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ETAG 006 - Mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung

Ausgabe März 2000
(BAnz.-Beilage Nr. 71a vom 11.04.2001 aufgehoben)



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Vorwort

Hintergrundinformation
Diese Leitlinie wurde von der EOTA WG 04.02/02 "Mechanisch befestigte Dachabdichtungssystem" erarbeitet.

Die WG bestand aus Mitgliedern aus 11 EU-Ländern (Dänemark [Obmann], Schweden, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Italien, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich), einem EFTA-Land (Norwegen), zwei Beobachtern (Ungarn und Polen) und drei europäischen Industrieverbänden (IFD -International Federation of Roofing Contractors, CEO - Comité European de l'Outillage und ESWA - European Synthetic Waterproofing Association). Herr Angehrn nahm als Vertreter der europäischen Hersteller von Befestigungselementen an mehreren Sitzungen teil.

Auf dem Gebiet von mechanisch befestigten Dachabdichtungssystemen muss zwischen EOTA- und CEN-Aktivitäten unterschieden werden. EOTA befasst sich mit dem kombinierten System von Dachabdichtungsbahn und Befestigung, wie im Geltungsbereich zu dieser Leitlinie beschrieben, während sich CEN mit Dachabdichtungsbahnen im Allgemeinen befasst. Aus der Leitlinie geht hervor, dass bestehende CEN-Prüfverfahren so weit wie möglich verwendet werden.

Die Leitlinie beschreibt die Leistungsanforderungen für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der verschiedenen Aspekte der Leistung, die Beurteilungskriterien zur Bewertung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die angenommenen Bedingungen für Bemessung und Ausführung.

Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf entsprechendem Wissen und Prüferfahrungen.

Die ergänzende UEAtc-Leitlinie für die Bewertung von mechanisch befestigten Dachabdichtungen (April 1991) bildete die Grundlage der Leitlinie.

Bezugsdokumente
Auf Bezugsdokumente wird an den entsprechenden Stellen verwiesen. Die Bezugsdokumente unterliegen den darin erwähnten besonderen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente für diese ETAG ist im Anhang A enthalten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teile zu dieser ETAG erstellt, so können diese Änderungen zur Liste der Bezugsdokumente enthalten, die für diesen Teil gelten.

Bedingungen für eine Aktualisierung
Die Ausgabe eines in dieser Liste angegebenen Bezugsdokuments ist diejenige, die von EOTA für den konkreten Verwendungszweck verabschiedet wurde.

Wird eine neue Ausgabe eines solchen Bezugsdokumentes verfügbar, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Ausgabe, wenn EOTA ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat.

Die "EOTA-Auslegungsdokumente" enthalten Informationen bezüglich der Aktualisierung von Bezugsdokumenten sowie über die allgemeine Auslegung dieser ETAG.

Die technischen Berichte der EOTA gehen teilweise ins Detail und sind nicht Teil der ETAG, sondern drücken den gemeinsamen Standpunkt bestehender Kenntnisse und Erfahrungen der EOTA-Stellen zu diesem Zeitpunkt aus. Entwickeln sich Wissen und Erfahrung weiter, insbesondere durch die Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden. Wenn dies geschieht, so werden die Auswirkungen der Änderungen auf die ETAG von EOTA festgelegt und in dem jeweiligen "Auslegungsdokument" vorgeschrieben.

Abschnitt 1:
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETAG wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11(3) der BPR in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen veröffentlicht.

Bestehende Leitlinien für europäische technische Zulassungen bleiben gültig.

1.2 Status der ETAG

1.2.1 Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG). Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen, d. h., dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt,

1.2.2 Eine ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, d. h., eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit für einen vorgesehenen Verwendungszweck?

ETA-Leitlinien geben im Hinblick auf die jeweiligen Produkte und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der Zulassungsstellen über die Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie und der Grundlagendokumente, der im Rahmen eines von der Kommission nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats festgelegt wurde, wieder.

1.2.3 ETA-Leitlinien sind verbindlich für die Erteilung von ETAs für die jeweiligen Produkte eines vorgesehenen Verwendungszwecks, wenn sie von der EG-Kommission nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen angenommen und von den Mitgliedstaaten in deren Amtssprache oder Amtssprachen veröffentlicht wurden.

