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ETAG 014 - Bekanntmachung der Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht

Fassung vom 12. September 2011
(BAnz. Nr. 176a vom 23.11.2011 S. 1)


Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I, S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2407) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Aufgrund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 BauPG für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht erteilt werden.

Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B, 10829 Berlin.

Vorwort
Hintergrundinformation zum Thema

Die Leitlinie für die europäische technische Zulassung für "KUNSTSTOFFDÜBEL ZUR BEFESTIGUNG VON AUSSENSEITIGEN WÄRMEDÄMM-VERBUNDSYSTEMEN MIT PUTZSCHICHT" enthält die Grundlagen für die Beurteilung von Kunststoffdübeln für Befestigungen von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht im Verankerungsgrund Beton und Mauerwerk.

Das in dieser Leitlinie aufgenommene allgemeine Beurteilungskonzept basiert darauf, die vorliegenden Kenntnisse und Erfahrungen über das Verhalten von Kunststoffdübeln mit der Prüfung zu kombinieren. Bei Verwendung dieses Konzepts ist die Prüfung erforderlich.
Kunststoffdübel und ihr Verhalten während der Nutzung sind für eine Reihe von Beteiligten von Interesse, wie z.B. Hersteller, Planungsingenieure und Konstrukteure, Bauunternehmen und spezielle Einbaufirmen.

Bezugsdokumente

[1] Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli 1993.
"Bauproduktenrichtlinie" (BPR)

[2] Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG. Grundlagendokumente (GDs), Brüssel, 16. Juli 1993

[3] ETAG 004:
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für AUSSENSEITIGE WÄRMEDÄMM-VERBUNDSYSTEME MIT PUTZSCHICHT, Ausgabe 11. August 2000

[4] ETAG 017:
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für BAUSÄTZE AUS VORGEFERTIGTEN WÄRMEDÄMMELEMENTEN FÜR AUSSENWANDBEKLEIDUNGEN, Ausgabe 16. Dezember 2005

[5]

EN 771-1:2003/A1:2005
Festlegungen für Mauersteine - Teil 1:
Mauerziegel

EN 771-2:2003/A1:2005
Festlegungen für Mauersteine - Teil 2:
Kalksandsteine

EN 771-3: 2003/A1:2005
Festlegungen für Mauersteine - Teil 3:
Mauersteine aus Beton (mit dichten und porigen Zuschlägen)

EN 771-4: 2003/A1:2005
Festlegungen für Mauersteine - Teil 4:
Porenbetonsteine

EN 771-5: 2003/A1:2005
Festlegungen für Mauersteine - Teil 5:
Betonwerksteine

[6] EN 1996-1-1:2005:
Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk

[7] EN 206-1:2000-12/A1:2004/A2:2005
Beton - Teil 1:
Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität

[8] EN 1520:2002 + AC:2003
Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton

[9] EN 12602:2008
Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton

[10] ISO 1110:1995-02
Kunststoffe - Polyamide - Beschleunigte Konditionierung von Probekörpern

[11] ISO 3167:2002-02
Kunststoffe; Mehrzweckprobekörper

[12] ISO 3506-1:2009
Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl - Teil 1: Schrauben

[13] ISO 527-1:1993-06/Technical Corrigendum 1:1994-05/AMD 1:2005-09
Kunststoffe; Bestimmung der Eigenschaften aus dem Zugversuch; Teil 1: Allgemeine Grundsatze

[14] ISO 3146:2000-06
Kunststoffe - Bestimmung des Schmelzverhaltens (Schmelztemperatur oder Schmelzbereich) von teilkristallinen Polymeren mit Kapillarrohrmethode und Polarisationsmikroskop

[15] ISO 6783:1982-06
Grobzuschlage für Beton;
Bestimmung der Grobkorndichte und Wasseraufnahme; Hydrostatische Balance-Methode

[16] EN 197-1:2000-06 + A1:2004
Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement

[17] ISO 5468:2006
Schlagbohrer (Mauerbohrer) mit Schneidplatten aus Hartmetall. Maße

[18] Technical Report 026 der EOTA:
Ermittlung der Teilersteifigkeit von Kunststoffdübeln für die Verankerung von Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS), Ausgabe vom Juni 2007

[19] EN 13163:2008-11
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation

Bedingungen für die Aktualisierung

Bei der in der Liste genannten Ausgabe eines Bezugsdokuments handelt es sich um die von der EOTA für ihre spezifische Verwendung verabschiedete Ausgabe.

Erscheint eine neue Ausgabe, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn die EOTA ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).

Zusatzdokumente der EOTA nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in der jeweiligen Fassung auf, wenn im Einvernehmen unter den EOTA-Mitgliedern ETAs erteilt werden.

Technische Berichte der EOTA enthalten Details zu einigen Aspekten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern drucken den gemeinsamen Standpunkt zu den vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen der EOTA-Stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden. Ist dies der Fall, dann wird die Auswirkung der Änderungen auf die ETAG von der EOTA festgelegt und in den entsprechenden Zusatzdokumenten aufgenommen.

Leser und Anwender der vorliegenden ETAG werden darauf hingewiesen, den aktuellen Stand dieses Dokuments mit einem EOTA-Mitglied zu überprüfen.

Abschnitt 1:
Einleitung

1. Vorbemerkungen

1.1. Rechtsgrundlage

Diese ETA-Leitlinie wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) [1] unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

-Erteilung des endgültigen Mandats durch die Europäische Kommission:November 1996
-Erteilung des endgültigen Mandats durch die EFTA:Nicht relevant
-Verabschiedung der Leitlinie durch das Exekutiv-Komitee der EOTA:21. November 2001(Ausgabe Januar 2002)
-Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen:18./19. Dezember 2001(Ausgabe Januar 2002)
-Bestätigung durch die Europäische Kommission:16. Januar 2002(Ausgabe Januar 2002)
-Ergänzung bestätigt durch die Europäische Kommission:15. März 2011(Ausgabe Februar 2011)

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 (3) der BPR in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen veröffentlicht.

Diese Fassung ersetzt die Fassung vom Dezember 2008.

1.2. Status der ETAG

  1. Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikationen im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG. Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen sollen, d. h. dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum zu erfüllen, vorausgesetzt dass
  2. Diese ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, d. h. eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETAG an sich ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
    Die vorliegende ETAG gibt im Hinblick auf die betreffenden Produkte und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der innerhalb der EOTA zusammenwirkenden Zulassungsstellen über die Vorschriften der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG [1] und der Grundlagendokumente [2] wieder; sie ist im Rahmen eines von der Kommission und vom EFTA-Sekretariat nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats erstellt.
  3. Nach Annahme durch die Europäische Kommission nach entsprechender Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen ist diese ETAG verbindlich für die Erteilung von ETAs für Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck.
    Die Anwendung und die Erfüllung der Bestimmungen einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungen) führen nur durch eine Bewertung, einen Zulassungsprozess und eine Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Bescheinigung der Konformität, zu einer ETA und zu einer Annahme der Brauchbarkeit eines Produkts für den festgelegten Verwendungszweck. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die die direkte Grundlage für die Konformitätsbescheinigung ist.

Produkte, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können ggf. durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Art. 9 (2) der BPR erfasst werden.

Die Anforderungen dieser ETAG sind in Form von Zielen und entsprechenden, zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt Werte und Eigenschaften fest mit dem Ziel, dass eine Übereinstimmung mit diesen Werten und Eigenschaften zu der Annahme führt, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, wo immer es der Stand der Technik erlaubt und nachdem sie durch die ETA als für das betreffende Produkt geeignet bestätigt wurden.

Diese Leitlinie gibt alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an.

2. Geltungsbereich

2.1. Geltungsbereich

2.1.1. Allgemeines

Die Leitlinie für die europäische technische Zulassung für "KUNSTSTOFFDÜBEL ZUR BEFESTIGUNG VON AUSSENSEITIGEN WÄRMEDÄMM-VERBUNDSYSTEMEN MIT PUTZSCHICHT" (Kurzform: Kunststoffdübel für WDVS) erstellt die Grundlage für die Beurteilung von Kunststoffdübeln zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht [3] im Verankerungsgrund Beton und Mauerwerk. Die Kunststoffdübel dürfen auch zur Befestigung von VETURES-Bausätzen aus vorgefertigten Wärmedämmelementen für Außenwandbekleidungen [4] verwendet werden.

Diese Leitlinie erfasst nur die Beurteilung von nachträglich in die verschiedenen Verankerungsgründe eingebauten Kunststoffdübeln, bei deren Verwendung die wesentliche Anforderung 4 der BPR ([1], siehe 4.4) zu erfüllen ist, und wenn bei Versagen von mit diesen Produkten hergestellten Verankerungen eine geringe Gefahr für das Leben von Menschen besteht. Die Beurteilung des Kunststoffdübels als ein Bestandteil des WDVS erfolgt nach ETAG 004 [3]. Dies gilt auch für den Kunststoffdübel als ein Bestandteil von VETURE-Bausätzen nach ETAG 017 [4].

Die Kunststoffdübel, die mit diesem Dokument beurteilt werden, dürfen nur als Mehrfachbefestigungen verwendet werden, d. h., dass bei übermäßigem Schlupf oder Versagen eines Befestigungspunktes die Last auf benachbarte Befestigungspunkte Obertragen werden kann. Die Lastübertragung bei übermäßigem Schlupf oder Versagen eines Befestigungspunktes auf die nächsten Befestigungspunkte braucht in der Bemessung der Befestiger für das WDVS oder den Veture-Bausatz nicht berücksichtigt zu werden.

2.1.2. Kunststoffdübel

2.1.2.1. Typen und Wirkungsprinzipien

Kunststoffdübel für WDVS bestehen aus einem Spreizelement und einer Spreizhülse aus Kunststoff mit einem Dämmstoffhalteteller (Bild 2.1a und 2.1b) oder einer Kunststoffspreizhülse mit Kragenkopf für die Befestigung von Profilen für die Befestigung des Wärmedämm-Verbundsystems (Bild 2.2) oder des Velure-Bausatzes. Kunststoffhülse und Spreizelement sind eine Einheit.

Die Kunststoffhülse wird durch Einschlagen oder Einschrauben des Spreizelements gespreizt und gegen die Bohrlochwand gedrückt.

2.1.2.2. Werkstoffe

2.1.2.3. Maße

Diese Leitlinie gilt für Kunststoffdübel mit einem Außendurchmesser der Kunststoffhülse von mindestens 5 mm. Die effektive Verankerungstiefe hef sollte mindestens 25 mm betragen.

Je nach der speziellen Konstruktion des Dübels muss die Gesamtlänge des Kunststoffdübels im Verankerungsgrund hnom mindestens so groß oder größer als hef sein.

Bild 2.1a: Kunststoffdübel (eingeschlagen) zur Befestigung von WDVS

Legende:

h: vorhandene Dicke des Bauteils (Wand)

h1: Tiefe des Bohrlochs bis zum tiefsten Punkt

hef: effektive Verankerungstiefe

hnom: Gesamtlänge des Kunststoffdübels im Verankerungsgrund
(hnom ≥ hef)

hd: Dämmstoffdicke

tflx: Dicke des Anbauteils

ttol: Dicke des Toleranzausgleiches oder der nichttragenden Deckschicht

Bild 2.1b: Teile des Kunststoffdübels

Legende:

dn: Nageldurchmesser

Ln: Nagellänge

dnom1: Außendurchmesser des Kunststoffdübels (1)

dnom2: Außendurchmesser des Kunststoffdübels (2)

dp: Außendurchmesser des Dämmstoffhaltetellers

La: Länge des Kunststoffdübels

hef: effektive Verankerungstiefe

hnom: Gesamtlänge des Kunststoffdübels im Verankerungsgrund
(hnom ≥ hef)

Bild 2.2: Kunststoffdübel für Profile für WDVS bzw. VETURE-Bausätze

Legende:

h: vorhandene Dicke des Bauteils (Wand)

h1: Tiefe des Bohrlochs bis zum tiefsten Punkt

hef: effektive Verankerungstiefe

hnom: Gesamtlänge des Kunststoffdübels im Verankerungsgrund
(hnom ≥ hef)

ttol: Dicke des Toleranzausgleiches oder der nichttragenden Deckschicht

tprofil: Profildicke (Anbauteildicke)

2.1.3. Verankerungsgrund

2.1.3.1. Allgemeines

Die Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Beton (Normalbeton, haufwerksporiger Leichtbeton oder Porenbeton) und/oder Mauerwerk aus Ton (Ziegel), Kalksandstein, haufwerksporigem Leichtbeton, Porenbeton oder ähnlichen Materiallen. Hinsichtlich der Spezifikation der verschiedenen Steine kann auf EN 771-1 bis 5 [5] Bezug genommen werden. Die Bemessung und Ausführung von Mauerwerksbauten, in denen die Kunststoffdübel zu verankern sind, sollte nach Eurocode 6, EN 1996-1-1 [6] und den einschlägigen nationalen Vorschriften erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Normen für Mauerwerksbauten hinsichtlich der Details von Steinen (z.B. Typ, Größe und Lochanordnung, Anzahl und Dicke von Stegen) nicht sehr restriktiv sind. Da jedoch die Tragfähigkeit und das Lastverschiebungsverhalten entscheidend von diesen Einflüssen abhängen, ist eine Beurteilung des Kunststoffdübels grundsätzlich nur für den jeweiligen genau definierten Mauerstein möglich. für die Beurteilung des Verhaltens des Kunststoffdübels in anderem Mauerwerk oder in Hohlziegeln, Lochziegeln, Hohlblocksteinen und verschiedenen anderen Verankerungsgründen sind Versuche am Bauwerk nach nationalen Anforderungen oder Anhang D durchzufahren. Die charakteristische Tragfähigkeit des Kunststoffdübels in weniger gut definierten Verankerungsgründen kann nur dann im Rahmen von so genannten "Baustellenversuchen" für die Nutzungskategorien A, B, C, D und E bestimmt werden, wenn es für den Kunststoffdübel bereits eine ETA mit charakteristischen Werten für den entsprechenden Verankerungsgrund (gemäß Nutzungskategorie A, B, C, D und E) gibt, wie er beim Bauwerk vorhanden ist.

