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ETAG 010 - Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme
Leitlinie für die europäische technische Zulassung

Vom 11. Februar 2004
(BAnz. Nr. 89a vom 12.05.2004 S. 1)


Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassung EOTA bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme erteilt werden.

Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin.

Gleichzeitig wird die Bekanntmachung dieser Leitlinie vom 7. Oktober 2003 (BAnz. Nr. 216a vom 19. November 2003) aufgehoben.

Vorwort

Hintergrundinformation

Diese Leitlinie wurde von der EOTA Arbeitsgruppe 04.01/09 - Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme - erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern aus folgenden Ländern zusammen: Österreich, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Portugal und Vereinigtes Königreich. Die Industrie war durch Eurolux vertreten.

Der Geltungsbereich der Leitlinie ist das Ergebnis einer Unterscheidung zwischen EOTA- und CEN-Aktivitäten auf dem Gebiet der Lichtkuppeln. Es wurde vereinbart, dass sich EOTA mit den im Geltungsbereich dieser Leitlinie beschriebenen Systemen befasst, während sich CEN mit einschaligen gewellten lichtdurchlässigen Platten und einzelnen Lichtkuppeln oder Lichtbändern befasst, die in Öffnungen in einer herkömmlichen Dachkonstruktion eingebaut werden. Es wurde außerdem anerkannt, dass Lichtkuppeln, die von europäischen Normen abgedeckt sind, als Bestandteile in einen Dachbausatz aufgenommen werden können.

Die Leitlinie enthält die Leistungsanforderungen, die Nachweisverfahren zur Prüfung der verschiedenen Aspekte der Leistung, die Beurteilungskriterien für die Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die vorausgesetzten Bedingungen für Bemessung und Ausführung von selbsttragenden lichtdurchlässigen Dachbausystemen in Bauwerken.

Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf den jeweils vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen mit Prüfungen. Die Beurteilungskriterien wurden auf der Grundlage einer Analyse der technischen Aspekte, bezogen auf die Leistung von Dachbausystemen aus üblichen Baustoffen, ausgewählt.

Soweit relevant, wurden bei der Aufstellung geeigneter Prüf- und Rechenverfahren für die Beurteilung der Dachbausysteme nationale technische Spezifikationen diskutiert und berücksichtigt.

Liste der Bezugsdokumente

Auf Bezugsdokumente wird innerhalb der ETAG verwiesen. Sie unterliegen den darin genannten besonderen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Jahres der Veröffentlichung) für diese ETAG ist im Anhang K enthalten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teile zu dieser ETAG verfasst, so können sie Änderungen für die Liste der Bezugsdokumente enthalten, die für diesen Teil gelten.

Bedingungen für die Aktualisierung von Bezugsdokumenten

Die in dieser Liste angegebene Ausgabe eines Bezugsdokumentes ist diejenige, die von EOTA für ihren speziellen Verwendungszweck akzeptiert wurde.

Erscheint eine neue Ausgabe, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn EOTA ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).

Technische Berichte der EOTA enthalten Details zu einigen Aspekten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern drücken den gemeinsamen Standpunkt zu den vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen der EOTA-Stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Wenn Kenntnisse und Erfahrungen sich ändern, insbesondere durch Zulassungsarbeiten, so können diese Berichte ergänzt und erweitert werden.

"EOTA-Dokumente zur Erklärung der ETAG" (Comprehension Documents) nehmen laufend nützliche Informationen über das allgemeine Verständnis dieser ETAG auf, das sich auf der Grundlage der Erteilung von ETAs im Konsens mit den EOTA-Mitgliedern im Laufe der Zeit entwickelt. Lesern und Nutzern dieser ETAG wird geraten, zusammen mit einem EOTA-Mitglied den aktuellen Stand dieser Dokumente zu prüfen.

Es kann erforderlich sein, dass EOTA im Laufe der Zeit Änderungen/Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung der EOTA-Website www.eota.be aufgenommen und die jeweiligen Aktionen in der zugehörigen Akte (History File) katalogisiert und datiert.

Lesern und Nutzern dieser ETAG wird geraten, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments mit dem auf der EOTA-Website zu überprüfen. Das Deckblatt gibt an, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETAG wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

  • endgültiges Mandat erteilt von der EG-Kommission
16.04.1998
  • endgültiges Mandat erteilt von EFTA
16.04.1998
  • Verabschiedung der Leitlinie durch den Exekutiv-Ausschuss der EOTA
21.02.2001
  • Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen
22.-23.05.2001
  • Bestätigung durch die EG-Kommission
24.09.2002

Dieses Dokument wird gemäß Art. 11.3 der BPR von den Mitgliedstaaten in ihrer (ihren) Amtssprache(n) veröffentlicht.

Es ersetzt keine vorhandene ETAG.

1.2 Status von ETA-Leitlinien

(a)Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), das heißt, dass Mitgliedstaaten von der Gebrauchstauglichkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen sollen, z.B. dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum zu erfüllen, vorausgesetzt dass:

(b)Diese ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, das heißt eine Grundlage für die technische Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit eines lichtdurchlässigen Dachbausystems für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETA-Leitlinie selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
Diese ETA-Leitlinie drückt das gemeinsame Verständnis der in der EOTA zusammenarbeitenden Zulassungsstellen von Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG und der Grundlagendokumente in Bezug auf die jeweils betroffenen Produkte und ihre Verwendung aus, das im Rahmen eines von der Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und dem EFTA-Sekretariat erteilten Mandates festgelegt wurde.

