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ETAG 003 - Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände
Vom 22. Juli 2013
(eBAnz. AT 05.09.2013 B2)
Siehe Fn *
Archiv: 1998
Hintergrundinformation zur ETA-Leitlinie
Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 05.05/01 - Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände - erstellt.
Die ursprüngliche Arbeitsgruppe (WG) bestand aus Mitgliedern aus neun EU-Ländern (Dänemark [Convenor], Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Italien, Portugal und Großbritannien) und aus einem europäischen Industrieverband (EuroGypsum als Vertreter des europäischen Verbandes der Hersteller von Bauprodukten). Auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe war auch der Europäische Verband der Faserzement-Hersteller vertreten.
Die Überarbeitung der Leitlinie umfasst die:
Aufgrund der Fülle der Änderungen war die Arbeitsgruppe der Auffassung, dass eine neue überarbeitete Leitlinie einer sehr großen Progress File vorzuziehen ist.
Die Überarbeitung der Leitlinie erfolgte durch Vertreter aus Dänemark (Convenor), Österreich, Belgien, Finnland (auf schriftlichem Wege), Frankreich, Deutschland (auf schriftlichem Wege), Niederlande, Italien und Großbritannien.
Der Geltungsbereich der Leitlinie ist das Ergebnis einer Trennung von EOTA- und GEN-Aktivitäten auf dem Gebiet von inneren Trennwänden. Man war übereingekommen, dass sich die EOTA mit Systemen entsprechend der Definition im Geltungsbereich dieser Leitlinie befasst, während CEN Trennwände erlassen sollte, die baustellenseitig aus allgemein verfügbaren oder aus auf der Baustelle hergestellten Teilen gebaut werden.
Die Leitlinie beschreibt die Leistungsanforderungen für Bausätze für innere Trennwandsysteme zur Verwendung als nichttragende Wände, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der verschiedenen Leistungsaspekte, die Beurteilungskriterien zur Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Zweck und die angenommenen Bedingungen für die Bemessung und Ausführung von inneren Trennwänden im Bauwerk.
Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf sachdienlichen Kenntnissen und Prüferfahrungen. Beurteilungskriterien wurden auf der Grundlage einer Analyse technischer Aspekte in Bezug auf die Leistung von Trennwandsystemen aus traditionellen Materialien gewählt.
Die UEAtc-Directives Communes pour l'Agrément des Cloisons Légéres (UEAtc-Leitlinie für die Erteilung von Agréments für leichte Trennwände) ist Teil der Grundlage der vorliegenden Leitlinie gewesen; da aber diese Leitlinie nicht mehr seit ihrer Veröffentlichung im Jahre 1973 überarbeitet worden ist, sind größere Veränderungen vorgenommen worden. Ferner sind nationale technische Spezifikationen, sofern sie sachdienlich waren, erörtert und berücksichtigt worden.
Es sind in der Überarbeitung keine neuen Prüfverfahren erarbeitet worden, sondern es sind vorzugsweise vorliegende Prüf- und Rechenverfahren, insbesondere ISO- und EN-Verfahren, übernommen oder geändert angewandt worden. In Bezug auf den Nachweis der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit plus Robustheit und Steifigkeit, der als Belastungsversuch mit weichem Körper ausgeführt wird (Abschnitte 5.4.1.1 und 5.7.1.1), hat die Arbeitsgruppe die Möglichkeit erörtert, alternative Rechenverfahren hinzuzufügen, dies dann aber verworfen, da keine geeigneten Verfahren gefunden wurden.
Die Leitlinie beschreibt die Verfahren für die Beurteilung der verschiedenen Eigenschaften von inneren Trennwandsystemen. Es ist jedoch zu beachten, dass es ausschließlich dem Hersteller obliegt, die zu beurteilenden Eigenschaften sowie die Klassen und Kategorien für jede Eigenschaft zu wählen.
Da die meisten Mitgliedsländer und das Grundlagendokument für den BRANDSCHUTZ Klassen zur Festlegung des Feuerwiderstandes und Brandverhaltens verwenden, benutzt auch die Leitlinie in diesem Bereich Klassen. Ansonsten werden in der Leitlinie keine Klassen verwendet, sondern es werden für die Behandlung der Mechanischen Festigkeit und Standsicherheit und der Robustheit und Steifigkeit Nutzungskategorien eingeführt. Alle übrigen Produktmerkmale werden im Allgemeinen als numerische Werte ausgedrückt. Dieses Konzept ist im Einklang mit der Philosophie der Bauproduktenrichtlinie (BPR), dass sich die Wesentlichen Anforderungen mit den Bauwerken befassen und dass eine ETA eine positive technische Beurteilung eines Bauprodukts für seinen vorgesehenen Verwendungszweck ist, d. h., für den Einbau in das Bauwerk. Die ETA befasst sich nur mit dem Produkt und gibt Klassen oder Produktmerkmale an, die später von dem Planer des Bauwerks zu verwenden sind.
Technische Berichte der EOTA gehen in einigen Aspekten ins Detail und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen, vorhandenes Wissen und Erfahrung zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.
Auslegungsdokumente der EOTA nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in der jeweiligen Fassung auf, wenn im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern ETAs erteilt werden. Lesern und Anwendern dieser ETAG wird empfohlen, den aktuellen Stand dieser Dokumente bei einem EOTA-Mitglied zu prüfen.
Es kann erforderlich sein, dass die EOTA im Laufe der Zeit Änderungen/Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTA-Website www.eota.beübernommen; jede Ausführung einer Änderung wird in der zugehörigen Progress File katalogisiert und datiert.
Lesern und Anwendern dieser ETAG wird empfohlen, den aktuellen Status des Inhalts dieses Dokuments mit dem auf der EOTA-Website zu vergleichen. Aus dem Deckblatt geht hervor, ob und wann Änderungen erfolgt sind.
Abschnitt 1
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlagen
Diese ETA-Leitlinie wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:
Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der BPR veröffentlicht.
Die ETA-Leitlinie 003, Ausgabe Dezember 1998, wird ersetzt.
1.2 Status von ETA-Leitlinien
1.2.1 Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG). Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen, d. h., dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt,
1.2.2 Eine ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, d. h., eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETA-Leitlinie selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
ETA-Leitlinien geben im Hinblick auf die jeweiligen Produkte und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der Zulassungsstellen über die Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie und der Grundlagendokumente wieder, der im Rahmen eines von der Kommission nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats festgelegt wurde.
1.2.3 ETA-Leitlinien sind verbindlich für die Erteilung von ETAs für die jeweiligen Produkte eines vorgesehenen Verwendungszwecks, wenn sie von der EG-Kommission nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen angenommen und von den Mitgliedstaaten in deren Amtssprache oder Amtssprachen veröffentlicht wurden.
Die Anwendbarkeit und die Erfüllung der ETA-Leitlinie für ein Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck sind in einer Einzelfall-Bewertung und -Zulassung von einer dazu ermächtigten Zulassungsstelle zu beurteilen. Die Erfüllung der Vorschriften einer ETA-Leitlinie (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungen) führt zu der Annahme der Brauchbarkeit nur durch diese Einzelfall-Beurteilung.
Produkte, die außerhalb des Geltungsbereichs einer ETA-Leitlinie liegen, können gegebenenfalls durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 2 BPR Berücksichtigung finden.
Die Anforderungen in ETA-Leitlinien sind in Form von Zielen und entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. ETA-Leitlinien legen dort, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung mit diesen zu der Annahme führen, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Leitlinien können auch alternative Möglichkeiten für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen angeben.
2 Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
Diese Leitlinie gilt für Bausätze für innere Trennwände (gemäß Definition im Leitpapier C der Europäischen Kommission) zur Verwendung als nichttragende Wände:
Ein "Bausatz" ist im Sinne der BPR eine Sonderform eines "Bauproduktes". Daher wird in diesem Dokument der Begriff "Bauprodukt" verwendet, wenn es sich um einen "Bausatz" handelt.
2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze
Die wesentliche Funktion einer Trennwand besteht darin,
Das schließt auch Sonderfälle mit ein, bei denen eine Trennwand
Bild 1 - Vertikalschnitt
Legende:
Structure or suspended ceiling = Tragwerk oder abgehängte Decke Structure or raised floor = Tragwerk oder erhöhter Boden
Verschiedene Eigenschaften können einer Trennwand zugerechnet werden, die es ihr ermöglichen, andere Funktionen zu erfüllen - zusätzlich zu ihrer eigentlichen Funktion der Unterteilung - wie die Trennung von:
Der vorgesehene Verwendungszweck für eine Trennwand kann, wie in der ETA festgelegt, innerhalb vieler Möglichkeiten variieren, angefangen von einer einfachen Trennwand ohne zusätzliche Eigenschaften bis hin zu einer Trennwand mit jeder Kombination zusätzlicher Eigenschaften, beispielsweise einer Trennwand als Brandabschnitt, die Bereiche mit unterschiedlicher Bodenhöhe und mit vorgegebenen akustischen und hygrothermischen Eigenschaften trennt.
Es bleibt der Wahl des Herstellers, der eine ETA beantragt, überlassen, welche Eigenschaften beurteilt und in der ETA aufgeführt werden sollen (einschließlich der Wahl der Klassen oder Kategorien für jede Eigenschaft). Die Wahl hängt vom vorgesehenen Verwendungszweck der Trennwand und dem vom Hersteller ins Auge gefassten Markt ab, wobei nationale Unterscheidungen in geforderten Klassen oder Kategorien zu berücksichtigen sind.
Eine Trennwand darf, muss aber nicht:
Die Leitlinie befasst sich mit feststehenden und versetzbaren Trennwänden. Folgende Produkte sind nicht Gegenstand dieser Leitlinie:
2.3 Annahmen
Der Stand der Technik lässt es nicht zu, innerhalb einer angemessenen Zeit vollständige, detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien bzw. einen Leitfaden für die Annahme bestimmter Aspekte oder Produkte auszuarbeiten. Diese ETAG enthält Annahmen, die dem Stand der Technik Rechnung tragen, und nennt Vorschriften für entsprechende zusätzliche Einzelfall-Konzepte zur Prüfung von Zulassungsanträgen innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und nach dem in der BPR vorgesehenen Konsens-Verfahren zwischen EOTA-Mitgliedern.
Der Leitfaden behält seine Gültigkeit für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen. Der allgemeine Ansatz für die ETAG bleibt gültig, die Bestimmungen müssen dann von Fall zu Fall in angemessener Weise angewandt werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortlichkeit derjenigen ETA-Stelle, bei der der spezielle Antrag eingeht und unterliegt der Zustimmung innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden - nach Bestätigung im EOTA-TB -im ETAG-Format-Zusatzdokument gesammelt.
Liste der wesentlichen Annahmen
Die Leitlinie behandelt Trennwände zur Verwendung unter folgenden Bedingungen:
In EN 1991-1-1:2002 - Eurocode 1 werden Flächen in Wohn-, Versammlungs-, Geschäfts- und Bürogebäuden nach Tabelle 1 in fünf Kategorien entsprechend ihrer jeweiligen Nutzung unterteilt.
Die Beziehung zwischen den in dieser Leitlinie angewandten Nutzungskategorien und den in Eurocode 1 angewandten Kategorien ist aus Tabelle 2 ersichtlich.
Folgende Nutzungsbedingungen liegen außerhalb des Geltungsbereichs:
Tabelle 1: Festlegung der Kategorien von Gebäudeflächen im Eurocode 1 *
Kategorie | Spezielle Nutzung | Beispiel |
A | Wohnflächen | Räume in Wohngebäuden und Wohnhäusern, Bettenräume und Stationen in Krankenhäusern, Schlafzimmer in Hotels und Hostels, Küchen und Toiletten |
B | Büroflächen | |
C | Versammlungsflächen (mit Ausnahme der unter A, B und D festgelegten Kategorien). | C1: Flächen mit Tischen usw., z.B. Schulräume, Cafés, Restaurants, Speisesäle, Lesesäle, Empfangsräume.
C2: Flächen mit fester Bestuhlung, z.B. Flächen in Kirchen, Theatern oder Kinos, Besprechungsräume, Vorlesungssäle, Versammlungsräume, Wartesäle, Wartebereiche am Bahnhof. C3: Frei begehbare Flächen, z.B. Museumsflächen, Ausstellungsflächen usw. und Eingangsbereiche in öffentlichen und Verwaltungsgebäuden, Hotels und Bahnhofsvorplätze. C4: Sport- und Spielflächen, z.B. Tanzsäle, Sporthallen, Bühnen. C5: Flächen für große Menschenansammlungen, z.B. in Gebäuden für öffentliche Veranstaltungen, wie Konzertsäle, Sporthallen einschließlich Tribünen, Terrassen und Eingangsbereiche und Bahnsteige. |
D | Ladenflächen | D1: Flächen in Einzelhandelsgeschäften
D2: Flächen in Kaufhäusern |
*) Die Tabelle ist eine Kopie der Tabelle 6.1: Kategorien von Gebäudeflächen, in Eurocode 1. |
Tabelle 2: Verbindung zwischen Nutzungskategorien und Flächenkategorien
Nutzungskategorie nach Abschnitten 6.4.1 und 6.7.1 dieser Leitlinie | Beschreibung | Flächenkategorie nach Eurocode 1 EN 1991-1-1:2002 |
I | Bereiche, die hauptsächlich Personen zugänglich sind, die ein hohes Maß an Vorsicht üben. Geringes Risiko für Unfälle und Missbrauch. | A, B |
II | Bereiche, die hauptsächlich Personen mit einigem Maß an Vorsicht zugänglich sind. Mittleres Unfall- und Missbrauchsrisiko. | |
III | Bereiche, zu denen hauptsächlich Personen Zugang haben, die ein geringes Maß an Vorsicht üben. Unfall- und Missbrauchsrisiko. | C1 - C4, D1 - D2 |
IV | Bereiche und Risiko wie II und III. Im Fall des Versagens besteht das Risiko des Herabstürzens auf eine niedrigere Etage, vgl. Typ B in Bild 1 im Abschnitt 2.2 wo die Trennwand die Funktion einer Absperrung hat. | C5 + A, B, C1 - C4, D1 - D2 |
Nutzungskategorien E, F und G nach EN 1991-1-1 sind in dieser Leitlinie nicht abgedeckt.
3 Begriffe
3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen
(siehe Anhang A)
3.2 Spezielle Terminologie
3.2.1 Nichttragende Wand
Wand, die keine vertikalen Kräfte vom Bauwerk überträgt und deren Beitrag zur Standsicherheit des Bauwerks unberücksichtigt bleibt.
3.2.2 Fuge
Verbindung zwischen zwei Trennwandbauteilen.
Verbindung zwischen einem Trennwandbauteil und einem Bauteil eines angrenzenden Systems oder Tragwerks.
3.2.3 Feststehende Trennwand
Trennwand, die ohne die Absicht einer späteren Umsetzung und derart errichtet ist, dass sie nicht ohne Zerstörungen abgebaut werden kann.
3.2.4 Versetzbare Trennwand
Trennwand, die mit der Möglichkeit einer späteren Umsetzung errichtet ist. Die Trennwand kann daher ohne Verlust ihrer Eigenschaften und ohne größere Reparatur außer dem Ersetzen von Zubehörteilen, wie Dichtungen und Befestigungen, abgebaut und wieder aufgebaut werden. Der Vorgang selbst erfordert im Allgemeinen ein gewisses Maß an handwerklicher Fertigkeit und den Gebrauch von Werkzeugen.
Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit
Allgemeine Anmerkungen
(a) Anwendbarkeit der ETAG
Diese ETAG enthält Anleitungen für die Beurteilung einer Serie interner Bausätze für innere Trennwände und ihre vorgesehenen Verwendungszwecke. Es ist der Hersteller oder Erzeuger, der den Bausatz für innere Trennwände festlegt, für den er eine ETA anstrebt, und wie er im Bauwerk zu verwenden ist, und infolgedessen auch den Umfang der Beurteilung.
