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BauGBÄndG 2007 - Mustererlass
Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
Vom 21. März 2007
ARGEBAU
Paragrafenangaben ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des Baugesetzbuchs
1 Allgemeines
1.1 Einführung
Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Eine Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs ist nicht vorgesehen. Kern des Gesetzes ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung; darüber hinaus werden weitere städtebauliche Anliegen einer Lösung zugeführt, wie z.B. die Schaffung eines neues Instruments zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, die Schaffung einer Festsetzungsmöglichkeit zu Abstandsflächen, die Beschleunigung und Erleichterung des Abschlusses von Sanierungsverfahren und die Stärkung von privaten Initiativen, die einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten.
1.2 Überblick über die wesentlichen Neuregelungen
Die wesentlichen Änderungen im Allgemeinen Städtebaurecht sind die Folgenden:
Die wesentlichen Änderungen im Besonderen Städtebaurecht sind die Folgenden:
Darüber hinaus wurde die Verwaltungsgerichtsordnung geändert:
2 Änderungen im Allgemeinen Städtebaurecht
2.1 Beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung
2.1.1 Allgemeines
Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) können im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Hiermit wird den Gemeinden ein Instrument zur zügigen Schaffung von Baurechten im bestehenden Siedlungsbereich an die Hand gegeben.
Das beschleunigte Verfahren kann auf Bebauungspläne der Innenentwicklung angewendet werden, die
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Fauna-Flora-Habitat- oder Vogelschutzgebieten bestehen.
Für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gilt u. a. Folgendes:
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, für jeden Bebauungsplan der Innenentwicklung, bei dem die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 gegeben sind, von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch zu machen. Das beschleunigte Verfahren ist vielmehr als ein zusätzliches Angebot an die Gemeinden zu verstehen. Es bleibt ihnen daher unbenommen, ein Bebauungsplanverfahren nach allgemeinen Verfahrensvorschriften durchzuführen.
Für Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet worden sind, gilt § 233 Abs. 1. Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 sind diese Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen. Soweit mit gesetzlich vorgesehenen einzelnen Schritten noch nicht begonnen wurde, können sie nach § 233 Abs. 1 Satz 2 auch nach neuem Recht durchgeführt werden. Ein Umstellen auf die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens wird dabei jedoch in den meisten Fällen zumindest wenig praktikabel sein. Denn es müssten u.a. bereits die Hinweispflichten nach § 13a Abs. 3 beachtet werden. In Betracht kommt daher auch die Einleitung eines neuen Bebauungsplanverfahrens, das nach § 13a durchgeführt wird.
2.1.2 Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens
2.1.2.1 Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a Abs. 1 Satz 1)
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ist das beschleunigte Verfahren auf Bebauungspläne der Innenentwicklung anwendbar; diese werden - in Anknüpfung an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 - gesetzlich definiert als Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Dabei stellen "Maßnahmen der Innenentwicklung" zugleich den Oberbegriff dar.
Die Wiedernutzbarmachung von Flächen beschreibt insbesondere die Überplanung brachgefallener Flächen mit aufgegebener Vornutzung. Da die Wiedernutzbarmachung von Flächen nach dem Gesetzeswortlaut einen Fall der Innenentwicklung darstellt, muss die überplante Fläche dem Siedlungsbereich zuzurechnen sein. Nachverdichtung ist zu verstehen als Erhöhung der Bebauungsdichte in einem bestehenden besiedelten Gebiet. Der Begriff "andere Maßnahmen der Innenentwicklung" ist insofern ein Auffangtatbestand; Beispiel ist die Umnutzung eines Gebiets.
Erfasst werden damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4). In Betracht kommen insbesondere
Bebauungspläne der Innenentwicklung sind abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Als Bebauungspläne der Innentwicklung gelten nur solche Bebauungspläne, die unmittelbar für Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, nicht aber solche, die nur aufgrund eines mittelbaren Ursachenzusammenhangs auch die Innenentwicklung positiv beeinflussen, etwa der Bau einer Umgehungsstraße im bisherigen Außenbereich. Nicht ausgeschlossen ist aber, wenn in untergeordnetem Umfang angrenzende Außenbereichsflächen zur Abrundung des Plangebiets einbezogen werden. Darüber hinaus ist das beschleunigte Verfahren kein geeignetes Instrument zur Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen.