(c) Diese ETA-Leitlinie ist verbindlich für die Erteilung von ETAs für lichtdurchlässige Dachbausysteme für den vorgesehenen Verwendungszweck, wenn sie von der EG-Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen akzeptiert und von den Mitgliedstaaten in ihrer Amtssprache oder ihren Amtssprachen veröffentlicht wurde.
Die Anwendbarkeit und die Erfüllung von Vorschriften einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungsverfahren) führt zu einer ETA und zu der Annahme der Gebrauchstauglichkeit des Dachbausystems nur für den definierten Verwendungszweck durch eine Bewertung und ein Zulassungsverfahren sowie eine Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Konformitätsbescheinigung. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die direkte Grundlage für eine Konformitätsbescheinigung ist.
Dachbausysteme, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können gegebenenfalls durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien gemäß Artikel 9.2 der BPR berücksichtigt werden.
Die Anforderungen dieser ETAG sind in Form von Zielen und entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt da, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung mit diesen zu der Annahme führen, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, nachdem sie für das betroffene Produkt durch die ETA als angemessen bestätigt wurden.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

Dachbausysteme, die die gesamte 1 Dacheindeckung umfassen und als Bausatz in Verkehr gebracht werden. Die Eindeckung selbst besteht hauptsächlich aus einfachen oder mehrschichtigen Elementen aus lichtdurchlässigem Polymer. Diese können jedoch auch undurchsichtige Elemente enthalten.

Das Dach kann aufgrund seiner äußeren Form vollständig selbsttragend sein oder zusätzliche Tragprofile erforderlich machen und so geformt sein, dass einige seiner Teile vertikal verlaufen. Sind zusätzliche Tragprofile zur vollständigen oder teilweisen Abstützung erforderlich, so werden diese als Teil des Bausatzes geliefert, oder es werden diejenigen Merkmale, die die Leistung des Daches beeinflussen, vom Inhaber der ETA festgelegt.

Die Bausätze sind in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Inhabers der ETA zu bemessen und aufzubauen und umfassen werksmäßig hergestellte Komponenten als Teile des Bausatzes, die vom Inhaber der ETA oder von anderen Herstellern nach der Spezifikation des ETA-Inhabers geliefert werden, der jedoch die vollständige Verantwortung für den gesamten Bausatz trägt.

Nicht in den Geltungsbereich dieser ETAG fallen:

2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze und Systeme

Ein selbsttragendes Dachbausystem dient dazu, umschlossene oder teilweise umschlossene Gebäude oder Räume vor der Witterung zu schützen und mit Tageslicht zu beleuchten.

Ein selbsttragendes lichtdurchlässiges Dachbausystem kann Folgendes enthalten oder nicht:

2.3 Annahmen

Der Stand der Technik erlaubt es nicht, innerhalb einer angemessenen Zeit vollständige und detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien/Anleitungen zur Akzeptanz für bestimmte Aspekte oder Produkte zu entwickeln. Diese ETAG enthält Annahmen, die dem Stand der Technik Rechnung tragen, und legt Bestimmungen für angemessene zusätzliche Einzelfallkonzepte, bei der Prüfung von ETA-Anträgen, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und auf der Grundlage des BPRKonsens-Verfahrens zwischen EOTA-Mitgliedern fest.

Diese Anleitung behält ihre Gültigkeit auch für andere Fälle, die nicht signifikant abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG bleibt gültig, jedoch müssen in diesem Fall die Bestimmungen von Fall zu Fall in entsprechender Weise angewandt werden. Diese

Verwendung der ETAG liegt in der Verantwortung der Zulassungsstelle, die den speziellen Antrag erhält, und unterliegt dem Konsens innerhalb der EOTA. Erfahrungen hierzu werden nach Bestätigung im EOTA-TB in der Verlaufsdatei (Progress-File) oder im Auslegungsdokument (Comprehension-Document) zur ETAG gesammelt.

Die Leitlinie befasst sich mit selbsttragenden Dachbausystemen zur Verwendung unter folgenden Grenzbedingungen, die für den Rest dieses Dokumentes stillschweigend vorausgesetzt werden:

Folgende Nutzungsbedingungen liegen außerhalb des Geltungsbereichs:

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Siehe Anhang A.

3.2 Besondere Begriffe und Abkürzungen

bezogen auf die von dieser Leitlinie abgedeckten Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck.

3.2.1 Selbsttragendes Dach

Ein Bauteil, das einen Raum umschließt, um ihn mit einem Schutz gegen Witterungseinflüsse zu versehen, und das alle ständigen und variablen Einwirkungen auf das umgebende Tragwerk weiterleiten kann ohne Verwendung von Zwischenelementen wie Stützen, Streben, Kabeln usw.

3.2.2 Lichtdurchlässiges Element

Ein Dach oder eine Einheit, aus der ein Dach zusammengefügt wird, das oder die in der Lage ist, einen signifikanten Anteil des einfallenden Lichts zu übertragen.

3.2.3 Wiederholbare Einheit

Eine lichtdurchlässige Einheit, die mit einer Reihe von ähnlichen Einheiten verbunden werden kann, deren Abmessungen verschieden sein können, die aber andererseits ein gemeinsames Design haben.

3.2.4 Fuge (Verbindung)

Die Verbindung zwischen aneinander grenzenden Komponenten und/oder Dacheinheiten oder zwischen dem Dach und dem umgebenden Tragwerk.

3.2.5 Abstützung

Eine tragende Konstruktion, die Teil des Daches sein kann, jedoch nicht Teil des Bausatzes ist.

3.2.6 Zusätzliches Tragprofil

Ein tragendes/die Lasten weiterleitendes Bauteil, das Teil des Bausatzes ist. Es schließt Bauteile mit ein, die zur Erhöhung der Eigensteifigkeit der lichtdurchlässigen Einheiten verwendet werden.

3.2.7 Kämpfer

Die Stelle einer Konstruktion, an der ein Bogen beginnt oder abgestützt wird.