Es ist daher möglich, dass bei einigen Bausätzen für innere Trennwände, die als relativ gebräuchlich gelten, nur einige der Prüfungen und entsprechenden Kriterien ausreichend sind, um die Brauchbarkeit festzustellen. In anderen Fällen, z.B. bei innovativen Bausätzen oder Materialien, oder da, wo es eine ganze Reihe von Verwendungen gibt, kann das ganze Paket von Prüfungen und Beurteilung anzuwenden sein.
(b) Allgemeine Gestaltung dieses Abschnitts
Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Bausätzen für innere Trennwände im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess mit folgenden Inhalten:
(c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung
(siehe Grundlagendokument Abschnitt 1.2 und Leitpapier E der Europäischen Kommission)
Gemäß BPR beziehen sich "Klassen" in dieser ETAG nur auf die im EG-Mandat zwingend vorgeschriebenen Stufen oder Klassen.
Diese ETAG gibt jedoch an, wie entsprechende Leistungsmerkmale für den Bausatz für innere Trennwände obligatorisch ausgedrückt werden müssen. Verfügt mindestens ein Mitgliedstaat für einige Anwendungen über keine Vorschriften, so hat ein Hersteller stets das Recht, sich gegen eine oder mehrere von ihnen zu entscheiden. In diesem Fall wird dann in der ETA hinsichtlich dieses Aspektes "keine Leistung festgestellt" angegeben, außer für diejenigen Eigenschaften, für den der Bausatz für innere Trennwände - wenn keine Feststellung getroffen wurde - nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG fällt; solche Fälle sind in der ETAG anzugeben.
(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit
Die in dieser Leitlinie enthaltenen oder genannten Vorschriften, Prüfungs- und Beurteilungsverfahren wurden auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des Bausatzes für innere Trennwände für den vorgesehenen Verwendungszweck von mindestens 25 Jahren verfasst, vorausgesetzt, dass der Bausatz für innere Trennwände einer angemessenen Nutzung und Instandhaltung unterliegt (siehe Kapitel 7). Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissens- und Erfahrungsstand.
Eine "voraussichtliche Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung anhand der ETAG-Vorschriften, und nach Ablauf der Nutzungsdauer die tatsächliche Lebensdauer unter normalen Nutzungsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne größeren Qualitätsverlust, der sich auf die wesentlichen Anforderungen nachteilig auswirkt.
Die Angaben über die Nutzungsdauer eines Bausatzes für innere Trennwände können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als Hilfsmittel für Ausschreibende zur Auswahl der richtigen Bausätze für innere Trennwände angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (gemäß Grundlagendokumente, Abschnitt 5.2.2).
(e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck
Nach der BPR ist zu verstehen, dass im Rahmen der Bedingungen dieser ETAG Produkte "solche Merkmale aufweisen müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Artikel 2 Absatz 1).
Somit muss der Bausatz für innere Trennwände geeignet sein zur Verwendung in Bauwerken, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus. (BPR Anhang 1 - Vorbemerkung).
4 Anforderungen
In diesem Kapitel sind die Aspekte der Leistung, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bausätze für innere Trennwände als nichttragende Wände zu untersuchen sind, aufgeführt unter:
Jede wesentliche Anforderung wird der Reihe nach behandelt.
Ist ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft spezifisch für eine der wesentlichen Anforderungen, wird es an geeigneter Stelle behandelt. Ist das Merkmal bzw. die Eigenschaft jedoch für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant, so erfolgt die Behandlung unter der relevantesten Anforderung mit Querverweis auf die andere(n) Anforderung(en). Dies ist besonders dort wichtig, wo ein Hersteller für ein Merkmal oder eine Eigenschaft im Rahmen einer wesentlichen Anforderung ein "Keine Leistung festgestellt" in Anspruch nimmt, und das Merkmal bzw. die Eigenschaft zur Bewertung und Beurteilung einer anderen wesentlichen Anforderung entscheidend ist. Ähnlich können Produktmerkmale oder Eigenschaften, die einen Einfluss auf die Beurteilung der Dauerhaftigkeit haben, unter ER1 bis ER6 in Bezug auf 4.7 behandelt werden. Wenn ein Produktmerkmal sich nur auf die Dauerhaftigkeit bezieht, wird dieses unter 4.7 behandelt.
Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (z.B. aufgrund anderer EG-Richtlinien) und identifiziert die Aspekte der Gebrauchstauglichkeit einschließlich spezifizierender Eigenschaften, die zur Identifizierung der Bausätze für innere Trennwände benötigt werden (vgl. ETA-Format Abschnitt 11.2).
Die relevanten wesentlichen Anforderungen, die jeweiligen Abschnitte der entsprechenden Grundlagendokumente und die zugehörigen Anforderungen an die Produktleistungen sind in Tabelle 3 aufgeführt:
Tabelle 3: Verbindung zwischen den Abschnitten der Grundlagendokumente für Bauwerke, den Abschnitten der Grundlagendokumente für Produktleistung und dem Abschnitt der ETAG über die Produktleistung
Wesentliche Anforderung Nr. | Entsprechender Abschnitt des Grundlagendokuments über Bauwerke | Entsprechender Abschnitt des Grundlagendokuments über Produktleistung | ETAG-Abschnitt über die Produktleistung* |
1 | - | - | - |
2 | 4.2.3.3.1 Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum | 4.3.1.1 Produkte, bei denen Anforderun- gen an das Brandverhalten gestellt werden - Wände | 4.2.1 Brandverhalten |
4.2.3.4.2 b Begrenzung der Ausbreitung von Feuer und Rauch über den Brandentstehungsraum hinaus | 4.3.1.3.5.1 Produkte, bei denen Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden - Trennwände | 4.2.2 Feuerwiderstand | |
3 | 3.3.1.1 Luftqualität | 3.3.1.1.3.2 a Emission und Freisetzung von Schadstoffen | 4.3.1 Freisetzung von gefährlichen Stoffen |
3.3.1.2 Feuchte | 3.3.1.2.3.2. e 1 Wände, Wandbaustoffe | 4.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
4.3.3 Wasserdurchlässigkeit | |
4 | 3.3.1.2 Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze | 3.3.2.3 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | 4.4.1 Widerstand gegen:
|
3.3.2.2 Geometrie
Scharfe oder schneidende Kanten Art der Oberflächen Verhalten bei Zusammenstößen | 3.3.2.3 Definition der Geometrie Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | 4.4.2 Brucheigenschaften
Schutz vor Verletzungen bei Kontakt | |
5 | 2.3.1/2.3.2 Schutz gegen Außenlärm/gegen Luftschall zwischen umbauten Räumen | 4.3.2 Akustische Eigenschaften (nach 4.3.3) | 4.5.1 Luftschalldämmung |
2.3.5 Schutz gegen Lärm durch übermäßige Halligkeit | 4.3.2 Akustische Eigenschaften (nach 4.3.3) | 4.5.2 Schallabsorption | |
6 | 4.2 Begrenzung des Energieverbrauchs | Tabelle 4.2 Merkmale der Bauteile | 4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand |
4.2 Begrenzung des Energieverbrauchs | Tabelle 4.2
Merkmale der Bauteile | 4.6.2 Thermische Speicherkapazität | |
Aspekte der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit | 4.7.1 Robustheit und Steifigkeit
4.7.2 Beständigkeit gegenüber Beschädigung durch
| ||
*) Die Produktleistungen sind identisch mit den im Mandat angegebenen Leistungsmerkmalen. |
4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von nichttragenden Teilen des Bauwerks sind in dieser wesentlichen Anforderung nicht enthalten, sondern durch die wesentliche Anforderung Nutzungssicherheit (siehe Abschnitt 4.4.1) erfasst.
4.2 Brandschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand:
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.2.1 Brandverhalten
Die Leistung in Bezug auf das Brandverhalten des Bausatzes und/oder Bauteilen des Bausatzes für Trennwände soll mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die bei der jeweiligen Endnutzung des Bausatzes für Trennwände anwendbar sind. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und/oder EN 13501-1:2009 anzugeben ist.
4.2.2 Feuerwiderstand
Die Leistung in Bezug auf den Feuerwiderstand der Trennwand soll mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die bei der jeweiligen Endnutzung des Bausatzes anwendbar sind. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und EN 13501-2:2009 anzugeben ist.
4.3 Hygiene, Gesundheit und Umwelt
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.3.1 Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe
Die Materialien für den Bausatz für innere Trennwände sollen derart beschaffen sein, dass sie nach dem Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR erfüllen, die durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird. Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).
4.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
Die Trennwand soll derart entworfen und eingebaut sein, dass eine Übertragung von Feuchtigkeit durch die Trennwand nicht dazu führt, dass es zu einer Kondensation von Wasserdampf innerhalb der Trennwand oder auf ihrer Oberfläche kommt, der die Eigenschaften der Trennwand nachteilig beeinflusst.
4.3.3 Wasserdurchlässigkeit
Anforderungen an die Wasserdurchlässigkeit (Wasserdichtheit) von Trennwänden sind nur da von Bedeutung, wo Trennwände in Umgebungen verwendet werden, in denen sie dem Wasser direkt ausgesetzt sind, z.B. in Bädern, Waschräumen, Molkereien, Schlachthöfen. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Leistung eines Abdichtungsbausatzes, der nicht Bestandteil des Bausatzes für innere Trennwände ist, und die in der ETAG 022 behandelt werden.
4.4 Nutzungssicherheit
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.4.1 Widerstand gegen horizontale und exzentrische Lasten
Die Trennwand soll von ausreichender mechanischer Festigkeit und Standsicherheit sein, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Bewohner nicht gefährdet ist. Die Leistungsaspekte in diesem Abschnitt beziehen sich auf das Widerstandsvermögen des Bausatzes für Trennwände mittels Angaben zu den Nutzungskategorien nach EN 1991-1-1 (siehe Abschnitt 2.3).
Das heißt, dass sie von ausreichender mechanischer Festigkeit und Standsicherheit sein soll, um unbeabsichtigt auftretenden großen statischen oder dynamischen Lasten aus der Einwirkung von Personen oder Gegenständen zu widerstehen ohne vollständigen oder teilweisen Einsturz, durch den gefährliche (scharfe oder schneidende) Bruchstücke erzeugt werden, der ferner zur Gefahr von Durchstürzen, insbesondere bei einem Höhenunterschied, oder zur Gefährdung anderer Personen führt.
Diese Lasten können sein:
4.4.2 Schutz vor Verletzungen durch Kontakt
Trennwände sollen unter gebührender Berücksichtigung passiver Sicherheit entworfen und eingebaut sein, um zu verhindern, dass sich Bewohner unter normalen Bedingungen verletzen, oder um unnötige Verletzungen von einer Person fernzuhalten, die unfallbedingt gegen die Trennwand fällt. Zu den Merkmalen der Trennwand, die das Ausmaß des Risikos bestimmen, gehören:
4.5 Schallschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.5.1 Luftschalldämmung
Die Übertragung von Luftschall über Trennwände hinweg soll so sein, dass sie übereinstimmt mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die an dem jeweiligen Standort gelten, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.
4.5.2 Schallabsorption
Die akustischen Eigenschaften der Oberfläche einer Trennwand sollen alle entsprechenden Anforderungen hinsichtlich einer Nachhallzeit erfüllen.
4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand
Der Wärmedurchgangskoeffizient/Wärmedurchlasswiderstand der Trennwand soll in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sein, die am jeweiligen Standort gelten, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.
Bei einer möglichen Diskontinuität in den zusammengefügten Platten soll die Wirkung von Wärmebrücken berücksichtigt werden.
4.6.2 Wärmespeicherfähigkeit
Die Wärmespeicherfähigkeit einer Trennwand ist in den Fällen festzulegen, in denen diese Eigenschaft zur Bestimmung des Energieverbrauchs des Bauwerks (für Heizung und/oder Kühlung) erforderlich ist.
4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und der Gebrauchstauglichkeit
Die im Folgenden berücksichtigten Anforderungen beziehen sich zwar auf die wesentlichen Anforderungen, aber nicht auf eine im Besonderen. Folglich bedeutet ein Nichterfüllen dieser Anforderungen, dass eine oder mehrere der wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
4.7.1 Robustheit und Steifigkeit
Die Trennwand soll ausreichend robust und steif sein, um ihre Unversehrtheit und damit die kontinuierliche Erfüllung der relevanten wesentlichen Anforderungen sicherzustellen. Die Leistungsaspekte in diesem Abschnitt beziehen sich auf die Funktion des Bausatzes für Trennwände, wobei es sich um andere Leistungsanforderungen als in Abschnitt 4.4.1 handelt.
Das heißt, dass sie ausreichend robust und steif sein soll, um statischen oder dynamischen Lasten aus der Einwirkung von Personen oder Gegenständen ohne offensichtlichen Schaden, störende Durchbiegung oder Eindruck von Stabilitätsverlust zu widerstehen.
Diese Lasten können sein:
Außer den obigen Anforderungen benötigen Trennwände, die verfliest werden sollen, eine höhere Steifigkeit, damit der Fliesenbelag unbeschädigt bleibt.
4.7.2 Beständigkeit gegenüber Beschädigung
Trennwandbauteile und ihre möglichen Bekleidungen sollen vor Beschädigung infolge physikalischer, chemischer oder biologischer Einwirkungen geschützt werden bzw. gegenüber dieser beständig sein, um eine Abnahme ihrer mechanischen oder anderen Eigenschaften zu verhindern. Diese Einwirkungen sind:
4.7.2.1 Physikalische Einflüsse Hygrothermische Bedingungen
Die Trennwand einschließlich ihrer Fugen soll durch die folgenden Bedingungen nicht beeinträchtigt werden (z.B. Beschädigung, Verzerrung, Verformung):
4.7.2.2 Chemische Einflüsse
Wasser, Kohlendioxid, Sauerstoff (mögliche Korrosion) und andere normale chemische Gefahrenherde, mit denen die Trennwand in Kontakt kommen könnte, z.B. Reinigungsmittel (Beständigkeit gegenüber Reinigungsmitteln wird nur bei Trennwänden oder Trennwandteilen mit einer werksmäßigen Bekleidung berücksichtigt).
4.7.2.3 Biologischer Befall
Pilze, Bakterien, Algen und Insekten.
Die Trennwand soll derart entworfen und ausgeführt sein, dass durch sie kein Insekten- oder Schädlingsbefall gefördert wird.
4.7.3 Identifizierung
Die Bauteile sollen durch Verweis auf relevante Eigenschaften genau definiert werden.
5 Nachweisverfahren
Dieses Kapitel bezieht sich auf die Nachweisverfahren zur Ermittlung der verschiedenen Aspekte der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Prüfungen, technisches Wissen, Baustellenerfahrungen usw.), wie in Kapitel 4 angegeben.
Die jeweiligen wesentlichen Anforderungen, die zugehörigen Anforderungen an die Produktleistung (nach Kapitel 4), die entsprechenden, zu beurteilenden Produktmerkmale und die entsprechenden Nachweisverfahren sind in Tabelle 5.1 aufgeführt.
Nicht alle Anforderungen im folgenden Abschnitt werden für jedes Produkt relevant sein. In einigen Fällen ist die Option "Keine Leistung festgestellt" möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Hersteller und berücksichtigt dabei den beabsichtigten Markt und welche Optionen sie beurteilt haben möchten.
Es ist möglich, vorhandene Daten von anerkannten Laboratorien zu verwenden, die Fachkenntnisse bezüglich des Prüfens von Bausätzen für innere Trennwände haben und über ein angemessenes Qualitätssystem einschließlich der Kalibrierung von Prüfeinrichtungen verfügen. Die Möglichkeit besteht, bereits vorhandene Daten in Übereinstimmung mit dem Leitpapier Nr. 004 der EOTA über "Die Bereitstellung von Daten für Beurteilungen, die zu einer ETA führen" zu verwenden. Es liegt in der Verantwortung des Lenkungsausschusses der EOTA, sicherzustellen, dass die Absichten der in diesem Kapitel beschriebenen Prüfungen erfüllt werden.
Auf der Grundlage vorhandener Daten bzw. der vom Hersteller behaupteten Leistung des Bausatzes für innere Trennwände kann die Zulassungsstelle entscheiden, dass nicht alle der in diesem Kapitel erwähnten Prüfungen erforderlich sind. Die Zulassungsstelle hat die Ermessensfreiheit, ein geeignetes Programm für die Beurteilung des Bausatzes für innere Trennwände zu entwickeln und berücksichtigt dabei den vorgesehenen Verwendungszweck und die behauptete Leistung.