2.1.2.2 Schwellenwerte (§ 13a Abs. 1 Satz 2)
Die Möglichkeit, einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufzustellen, ist an Schwellenwerte gekoppelt. Hierbei wird an die festgesetzte Größe der Grundfläche (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Variante 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO) bzw. die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO angeknüpft. Für den Fall, dass weder eine Grundflächenzahl noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird (z.B. ein Verbindungsweg in einem Quartier), sieht
§ 13a Abs. 1 Satz 3 vor, dass auf die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Fläche abzustellen ist. Maßgeblich ist hierbei - wie bei der Festsetzung einer Grundflächenzahl oder einer Größe der Grundfläche - die insgesamt und nicht nur die neu versiegelte Fläche.
§ 13a Abs. 1 Satz 2 unterscheidet zwei Fallgruppen:
Im ersten Fall ist das beschleunigte Verfahren bei Einhaltung der Grenze von weniger als 20.000 Quadratmetern anwendbar. Im zweiten Fall ist das beschleunigte Verfahren anwendbar, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls (dazu unten 2.1.2.3) zu dem Ergebnis führt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Ausschlussgründe des § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 (dazu unten 2.1.2.4) sind in beiden Fallgruppen zu beachten.
In der Fallgruppe unter 20.000 Quadratmeter Grundfläche sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, zusammen zu rechnen. Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass ein Bebauungsplanverfahren rechtsmissbräuchlich in mehrere kleinere Verfahren aufgespaltet wird, um jeweils Werte von unterhalb von 20.000 Quadratmetern Grundfläche zu erhalten. (Im Rahmen der Vorprüfungsfälle nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Beachtung kumulierender Wirkungen Bestandteil der Vorprüfung; s. Nr. 2.2 der Anlage 2).
Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ist bei der Ermittlung der Grundfläche § 19 Abs. 2 BauNVO zu Grunde zu legen, d.h. der sich aus der festgesetzten Grundflächenzahl ergebende rechnerische Anteil der überbaubaren Flächen. Die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO bleiben unberücksichtigt.
2.1.2.3 Vorprüfung des Einzelfalls (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Die Gemeinde hat bei der Vorprüfung des Einzelfalls nur überschlägig abzuschätzen, ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Dies kann gerade bei Bebauungsplänen, die der Innenentwicklung dienen, unaufwändig und rasch unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 geschehen. Von vornherein sind nur erhebliche Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, also solche, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 abwägungserheblich sind. Die Vorprüfung hat nicht das Ziel, mit einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen abschließend festzustellen. Es geht um eine überschlägige Einschätzung, ob ein Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen; hierbei ist von Bedeutung, inwieweit sie zur Klärung der Frage, ob voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, beitragen können.
Für die Vorprüfung des Einzelfalls sind die Kriterien der neuen Anlage 2 zum Baugesetzbuch anzuwenden. Der Wortlaut der Anlage 2 ist dabei eng an denjenigen der Anlage 4 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) angelehnt, was sicherstellt, dass sowohl in der Bauleitplanung als auch im Fachplanungsrecht einheitliche Kriterien gelten. Aus der Anlage 2 (2.2) ergibt sich, dass bei Bebauungsplänen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die kumulativen Auswirkungen der Bebauungsplanung in der Prüfung zu berücksichtigen sind.
2.1.2.4 Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren (§ 13a Abs. 1 Satz 4 und 5)
Das beschleunigte Verfahren ist nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Hierbei kann es sich um eine Pflicht nach dem UVPG oder nach Landesrecht handeln. Die Gemeinde hat sich also mit der Anlage 1 zum UVPG auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf die Werte, die in den Fallgruppen der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG genannt sind, ist von Bedeutung, dass sich für Bebauungspläne der Innenentwicklung eine UVP-Pflicht im Allgemeinen nur aus Nummer 18.8 ergeben kann. Denn die Nummern 18.1 bis 18.7 beziehen sich auf Bebauungspläne, die für den bisherigen Außenbereich aufgestellt werden. Bei Projekten nach Nummer 18.8 gibt es stets nur eine Vorprüfungspflicht, jedoch keine Regel-UVP-Pflicht.
