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ETAG Nr. 005 - Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen
Vom 18. Februar 2005
(BAnz. Nr. 102a vom 04.06.2005 S. 2)
Fassung 3/2000; 3/2004
Vorwort
Allgemeines
Die vorliegende ETA-Leitlinie (ETAG) wurde von der EOTA WG 4.02/01, die sich mit Bausätzen (kits) * für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (LARWK) befasst, erarbeitet.
DA die LARWK aus unterschiedlichen Materialien bestehen, für die ein zusätzlicher spezifischer Nachweis und/oder eine Beurteilung erforderlich sein könnte, sind sie in Produktfamilien aufgeteilt, die in Ergänzungsteilen behandelt werden.
Diese ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" - ist in Verbindung mit dem jeweiligen Ergänzungsteil für die betreffende Produktfamilie anzuwenden (siehe Anhang I).
Normative Verweise
Die vorliegende ETAG 005, Teil 1 enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen in Form von Verweisen mit oder ohne Angabe des Erscheinungsdatums.
Diese Veröffentlichungen, auf die in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird, sind nachstehend aufgeführt. Sofern es sich nicht um ISO/CEN-Normen handelt, müssen diese Veröffentlichungen in einer autorisierten englischen Fassung vorliegen.
Bei Verweisen auf Fassungen mit Erscheinungsdatum sind spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Veröffentlichungen nur dann für diese ETAG maßgebend, wenn auf sie durch eine Ergänzung oder Überarbeitung dieser Leitlinie verwiesen wird.
Bei den undatierten Verweisen gilt die jeweils letzte Fassung der angeführten Veröffentlichung.
Commission Decision 98/599/EG vom 12. Oktober 1998 | Entscheidung der Kommission von 12. Oktober 1998 über das Verfahret zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen |
Commission Decision 2001/596/EG vom 8. Januar 2001 Commission Decision 98/599/EG | Entscheidung der Kommission von 8. Januar 2001 zur Abänderung der Entscheidung der Kommission über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 der Richtlinie 89/106, EWG des Rates betreffend Bausätze für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen |
CONSTRUCT 95/135 (Überarb. August 2002) | Leitpapier "B": - Die Definition der werkseigenen Produktionskontrolle in technischen Spezifikationen für Bauprodukte |
CONSTRUCT 96/175/EG (Überarb. August 2002) | Leitpapier "C": - Die Behandlung vor Bausätzen und Systemen nach der Bauproduktenrichtlinie |
CONSTRUCT 97/220/EG (Überarb. August 2002) | Leitpapier "D": - CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie |
CONSTRUCT 99/363/EG (Überarb. August 2002) | Leitpapier "H": - Ein harmonisierte Konzept bezüglich der Behandlung vor, gefährlichen Stoffen nach der Bauproduktenrichtlinie |
CONSTRUCT 97/571/EG (22. Juli 1997) | Entscheidung der Kommission vom 22 Juli 1997 über das allgemeine Muster der europäischen technischen Zulassung für Bauprodukte |
CONSTRUCT 98/269/EG (endg. Fassung - März 1998) | Anhang 3 - Entscheidung der Europäischen Kommission über die Konformitätsbescheinigung |
Richtlinie des Rates 76/796/EWG (27. Juli 1976) | Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einschränkungen bei der Vermarktung und Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen sind Pränernton |
Richtlinie des Rates 89/106/EWG (21. Dezember 1988) | Bauproduktenrichtlinie (BPR) einschließlich der sechs Grundlagendokumente (GD) |
Richtlinie des Rates 89/106/EWG (21. Dezember 1988) | Anhang III.2 - Systeme der Konformitätsbescheinigung |
Commission Decision 96/603/EG vom 4. Oktober 1996 | Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind; |
Commission Decision 2000/605/EG vom 26. September 2000 | geändert durch die Entscheidung der Kommission |
Commission Decision 2000/553/EG vom 6. September 2000 ENV 1187 | Entscheidung der Kommission vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen |
ENV 1187 | Prüfverfahren zur Beanspruchung von Bedachungen durch Feuer von außen |
EN 1931 (+Berichtigung 1) | Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit |
EN 1990 | Eurocode - Grundlagen der Tragwerksplanung |
ENV 1991-2-4 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-4: Einwirkungen auf Tragwerke; Windlasten |
EN 13238 | Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Konditionierungsverfahren und allgemeine Regeln für die Auswahl von Trägerplatten |
EN 13501-1 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten |
prEN 13501-5 (2002) | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Dachprüfungen bei Feuer von außen |
EN 13823 | Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Thermische Beanspruchung durch einen einzelnen brennenden Gegenstand für Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen |
EN 13893 | Elastische, laminierte und textile Bodenbeläge - Messung des Gleitreibungskoeffizienten von trockenen Bodenbelagsoberflächen |
prEN 13948 (2000) | Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung des Widerstandes gegen Durchwurzelung |
EN ISO 1182 | Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Nichtbrennbarkeitsprüfung |
EN ISO 1716 | Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Bestimmung der Verbrennungswärme |