3.3 Symbole

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

{EI}Biegesteifigkeit
{GAQ}Schubsteifigkeit
FPrüflast
LStützweite
fDurchbiegung
EcKriechmodul/Verformungsmodul
E1hE-Modul berechnet aus der Durchbiegung nach 1 h Belastungsdauer
f24hDurchbiegung nach 24 h Belastungsdauer
fcKriechdurchbiegung
RdBemessungswiderstand für den Grenzzustand der Tragfähigkeit
CdBemessungswiderstand für den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit
ηdcMaterialfaktor, abhängig von den Vergrößerungsfaktoren für die jeweilige Bemessungssituation (für Versagen durch Verformung)
ηdkMaterialfaktor, abhängig von den Abminderungsfaktoren für die jeweilige Bemessungssituation (für Versagen durch Bruch)
RkCharakteristischer Wert des Widerstandes für den Grenzzustand der Tragfähigkeit
CkCharakteristischer Wert des Widerstandes, für den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit
γMR, γ MCTeilsicherheitsfaktoren für das Material/Bauteil unter Berücksichtigung der Modellunsicherheit
aRGewichtsfaktor
ßZuverlässigkeitsindex
kFraktilfaktor
vVariationskoeffizient
Ct, Cu, CθMaterialabhängige Vergrößerungsfaktoren (Dauer der Belastung, Alterung/Umgebungseinflüsse bzw. Temperatur)
Kt, Ku, KθMaterialabhängige Abminderungsfaktoren für Bruchfestigkeit (Dauer der Belastung, Alterung/Umgebungseinflüsse bzw. Temperatur)
ΦtKriechfaktor
σSpannung
εDehnung
Schallschutz
RwSchalldämm-Maß in dB
Energieeinsparung und Wärmeschutz
(W)Sonneneinwirkung - Die gesamte Wärmeenergie, die auf den inneren Oberflächen eines Gebäudes aufgrund der optischen Sonnenstrahlung durch die Verglasung absorbiert wird
τTransmissionskoeffizient, Lichtdurchlassgrad
ρReflexionsvermögen
θEinfallwinkel
µBrechungskoeffizient
IStrahlenintensität (W m-2)
ESchwächungskoeffizient
R (Wert)Wärmedurchlasswiderstand (m2 KW-1)
U (Wert)Wärmetransmissionsgrad (Wm2K-1)
Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung
YlGelbwert des gealterten Prüfkörpers
Yl0Gelbwert des nicht gealterten Prüfkörpers
ΔYlÄnderung des Gelbwertes
XCIE, YCIE, ZCIEFarbmetrische Koordinaten

 

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit Einleitende Bemerkungen

(a) Anwendbarkeit der ETAG

Diese ETAG enthält Anleitungen für die Beurteilung bestimmter selbsttragender lichtdurchlässiger Dachbausysteme und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Es ist der Hersteller oder Produzent, der den Beurteilungsumfang des Bausatzes, für den er eine ETA anstrebt, und wie dieser im Bauwerk zu verwenden ist, bestimmt.

Es ist daher möglich, dass bei einigen Bausätzen, die als relativ herkömmlich gelten, nur einige Versuche und entsprechende Kriterien ausreichen, um die Gebrauchstauglichkeit festzustellen. In anderen Fällen, z.B. bei besonderen oder innovativen Bausätzen oder Materialien oder da, wo es eine ganze Reihe von Verwendungen gibt, kann der gesamte Umfang der Prüfungen und Beurteilungen zur Anwendung kommen.

(b) Allgemeine Gestaltung des Abschnitts 2

Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von Produkten im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess mit drei Hauptschritten:

(c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen, bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (siehe Grundlagendokument Abschn. 1.2)

Gemäß BPR beziehen sich "Klassen" in dieser ETAG nur auf im Mandat vorgeschriebene obligatorische Stufen oder Klassen.

Diese ETAG gibt jedoch an, wie entsprechende Leistungsmerkmale für das Dachbausystem obligatorisch ausgedrückt werden müssen. Wenn für einige Nutzungen zumindest in einem Mitgliedstaat keine Vorschriften bestehen, hat ein Hersteller immer das Recht, sich für eine oder mehrere dieser Nutzungen zu entscheiden, in welchem Fall die ETA zu diesem Aspekt "keine Leistung festgestellt" angibt mit Ausnahme derjenigen Eigenschaften, bei denen, wenn keine Bestimmung durchgeführt wurde, das Dachbausystem nicht mehr in den Geltungsbereich dieser ETAG fallen würde; derartige Fälle sind in der ETAG anzugeben.

(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit

Die in dieser Leitlinie enthaltenen oder genannten Vorschriften, Versuchs- und Beurteilungsverfahren wurden auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des Dachbausystems für den vorgesehenen Verwendungszweck von mindestens 10 Jahren 2 verfasst, vorausgesetzt, dass das Dach einer angemessenen Nutzung und Instandhaltung unterliegt (siehe Kapitel 7). Diese Vorschriften basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik sowie dem vorhandenen Kenntnisstand und den vorliegenden Erfahrungen. Eine "voraussichtliche Nutzungsdauer" bedeutet, dass davon ausgegangen wird, wenn eine Beurteilung anhand der Vorschriften der ETAG erfolgt und wenn diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, dass die wirkliche Lebensdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen.

Die Angaben über die Nutzungsdauer eines Dachbausystems können nicht als Herstellergarantie oder als Garantie der Zulassungsstelle ausgelegt werden. Sie sind lediglich für die Verfasser der Spezifikationen als Hilfsmittel zur Auswahl der entsprechenden Kriterien für Dächer angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (auf Grundlage der Grundlagendokumente Abschn. 5.2.2).