In der Fallgruppe des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist insoweit zu ermitteln, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Projekts begründet wird, das einer UVP-Pflicht unterliegt. Zur Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 13a Abs. 1 Satz 4 könnte dann eine "interne UVP-Vorprüfung" (vgl. zur Vorprüfung auch § 3c i.V.m. den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG) erforderlich sein, um zu klären, ob das beschleunigte Verfahren anwendbar oder ob das Normalverfahren mit förmlicher Umweltprüfung durchzuführen ist.
Soweit es um Bebauungspläne der Fallgruppe des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geht, lässt sich die Prüfung der oben erörterten Frage, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, in die ohnehin in diesen Fällen erforderliche Vorprüfung (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) integrieren.
Hinzuweisen ist auf § 214 Abs. 2a Nr. 4: Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Um die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Prüfung zum Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 13a Abs. 1 Satz 4 - insbesondere in dem Fall einer ggf. erforderlichen internen UVP-Vorprüfung bei der Fallgruppe des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - sicherzustellen, bietet es sich an, diese in der Begründung des Bebauungsplans (§ 2a) zu dokumentieren.
Sofern durch den Bebauungsplan offensichtlich nicht die Zulässigkeit von Projekten begründet wird, die in der Anlage 1 zum UVPG genannt sind, ist die Entscheidung bereits aus sich heraus nachvollziehbar.
Im Übrigen ist das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 5 auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b) bestehen.
2.1.3 Merkmale des beschleunigten Verfahrens (§ 13a Abs. 2)
§ 13a Abs. 2 enthält die im beschleunigten Verfahren geltenden besonderen Merkmale im Verhältnis zum allgemeinen Bebauungsplanverfahren.
2.1.3.1 Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1.
Im Hinblick auf die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist danach Folgendes möglich:
Darüber hinaus kann aufgrund des Verweises auf § 13 Abs. 3 Satz 1 von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, dem Umweltbericht nach § 2a, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 und der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, abgesehen werden. Ein Monitoring nach § 4c ist ebenfalls nicht durchzuführen. Der Verzicht auf eine förmliche Umweltprüfung entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange, einschließlich der Umweltlange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7, nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3) und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7).
Kraft des Verweises in § 13a Abs. 2 Nr. 1 gilt auch im beschleunigten Verfahren der § 13 Abs. 2 Satz 2, wonach im Rahmen der Beteiligung entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 insbesondere auf die Möglichkeit einer prozessualen Präklusion (§ 47 Abs. 2a VwGO; s. dazu unten 4.2) hinzuweisen ist.
2.1.3.2 Abweichen vom Flächennutzungsplan
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehende Darstellungen mit Inkrafttreten des Bebauungsplans obsolet werden, ist sodann im Wege der Berichtigung anzupassen. Der Gesetzeswortlaut enthält keine zeitlichen Vorgaben; die Berichtigung sollte jedoch unverzüglich vorgenommen werden, weil sie andernfalls ihren Zweck verfehlte. Bei der Berichtigung handelt es sich um einen redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung und Genehmigung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich (vgl. den abschließenden Katalog des § 10 Abs. 2 Satz 1).
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 kann nur Anwendung finden, wenn ein Flächennutzungsplan existiert. Existiert kein Flächennutzungsplan, kann - auch im beschleunigten Verfahren - ein selbständiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder ein vorzeitiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 in Betracht kommen. Der Bebauungsplan bedürfte dann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Genehmigung.
2.1.3.3 Berücksichtigung des Investitionsbedarfs in der Abwägung
§ 13a Abs. 2 Nr. 3 sieht vor, dass einem Investitionsbedarf zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung mit anderen Belangen in angemessener Weise Rechnung getragen werden soll. Hierbei handelt es sich um keine Anwendungsvoraussetzung des beschleunigten Verfahrens. Die Gemeinde soll sich vielmehr mit den genannten Belangen im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 auseinandersetzen.
2.1.3.4 Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 enthält für Bebauungspläne der Innenentwicklung bis zu einer Grundfläche von weniger als 20.000 m2 (dies betrifft Bebauungspläne nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die Bestimmung, dass die Voraussetzungen für bestandsorientierte Bebauungspläne im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 (keine Erforderlichkeit eines Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft) hier gegeben sind. Bei Bebauungsplänen ab 20.000 m2 bleibt es bei den allgemeinen Regeln.