EN ISO 11925-2 | Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Teil 2: Entzündbarkeit bei direkter Flammeneinwirkung |
EOTA TR-003 | Bestimmung der Wasserdichtheit |
EOTA TR-004 | Bestimmung der Haftzugfestigkeit |
EOTA TR-005 | Bestimmung des Widerstandes gegenüber Windbelastungen von teilweise verklebten Dachabdichtungen |
EOTA TR-006 | Bestimmung des Widerstandes gegenüber dynamischem Eindruck |
EOTA TR-007 | Bestimmung des Widerstandes gegenüber statischem Eindruck |
EOTA TR-008 | Bestimmung des Ermüdungswiderstandes |
EOTA TR-009 | Bestimmung des Widerstandes gegenüber Abgleiten |
EOTA TR-010 | Beanspruchungsverfahren für künstliche Bewitterung Anhang TR-010.A (informativ) Anhang TR-010.B (informativ) Anhang TR-010.C (verbindlich) |
EOTA TR-011 | Beanspruchungsverfahren für beschleunigte Wärmealterung |
EOTA TR-012 | Beanspruchungsverfahren für beschleunigte Alterung in heißem Wasser |
EOTA TR-013 | Bestimmung der Rissüberbrückungsfähigkeit |
EOTA TR-014 | Beanspruchungsverfahren für beschleunigte Alterung von glasfaserverstärkten Polyesterharzen durch zweistündiges Kochen in Wasser |
Abschnitt 1
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage
Diese Leitlinie für europäische technische Zulassungen wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung der folgenden Schritte erstellt:
- Erteilung des endgültigen Mandats durch die Europäische Kommission | 16. April 1998 |
- Erteilung des endgültigen Mandats durch die EFTA | 16. April 1998 |
- Verabschiedung der Leitlinie durch die EOTA (Exekutiv-Komitee) | 13. Oktober 1999 |
- Bestätigung des Dokuments durch die Europäische Kommission Stellungnahme des StAB vom | 9.-10. Dezember 1999 |
- Schreiben der Kommission vom | 11. August 2000 |
- Bestätigung des Dokuments durch die EFTA | 11. August 2000 |
Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 (3) der BPR in ihrer jeweiligen Amtssprache oder ihren Amtssprachen veröffentlicht.
Es wird keine vorhandene ETA-Leitlinie ersetzt.
1.2 Status der ETA-Leitlinien
1.2.1 Eine ETA ist eine der beiden Arten technischer Spezifikationen im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG). Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren Verwendungszweck ausgehen müssen. D.h., es wird davon ausgegangen, dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt
1.2.2 Eine ETA-Leitlinie (ETAG) ist eine Grundlage für ETAs, d.h. eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts für seinen vorgesehenen Verwendungszweck **.
ETA-Leitlinien geben im Hinblick auf die jeweiligen Produkte und deren Verwendungszwecke den gemeinsamen Standpunkt der Zulassungsstellen über die Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG (BPR) und der daraus resultierenden Grundlagendokumente wieder. Sie werden im Rahmen eines von der Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen erteilten Mandats erarbeitet.
1.2.3 ETA-Leitlinien sind dann, wenn sie von der EU-Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen angenommen und von den Mitgliedstaaten in deren Amtssprache oder -sprachen veröffentlicht worden sind, für die Erteilung von ETAs für die jeweiligen Produkte und ihre Verwendungszwecke verbindlich.
Die Anwendung und die Erfüllung der ETA-Leitlinie für ein Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck sind in einer Einzelfall-Bewertung von einer anerkannten Zulassungsstelle vorzunehmen.
Nur durch eine solche Einzelfall-Bewertung führt die Erfüllung der Anforderungen einer ETA-Leitlinie (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungsverfahren) zu der Annahme der Brauchbarkeit eines Produktes.
Produkte, die nicht in den Geltungsbereich einer ETA-Leitlinie fallen, können ggf. durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Artikel 9 (2) der BPR erfasst werden.
Die Anforderungen in ETA-Leitlinien sind als Zielsetzungen bei entsprechend zu berücksichtigenden Einwirkungen abgefasst. ETA-Leitlinien legen dort, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung mit diesen zu der Annahme führen, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Leitlinien können auch alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen aufzeigen.
2 Geltungsbereich
Teil 1: "Allgemeine Bestimmungen" der vorliegenden ETA-Leitlinie enthält die Festlegungen für die Begriffe und Begriffsbestimmungen, Klassifizierungen, Einstufung, Anforderungen, Nachweisverfahren, Beurteilungsverfahren, Produktmerkmale, Konformitätsbescheinigung und den Inhalt einer ETA für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (LARWK).
Sie dient auch als Leitfaden für die Bewertung der Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln, auf der Grundlage des gegenwärtigen "Standes der Technik". Demzufolge wird sie aus begründetem Anlass überarbeitet werden.
Diese ETA-Leitlinie gilt für baustellenseitig flüssig aufzubringende Dachabdichtungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie als zusammengefügtes System Teil des Bauwerks sind, welches die wesentlichen Anforderungen erfüllt für einen Zeitraum von mehr als
Diese ETA-Leitlinie gilt nicht für LARWK auf Dächern, die direkt mit Fahrzeugen befahren werden.