Diese Leitlinie gilt für Anwendungsfalle, bei denen die Mindestdicke des Verankerungsgrundes, in dem die Kunststoffdübel verankert werden, mindestens h = 100 mm beträgt. In Sonderfällen [z.B. dünne Schalen (Wetterschalen) von dreischichtigen Außenwandplatten] kann die Mindestdicke des Verankerungsgrundes auf 40 mm reduziert werden, sofern der Einfluss der Setzposition des Kunststoffdübels gemäß 5.4.2, Bild 5.1, berücksichtigt wird.

2.1.3.2. Normalbeton

Diese Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Normalbeton der Festigkeitsklassen C12/15 bis C50/60 gemäß EN 206-1 [7].

Diese Leitlinie erstreckt sich nicht auf Verankerungen in Glatt- oder Deckschichten, die für den Beton uncharakteristisch und/oder wenig tragfähig sein können.

2.1.3.3. Vollsteine

Diese ETAG gilt für Mauerwerk aus Vollsteinen, die keine Löcher oder Hohlräume außer den materialeigenen Löchern oder Hohlräumen haben.

2.1.3.4. Hohl- oder Lochsteine

Diese ETAG gilt für Mauerwerk aus Hohl- oder Lochsteinen, die einen bestimmten Volumenanteil an Hohlräumen haben, die durch den Mauerstein verlaufen. Wegen der großen Vielzahl von Steinen hinsichtlich Lochanordnungen, Stegdicken usw. gilt die Aussage des zweiten Absatzes von Abschnitt 2.1.3.1.

2.1.3.5. Haufwerksporiger Leichtbeton

Diese Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in haufwerksporigem Leichtbeton der Festigkeitsklassen LAC 2 bis LAC 25 gemäß EN 1520 [8] "Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton" und in Steinen aus haufwerksporigem Leichtbeton.

2.1.3.6. Porenbeton

Diese Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Porenbeton nach EN 771-4 [5] "Porenbetonsteine" oder EN 12602 [9] "Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton". Die in [9] definierte Festigkeitsklasse des Porenbetons muss einschließlich zwischen MC 2 und AAC 7 liegen.

2.2. Nutzungskategorien

Die verschiedenen Nutzungskategorien sind durch die Befestigung in unterschiedlichen Verankerungsgründen festgelegt:

Nutzungskategorie A: Kunststoffdübel zur Verwendung in Normalbeton

Nutzungskategorie B: Kunststoffdübel zur Verwendung in Vollsteinen

Nutzungskategorie C: Kunststoffdübel zur Verwendung in Hohl- oder Lochsteinen

Nutzungskategorie D: Kunststoffdübel zur Verwendung in haufwerksporigem Leichtbeton

Nutzungskategorie E: Kunststoffdübel zur Verwendung in dampfgehärtetem Porenbeton

Die Kombination von verschiedenen Nutzungskategorien ist möglich.

2.3. Voraussetzungen

Für bestimmte Aspekte und Produkte ist es aufgrund des Stands der Technik nicht möglich, vollständige und detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien/Leitfäden für die Annahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuarbeiten. Die vorliegende ETAG enthält Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und liefert Vorschriften für geeignete zusätzliche Einzelfallkonzepte bei der Untersuchung von ETA-Anwendungen, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und gemäß dem BPR-Konsensverfahren zwischen den EOTA-Mitgliedern.

Die Leitlinie behalt ihre Gültigkeit auch für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG behält seine Gültigkeit, doch müssen dann die Bestimmungen im Einzelfall in angemessener Weise angewandt werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortlichkeit derjenigen ETA-Stelle, bei der der jeweilige Antrag eingeht, und unterliegt der Zustimmung innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden - nach Bestätigung im EOTA-TB - im ETAG-Format-Zusatz-Dokument (comprehension document) gesammelt.

2.4. Bemessung und Einbauqualität

Bei der Erstellung des Beurteilungsverfahrens in dieser Leitlinie ist davon ausgegangen worden, dass die Bemessung der Verankerungen und die Spezifikation des Kunststoffdübels der Kontrolle einer mit Verankerungen von WDVS oder VETURE-Bausätzen vertrauten Person unterliegen. Es wird ferner davon ausgegangen, dass der Einbau von Kunststoffdübeln von geübten Monteuren ausgeführt wird, damit sichergestellt ist, dass die Spezifikationen effektiv durchgeführt werden.

3. Begriffe

3.1. Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Siehe Anhang A.

3.2. Besondere, in dieser ETAG verwendete Begriffe und Abkürzungen

Siehe Anhang B.

Abschnitt 2:
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

Allgemeine Anmerkungen

(a) Anwendbarkeit der ETAG

Die vorliegende ETAG dient als Leitfaden für die Beurteilung einer Familie von Produkten und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Der Hersteller oder Fabrikant definiert das Produkt, für das er eine ETA beantragt, sowie die Art der Verwendung im Bauwerk und somit den Umfang für die Beurteilung.

Es ist daher möglich, dass bei einigen Produkten, die herkömmlicher Art sind, für die Ermittlung der Brauchbarkeit nur einige der Prüfungen und der entsprechenden Kriterien erforderlich sind. In anderen Fällen, z.B. bei besonderen oder innovativen Produkten oder Werkstoffen, oder bei einer Reihe verschiedener Verwendungen kann die gesamte Palette der Prüfungen und Beurteilungen Anwendung finden.

Allgemeine Bestimmungen:

(b) Allgemeiner Aufbau dieses Abschnitts

Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess mit folgenden Schritten:

(c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen, bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (siehe Grundlagendokument [2], Abschnitt 1.2)

Gemäß BPR [1] beziehen sich "Klassen" in der vorliegenden ETAG nur auf im Mandat der Kommission vorgeschriebene Stufen oder Klassen.

In dieser ETAG ist jedoch die vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Wiedergabe der relevanten Leistungsmerkmale für das Produkt angegeben. Verfügt mindestens ein Mitgliedstaat für einige Anwendungen über keine Vorschriften, so hat ein Hersteller stets das Recht, sich gegen eine oder mehrere von ihnen zu entscheiden. In diesem Fall wird dann in der ETA hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgelegt" angegeben, außer für diejenigen Eigenschaften, für die das Produkt - wenn keine Festlegung getroffen wurde - nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG

(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit

Die Festschreibung der Vorschriften, Prüf- und Beurteilungsverfahren in der vorliegenden Leitlinie oder auf die verwiesen wird, erfolgte auf der Grundlage der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer des Produkts (WDVS oder VETURE-Bausätze) und des Bauteils (Kunststoffdübel) für den vorgesehenen Verwendungszweck von mindesten 25 Jahren (siehe ETAG für WDVS [3] oder VETURE-Bausätze [4]), vorausgesetzt dass das Produkt angemessen genutzt und instand gehalten wird (siehe Kapitel 7). Diese Vorschriften basieren auf dem aktuellen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissen und der bestehenden Erfahrung.

Eine "angenommene vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung gemäß den ETAG-Vorschriften und nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen erheblich langer sein kann ohne größere Beeinträchtigung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen.

Die Angaben zur Nutzungsdauer eines Produkts können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als ein Hilfsmittel für die Verfasser von Spezifikationen für die Auswahl der geeigneten Kriterien für Produkte angesichts der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (basierend auf Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente [2]).

(e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck

Nach der BPR [1] ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Wortlauts der vorliegenden ETAG Produkte "solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installation verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" [BPR, Artikel 2 (1)].

Somit müssen mit den Produkten Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes oder in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang I, Vorwort).

4. Anforderungen an Bauwerke und ihre Beziehung zu den Produktmerkmalen

In diesem Kapitel sind die Leistungsaspekte aufgeführt, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen (ER) zu untersuchen sind. Dies erfolgt durch

Gilt ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft speziell für eine der wesentlichen Anforderungen, so erfolgt die Behandlung an der entsprechenden Stelle. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant ist, erfolgt die Behandlung unter der wichtigsten Anforderung mit Querverweis auf die andere(n) Anforderung(en). Dies ist besonders dort wichtig, wo ein Hersteller für ein Merkmal oder eine Eigenschaft im Rahmen einer wesentlichen Anforderung ein "keine Leistung festgelegt" in Anspruch nimmt und das Merkmal bzw. die Eigenschaft für die Bewertung und Beurteilung im Rahmen einer anderen wesentlichen Anforderung entscheidend ist. Entsprechend können Merkmale bzw. Eigenschaften, die auch für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Bedeutung sind, unter den wesentlichen Anforderungen ER 1 bis ER 6 behandelt werden, mit einem Hinweis in 4.7. Bezieht sich ein Merkmal nur auf die Dauerhaftigkeit, dann wird dieses in 4.7 behandelt.

4.0. Wesentliche Anforderungen an die Produktleistung

Tabelle 4.1 Die relevanten wesentlichen Anforderungen, die relevanten Abschnitte der entsprechenden GDs [2] und die betreffende zu beurteilende Produktleistung

Wesentliche Anforderung (ER)Entsprechender Abschnitt im Grundlagen- dokument (GD)Entsprechendes Grundlagendokument für die ProduktleistungLeistungen und Eigenschaften der KunststoffdübelVersuche zum Nachweis des Merkmals
ER 4 NutzungssicherheitGD 4

3.3.2.1 Aufprall von herabfallenden, zum Bauwerk gehörenden Gegenständen auf Benutzer

3.3.2.3. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • charakteristische Tragfähigkeit bei Zuglast
  • Verschiebung bei Grenzzustand der Gebrauchsfähigkeit
  • Zugbelastung ohne Einfluss von Rand- und Achsabstand
  • Überprüfung der Montageeignung mit EPS - Lage für Kunststoff-Einschlagdübel
  • Funktionsfähigkeit in Abhängigkeit vom Bohrerdurchmesser
  • Funktionsfähigkeit bei Konditionierung
  • Funktionsfähigkeit bei Temperatureinwirkungen
  • Funktionsfähigkeit unter wiederholter Belastung
  • Funktionsfähigkeit bei Relaxation
  • maximales Drehmoment (Kunststoff-Einschraubdübel)
Aspekte der DauerhaftigkeitBeständigkeit gegenüber UmwelteinflüssenPrüfungen unter verschiedenen Umweltbedingungen

Die im Folgenden beschriebenen Prüfungen brauchen nicht alle durchgeführt zu werden, wenn das Produkt nicht neu entwickelt und bereits mehrere Jahre verwendet wurde, so dass Erfahrungswerte vorliegen, siehe EOTA-Leitfaden zur Bereitstellung von Daten für Beurteilungen, die zu einer ETA führen (TB 98/31/12.6).

4.1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (ER 1)

Anforderungen im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von nichttragenden Teilen des Bauwerks sind nicht von dieser wesentlichen Anforderung erfasst, sondern gehören zu der wesentlichen Anforderung , Nutzungssicherheit (siehe 4.4).

4.2. Brandschutz (ER 2)

Anforderungen bezüglich Brandschutz sind in ETAG 004 [3] und ETAG 017 [4] aufgeführt.

4.3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)

4.3.1. Abgabe gefährlicher Stoffe

Das Produkt muss derart beschaffen sein, dass es nach Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR [1] erfüllt, die durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedruckt wird. Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).

4.4. Nutzungssicherheit (ER 4)

4.4.1. Allgemeines

Obwohl ein Kunststoffdübel für WDVS oder VETURE-Bausätze ein Produkt ohne tragenden Verwendungszweck ist, sind mechanische Festigkeit und Standsicherheit dennoch erforderlich.