Die Anwendbarkeit und die Erfüllung der ETA-Leitlinie für ein Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck sind in einer Einzelfall-Bewertung und -Zulassung von einer dazu ermächtigten Zulassungsstelle zu beurteilen.

Die Erfüllung der Vorschriften einer ETA-Leitlinie (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungen) führt zu der Annahme der Brauchbarkeit nur durch diese Einzelfallbeurteilung.

Produkte, die außerhalb des Geltungsbereichs einer ETA-Leitlinie liegen, können ggf. durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Art. 9(2) der BPR erfasst werden.

Die Anforderungen in ETA-Leitlinien sind in Form von Zielen und entsprechenden, zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. ETA-Leitlinien legen dort, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung mit diesen zu der Annahme führen, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Leitlinien können auch alternative Möglichkeiten für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen angeben.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

Diese Leitlinie gilt für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme, die aus ein- oder mehrlagigen Dachabdichtungen bestehen, die mit Hilfe von punktförmigen Befestigungselementen oder Linienbefestigungen mit der tragenden Unterkonstruktion verbunden sind. Zusätzlich kann die Wärmedämmung Teil des Systems sein.

Der Geltungsbereich ist auf durchgehend wasserdichte Systeme aus Dachabdichtungsbahnen beschränkt, die z.B. im Werk aus Kunststoff-, Bitumen- oder Elastomer-Werkstoffen hergestellt werden.

Die Befestigungselemente sind entweder aus Metall und/oder Kunststoff.

Die tragende Unterkonstruktion ist z.B. aus Metall, Beton oder Holz. Dachabdichtungssysteme mit Bitumendachabdichtungsbahnen, die auf Holzkonstruktionen mit Dachnägeln (Breitkopfnägeln) befestigt werden, liegen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Leitlinie.

Diese Leitlinie beurteilt nicht das gesamte Dach; allerdings müssen für die Beurteilung des Dachabdichtungssystems diejenigen Elemente des Dachaufbaus berücksichtigt werden, die die Eigenschaften des Dachabdichtungssystems beeinflussen könnten.

Bild 1 zeigt Beispiele für mechanisch befestigte Dachabdichtungsbahnen. Weitere Ausführungsformen sind möglich.

Bild 1: Beispiele für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme 

a: Befestigung im Nahtbereich
Lineare Einzelbefestigung im Bereich der Überlappung am Dachbahnenrand 
b: Nicht selbstdichtende Befestigung im Bereich der Dachfläche.
Einzelbefestigung, unabhängig von Nahtverbindungen, die durch die Dachabdichtung dringt und mit aufgeschweißten Dachbahnenabschnitten oder -streifen abgedeckt ist
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c: Abgedeckte Befestigung im Nahtbereich
Lineare Einzelbefestigung von überlappenden Rändern der Dachabdichtungsbahn mit aufgeschweißten Dachabdichtungsbahnstreifen
d: Befestigung an der Unterseite.
Platten oder Streifen aus Dachabdichtungsbahnmaterial oder Verbundblech, befestigt mit Hilfe von Einzelbefestigungen und abgedeckt mit der aufgeklebten oder aufgeschweißten Dachabdichtungsbahn

e: Lineare Befestigungsschienen
Linienbefestigungen mit Hilfe von Profilen, abgedeckt durch die aufgeschweißten Dachabdichtungsbahnstreifen
f: Abgedeckte Befestigungen im Nahtbereich Nahtverbindung, die durch zwei aneinander stoßende, an beiden Seiten befestigte Dachabdichtungsbahnen gebildet wird und mit einem aufgeschweißten überlappenden Streifen abgedeckt ist.