In der Sache handelt es sich hier um eine Interpretationsregelung zum geltenden Recht (§ 1a Abs. 3 Satz 5). Es bedarf keiner Ermittlung, ob und ggf. in welchem Umfang sich bei der Durchführung dieses Bebauungsplans die in seinem Geltungsbereich ohnehin bereits erfolgten oder zulässigen Eingriffe noch intensivieren (Beispiele: im Rahmen einer Anpassung oder eines Umbaus erhöht sich die zuvor zulässige Grundfläche geringfügig; eine größere Gebäudehöhe wird ermöglicht).
Der Gemeinde bleibt es unbenommen, nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3, 6 und 7 und des § 9 auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans der Innenentwicklung Festsetzungen über Grünflächenbepflanzungen, Maßnahmen für die Entwicklung für Natur und Landschaft und dergleichen zu treffen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Gemeinde im Rahmen des städtebaulichen Vertrages nach § 11 Finanzierungsvereinbarungen treffen. Allerdings dürften vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 3 Satz 5 vertragliche Regelungen über die Durchführung des Ausgleichs im Sinn des § 1a Abs. 3 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) nicht in Betracht kommen.
2.1.4 Hinweispflichten (§ 13a Abs. 3)
§ 13a Abs. 3 enthält spezielle Hinweispflichten, die im beschleunigten Verfahren zu beachten sind.
Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Vorprüfung des Einzelfalls) sind auch die wesentlichen Gründe für die Einschätzung anzugeben, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Wenn nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 verzichtet wird, ist nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Weiteren ortsüblich bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
Die Bekanntmachung kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 verbunden werden. In der Fallvariante des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt die Bekanntmachung notwendigerweise erst nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.
2.1.5 Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans (§ 13a Abs. 4)
Nach § 13a Abs. 4 kann ein Bebauungsplan auch im beschleunigten Verfahren geändert oder ergänzt werden, wenn die Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgt und die übrigen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 vorliegen. Mit dieser Regelung wird zugleich verdeutlicht, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung auf die Aufhebung eines Bebauungsplans findet.
2.1.6 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33)
Auch beim Bebauungsplan der Innenentwicklung ist die Möglichkeit eröffnet worden, ein Vorhaben nach § 33 Abs. 3 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt sind, vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zuzulassen. Hiermit wird der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 3 wesentlich erweitert. Zu beachten ist, dass auch hier nach § 33 Abs. 3 Satz 2 der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf innerhalb angemessener Frist zu geben ist.
2.2 Sonstige Änderungen im Bauleitplanverfahren
2.2.1 Hinweispflicht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1)
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist im Rahmen der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit im vereinfachten und im beschleunigten Verfahren (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1). Diese Hinweispflicht korrespondiert mit der in § 47 Abs. 2a VwGO aufgenommenen Präklusionsregelung (siehe auch Nummer 4.2). Fehlt der Hinweis, greift die prozessuale Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO nicht.
Ein entsprechender Hinweis ist auch bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 erforderlich, wenn die Gemeinde die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO auslösen möchte. Dagegen ist er bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans entbehrlich, da ein Flächennutzungsplan nach geltendem Recht nicht Gegenstand eine Normenkontrollantrags sein kann.
2.2.2 Grenzüberschreitende Beteiligung (§ 4a Abs. 5)
Die Regelung dient klarstellend der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG. Aufgrund der Änderung ist bei der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 auch über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung zu informieren, wenn die grenzüberschreitende Beteiligung (auch) wegen erheblicher Umweltauswirkungen auf den Nachbarstaat erfolgt. Eine Verletzung der Vorschrift ist nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 unbeachtlich.
2.2.3 Überprüfung beim Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 1, § 244 Abs. 4)
Aufgehoben wurde die Verpflichtung des § 5 Abs. 1 Satz 3, den Flächennutzungsplan spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung zu überprüfen. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine sachgerecht handelnde Gemeinde ohnehin regelmäßig überprüfen wird, ob der Flächennutzungsplan noch ihren Entwicklungsabsichten entspricht. Sie wird ihn auch ohne ausdrückliche Regelung bei Bedarf anpassen. Daher wurde in vielen Fällen der Flächennutzungsplan ohnehin in kürzeren Abständen mehr oder weniger umfangreich geändert.