Diese ETA-Leitlinie Teil 1 "Allgemeine Bestimmungen" ist in Verbindung mit einem der Ergänzungsteile anzuwenden, der den Geltungsbereich für die betreffende Produktfamilie erweitert.
Anhang I Verzeichnis der Ergänzungsteile für die jeweiligen Produktfamilien
Anhang II Verzeichnis der allgemeinen Begriffe (und Begriffsbestimmungen) und allgemeinen Abkürzungen
Anhang III Leitfaden für die Vorbereitung von freien Proben des aufgebrachten LARWK-Systems, die für besondere Prüfungen und/oder Nachweise zu verwenden sind
Anhang IV Brandverhalten - Versuchsbedingungen
Anhang V Literatur
3 Begriffe
3.1 Besondere Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieser ETA-Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
3.1.1 Zusammengefügtes System:
Das zusammengefügte System ist die Dachabdichtungshaut, die durch den Einbau der flüssig aufzubringenden Dachabdichtung (LARWK) (3.1.27) entsteht. Sie kann auch nicht flüssige Komponenten enthalten, wie z.B. eine Unterlage, eine Einlage, Bewehrungsfasern, Füllmaterialien, eine Deckschicht usw.
3.1.2 Auflast:
Eine der mehreren Lagen, die auf das fertige, flüssig aufgebrachte System (Dachabdichtung) aufgebracht werden; diese Schicht dient der Belastung des Systems zur Lagesicherung gegenüber Windsogkräften. Weitere Funktionen können z.B. darin bestehen, das System gegen Alterung oder mechanische Beanspruchungen zu schützen, und/oder als ein ästhetisch wirkender und/oder trittfester Belag zu dienen.
3.1.3 Gebäude:
Bauliche Anlage, dessen Hauptfunktion u.a. darin besteht, Bewohner oder Gebäudeinhalte zu schützen, und das im Allgemeinen für einen einzigen nicht veränderbaren Standort vorgesehen ist.
3.1.4 Komponente:
Ein bestimmter Bestandteil eines Bausatzes.
3.1.5 Bauprodukt:
Ein festgelegter Bausatz für eine Dachabdichtung (LARWK), aus dem sich nach ordnungsgemäßem Einbau in das Bauwerk das zusammengefügte System (flüssig aufzubringende Dachabdichtung) ergibt (siehe auch 3.1.1 und Anhang II.1.4).
3.1.6 Detailausbildung:
Eine besondere Konstruktion der Dachfläche oder am Dachrand. Dazu zählen Aufkantungen (z.B. an Brüstungen, Einfassungen, Lichtkuppeln), Dehnfugen, Randausbildungen (z.B. Abkantungen, Anschlüsse), Dachrinnen, Regenwasserabläufe, Durchdringungen usw.
3.1.7 Gefälle:
Neigung des Dachabdichtungsuntergrunds zu den Regenwasserabläufen.
3.1.8 Deckschicht:
Eine oder mehrere Materiallagen (z.B. Splitt, Witterungsschutzbelag usw.), die als eine Komponente der flüssig aufzubringenden Dachabdichtung (LARWK) auf dem fertig gestellten System aufgebracht werden. Die Deckschicht kann mehrere Funktionen haben, z.B. Schutz der Dachabdichtung gegen Witterungseinflüsse, oder sie kann aus ästhetischen Gründen erforderlich sein.
3.1.9 Begrüntes Dach:
Ein Dach, das aus einer tragenden Unterkonstruktion und allen darüberliegenden Schichten besteht, einschließlich einer (flüssig aufzubringenden) Dachabdichtung, einer dünnen Pflanzschicht und einer deckenden Bepflanzung mit Moosen, Staudenpflanzen usw. (siehe auch 3.1.17). [Extensivbegrünung]
3.1.10 Einlage:
Gewebeeinlagen, Vliese aus Kunststoff, Glasfasern oder einem anderen Material als eine Komponente der flüssig aufzubringenden Dachabdichtung (LARWK). Diese Schicht kann auch als Bewehrung dienen.
3.1.11 Umkehrdach:
Eine besondere Dachart, bei der die Wärmedämmung über der (flüssig aufzubringenden) Dachabdichtung liegt.
3.1.12 Flüssigmaterial:
Ein Material oder eine Kombination verschiedener Materialien, die gegossen, aufgestrichen oder gespritzt werden können.
3.1.13 Technisches Dossier des Herstellers (TDH):
Ein Dokument oder eine Dokumentensammlung, bestehend aus der werkseigenen Produktionskontrolle, (Beschreibung der jeweiligen Verfahren der Qualitätskontrolle, der Hilfsmittel und der Tätigkeitsabläufe), den Bemessungsregeln und Verarbeitungsverfahren (einschließlich der Verfahren für die Qualitätsüberwachung auf der Baustelle) und den Anweisungen für die Wartung und Reparatur des fertig gestellten Systems, bezogen auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktreihe.
