann nach der Vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt werden.

Zu § 45 Gastspielprüfbuch

Die Regelung ist neu in die MVStättV aufgenommen. Sie bringt für wiederkehrende Gastspielveranstaltungen mit eigenem gleich bleibenden Szenenaufbau eine erhebliche Erleichterung. Bei Gastspielen hat sich die bisherige Regelung als praxisfremd erwiesen. Der Szenenaufbau wird in der Regel so spät fertig, dass eine ordnungsgemäße Abnahme unmittelbar vor der Vorstellung oft nicht möglich ist. Der Musterentwurf der VStättVO 1978 sieht daher die Einführung eines "Gastspielprüfbuches" vor. In einem Gastspielprüfbuch trägt der Produzent alle wichtigen, gefährlichen, sicherheitsrelevanten Punkte des Szenenaufbaues ein. Die Eintragungen werden durch Grundriss- und Schnittpläne mit Lastangaben ergänzt. Der Szenenaufbau wird von der für den ersten Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde geprüft und abgenommen. Die Richtigkeit, Übereinstimmung und Abnahme wird im Gastspielprüfbuch bescheinigt. Legt ein Veranstalter bei Gastspielen in anderen Orten ein solches Gastspielprüfbuch vor, dann kann auf eine erneute Abnahme verzichtet werden, wenn der Szenenaufbau der genehmigten Version entspricht. Die rechtzeitige Vorlage des Gastspielprüfbuches bei der Bauaufsicht dürfte keine Probleme bereiten, da der Tourneeplan Wochen vorher fest liegt. Der Aufbau und die Systematik des Gastspielbuches orientiert sich an dem Prüfbuch für Fliegende Bauten.

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten

Zu § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
(§§ 124, 127 VStättVO 1978)

Soweit Versammlungsstätten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt wurden, haben sie Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der Bauordnung oder einer Sonderbauverordnung durchbricht den Bestandsschutz nicht, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue Bestimmungen vorgeschrieben wird. Die allgemeine Regelung des früheren § 83 MBO 1997 über die Anpassung bestehender baulicher Anlagen wurde nicht in die MBO 2002 übernommen. Allerdings ermächtigt § 85 Abs. 1 Nr. 4 MBO 2002 dazu, besondere Anforderungen an Sonderbauten auch auf bestehende Sonderbauten zu erstrecken. Eine Anpassungspflicht besteht daher nur, soweit sich eine solche aus § 46 MVStättV ergibt.

Die Regelung legt in Absatz 1 ein einheitliches Intervall für die Anpassung bestehender Versammlungsstätten an die neuen Regelungen der MVStättV fest und bestimmt, welche Einrichtungen der Anpassungspflicht unterliegen.

Hinsichtlich der Betriebsvorschriften besteht nach Absatz 2 eine generelle Anpassungspflicht. Der neu gefasste Absatz 2 stellt klar, dass die Anpassungspflicht nicht nur die Betriebsvorschriften des Teils 4 betrifft, sondern auch einzelne in anderen Regelungen "versteckte" Betriebsvorschriften. Diese werden einzeln benannt.

Absatz 3 verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden zu einer wiederkehrenden Überprüfung der Versammlungsstätten. Die bisher in § 124 VStättVO 1978 geregelte wiederkehrende Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen ist nicht mehr Bestandteil der MVStättV. Die wiederkehrenden Prüfungen für die technischen Einrichtungen (Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, selbsttätige Feuerlöschanlagen, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen sowie für Sicherheitsstromversorgungsanlagen) sind nunmehr auch für Versammlungsstätten in § 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Muster-Prüfverordnung (MPrüfV) Stand März 1999 vorgeschrieben.

Teil 7
Schlussvorschriften

Zu § 47 Ordnungswidrigkeiten
(§ 128 VStättVO 1978)

Die Regelung passt die bisherigen Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten an die neuen Regelungen an.

Zu § 48 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(§ 129 VStättVO 1978)

Mit Inkrafttreten der neuen MVStättV können die jeweiligen an der bisherigen VStättVO 1978 orientierten, in den einzelnen Bundesländern erlassenen Versammlungsstätten-Verordnungen aufgehoben werden. Zusätzlich kann die erst 1998 überarbeitete Technische Fachkräfteverordnung entfallen, da der Sachverhalt nun in § 39 MVStättV geregelt ist. Hinsichtlich der die Gaststätten betreffenden Neuregelungen der MVStättV können die entsprechenden Bestimmungen der Muster-GastBauVO 1982 aufgehoben werden.

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