Eingebaute Kunststoffdübel für WDVS oder VETURE-Bausätze müssen die Bemessungslasten, denen sie ausgesetzt sind, während der voraussichtlichen Nutzungsdauer übertragen und dabei Folgendes aufweisen:

  1. ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber Versagen (Grenzzustand der Tragfähigkeit)
  2. ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber Verschiebungen (Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit)

Für Kunststoffdübel sind die folgenden Leistungsaspekte für diese wesentliche Anforderung relevant:

4.4.2. Zulässige Anwendungsbedingungen (charakteristische Tragfähigkeit)

Die in einer Beurteilung berücksichtigten Anwendungsbedingungen können in gewissem Maße durch den Antragsteller ausgewählt werden.

4.4.3. Einbauarten

Kunststoffdübel müssen für die Montagearten, für die sie vom Hersteller vorgesehen sind, einwandfrei funktionieren.

4.4.4. Einwandfreie Montage

Die Kunststoffdübel müssen unter normalen Baustellenbedingungen einwandfrei mit dem vom Hersteller vorgeschriebenen Werkzeug einfach eingebaut werden können. Es darf dabei nicht zu Schaden kommen, die ihr Verhalten während ihrer Nutzungsdauer nachteilig beeinflussen können. Der Einbau muss unter normalen Umgebungstemperaturen (innerhalb eines Bereichs von 0 °C bis +40 °C, sofern keine anderen Grenzwerte ausdrücklich vorgeschrieben sind) durchführbar sein (vgl. 4.4.6.: niedrigste vom Hersteller angegebene Montagetemperatur: in der Regel 0 °C bis +5 °C, maximale Kurzzeit-Temperatur: +40 °C). Es muss möglich sein, die einwandfreie Montage des Kunststoffdübels zu überprüfen.

Außer in Sonderfällen, in denen der Hersteller ein spezielles Setzwerkzeug liefert, sollte die Montage mit Hilfe von üblicherweise auf der Baustelle vorhandenem Werkzeug verhältnismäßig einfach durchführbar sein.

4.4.5. Feuchtigkeit

Die Funktionssicherheit eines Kunststoffdübels einschließlich seiner Fähigkeit, bei begrenzten Verschiebungen der Bemessungslast mit einem angemessenen Sicherheitsbeiwert zu widerstehen, darf durch den Feuchtigkeitsgehalt der Kunststoffhülse nicht ungünstig beeinträchtigt werden.

4.4.6. Temperatur

Die Funktionssicherheit eines Kunststoffdübels einschließlich seiner Fähigkeit, bei begrenzten Verschiebungen der Bemessungslast mit einem angemessenen Sicherheitsbeiwert zu widerstehen, darf durch Temperatureinwirkungen an der Verankerungsgrundoberfläche im folgenden Verankerungsgrund-Temperaturbereich nicht beeinträchtigt werden:

0 °C bis +40 °C (niedrigste vom Hersteller angegebene Montagetemperatur: in der Regel 0 °C bis +5 °C, maximale Kurzzeit-Temperatur: +40 °C und maximale Langzeit-Temperatur: +24 °C)

Die Leistung darf durch Kurzzeit-Temperaturen innerhalb des Bereichs der Anwendungstemperaturen oder durch Langzeit-Temperaturen bis zu maximalen Langzeit-Temperaturen nicht beeinträchtigt werden. Die Leistung unter Einwirkung der maximalen Langzeit-Temperatur wird durch Versuche nach 5.4.6 a) überprüft.

Die Funktionssicherheit muss ebenfalls gewährleistet sein für den Bereich von Montagetemperaturen, die vom Hersteller als niedrigste und höchste Montageumgebungstemperatur, normalerweise im Bereich 0 °C bis +40 °C, anzugeben sind. Die Leistung unter Einwirkung der niedrigsten Montagetemperatur wird durch Versuche nach 5.4.6 b) überprüft. Die niedrigste Montagetemperatur gemäß Angabe des Herstellers beträgt in der Regel 0 °C bis +5 °C.

4.4.7. Wiederholte Belastung

Kunststoffdübel müssen ihre einwandfreie Funktion auf Dauer beibehalten, wenn sich die Höhe ihrer Belastung ändert.

4.4.8. Relaxation

Die Funktionssicherheit eines Kunststoffdübels einschließlich seiner Fähigkeit, bei begrenzten Verschiebungen der Bemessungslast mit einem angemessenen Sicherheitsbeiwert zu widerstehen, darf durch Relaxation der Kunststoffteile des Dübels nicht beeinträchtigt werden.

4.4.9. Maximales Drehmoment

Das maximale Drehmoment eines Kunststoffdübels darf die Leistung des Kunststoffdübels nicht beeinträchtigen.

4.5. Schallschutz (ER 5)

Nicht relevant.

4.6. Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6)

Nicht relevant.

4.7. Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

Die Merkmale des Kunststoffdübels sollten sich während der Nutzungsdauer nicht wesentlich ändern. Deshalb dürfen die mechanischen Eigenschaften, von denen die Eignung und das Tragverhalten des Kunststoffdübels abhangen, nicht durch physikalisch-chemische Umwelteinflüsse wie z.B. Korrosion und Beeinträchtigung infolge Umweltbedingungen (z.B. Alkalität, Feuchtigkeit) beeinflusst werden.

5. Nachweisverfahren

Dieser Abschnitt behandelt die Nachweisverfahren zur Ermittlung der verschiedenen Aspekte der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an das Bauwerk, wie in Abschnitt 4 aufgeführt.

5.1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant.

5.2. Brandschutz

Hier gelten ETAG 004 [3] und ETAG 017 [4].

5.3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1. Abgabe gefährlicher Stoffe

5.3.1.1. Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Produkt

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung einreichen, in der angegeben ist, ob das Produkt gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind. Er muss diese Stoffe in der Erklärung aufführen. Die Erklärung und die Liste werden von der Zulassungsstelle beurteilt.

5.3.1.2. Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.

5.3.1.3. Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als gefährlich eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt.

Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben [Informationen], die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Angaben k6nnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Teilnahme der Zulassungsstelle erstellt werden, die den Punkt aufbrachte.

5.4. Nutzungssicherheit

5.4.1. Allgemeines

Die zur Beurteilung von Kunststoffdübel verwendeten Versuche lassen sich in 3 Kategorien einteilen:

  1. Versuche zur Ermittlung der zulässigen Anwendungsbedingungen des Kunststoffdübels (Tabelle 5.1, Zeile 1)
  2. Versuche zur Bestätigung der Eignung des Kunststoffdübels (Tabelle 5.1, Zeilen 2 bis 9)
  3. Versuche zur Überprüfung der Dauerhaftigkeit des Kunststoffdübels (siehe Abschnitt 5.7.).

Diese Leitlinie enthält die allgemeinen Versuchsbedingungen für die Prüfung und Auswertung von Kunststoffdübeln für WDVS oder VETURE-Bausätze im Verankerungsgrund Beton und Mauerwerk. Das Verhalten des gesamten WDVS oder des VETURE-Bausatzes außerhalb des Verankerungsgrunds und dort, wo die Lastübertragung in den Dämmstoffhalteteller oder den Kragenkopf stattfindet, ist nach ETAG 004 [3] oder ETAG 017 [4] zu beurteilen.

Üblicherweise haben Kunststoffdübel nur eine Verankerungstiefe. Hat der Dübel "mehr, als eine mögliche Verankerungstiefe, müssen die Versuche für jede definierte Verankerungstiefe durchgeführt werden, sofern der Hersteller nicht entscheidet, die Versuche für die ungünstigste Tiefe durchzuführen, in welchem Fall die Ergebnisse auch für die weniger ungünstigen Tiefen gelten.

Die Versuchseinzelheiten sind in Anhang C aufgeführt.

Durch die Versuche soll festgestellt werden, ob sich ein Kunststoffdübel im Gebrauchszustand sicher und funktionstüchtig verhalt. Dabei werden ungünstige Bedingungen sowohl während des Einbaus auf der Baustelle als auch während der Nutzung berücksichtigt.

Die Versuche nach Tabelle 5.1, Zeilen 1 und 3 bis 9 werden ohne das außenseitige Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) durchgeführt. Anstelle eines WDVS wird für die Versuche nach Tabelle 5.1, Zeile 2, eine Lage EPS (siehe Anhang C, Bild C.7.1) aufgebracht.

Die Versuche für die Beurteilung der Kunststoffdübel sollten in dem Verankerungsgrund durchgeführt werden, für den sie gemäß nachstehender Tabelle 5.0 vorgesehen sind.

Tabelle 5.0 Erforderliche Versuche für den Verwendungszweck von Kunststoffdübeln für WDVS

Nutzungskategorie für den VerwendungszweckFür den Verwendungszweck erforderliche Versuche
Normalbeton

C12/15 bis C50/60

Vollstein-
Mauerwerk

Ziegel- und/oder
Kalksandsteine

Hohl- oder
Lochsteine

A

Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeilen 1 bis 9 in Normalbeton

B

Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeilen 1 bis 9 in Ziegel- oder Kalksandvollsteinen mit einer Druckfestigkeit von 12 N/mm2 und einer Rohdichte zwischen 1,6 und 2,0 kg/dm3

A

B

Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeilen 1 bis 9 in Normalbeton und zusätzlich Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeile 1 in Vollsteinmauerwerk (Ziegel- oder Kalksandsteine)

A

B

C

Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeilen 1 bis 9 in Normalbeton und zusätzlich Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeile 1 in Vollsteinmauerwerk (Ziegel- oder Kalksandsteine) und in Hohl- oder Lochsteinen, für die sie vorgesehen sind 1, und zusätzlich Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeile 2 in dem Hohl- oder Lochstein, der für diesen Versuch am kritischsten ist.

B

C

Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeilen 1 bis 9 in Ziegel- oder Kalksandvollsteinen mit einer Druckfestigkeit von 12 N/mm2 und einer Rohdichte zwischen 1,6 und 2,0 kg/dm3, und zusätzlich Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeile 1 in Hohl- oder Lochsteinen, für die sie vorgesehen sind 1, und zusätzlich Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeile 2 in dem Hohl- oder Lochstein, der für diesen Versuch am kritischsten ist.
D haufwerksporiger Leichtbeton LAC 2 bis LAC 25 oder Blocke aus haufwerksporigem LeichtbetonVersuche gemäß Tabelle 5.1, Zeilen 1 bis 9 in haufwerksporigem Leichtbeton LAC 2 oder in Blöcken aus haufwerksporigem Leichtbeton.
E Porenbeton AAC 2 bis AAC 7Versuche gemäß Tabelle 5.1, Zeilen 1 bis 9 in Porenbeton AAC 2 oder in Blöcken aus Porenbeton.
1) Wenn der bauseitige Verankerungsgrund in Bezug auf das Material, die Mindestfestigkeit und die Lochgeometrie der Mauersteine nicht mit dem Verankerungsgrund gleich ist, in dem die Labor- bzw. Beurteilungsversuche durchgeführt wurden, dann werden "Versuche am Bauwerk" gemäß nationalen Anforderungen oder Anhang D für die Ermittlung der Tragfähigkeit im tatsächlich vorhandenen Verankerungsgrund erforderlich.

Die charakteristische Tragfähigkeit des Kunststoffdübels in weniger gut definierten Verankerungsgründen kann nur dann im Rahmen von "Versuche am Bauwerk" für die Nutzungskategorien A, B, C, D und E bestimmt werden, wenn es für den Kunststoffdübel bereits eine ETA mit charakteristischen Werten für den entsprechenden Verankerungsgrund (gemäß Nutzungskategorie A, B, C, D und E) gibt, wie er beim Bauwerk vorhanden ist.

Tabelle 5.1 Versuche für Kunststoffdübel für WDVS

12345678
VersuchszweckVerankerungs- grundBohrerUmgebungs- temperatur

(3)

Konditio-
nierung der Kunststoff- hülse

(4)

Mindes-
anzahl der Versuche pro Dübelgröße
Kriterien Höchstlast
req.
α
Anmerkungen zum Versuchs-
verfahren in Abschnitt
1Versuche zur Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit(1)dcut,mnormalStandard10-5.4.2.
2Versuch zur Überprüfung der Montageeignung(2)dcut,mnormalStandard5≥ 0,95.4.3. (5)
3Funktionsfähigkeit, abhängig vom Bohrerdurchmesser(2)dcut,min

dcut,max

normal

normal

Standard

Standard

5≥ 1,0

≥ 0,8

5.4.4.
4Funktionsfähigkeit bei Konditionierung(2)dcut,m

dcut,m

normal

normal

trocken

feucht

5
5
≥ 0,8

≥ 0,8

5.4.5. (7)
5Funktionsfähigkeit, Einfluss der Temperatur(2)dcut,m

dcut,m

min t (6)

+40 °C

Standard

Standard

5
5
≥ 1,0

≥ 0,8

5.4.6.
6Funktionssicherheit unter wiederholter Belastung(2)dcut,mnormalStandard3≥ 1,05.4.7.
7Funktionsfähigkeit Relaxation 500 h(2)dcut,mnormalStandard5≥ 1,05.4.8.
8Maximales Drehmoment(2)dcut,mnormalStandard10-5.4.9. (8)
9Dauerstandsversuche(2)dcut,mnormalStandard10≥ 1,05.4.10. (9)

Anmerkungen zu Tabelle 5.1:

(1) Die Versuche sind gemäß Tabelle 5.0 in dem Verankerungsgrund durchzufahren, für den der Dübel vorgesehen ist. Bei Normalbeton sind 5 Versuche in C20/25 und 5 Versuche in C50/60 erforderlich; der kleinere Wert ist zur Bestimmung der charakteristischen Tragfähigkeit für alle Festigkeitsklassen ≥ C16/20 zu verwenden.