3.1.14 nicht begehbar:
Bezeichnung eines Daches (hinsichtlich der Einstufung nach Nutzlasten), auf dem man nur mit Hilfe besonderer Ausrüstungen gehen oder stehen kann, z.B. wegen des Gefälles, der Form, der Beschaffenheit der verwendeten Materialien usw.
3.1.15 Schutzschicht:
Eine auf das zusammengefügte System aufgebrachte Schicht aus einer oder mehreren Lagen zum Schutz gegen physikalische, mechanische und chemische Beanspruchungen. Dies kann z.B. eine Auflast (siehe 3.1.2), eine Deckschicht (siehe 3.1.8) oder eine Zwischenschicht (3.1.19) sein.
3.1.16 Dach:
Ein Dach besteht aus der tragenden Unterkonstruktion und allen darüberliegenden Schichten einschließlich der der Witterung ausgesetzten Oberfläche und aller notwendigen Detailausbildungen.
3.1.17 Dachgarten:
Ein Dach, das aus der tragenden Unterkonstruktion und allen darüberliegenden Schichten besteht, einschließlich einer (flüssig aufzubringenden) Abdichtung, einer ausreichend dicken Pflanzschicht, bewachsen mit Pflanzen, Sträuchern, Bäumen und eventuell mit einem Nutzbelag versehen (siehe auch 3.1.9). [Intensivbegrünung]
3.1.18 Probe:
Ein repräsentativer Teil einer (oder mehrerer) Komponenten einer flüssig aufzubringenden Dachabdichtung (LARWK) oder der fertig gestellten Dachabdichtung, an dem die Identität des Materials oder dessen Eigenschaften festgestellt werden.
3.1.19 Trennschicht:
Eine zwischen Dachelementen angeordnete Schicht als Schutz gegen mechanische und/oder chemische Einwirkungen.
3.1.20 Stehendes Wasser:
Eine Wasseransammlung auf der Abdichtung infolge unwirksamer Entwässerung und/oder unzureichendem Gefälle, die sich nur durch Verdunstung auflöst.
3.1.21 Tragende Unterkonstruktion:
Der Teil des Daches, der als Konstruktionselement sowohl die ständigen als auch die veränderlichen Lasten auf die anderen Teile des Gebäudes übertragen muss.
3.1.22 Untergrund:
Materialschicht, die sich unmittelbar unter der flüssig aufzubringenden Dachabdichtung befindet.
3.1.23 Unterlage:
Materialschicht, die die Unterlage des fertig gestellten Systems bildet; eine Unterlage ist eine Komponente der flüssig aufzubringenden Dachabdichtung.
3.1.24 Prüfkörper:
Der Teil einer Probe, der nach den Angaben eines bestimmten Nachweises und/oder Prüfverfahrens entnommen wurde.
3.1.25 Nutzlast:
Last im Hinblick auf die Begehbarkeit des Daches.
3.1.26 Abdichtung:
Maßnahme zur Verhinderung oder Begrenzung des Durchgangs von Wasser von einer Ebene in eine andere.
3.1.27 Abdichtungsbausatz:
Eine bestimmte für Abdichtungszwecke vorgesehene Kombination einer festgelegten Anzahl von Komponenten, zum Einbau in Bauwerke durch Aufbringen und/oder Einbringen und/oder Zusammenfügen einzelner Komponenten. Dies muss nach bestimmten Bemessungsmethoden und Verarbeitungsverfahren geschehen.
3.2 Besondere Abkürzungen
Für den Zweck der vorliegenden ETA-Leitlinie gelten die folgenden Abkürzungen.
TDH Technisches Dossier des Herstellers LARWK Flüssig aufzubringende Dachabdichtung
Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
4 Anforderungen
4.0 Allgemeines
In diesem Kapitel werden die Leistungsmerkmale genannt, die im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind. Für diesen Zweck werden
Die für LARWKs zutreffenden Leistungsaspekte, die im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach der BPR und dem jeweiligen Grundlagendokument zu untersuchen sind, sind in Tabelle 1 zusammengefasst.
Tabelle 1 - Beziehung zwischen wesentlicher Anforderung, Grundlagendokument und Leistungsmerkmalen
ER und GD | Verweis auf Grundlagendokument | ETA-Leitlinie Verweis auf Abschnitt (siehe Tabelle 7) | |
Leistung des Bauwerks | Leistung des Produkts | ||
2 | 4.2.4: Begrenzung der Brandausbreitung auf benachbarte Bauwerke
4.2.4.1: Grundsätzliches 4.2.4.2: Betroffene Bauwerksteile (a) - Bedachungen | 4.3.1.2: Produkte für Dächer, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden
4.3.1.2.2: Dächer, die einem Brand von außen ausgesetzt sind 4.3.2: Produktleistungen | 4.2.1: Äußere Brandeinwirkung auf das Dach
4.2.2: Brandverhalten |
5: Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit | 4.2.3: Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit | ||
3 | 3.3.1: Umwelt im Innern von Gebäuden
3.3.1.2: Feuchtigkeit 3.3.2.2.2: Feuchtigkeit auf Oberflächen in Räumen und/oder im Innern von Bauprodukten | 3.3.1.2.3.2: Bauprodukte (Kat. B) e.3
- Dächer, Bedachungsmaterialien | 4.3.1: Umwelt im Innern von Gebäuden |
3.3.5: Äußere Umwelt
3.3.5.0: Allgemeines 3.3.5.2: Begrenzung der Auswirkungen von Bauwerken auf die äußere Umwelt | 3.3.5.3: Technische Spezifikation für Bauprodukte
- Dächer | 4.3.2: Äußere Umwelt | |
5: Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit | 4.3.3: Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit | ||
4 | 3.3.2: Direkter Aufprall
3.3.2.1: Aufprall herabfallender Gegenstände, die zum Bauwerk gehören, auf Benutzer | 3.3.2.3: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | 4.4: Nutzungssicherheit
4.4.1: Widerstand gegenüber Windlasten 4.4.2: Rutschhemmung |
5: Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit | 4.4.3: Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit |
Teil 1 dieser Leitlinie ist in Verbindung mit den Ergänzungsteilen, die die Anforderungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Produktfamilie ergänzen, zu verwenden.
Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt aufgrund der Annahme, dass das LARWK eingebaut, verwendet ui d instand gehalten wird in Übereinstimmung mit den Spezifikationen, die vom Antragsteller festgelegt werden und die bei der Zulassungsstelle hinterlegt, von ihr gebilligt und registriert sind.
4.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (LARWK) tragen als zusammengefügtes System nicht dazu bei, dass das Bauwerk die Anforderungen von ER 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit erfüllen kann.
Es gibt daher keine diesbezüglichen Anforderungen.
4.2 ER 2: Brandschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
Die folgenden Aspekte der Leistung sind für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung bedeutsam.
4.2.1 Äußere Brandeinwirkung auf das Dach
In Bezug auf einen Brand von außen muss die Leistung des Daches, von dem die aufgebrachte Dachabdichtung einen Teil bildet, mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für das Dach, von dem die aufgebrachte Dachabdichtung einen Teil bildet, bei seiner vorgesehenen Endanwendung gelten. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.
4.2.2 Brandverhalten
Das Brandverhalten der flüssig aufgebrachten Dachabdichtung als zusammengefügtes System muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für die flüssig aufgebrachte Dachabdichtung als zusammengefügtes System bei seiner vorgesehen Endanwendung gelten. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.
4.2.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit
Die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen während der gesamten Nutzungsdauer erfordert, dass das zusammengefügte System während der vorgesehenen Verwendung unbeschädigt bleibt und dass sich die Eigenschaften aufgrund äußerer Einflüsse nicht derart unannehmbar verändern, dass das Brandverhalten des Produkts und die Flugfeuerbeständigkeit der Abdichtung beeinträchtigt werden.
4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4.3.1 Umwelt im Innern von Gebäuden
Zusammen mit den anderen Bestandteilen der Dachkonstruktion muss ein eingebautes LARWK-System den Eintritt von Feuchtigkeit von außen, sowohl als Flüssigkeit wie auch als Dampf, in das Gebäudeinnere so regulieren, dass die Ansammlung von Feuchtigkeit in Bauteilen oder auf Oberflächen von Bauteilen im Innern von Räumen begrenzt wird.
4.3.2 Äußere Umwelt
4.3.2.1 Freisetzung gefährlicher Stoffe
Das Produkt bzw. der Bausatz muss derart beschaffen sein, dass es nach dem Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR erfüllt, die durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird. Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).
4.3.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit
Die Erfüllung der wesentlichen Anforderung während der gesamten Nutzungsdauer erfordert, dass das zusammengefügte System bei der vorgesehenen Verwendung unbeschädigt bleibt und dass sich die Eigenschaften aufgrund äußerer Einflüsse nicht unannehmbar verändern. Das eingebaute System muss beständig sein gegenüber den Einwirkungen von:
4.4 ER 4: Nutzungssicherheit
4.4.1 Widerstand gegenüber Windlasten
Das zusammengefügte LARWK-System muss eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit gegenüber Windlasten haben, um das Loslösen von Bauwerksteilen, die beim Herabfallen eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gebäudenutzern darstellen können, zu verhindern.
Die Leistungsaspekte, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen beeinflussen können, werden unter ER 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - behandelt. (Siehe 4.3.1 Umwelt im Innern von Gebäuden und 4.3.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit.)
4.4.2 Rutschhemmung
Die Oberfläche des LARWK-Systems darf aufgrund der jeweiligen Oberflächeneigenschaften oder aufgrund des Vorhandenseins von Wasser oder Fett auf der Oberfläche nicht so rutschig sein, dass sie eine Ausrutsch- und Sturzgefahr für die Nutzer darstellt.
4.4.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit
Die Erfüllung der wesentlichen Anforderung während der gesamten Nutzungsdauer erfordert, dass das zusammengefügte System während der vorgesehenen Verwendung fest liegen bleibt. Dieser Aspekt wird unter ER 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - behandelt. (Siehe 4.3.3 Nutzungsdauer/Dauerhaftigkeit.)