Legende der Beispiele:
XXXXXXXXX =Verklebung, Verschweißung
=Dachabdichtungsbahn

Die oben gezeigten Beispiele sind alles Beispiele für Systeme mit flexiblen Dachabdichtungsbahnen. Bei den Beispielen, bei denen die Nahtverbindung vollflächig verklebt ist, handelt es sich um Systeme mit Bitumen-, Elastomer- oder Kunststoff-Dachabdichtungsbahnen mit geklebten Nahtverbindungen (Fügenähten). Bei den Beispielen mit verschweißten Nahtverbindungen handelt es sich um Bitumendachabdichtungsbahnen (Heißluft) oder Kunststoff-Dachabdichtungsbahnen (Heißluft oder Chemikalien). Die Beispiele zeigen alle einlagige Systeme, die Befestigungstechnik gilt jedoch auch für zweilagige Systeme.

Bei Unterkonstruktionen aus Stahltrapezprofilen werden zwei Befestigungselemente im Abstand von kleiner gleich 120 mm im selben Obergurt als ein Befestigungselement angesehen.

2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Systeme/Bausätze, Komponenten

Gemäß EG-Leitpapier G können ETAs für Bausätze oder Komponenten von Bausätzen mechanisch befestigter Dachabdichtungsbahnen für einen (oder mehrere) der nachfolgenden Fälle erteilt werden. Bei den Fällen (ii) und (iii) müssen die ETAs (genau wie beim Fall (j)) auf Versuchen und der Beurteilung des gesamten Bausatzes basieren sowie auf dem Einverständnis zwischen Zulassungsinhaber und allen Lieferanten von Komponenten.

Zulassung des Bausatzes:

i) Der gesamte Bausatz einschließlich Dachabdichtungsbahn, Befestigungselement und (ggf.) Wärmedämmung wird vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebracht und geliefert; er übernimmt dafür die volle Verantwortung.

ii) Wie i), außer, dass die Komponenten von anderen Lieferanten durch getrennte geschäftliche Transaktionen bezogen werden können.

Zulassung der Komponenten:

iii) Jede Komponente des Bausatzes (d. h. Dachabdichtungsbahn oder Befestigungselement) wird mit einer eigenen ETA, die eine Bezugsliste (nach Produktname) auf andere festgelegte Komponenten des Bausatzes enthält, separat auf den Markt gebracht.

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Siehe Anhang B.

3.2 Besondere Begriffe und Abkürzungen, bezogen auf mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme

3.2.1 Versagen des Befestigungselementes infolge zentrischer Zugbeanspruchung

Entspricht dem Ausreißen eines Befestigungselementes aus dem Untergrund oder dem Versagen eines Befestigungselementes.

3.2.2 Komponente

Genau definierter Teil eines Bausatzes.

3.2.3 Vorgegebener Wert

Wert nach der jeweiligen Produktnorm.

3.2.4 Befestigungselement

Ein Befestigungselement besteht z.B. aus einem Halteteller aus Metall oder Kunststoff (mit oder ohne Schaft) und einem zugehörigen Befestiger (beispielsweise Schraube, Klemmbefestiger, Bolzen oder Spreizdübel). Die folgende Skizze zeigt ein Beispiel für ein Befestigungselement, und zwar nur zum Zweck der Begriffsbestimmung.

3.2.5 Befestigungssystem

Gesamtmaßnahme zur Sicherung eines Dachabdichtungssystems auf der tragenden Unterkonstruktion mit Hilfe von punktförmigen Befestigungen oder Linienbefestigungen. Während in erster Linie die Dachabdichtung gegen ein Abheben durch Windsogkräfte gesichert werden soll, kann das System auch dazu beitragen, Zwischenlagen, wie z.B. Wärmedämmung, Dampfsperrschicht usw., zu sichern.

3.2.6 Wärmedämmstoff

Ein vorgefertigtes Produkt mit hohem Wärmedurchlasswiderstand, das den Untergrund dämmen soll.

3.2.7 Fügetechnik

Nahtverbindung von Dachabdichtungsbahnen, z.B. durch Verkleben (Flamme, Klebstoff) oder Verschweißen (Heißluft, Chemikalien/ Lösungsmittel).

3.2.8 Linienbefestigung

Kontinuierliche linienförmige Befestigung unter Verwendung von Metallprofilen, -bändern, Verbundblechen oder anderen Werkstoffen in Kombination mit Einzelbefestigungen (z.B. Schrauben, Spreizdübel, Klemmbefestiger etc.).