Als Folgeänderung wurde auch die Übergangsregelung des § 244 Abs. 4 aufgehoben, nach der die Überprüfungspflicht erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden war.
2.3 Ergänzung der Festsetzungsmöglichkeiten
2.3.1 Festsetzung der Abstandsflächentiefe (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a)
Vorbemerkung:
Nach dem Abstandsflächenrecht der Musterbauordnung 2002 beträgt die reguläre Abstandsfläche 0,4 H mit einer von den bisherigen Vorschriften abweichenden Ermittlung des Maßes H. Dies hat den Bundesgesetzgeber veranlasst, eine Ermächtigung zur Festsetzung abweichender Abstandsflächentiefen in das BauGB aufzunehmen, um in erster Linie größere Tiefen von Abstandsflächen zu ermöglichen.
Soweit die Landesbauordnungen von der Musterbauordnung abweichende Regelungen enthalten, kann sich der städtebauliche Bedarf für eine Festsetzung nach Nummer 2a und der Gestaltungsspielraum für eine geringere Abstandsflächentiefe im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse anders darstellen.
2.3.1.1 Abgrenzung zum Bauordnungsrecht
Soweit die in den Landesbauordnungen enthaltenen Regelungen über Abstandsflächen der Musterbauordnung 2002 (MBO) entsprechen, zielen sie ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard, verfolgen keine städtebaulichen Nebenzwecke (mehr) und sollen auch keine wie auch immer gearteten angehobenen Qualitätsanforderungen festschreiben.
Die aus dieser Zielsetzung resultierenden bauordnungsrechtlichen Entscheidungen der Landesgesetzgeber können durch Gemeinden bei der Ausfüllung der bauplanungsrechtlich ermöglichten Gestaltungsbefugnisse nicht in Frage gestellt werden. Die Gemeinden könnten daher von der Festsetzungsmöglichkeit nicht mit der Begründung Gebrauch machen, dass für die Erreichung der bauordnungsrechtlichen Ziele die vom Landesgesetzgeber bestimmten Abstandsflächentiefen falsch gewählt seien.
Regelungen über Abstandsflächen können aber auch Auswirkungen auf die Erreichung städtebaulicher Ziele haben. Je nach Planungsziel können die durch die (bauordnungsrechtlichen) Abstandflächenvorschriften vorgegebenen Gebäudeabstände mit den städtebaulichen Überlegungen über wünschenswerte Gebäudeabstände deckungsgleich, zu gering oder auch zu weit sein. Insbesondere kann es städtebaulich wünschenswert sein, in Abhängigkeit von der maßgeblichen Wandhöhe andere Gebäudeabstände vorzugeben.
Bei den Überlegungen der Gemeinde, ob sie von der Ermächtigung Gebrauch machen soll, dürfen - wie auch bei den anderen Festsetzungsmöglichkeiten - ausschließlich städtebauliche Erwägungen eine Rolle spielen. Dagegen wäre es der Gemeinde verwehrt, eigene bauordnungsrechtliche Erwägungen anzustellen. Auch die Worte "vom Bauordnungsrecht abweichende Maße" bedeuten nicht, dass die Gemeinde von der Landesbauordnung abweichende bauordnungsrechtliche Regelungen treffen dürften; vielmehr soll die Wendung verdeutlichen, dass die städtebauliche Abstandsflächentiefe von der bauordnungsrechtlich geltenden Abstandsflächentiefe abweichen kann.
2.3.1.2 Zum Inhalt der Festsetzungsmöglichkeit
Die Gemeinden können lediglich vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festsetzen. Das Maß der Tiefe der Abstandsfläche ergibt sich aus der dem § 6 Abs. 5 MBO entsprechenden landesrechtlichen Regelung. Die Tiefe der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen beträgt nach § 6 Abs. 5 MBO 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
Die Gemeinden können statt des Maßes von 0,4 bzw. 0,2 H ein anderes Maß festsetzen. Auch kann eine andere Mindestabstandsflächentiefe festgesetzt werden. Dabei kann es sich jeweils sowohl um ein größeres als auch ein kleineres Maß handeln, da die Ermächtigung insoweit keine weitere Beschränkung enthält.