4.5 ER 5: Schallschutz
Das zusammengefügte LARWK-System trägt nicht dazu bei, dass das Bauwerk die Anforderungen von ER 5 - Schallschutz - erfüllen kann.
Es gibt daher keine diesbezüglichen Anforderungen.
4.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Das zusammengefügte LARWK-System trägt nicht dazu bei, dass das Bauwerk die Anforderungen von ER 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz - erfüllen kann.
Es gibt daher keine diesbezüglichen Anforderungen.
Leistungsaspekte in Bezug auf das Eindringen von Feuchtigkeit, die die Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung beeinflussen können, werden unter ER 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - behandelt. (Siehe 4.3.1 Klima im Innern von Gebäuden.)
4.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
4.7.0 Allgemeines
Alle Aspekte der Nutzung, der Spezifikation und der erwarteten Nutzungsdauer, die die Beurteilung der Brauchbarkeit für die jeweilige örtliche Verwendung betreffen, sind zu berücksichtigen. Dazu gehören Klimazonen, in denen das LARWK-System verwendet wird (einwirkende Oberflächentemperaturen, UV-Strahlung, Dauerhaftigkeit usw.), Begehbarkeit und Neigung des Daches usw. Für diesen Zweck werden Einstufungen der Systeme in Klassen und/ oder Kategorien vorgenommen.
4.7.1 Auswirkungen von Verarbeitungsbedingungen
Wenn vom Antragsteller ein Bereich zulässiger Witterungsverhältnisse für die Verarbeitung erklärt oder bestimmte Streuungen der Anteilsverhältnisse der Bestandteile zugelassen werden, muss nachgewiesen werden, dass die Leistungsanforderungen des zusammengefügten LARWK-Systems im gesamten Bereich erfüllt werden.
4.7.2 Klassifizierung nach Brandschutzaspekten
4.7.2.0 Allgemeines
Der Antragsteller muss jeden seiner Bausätze nach Abschnitt 4.7.2.2 klassifizieren.
Die Klassifizierung erleichtert die Beurteilung der Brauchbarkeit des zusammengefügten Systems und die Erfüllung der wesentlichen Anforderung in den Fällen, wo im Hinblick auf das Brandverhalten unterschiedliche Leistungen zu erwarten sind. Die angegebenen Klassifizierungen sind beim Nachweis der Leistung in Bezug auf die wesentliche Anforderung ER 2 zu berücksichtigen.
4.7.2.1 Klassifizierung nach der Flugfeuerbeständigkeit
Die Klassifizierung des LARWK im Hinblick auf die Flugfeuerbeständigkeit erfolgt nach prEN 13501-5.
Die Entscheidung 2000/553/EG der Kommission ist zu berücksichtigen.
4.7.2.2 Klassifizierung nach dem Brandverhalten
Die Klassifizierung des LARWK im Hinblick auf das Brandverhalten erfolgt nach EN 13501-1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
Die folgenden Euroklassen werden verwendet: A1, A2, B, C, D, E, F.
4.7.3 Einstufung nach der Nutzung
4.7.3.0 Allgemeines
Der Antragsteller muss jeden seiner Bausätze in die Kategorien nach 4.7.3.1 bis 4.7.3.5 einstufen. Diese Einstufung erleichtert die Beurteilung der Brauchbarkeit des zusammengefügten Systems und die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen bei unterschiedlichen erwarteten Nutzungsdauern oder wenn unterschiedliches Verhalten im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck erwartet wird. Die vom Antragsteller gewünschte Einstufung ist beim Nachweis der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
4.7.3.1 Einstufung nach der Nutzungsdauer
Diese Leitlinie geht davon aus, dass die angenommene Nutzungsdauer von zusammengefügten Systemen für den vorgesehenen Verwendungszweck 10 Jahre beträgt. Unter besonderen Umständen, sofern vom Antragsteller gewünscht, kann dieser Zeitraum in 5 oder 25 Jahre abgeändert werden.
Eine geschätzte Nutzungsdauer von 5 Jahren soll nur dann angenommen werden, wenn LARWKs zum Zweck von Reparaturen, Renovierungen oder Instandhaltungen vorgesehen sind, oder wenn sie in Bauwerke eingebaut werden sollen, die nur eine begrenzte Nutzungsdauer haben.
Eine Nutzungsdauer von 25 Jahren darf nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller der Zulassungsstelle Beispiele für einen zufrieden stellenden Einsatz des zusammengefügten Systems über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren in entsprechenden (Klima-)Verhältnissen zur Überprüfung vorlegen kann. Alle Produktspezifikationen und Beurteilungsverfahren müssen dieser erwarteten Nutzungsdauer von 25 Jahren Rechnung tragen. Siehe Tabelle 2.
Tabelle 2 - Einstufung nach Nutzungsdauer
Kategorie W1 | Kategorie W2 | Kategorie W3 | |
Erwartete Nutzungsdauer (Jahre) | 5 | 10 | 25 |
Die Angaben über die erwartete Nutzungsdauer von LARWKs können nicht als Garantie des Herstellers (oder der Zulassungsstelle) ausgelegt werden. Sie sind lediglich als Hilfsmittel für die Wahl der geeigneten Produkte angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (GD Abs. 5.2.2).