(2) Die Versuche sind gemäß Tabelle 5.0 in dem Verankerungsgrund durchzuführen, für den der Dübel vorgesehen ist. für Normalbeton sind die Versuche in C20/25 durchzufahren.

(3) Normale Umgebungstemperatur: +21 ± 3 °C (Kunststoffdübel und Beton)

(4) Konditionierung der Kunststoffdübelhülse nach 5.4.5

(5) Nur für Kunststoff-Einschlagdübel:
Die Versuche müssen mit einer Lage EPS (siehe Anhang C, Abb. C.7.1) und dem maximalen das für den Kunststoff-Einschlagdübel beantragt wurde, durchgeführt werden.

(6) Mindestmontagetemperatur nach Angabe des Herstellers; normalerweise 0 °C bis +5 °C

(7) Versuche sind nur für Kunststoffe erforderlich, wenn deren Verhalten durch Feuchtigkeit beeinflusst wird, z.B. bei Polyamid.

Für Polyethylene PE oder Polypropylene PP sind diese Versuche nicht erforderlich.

(8) Nur für Kunststoff-Einschraubdübel

(9) Diese Versuche sind nur dann erforderlich, wenn vom neuen Material abweichende Werkstoffe für die Kunststoffhülse verwendet werden, siehe Abschnitt 2.1.2.2.

5.4.2. Versuche zur Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit

Für die Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit des Kunststoffdübels gegenüber Einwirkungen (Zug) in Normalbeton sind die Versuche nach Tabelle 5.1, Zeile 1, durchzuführen. Von den geforderten 10 Versuchen sind je 5 Versuche in C20/25 bzw. in C50/60 durchzuführen; der kleinere Wert, der dabei erreicht wird, ist zu verwenden. Die Zugversuche in C20/25 werden auch als Referenzversuche für die Auswertung der Ergebnisse der Eignungsversuche benötigt. Der Randabstand beträgt cmin ≥ 100 mm und der Achsabstand smin ≥ 100 mm.

Für die Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit des Kunststoffdübels in Vollsteinmauerwerk oder anderen Verankerungsgründen sind 10 Zugversuche in dem Verankerungsgrund, für den der Kunststoffdübel gemäß Tabelle 5.0 vorgesehen ist, bei normaler Umgebungstemperatur und unter Standardbedingungen erforderlich.

Einige Kunststoffdübel können im Bereich der zulässigen Einbautiefe (min tfix ... max tfix) gesetzt werden. Wenn diese Dübel in einer dünnen Schale von 100 mm ≥ h 40 mm (z.B. Wetterschalen von dreischichtigen Außenwandplatten nach 2.1.3.1.) gesetzt werden, kann der Dübel über die dünne Schale hinausragen (siehe Bild 5.1.b) und somit die Tragfähigkeit beeinträchtigen. In diesen Fällen ist die ungünstigste Setzposition in zusätzlichen Versuchen nach Tabelle 5.1, Zeile 1 (unter Laborbedingungen) und, falls erforderlich, in Baustellenversuchen nach Anhang D zu untersuchen. Beispiele sind in Bild 5.1 dargestellt.

Bild 5.1: Beispiel für verschiedene Setzpositionen von Kunststoffdübeln in dünnen Bauteilen

5.4.3. Versuch zur Überprüfung der Montageeignung

Diese Versuche gelten nur für Kunststoff-Einschlagdübel.

Die Versuche sind mit einer Lage EPS unter Verwendung der in Anhang C, Bild C.7.1 für das Setzen des Dübels dargestellten Versuchsanordnung durchzuführen.

Die Zugversuche sind nach Anhang C, C.7 durchzuführen.

5.4.4. Einwandfreie Montage

Für das Bohrloch sind Höchst- und Mindestdurchmesser (dcut,max und dcut,min) des Bohrers nach Anhang C.3 zu verwenden. Die Zugversuche sind nach Anhang C durchzuführen.

5.4.5. Feuchtigkeit

Der Feuchtigkeitsgehalt des Kunststoffs kann das Verhalten des Kunststoffdübels beeinflussen. für die Versuche sind 3 unterschiedliche Feuchtigkeitsstufen definiert.

standard: ausgeglichener Wassergehalt bei T = +23 °C und 50 % relativer Luftfeuchte

trocken: ausgeglichener Wassergehalt bei T = +23 °C und 10 % relativer Luftfeuchte

nass: ausgeglichener Wassergehalt nach Unterwasserlagerung (feucht konditioniert bedeutet wassergesättigt)

Für die Standardfeuchtigkeit kann die Konditionierung nach ISO 1110 [10] erfolgen.

Die trockene Konditionierung kann dadurch erreicht werden, indem die Kunststoffhülse in einem Ofen bei +70 °C getrocknet wird, bis der Gewichtsverlust bei 3 im Abstand von 24 Stunden aufeinanderfolgende Messungen kleiner als 0,1 % ist.

Die feuchte Konditionierung kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, indem die Kunststoffhülse so lange unter Wasser gehalten wird, bis die Gewichtszunahme bei 3 im Abstand von 24 Stunden aufeinanderfolgende Messungen kleiner als 0,1 % ist.

Bei einem Kunststoffdübel aus Polyamid PA 6 müssen z B. die folgenden Wassergehalte gelten:

standard: 2,5 ± 0,2 M% Wassergehalt

trocken: ≤ 0,2 M% Wassergehalt

feucht ≥ 6,0 M% Wassergehalt

Die Zugversuche sind nach Anhang C durchzuführen.

5.4.6. Temperatur

a) Einfluss von erhöhter Temperatur

Die Versuche sind nach Anhang C bei den folgenden Temperaturen nach 4.4.6 durchzuführen:

Temperaturbereich: maximale Kurzzeit-Temperatur bis zu +40 °C:

Der Versuch wird mit der maximalen Kurzzeittemperatur bei +40 °C durchgeführt. Die maximale Langzeit Temperatur von etwa +24 °C wird durch die Versuche bei normaler Umgebungstemperatur geprüft.

Die Versuche werden an Platten oder, wenn der Platz in der Klimakammer begrenzt ist, in Würfeln durchgeführt. Ein Spalten des Betons sollte durch geeignete Abmessungen des Probekörpers oder Bewehrung verhindert werden.

Nach dem Einbau der Kunststoffdübel bei normaler Umgebungstemperatur wird die Prüfkörpertemperatur mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 K pro Stunde auf die geforderte Prüftemperatur erhöht. Diese Temperatur des Prüfkörpers ist über 24 Stunden beizubehalten.

Während die Temperatur des Prüfkörpers im Bereich des Kunststoffdübels in einem Abstand von 1d von der Betonoberfläche auf ± 2 K des geforderten Wertes aufrechterhalten wird, sind die Zugversuche nach Anhang C durchzuführen.

b) Einfluss von niedrigster Einbautemperatur

Die Kunststoffdübel sind bei der niedrigsten vom Hersteller angegebenen Einbautemperatur (Kunststoffdübel und Verankerungsgrund) einzubauen. Die Ausziehversuche sind nach Anhang C sofort nach dem Setzen durchzuführen, um einen stärkeren Anstieg der Temperatur des Prüfkörpers zu vermeiden.

5.4.7. Wiederholte/veränderliche Belastung

Der Kunststoffdübel wird 105 Lastwechseln mit einer maximalen Frequenz von ungefähr 6 Hz ausgesetzt. Während jedem Lastspiel muss die Last sinusförmig zwischen max N und min N gemäß Gleichung (5.1) bzw. (5.2) variieren. Die Verschiebungen sind während der ersten Belastung bis max N und anschließend entweder kontinuierlich oder mindestens nach 1, 10, 100, 1.000, 10.000 und 100.000 Lastwechseln zu messen.

max N=kleinerer Wert von0,6 ⋅ NR,Kund0,8 ⋅ AS ⋅ fyk

(5.1)

min N=größerer Wert von0,25 ⋅ NR,KundNRk - AS ⋅ ΔσS

(5.2)

NRk=charakteristische Zugtragfähigkeit in Beton C20/25 ausgewertet nach 6.4.3.
AS=Spannungsquerschnitt des Spreizelementes
ΔσS=120 N/mm2

Im Anschluss an die Lastwechsel wird der Kunststoffdübel entlastet, die Verschiebung gemessen und emn Zugversuch gemäß Anhang C durchgeführt.

5.4.8. Relaxation

Die Kunststoffdübel werden in den Prüfkörper eingebaut und bleiben dort für 500 h unbelastet. Danach sind Zugversuche nach Anhang C durchzuführen.

5.4.9. Maximales Drehmoment

Der Kunststoff-Einschraubdübel ist mit einem Schraubendreher einzubauen. Das Drehmoment ist mit einem kalibrierten Drehmomentschlüssel zu messen. Das Drehmoment ist bis zum Versagen des Kunststoffdübels zu erhöhen.

Das Drehmoment wird zeitabhängig gemessen. Von dem Kurvenverlauf können zwei Momente bestimmt werden, das eine, wenn die Schraube vollständig am Kunststoffdübelkragen anliegt (Tinst), und das andere, wenn der Kunststoffdübel versagt (Tu).

5.4.10. Dauerstandsversuche

Diese Versuche sind nur dann erforderlich, wenn vom neuen Material abweichende Werkstoffe für die Kunststoffhülse verwendet werden, siehe 2.1.2.2.

Die Kunststoffdübel werden in den Prüfkörper eingebaut und bleiben dort für mindestens 5000 h unbelastet. Danach sind Zugversuche nach Anhang C durchzuführen. Zum Vergleich sind 10 Zugversuche mit Kunststoffdübeln im selben Prüfkörper ohne die Wartezeit von 5000 h erforderlich.

5.5. Schallschutz

Nicht relevant.

5.6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant.

5.7. Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.7.1 Versuche zur Überprüfung der Dauerhaftigkeit der Metallteile (Korrosion)

Wenn die in Abschnitt 6.7.1 angegebenen Bedingungen eingehalten werden, sind keine besonderen Versuche erforderlich. Wenn der Kunststoffdübel in besonders aggressiver Umgebung zu verwenden ist, sind besondere Oberlegungen einschließlich Prüfungen unter Berücksichtigung der Umwelteinflüsse und der vorliegenden Erfahrungswerte notwendig.

Die Dauerhaftigkeit der Beschichtung des Metallteils, das die Eignung und das Tragverhalten des Kunststoffdübels sicherstellt, ist aufzuzeigen. In dieser Leitlinie können keine speziellen Prüfbedingungen für die Überprüfung der Dauerhaftigkeit einer Beschichtung angegeben werden, da diese sich nach der Art der Beschichtung richten. Mögliche geeignete Versuche sind von der zuständigen Zulassungsstelle festzulegen.

5.7.2. Versuche zur Überprüfung der Dauerhaftigkeit der Kunststoffhülse

Die Dauerhaftigkeit der Kunststoffhülse gegenüber hoher Alkalität (pH = 13,2) ist nachzuweisen.

Das kann z.B. beim Werkstoff PA 6 durch folgende Versuche erfolgen:

Prüfkörper:

  1. Hergestellt aus Zugstäben nach ISO 3167 [11].
  2. Bestimmung des Wassergehalts des Zugstabs nach ISO 3167. Liegt der Wassergehalt über 0,1 Gewichts-%, müssen die Scheiben getrocknet werden.
  3. Bohrlöcher (Durchmesser 2,8 mm) werden mit einem Bohrer in die Mitte der Zugstäbe senkrecht zur flachen Seite des Körpers gebohrt; danach wird das Loch mit einer Reibahle (Durchmesser 3,0 ± 0,05 mm) gefeilt.
  4. Ein runder Stift (Durchmesser gemäß Tabelle 5.2) wird schnell in die Zugstäbe gedrückt.
  5. Die Zugstäbe werden in die verschiedenen Mittel gelegt (siehe Tabelle 5.2 zur Anzahl der notwendigen Zugstäbe).

    Hohe Alkalität:
    Die Zugstäbe mit Stiften werden unter normalen Klimabedingungen in einem mit einer alkalischen Lösung (pH = 13,2) gefüllten Behälter gelagert. Alle Scheiben müssen für 2:000 Stunden vollkommen bedeckt sein (T = +21 °C ± 3 °C). Die alkalische Losung entsteht aus dem Mischen von Wasser mit Ca(OH)2 (Calciumhydroxid) in Pulver- oder Tablettenform, bis der pH-Wert von 13,2 erreicht wird. Die Alkalität muss während der Lagerung so genau wie möglich bei 13,2 gehalten werden und darf nicht unter 13,0 fallen. Daher ist der pH-Wert regelmäßig zu prüfen und zu überwachen (mindestens täglich).