Die jeweiligen wesentlichen Anforderungen, die zugehörigen Anforderungen an die Produktleistung (nach Kapitel 4), die entsprechenden, zu beurteilenden Produktmerkmale und die entsprechenden Nachweisverfahren sind in Tabelle 4 aufgeführt.
Tabelle 4: Verbindung zwischen dem Abschnitt der ETAG über Produktleistung, den Produktmerkmalen und dem Abschnitt der ETAG über Nachweisverfahren
Wesentliche Anforderung Nr. | ETAG-Abschnitt über die Produktleistung* | Produktmerkmale | ETAG-Abschnitt über die Nachweisverfahren | Bausatz- oder Bauteilprüfung | ||
2 | 4.2.1 Brandverhalten | Brandverhalten | 5.2.1 Prüfung des Brandverhaltens | Bausatz und/oder Bauteil | ||
4.2.2 Feuerwiderstand | Feuerwiderstand | 5.2.2 Prüfung des Feuerwiderstands | Bausatz | |||
3 | 4.3.1 Freisetzung von gefährlichen Stoffen | Freigesetzte Menge an gefährlichen Stoffen | 5.3.1 Prüfverfahren variieren | Bauteil | ||
4.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
4.3.3 Wasserdurchlässigkeit | Wasserdampfdurchlässigkeit
Nicht relevant | 5.3.2 Prüfung der Wasserdampfdurchlässigkeit
5.3.3 Nicht relevant - siehe Abschnitt 4.3.3 | Bauteil | |||
4 | 4.4.1 Widerstand gegen:
| Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch | 5.4.1 Prüfung des festgelegten Produktmerkmals | |||
| Bausatz | |||||
| Bauteil | |||||
| Bausatz | |||||
| Bausatz | |||||
4.4.2 Brucheigenschaften
Schutz vor Verletzungen | Schutz vor Verletzungen durch Kontakt:
| 5.4.2 Allgemeine Untersuchung | Bauteil/ Bausatz | |||
5 | 4.5.1 Luftschalldämmung | Luftschalldämmung | 5.5.1 Prüfung der Luftschalldämmung | Bausatz | ||
4.5.2 Schallabsorption | Schallabsorptionskoeffizient | 5.5.2 Prüfung des Schallabsorptionskoeffizienten | Bauteil | |||
6 | 4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand | Wärmedurchlasswiderstand | 5.6.1 Berechnung oder Prüfung des Wärmdurchgangskoeffizienten | Bausatz (nach Bauteilen) | ||
4.6.2 Thermische Speicherkapazität | Thermische Speicherkapazität | 5.6.4 Informationen über erforderliche Daten | Bausatz (nach Bauteilen) | |||
Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit | 4.7.1 Robustheit und Steifigkeit | Widerstand gegen ein Funktionsversagen durch: | 5.7.1 Prüfung von genau festgelegten Produkteigenschaften | |||
| Bausatz | |||||
| Bauteil | |||||
| Bausatz | |||||
| Bausatz | |||||
Steifigkeit von Trennwänden für Verfliesung | Bausatz | |||||
4.7.2 Schutz gegen Beschädigung durch:
| Beständigkeit gegenüber Beschädigung durch:
| 5.7.2 Bewertung der Bauteilspezifikationen oder Prüfung des Bauteilwiderstandes gegen:
| Bauteil/ Bausatz |
*) Die Produktleistungen sind identisch mit den im Mandat angegebenen Leistungsmerkmalen.
5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von nichttragenden Teilen des Bauwerks sind in dieser wesentlichen Anforderung nicht enthalten, sondern durch die wesentliche Anforderung Nutzungssicherheit (siehe Abschnitt 5.4.1) erfasst.
5.2 Brandschutz
5.2.1 Brandverhalten
Je nach Zusammensetzung des Bausatzes für Trennwände gelten eine oder mehrere der folgenden Optionen.
Der Bausatz bzw. die einzelnen Bestandteile eines Bausatzes sind unter Einsatz jener Prüfverfahren zu prüfen, die für die entsprechende Brandverhaltensklasse relevant sind, um sie gemäß EN 13501-1:2009 zu klassifizieren.
und/oder
Der Bausatz erfüllt bzw. einzelne Bestandteile eines Bausatzes erfüllen die Anforderungen der Brandverhaltensklasse A1 gemäß den Vorschriften der Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission (in geänderter Fassung) ohne die Notwendigkeit einer Prüfung auf der Grundlage der Auflistung in dieser Entscheidung.
und/oder
Der Bausatz erfüllt bzw. einzelne Bestandteile eines Bausatzes erfüllen die Anforderungen der entsprechenden Brandverhaltensklasse gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission ohne die Notwendigkeit einer Prüfung auf Grund seiner Übereinstimmung mit den Produktspezifikationen, die in dieser Entscheidung detailliert enthalten sind sowie seiner vorgesehenen Endanwendung, die durch diese Entscheidung abgedeckt wird.
Vgl. Anhang G für Regeln für Montage und Befestigung sowie für die erweiterte Anwendung in Bezug auf das Brandverhalten.
5.2.2 Feuerwiderstand
Der Bausatz für innere Trennwände ist unter Einsatz jener Prüfverfahren zu prüfen, die für die entsprechende Brandverhaltensklasse relevant sind, um sie gemäß EN 13501-2:2009 zu klassifizieren.
Regeln für die erweiterte Anwendung von Trennwänden sind dem Technischen Bericht 35 der EOTA zu entnehmen.
5.3 Hygiene, Gesundheit und Umwelt
5.3.1 Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe
Der vorgesehene Verwendungszweck kann mit Bezug auf EOTA TR 034 "Allgemeine Checkliste für ETAGs/CUAPs/ ETAs - Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe in Produkten/Bausätzen" in die folgenden Nutzungskategorien eingeteilt werden:
Nutzungskategorie: Innenraum "IA"
Die Verwendung recycelter Materialien soll immer angegeben werden, da dafür weitere Bewertungs- und Nachweisverfahren erforderlich sein könnten.
Hinweis: Die Angaben zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe, die gemäß Regelung auf europäischer Ebene in der Richtlinie des Rates 67/548/EWG und Verordnung (EG) 1272/2008 und in der "Liste der geregelten, gefährlichen Stoffe, die möglicherweise mit Bauprodukten nach der BPR in Verbindung stehen" der EGDS aufgeführt sind und/oder anderer gefährlicher Stoffe müssen als Teil des Bewertungsberichts von der Zulassungsstelle unter strenger Einhaltung der Vertraulichkeit an die anderen Zulassungsstellen verteilt werden.
Die Bauteile der "Bausätze für innere Trennwände" oder deren Bestandteile, die im Technischen Bericht der EOTA Nr. 34 "Allgemeine Checkliste für ETAGs/CUAPs/ETAs - Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe in Produkten/ Bausätzen" aufgelistet sind, die zu berücksichtigen sind, werden den gegebenen Verfahren unterzogen. Dabei sind die Einbaubedingungen des Bauprodukts und die daraus resultierenden Szenarien für die Freisetzung zu berücksichtigen. Ebenso müssen die Vorschriften zum Inverkehrbringen des Produktes beachtet werden.
5.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
Die Auswertung möglicher Tauwasserbildung im Bauteilinnern und auf Innenflächen, einschließlich Fugen, erfolgt gemäß EN/ISO 13788:2001 durch Berechnung der Wasserdampfbeständigkeit und der Wärmeleitfähigkeit der im Bausatz für Trennwände enthaltenen Materialien.
Die Wasserdampfbeständigkeit der jeweiligen Schichten soll unter Bezugnahme auf die EN 12524:2001 oder auf Prüfberichte festgelegt werden. Die Prüfung der Wasserdampfbeständigkeit von Baustoffen erfolgt nach EN/ ISO 12572:2001.
Bzgl. thermischer Eigenschaften siehe 5.6.
Die oben genannten Vorschriften gelten für das entsprechende Bauteil des Bausatzes.
5.3.3 Wasserdurchlässigkeit
Nicht relevant. (Abgedeckt durch technische Spezifikationen über die Wasserdichtheit oder Wasserbeständigkeit von Wandbekleidungen.)
5.4 Nutzungssicherheit
5.4.1 Widerstand gegen horizontale und exzentrische Lasten
5.4.1.1 Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch Weichkörperaufprall - 50 kg Sack
Die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Stöße mit großem weichem Körper erfolgt nach ISO 7892:1988 und nach ISO/DIS 7893:1990 mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen C und D zu dieser Leitlinie.
Die oben genannte Prüfung gilt für den zusammengesetzten Bausatz.
5.4.1.2 Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch Hartkörperaufprall - 1 kg Stahlkugel
Die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Stöße mit kleinem hartem Körper erfolgt nach ISO 7892:1988 und nach ISO/DIS 7893:1990 mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen C und D zu dieser Leitlinie.
Die oben genannte Prüfung gilt für die dem Aufprall zugewandte Seite des Bausatzes hinsichtlich der Konfiguration des Bausatzes.
Bei Bausätzen mit unterschiedlichem Aufbau, aber gleicher Oberfläche ist es nicht nötig, den Stoßversuch mit kleinem hartem Körper mehr als einmal durchzuführen.
5.4.1.3 Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch exzentrische Vertikallast
Die Prüfung von Trennwänden auf Aufnahme von schweren exzentrischen Vertikallasten erfolgt nach ISO/ DIS 8413:1990 mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen C und D zu dieser Leitlinie.
Die oben genannte Prüfung gilt für den zusammengesetzten Bausatz.
5.4.1.4 Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch horizontale lineare statische Last
Gegebenenfalls erfolgt die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Stöße mit horizontaler linearer statischer Belastung nach ISO/DIS 12055:2002 mit Ergänzungen und Änderungen nach Anhang D.5 zu dieser Leitlinie.
Alternativ und wenn angebracht, kann die Festigkeit gegenüber einer horizontalen linearen statischen Last durch Berechnung nach EN 1991-1-1:2002 bestimmt werden.
Die oben genannte Prüfung gilt für den zusammengesetzten Bausatz.
5.4.2 Schutz vor Verletzungen durch Kontakt
Die oben genannten Vorschriften gelten für das Bauteil oder ggf. den Bausatz.
5.5 Schallschutz
5.5.1 Luftschalldämmung
Die Prüfung der Luftschalldämmung von Trennwänden erfolgt im Labor nach EN 10140-2:2010.
Die oben genannte Prüfung gilt für den zusammengesetzten Bausatz.
5.5.2 Schallabsorption
Die Prüfung des Schallabsorptionskoeffizienten von Baustoffen erfolgt nach EN/ISO 354:2003.
Die oben genannte Prüfung gilt für die relevanten Bauteile des Bausatzes.
5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
5.6.1 Wärmedurchlasswiderstand
Die Berechnung der Wärmedämmeigenschaften erfolgt nach EN/ISO 6946:2008.
Die Prüfung des Wärmedurchlasswiderstandes erfolgt nach:
Die oben genannten Prüfungen gelten für den zusammengesetzten Bausatz, unter Beachtung der Merkmale, aus denen der Bausatz besteht.
5.6.2 Wärmespeicherfähigkeit
Um die Wärmespeicherfähigkeit der Trennwand berechnen zu können, sind Angaben zu den folgenden Eigenschaften der Trennwand erforderlich:
5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und der Gebrauchstauglichkeit
5.7.1 Robustheit und Steifigkeit
5.7.1.1 Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch Weichkörperaufprall - 50 kg Sack
Die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Stöße mit großem weichem Körper erfolgt nach ISO 7892:1988 und nach ISO/DIS 7893:1990 mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen C und D zu dieser Leitlinie.
Die oben genannte Prüfung gilt für den zusammengesetzten Bausatz.
5.7.1.2 Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch Hartkörperaufprall - 0,5 kg Stahlkugel
Die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Stöße mit kleinen unverformbaren Gegenständen erfolgt nach ISO 7892:1988 und nach ISO/DIS 7893:1990 mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen C und D zu dieser Leitlinie.
Die oben genannte Prüfung gilt für die dem Aufprall zugewandte Seite des Bausatzes hinsichtlich der Konfiguration des Bausatzes.
5.7.1.3 Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch exzentrische Vertikallast
Die Prüfung von Trennwänden auf Aufnahme von schweren exzentrischen Vertikallasten erfolgt nach ISO/ DIS 8413:1990 mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen C und D zu dieser Leitlinie.
Die oben genannte Prüfung gilt für den zusammengesetzten Bausatz.
5.7.1.4 Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch Punktlasten parallel oder rechtwinklig zur Oberfläche
Die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Punktlasten parallel oder rechtwinklig zur (weg von der) Oberfläche der Trennwand erfolgt nach ISO/DIS 8413:1990.
Die oben genannte Prüfung gilt für den zusammengesetzten Bausatz.
5.7.1.5 Steifigkeit von Trennwänden als Untergrund für Verfliesung
Die Prüfung der Trennwände auf ausreichende Festigkeit und Steifigkeit, um als Untergrund für eine Verfliesung zu dienen, erfolgt nach Anhang E dieser Leitlinie. Die Prüfung wird anstelle der in Abschnitt 5.7.1.1 beschriebenen Prüfung durchgeführt und nicht als eine Ergänzung dieser Prüfung.
Die oben genannte Prüfung gilt für den zusammengesetzten Bausatz und ohne jegliche Art von Verfliesung.
5.7.2 Beständigkeit gegenüber Beschädigung
Die unten genannten Vorschriften und Prüfungsverfahren gelten für die relevanten Bauteile des Bausatzes.
5.7.2.1 Physikalische Einflüsse
Hygrothermische Bedingungen.
Die Produktspezifikation ist zu überprüfen, und die verwendeten Materialien werden auf hygrothermische Leistung hauptsächlich in Bezug auf Bewegung beurteilt.
Wenn Materialien bekannter Zusammensetzung und Leistung verwendet werden, kann eine Beurteilung ohne erforderliche Prüfung erfolgen.
Bei Trennwänden mit komplexer Zusammensetzung, oder bei denen hygroskopische Materialien verwendet wurden, kann eine hygrothermische Prüfung (siehe unten) wie folgt durchgeführt werden: Ein Prüfkörper, der völlig repräsentativ für die betreffende Trennwand ist, wird den folgenden hygrothermischen Bedingungen ausgesetzt:
Nach jeder Prüfung wird die Durchbiegung der Trennwand gemessen.
5.7.2.2 Chemische Einflüsse
Wenn Materialien bekannter Zusammensetzung und Leistung verwendet werden, kann eine Beurteilung ohne erforderliche Prüfung erfolgen.
Wenn Materialien unbekannter Zusammensetzung und Leistung verwendet werden oder der Hersteller spezifische Vorgaben gibt oder wenn der Standort der Trennwand derart ist, dass Reinigung eine wichtige Anforderung ist, dann sind Prüfungen nach EN 423:2002 durchzuführen, um die Reaktion der Trennwand auf Stoffe zu prüfen, mit denen sie während ihrer Nutzung wahrscheinlich in Berührung kommt.
5.7.2.3 Biologische Einflüsse
Die Produktspezifikation ist zu untersuchen, und die verwendeten Materialien sind zu beurteilen, um festzustellen, ob der Schutz gegen Pilze, Bakterien, Algen und Insekten für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend ist, und ob sie als Nahrungsmittel dienen können oder Hohlräume zum Ansiedeln von Schädlingen enthalten. Die möglichen Prüfungsverfahren richten sich nach den im Bausatz verwendeten Baustoffen.
5.7.3 Identifizierung
Die Identifizierungsparameter sind so zu wählen, dass sie ein klares Verständnis der Eigenschaften des Produktes vermitteln, z.B.
Ungeachtet des/der im konkreten Fall verwendeten Verfahren(s) ist es notwendig, die praktischen Toleranzen in Bezug auf die Ergebnisse bzw. die gesammelten Daten zu berücksichtigen.
6 Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für einen vorgesehenen Zweck
Kapitel 6 enthält die Leistungsanforderungen, die von einem Bausatz für innere Trennwände (Kapitel 4) zu erfüllen sind, in Form von präzisen und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbaren oder qualitativen, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehenden Größen unter Verwendung der Nachweisverfahren (Kapitel 5).