3.2.9 Lasten

Bemessungslast (WBEM)=Zulässige Last pro Befestigungselement, ermittelt aus der Versuchslast
Versuchslast (WVerscuch)=im Windsogversuch erzielte maximale Last bei dem Zyklus, der dem Versagenszyklus vorausgeht (siehe 5.1.4.1)
Korrigierte Last (WKorr.)=mit Korrekturfaktoren multiplizierte Versuchslast (siehe 5.1.4.1)

3.2.10 MEFAWAME (EG-Abkürzung)

Mechanisch befestigte(s) Dachabdichtungssystem(e).

3.2.11 Punktförmige Befestigung

Einzelbefestigung (linienförmig angeordnet oder flächig verteilt) in Form einer Schraube, eines Bolzens oder eines Spreizdübels, zusammen mit einem Halteteller mit oder ohne Schaft. Die Weiterleitung der Kräfte in das Befestigungselement kann durch die Klemmwirkung des Haltetellers oder durch Verklebung zwischen der Kunststoffoberfläche auf dem Halteteller und einer Kunststoff-Dachabdichtung oder auf andere Weise erfolgen.

3.2.12 Setzbolzen

Befestigungselement, das in den Untergrund geschossen wird.

3.2.13 Dach

Der tragende Untergrund und alle darauf aufgebrachten Schichten einschließlich der Oberfläche, die der Witterung ausgesetzt ist, sowie einschließlich aller erforderlichen Detailausbildungen.

3.2.14 Probe

Ein repräsentativer Teil eines Dachabdichtungssystems als Endprodukt oder seiner Komponenten zum Zweck der Identifizierung und! oder zum Nachweis seiner Eigenschaften.

3.2.15 Tragende Unterkonstruktion

Der Teil des Daches, der als Bauteil sowohl die ständigen als auch die veränderlichen Lasten auf die anderen Teile des Gebäudes übertragen muss.

3.2.16 Dachabdichtungsunterlage

Die Schicht, die die Unterlage für die Dachabdichtung bildet.

3.2.17 Versuchslast

Durch Versuchsverfahren ermittelte Last.

3.2.18 Prüfkörper

Ein Teil einer Probe, der entsprechend den jeweiligen Nachweisverfahren und/oder Versuchsverfahren entnommen wurde.

3.2.19 Rückdrehen

Die Dreh- oder Hin- und Herbewegung einer Schraube, die dazu führt, dass diese aus der Unterkonstruktion herausbewegt wird.

3.2.20 Dampfsperre

Die Schicht, die den Transport von Wasserdampf in oder durch einen Teil des Bauwerks verhindert oder begrenzt.

3.2.21 Abdichtung

Wasserdichte Schicht zum Schutz eines Bauwerks gegen eindringendes Wasser.

3.2.22 Abdichtungssystem

Ein Bausatz aus bestimmten Komponenten, die in das Bauwerk in Übereinstimmung mit bestimmten Bemessungsverfahren und/oder Ausführungsverfahren eingebaut werden.