  6. Prüfung durch Augenscheinnahme, ob nach der Lagerung Risse vorhanden sind. Zugversuche nach ISO 3167 werden an Zugstäben mit Stiften durchgeführt.

Die Prüfungen sind für jede Farbe des Kunststoffdübels durchzuführen.

Tabelle 5.2: Erforderliche Versuchsanzahl für Zugstäbe mit Stiften

Stiftdurchmesser (mm]WasserHohe Alkalität
Referenzversuch3,05
Versuch3,5-5

Für PP, PE oder andere Polymer-Werkstoffe (vgl. 2.1.2.2.) sind identische oder äquivalente Versuche durchzuführen.

5.7.3. Einfluss von UV-Bestrahlung

Es sind keine Versuche erforderlich. Im Allgemeinen sind die Kunststoffdübel für die im Geltungsbereich dieser Leitlinie definierte Anwendung während der Nutzung nicht für längere Zeit UV-Strahlung ausgesetzt, weil sie nach dem Einbau durch den Putz geschützt sind.

6. Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für einen vorgesehenen Verwendungszweck

Das vorliegende Kapitel enthält die zu erfüllenden Leistungsanforderungen (Kapitel 4) in Form von präzisen und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbaren oder qualitativen Begriffen, bezogen auf das Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck und unter Anwendung der Ergebnisse der Nachweisverfahren (Kapitel 5).

6.1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant.

6.2. Brandschutz

Hier gilt ETAG 004 [3].

6.3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1. Abgabe gefährlicher Stoffe

Das Produkt muss für die Verwendung, für die es in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen waren. für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, gilt die Option "keine Leistung festgestellt".

6.4. Nutzungssicherheit

6.4.1. Allgemeines

6.4.1.1. 5%-Fraktile der Bruchlasten (charakteristische Tragfähigkeit)

Die 5%-Fraktile der Bruchlasten in einer Versuchsreihe ist nach statistischen Methoden für eine Aussagewahrscheinlichkeit von 90 % zu berechnen. Falls keine genauen Nachweise geführt werden, ist im Allgemeinen eine Normalverteilung und eine unbekannte Standardabweichung. der Grundgesamtheit anzunehmen.

F5% = F ⋅ (1 - ks ⋅ v)(6.0)

z.B.:

n = 5 Versuche: ks = 3,40

n = 10 Versuche: ks = 2,57

6.4.1.2 Umwandlung der Bruchlasten zur Berücksichtigung der Beton-, Mauerwerks- und Stahlfestigkeit

Im Allgemeinen wird der Einfluss der Betonfestigkeit C16/20 bis C50/60 in der Auswertung der Versuche nicht berücksichtigt. für Beton C12/15 ist der Abminderungsfaktor 0,7 für die Bruchlasten anzusetzen.

Der Einfluss der Mauerwerksdruckfestigkeit ≥ 12 N/mm2 wird in der Auswertung der Versuche nicht berücksichtigt. für Mauerwerksarten mit einer Druckfestigkeit < 12 N/mm2 und für haufwerksporigen Leichtbeton sowie Porenbeton ist eine lineare Umrechnung zur Nenn-Druckfestigkeit vorzunehmen.

Bei Stahlversagen ist die Bruchlast durch Gleichung (6.0a) auf die Stahl-Nennfestigkeit umzurechnen.

FRu (fuk) = FtRu ⋅ (fuk/fu,test)

(6.0a)

mit:

FRu (fuk) = Versagenslast bei Stahl-Nennfestigkeit

6.4.1.3. Kriterien für alle Versuche

Bei allen Versuchen sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

  1. Wenn ein Variationskoeffizient der Bruchlasten in einer Versuchsserie größer ist als 20 %, muss ein zusätzlicher Faktor a bei der Bestimmung der charakteristischen Lasten berücksichtigt werden.
    1
    αv =



    (6.1)
    1+ (v(%) -20) x 0,03)

    mit v(%) Maximalwert des Variationskoeffizienten (≥ 20 %) der Bruchlasten von allen Versuchsserien

  2. Bei den Versuchen nach Tabelle 5.1, Zeilen 2 bis 7 und Zeile 9, muss der Faktor
    α größer als der in dieser Tabelle angegebene Wert sein:
    α =kleinster Wert vonNtRu,m/NrRu,m(6.2a)
    undNtRk/NrRk(6.2b)

    mit:

    NtRu,m; NtRk = Mittelwert bzw. 5%-Fraktile der Bruchlasten in einer Versuchsreihe

    NrRu,m; NrRk = Mittelwert bzw. 5%-Fraktile der Versagenslast im Versuch zur Ermittlung der zulässigen Anwendungsbedingungen nach Zeile 1, Tabelle 5.1.

    Gleichung (6.2b) basiert auf Versuchsreihen mit einer vergleichbaren Anzahl von Versuchsergebnissen in beiden Reihen. Ist die Zahl der Versuche in beiden Versuchsreihen sehr verschieden, darf Gleichung (6.2b) entfallen, wenn der Variationskoeffizient der Versuchsreihe kleiner oder gleich dem Variationskoeffizienten der Referenz-Versuchsreihe ist (Tabelle 5.1, Zeile 1), oder wenn der Variationskoeffizient in den Versuchen ≤ 15 % ist.

Wenn die Kriterien für den geforderten Wert α (siehe Tabelle 5.1) in einer Versuchsreihe nicht erfüllt werden, muss der Faktor α1 berechnet werden.

α

α1 =



(6.3)

req.α

mit:

α = niedrigster Wert in den Versuchsreihen nach Gleichung (6.2)

req.α = erforderlicher Wert von α nach Tabelle 5.1

6.4.2. Kriterien für besondere Versuche

6.4.2.1. Temperatur

a) Einfluss erhöhter Temperatur

Der erforderliche Wert a für die maximale Langzeit-Temperatur lautet

req.α ≥ 0,8 für +40 °C

b) Einfluss der niedrigsten Einbautemperatur

Die durchschnittlichen Versagenslasten und die 5%-Fraktile der Bruchlasten, die in Versuchen bei niedrigster Einbautemperatur gemessen werden, müssen mindestens gleich den entsprechenden Werten sein, die bei Versuchen bei normaler Umgebungstemperatur gemessen werden (req.α ≥ 1,0 gemäß Zeile 5, Tabelle 5.1).

6.4.2.2. Wiederholte Belastung

Die Zunahme der Verschiebungen muss sich während der Lastspiele stabilisieren, so dass ein Versagen nach einigen zusätzlichen Lastspielen nicht zu erwarten ist.

Die Verschiebung nach den Lastspielen muss kleiner sein als die mittlere Verschiebung für die Bruchlast in den Referenzversuchen.

Der Höchstwert der Versagenslast der Zugversuche nach den Lastspielen sollte gleich dem Höchstwert der Versagenslasten in den Referenzversuchen sein, req.α ≥ 1,0.

6.4.2.3. Relaxation

Req.α in den Versuchen nach 500 h beträgt ≥ 1,0.

6.4.2.4. Maximales Drehmoment

Der Einbau des Kunststoff-Einschraubdübels muss ohne Stahlversagen oder Durchdrehen im Bohrloch durchführbar sein.

Das Verhältnis von Versagensmoment Tu zu Montagemoment Tinst ist zu überprüfen. Dag Verhältnis muss mindestens 1,5 in 90 % der Versuche betragen und kann in 10 % der Versuche ≥ 1,3 betragen.

6.4.2.5. Dauerstandsversuche

Diese Versuche sind nur dann erforderlich, wenn vom neuen Material abweichende Werkstoffe für die Kunststoffhülse verwendet werden, siehe 2.1.2.2.

Der Höchstwert der Versagenslast der Zugversuche nach der Dauerbelastung sollte gleich oder größer sein als der Höchstwert der Versagenslast in den Vergleichsversuchen (Versuche mit Kunststoffdübeln ohne Einbauzeitraum von 5000 h), req.α ≥ 1,0.

6.4.2.6. Versuch zur Überprüfung der Montageeignung (mit EPS-Lage montierte Einschlagdübel)

Der Nachweis der Montagesicherheit ist erfolgt, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

Der erforderliche Wert α für die Montageeignung beträgt req.α ≥ 0,9.

6.4.3. Charakteristische Tragfähigkeit eines einzelnen Kunststoffdübels

Die charakteristische Zugtragfähigkeit N Rk des einzelnen Kunststoffdübels ist wie folgt zu berechnen:

Für den vorgesehenen Verwendungszweck sind in Vollsteinmauerwerk oder einem anderen Verankerungsgrund "Versuche am Bauwerk" zur Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit des Kunststoffdübels erforderlich, wenn der bauseitige Verankerungsgrund in Bezug auf das Material und/oder die Mindestfestigkeit und/oder die Lochgeometrie der Mauersteine von dem Verankerungsgrund abweicht, der für die Labor- bzw. Beurteilungsversuche verwendet wurde.

Die charakteristische Tragfähigkeit des Kunststoffdübels in weniger gut definierten Verankerungsgründen kann nur dann im Rahmen von "Versuche am Bauwerk" für die Nutzungskategorien A, B, C, D und E bestimmt werden, wenn es für den Kunststoffdübel bereits eine ETA mit charakteristischen Werten für den entsprechenden Verankerungsgrund (gemäß Nutzungskategorie A, B, C, D und E) gibt, wie er beim Bauwerk vorhanden ist.

6.4.4. Verschiebung

In der ETA sind mindestens die Verschiebungen bei Kurzzeitbelastung durch Zug für eine Last N anzugeben, die in etwa der zulässigen Zuglast [NSk = NRkM ⋅ γF)] des Kunststoffdübels entspricht.

Diese Verschiebungen werden aus den Zugversuchen für zulässige Anwendungsbedingungen ermittelt.

Die Verschiebung von Einschlagdübeln bei Kurzzeit-Zugbelastung ist in der ETA als die Zunahme der Verschiebung ΔδN zwischen NVorlast = 0,05 ⋅ NRk und der zulässigen Zuglast [NSk = NRk / (γM ⋅ γF)] des Kunststoffdübels anzugeben (siehe Bild 6). Diese Verschiebungen von Einschlagdübeln werden aus den Zugversuchen zur Überprüfung der Montageeignung abgeleitet.

Bild 6: Beispiel für die Lastverschiebungskurve eines Kunststoff-Einschlagdübels.
Ermittlung von ΔδN, das in der ETA anzugeben ist

6.4.5. Ermittlung der Steifigkeit des Dämmstoff-Haltetellers

Optional kann die Teilersteifigkeit des Dübels entsprechend dem Technical Report 026 "Ermittlung der Teilersteifigkeit von Kunststoffdübeln für die Verankerung von Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS)" [18] ermittelt werden. Wird die Teilersteifigkeit nicht ermittelt, so ist in der entsprechenden ETA für den Kunststoffdübel für diesen Aspekt "keine Leistung festgestellt" anzugeben.

6.5. Schallschutz

Nicht relevant.

6.6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant.

6.7. Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.7.1. Dauerhaftigkeit der Metallteile

Die in Bezug auf die Korrosionsbeständigkeit erforderliche Beurteilung/Prüfung hangt von der Spezifikation des Kunststoffdübels in Abhängigkeit von seiner Verwendung für WDVS oder VETURE-Bausätze ab. Besondere Nachweise, dass Korrosion nicht auftreten kann, sind nicht erforderlich, wenn die Kunststoffdübel gegen Korrosion der Stahlteile, wie nachstehend angegeben, geschützt sind:

Wenn die Metallteile der Kunststoffdübel aus Stahl mit Zinkbeschichtung bestehen, gilt dies als ausreichend dauerhaft gegen Feuchtigkeit (der Metallteilkopf bedeckt die Hülse so, dass keine Feuchtigkeit in die Kunststoffdübelhülse, eindringen kann). Der Schutz des Metallteilkopfes mit Zinkbeschichtung ist nicht erforderlich, wenn der Metallteil des Kunststoffdübels mit mindestens 50 mm Dämmmaterial bedeckt ist (z.B. bei Befestigung von Profilen).

Der Schutz des Metallteilkopfes ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn das Metallteil aus nichtrostendem Stahl einer geeigneten Stahlgruppe, Stahlgruppe A2 oder A4 gemäß ISO 3506 [12] oder gleichwertig, besteht.

Werden andere als die oben aufgeführten Korrosionsschutzmaßnahmen (Material oder Beschichtung) gewählt, ist die Korrosionsschutzwirkung unter Anwendungsbedingungen nachzuweisen, die die Aggressivität der verschiedenen Umwelteinflusse berücksichtigen.

Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Beschichtung basiert auf der Art der Beschichtung und dem vorgesehenen Verwendungszweck. Die dazu geeigneten Versuche sind von der zuständigen Zulassungsstelle festzulegen.