Jede Leistungsanforderung, die für einen bestimmten vorgesehenen Verwendungszweck zu erfüllen ist, wird im Allgemeinen in Begriffen von Klassen, Nutzungskategorien oder Zahlenwerten beurteilt. Die ETA gibt im Allgemeinen entweder das Ergebnis dieser Beurteilungen an oder erklärt "Keine Leistung festgestellt" (für Länder/Regionen/Gebäude, in denen keine Anforderungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gestellt werden). Diese Aussage bedeutet nicht, dass die Trennwand eine schlechte Leistung aufweist.
In Tabelle 5 sind die Möglichkeiten dargestellt, die Ergebnisse der Beurteilung der obligatorischen Leistungsanforderungen auszudrücken:
Tabelle 5: Verbindung zwischen den zu beurteilenden Produktleistungen und deren Ausdruck in Form von Klassifizierung, Kategorie und Deklaration
Wesentliche Anforderung |
ETAG-Abschnitt über die zu bewertende Produktleistung |
Klasse |
2 | 6.2.1 Brandverhalten | Euroklassen A1 - F |
6.2.2 Feuerwiderstand | Einstufung Keine Leistung festgestellt | |
3 | 6.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe | Deklaration Keine Leistung festgestellt |
6.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit | Wasserdampfbeständigkeit von Materialien Keine Leistung festgestellt | |
6.3.3 Wasserdurchlässigkeit | Nicht relevant - siehe Abschnitt 4.3.3 | |
4 | 6.4.1 Widerstand gegen horizontale und exzentrische Lasten | |
| Nutzungskategorie I, II, III oder IV | |
| Lastnutzungskategorie A oder B Keine Leistung festgestellt | |
| Charakteristischer Wert Keine Leistung festgestellt | |
6.4.2 Schutz vor Verletzungen durch Kontakt | Beschreibung Keine Leistung festgestellt | |
5 | 6.5.1 Luftschalldämmung | Einzelzahlangabe Keine Leistung festgestellt |
6.5.2 Schallabsorption | Einzelzahlangabe Keine Leistung festgestellt | |
6 | 6.6.1 Wärmedurchlasswiderstand | R-Wert Keine Leistung festgestellt |
6.6.2 Thermische Speicherkapazität | Informationen über erforderliche Daten Keine Leistung festgestellt | |
Aspekte der Dauerhaltigkeit und Gebrauchstauglichkeit | 6.7.1 Robustheit und Steifigkeit | |
| Nutzungskategorie I, II, III oder IV | |
| Lastnutzungskategorie A oder B Keine Leistung festgestellt | |
| Akzeptabel Keine Leistung festgestellt | |
| Bestanden/nicht bestanden Keine Leistung festgestellt | |
6.7.2 Widerstand gegen Beschädigung durch: | ||
| Akzeptabel | |
| Akzeptabel | |
| Akzeptabel |
6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Da Trennwände nichttragende Teile des Bauwerks sind, unterliegen sie nicht dieser wesentlichen Anforderung.
6.2 Brandschutz
6.2.1 Brandverhalten
Der Bausatz bzw. Bestandteile davon ist/sind gemäß EN 13501-1:2009 zu klassifizieren.
6.2.2 Feuerwiderstand
Der zusammengesetzte Bausatz ist gemäß EN 13501-2:2009 zu klassifizieren.
6.3 Hygiene, Gesundheit und Umwelt
6.3.1 Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe
Die "Bausätze für innere Trennwände" oder deren Bestandteile, die im Technischen Bericht der EOTA Nr. 34 aufgelistet sind, sowie die zugehörigen in der ETAG zu berücksichtigenden gefährlichen Stoffe werden in dieser ETAG den gegebenen Beurteilungsverfahren unterzogen. Dabei sind die Einbaubedingungen des Bauprodukts und die daraus resultierenden Szenerien für die Freisetzung zu berücksichtigen. Die Beurteilungsergebnisse und die Beurteilungsverfahren sollten in der ETA angegeben sein.
Anmerkung (in der ETA umzusetzen): Für gefährliche Stoffe, die in den Geltungsbereich der BPR fallen und für die
6.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
Die Produktspezifikationen sind zu untersuchen und die Leistung im Hinblick auf die Beanspruchung durch Feuchte ist auf der Grundlage bekannter Materialeigenschaften, Bemessungsdetails und des vorgesehenen Verwendungszwecks zu beurteilen. Sind Eigenschaften wie die Wasserdampfdurchlässigkeit nicht bekannt, so sind sie durch Prüfung zu ermitteln.
Es ist festzustellen, dass eine Kondenswasserbildung in der Trennwand infolge Wasserdampfdiffusion nicht auftritt oder nur in dem Maße auftritt, dass während des Zeitraumes der Kondenswasserbildung kein Schaden verursacht wird und die Trennwand während der Verdunstungsperiode wieder austrocknet.
6.3.3 Wasserdurchlässigkeit
Nicht relevant (Abgedeckt durch technische Spezifikationen über die Wasserdichtheit oder Wasserbeständigkeit von Wandbekleidungen).
6.4 Nutzungssicherheit
6.4.1 Widerstand gegen horizontale und exzentrische Lasten
Die Beurteilung gilt der wesentlichen Anforderung für Nutzungssicherheit sowie Aspekten der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit (Abschnitt 6.7.1). Es werden mehrere Leistungsaspekte bewertet, von denen eine Gesamtbeurteilung der Robustheit des Systems abgeleitet werden kann.
Die in Tabelle 6 angegebenen Kategorien sollen den verschiedenen Beanspruchungsgraden während der Nutzung entsprechen. Sie berücksichtigen keine ungewöhnlich extreme Nutzung, wie durch Vandalismus.
Tabelle 7 enthält zwei Nutzungskategorien der Belastung.
Es ist akzeptabel, dass eine Trennwand einen Bereich mit vermindertem Anforderungsniveau einschließt, obgleich für diesen Bereich erhöhte Anforderungen bezüglich des Anpralls von Menschen bestehen (Tabelle 6).
Bei Prüfung anhand der in den Abschnitten 5.4.1.1 bis 5.4.1.3 angegebenen entsprechenden Prüfverfahren sollen Trennwände in der Lage sein, mit den Anforderungen nach den Tabellen 8 bis 10 der Abschnitte 6.4.1.1 bis 6.4.1.3 übereinzustimmen.
Übereinstimmung mit den Anforderungen kann nur für Trennwände angenommen werden, deren Höhe gleich oder kleiner als die des Prüfkörpers ist.
Tabelle 6: Festlegung von Nutzungskategorien - Bauliche Beschädigung - Dynamische Lasten
Nutzungskategorie | Beschreibung | Versuch zur Prüfung des baulichen Schadens | ||
Verglaste Trennwände* | Lichtundurchlässige Trennwände* | |||
I | Bereiche, die hauptsächlich Personen zugänglich sind, die ein hohes Maß an Vorsicht üben. Geringes Risiko für Unfälle und Missbrauch | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 100 Nm | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 100 Nm Hartkörper 10 Nm **** | |
Höhe > 1,5m - | Höhe > 1,5 m - | |||
II | Bereiche, die hauptsächlich Personen zugänglich sind, die ein mittleres Maß an Vorsicht üben. Gewisses Risiko für Unfälle oder Missbrauch | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 200 Nm Hartkörper: Brüstungshöhe: < Brüstungshöhe 10 Nm > Brüstungshöhe - | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 200 Nm Hartkörper 10 Nm | |
Höhe > 1,5m - | Höhe > 1,5 m - | |||
III | Bereiche, die für die Öffentlichkeit und andere Personen, die ein geringes Maß an Vorsicht üben, leicht zugänglich sind. Risiko für Unfälle und Missbrauch | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 300 Nm Hartkörper 10 Nm | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 300 Nm Hartkörper 10 Nm | |
Höhe > 1,5 m Hartkörper 10 Nm | Höhe > 1,5 m Hartkörper 10 Nm | |||
IV** | a | Bereiche und Risiko wie II und III
Im Fall des Versagens besteht das Risiko des Herabstürzens auf eine niedrigere Etage, vgl. Typ b in Bild 1 im Abschnitt 2.2 | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 400 Nm Hartkörper 10 Nm | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 400 Nm Hartkörper 10 Nm |
Höhe > 1,5m Hartkörper 10 Nm | Höhe > 1,5 m Hartkörper 10 Nm | |||
b | Bereiche und Risiko wie II und III
Im Fall des Versagens besteht das Risiko des Herabstürzens auf eine niedrigere Etage, vgl. Typ b in Bild 1 im Abschnitt 2.2 | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 500 Nm Hartkörper 10 Nm | Höhe < 1,5 m Weichkörper 1 x 500 Nm Hartkörper 10 Nm | |
Höhe > 1,5m Hartkörper 10 Nm | Höhe > 1,5 m Hartkörper 10 Nm | |||
c | Bereiche und Risiko wie II und III
Im Fall des Versagens besteht das Risiko des Herabstürzens auf eine niedrigere Etage, vgl. Typ b in Bild 1 im Abschnitt 2.2 | Höhe < Brüstungshöhe Weichkörper 1 x 900 Nm *** Hartkörper 10 Nm Höhe > Brüstungshöhe | ||
*) Die Höhe von 1,5 m entspricht bei lichtundurchlässigen Trennwänden dem Bereich, in dem es zu menschlichem Aufprall in Gebäuden kommen kann.
Bei einigen Gebäudearten, z.B. Sporthallen und Lagerhäuser, können jedoch größere Höhen in Betracht gezogen werden.
Bei verglasten Trennwänden entspricht die Höhe der Brüstungshöhe.
**) Bei dieser Nutzungskategorie kann der Hersteller die Beurteilung der Brauchbarkeit seines Produkts durch eine Prüfung des baulichen Schadens mittels einer Weichkörperenergiestufe von 400 Nm, 500 Nm oder 900 Nm durchführen lassen, je nach den regulativen Anforderungen der Länder, in denen er das Produkt in den Verkehr bringen will - vgl. Bild 2. ***) Ist die Höhe des verglasten Elementes geringer als die Brüstungshöhe, kann die Stoßlast auf 700 Nm herabgesetzt werden. ****) Entspricht 1 kg Stahlkugel. |
Bild 2: Position der Stoßlast für Nutzungskategorie IV
Legende:
Use Category IV = Nutzungskategorie IV
Example for a total or partly glazed partition - Soft body impact resistance = Beispiel für eine voll oder teilweise verglaste Trennwand - Widerstand gegen Weichkörperaufprall
Continuous glazed partition = durchgehend verglaste Trennwand
Discontinuous glazed partition with transom = teilweise verglaste Trennwand mit Querleiste
Continuous opaque partition = durchgehend undurchsichtige Trennwand
Sill height = Brüstungshöhe
Soft body impact at 1,5 m or at the sill height depending on the national regulation = Weichkörperaufprall bei 1,5 m oder auf Brüstungshöhe, abhängig von den nationalen Vorschriften
Each glazed element shall be submitted to a soft body impact 400 or 500 Nm for the above element 700 Nm for the lower element = jedes verglaste Element soll einem Weichkörperaufprall unterzogen werden, 400 oder 500 Nm für das höhere Element, 700 Nm für das niedrige Element
Points of impact = Aufprallpunkte
Tabelle 7: Festlegung von Belastungsnutzungskategorien - Bauliche Beschädigung -Exzentrische Vertikallasten
Belastungskategorie | Beschreibung | Versuch zur Prüfung des baulichen Schadens |
A | Schwere Gegenstände wie Waschbecken, kleine Bücherregale | 1000 N, 24 Stunden Last |
B | Sehr schwere Gegenstände wie Heizkessel, große Bücherregale | 4000 N, 24 Stunden Last |
6.4.1.1 Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch Weichkörperaufprall - 50 kg Sack
Die Weichkörper-Stoßlast repräsentiert die Einwirkung von einer Person, die zufällig gegen die Trennwand fällt.
Die Erfahrung einer Anzahl von Prüfstellen, die auf diesem Gebiet arbeiten, zeigt, dass die Einwirkung aus unterschiedlichem Luftdruck und die Einwirkung vom Zuschlagen von Türen im Allgemeinen als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn die Trennwand die Weichkörper-Stoßprüfung besteht.
Tabelle 8: Beurteilungskriterien für den Stoßversuch mit großem weichem Körper
Nutzungskategorie | Kriterien für die Prüfung der baulichen Beschädigung | |
I | Lasten und Anzahl der Stöße aus Tabelle 6 | Kein Durchdringen* Kein Einsturz Kein anderes gefährliches Versagen |
II | ||
III | ||
IV | ||
*) Kein Durchdringen irgendeiner Haut auf der Oberfläche des Bausatzes und keine herabfallenden Partikel auf der Rückseite des Aufpralls. |
6.4.1.2 Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch Hartkörperaufprall - 1 kg Stahlkugel
Die Hartkörper-Stoßlast mit einer 1 kg Stahlkugel repräsentiert die Einwirkung von schweren, starren Gegenständen, wie Möbel- oder Einrichtungsstücke, die zufällig die Trennwand treffen, wenn sie bewegt werden.
Tabelle 9: Beurteilungskriterien für den Stoßversuch mit kleinem hartem Körper
Nutzungskategorie | Kriterien für die Prüfung der baulichen Beschädigung | |
I - IV | 1 x 10 Nm an der schwächsten Stelle | Kein völliges Durchdringen* Kein anderes gefährliches Versagen |
*) Kein Durchdringen irgendeiner Haut auf der Oberfläche des Bausatzes und keine herabfallenden Partikel auf der Rückseite des Aufpralls. |
6.4.1.3 Festigkeit gegenüber baulicher Beschädigung durch exzentrische Vertikallas
Die exzentrische Vertikallast repräsentiert die Einwirkung von schweren Gegenständen, wie Bücherregale oder Sanitär- oder Heizungsgeräte, die in erster Linie von der Trennwand getragen werden. Trennwände können für die Erfüllung der Anforderungen örtlich verändert werden, vorausgesetzt, die Veränderungen sind Teil des Systems und vollständig beschrieben.
Für Trennwände, die mit Ausnahme gewöhnlicher Dekorationen, wie Bilderrahmen, keine anderen Lasten abzutragen haben, ist diese Anforderung nicht relevant und Abschnitt 6.7.1.4 ist anzuwenden.
Tabelle 10: Beurteilungskriterien für die Prüfung mit exzentrischer Vertikallast
Belastungskategorie | Kriterien für die Prüfung der baulichen Beschädigung | |
A | 1000 N während 24 Std. in 0,3 m Entfernung von der Wandoberfläche auf 0,5 m auseinanderliegenden Stützen, befestigt jeweils an zwei 0,15 m auseinanderliegenden Stellen auf einer vertikalen Linie | Die Zunahme der Durchbiegung während der Prüfung soll sich derart stabilisieren, dass ein Versagen nach einiger zusätzlicher Zeit unwahrscheinlich ist Kein Einsturz Kein anderes gefährliches Versagen |
B | 4000 N während 24 Std. in 0,3 m Entfernung von der Wandoberfläche auf 1,0 m auseinanderliegenden Stützen, befestigt jeweils an zwei 0,6 m auseinanderliegenden Stellen auf einer vertikalen Linie |
6.4.1.4 Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch horizontale lineare statische Last
Wenn der Bausatz für innere Trennwände als Absturzschutz für Personen im Gebäude dient, ist eine Festigkeit gegenüber einer horizontal gleichmäßig verteilten Last ggf. erforderlich; siehe Abschnitt 2.2 Fall (b) in dieser Leitlinie.
Die Last, ab welcher die Gebrauchstauglichkeit gefährdet ist oder bei einer maximalen Durchbiegung von 25 mm ist aufzuzeichnen.
Die Last bei Versagen oder bei einer maximalen Durchbiegung von 40 mm sowie die äquivalenten Merkmale in Bezug auf die Festigkeit [kN/m] gegenüber einer horizontal gleichmäßig verteilten Last und der empfohlene Lastfaktor sind aufzuzeichnen, vgl. Kapitel 7 der ISO/DIS 12055; ansonsten soll "keine Leistung festgestellt" angegeben werden.