Abschnitt 2:
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

Allgemeine Anmerkungen

  1. Anwendbarkeit der ETAG
    Diese ETAG enthält Anleitungen für die Beurteilung von mechanisch befestigten Dachabdichtungssystemen (MEFAWAME) und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks. Der Hersteller legt den Bausatz, für den er eine ETA erlangen möchte, fest und gibt an, wie dieser im Bauwerk zu verwenden ist. Daraus ergibt sich der Umfang der Beurteilung.
    Es ist daher möglich, dass für einige MEFAWAME, die allgemein üblichen Ausführungen entsprechen, nur einige der Versuche und entsprechenden Kriterien erforderlich sind, um die Brauchbarkeit festzustellen. In anderen Fällen, z.B. bei besonderen oder innovativen Bausätzen oder Werkstoffen oder wenn es mehrere verschiedene Verwendungsmöglichkeiten gibt, ist möglicherweise der gesamte Umfang der Prüfungen und Beurteilungen durchzuführen.
  2. Allgemeiner Aufbau dieses Abschnitts
    Die Beurteilung der Brauchbarkeit von MEFAWAME hinsichtlich ihres vorgesehenen Verwendungszwecks in Bauwerken ist ein Prozess, der aus drei Hauptschritten besteht:
  3. Stufen oder Klassen, die sich auf die wesentlichen Anforderungen und die Produktleistung beziehen
    (Siehe Grundlagendokument Abschnitt 1.2 und EG-Leitpapier E.)
    Gemäß BPR beziehen sich "Klassen" in dieser ETAG nur auf im EG-Mandat zwingend vorgeschriebene Stufen oder Klassen.
    Diese ETAG gibt jedoch die vorgeschriebene Vorgehensweise beim Ausdrücken der relevanten Leistungseigenschaften für MEFAWAME an. Wenn für einige Verwendungszwecke mindestens in einem Mitgliedstaat keine Vorschriften vorliegen, hat ein Hersteller stets das Recht, sich gegen eine oder mehrere dieser Verwendungen zu entscheiden. In diesem Fall wird dann in der ETA hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgestellt" angegeben, mit Ausnahme derjenigen Eigenschaften, bei denen, wenn keine Bestimmung durchgeführt wurde, das MEFAWAME nicht mehr in den Geltungsbereich dieser ETAG fällt.
  4. Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit
    Die in dieser ETAG enthaltenen oder genannten Vorschriften, Versuchs- und Beurteilungsverfahren wurden auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des Produkts für den vorgesehenen Verwendungszweck von mindestens zehn Jahren verfasst, vorausgesetzt, das Produkt unterliegt einer normalen Nutzung und Instandhaltung. Diese Vorschriften basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und auf vorhandenem Wissen und auf Erfahrung.
    Eine "angenommene Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung nach den ETAG-Vorschriften und nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann ohne größeren Qualitätsverlust, der sich auf die wesentlichen Anforderungen auswirkt.
    Die Angaben über die Nutzungsdauer eines Produkts können nicht als Garantie des Herstellers oder der Zulassungsstelle ausgelegt werden. Sie sind lediglich als Hilfsmittel für die Verfasser der Spezifikationen zur Auswahl der geeigneten Kriterien für Produkte angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (basierend auf GD Abschn. 5.2.2). Viele Systeme können eine Nutzungsdauer von weit mehr als zehn Jahren haben, aber längere Nutzungsdauern sind nicht Teil der Beurteilungen dieser ETAG. Ansprüche auf längere Nutzungsdauern sind unabhängig nachzuweisen durch ein besonderes Verfahren gemäß Bauproduktenrichtlinie Art. 9(2).
  5. Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck
    Nach der BPR ist zu verstehen, dass im Sinne der Begriffe dieser ETAG Produkte "solche Eigenschaften aufweisen müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR Art. 2(1)).
    Somit muss das MEFAWAME zur Verwendung in Bauwerken geeignet sein, die (als Ganzes und in ihren einzelnen Teilen) für den vorgesehenen Verwendungszweck brauchbar sind, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, und um die wesentlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese Anforderungen müssen, vorbehaltlich einer normalen Instandhaltung, während einer wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer erfüllt sein. Die Anforderungen betreffen im Allgemeinen vorhersehbare Einwirkungen (BPR, Anhang 1, Vorbemerkung).

4 Anforderungen

4.0 Allgemeines

In diesem Kapitel sind die Aspekte der Leistung aufgeführt, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme zu untersuchen sind:

Wenn ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft für eine der wesentlichen Anforderungen spezifisch ist, so wird diese(s) an der entsprechenden Stelle behandelt. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung gilt, so wird es (sie) unter der wichtigsten wesentlichen Anforderung behandelt mit Querverweis auf die andere(n). Dies ist vor allem da wichtig, wo ein Hersteller für ein Produktmerkmal oder eine Eigenschaft unter einer wesentlichen Anforderung "keine Leistung festgestellt" angibt, und dies kritisch für die Beurteilung unter einer anderen wesentlichen Anforderung ist. Ähnlich können Produktmerkmale oder Eigenschaften, die von Belang für die Beurteilungen der Dauerhaftigkeit sind, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden mit Verweis auf 4.7. Wenn eine Eigenschaft sich nur auf die Dauerhaftigkeit bezieht, wird dieses unter 4.7 behandelt.

Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (z.B. aufgrund anderer EG-Richtlinien) und identifiziert die Aspekte der Gebrauchstauglichkeit einschließlich spezifizierender Eigenschaften, die zur Identifizierung der Produkte benötigt werden (siehe Format der ETA, Abschn. II.2).

Jede wesentliche Anforderung wird der Reihe nach berücksichtigt.

Die wesentlichen Anforderungen (ER), die jeweiligen Abschnitte der entsprechenden Grundlagendokumente und die dazugehörigen Anforderungen an Produktleistungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

Tabelle 1: Verbindung zwischen Mandat, den Grundlagendokumenten und entsprechenden Anforderungen an die Produktleistung

EREntsprechender Abschnitt der Grundlagendokumente (ID) für BauwerkeEntsprechender Abschnitt der Grundlagendokumente für die ProduktleistungProdukteigenschaften gemäß MandatETAG-Abschnitt über Produktleistung
1----
24.2.4.2.A Begrenzung der Brandausbreitung auf benachbarte Bauwerke:
Bedachungen
4.3.1.2.2 Dächer, die einem Brand von außen ausgesetzt sindFlugfeuerwiderstand

Brandverhalten von Komponenten

Flugfeuerwiderstand

Brandverhalten der jeweiligen Komponenten

33.3.1.2 Umwelt im Innern von Gebäuden:
Feuchtigkeit
3.3.1.2.3.2.e.3 Feuchtigkeitskontrolle Dächer, DachdeckungswerkstoffeWasserdichtheit
Wasserdampfdurchlässigkeit
Festigkeit
Wasserdichtheit
Wasserdampfdurchlässigkeit
Festigkeit
43.3.1.2 Stürze nach Ausrutschen3.3.1.3 Stürze nach AusrutschenRutschhemmungRutschhemmung
3.3.2.2 Aufprall von herabfallenden Gegenständen3.3.2.3 Mechanische Festigkeit und StandsicherheitWiderstand gegen WindlastenWiderstand gegen Windlasten
5----
64.2 Begrenzung des Energieverbrauchs4.3.2.2 Bauteile für den Baukörper Tabelle 4.2 Eigenschaften von Bauteilen für den BaukörperWärmedurchlasswiderstandWärmedurchlasswiderstand
*)Maßhaltigkeit Widerstand gegen Beeinträchtigung durch
  • physikalische Einflüsse
  • chemische Einflüsse
*) Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant.

4.2 Brandschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

Die folgenden Leistungsaspekte sind für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung relevant:

Flugfeuerwiderstand

Die Anforderungen an den Flugfeuerwiderstand von mechanisch befestigten Dachabdichtungssystemen müssen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in Bauwerke eingebaut wird. Sie werden in den CEN-Klassifizierungs-Dokumenten festgelegt.

Brandverhalten

Anforderungen an das Brandverhalten der Komponenten der Bausätze werden in dem entsprechenden CEN-Dokument festgelegt und müssen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen, die für die jeweilige Endnutzung gelten.

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.

Die folgenden Leistungsaspekte sind für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung relevant:

Klima im Gebäudeinneren: Feuchtigkeit

Alle Werkstoffe und Zubehörteile der Bedachung müssen so beschaffen sein, dass sie während der Nutzung des Produkts keine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner darstellen infolge von:

Mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, so dass sie keine Gefahr für die Hygiene oder Gesundheit der Bewohner darstellen.

Das heißt, sie müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um sowohl gelegentlichen großen statischen und dynamischen Lasten, verursacht durch Personen oder Gegenstände, als auch planmäßigen statischen oder dynamischen Lasten Widerstand zu leisten, und zwar ohne Bruch der Dachbahn, der zu einem Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäudeinnere führen könnte.

Die Lasten können sein:

Äußere Umwelt:

Einbau und Bauwerk dürfen keine Schadstoffe an die unmittelbare Umwelt (Luft, Boden, Wasser) abgehen.

Die Abgaberate von Schadstoffen an Außenluft, Boden und Wasser muss bei Dachbaustoffen daher mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in Bauwerke eingebaut wird.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter . Frame öffnen