6.7.2. Dauerhaftigkeit der Kunststoffhülse

Die in Bezug auf hohe Alkalität (pH = 13,2) erforderliche Beurteilung/Prüfung ist durchzuführen, und zwar in Abhängigkeit von der auf seine Verwendung bezogenen Spezifikation des Kunststoffdübels.

Eine kritische Anfälligkeit für Umwelteinflüsse liegt z.B. bei PA 6 vor, wenn die folgenden Grenzen im Vergleich zu den Versuchsergebnissen nach Tabelle 5.2, Zeile 2 mit Zeile 1 überschritten werden.

Tabelle 6: Grenzen für die Anfälligkeit für umweltbedingte Spannungsrissbildung

Prüfverfahren

Kriterien

Grenze für Anfälligkeit für Umweltbelastung

Prüfung durch AugenscheinnahmeRissbildungbei allen Prüfkörpern sind mit bloßem Auge keine Risse zu erkennen
Zugversuch ISO 527 1Zugfestigkeit≤ 5 % Reduzierung der Zugfestigkeit
Zugversuch ISO 527Dehnung εu bei Höchstlast≤ 20 % Reduzierung der Dehnung εu
Zugversuch ISO 527Dehnung ε1 bei 50 % der Höchstlast≤ 20 % Reduzierung der Dehnung ε1
1) ISO 527-1:1993-06 [13]

PP, PE bzw. andere Polymer-Werkstoffe (vgl. 2.1.2.2.) sind im Rahmen des ausgewählten identischen oder äquivalenten Prüfverfahrens (vgl. 5.7.2) zu bewerten.

6.7.3. Einfluss von UV-Bestrahlung

Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Verpackung die Kunststoffdübel während der Lagerung vor UVBestrahlung schützt.

6.7.4. Identifizierung

6.7.4.1. Allgemeines

Eigenschaften, die in der Spezifikation des Herstellers für die werkseigene Produktionskontrolle aufgeführt und wie weiter oben angegeben erforderlich sind, sind anhand der vom Hersteller genannten und von der Zulassungsstelle anerkannten Versuchsverfahren gemäß ISO, europäischer oder anerkannter Norm nachzuweisen.

Wann immer möglich, sind Überprüfungen an fertigen Einzelteilen durchzuführen. Da wo die Abmessungen oder andere Faktoren die Prüfung nach einer anerkannten Norm verhindern, z.B. Zugeigenschaften in Fallen, in denen das geforderte Verhältnis von Länge zu Durchmesser beim fertigen Einzelteil nicht vorhanden ist, sollten dennoch, wenn durchführbar, Versuche am fertigen Teil durchgeführt werden, um Ergebnisse für Vergleichszwecke zu erhalten. Wo dies nicht möglich ist, sollten Versuche am Rohstoff durchgeführt werden; jedoch ist anzumerken, dass in Fallen, in denen .der Herstellungsprozess die Eigenschaften des Materials verändert, eine Änderung des Herstellungsprozesses die Ergebnisse dieser Versuche ungültig machen kann.

Abweichungen von Proben von der Spezifikation auf den Zeichnungen des Herstellers sind festzustellen und entsprechende Maßnahmen zur Gewahrleistung ihrer Übereinstimmung zu treffen, ehe die Kunststoffdübel geprüft werden.

Eine Mindestanzahl aller Einzelteile der Kunststoffdübel sowie ggf. besondere Bohrer und Setzwerkzeuge sind in Abhängigkeit von Faktoren wie dem Herstellungsprozess und der Gebindegröße zu entnehmen und ihre Abmessungen zu bestimmen und mit den Angaben der vom Hersteller gelieferten Zeichnungen zu vergleichen. Die Abmessungen aller Teile müssen innerhalb der festgelegten Toleranzen liegen und mit den einschlägigen ISO- oder europäischen Normen übereinstimmen.

Die erhaltenen Ergebnisse sind auszuwerten, um sicherzustellen, dass sie innerhalb der Spezifikation des Herstellers liegen.

6.7.4.2. Identifizierung der Kunststoffteile

Das Produkt muss eindeutig identifizierbar sein. Soweit es möglich ist, müssen Verweise auf europäische Normen angegeben werden. Die chemische Konstitution und Zusammensetzung der Werkstoffe werden der Zulassungsstelle, die diese Angaben streng vertraulich behandelt, durch den Antragsteller mitgeteilt. Diese Informationen werden unter keinen Umstanden irgendwelchen anderen Parteien offengelegt.

Die Zusammensetzung muss von der Zulassungsstelle auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers überprüft werden und wird, wenn immer möglich, durch einen sogenannten "Fingerprint" dokumentiert.

Die folgenden Merkmale für den reinen Werkstoff (siehe 2.1.2.2) sollten, falls zutreffend, gemäß ISO-, europäischen oder nationalen Normen zusammen mit anderen Merkmalen je nach Notwendigkeit festgelegt werden:

DSC-Kurve: Dynamische Differenzkalorimetrie (Differential Scanning Calorimetry) ISO 3146 [14]

MFI-Wert: Schmelzfließlindex (Melt Flow Index)

Für vom neuen Material abweichende Werkstoffe sind weitere Spezifikationen erforderlich.

7. Voraussetzungen und Empfehlungen, unter denen die Brauchbarkeit der Produkte beurteilt wird

In diesem Kapitel sind die Voraussetzungen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, die Verpackung, den Transport und die Lagerung, die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung angegeben, unter denen die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETAG erfolgen kann (nur soweit erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

7.1. Bemessungsverfahren für Verankerungen

Es ist insgesamt davon auszugehen, dass Planung und Bemessung von Verankerungen ingenieurmäßig erfolgen und insbesondere auf folgenden Grundlagen beruhen:

7.2. Verpackung, Transport und Lagerung

Lagerungsbedingungen

Die Lagerungsbedingungen sind einschließlich jeglicher Temperaturgrenzen eindeutig anzugeben.

Temperaturanforderungen für die Montage

Jegliche zeitliche Begrenzungen für das Einwirken hoher oder niedriger Temperaturen sind eindeutig anzugeben.

7.3. Montage von Kunststoffdübeln

Kunststoffdübel sind nur so zu verwenden, wie sie vom Hersteller geliefert werden. Es dürfen keine Teile ausgetauscht werden, von denen die Eignung und die Tragfähigkeit der Kunststoffdübel abhängen.

Kunststoffdübel sind in Übereinstimmung mit der technischen Zulassung, den Anweisungen des Herstellers und den für diesen Zweck erstellten Zeichnungen unter Verwendung geeigneter Werkzeuge zu montieren. Die Montage der Kunststoffdübel muss durch geschultes Personal erfolgen. Vor dem Setzen eines Kunststoffdübels sind Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass es sich bei dem Verankerungsgrund, in den der Kunststoffdübel zu montieren ist, um den Verankerungsgrund handelt, für den die charakteristischen Lasten gelten.

Die Bohrlöcher sind senkrecht zur Oberfläche des Verankerungsgrundes zu bohren, es sei denn, die Anweisungen des Herstellers sehen ausdrücklich etwas anderes vor. Normalerweise sind Hartmetall Hammerbohrer nach ISO- oder geltenden nationalen Normen zu verwenden. Zahlreiche Bohrer sind mit einer Kennzeichnung versehen, die anzeigt, dass die Anforderungen der Norm erfüllt sind. Sind die Bohrer nicht entsprechend gekennzeichnet, ist der Nachweis ihrer Eignung zu erbringen.

Die Kunststoffdübel sind so zu montieren, dass die festgelegte Verankerungstiefe eingehalten wird. Rand- und Achsabstand sind entsprechend den festgelegten Werten einzuhalten; Minustoleranzen sind nicht zulässig.

Beim Bohren der Löcher in Beton ist darauf zu achten, dass Bewehrungsstäbe in der Nahe des Bohrlochs nicht beschädigt werden.

Abschnitt 3:
Bescheinigung der Konformität (AC)

8. Konformitätsbescheinigung

8.1. Beschlüsse der Europäischen Kommission

Das von der Europäischen Kommission im Mandat CONSTRUCT 96/193, Anhang 3, festgelegte System der Konformitätsbescheinigung ist System 2+, das in der Richtlinie des Rates (89/106/EWG), Anhang III, 2(ii), Möglichkeit 1, [1] wie folgt beschrieben ist:

  1. Aufgaben des Herstellers
    1. Erstprüfung des Produkts (siehe 8.2.1)
    2. werkseigene Produktionskontrolle (siehe 8.2.2)
    3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan. Diese Prüfung ist Bestandteil der regulären WPK-Prüfungen.
  2. Aufgaben der zugelassenen Stelle
    1. Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von
      • Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe 8.2.3)
      • laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe 8.2.3)

8.2. Zuständigkeiten

8.2.1. Erstprüfung

Die Erstprüfung gilt als Teil der für die Beurteilung von Produkten zum Zwecke der ETA erforderlichen Arbeiten.

Die Versuche sind von der Zulassungsstelle oder unter deren Verantwortung gemäß Abschnitt 5 dieser Leitlinie durchzufahren (wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller durchgeführt werden kann). Die Zulassungsstelle muss die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser Leitlinie als Teil des Zulassungsverfahrens ausgewertet haben.

8.2.2. Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Der Hersteller muss eine ständige Eigenaberwachung der Produktion durchfahren. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Durch dieses Produktionskontrollsystem soll sichergestellt werden, dass das Produkt mit der ETA übereinstimmt.

8.2.3. Erstinspektion und laufende Überwachung, Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortung der zugelassenen Stelle.

Es ist eine Beurteilung jeder Herstellungseinheit durchzufahren, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle mit der Zulassung und allen zusätzlichen Angaben übereinstimmt. Diese Beurteilung basiert auf der Erstinspektion des Werkes.

Danach ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle erforderlich, um die anhaltende Übereinstimmung mit der Zulassung zu gewährleisten.

Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen mindestens zweimal jährlich durchzufahren. Jedoch darf in Werken, die über ein von einer Stelle, die im Rahmen der BPR für diese Produkte zugelassen ist, zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügen, oder im Auftrag der zugelassenen Stelle arbeiten, eine Überwachung in längeren Intervallen erfolgen.

8.3. Dokumentation

Um der zugelassenen Stelle bei der Konformitätsbewertung Hilfe zu leisten, muss die für die ETA zuständige Zulassungsstelle die nachfolgend aufgeführten Informationen liefern. Diese Informationen zusammen mit den im Leitpapier B der EG-Kommission (Construct 95/135 Rev 1) aufgeführten Anforderungen bilden im Allgemeinen die Grundlage, auf der die werkseigene Produktionskontrolle durch die zugelassene Stelle beurteilt wird.

  1. ETA
  2. grundlegende Herstellungsprozesse
  3. Produkt- und Materialspezifikationen
  4. Prüfplan
  5. weitere relevante Angaben

Diese Informationen sind vorher von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und gegebenenfalls mit dem Hersteller abzustimmen. Die nachfolgenden Angaben geben einen Hinweis auf die Art der erforderlichen Informationen:

(1) ETA

Siehe Kapitel 9 dieser Leitlinie.

Alle zusätzlichen (eventuell vertrauliche) Informationen sind in der ETA anzugeben.

(2) Grundlegende Herstellungsprozesse

Der grundlegende Herstellungsprozess ist zur Unterstutzung der vorgeschlagenen werkseigenen Produktionskontrollverfahren ausreichend detailliert zu beschreiben.

Kunststoffdübel werden normalerweise nach konventionellen Spritzgusstechniken hergestellt. Kritische Verfahren oder Behandlungen von Teilen, die das Leistungsverhalten beeinflussen können, sind hervorzuheben.

(3) Produkt- und Materialspezifikationen

Produkt- und Materialspezifikationen sind für die einzelnen Bestandteile sowie von dritter Seite bezogene Bestandteile erforderlich.

Diese Spezifikationen können folgende Form haben:

(4) Prüfplan

Der Hersteller und die für die Erteilung der Zulassung zuständige Zulassungsstelle müssen einen Prüfplan festlegen (BRP [1], Anhang III 1b).

Dieser Prüfplan ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt.

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Überprüfungen/Versuchen während der Herstellung und am Endprodukt ist in Abhängigkeit vom Herstellungsprozess zu beachten. Dies schließt die Überprüfung während der Herstellung von Eigenschaften mit ein, die in einem späteren Stadium nicht mehr überprüft werden können, sowie Überprüfungen am fertigen Produkt. Normalerweise erstrecken sich diese auf:

Werden von dritter Seite bezogene Teile/Materialien ohne Bescheinigung ihrer jeweiligen Eigenschaften geliefert, so müssen diese vor ihrer Annahme vom Hersteller Überprüfungen/Versuchen unterzogen werden.

8.4. EG-Konformitätskennzeichnung und Informationen

Jeder Kunststoffdübel muss vor dem Einbau einwandfrei identifizierbar sein und folgende Kennzeichnung erhalten:

Zusätzlich kann das CE-Zeichen auf den Dübel aufgebracht werden.