(e) Gebrauchstauglichkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck

Nach der BPR ist zu verstehen, dass im Rahmen der Bedingungen dieser ETAG Produkte "solche Merkmale aufweisen müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Art. 2.1).

Somit müssen die Dachbausysteme, die (als Ganzes oder in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwendung in Bauwerken geeignet sein. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen übliche Einwirkungen voraus (BPR Anhang 1, Vorbemerkung).

4 Anforderungen an Bauwerke und ihre Beziehung zu den Produktmerkmalen

In diesem Kapitel werden die Aspekte der Leistung aufgeführt, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind, durch:

Wenn ein Produktmerkmal oder eine andere anwendbare Eigenschaft für eine der wesentlichen Anforderungen spezifisch ist, so wird diese (s) an der entsprechenden Stelle behandelt. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung gilt, so wird es (sie) unter der wichtigsten wesentlichen Anforderung behandelt mit Querverweis auf die andere(n). Dies ist vor allem da wichtig, wo ein Hersteller für ein Produktmerkmal oder eine Eigenschaft unter einer wesentlichen Anforderung "keine Leistung festgestellt" angibt, und dies für die Beurteilung unter einer anderen wesentlichen Anforderung kritisch ist. Ähnlich können Produktmerkmale oder Eigenschaften, die einen Einfluss auf die Dauerhaftigkeitsbeurteilungen haben, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden mit entsprechender Verweisung unter 4.7. Wenn ein Produktmerkmal sich nur auf die Dauerhaftigkeit bezieht, wird dieses unter 4.7 behandelt.

Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (z.B. aufgrund anderer EG-Richtlinien) und identifiziert die Aspekte der Gebrauchstauglichkeit einschließlich spezifizierender Eigenschaften, die zur Identifizierung der Produkte benötigt werden (siehe Muster für eine ETA, Abschn. 11.2).

Die wesentlichen Anforderungen, die jeweiligen Abschnitte der entsprechenden Grundlagendokumente und die dazugehörigen Anforderungen an die Produktleistung sind in der nachfolgenden Tabelle 4.1 aufgeführt:

Tabelle 4.1:

EREntsprechender Abschn. der Grundlagendokumente (ID) für BauwerkeEntsprechender Abschnitt der Grundlagendokumente für die ProduktleistungProduktmerkmale gemäß MandatETAG-Abschnitt über ProduktleistungZugehörige Aspekte der Dauerhaftigkeit
13.4 Methoden zum Nachweis der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit von Bauwerken4.3 Bestimmungen für ProdukteMechanische Festigkeit (Widerstand gegen Wind, Schnee, ständige Wärmebelastung und Verkehrslasten) Aussteifende Wirkung4.1.1 Einsturz und größere Verformungen

4.1.2 Aussteifende Wirkung

4.1.3 Einwirkungen

Widerstand gegen Beschädigung durch
  • physikalische Einflussfaktoren
  • biologische Einflussfaktoren
  • chemische Einflussfaktoren

bezogen auf die Leistung unter ER 1-6

24.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile

4.2.4 Begrenzung der Brandausbreitung auf benachbarte Bauwerke

4.3.1.2.2 Dächer, die einem Brand von außen ausgesetzt sind

4.3.1.1 Produkte, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden

4.3.1.2.1 Dächer, die einem Brand im Innern des Gebäudes ausgesetzt sind

Leistungsverhalten bei einem Brand von außen4.2.1 Leistungsverhalten bei einem Brand von außen
4.2.3.3 Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum

4.2.3.4 Begrenzung der Ausbreitung von Feuer und Rauch über den Brandentstehungsraum hinaus

Brandverhalten4.2.2 Brandverhalten
4.3.1.3 Produkte, bei denen Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werdenFeuerwiderstand4.2.3 Feuerwiderstand
33.3.1.1 Luftqualität3.3.1.1.3.2.A Baustoffe (Kategorie B)Freisetzung von Schadstoffen4.3.1 Freisetzung von Schadstoffen
3.3.1.2 Feuchtigkeit3.3.1.1.3.2.d.2 Trennschichten und Abdichtungen
Feuchtigkeit auf Oberflächen in Räumen - Schutz gegen Feuchtigkeit - Vermeidung von KondensationWasserdichtheit (Widerstand gegen Eindringen von Regen oder Schnee)4.3.2 Wasserdichtheit und Vorhanden sein von Feuchtigkeit
43.3.2 Zusammenstöße

3.3.2.2 Leistung der Bauwerke - Verhalten bei Zusammenstößen (z.B. Festigkeit, Eignung zum Auffangen stürzender Personen oder herabfallender Gegenstände, Brucheigenschaften, Größe von Bruchstücken usw.)

3.3.1 Stürze (nur Handläufe)

3.3.1.2 Leistung der Bauwerke

  • eine Mindestwiderstandsfähigkeit gegen horizontale Belastungen ist erforderlich
3.3.2.3 Wesentliche Produktmerkmale
  • mechanische Festigkeit und Standsicherheit

3.3.1.3 Wesentliche Produktmerkmale

  • Widerstandsfähigkeit gegen horizontale Belastungen
Stoßfestigkeit Brucheigenschaften/sicherer Bruch Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten4.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

4.4.1.1 Stoßfestigkeit

4.4.1.2 Brucheigenschaften/sicherer Bruch

4.4.1.3 Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten

4.4.1.4 Definition der Maße

Widerstand gegen Beschädigung durch
  • physikalische Einflussfaktoren
  • biologische Einflussfaktoren
  • chemische Einflussfaktoren

bezogen auf die Leistung unter ER 1-6

54.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile

4.2.1 Rechenverfahren

4.2.2 Laborprüfverfahren

  • direkte Luftschalldämmung eines Elementes von bekannter Oberfläche
4.3 Bestimmungen für Produkte