Als Alternative müssen die Berechnungsergebnisse angegeben werden.
6.4.2 Schutz vor Verletzungen durch Kontakt
Die Beschaffenheit der Oberfläche ist in qualitativer Form im Hinblick auf das potentielle Risiko eines Abriebs zu beschreiben.
6.5 Schallschutz
6.5.1 Luftschalldämmung
Die gemessene Luftschalldämmung wird als eine Einzahl-Angabe, Rw(C; Ctr), nach EN ISO 717-1:1996 ausgedrückt.
6.5.2 Schallabsorption
Schallabsorption kommt nur bei Trennwänden in Betracht, die mit einer werksmäßigen Bekleidung versehen sind. Die gemessene Schallabsorption wird als Einzahl-Angabe nach EN ISO 11654:1997 ausgedrückt.
6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
6.6.1 Wärmedurchlasswiderstand
Es wird der errechnete oder gemessene Wert des Wärmedurchlasswiderstands (R-Wert) in m2K/W angegeben.
Die Auswirkung jeder Wärmebrückenfläche ist als eine gewichtete Flächenresultante für das gesamte System auf der Grundlage ihres R-Wertes einzubeziehen.
6.6.2 Wärmespeicherfähigkeit
Die Angaben zum Gesamtgewicht pro Flächeneinheit, zur Materialdichte, zur Wärmekapazität der Materialien und zum Wärmedurchgangskoeffizienten der Materialien werden für den Planungsingenieur (Konstrukteur) eines Gebäudes angegeben, damit er den Beitrag der Trennwand zur Wärmespeicherfähigkeit des Bauwerks berechnen kann.
6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und der Gebrauchstauglichkeit
6.7.1 Robustheit und Steifigkeit
Die Beurteilung gilt der wesentlichen Anforderung Nutzungssicherheit (Abschnitt 6.4.1) und den Aspekten der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit. Es werden mehrere Leistungsaspekte beurteilt, woraus eine Gesamtbeurteilung der Robustheit des Systems abgeleitet werden kann.
Die in Tabelle 11 angegebenen Kategorien sollen den verschiedenen Beanspruchungsgraden während der Nutzung entsprechen. Sie berücksichtigen keine ungewöhnlich extreme Nutzung, wie durch Vandalismus. Tabelle 11 gilt sowohl für lichtundurchlässige als auch verglaste Trennwände und Kombinationen davon.
In Tabelle 12 sind zwei Kategorien für Belastungen angegeben.
Es ist akzeptabel, dass eine Trennwand einen Bereich mit vermindertem Anforderungsniveau einschließt, obgleich für diesen Bereich erhöhte Anforderungen bezüglich des Anpralls von Menschen bestehen (Tabelle 11).
Bei Prüfung anhand der in den Abschnitten 5.7.1.1 bis 5.7.1.4 angegebenen entsprechenden Prüfverfahren sollen Trennwände in der Lage sein, mit den Lasten und Schäden und/oder Durchbiegungen nach den Tabellen 13 bis 17 der Abschnitte 6.7.1.1 bis 6.7.1.4 übereinzustimmen. Die Feststellung "Kein funktionales Versagen" in den Tabellen bedeutet, dass ein eventueller Schaden als leicht zu reparieren einzustufen ist, und dass er die Erfüllung relevanter wesentlicher Anforderungen nicht beeinträchtigen darf.
Übereinstimmung mit den Anforderungen kann nur für Trennwände angenommen werden, deren Höhe gleich oder kleiner als die des Prüfkörpers ist.
Tabelle 11: Festlegung von Nutzungskategorien - Funktionales Versagen - Dynamische Lasten
Nutzungskategorie | Beschreibung | Höhe* | Prüfung der baulichen Beschädigung |
I | Bereiche, die hauptsächlich Personen zugänglich sind, die ein hohes Maß an Vorsicht üben. Geringes Risiko für Unfälle oder Missbrauch | Bis zu 1,5 m über Fußgängerebene | Weichkörper 3 x 60 Nm Hartkörper (0,5 kg) 2,5 Nm** |
Mehr als 1,5 m über Fußgängerebene | |||
II | Bereiche, die hauptsächlich Personen zugänglich sind, die ein mittleres Maß an Vorsicht üben. Gewisses Risiko für Unfälle oder Missbrauch | Bis zu 1,5 m über Fußgängerebene | Weichkörper 3 x 120 Nm Hartkörper (0,5 kg) 2,5 Nm |
Mehr als 1,5 m über Fußgängerebene | Hartkörper (0,5 kg) 2,5 Nm | ||
III | Bereiche, die für die Öffentlichkeit und andere Personen, die ein geringes Maß an Vorsicht üben, leicht zugänglich sind. Risiko für Unfälle und Missbrauch | Bis zu 1,5 m über Fußgängerebene | Weichkörper 3 x 120 Nm Hartkörper (0,5 kg) 6 Nm ** |
Mehr als 1,5 m über Fußgängerebene | Hartkörper (0,5 kg) 6 Nm *** | ||
IV | Bereiche und Risiko wie II und III Im Fall des Versagens besteht das Risiko des Herabstürzens auf eine niedrigere Etage, vgl. Typ b in Bild 1 im Abschnitt 2.2 | Bis zu 1,5 m über Fußgängerebene | Weichkörper 3 x 120 Nm Hartkörper (0,5 kg) 6 Nm *** |
Mehr als 1,5 m über Fußgängerebene | Hartkörper (0,5 kg) 6 Nm *** | ||
*) Die Höhe von 1,5 m entspricht dem Bereich, in dem es zu menschlichem Aufprall in Gebäuden kommen kann.
Bei einigen Gebäudearten, z.B. Sporthallen und Lagerhäuser, können jedoch größere Höhen in Betracht gezogen werden.
**) Bei verglasten Trennwänden muss der Stoßversuch mit Hartkörper nur unterhalb der Brüstung durchgeführt werden. ***) Für "leicht ersetzbare" Ständerwerke, wie verglaste Ständerwerke, beträgt der Stoßversuch mit Hartkörper (0,5 kg) nur 2,5 Nm. |
Tabelle 12: Festlegung von Nutzungskategorien - Funktionales Versagen - Exzentrische Vertikallasten
Belastungskategorie | Beschreibung | Funktionales Versagen - Prüfkriterien |
A | Schwere Gegenstände wie Waschbecken, kleine Bücherregale | 500 N kurzfristige Last |
B | Sehr schwere Gegenstände wie Heizkessel, große Bücherregale | 2000 N kurzfristige Last |
6.7.1.1 Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch Weichkörperaufprall - 50 kg Sack
Die Weichkörper-Stoßlast repräsentiert die Einwirkung von einer Person, die zufällig gegen die Trennwand fällt.
Die Erfahrung einer Anzahl von Prüfstellen, die auf diesem Gebiet arbeiten, zeigt, dass die Einwirkung aus unterschiedlichem Luftdruck, die Einwirkung vieler Personen, die sich an die Trennwand lehnen (Druck einer Menschenmenge) und die Einwirkung vom Zuschlagen von Türen im Allgemeinen als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn die Trennwand die Weichkörper-Stoßprüfung besteht.
Tabelle 13: Beurteilungskriterien für den Stoßversuch mit großem weichem Körper
Nutzungskategorie | Funktionales Versagen - Prüfkriterien | |
I | 3 x 60 Nm | Die maximale Durchbiegung während des Aufpralls ist aufzuzeichnen Kein funktionales Versagen* Maximale bleibende Durchbiegung 5 mm nach 3 Stößen Die Zunahme der Durchbiegung während der Prüfung muss sich stabilisieren Öffnen der Tür noch möglich |
II | 3 x 120 Nm | |
III | ||
IV | ||
*) Die Oberfläche des Bausatzes darf keine Beschädigungen aufweisen, Zeichen der Stoßeinwirkung sind allerdings zulässig. |
6.7.1.2 Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch Hartkörperaufprall - 0,5 kg Stahlkugel
Die Hartkörper-Stoßlast mit einer 0,5 kg Stahlkugel repräsentiert die Einwirkung leichter, starrer Gegenstände, z.B. von Möbelstücken oder Reinigungsgeräten, die zufällig die Trennwand treffen, wenn sie bewegt werden.
Tabelle 14: Beurteilungskriterien für den Stoßversuch mit kleinem hartem Körper
Nutzungskategorie | Funktionales Versagen - Prüfkriterien | |
I | 1 x 2,5 Nm* | Eindrückungen sind anzugeben, z.B. der Durchmesserbereich Kein funktionales Versagen** |
II | 1 x 2,5 Nm* | |
III | 1 x 6 Nm* | |
IV | 1 x 6 Nm* | |
*) An 10 unterschiedlichen Stellen.
**) Die Oberfläche des Bausatzes darf keine Beschädigungen aufweisen, Zeichen der Stoßeinwirkung sind allerdings zulässig. |
6.7.1.3 Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch exzentrische Vertikallast
Die exzentrische Vertikallast repräsentiert die Einwirkung schwerer Gegenstände, wie z.B. von Bücherregalen oder Sanitär- oder Heizungsanlagen, die in erster Linie von der Trennwand getragen werden. Trennwände können für die Erfüllung der Anforderungen örtlich verändert werden, vorausgesetzt, die Veränderungen sind Teil des Systems und vollständig beschrieben.
Für Trennwände, die mit Ausnahme gewöhnlicher Dekorationen, wie Bilder, keine anderen Lasten abzutragen haben, ist diese Anforderung nicht relevant, und Abschnitt 6.7.1.4 ist anzuwenden.
Tabelle 15: Beurteilungskriterien für die Prüfung mit exzentrischer Vertikallast
Belastungskategorie | Funktionales Versagen - Prüfkriterien | |
A | 500 N in 0,3 m Entfernung von der Wandoberfläche auf 0,5 m auseinanderliegenden Stützen, befestigt jeweils an zwei 0,15 m auseinanderliegenden Stellen auf einer vertikalen Linie | Maximale Durchbiegung: 1/500 der Höhe oder 5 mm Kein funktionales Versagen |
B | 2000 N in 0,3 m Entfernung von der Wandoberfläche auf 1,0 m auseinanderliegenden Stützen, befestigt jeweils an zwei 0,6 m auseinanderliegenden Stellen auf einer vertikalen Linie |
6.7.1.4 Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch Punktlasten parallel oder rechtwinklig zur Oberfläche
Die Punktlasten repräsentieren die Einwirkung von leichten Gegenständen, wie z.B. Bilderrahmen oder kleine Haushaltsgeräte, die an der Trennwand hängen.
Tabelle 16: Beurteilungskriterien für die Prüfung mit vertikaler Punktlast
Funktionales Versagen - Prüfkriterien | |
100 N (rechtwinklig *) 250 N (parallel *) | Kein Herausziehen Kein funktionales Versagen |
*) Hinweis: Dies steht im Gegensatz zu ISO/DIS 8413:1990. |
6.7.1.5 Steifigkeit von Trennwänden als Untergrund für Verfliesung
Trennwände, die als Untergrund für eine Verfliesung dienen, sollen die in Tabelle 17 aufgeführten Anforderungen erfüllen, wenn sie mit einer 50 kg Weichkörperstoßlast nach Abschnitt 5.7.1.5 geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Steifigkeit der Trennwand ausreicht, um eine Beschädigung der Fliesenbekleidung zu vermeiden. Die Beurteilung erfolgt anstelle der in Abschnitt 6.7.1.1 beschriebenen Beurteilung und nicht als Ergänzung zu dieser. Es wird davon ausgegangen, dass eine Trennwand, die die in Abschnitt 5.7.1.5 beschriebene Prüfung besteht, auch die in Abschnitt 5.7.1.1 beschriebene Prüfung besteht.
Tabelle 17: Beurteilungskriterien für den Stoßlastversuch mit weichem Körper
Prüfkriterien | ||||
Trennwände zum Verfliesen | 3 x 120 Nm | Maximale Durchbiegung während des Aufpralls 30 mm Maximale bleibende Durchbiegung 2 mm Keine Beschädigung | 1 x 240 Nm | Nach 4 x Aufprall Grad der Zunahme der bleibenden Durchbiegung stabilisiert Keine Beschädigung |
6.7.2 Beständigkeit gegenüber Beschädigung
6.7.2.1 Physikalische Einflüsse
Hygrothermische Bedingungen
Der Unterschied der umgebenden Bedingungen bei dem in Abschnitt 5.7.2.1 beschriebenen Versuch spiegelt die Bedingungen wider, die aufgrund unterschiedlicher Nutzungen von Trennwänden und aufgrund der Auswirkung von angrenzenden Räumen mit unterschiedlichen Bedingungen, die durch die Trennwand unterteilt werden, auftreten können. Unter all diesen Bedingungen darf die Durchbiegung der Trennwand 1/500 der Höhe der Trennwand oder 5 mm nicht übersteigen.
Durchbiegungen aufgrund hygrothermischer Bedingungen:
dürfen 1/500 der Trennwandhöhe oder 5 mm nicht übersteigen.
Bei der Prüfung nach Abschnitt 5.7.2.1 hinsichtlich der Einwirkungen der Strahlung ist die Trennwand zu untersuchen, um sicherzustellen, dass ihre Eigenschaften nicht nachteilig beeinflusst wurden (z.B. Haftungsverlust, Bruch, bleibende Durchbiegung).
6.7.2.2 Chemische Einflüsse
6.7.2.3 Biologische Einflüsse
Das Ergebnis der Beurteilung wird untersucht, und es werden vorbeugende Maßnahmen oder Nutzungsbegrenzungen festgelegt. Die Anfälligkeit der Trennwand für Insekten- oder Schädlingsbefall wird beschrieben.
Die Bedingungen für den Angriff durch biologische Einwirkungen auf Bauteile aus Holz oder aus Holzwerkstoffplatten können im Allgemeinen entsprechend der Gebrauchsklasse 1 nach EN 335-1:2006 festgelegt werden. Das bedeutet, dass eine Behandlung solcher Bauteile nicht erforderlich ist. Bestimmte Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen können, wenn sie z.B. in unabhängige Bekleidungen für Außenwände eingebaut sind, Bedingungen wie in Gefahrenklasse 2 ausgesetzt sein und sind daher entsprechend zu behandeln.
6.7.3 Identifizierung des Produktes
Die Ergebnisse der Identifizierungsprüfung sind anzugeben.
7 Annahmen und Empfehlungen zur Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte
Im Kapitel 7 sind die Bedingungen für Bemessung, Ausführung, Reparatur und Instandhaltung angegeben, die eine Voraussetzung für die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck nach der Leitlinie sind (nur soweit erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).
Die erteilten europäischen technischen Zulassungen sollen diese Bedingungen ggf. angeben.
7.1 Bemessung und Ausführung der Bauwerke
Die Bedingungen für die Bemessung und Ausführung der Trennwand im Bauwerk sind den Einbauanweisungen des Herstellers zu entnehmen. Die Qualität und Erfüllung dieser Einbauanweisungen ist zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte auf folgender Prüfliste:
Bemessung von Fugen zwischen Trennwand und Haupttragwerk:
bei dynamischen Einwirkungen wie z.B. im Fall von Erdbeben muss der Konstrukteur die Möglichkeit eines baulichen Beitrags der Trennwand durch Einfügen entsprechender Fugen zwischen der Trennwand und dem Rahmen verhindern, sodass eine Verschiebung des Rahmens ohne Beeinflussung der Trennwand erfolgen kann. Bei einem Fehlen solcher Fugen muss der Konstrukteur entsprechend den nationalen oder örtlichen Vorschriften dem möglichen Beitrag Rechnung tragen.
Raumbeständigkeit:
Verringerung des Risikos der Oberflächen- und Zwischenraumkondensation im Bauwerk:
Wärmedurchlasswiderstand:
Schalldämmung:
Befall:
In der ETA ist anzugeben, dass die Einbauanweisungen Teil der ETA sind und somit immer der Lieferung der Systembauteile beiliegen müssen. Die ETA kann die wesentlichen Teile der Einbauanweisungen übernehmen.