Die zum Produkt gehörende Verpackung oder Lieferscheine müssen das CE-Zeichen enthalten, das aus dem CE-Symbol und folgenden zusätzlichen Angaben bestehen muss:

  1. Kennzahl der Zertifizierungsstelle
  2. Name oder Kennung des Herstellers und Herstellwerks
    Wird der Kunststoffdübel in Stufen in verschiedenen Werken hergestellt, so ist ein Werk zu nennen, das für die Kennung zuständig ist.
  3. Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.
  4. Nummer der europäischen technischen Zulassung
  5. Größe des Kunststoffdübels
  6. Nutzungskategorie A, B, C, D und/oder E

Alle für die Montage wichtigen Angaben und der zulässige Verankerungsgrund müssen deutlich auf der Verpackung und/oder auf einem Beipackzettel, vorzugsweise mit Darstellungen, angegeben sein.

Es sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Alle Angaben müssen in einer Form erfolgen, die deutlich und verständlich ist.

Abschnitt 4:
Inhalt der ETA

9. Der Inhalt der ETA

9.1. Der Inhalt der ETA

9.1.1. Muster-ETA

Das Format der ETA muss auf der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 236 vom 27. August 1997 basieren.

9.1.2. Checkliste für die erteilende Stelle

Der technische Teil der ETA muss Angaben zu folgenden Punkten (9.1.3. bis 9.1.4.) enthalten - in der Reihenfolge und mit Bezug auf die relevante wesentliche Anforderung. für jeden der aufgeführten Punkte muss die ETA entweder die erwähnte Angabe/Klassifizierung/Feststellung/Beschreibung machen oder angeben, dass der Nachweis/die Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt worden ist und daher die Option "keine Leistung festgestellt" verwendet wird. Die hier aufgeführten Punkte beziehen sich auf die jeweiligen Abschnitte dieser Leitlinie:

9.1.3. Definition des Kunststoffdübels und seines vorgesehenen Verwendungszwecks

9.1.4. Merkmale des Kunststoffdübels hinsichtlich Nutzungssicherheit und Nachweisverfahren

Zusätzlich zu den besonderen Abschnitten über gefährliche Stoffe, die in der europäischen technischen Zulassung angegeben sind, können weitere Anforderungen für die Produkte, die in deren Geltungsbereich gehören, vorhanden sein (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen). Um den Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie gerecht zu werden, müssen diese Anforderungen, wenn und wo sie gelten, ebenfalls eingehalten werden.

Die ETA wird für das Produkt erteilt, für das die chemische Zusammensetzung und andere Merkmale bei der erteilenden Zulassungsstelle hinterlegt wurden. Änderungen der Werkstoffe, der Zusammensetzung oder anderer Merkmale müssen der Zulassungsstelle unverzüglich angezeigt werden, die darüber entscheiden wird, ob eine neue Beurteilung erforderlich ist.

9.1.5. Voraussetzungen, unter denen die Brauchbarkeit des Kunststoffdübels für den vorgesehenen Verwendungszweck günstig beurteilt wurde

.

Allgemeine Begriffe und AbkürzungenAnhang A


A. Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Diese allgemeinen Begriffe basieren auf der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG [1] und den Grundlagendokumenten [2] entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EG vom 28.02.1994. Sie sind auf die für die Zulassungsarbeit relevanten Punkte und Aspekte beschränkt. Es sind teils Begriffsbestimmungen und teils Erklärungen.

A.1 Bauwerke und Bauprodukte

A.1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.1)

Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist.

(Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus und für tragende sowie nichttragende Bauteile.)

A.1.2. Bauprodukte (oft nur als "Produkte" bezeichnet) (Grundlagendokumente 1.3.2)

Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

(Dieser Begriff schließt Werkstoffe, Bauteile, Komponenten sowie Systeme oder Anlagen ein.)

A.1.3. Einbau (von Produkten in Bauwerke) (Grundlagendokumente 1.3.2)

Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass

A.1.4. Vorgesehener Verwendungszweck (Grundlagendokumente 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).

(Anmerkung: Diese Definition erfasst nur den Verwendungszweck im Sinne der BPR.)

A.1.5. Ausführung (Form der ETAG)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenfügung, Einbau etc.

A.1.6. System (Leiffaden von EOTA/Technischer Lenkungsausschuss)

Teil des Bauwerks, realisiert durch:

A.2. Leistungen

A.2.1. Brauchbarkeit (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2 (1))

Heißt, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

(Anmerkung: Diese Definition erstreckt sich nur auf die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit für die BPR relevant.)

A.2.2. Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die (nachfolgend genannten) wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen sind bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlichen angemessenen Zeitraum zu erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR [1], Anhang I, Vorbemerkungen).

A.2.3. Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in der BPR, Anhang I, in Form von einzelnen Vorgaben aufgeführt sind [BPR, Artikel 3 (1)].

A.2.4. Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten) (Grundlagendokumente 1.3.7)

Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist, oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Soweit praktikabel, sind die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsgrößen in den technischen Spezifikationen und Zulassungsleitlinien zu beschreiben. Rechen-, Mess- und Prüfverfahren (wo möglich), Verfahren der Bewertung von Baustellenerfahrungen und -überwachung sind zusammen mit den entsprechenden Kriterien der Übereinstimmung in den jeweiligen Spezifikationen oder in den in diesen Spezifikationen aufgeführten Bezugsdokumenten anzugeben.

A.2.5. Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (Grundlagendokumente 1.3.6)

Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflusse entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.

Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" angesehen.

A.2.6. Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (Grundlagendokumente 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20 (2) a) der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

A.3. Form der ETAG

A.3.1. Anforderungen (für Bauwerke) (Form der ETAG 4)

Genau detaillierter und für den Geltungsbereich der Leitlinie anwendbarer Begriff und Anwendung der jeweiligen Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke.

A.3.2. Nachweisverfahren (für Produkte) (Form der ETAG 5)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen etc.).

Diese Nachweisverfahren erstrecken sich nur auf die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Nachweisverfahren für bestimmte Bauwerksplanungen werden hier "Projektprüfung", für die Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und für die Bescheinigung der Konformität "AC-Prüfung" genannt.

A.3.3. Spezifikationen (für Produkte) (Form der ETAG 6)

Umsetzung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen. Bei Erfüllung der Spezifikationen geht man von der Brauchbarkeit der betroffenen Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck aus.

Spezifikationen können auch für den Nachweis bestimmter Planungen, für die Identifizierung von Produkten, für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und gegebenenfalls für die Bescheinigung der Konformität formuliert werden.

A.4. Nutzungsdauer

A.4.1. Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Teilen davon) [Grundlagendokumente 1.3.5 (1)]

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.

A.4.2. Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.

A.4.3. Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer [Grundlagendokumente 1.3.5 (2)]

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Pflege- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgungskosten und Umweltaspekte.

A.4.4. Instandhaltung (von Bauwerken) [Grundlagendokumente 1.3.3 (1)]

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks usw.

A.4.5. Normale Instandhaltung (von Bauwerken) [Grundlagendokumente 1.3.3 (2)]

Instandhaltung, die in der Regel Inspektionen einschließt, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Bewirtschaftungskosten) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

A.4.6. Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand halt, der mit der Erkillung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk im Einklang steht.

A.5. Konformität

A.5.1. Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

In der BPR [1] aufgeführte und gemäß dieser Richtlinie festgelegte Vorschriften und Verfahren, die zum Ziel haben sicherzustellen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.

A.5.2. Identifizierung (eines Produkts)

Produktmerkmale und Nachweisverfahren, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.

Abkürzungen

Hinsichtlich der Bauproduktenrichtlinie:

ACAttestation of Conformity- Bescheinigung der Konformität
CENComité Européen de Normalisation- Europäischer Normenausschuss
CPDConstruction Products Directive- Bauproduktenrichtlinie (BPR)
ECEuropean Commission- Europäische Kommission
EFTAEuropean Free Trade Association- Europäische Freihandelszone
ENEuropean Standards- europäische Normen
EUEuropean Union- Europäische Union
FPCFactory Production Control- werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
IDInterpretative Documents of the CPD- Grundlagendokumente (GDs) der BPR
ISOInternational Standardisation Organisation- Internationale Organisation für Normung
SCCStanding Committee for Construction of the EC- Ständiger Ausschuss für das Bauwesen (StAB) der Europäischen Kommission

Hinsichtlich der Zulassung:

EOTAEuropean Organisation for Technical Approvals- Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETAEuropean Technical Approval- europäische technische Zulassung
ETAGEuropean Technical Approval Guideline- Leitlinie für europäische technische Zulassungen
ETICSExternal Thermal Insulation Composite Systems with Rendering- außenseitiges Wärmedämm-Verbundsystem mit Putzschicht (WDVS)
TBEOTA-Technical Board- Technischer Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtcUnion Europeenne pour l'Agrement technique dans la construction- Europäische Union für das Agrement im Bauwesen

Allgemeines:

TCTechnical Committee- Technisches Komitee
WGWorking Group- Arbeitsgruppe

.

Spezifische Begriffe und Abkürzungen für diese ETAGAnhang B


B.1. Allgemeines

Kunststoffdübel=industriell hergestelltes, zusammengefügtes Teil, das zur Befestigung des Anbauteils am Verankerungsgrund dient.
Anbauteil=am Verankerungsgrund zu befestigendes Teil, in diesem Fall außenseitiges Wärmedämm-Verbundsystem.
Verankerung=Gesamtheit, bestehend aus dem Verankerungsgrund, dem Kunststoffdübel und dem zu befestigenden Bauteil.

B.2. Kunststoffdübel

Die häufig in dieser Leitlinie verwendeten Bezeichnungen und Symbole sind nachstehend aufgeführt. Weitere besondere Bezeichnungen und Symbole sind im Text erläutert.

b=Breite des Verankerungsgrund-Bauteils
cmin=

rninimaler zulässiger Randabstand

do=Bohrernenndurchmesser
dcut=Schneidendurchmesser der Bohrer
dcut,max=Schneidendurchmesser in der Nahe der oberen Toleranzgrenze (maximaler Bohrerdurchmesser)
dcut,min=Schneidendurchmesser an der unteren Toleranzgrenze (minimaler Bohrerdurchmesser)
dcut,m=mittlerer Schneidendurchmesser des Bohrers
df=Durchmesser des Durchgangslochs im Anbauteil
dn=Nageldurchmesser
dnom=Außendurchmesser des Kunststoffdübels = Außendurchmesser der Kunststoffhülse
dp=Durchmesser des Dämmstoffhaltetellers
h=vorhandene Dicke des Bauteils (Wand)
hmin=Mindestbauteildicke
ho=Tiefe des zylindrischen Bohrlochs bis zum Ansatz
h1=Tiefe des Bohrlochs bis zum tiefsten Punkt
hef=effektive Verankerungstiefe
hnom=Gesamtlänge des Kunststoffdübels im Verankerungsgrund
hD=Dämmstoffdicke
La=Länge des Kunststoffdübels
Ln=Nagellänge
Is=Länge der Spezialschraube
smin=minimaler zulässiger Achsabstand
T=Drehmoment
Tinst=erforderliches oder maximal empfohlenes Drehmoment
tfix=Dicke des Anbauteils
ttol=Dicke des Toleranzausgleiches oder der nichttragenden Deckschicht

B.3. Verankerungsgrund

fc=Betondruckfestigkeit, gemessen an Zylindern
fc,cube=Betondruckfestigkeit, gemessen an Würfeln
fc,test=Betondruckfestigkeit zum Zeitpunkt der Versuche
fcm=mittlere Betondruckfestigkeit
fck=Nennwert der charakteristischen Betondruckfestigkeit (basierend auf Zylindern)
fck,cube=Nennwert der charakteristischen Betondruckfestigkeit (basierend auf Würfeln)
ρ=Steinrohdichte
fc=Steindruckfestigkeit
fb,test=Steindruckfestigkeit zum Zeitpunkt des Versuchs
fbk=Nennwert der charakteristischen Steindruckfestigkeit
fy,test=Streckgrenze des Stahls beim Versuch
fyk=Nennwert der charakteristischen Streckgrenze des Stahls
fu,test=Stahlzugfestigkeit beim Versuch
fuk=Nennwert der charakteristischen Stahlfestigkeit

B.4. Lasten/Kräfte

F=Kraft im Allgemeinen
NSk=Normalkraft (+N = Zugkraft)
NRk=charakteristische Tragfähigkeit des Kunststoffdübels (5%-Fraktile) bei Zugkraft
NRu,m=Mittelwert der Bruchlasten bei Zugkraft
γF=Teilsicherheitsbeiwert für Einwirkungen
γM=Teilsicherheitsbeiwert für das Material (gemäß 7.1.)