4.3.2.1 Akustische Eigenschaften bei Bauprodukten

  • direkte Luftschalldämmung
Direkte Luftschalldämmung4.4.1.5 Sicheres Öffnen

4.5.1 Luftschalldämmung

64.2.4 Prüfmethoden auf der Grundlage von Prüfungen vor Ort

4.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile

4.2.3 Ausdruck der energiebezogenen Anforderungen und deren Verknüpfung mit den Produktmerkmalen

4.3 Bestimmungen für Produkte

4.3.2.2 Bauteile für den Baukörper

Wärmeschutztechnische Leistung Luftdurchlässigkeit Strahlungseigenschaften - Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

4.6.2 Feuchtigkeitsübertragung

4.6.3 Luftdurchlässigkeit

4.6.4 Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit

4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

Das bedeutet, dass das Dach eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufweisen muss, um den statischen oder dynamischen Lasten aufgrund der nachstehend beschriebenen Einwirkungen Widerstand zu leisten ohne Überschreitung der Grenzzustände der Tragfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit.

4.1.1 Einsturz und größere Verformungen

Die Grenzzustände der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit zum Nachweis der Erfüllung der wesentlichen Anforderung "Mechanische Festigkeit und Standsicherheit" müssen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird.

Bei Beurteilung der Leistung im Hinblick auf diese Anforderung muss die Zulassungsstelle die folgenden in Abschn. 4.1.3 genannten Einwirkungen auf das Dach beachten:

4.1.2 Aussteifende Wirkung (des Daches)

Verdrehungen in der Ebene, auch bekannt als "Aussteifende Wirkung" bei Anschlüssen oder Verbindungen im Dach, ob begleitet von Verformungen oder nicht, müssen so beschaffen sein, dass die Standsicherheit des Daches insgesamt in seinen Grenzzuständen nicht gefährdet wird.

4.1.3 Einwirkungen

Die Bandbreite der Werte für Einwirkungen und andere Einflüsse, die zu berücksichtigen sind, muss mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird.

4.1.3.1 Ständige Einwirkungen

Einwirkungen, die aus dem Eigengewicht des Bauwerks herrühren, einschließlich auch aller zusätzlichen ruhenden Lasten, die während der Errichtung und Instandhaltung auftreten.

4.1.3.2 Veränderliche Einwirkungen

Hierbei handelt es sich um während der Nutzung des Dachs auftretende Verkehrslasten, bedingt durch die Einwirkung von Wind, Schnee, Eis, Wärmedehnung, Frost, sowie um temporäre Lasten, die dort auftreten, wo ein Zugang erlaubt ist.

4.1.3.3 Unbeabsichtigte Einwirkungen

Temporäre Lasten aufgrund besonderer Kombinationen von veränderlichen Einwirkungen.

4.2 Brandschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

Die folgenden Aspekte der Leistung sind für selbsttragende Dachbausysteme zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung bedeutsam:

4.2.1 Verhalten bei einem Brand von außen

Die Anforderungen an das Verhalten des zusammengesetzten Daches bei einem Brand von außen müssen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird, und müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Kommission und den CEN-Klassifizierungsdokumenten festgelegt werden.

4.2.2 Brandverhalten

Die Anforderungen an das Brandverhalten des Produkts bzw. des Bausatzes müssen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird, und sie müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Kommission und den CEN-Klassifizierungsdokumenten festgelegt werden.

4.2.3 Feuerwiderstand

Die Anforderungen an den Feuerwiderstand des Produkts bzw. des Bausatzes müssen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird, und sie müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Kommission und den CEN-Klassifizierungsdokumenten festgelegt werden.

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

Die folgenden Aspekte der Leistung sind für selbsttragende Dachbausysteme zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung bedeutsam:

4.3.1 Freisetzung von Schadstoffen

Das in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten eingebaute Produkt bzw. der Bausatz muss die wesentliche Anforderung 3 der BPR entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften im jeweiligen Mitgliedsland erfüllen. Insbesondere darf von dem Produkt weder eine Freisetzung schädlicher Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Partikel oder Strahlung in das Gebäudeinnere noch eine Verunreinigung der Umwelt (Luft, Boden, Wasser) verursacht werden.

4.3.2 Wasserdichtheit und Vorhandensein von Feuchtigkeit

Das Dachbausystem muss so bemessen sein, dass während der Nutzung des Produkts keine Gefahr für die Gesundheit von Bewohnern oder Nachbarn besteht infolge:

4.4 Nutzungssicherheit

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

Die folgenden Aspekte der Leistung sind für selbsttragende Dachbausysteme zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung bedeutsam:

4.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (siehe wesentliche Anforderung 4.1)

Das zusammengesetzte Dach muss unter allen bei seiner Anwendung vorhersehbaren Belastungsbedingungen oder Kombinationen von Lasten eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufweisen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit von Bewohnern der Gebäude, dessen Dach es bildet, nicht gefährdet wird.

4.4.1.1 Stoßfestigkeit

Die Gefahr und Auswirkung von Zusammenstößen von Personen mit Teilen des Daches (z.B. zu öffnenden Teilen) und/oder der Möglichkeit, dass Personen durch scharfkantige Teile fallen, muss in Betracht gezogen werden.