Die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck von versetzbaren Trennwänden basiert auf der Annahme, dass bei dem Abbau- und Wiederaufbauvorgang die vorgegebenen Merkmale unbeeinflusst bleiben. Es kann erforderlich sein, diese Annahme entsprechend zu überprüfen.
7.2 Wartung und Instandsetzung
Die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck basiert auf der Annahme, dass Abnutzungen und geringfügige Beschädigungen durch Stöße unvermeidlich sind und ohne nachteilige Auswirkungen leicht zu reparieren sein müssen.
Abschnitt 3
Konformitätsbescheinigung (AC)
8 Bewertung der Konformität
8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission
Die von der Europäischen Kommission im Mandat Construct 98/213/EG , Anhang 3 festgelegten Systeme der Konformitätsbescheinigung, entsprechend Ergänzung, sind folgende:
System 1 für Trennwände
System 3 für Trennwände
System 4 für alle anderen Trennwände einschließlich von Trennwänden mit Brandverhaltensklassen A1*** (ohne Prüfung gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG ) bis E*** und F.
*) Produkte/Materialien, für die eine eindeutig identifizierbare Stufe im Herstellungsprozess zu einer Verbesserung der Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz von Brandverzögerern oder Begrenzen organischen Materials).
**) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote * nicht zutrifft
***) Produkte/Materialien der Klasse Al, bei denen gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG , geändert durch Entscheidung der Kommission 200/605/EG, eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist.
Die Systeme sind in der Richtlinie des Rates (89/106/EWG), Anhang III, 2(i), 2(ii) zweite Möglichkeit bzw. 2(ii) dritte
Möglichkeit beschrieben und umfassen Folgendes:
System 1
(a) Aufgaben des Herstellers
(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle
System 3
(a) Aufgaben des Herstellers
System 4
(a) Aufgaben des Herstellers
8.2 Zuständigkeiten
8.2.1 Aufgaben des Herstellers
8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle
Der Hersteller soll eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Dieses Produktionskontrollsystem muss gewährleisten, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.
Bei Herstellern mit einem werkseigenen Produktionskontrollsystem, das EN ISO 9001:2010 entspricht und das auf die Anforderungen einer ETA ausgerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllen.
8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben
Sowohl große als auch kleine Firmen stellen diese Produkte her und es gibt eine große Vielfalt an verwendeten Materialien. Daher kann ein exakter Prüfplan nur auf der Grundlage jedes Einzelfalls aufgestellt werden.
Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Prüfungen an kompletten Trennwänden durchzuführen. Indirekte Verfahren genügen normalerweise, z.B. Kontrolle von Rohstoffen, Herstellungsprozessen und Eigenschaften von Komponenten.
8.2.1.3 Konformitätserklärung
Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.
8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle
8.2.2.1 Erstprüfung
Zulassungsprüfungen werden von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung gemäß Abschnitt 5 dieser ETAG vorgenommen (wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller in Gegenwart der zugelassenen Stelle durchgeführt werden kann). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 6 dieser ETAG als Teil des zur ETA führenden Verfahrens zu beurteilen.
Diese Prüfungen sind für die Zwecke der Erstprüfung zu verwenden. Hierbei müssen Zulassungsstellen in der Lage sein, zur Vermeidung von Doppelarbeit offene Vereinbarungen mit zuständigen zugelassenen Stellen einzugehen, wobei die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu respektieren sind.
System 1:
Diese Arbeit ist von der für das Konformitätszertifikat zugelassenen Stelle zu bestätigen.
System 3:
Diese Arbeit ist von einer für die Konformitätserklärung durch den Hersteller zugelassenen Prüfstelle zu bestätigen.
System 4:
Diese Arbeit ist vom Hersteller zum Zwecke der Konformitätserklärung zu übernehmen.
8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle (System 1)
8.2.3.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung
Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der zugelassenen Stelle. Jede Produktionseinheit muss einer Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen ergänzenden Angaben erfolgt.
Diese Beurteilung muss auf einer Erstinspektion des Werks basieren.
Die anschließende laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle ist erforderlich, um eine anhaltende Übereinstimmung mit der ETA sicherzustellen.
Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen mindestens zweimal jährlich durchzuführen.
8.2.3.2 Zertifizierung der Konformität
Die zugelassene Stelle muss ein Konformitätszertifikat für das Produkt ausstellen.
8.3 Dokumentation
Um der zugelassenen Stelle bei der Konformitätsbewertung Hilfe zu leisten, muss die für die ETA zuständige Zulassungsstelle die nachfolgend aufgeführten Informationen liefern. Diese Informationen bilden im Allgemeinen zusammen mit den im Leitpapier B der Europäischen Kommission aufgeführten Anforderungen für
System 1:
die Grundlage für die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle durch die zugelassene Stelle
System 3 und System 4:
die Grundlage der werkseigenen Produktionskontrolle.
Diese Informationen sind vorher von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und gegebenenfalls mit dem Hersteller abzustimmen. Die nachfolgenden Angaben geben einen Hinweis auf die Art der erforderlichen Informationen:
(1) ETA
Siehe Abschnitt 9 dieser Leitlinie.
Die Art zusätzlicher (vertraulicher) Informationen ist in der ETA anzugeben.
(2) Herstellungsprozess
Der Herstellungsprozess ist zur Unterstützung der vorgeschlagenen werkseigenen Produktionskontrollverfahren ausreichend detailliert zu beschreiben.
Bauteile für Trennwandsysteme werden im Allgemeinen unter Anwendung herkömmlicher Techniken hergestellt. Jeder kritische Prozess oder jede kritische Behandlung der Bauteile, die Einfluss auf die Leistung haben, sind besonders hervorzuheben.
(3) Produkt- und Materialspezifikationen
Diese können umfassen:
(4) Prüfplan
Der Hersteller und die die ETA erteilende Zulassungsstelle müssen einen Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle festlegen.
Ein so abgestimmter Prüfplan ist erforderlich, da derzeitige Normen für Qualitätsmanagementsysteme (Leitpapier B usw.) nicht gewährleisten, dass die Produktspezifikationen unverändert bleiben, und sie die technische Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Prüfungen/Versuchen nicht angeben können.
Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Prüfungen /Versuchen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist zu berücksichtigen. Dies schließt während der Herstellung durchgeführte Kontrollen von Eigenschaften mit ein, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden können, sowie Kontrollen am fertigen Produkt. Normalerweise erstrecken sich diese auf:
Werden Materialien/Bestandteile nicht vom Lieferanten nach vereinbarten Verfahren hergestellt und geprüft, so sind diese gegebenenfalls geeigneten Kontrollen/Prüfungen durch den Hersteller vor ihrer Annahme zu unterziehen.
(5) Vorgeschriebener Prüfplan (System 1)
Der Hersteller und die die ETA erteilende Zulassungsstelle müssen einen vorgeschriebenen Prüfplan festlegen.
Das hierbei entsprechend dem Mandat zu beachtende Produktmerkmal ist das Brandverhalten. Es wird mindestens zweimal jährlich durch Analyse/Messung der entsprechenden Merkmale der Bestandteile des Systems nach der folgenden Liste kontrolliert:
8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben
In der ETA sind die Begleitinformation zur CE-Kennzeichnung und die Anordnung der CE-Kennzeichnung sowie der Begleitinformation anzugeben (auf dem Bausatz, einem beigefügten Etikett, auf der Verpackung oder den begleitenden Lieferdokumenten).
Entsprechend dem EG-Leitpapier D über CE-Kennzeichnung handelt es sich bei den das Symbol "CE" begleitenden Angaben um folgende:
Abschnitt 4
Inhalt der ETA
9 Der Inhalt der ETA
9.1 Der Inhalt der ETA
9.1.1 Muster einer ETA
Der Inhalt der ETA muss mit der Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22. Juli 1997 übereinstimmen.
In Abschnitt II Nummer 2 "Merkmale der Produkte und Nachweisverfahren" muss folgende Anmerkung in die ETA aufgenommen werden:
In Ergänzung zu den spezifischen Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können die Produkte im Geltungsbereich dieser Zulassung weiteren Anforderungen unterliegen (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden.
9.1.2 Checkliste für die erteilende Stelle
Der technische Teil der ETA muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten, in der Reihenfolge und mit Bezug auf die entsprechenden fünf wesentlichen Anforderungen. Für jeden der aufgeführten Punkte muss die ETA entweder die erwähnte Angabe/Klassifizierung/Bemerkung/Beschreibung aufführen oder angeben, dass die Überprüfung/Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde. Die Punkte sind hier mit Bezug auf den entsprechenden Abschnitt dieser Leitlinie angegeben:
9.2 Zusätzliche Angaben
In der ETA ist anzugeben, ob die Einbauanweisungen des Herstellers Teil der ETA sind, siehe Abschnitt 7.1 dieser Leitlinie.
Entsprechend ist in der ETA anzugeben, ob zusätzliche (möglicherweise vertrauliche) Informationen der zugelassenen Stelle für die Bewertung der Konformität zu übermitteln sind oder nicht, siehe Abschnitt 8.3 dieser Leitlinie.
Wenn Türen zum Bausatz gehören, sind vorhandene Breite und Höhe anzugeben.
Wenn der Bausatz große Flächen von Klarverglasung umfasst, ist anzugeben, auf welche Weise sie gekennzeichnet ist, damit niemand dagegenprallt.
Allgemeine Begriffe und Abkürzungen | Anhang A |
Begriffsbestimmungen
A.1 Bauwerke und Produkte
1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (oft einfach nur Bauwerke genannt) (GD 1.3.1)
Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist.
(Dies umfasst Bauwerke sowohl des Hoch- als auch des Tiefbaus und sowohl tragende als auch nicht tragende Bauteile.)
1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)
Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden. (Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile und Komponenten vorgefertigter Systeme oder Anlagen ein.)
1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.2)
Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass:
1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)
Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).
Anmerkung:
Diese Definition umfasst nur den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit in Bezug auf die BPR relevant.
1.5 Ausführung (ETAG-Format)
Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken wie z.B. Installieren, Zusammenfügen, Einbau usw.
1.6 System (Leitfaden des Technischen Lenkungsausschusses der EOTA)
Teil des Bauwerks, umgesetzt durch
A.2 Leistungen
2.1 Brauchbarkeit (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2.1)
Heißt, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
Anmerkung:
Diese Definition umfasst nur die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit in Bezug auf die BPR relevant.
2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)
Fähigkeit der Bauwerke, ihren vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang I, Präambel).
2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)
Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in der BPR, Anhang I, in Form von einzelnen Vorgaben aufgeführt sind (BPR, Artikel 3.1).
2.4 Leistung (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder der Produkte) (GD 1.3.7)
Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils eines Bauwerks oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.
Soweit praktikabel, sind die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsgrößen in den technischen Spezifikationen und ETAGs zu beschreiben. Rechen-, Mess-, Prüfverfahren (wo möglich), Verfahren der Bewertung von Baustellenerfahrungen und -überwachung sind zusammen mit den entsprechenden Kriterien der Übereinstimmung in den jeweiligen technischen Spezifikationen oder in den in diesen Spezifikationen aufgeführten Bezugsdokumenten anzugeben.
2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)
Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.
Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" angesehen.
2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)
Eine Klassifizierung von Produktleistungen, ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20.2 a der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.
A.3 ETAG-Format
3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4.)
Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke.
3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5.)
Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Prüfungen, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).
Diese Nachweisverfahren erstrecken sich nur auf die Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Nachweisverfahren für bestimmte Bauwerksplanungen werden hier "Projektprüfung", zur Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", zur Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und zur Bescheinigung der Konformität "AC-Prüfung" genannt.
3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6.)
Umwandlung der Anforderungen in präzise und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbare oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen.
Bei Erfüllung der Spezifikationen geht man von der Brauchbarkeit der betroffenen Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck aus.
Spezifikationen können auch für den Nachweis bestimmter Planungen, für die Identifizierung von Produkten, für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und gegebenenfalls für die Bescheinigung der Konformität formuliert werden.
A.4 Nutzungsdauer
4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (GD 1.3.5(1))
Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.
4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)
Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.
4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))
Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren wie Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Kosten für Entsorgung sowie Umweltaspekte berücksichtigt.
4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))
Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks usw.
4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))
Instandhaltung, die in der Regel Inspektionen einschließt und zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.
4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)
Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk im Einklang steht.
A.5 Konformität
5.1 Bescheinigung und Bewertung der Konformität (von Produkten)
Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.
5.2 Identifizierung (eines Produkts)
Produktmerkmale und Nachweisverfahren, die es ermöglichen, ein gegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.
A.6 Zulassungsstellen und zugelassene Stellen
6.1 Zulassungsstelle
Eine in Übereinstimmung mit Artikel 10 der BPR durch einen EU-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat (Vertragspartei zum EEA-Abkommen) benannte Stelle, die zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen in einem oder mehreren bestimmten Bauproduktenbereichen ermächtigt ist. Solche Stellen müssen Mitglied der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein, die entsprechend Anhang II.2 der BPR eingerichtet ist.
6.2 Zugelassene Stelle*
Eine Stelle, die von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (einer am EEA-Vertrag beteiligten Partei) gemäß Artikel 18 der BPR dazu ernannt wurde, spezielle Aufgaben im Rahmen der Entscheidung hinsichtlich der Bescheinigung der Konformität für bestimmte Bauprodukte durchzuführen (Zertifizierung, Inspektion oder Überprüfung). Alle derartigen Stellen sind automatisch Mitglieder in der Gruppe der Notifizierten Stellen.
*) auch bekannt als notifizierte Stelle
Abkürzungen
Hinsichtlich der Bauproduktenrichtlinie:
AC: | Bescheinigung der Konformität |
CEN: | Cornité Européen de Normalisation - Europäisches Komitee für Normung |
BPR: | Bauproduktenrichtlinie |
EC: | Europäische Kommission |
EU: | Europäische Union |
EFTA: | Europäische Freihandelsassoziation |
EN: | Europäische Norm |
WPK: | Werkseigene Produktionskontrolle |
GD: | Grundlagendokumente der BPR |
ISO: | Internationale Organisation für Normung |
StAB: | Ständiger Ausschuss für das Bauwesen der EG |
Hinsichtlich Zulassung:
EOTA: | Europäische Organisation für Technische Zulassungen |
ETA: | Europäische technische Zulassung |
ETAG: | Leitlinie für die europäische technische Zulassung |
TB: | Technischer Lenkungsausschuss der EOTA |
UEAtc: | Union européenne pour l'agrément technique dans la Construction - Europäische Union für das Agrément im Bauwesen |
Allgemeines:
TC: | Technischer Ausschuss |
WG: | Arbeitsgruppe |
Liste der Bezugsdokumente | Anhang B |
Diese ETA-Leitlinie enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen, mit oder ohne Angabe des Ausgabejahres. Die Veröffentlichungen, auf die verwiesen wird, werden an den entsprechenden Stellen im Text erwähnt und sind nachstehend aufgeführt. Bei Hinweisen auf Bezugsdokumente mit Angabe des Ausgabejahres gelten Ergänzungen an oder Überarbeitungen von diesen Veröffentlichungen für diese ETA-Leitlinie nur dann, wenn sie durch Ergänzung oder Überarbeitung aufgenommen worden sind. Bei Bezugsdokumenten ohne Datumsangabe gilt die letzte Überarbeitung der Veröffentlichung, auf die Bezug genommen wird.