Dagegen berechtigt die Festsetzungsmöglichkeit nicht dazu, eine von der Landesbauordnung abweichende Ermittlung des Maßes "H" vorzuschreiben.
Zu beachten ist, dass das in den § 6 MBO entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bestimmte Maß der Abstandsflächentiefe i.d.R. einen für eine Nutzung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Mindeststandard darstellt. Eine Reduzierung wird abgesehen von einer Überplanung bereits bebauter Bereiche nur in besonderen Planungssituationen (z.B. sehr hohe Gebäude, besondere Gebäudegestaltungen und -stellungen, besondere Nutzungen) abwägungsfehlerfrei in Betracht kommen, da andernfalls gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gefährdet sein könnten. Es kann nach § 2a Satz 1 Nr. 1 erforderlich sein, in der Begründung zum Bebauungsplan die wesentlichen Überlegungen darzustellen.
Abstandsflächen sind grundsätzlich nach allen Seiten eines abstandsflächenpflichtigen Bauvorhabens einzuhalten. Eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan würde daher auch die Abstandsflächen nach allen Seiten betreffen. Die Gemeinde ist nach allgemeinen Grundsätzen aber auch berechtigt, nur eine Teilregelung zu treffen, die sich z.B. auf die Abstandfläche zur Straße oder zu den seitlichen Grundstücksgrenzen beschränkt.
2.3.1.3 Grenzen und Probleme der Festsetzungsmöglichkeit
Die Festsetzungsmöglichkeit betrifft nur die Tiefe der Abstandsfläche. Unberührt bleiben die weiteren Regelungsinhalte der Landesbauordnungen wie
Die Gemeinde muss sich bewusst sein, dass eine Festsetzung der Abstandflächentiefe dann ins Leere geht, wenn aufgrund anderer Festsetzungen insbesondere zu den überbaubaren Grundstücksflächen und/oder der Bauweise eine Abstandsfläche überhaupt nicht erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 1 MBO). Außerdem ist darauf zu achten, dass keine Widersprüche zu anderen Festsetzungen (z.B. über eine zwingend einzuhaltende Gebäudehöhe) entstehen.
Bei der Prüfung, ob überhaupt Bedarf für eine eigenständige Regelung besteht, muss sich die Gemeinde bewusst machen, dass eine Vergrößerung der Abstandsflächentiefe die Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke verringert. Dieser Gesichtspunkt sollte insbesondere in den Ländern eine Rolle spielen, in denen die Ermittlung des Maßes H bereits entsprechend der MBO 2002 erfolgt, da sich aufgrund der geänderten Ermittlung in vielen Fällen die Tiefe der Abstandsflächen gegenüber dem früheren Recht vergrößert und nicht reduziert hat.
Weiterhin sollten sich die Gemeinden bewusst machen, dass Abstandsflächen kein geeignetes Instrument sind, um eine bestimmte Gestaltung des Straßenbildes oder eine bestimmte Baukörperanordnung zu erreichen, da die tatsächlich im Einzelfall einzuhaltende Abstandsflächentiefe von der jeweils maßgeblichen Wandhöhe eines Gebäudes abhängt. Durch unterschiedliche Gebäudegestaltungen verursachte Unterschiede sind umso stärker, je größer das zu beachtende Maß H ist. Diesem Problem kann nur durch Ausweisung grundstücksbezogener Baufenster Rechnung getragen werden.
Soweit die Gemeinde beabsichtigt, über eine Festsetzung zur Abstandflächentiefe indirekt auch das Maß der Nutzung zu steuern, sollte sie sich bewusst machen, dass hierzu die Festsetzungsmöglichkeiten nach der Baunutzungsverordnung in der Regel geeigneter sind.
Wenn eine Gemeinde von der Festsetzungsmöglichkeit Gebrauch macht, gilt die Festsetzung auch für Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen, die die Grenze des Baugebiets darstellen. Bei einer Verringerung der Abstandsflächentiefe können dadurch Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets beeinträchtigt werden, bei denen - anders als im Plangebiet - die Beeinträchtigung nicht durch ergänzende Festsetzzungen kompensiert werden kann. Die Gemeinde sollte in diesem Fall überlegen, ob sie die Geltung der Festsetzung beschränkt.
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