4.4.1.2 Brucheigenschaften/Bruchsicherheit

Dieser Leistungsaspekt ist von Bedeutung, wenn die Auswirkungen von Zusammenstößen gemäß 4.4.1.1 betrachtet werden. Zusätzlich sind Brucheigenschaften zu beachten in Verbindung mit der Gefahr für Benutzer des Gebäudes beim Aufprall/Bruch von Teilen des Dachbausystems infolge einer der folgenden Einwirkungen:

4.4.1.3 Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten

Wo Laufstege für den Zugang des Daches als Teile des Dachbausystems vorgesehen sind oder das Dachbausystem zur Eindeckung solcher Wege verwendet werden kann, müssen Handläufe als Teil dieser Wege einen ausreichenden Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten aufweisen, um die Gefahr des Herabfallens vom Dach oder des Fallens gegen scharfkantige Teile zu verhindern.

4.4.1.4  Definition der Maße

Alle Teile eines Dachbausystems müssen so ausgebildet sein, dass die Stolpergefahr minimiert ist.

4.4.1.5 Sicheres Öffnen

Dachbausysteme, die zu öffnende Teile enthalten, müssen so geplant sein oder entsprechende Vorkehrungen enthalten, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes oder Fallens durch diese Teile gering gehalten wird.

4.5 Schallschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

4.5.1 Luftschalldämmung

Diese wesentliche Anforderung ist für Dachbausysteme innerhalb des Geltungsbereichs dieser Leitlinie in Verbindung mit dem Schutz gegen Luftschall von außerhalb des Bauwerks oder von anderen umschlossenen Räumen bedeutsam, wenn dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweils betroffenen Standorts gefordert wird.

4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

Folgende Aspekte der Leistung sind für diese wesentliche Anforderung für selbsttragende Dachbausysteme bedeutsam.

Bei Verwendung als Dach für einen umschlossenen bewohnbaren Raum muss das Dachbausystem angemessene Wärmedammeigenschaften aufweisen, um

4.6.1 Wärmeschutztechnische Leistung

Anhand des Wärmeübergangs/Wärmedurchlasswiderstandes des Dachbausystems ist festzustellen, dass das System mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmt, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.

Gibt es irgendwo bei dem zusammengefügten System eine Diskontinuität, wie z.B. ein Tragprofil, so ist die Wirkung von Warmebrücken zu beachten.

4.6.2 Feuchtigkeitsübertragung

Das Dachbausystem muss so entworfen, konstruiert und eingebaut sein, dass eine Feuchtigkeitsübertragung durch das zusammengesetzte Dach nicht zu einer übermäßigen Kondensation von Wasserdampf innerhalb der Dachelemente oder Verglasung oder auf ihren Innenflächen führt.

4.6.3 Luftdurchlässigkeit

Die Menge der durch das zusammengesetzte Dach eindringenden Luft ist unter besonderer Bezugnahme auf Verbindungen, Durchdringungen und auf die Verglasung zu beachten.

4.6.4 Strahlungseigenschaften - Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit

Der Durchlass der Sonnenenergie durch das Dach ist festzustellen, wenn der Energieverbrauch für Kühlzwecke ermittelt werden muss. Diese Daten können auch zur Beurteilung des Beitrags des Daches zur Beleuchtung des Gebäudes mit Tageslicht verwendet werden.

4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

4.7.1 Widerstand gegen Korrosion und Beschädigung

Die in den folgenden Abschnitten betrachteten Anforderungen beziehen sich auf die wesentlichen Anforderungen, jedoch nicht auf eine Anforderung im Besonderen. Infolgedessen bedeutet die Nichterfüllung dieser Anforderungen, dass mehr als eine der wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.

Dachaufbauten und -bauteile sowie ihre verschiedenen Oberflächenausführungen müssen gegen Schädigung durch physikalische, chemische oder biologische Einflüsse widerstandsfähig sein bzw. geschützt werden, um eine Verschlechterung der mechanischen oder der anderen Eigenschaften zu vermeiden.

4.7.1.1 Widerstand gegen verschiedene Einflussfaktoren

Das Dachbausystem einschließlich der Tragprofile und Fugen (Verbindungen) darf durch Beschädigung, Verzerrung, Verformung nicht nachteilig beeinflusst werden aufgrund von:


Physikalischen Einflussfaktoren

Chemischen Einflussfaktoren

5 Nachweisverfahren

Dieses Kapitel behandelt die Nachweisverfahren zur Bestimmung der verschiedenen Aspekte der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Baustellenerfahrung usw.), die in Kapitel 4 festgelegt sind.

Nicht alle wesentlichen Anforderungen sind für jeden Bausatz bedeutsam. In einigen Fällen ist die Option "keine Leistung festgestellt" möglich, und es ist dem Hersteller unter Berücksichtigung des von ihm gewünschten Marktes überlassen zu entscheiden, welche Optionen er beurteilen lassen möchte.

Sofern in den Versuchsverfahren nichts anderes angegeben ist, muss die Genauigkeit der Lasten und Kräfte innerhalb von ± 2 %, der Abmessungen innerhalb von ± 1 %, der Temperatur innerhalb von ± 5 % und der relativen Feuchtigkeit innerhalb von ± 5 % der angegebenen Werte liegen.

Diese Leitlinie geht davon aus (siehe 2.3 "Annahmen"), dass Dachbausysteme im Allgemeinen bei einer umgebenden Lufttemperatur zwischen -30 °C bis 45 °C verwendet werden. Wenn jedoch ein besonderer Bausatz zur Verwendung im vorwiegend unteren Bereich dieser Skala verwendet wird, muss dies berücksichtigt werden und die Versuchsbedingungen können entsprechend abweichen.

Werden in dieser ETAG EUROCODES als Verfahren zum Nachweis bestimmter Produktmerkmale zitiert, so müssen deren Anwendung in dieser ETAG sowie die darauffolgenden gemäß dieser ETAG erteilten ETAs mit den im Leitpapier L der Europäischen Kommission aufgestellten Grundsätzen zur Anwendung der EUROCODES in harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen übereinstimmen.