Nummer | Titel |
Entscheidung 96/603/EG | Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (96/603/EG) einzustufen sind |
EN 335-1:2006 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gebrauchsklassen - Teil 1: Allgemeines |
EN ISO 354:2003 | Akustik - Messung der Schallabsorption in Hallräumen |
EN ISO 717-1:1996 | Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung |
EN ISO 717-1:1996/A1:2006 | Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung - Änderung 1: Rundungsregel für Einzahl-Angaben und Einzahl-Mengen |
EN 1991-1-1:2002 | Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau |
EN ISO 6946:2007 | Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren |
EN ISO 8990:1996 | Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten |
EN ISO 9001:2008 | Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen |
EN ISO 10140-2:2010 | Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand -Teil 2: Messung der Luftschalldämmung |
EN ISO 10211:2007 | Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Detaillierte Berechnungen |
EN 10346:2009 | Kontinuierlich schmelztauchveredelte Flacherzeugnisse aus Stahl - Technische Lieferbedingungen |
EN ISO 10456:2007 | Baustoffe und Bauprodukte - Wärme- und feuchtetechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte und Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte |
EN ISO 10456:2007/AC:2009 | Baustoffe und Bauprodukte - Wärme- und feuchtetechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte und Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte - Technisches Korrigendum 1 |
EN ISO 11654:1997 | Akustik - Schallabsorber für die Anwendung in Gebäuden - Bewertung der Schallabsorption |
EN ISO 12572:2001 | Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit |
EN 12667:2001 | Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand |
EN 12939:2000 | Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Dicke Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand |
EN 13501-1 :2007+A1/2009 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten |
EN 13501-2:2007+A1/2009 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen |
EN 13523-8:2010 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren - Teil 8: Beständigkeit gegen Salzsprühnebel |
EN ISO 13788:2001 | Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen - Raumseitige Oberflächentemperatur zur Vermeidung kritischer Oberflächenfeuchte und Tauwasserbildung im Bauteilinneren - Berechnungsverfahren |
EN 13823:2010 | Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Thermische Beanspruchung durch einen einzelnen brennenden Gegenstand für Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen |
EN ISO 26987:2012 | Elastische Bodenbeläge - Bestimmung der Fleckenempfindlichkeit und Chemikalienbeständigkeit |
ISO 7892:1988 | Vertikale Bauwerksteile; Prüfung der Stoßfestigkeit; Stoßkörper und allgemeine Prüfverfahren |
ISO/DIS 7893:1990 | Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Stoßfestigkeitsversuche |
ISO/DIS 8413:1990 | Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Prüfungen zur Bestimmung der Fähigkeit, abgehängte statische Lasten aufzunehmen |
ISO/DIS 12055 | Hochbau - Geländer-Systeme und Schienen für Gebäude |
EOTA TR 034 | Allgemeine ER 3 Checkliste für ETAGs/CUAPs/ETAs - Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe in Produkten/Bausätzen |
EOTA TR 035 | Regeln für die erweiterte Anwendung der Prüfergebnisse von feuerwiderstandsfähigen Bauteilen |
EOTA GD 004 | Bereitstellung von Daten für die Beurteilung im Rahmen des ETA-Verfahrens |
Leitpapier E der | Stufen und Klassen in der Bauproduktenrichtlinie Europäischen Kommission |
Bausätze für innere Trennwände - Festigkeit gegenüber Stoßlasten und hängenden Vertikallasten - Allgemeines | Anhang C |
C.1 Allgemeines
Die Prüfung erfolgt an Probetrennwänden, die repräsentativ für diejenigen sind, die in der Praxis geliefert und/oder aufgebaut werden und die in einen geeigneten Prüfstand eingepasst werden. Der Einbau des Prüfkörpers muss nach Möglichkeit vom Auftraggeber der Prüfung durchgeführt werden.
Die angewandten Prüfverfahren sind ISO-Verfahren, wobei jedoch bestimmte Elemente geändert oder ergänzt wurden.
Sofern in den Prüfverfahren nichts anderes angegeben ist, muss die Genauigkeit der Lasten und Kräfte bei ± 2 %, die der Abmessungen bei ± 1 %, der Temperaturen bei ± 5 °C und der relativen Luftfeuchten bei ± 5 % der angegebenen Werte liegen.
C.2 Probetrennwand
Die Auswahl des Probekörpers erfordert äußerste Sorgfalt, um sicherzustellen, dass sie in allem repräsentativ für den betreffenden Bausatz für das Trennwandsystem ist. Normalerweise soll die Probetrennwand aus der laufenden Produktion stammen, die in strikter Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Spezifikationen und Einbauanweisungen des Herstellers gefertigt wurde.
Als allgemeine Regel soll die höchste Trennwand aus dem Fertigungsprogramm geprüft werden, da diese die wahrscheinlich schwächste ist, und aus ihrer Prüfung abgeleitet werden kann, dass niedrigere Trennwände als mindestens ebenso gut beurteilt werden können. Es kann jedoch erforderlich sein, dass mehrere Trennwände geprüft werden müssen, um Kenntnisse über den gesamten für ein Trennwandsystem verfügbaren Optionsbereich zu erlangen, z.B. volle Höhe und Teilverglasung, Änderungen der Bauteilgrößen innerhalb des Programms, Dicken, Detailausführung an Anschlüssen und Ecken und Einbeziehung aller notwendigen Merkmale. Auch sind Zahl und Lage einzelner Befestigungen zwischen Platten und einzelner Teile zu berücksichtigen.
Die Prinzipien der Probe sind in dem Normentwurf ISO/DIS 7893:1990 beschrieben. Die Probe muss eine durchgehende Trennwand sein (siehe Bild 2) und muss das Trennwandsystem mit allen notwendigen Zubehörteilen und Befestigungen, komplett mit Fugen oben, unten, am Ende und dazwischen, vollständig wiedergeben. Die Probetrennwand hat alle integrierten Teile zu umfassen, wie z.B. Verglasung, die einen nachteiligen Einfluss auf die erzielten Leistungsstufen haben können. Wenn die Probe keine zum Trennwandsystem gehörende Türanlage umfasst, ist in die Öffnung eine Türanlage einzupassen, die normalerweise bei dieser Art von Trennwandsystem verwendet wird. Die Türanlage muss wie in Bild 2 dargestellt eingebaut werden. Die Tür öffnet zum Betrachter.
Die Gesamtlänge der Probe soll mindestens 4,5 m betragen. Sie muss mindestens 3,0 m durchgehende Trennwand, eine mindestens 800 mm breite Öffnung für eine Türanlage und mindestens 600 mm Trennwand auf der anderen Seite der Öffnung umfassen (siehe Bild 2). Bei Modultrennwandsystemen sind Standardmodule zu verwenden, auch wenn die obigen Abmessungen überschritten werden. Die 3 m durchgehende Trennwand muss mindestens aus drei Modulen bestehen.
Der Prüfstand soll die Befestigung eines Eckstücks oder eines Eckelementes am freien Ende der Probe zur eventuellen Prüfung von Eckdetailausbildungen ermöglichen, vgl. Anhang D.2.
Die Höhe der Probe muss der vom Hersteller festgelegten Höhe entsprechen. Der Prüfstand für innere Trennwände, die für die Verfliesung dienen, muss eine Mindesthöhe von 2600 mm aufweisen.
Bei Varianten des im Grunde gleichen Bausatzes können zusätzliche Prüfungen auf kleineren Proben vorgenommen werden.
Die Art und Weise, in der Bestandteile miteinander verbunden werden, muss den tatsächlichen Nutzungsbedingungen entsprechen, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Typ und Position der Befestigungen und des dazwischenliegenden Abstands.
Bild 2 - Abmessungen der Probetrennwand
Legende:
Maximum system height = maximale System (Bauteil) Höhe
Hinges this side = Scharniere an dieser Seite
Free edge = freier Rand
Min. 600 mm (min. 1 module) = min. 600 mm (min. 1 Modul)
Min. 800 mm = min. 800 mm
Minimum 3000 mm (minimum 3 modules) = Minimum 3000 mm (mindestens 3 Module)
Minimum 4500 mm = mindestens 4500 mm
C.3 Konditionierung
Die Konditionierung des Probekörpers ist aufzuzeichnen. Die Zeit der Konditionierung ist zwischen dem Auftraggeber und der Prüfbehörde zu vereinbaren.
C.4 Prüfungsfolge
Die Prüfungen zur Bestimmung einer Klasse können beispielsweise, wie nachfolgend angegeben, durchgeführt werden.
C.4.1 Hartkörperstoßlast - 0,5 kg Stahlkugel - Versuch zur Prüfung des funktionalen Versagens
C.4.2 Exzentrische Vertikallast - Versuch zur Prüfung des funktionalen Versagens
C.4.3 Weichkörperstoßlast - 50 kg Sack - Versuch zur Prüfung des funktionalen Versagens
C.4.4 Exzentrische Vertikallast - Versuch zur Prüfung der baulichen Beschädigung
C.4.5 Hartkörperstoßlast - 1 kg Stahlkugel - Versuch zur Prüfung der baulichen Beschädigung
C.4.6 Weichkörperstoßlast - 50 kg Sack - Versuch zur Prüfung der baulichen Beschädigung.
Bei Trennwänden, die als Untergrund für eine Verfliesung dienen sollen, wird die unter C.4.3 genannte Prüfung durch die im Anhang E beschriebene Prüfung ersetzt.
Bausätze für innere Trennwände - Festigkeit gegenüber Stoßlasten und hängenden Vertikallasten sowie horizontalen linearen statischen Lasten - Prüfverfahren | Anhang D |
D.1 Hartkörperstoßlast - 0,5 kg Stahlkugel
ISO 7892:1988.
ISO/DIS 7893:1990 unterliegt den Änderungen an der Probekonstruktion, siehe Anhang C.
Die Last ist mindestens zehnmal aufzubringen, jedes Mal an einer anderen Stelle, in unterschiedlichen Höhen auf Flächen, die als schwach angesehen werden.
Der Durchmesser jeder Eindrückung ist aufzuzeichnen. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren.
D.2 Hartkörperstoßlast - 1 kg Stahlkugel
ISO 7892:1988.
ISO/DIS 7893:1990 unterliegt den Änderungen an der Probekonstruktion, siehe Anhang C, einschließlich Gewicht des Stoßkörpers.
Es kann sein, dass der Stoß an unterschiedlichen Punkten desselben Elementes wiederholt werden muss, wenn die schwächste Stelle nicht offensichtlich ist.
Wenn Eckdetailausbildungen geprüft werden, die am freien Ende der Probetrennwand montiert sind, kann es notwendig werden, diese zu stützen (zu befestigen).
Der Durchmesser jeder Eindrückung ist aufzuzeichnen. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren.
D.3 Weichkörperstoßlast - 50 kg Sack
D.3.1 Allgemeines
Anhand der "Weichkörperstoßlast - 50 kg Sack" werden die folgenden Eigenschaften einer inneren Trennwand bestimmt:
Die Prüfung wird gemäß ISO/DIS 7893:1990 ausgeführt, wobei die Ergänzungen und Änderungen zu beachten sind, die in diesem Anhang beschrieben werden.
Allgemeine Voraussetzung während der Prüfung:
Die Tür muss während der Prüfung der Stoßfestigkeit geschlossen bleiben.
D.3.2 Allgemeiner Widerstand gegenüber funktionalem Versagen durch Weichkörperaufprall - 50 kg Sack
Zur Bestimmung des Widerstandes der inneren Trennwand gegenüber funktionalem Versagen infolge von Lasten muss die frontale Verschiebung gemessen werden.
Aus diesem Grund ist ein Durchbiegungsmesswertgeber an der Rückseite des Prüfkörpers unmittelbar gegenüber der Stoßstelle anzubringen.
D.3.2.1 Stoßstellen
Die in der Prüfung zu nutzenden Stoßstellen richten sich nach der Zusammensetzung der Trennwand.
D.3.2.1.1 Nicht homogene Trennwände
Nach dieser Leitlinie verfügen nicht homogene Trennwände über eine Rahmenkonstruktion, bei der horizontale und/ oder vertikale Elemente, wie Ständer oder Pfosten, eingesetzt werden.
Die Aufprallfläche ist nicht wie in Bild 3 der ISO/DIS 7893:1990.
Die Stoßstellen müssen entlang einer geraden Linie in einer Höhe von (H3) 1,5 m über dem Boden liegen, sofern dies nicht mit einem horizontalen Teil in einer Rahmenkonstruktion der Probetrennwand zusammentrifft. In diesem Fall kann der Mittelpunkt zwischen 1,2 m und 1,7 m über dem Boden liegen, je nachdem, welches Maß den größeren Abstand zur darunterliegenden Rahmenkonstruktion ergibt.
Die Stöße für funktionales Versagen werden sowohl auf die Pfosten wie auch zwischen den Pfosten aufgebracht mit jeweils einer Reihe von drei Stößen auf die gleiche Stoßstelle (bei Trennwänden als Untergrund für Verfliesung: drei Stöße mit 120 Nm und ein Stoß mit 240 Nm, siehe Anhang E).
Zusätzlich wird eine Stoßreihe mit dem Stoßmittelpunkt 150 mm von der Türöffnung entfernt aufgebracht.
Die maximale Durchbiegung während jedes Stoßes und die bleibende Durchbiegung nach jedem Stoß sind aufzuzeichnen. Die bleibende Durchbiegung ist fünf Minuten nach dem Stoß zu messen. Jeder verursachte Schaden sowie die Funktionsfähigkeit der Tür sind zu notieren.
D.3.2.1.2 Homogene Trennwände
Nach dieser Leitlinie sind homogene Trennwände alle, die nicht in Abschnitt D.3.2.1.1 berücksichtigt werden. Die Aufprallfläche ist nicht wie in Bild 3 der ISO/DIS 7893:1990.
Die Stoßstellen müssen entlang einer geraden Linie in einer Höhe von (H'2) 1,5 m über dem Boden liegen.
Die Stöße für funktionales Versagen werden an mindestens zwei unterschiedlichen Stellen ausgeführt, mit jeweils einer Reihe von drei Stößen an derselben Stoßstelle (bei Trennwänden als Untergrund für Verfliesung: drei Stöße mit 120 Nm und ein Stoß mit 240 Nm).
Zusätzlich wird eine Stoßreihe mit dem Stoßmittelpunkt 150 mm von der Türöffnung entfernt aufgebracht.
Die maximale Durchbiegung während jedes Stoßes und die bleibende Durchbiegung nach jedem Stoß sind aufzuzeichnen. Die bleibende Durchbiegung ist fünf Minuten nach dem Stoß zu messen. Jeder verursachte Schaden sowie die Funktionsfähigkeit der Tür sind zu notieren.
D.3.3 Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch Weichkörperaufprall - 50 kg Sack Sowohl für nicht homogene als auch homogene Trennwände.
Der Stoß für baulichen Schaden wird an einer neuen Stelle ausgeführt, und zwar am schwächsten Teil des Trennwandsystems. Die Stoßstelle muss entlang einer geraden Linie in einer Höhe von (H'2) 1,5 m über dem Boden liegen.
Es kann sein, dass der Stoß wiederholt werden muss, wenn die schwächste Stelle nicht offensichtlich ist. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren (Durchdringen, Einsturz oder sonstiges gefährliches Versagen).
D.4 Exzentrische Vertikallast
ISO/DIS 8413:1990.
Belastungskategorie A nach Abschnitt 7.2 der Norm.
Belastungskategorie B gemäß Abschnitt 7.2 der Norm, jedoch liegen die Befestigungspunkte 1 m auseinander, wobei jeder an 2 Stellen im Abstand von 0,6 m auf Vertikallinien befestigt ist.
Die Befestigungen befinden sich in der Mitte des Prüfkörpers, sofern nichts anderes durch den Hersteller angegeben ist.
Die Lasten sind mit etwa 2000 N/min aufzubringen und zu entfernen. Wurden die jeweiligen Lasten für funktionales Versagen (d. h. 500 N oder 2000 N) erreicht, erfolgt die Messung und die Last wird entfernt. Es dürfen keine Lasten zwischen dem Aufbringen und Entfernen übrig bleiben. Lasten für baulichen Schaden (d. h. 1000 N oder 4000 N) müssen 24 Stunden lang zwischen Aufbringen und Entfernen aufgebracht bleiben. Die Messungen erfolgen in ausreichenden Abständen.
Die maximale Durchbiegung unter Belastung und die bleibende Durchbiegung sind aufzuzeichnen. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren.
Alternativ können exzentrische Vertikallasten entsprechend den spezifischen Anforderungen an die in der Praxis aufzubringenden Lasten ausgeführt werden. Dies kann andere Befestigungsmittelpunkte und Lasten erforderlich machen und ist auf Verlangen des Herstellers durchzuführen.
D.5 Horizontale lineare statische Last
ISO/DIS 12055:2002 unterliegen den folgenden Änderungen. Im Anhang A sind nur die Kapitel A.1 bis A.10 zutreffend.