4.7.3.2 Einstufung nach den klimatischen Verhältnissen des Nutzungsstandortes
Das mit seinem Untergrund verbundene zusammengefügte System einschließlich eines (eventuell vorhandenen Oberflächenschutzes) muss der nach der geographischen Lage zu erwartenden Einwirkung der Sonneneinstrahlung (Sonnenenergie, Temperaturen usw.) widerstehen. Zwei Klimakategorien (gemäßigt und extrem) sind eingeführt worden, für die in Tabelle 3 die Grenzwerte für die mittlere jährliche Einstrahlung und die mittlere Lufttemperatur während des wärmsten Monats festgelegt sind.
Tabelle 3 - Einstufung nach Klimazonen
Kategorie M Gemäßigtes Klima | Kategorie S Extremes Klima | |
Jährliche Einstrahlung auf eine waagerechte Fläche | < 5 GJ/m2 und | > 5 GJ/m2 und/oder |
Durchschnittliche Lufttemperatur des wärmsten Monats | < 22 °C | > 22 °C |
Anmerkung 1:
Die jährliche Bestrahlung ist die Gesamtmenge an Sonnenenergie, die in einer festgelegten geographischen Region von einer waagerechten Fläche empfangen wird, errechnet als mittlerer Messwert für einen Zeitraum von 5 Jahren. Die durchschnittliche Lufttemperatur des wärmsten Monats ist die durchschnittliche gemessene maximale Lufttemperatur für diesen Monat, berechnet als Mittelwert für einen Zeitraum von 5 Jahren.
Anmerkung 2:
Die "Isolinie 5" (siehe Karte in TR-010.C - mittlere UV-Strahlungsbeanspruchung) kann als temperaturbezogene Trennlinie zwischen "gemäßigten" und "extremen" Klimazonen angesehen werden.
Damit ein in Kategorie M eingestufter Bausatz zur Anwendung an einem bestimmten Standort geeignet ist, müssen beide Parameter (hergeleitet aus nationalen meteorologischen Statistiken) mit den Grenzwerten nach Tabelle 3 übereinstimmen. Sollte auch nur ein Parameter die Grenzwerte für die Kategorie M übersteigen, dann dürfen nur in Kategorie S eingestufte Bausätze verwendet werden.
Die jeweils erforderliche Kategorie für die Klimazone kann von den Mitgliedstaaten festgelegt werden (siehe BPR Artikel 3(2)). Bausätze, deren Brauchbarkeit nur für die Verwendung in der gemäßigten Zone beurteilt worden ist, dürfen nicht bei den als streng eingestuften klimatischen Verhältnissen für die gleiche erwartete Nutzungsdauer verwendet werden.
4.7.3.3 Einstufung nach Nutzlasten
Das mit seinem Untergrund verbundene eingebaute System einschließlich eines eventuell vorhandenen Oberflächenschutzes muss während seiner Nutzungsdauer und, je nach der Nutzung des Daches, mechanischen Beschädigungen infolge zu erwartender Nutzlasten widerstehen. Das -Risiko einer mechanischen Beschädigung hängt dabei von der Begehbarkeit und der Häufigkeit dieser Beanspruchung ab. Tabelle 4 enthält die entsprechenden Kategorien für Nutzlasten und Beispiele einer damit verbundenen Art der Begehbarkeit.
Tabelle 4 - Einstufung nach Nutzlasten
4.7.3.4 Einstufung nach Dachneigungen
Kategorie | Nutzlast 1 | Beispiele der Begehbarkeit |
P1 | geringe | "nicht begehbar" |
P2 | mäßige | begrenzt begehbar für Instandhaltung |
P3 | normale | begehbar für Instandhaltung der Anlage und Ausstattung und für privaten Fußgängerverkehr |
P4 | besondere | Dachgärten, Umkehrdächer, begrünte Dächer |
Das mit seinem Untergrund verbundene zusammengefügte System einschließlich eines eventuell vorhandenen Oberflächenschutzes muss gegenüber den Einwirkungen aus der vorhandenen Neigung beständig sein. Tabelle 5 enthält die entsprechenden Kategorien für Dachneigungen und Beispiele von daraus resultierenden Auswirkungen, die Einfluss auf die Brauchbarkeit haben können.
Tabelle 5 - Einstufung nach Dachneigungen
Kategorie | Neigung % | Beispiele möglicher Auswirkungen |
S1 | < 5 | - Frost (Dicke der Eisschicht) - UV/stehendes Wasser - Nutzlasten (Begehbarkeit) - Auswirkungen von stehendem Wasser - Brandverhalten - Pflanzenwurzeln (Dachgärten und begrünte Dächer) |
S2 | 5 - 10 | - Frost (Dicke der Eisschicht) - UV - Nutzlasten (Begehbarkeit) - Brandverhalten - Pflanzenwurzeln (nur für begrünte Dächer) |
S3 | 10 - 30 | - Gleiten - Frost (gefrierender Schnee) - UV - Nutzlasten (Begehbarkeit) - Brandverhalten - Pflanzenwurzeln (nur für begrünte Dächer) |
S4 | > 30 | - Gleiten - UV - Nutzlasten (Begehbarkeit) - Brandverhalten |
4.7.3.5 Einstufung nach Oberflächentemperaturen
Das mit seinem Untergrund verbundene zusammengefügte System einschließlich seines eventuell vorhandenen Oberflächenschutzes muss, je nach seiner geographischen Lage (siehe Tabelle 3) und je nach dem Oberflächenschutz, den zu erwartenden Einwirkungen niedriger und hoher Oberflächentemperaturen widerstehen. Die Tabellen 6(a) und 6(b) legen die entsprechenden Kategorien fest.