Die jeweiligen wesentlichen Anforderungen, die entsprechenden zu beurteilenden Produktmerkmale und die jeweiligen Nachweisverfahren sind in der folgenden Tabelle 5.1 angegeben:

Tabelle 5.1: Produktmerkmale und entsprechende Nachweisverfahren

ERETAG-Abschnitt über ProduktleistungETAG-Abschnitt über Bausätze/SystemNachweisverfahren der Produktmerkmale Bestandteile
14.1.1 Einsturz und größere Verformungen5.1.1.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - Allgemeines5.2 Zusätzliche Tragprofile

5.2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

4.1.2 Aussteifende Wirkung5.1.1.2 Aussteifende Wirkung5.3 Lichtdurchlässige Platten

5.3.1.1 Allgemeines

5.3.1.2 Versuche am Gesamtsystem

5.3.1.3 Versuche an kleinen Teilen (Prüfung der Produktmerkmale)

5.5 Befestigungselemente

5.5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

24.2.1 Verhalten bei Brand von außen

4.2.2 Brandverhalten

4.2.3 Feuerwiderstand

5.1.2.1 Verhalten bei Brand von außen

5.1.2.2 Brandverhalten

5.1.2.3 Feuerwiderstand

5.2 Zusätzliche Tragprofile

5.2.2.1 Brandverhalten

5.3 Lichtdurchlässige Platten

5.3.2.1 Brandverhalten

5.4 Dichtungsmassen und -profile

5.4.2.1 Brandverhalten

34.3.1 Freisetzung von Schadstoffen

4.3.2 Wasserdichtheit und Vorhandensein von Feuchtigkeit

5.1.3.1 Freisetzung von Schadstoffen

5.1.3.2 Wasserdichtheit und Vorhandensein von Feuchtigkeit

Alle Bestandteile (5.2.3.1, 5.3.3.1, 5.4.3.1, 5.5.3.1) Freisetzung von Schadstoffen
44.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

4.4.1.1 Stoßwiderstand

4.4.1.2 Brucheigenschaften/sicherer Bruch

4.4.1.3 Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten

4.4.1.4 Definition der Maße

4.4.1.5 Sicheres Öffnen

5.1.4.1 Stoßwiderstand

5.1.4.2 Brucheigenschaften/sicherer Bruch

5.1.4.3 Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten

5.1.4.4 Definition der Maße

5.1.4.5 Sicheres Öffnen

Lichtdurchlässige Platten

5.3.4 Nutzungssicherheit

54.5.1 Luftschalldämmung5.1.5.1 SchalldämmungNicht relevant
64.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

4.6.2 Feuchtigkeitsübertragung

4.6.3 Luftdurchlässigkeit

4.6.4 Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit

5.1.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

5.1.6.2 Kondenswasserbildung

5.1.6.3 Luftdurchlässigkeit

5.1.6.4 Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit

Zusätzliche Tragprofile

5.2.3.2 Kondenswasserbildung

5.2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Lichtdurchlässige Platten

5.3.3.2 Kondenswasserbildung

5.3.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

*4.7.1 Widerstand gegen Korrosion und Beschädigung5.1.7.1 Widerstand gegen Korrosion und BeschädigungZusätzliche Tragprofile

5.2.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

Lichtdurchlässige Platten

5.3.7.1 Dauerhaftigkeit

5.3.7.2 Gebrauchstauglichkeit

5.3.7.3 Identifizierung

Dichtungsmassen und -profile

5.4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit

Befestigungselemente

5.5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit

* Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.1 Bausätze/Systeme

5.1.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.1.1.1 Allgemeines

Die Bestimmung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit - Grenzzustand der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit - muss auf der Grundlage von ENV 1991-1 (Eurocode 1) erfolgen. Der Nachweis kann durch Prüfung oder eine Kombination von durch Prüfung gestützte Berechnung geführt werden. Ein Überblick in Form eines Flussdiagramms, das die Verbindung zwischen dem Typ des Bausatzes und dem Versuchsaufbau herstellt, ist in Bild 1 gegeben.

Als Teil des Verfahrens zur Bestimmung des gesamten Leistungsvermögens des Bausatzes kann es möglich sein, das Leistungsvermögen der tragenden Profile nur durch Berechnung zu bestimmen. Es ist erforderlich, zu Beginn der Beurteilung nach Rücksprache mit dem Hersteller/ETA-Antragsteller zu entscheiden, ob so vorgegangen werden soll, normalerweise in Übereinstimmung mit den entsprechenden Eurocodes (s. 5.2.1).

Bild 1 Überblick über die Prüfung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, der die Verbindung zwischen Bausatztypen und Versuchsaufbauten zeigt.

* Arten des Bausatzes sind im Abschnitt 5.1.1.1.1 beschrieben und in Anhang B dargestellt. Versuchsaufbauten sind im Abschnitt 5.1.1.2 beschrieben und in Anhang E dargestellt.

Die Zulassungsstelle kann durch Computer-Software erhaltene Ergebnisse berücksichtigen, die vom Antragsteller zur Ermittlung der mechanischen Festigkeit verschiedener Teile des Dachbausatzes verwendet wurden. Derartige Software muss allerdings vor Anwendung als gültig erklärt werden, beispielsweise gegenüber den Versuchsergebnissen.