A.6.3 Beschreibung des Probeexemplars:
Die Probe muss eine durchgehende Trennwand sein und das Trennwandsystem mit allen notwendigen Zubehörteilen und Befestigungen, komplett mit Fugen oben, unten, am Ende und dazwischen, vollständig wiedergeben. Die Enden (freie Ränder) müssen frei bleiben. Die Probetrennwand hat alle integrierten Teile zu umfassen, wie z.B. Verglasung, die einen nachteiligen Einfluss auf die erzielten Leistungsstufen haben können.
Die Gesamtlänge der Probe muss mindestens 2 m betragen. Bei Modultrennwandsystemen sind Standardmodule zu verwenden, auch wenn die obige Abmessung überschritten wird. Die 2 m durchgehende Trennwand muss mindestens aus zwei Modulen bestehen.
Die Höhe der Probe muss der vom Hersteller festgelegten Höhe entsprechen.
A.8 Schadensanalyse
Das Äquivalent der Festigkeit gegenüber horizontalen linearen statischen Lasten eines Bausatzes wird bestimmt, indem die in der Prüfung erreichte Maximallast (Versagen oder Durchbiegung 40 mm) durch einen Lastfaktor von 2 - 5 (der Faktor richtet sich nach der Art des Versagens und/oder dem Material und muss von der Zulassungsstelle empfohlen werden) geteilt wird.
A.10.2 Ablauf
Die Last soll auf die gesamte Länge des Prüfkörpers und in einer Höhe von 1,1 m bzw. bei einem Bausatz mit integralen Elementen, z.B. eine Querleiste oder Rahmen, in Höhe der Absturzsicherung einwirken.
Die Last, ab welcher die Gebrauchstauglichkeit gefährdet ist oder bei einer maximalen Durchbiegung von 25 mm ist aufzuzeichnen.
Die Last bei Versagen oder bei einer maximalen Durchbiegung von 40 mm ist aufzuzeichnen und für zukünftige Schadensanalysen zu verwenden.
Die Prüfung wird einmal durchgeführt.
Bausätze für innere Trennwände als Untergrund für Verfliesung | Anhang E |
E.1 Probetrennwand
Die Probetrennwand muss der in Anhang C beschriebenen entsprechen.
Die Probetrennwand soll eine durchgehende Trennwand sein. Die Länge des Probekörpers muss mindestens 3000 mm betragen und mindestens 3 Module umfassen. Die Höhe des Probekörpers soll der vom Hersteller festgelegten Höhe entsprechen, darf jedoch nicht weniger als 2600 mm betragen. Der Probekörper soll frei von Fliesenbelag sein.
E.2 Konditionierung
Die Konditionierung des Probekörpers ist aufzuzeichnen. Die Zeit der Konditionierung muss zwischen dem Hersteller und der Prüfstelle vereinbart werden.
E.3 Prüfapparatur
Die Last ist mittels eines 50 kg schweren Weichkörpers gemäß ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit -Stoßkörper und allgemeine Prüfungsverfahren, aufzubringen.
Der Durchbiegungsmesswertgeber ist auf der Rückseite der Probewand so nahe an der Stoßstelle anzubringen, wie für eine genaue Messung der Bewegung der Oberfläche hinter der Stoßstelle erforderlich. Für Trennwände aus Platten auf einer Rahmenkonstruktion bedeutet dies an der Rückseite der Vorderplatte(n), gegebenenfalls durch eine Öffnung in der(den) Platte(n) auf der Rückseite der Probetrennwand.
E.4 Prüfung
Der Mittelpunkt des Stoßes soll horizontal in der Mitte zwischen zwei Pfosten und vertikal auf halber Höhe der Probetrennwand vom Boden aus liegen. Trifft dies mit horizontalen Teilen in der Rahmenkonstruktion zusammen, so sollte die Höhe abgesenkt werden bis zu einem Punkt, der den größten Abstand zu der darunterliegenden Rahmenkonstruktion ergibt, jedoch nicht weniger als 1200 mm über dem Boden liegt.
Der Mittelpunkt des Stoßes muss bei allen vier Stößen der gleiche bleiben.
Die maximale Durchbiegung während jedes Stoßes und die bleibende Durchbiegung nach jedem Stoß sind aufzuzeichnen. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren.
Bausätze für innere Trennwände - Prüfberichte | Anhang F |
F.1 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss die für jede Prüfung geforderten Informationen sowie folgende Einzelheiten enthalten:
F.2 Zusammenfassung der Prüfergebnisse
Wenn mehr als eine Anforderung geprüft wurde, sind die Prüfergebnisse zusammenzufassen mit der Angabe, ob die einzelnen geprüften Anforderungen eine bestimmte Leistungsstufe bestanden haben.
Wenn eine Nutzungskategorie erzielt wurde, die die Anforderungen nach den Abschnitten 6.4.1 und 6.7.1 dieser Leitlinie erfüllen, dann ist dies in der Zusammenfassung der Prüfergebnisse anzugeben.
EN 13823: Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Thermische Beanspruchung durch einen einzelnen brennenden Gegenstand für Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen | Anhang G |
Vorschriften zur Montage und Befestigung
HINWEIS: Alle neuen Regeln zur erweiterten Anwendung müssen von der Gruppe der Notifizierten Stellen, Sektorgruppe "Feuer", für gültig erklärt werden und sind dem ETAG Progress File beizufügen.
G.1 Begriffe Modul:
Ein Prüfstück, das alle Bauteile (z.B. Platte, Rahmen, Isolierung und Befestigungselemente) des zu prüfenden Bausatzes enthält und auf die Größe des Prüfstandes zugeschnitten ist.
Erweiterte Anwendung:
Das Ergebnis eines Prozesses (unter Anwendung definierter Regeln, wozu auch Berechnungsverfahren gehören können), das für eine Variante einer Produkteigenschaft und/oder einer oder mehrerer vorgesehener Anwendungen eines Produktes ein Prüfergebnis auf der Grundlage eines oder mehrerer Prüfungen gemäß derselben Prüfnorm vorhersagt.
G.2 Montage und Befestigung gemäß EN 13823:2002
G.2.1 Abmessungen des Prüfstands
Der Prüfstand ist als Ecke mit einer langen (1,0 m) und einer kurzen Seite (0,5 m) ausgeformt. Die lange Seite besteht aus zwei Modulen, die über eine waagerechte und eine senkrechte Modulfuge miteinander verbunden sind. Alle Module sind in senkrechter Position zu prüfen. Die Proben sind wie folgt zu dimensionieren:
Abmessungen der Baueinheit (mm - Nennwert) | ||
Länge | Höhe | |
Kurze Seite | 495 | 1500 |
Lange Seite (siehe Bild G.1) | 200 + d | 1500 |
800 - d | 1500 | |
Hierbei ist d = Dicke des Bausatzes |
G.2.2 Prüfkörper
Der Bausatz für innere Trennwände soll gemäß EN 13823:2002 montiert und befestigt werden.
Der Prüfkörper soll in vollem Umfang alle Bauteile enthalten, die für die vom Antragsteller festgelegte Endnutzung vorgesehen sind. Die für die Prüfung verwendete äußere Oberfläche des Bausatzes muss alle Beläge und/oder Beschichtungen aufweisen, mit denen das Produkt in Verkehr gebracht wird. Jede Art von Deckschicht bzw. Beschichtung ist zu berücksichtigen - die Regeln für die erweiterte Anwendung gelten für die neugruppierten Produktfamilien.
Die Auswirkung unterschiedlicher Belag- oder Beschichtungsfarben kann bestimmt werden, indem Prüfungen an einer hellen, einer dunklen Farbe und an einer Farbe im mittleren Bereich durchgeführt werden.
Die Ausgestaltung der Baueinheit, einschließlich Fuge und Ecke, soll mit den Bedingungen der Endnutzung entsprechend der Angaben des Antragstellers übereinstimmen. Die entsprechenden Regeln für die erweiterte Anwendung gelten unter Umständen für Baueinheiten mit mehreren Ecken- und Fugenmaterialien bzw. -profilen.
Bei Bausätzen aus Platten auf einer Rahmenkonstruktion muss für die Prüfung die größte vorgesehene Rahmendicke (senkrecht zur Plattenebene) verwendet werden. Die für Holzrahmenkonstruktionen durchgeführten Prüfungen sind auch für Metallrahmenkonstruktionen gültig. Macht der Antragsteller eine bessere Leistung bei Verwendung von Metallrahmen geltend oder verwendet der Antragsteller keinen Holzrahmen, kann die Prüfung auch mit einem Metallrahmen durchgeführt werden, wobei die (hinsichtlich der Abmessungen und der Dicke der Profile) schwierigste Art von Metallrahmen zu verwenden ist.
Gegebenenfalls muss das Dämmmaterial verwendet werden, das vom Antragsteller festgelegt wurde und der Endnutzung entspricht.
Im Prüfbericht sind die Art und Abmessungen der verwendeten Materialien und Produkte, die Abmessungen und Platzierung der möglichen Befestigungen usw. festzuhalten.
Wie ein Produkt geprüft wird und wie viele verschiedene Prüfungen durchgeführt werden, hat einen direkten Einfluss auf den Geltungsbereich der Klassifizierung(en) für die möglichen Variationen der Produkteigenschaften und auf die verschiedenen Endanwendungsbedingungen, die ggf. Einzug in die Praxis finden (siehe auch Abschnitt G.3).
G.2.3 Montage und Befestigung des Prüfaufbaus
Der Abstand zwischen der Stützplatte und dem Prüfstück des Bausatzes für innere Trennwände soll gemäß EN 13823 40 mm oder mehr betragen, wobei der Luftspalt durch Abstandshalter oben und unten zu erzeugen ist. Der Rahmen zwischen Stützplatte und Prüfkörper muss offen sein, um die Be- und Entlüftung des Zwischenraums zu ermöglichen.
Die Baugruppe kann außerhalb der Prüfkammer vorbereitet und montiert werden. Die zusammengesetzte Baugruppe kann dann in die Kammer befördert werden.
Bild G.1 Prüfanordnung
Key
1 Backing board
2 Internal partition kit sample
3 Joint
t Thickness of internal partition kit sample
x Joint width
Schlüssel:
1 Rückwand
2 einfache innere Trennwände
3 Fuge
t Dicke der einfachen inneren Trennwände
x Fugenbreite
G.3 Endanwendung
Bei der Festlegung der Prüfprogramme müssen sämtliche Varianten bei Produkteigenschaften und alle Möglichkeiten der Endanwendungsbedingungen abgedeckt werden. Für diese Art des Bauprodukts bieten die nachfolgenden Angaben Hinweise zu den Regeln für mögliche Endanwendungen, die in Abhängigkeit des durchgeführten Prüfprogramms gelten.
G.3.1 Einfluss der Dicke der Verkleidungsplatten
Wird das Brandverhalten der Trennwand in die Euroklasse B, s1-d0 oder schlechter eingeteilt, dann müssen die Auswirkung der zusätzlichen Dicke der Auskleidungsplatten sowie die Auswirkung des Einsatzes von Mehrschichtplatten bestimmt werden. Prüfungen sind zumindest an den Auskleidungsplatten in beiden Extremen des Dickebereichs durchzuführen. Weisen die unterschiedlichen Dicken die gleiche Klassifizierung auf, so muss die Klassifizierung für alle Dicken innerhalb dieses Bereiches gelten (siehe dazu auch G.3.6).
Wird die Auskleidungsplatte mit Klasse A1 oder A2-s1,d0 eingestuft, muss nur die dünnste Platte geprüft werden. Sind die Auskleidungsplatten unterschiedlich klassifiziert, so gelten die zulässigen Endanwendungsbedingungen der Platte(n) selbst. Ansonsten ist die Dicke auf die in der Prüfung verwendete Dicke zu beschränken.
G.3.2 Einfluss des Luftzwischenraumes und des Untergrundes
Sofern die Gesamtdicke der Trennwand stärker als 150 mm ist, kann der Einfluss der Abmessungen von Luftzwischenräumen hinter dem Prüfstück außer Acht gelassen werden. Trifft dies nicht zu, so stellt der in der Prüfung nach EN 13823 angegebene Abstand (X mm) zwischen der Trennwand und dem Untergrund den Mindestabstand dar, der zwischen der Trennwand und den darunterliegenden Materialschichten oder anliegenden Konstruktionen in der Praxis einzuhalten ist.
Das Material, das auf der anderen Seite des Luftzwischenraums hinter der Trennwand in der Prüfung nach EN 13823 verwendet wird, bestimmt die Art der Elemente, vor denen die Trennwand verwendet werden kann.
Wurde die Trennwand vor einer Spanplatte geprüft, so kann die Trennwand vor jeder Holzkonstruktion oder jedem Bauprodukt der Klasse A2 oder A1 verwendet werden. Wurde die Trennwand vor einer Gipskartonplatte geprüft, so kann die Trennwand nur vor Bauprodukten der Klasse A2 oder A1 verwendet werden. Wurde die Trennwand vor einer Kalziumsilikatplatte geprüft, so kann die Trennwand nur vor Bauprodukten der Klasse A2 oder A1, mit Ausnahme von Gipskartonplatten, verwendet werden (weitere Hinweise in der EN 13238).
G.3.3 Einfluss von Dämmstoffen
Beinhaltet die Trennwand einen Dämmstoff der Klasse A2 oder niedriger, so muss bestimmt werden, welche Auswirkungen Unterschiede in Dicke oder Dichte des Dämmstoffes auf die Leistung der Trennwand haben. Es gelten die Regeln für die erweiterte Anwendung. Vorausgesetzt, der verwendete Dämmstoff hat die Klasse Al, darf die Dicke und Dichte des Dämmstoffes erhöht werden, ohne dass dies den Geltungsbereich der Klassifizierung der Trennwand beeinflusst.
Wird Mineralwolle als Dämmstoff verwendet, so muss die Mineralwolle der Norm EN 13238 entsprechen. Das Ergebnis ist sodann auf alle Dämmstoffe der Klasse A1 anwendbar.
Sind die Auskleidungsplatten unterschiedlich klassifiziert, so gelten die zulässigen Endanwendungsbedingungen der Dämmstoffe hinter den Platten.
G.3.4 Einfluss der Oberflächenbeschaffenheit und Farbe
Die Oberflächenbeschaffenheit, wie z.B. der Anstrich oder der Wandbelag, hat einen Einfluss auf die Klassifizierung der Trennwand. Die möglichen Regeln für die erweiterte Anwendung gelten, wobei z.B. Beläge/Beschichtungen in Gruppen einzuteilen sind. Für die Trennwand kann auch die Klassifizierung der Oberflächenbeschaffenheit angemessen sein, vorausgesetzt, dass die Klassifizierung auch die des Trennwandbauteils (v. a. Art der Auskleidungsplatten und Dämmstoffe) abdeckt.
Der Einfluss der Farbe wird bestimmt, indem das hellste Prüfstück, das dunkelste Prüfstück und ein Prüfstück aus dem mittleren Farbbereich (insgesamt drei Prüfstücke) geprüft werden. Wenn alle Prüfstücke die gleiche Klassifizierung erzielen (gemäß EN 13501-1), so ist diese Klassifizierung für alle Farben anwendbar, vorausgesetzt: Der Wert jedes Parameters der Brandprüfung, der in jeder Einzelprüfung erzielt wurde, liegt mindestens 10 % unter den Kriterien für diese Klassifizierung (siehe auch G.3.6).
G.3.5 Einfluss von Fugen
Den Einflüssen durch Fugen kann unter Anwendung der Regeln für die erweiterte Anwendung Rechnung getragen werden.
Sofern eine nationale Regelung hinsichtlich einer Klassifizierung besteht, muss eine zusätzliche Klassifizierung für alle Materialien, einschließlich Dichtungsmaterialien und Fugenleisten, angegeben werden. In Abhängigkeit der nationalen Anforderungen müssen diese Materialien nicht zwingend die gleiche Klassifizierung wie die Trennwand haben.
G.3.6 Allgemeiner Hinweis
Im Falle unterschiedlicher Klassifizierungen bei der Untersuchung der Auswirkung von Variationen auf Produkteigenschaften oder Endanwendungen müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Produktfamilien festzulegen, für die jeweils eine einzige Klassifizierung gilt.
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2 in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht.
Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 BauPG für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände erteilt werden.
Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B, 10829 Berlin.
ENDE |