Tabelle 6(a) - Einstufung nach niedrigster Oberflächentemperatur des eingebauten Systems
Kategorie | Klimazone | Oberflächenschutz | Tiefste Oberflächentemperatur (°C) |
TL1 | Alle Klimazonen | Umkehrdächer und Dachgärten (außer "begrünte" Dächer) | + 5 |
TL2 | Mäßige Tieftemperatur | Alle anderen geschützten eingebauten Systeme oder freihegende Dächer | - 10 |
TL3 | Strenge Tieftemperatur | - 20 | |
TL4 | Extreme Tieftemperatur* | - 30 | |
*Anmerkung: Der (die) jeweilige(n) Standort(e), für den (die) Kategorie TL4 zu berücksichtigen ist, kann von den Mitgliedstaaten festgelegt werden (siehe BPR - Art. 3(2)). |
Tabelle 6(b) - Einstufung nach höchster Oberflächentemperatur des eingebauten Systems
Kategorie | Klimazone | Oberflächenschutz | Höchste Oberflächentemperatur (°C) |
TH1 | Alle Klimazonen | Umkehrdächer und Dachgärten | 30 |
TH2 | Mäßige hohe Temperatur | Beanspruchte, ungedämmte Dächer oder stark geschützte Dächer einschl. "begrünte Dächer" | 60 |
TH3 | Beanspruchte gedämmte Dächer | 80 | |
TH4 | Extreme hohe Temperatur* | Beanspruchte gedämmte Dächer | 90 |
*Anmerkung: Für südliche Regionen Europas, die in Bezug auf hohe Temperaturen als "extrem" eingestuft sind (Gebiet südlich der indikativen "Isolinie 5", siehe Karte im EOTA Technical Report TR-010, Anhang TR-010.C). |
5 Nachweisverfahren
5.0 Allgemeines
Die Nachweisverfahren in diesem Abschnitt sind, wenn geeignet, auf die vom Hersteller vorgeschlagenen Bausätze anzuwenden.
Nach Möglichkeit wählt die Zulassungsstelle die zu prüfenden Bausätze und Stufen so aus, dass Extra- und Interpolation möglich sind, um somit die Anzahl der erforderlichen Prüfungen zu reduzieren. Im Allgemeinen ist durch eine ausreichende Leistung auf höherer Stufe auch die Leistung auf niedrigerer Stufe gewährleistet.
Es fällt in die Zuständigkeit der Zulassungsstelle, die ungünstigsten Bedingungen, z.B. Probendicke usw., vorzugeben.
Hierbei ist auch auf den Ergänzungsteil für die jeweilige Produktfamilie Bezug zu nehmen, in dem Prüfungen benannt werden, die im Teil 1 nicht angeführt sind, oder in denen zusätzliche Anforderungen speziell für diese Produktfamilie enthalten sein können.
Der Nachweis der Leistungen muss den angegebenen Klassifizierungen und Einstufungen des/der Bausatzes/Bausätze Rechnung tragen und kann auch die Inspektion bereits ausgeführter Abdichtungen beinhalten.
Die Beziehung zwischen den Anforderungen nach Abschnitt 4, den Produkteigenschaften und den nachstehenden Nachweisverfahren ist in Tabelle 7 zusammengefasst.
Identifizierung der Komponenten
(1) In Abhängigkeit von Art und Typ des Produkts soll die ETAG Hinweise darauf enthalten, wie die Produkte für die Zulassung und für andere Zwecke zu identifizieren sind. Wegen der Unterschiede bei den Herstellungsverfahren, den möglichen unterschiedlichen Größen von Fabriken und Fertigungsanlagen, den Größenunterschieden bei den Herstellungslosen und den in einer bestimmten Zeit produzierten Mengen des Produkts sollen die Hinweise flexibel formuliert sein.
(2) Beispieltechniken und Verfahren, die entweder einzeln oder in Kombination zu betrachten sind (die Liste ist nicht vollständig)
(8) Unabhängig von dem/den jeweils verwendeten Verfahren ist es notwendig, die praktischen Toleranzen in Bezug auf die Ergebnisse bzw. auf die gesammelten Daten zu berücksichtigen.
(9) Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass diese Techniken/Verfahren nur eingeführt werden, so weit sie einen Einfluss auf die Erfüllung der wesentlichen Eigenschaften einschließlich der Aspekte der Dauerhaftigkeit haben oder haben könnten.
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