5.1.1.1.1 Dachbausystem-Typen

Entsprechend dem statischen System können Dachbausätze/-systeme in vier verschiedene Kategorien unterteilt werden. Jede Kategorie kann unter Verwendung wiederholbarer Einheiten zusammengebaut werden:

  1. Gebogene Dachbausysteme mit zusätzlichen Tragprofilen parallel zur Stützweite
    Diese Systeme bestehen aus einer Unterkonstruktion mit zusätzlichen Tragprofilen parallel zur Stützweite, einer unterstützenden Konstruktion für die Plattenenden quer zu dieser Richtung und einer Eindeckung aus ebenen massiven Platten oder Stegplatten. Da die Steifigkeit der tragenden Profile im Verhältnis zur Eindeckung sehr hoch ist, kann die Eindeckung allein zur Ermittlung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit untersucht werden. Es wird hier davon ausgegangen, dass die lasttragende Konstruktion des Dachbausystems in sich stabil genug ist, so dass es hierfür nicht der Eindeckung bedarf, z.B. Kippen der Tragkonstruktion.
    Die Eindeckung kann als Einfeldsystem, ohne Zwischen-Auflagerung, oder als Mehrfeldsystem mit weiteren Tragprofilen, die in gleichmäßigen Abständen angeordnet sind, ausgebildet sein. Die Eindeckung wird gegen Soglasten mit Hilfe von Profilen gehalten, die entweder entlang des Tragprofils mit Bolzen oder Klammern befestigt sind oder nur an ihren Enden am Kämpfer befestigt sind (siehe Bild B.1.2.1 Anhang B).
  2. Ebene Dachbausysteme mit zusätzlichen Tragprofilen parallel zur Stützweite
    Diese Systeme sind im Prinzip ähnlich den oben beschriebenen gebogenen Systemen. Jedoch kann der Widerstand gegen Soglasten nur durch mit Bolzen oder Klammern befestigte Abdeckprofile erzielt werden (Bild B.1.2.2 Anhang B).
  3. Gebogene Dachbausysteme ohne zusätzliche Tragprofile (auch für gebogene Dachbausysteme, bei denen zusätzliche Tragprofile nicht getrennt berechnet werden)
    Gebogene Dachbausysteme ohne zusätzliche Tragprofile bestehen aus ein- oder mehrschaligen Elementen, die Abstützungen quer zur Haupttragrichtung nur am Ende der Elemente haben. Die Eindeckung kann entweder aus Profilplatten mit Überlappungen oder aus Hohlprofilplatten oder Stegplatten mit Fugen an den Längsseiten bestehen (Bild B.1.3.1 Anhang B).
  4. Ebene Dachbausysteme ohne zusätzliche Tragprofile
    Diese ebenen Dachbausysteme bestehen entweder aus Hohlprofilplatten oder Stegplatten, die mittels einer Verbindung (Fuge) an ihrer Längsseite verbunden sind, oder aus Profilplatten, die an den Längs- und Querrändern überlappt sein können. Sie können als Einfeldsysteme (Bild B.1.3.2 Anhang B) oder als Mehrfeldsysteme mit zusätzlichen Zwischenauflagern quer zur Haupttragrichtung (Bild B.1.4 oder B.1.5) ausgebildet sein. Die Hohlprofile oder Stegplatten werden an den Enden durch Endauflagerprofile und an den Zwischenauflagern durch Schrauben oder Soganker gehalten (Bild B.1.4).
    Bei Profilplatten können die Befestigungen entweder im Scheitelpunkt des Profils oder im Profiltal angebracht sein. Die Platten werden mit einem Überstand auf den Endauflagern montiert (Bild B.1.5).

5.1.1.1.2 Versuche am Dachbausystem

Nach getroffener Entscheidung, ob die tragenden Profile getrennt berechnet werden müssen und dann dem relevanten Weg durch Bild 1 folgen, müssen Versuche am Dachbausystem durchgeführt werden, um das Verhalten des gesamten Systems unter Auflasten und abhebende Lasten zu bestimmen. Alle Arten von zu erwartenden Einwirkungen müssen in wenigstens drei Versuchen simuliert werden; die Grenzzustände der Tragfähigkeit und, wo zutreffend, der Gebrauchstauglichkeit sind statistisch zu analysieren gemäß den Grundsätzen der einschlägigen Eurocode.

Die Versuche sind an Dachbausystemen durchzuführen, die denen in der Praxis zu liefernden und/oder aufzustellenden Dachbausystemen entsprechen. Die Auswahl der zu untersuchenden Prüfkörper erfordert sorgfältiges Abwägen, um sicherzugehen, dass sie voll und ganz repräsentativ sind. Normalerweise müssen die Prüfkörper der Produktion entnommen sein sowie in strikter Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Spezifizierungs- und Einbauanweisungen des Herstellers hergestellt worden sein. Grundsätzlich muss der Einbau der Prüfkörper in die passende Prüfvorrichtung durch den Hersteller oder den ETA-Antragsteller erfolgen. Wenn möglich, sollten Platten in Übergröße für Systemversuche zur Verfügung gestellt werden, damit aus diesen Platten repräsentative Prüfkörper für Kleinversuche nach 5.3.1.3 herausgeschnitten werden können.

Es kann erforderlich sein, Dachbausysteme in unterschiedlicher Ausführung zu prüfen, um daraus Informationen über den gesamten Bereich an Möglichkeiten, die für ein bestimmtes System vorhanden sind, zu gewinnen, z.B. Änderungen der (Bau-)Teilgröße.

5.1.1.1.2.1 Prüfverfahren

Während des Versuchs soll diejenige Lastart, die simuliert werden soll, auf das Dachbausystem oder einen Teil des Systems als veränderliche Last, die so nah wie möglich der Wirklichkeit entspricht, aufgebracht werden. Die Lasten können entweder als einheitlich verteilte Lasten (z.B. durch Vakuum oder Luftsack) oder als Punktlasten (z.B. Sandsäcke oder individuelle Gewichte) aufgebracht werden. Die Versuchslasten müssen bis zum Versagen in gleichmäßigen Zeitabständen erhöht werden. Der Versuch muss in einer Umgebung durchgeführt werden, in der eine Temperatur von 23 ± 3 °C beibehalten wird.

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