B.5. Versuche

FtRu=Bruchlast (Höchstlast) im Versuch
FtRu,m=Mittelwert der Bruchlasten in einer Versuchsserie
FtRk=5%-Fraktile der Bruchlast einer Versuchsserie
n=Anzahl der Versuche in einer Versuchsserie
v=Variationskoeffizient
δ(δN, δV)=Verschiebung (Bewegung) des Kunststoffdübels an der Oberfläche des Verankerungsgrundes im Verhältnis zur Oberfläche
des Verankerungsgrundes außerhalb des Versagensbereichs in Lastrichtung (Zug)

Die Verschiebung schließt Verformungen von Stahl und Verankerungsgrund sowie einen möglichen Schlupf des Kunststoffdübels mit ein.

.

Einzelheiten der VersucheAnhang C


C.1. Dübelmuster

Es sind Dübelmuster zu wählen, die repräsentativ für die normale laufende Produktion sind, wie sie vom Hersteller geliefert werden, einschließlich der Schrauben, Nagel und Kunststoffhülsen.

Manchmal werden die Versuche mit Mustern durchgeführt, die speziell für die Versuche vor Erteilung der ETA hergestellt wurden. In diesem Falle ist nachzuweisen, dass die später hergestellten Kunststoffdübel in jeder Beziehung, vor allem hinsichtlich ihrer Eignung und ihres Tragverhaltens, mit den geprüften Kunststoffdübeln übereinstimmen.

C.2. Prüfkörper

C.2.1. Betonprüfkörper

Die Prüfkörper sind in Übereinstimmung mit EN 206-1 [7] herzustellen und müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

Es sind Zuschläge mittlerer Härte mit einer Sieblinie zu verwenden, die innerhalb der in Abbildung C.2.1 dargestellten Grenzen liegt. Die maximale Korngrolle soll 16 mm bzw. 20 mm betragen. Die Rohdichte muss zwischen 2,0 und 3,0 t/m3 betragen (siehe EN 206-1 [7] und ISO 6783 [15]).

Bild C.2.1: Zulässiger Bereich der Sieblinie

Der Beton ist mit Zement vom Typ CEM I bzw. CEM II/A-LL, CEM II/B-LL (siehe EN 197-1 [16]) herzustellen.

Wasserzementwert soll 0,75 nicht übersteigen; der Zementgehalt soll mindestens 240 kg/m3 betragen.

Es dürfen keine Zusatze, die die Betoneigenschaften verändern können (z.B. Flugasche, Silikastaub, Kalkstein-Pulver oder andere Pulver), hinzugefugt werden.

Die Versuche sind in Beton der Festigkeiten C20/25 und C50/60 durchzufahren.

Folgende mittlere Druckfestigkeiten müssen zum Zeitpunkt der Prüfung der Kunststoffdübel erreicht werden:

C20/25:fcm=20 - 30 MPa(Zylinder: Durchmesser 150 mm, Höhe 300 mm)
=25 - 35 MPa(Würfel: 150 x 150 x 150 mm)
C50/60:fcm=50 - 60 MPa(Zylinder: Durchmesser 150 mm, Höhe 300 mm)
=60 - 70 MPa(Würfel: 150 x 150 x 150 mm)

Es wird empfohlen, die Betondruckfestigkeit entweder an Zylindern von 150 mm Durchmesser und 300 mm Höhe oder an Würfeln mit Abmessungen von 150 mm zu messen.

Far jeden Betoniervorgang sind Proben (Zylinder, Würfel) in den Abmessungen gemäß diesem Abschnitt herzustellen; die Proben sind in gleicher Weise wie die Betonprüfkörper herzustellen und nachzubehandeln.

Im Allgemeinen sind die Betonprobekörper am selben Tag zu prüfen wie die Kunststoffdübel im zugehörigen Betonprüfkörper. Dauert eine Versuchsreihe mehrere Tage, so sind die Probekörper zu einer Zeit zu prüfen, die für den Beton zum Zeitpunkt der Versuche mit dem Kunststoffdübel am repräsentativsten ist, z.B. im Allgemeinen zu Beginn und am Ende der Versuche.

Die Betonfestigkeit in einem bestimmten Alter des Betons ist an mindestens 3 Probekörpern zu messen, wobei der Mittelwert verwendet wird, um die Einhaltung der Anforderung zu überprüfen.

Treten bei der Auswertung der Versuchsergebnisse Zweifel darüber auf, ob die Festigkeit der Probekörper repräsentativ für die Festigkeit des Prüfkörpers ist, sind aus den Prüfkörpern nachträglich mindestens drei Bohrkerne mit 100 mm oder 150 mm Durchmesser außerhalb des Bereichs mit Betonzerstörungen für Druckversuche zu entnehmen. Die Bohrkerne sind auf das Mall des Durchmessers zu kürzen und an den Druckflachen abzuschleifen oder in geeigneter Weise zu behandeln. Die an diesen Bohrkernen gemessene Druckfestigkeit ist mit Gleichung (C.2.1) in die Würfelfestigkeit umzurechnen:

fc,cube 200 = 0,95 ⋅ fc,cube 150 = fc,core 100 = fc,core 150(C.2.1)

Die Versuche sind im Allgemeinen in unbewehrten Prüfkörpern durchzuführen.

Wenn zur besseren Handhabung der Prüfkörper oder zur Verteilung der durch die Prüfvorrichtung eingeleiteten Lasten eine Bewehrung vorgesehen wird, ist diese so anzuordnen, dass die Tragfähigkeit der geprüften Kunststoffdübel nicht beeinflusst wird. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Bewehrung außerhalb des zu erwartenden Ausbruchkegels mit einem Ausbruchwinkel von 120° liegt.

Im Allgemeinen soll die Dicke der Versuchselemente der vom Hersteller vorgesehenen und in der ETA anzugebenden Mindestbauteildicke entsprechen [mindestens 100 mm oder 40 mm im Falle von z.B. Wetterschalen von dreischichtigen Außenwandplatten (vgl. 2.1.3.1.)].

Die Prüfkörper sind im Allgemeinen in horizontaler Lage herzustellen. Sie dürfen auch in vertikaler Lage hergestellt werden, wenn die Maximalhöhe 1,5 m beträgt und eine vollständige Verdichtung gewährleistet ist.

Die Prüfkörper und die Probekörper (Zylinder, Würfel) sind nachzubehandeln und sieben Tage lang in Innenräumen zu lagern. Anschließend dürfen sie im Freien gelagert werden, vorausgesetzt dass sie so geschatzt sind, dass Frost, Regen und direkte Sonneneinstrahlung keinerlei Beeinträchtigung der Druck- und Zugfestigkeit des Betons verursachen können. Bei Prüfung der Kunststoffdübel muss der Beton mindestens 21 Tage alt sein.

C.2.2. Prüfkörper für andere Verankerungsgründe

Die Versuche sind in dem Verankerungsgrund durchzuführen, für den der Kunststoffdübel vorgesehen ist (siehe Tabelle 5.0). Die Mauervollziegel und Kalksandvollsteine müssen in etwa folgende Abmessungen haben: Lange x Breite x Höhe = 240 x 115 x 113 (oder wahlweise 71) mm und die folgenden Eigenschaften: Druckfestigkeit ≥ 12 N/mm2 und Rohdichte zwischen 1,6 und 2,0 kg/dm3.

Die Steine der Versuchsmauer können in einem Vorspannrahmen gelegt werden. Der Rahmen kann handfest gespannt sein, darf jedoch die seitliche Ausdehnung nicht behindern. Der Kunststoffdübel ist in der Mitte des Steins einzubauen.

C.3. Montage der Kunststoffdübel

Die Kunststoffdübel sind nach den vom Hersteller gelieferten Montageanweisungen zu setzen.

Die Kunststoff-Schraubdübel sind mit einem geeigneten Elektro-Schrauber zu montieren. Die Kunststoff Einschlagdübel sind mit einem Hammer mit angemessenem Gewicht, wie allgemein in der praktischen Anwendung verwendet, einzuschlagen.

Für den Verankerungsgrund Beton müssen die zu prüfenden Kunststoffdübel in die Betonoberfläche, die sich beim Herstellen des Prüfkörpers in der Form befand, eingebaut werden.

Die Bohrlöcher für Kunststoffdübel sind rechtwinklig zur Oberfläche des Verankerungsgrundes zu bohren, es sei denn, die Anweisungen des Herstellers sehen ausdrücklich etwas anderes vor.

Bei den Versuchen sind die vom Hersteller festgelegten Bohrwerkzeuge zu verwenden.

Werden Hartmetall-Hammerbohrer gefordert, müssen diese Bohrer die Anforderungen der Norm ISO 5468 [17] hinsichtlich Mallhaltigkeit, Symmetrie, Symmetrie der Schneidplattenspitze und Hohe der Schneidplatte sowie Rundlaufabweichung erfüllen.

Der Schneidendurchmesser der Bohrer ist in Abhängigkeit vom Nenndurchmesser in Bild C.3.1 angegeben.

Der Bohrerdurchmesser ist nach jeweils 10 Bohrvorgängen auf seine Übereinstimmung mit den Definitionen zu überprüfen.

Bild C.3.1: Durchmesser der Hartmetallschneide bei Hartmetall-Hammerbohrern

C.4. Prüf- und Messgeräte

Die Versuche sind mit Versuchsvorrichtungen durchzuf0hren, deren Eichung feststellbar ist. Die Einrichtung zur Lastaufbringung muss so konzipiert sein, dass ein plötzlicher Lastanstieg insbesondere zu Beginn des Versuchs vermieden wird. Der relative Anzeigefehler der Last darf für den gesamten Messbereich des Kraftmessgliedes 2 % nicht überschreiten.

Verschiebungen sind kontinuierlich mit einem Anzeigefehler von nicht mehr als 0,02 mm aufzuzeichnen (z.B. mit Hilfe von elektrischen Wegaufnehmern).

Im Allgemeinen soll die Versuchsvorrichtung die ungehinderte Bildung eines Betonausbruchs erlauben. Aus diesem Grund muss der lichte Abstand zwischen der Abstutzung und einem Kunststoffdübel mindestens 2 ⋅ hef (bzw. 2 ⋅ hnom) betragen. Bei Versagen durch Herausziehen darf dieser Abstand kleiner sein. Bei Versuchen in Mauersteinen darf der lichte Abstand zwischen der Abstutzung und einem Kunststoffdübel kleiner sein.

Bei Zugversuchen ist die Last in Richtung der Kunststoffdübelachse einzuleiten. Um dies zu erreichen, sind Gelenke zwischen Belastungsvorrichtung und Dübel einzufugen.

Bei den Drehmoment-Versuchen wird das Drehmoment bei Versagen in Abhängigkeit vom Drehmoment bei Montage gemessen. Hierfür wird ein geeichter Drehmoment-Aufnehmer mit einem Messfehler von <3 % über den gesamten Messbereich verwendet. Der Kunststoffdübel ist mit einem Elektro-Schrauber zu montieren.

C.5. Versuchsdurchführung

Die Kunststoffdübel sind nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen einzubauen.

Die Standardkonditionierung des Kunststoffes muss mit Ausnahme der Versuche "Funktionsfähigkeit bei Konditionierung" mit der Spezifikation des Kunststoffherstellers übereinstimmen. Die trockene Konditionierung kann durch Trocknen der Kunststoffhülse in einem Ofen bei +70 °C bis zu einem Gewichtsverlust von weniger als 0,1 % in 3 aufeinanderfolgenden Messungen alle 24 Stunden erreicht werden. Die nasse Konditionierung bedeutet wassergesättigt. Diese kann durch Unterwasserlagerung der Kunststoffhülse bis zu einer Gewichtszunahme von weniger als 0,1 % in 3 aufeinanderfolgenden Messungen alle 24 Stunden erreicht werden.

Nach der Montage wird der Kunststoffdübel an die Prüfvorrichtung angeschlossen und bis zum Versagen
belastet. Die Verschiebungen des Kunststoffdübels relativ zur Betonoberfläche sind im Abstand von ≥ 1,5 ⋅ hef (bzw. ≥ 1,5 ⋅ hnom) vom Kunststoffdübel entweder mit einem Wegaufnehmer auf dem Kopf des Kunststoffdübels oder mit mindestens zwei Wegaufnehmern zu beiden Seiten des Dübels zu messen. Im letzteren Fall ist der Mittelwert aufzuzeichnen.

C.6. Prüfbericht

Der Prüfbericht muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Allgemeines

Anzahl der Versuche

Versuchsausrüstung:
Kraftmessdose, Prüfzylinder, Wegaufnehmer, Software, Hardware, Datenaufzeichnung

Betonprüfkörper

Prüfkörper für andere Verankerungsgründe

Montage der Kunststoffdübel

Messwerte

Die oben angegebenen Messwerte sind für jeden Versuch aufzuzeichnen.

C.7. Versuch zur Überprüfung der Montageeignung

a) Vorbereitung des Versuchs

Die Montage des Kunststoff-Einschlagdübels ist unter Verwendung der in Bild C.7.1 dargestellten Versuchsanordnung durchzuführen (je nach Einbauanweisungen des Herstellers bündig oder versenkt).

Das Bohrloch im Verankerungsgrund ist gemäß C.3 mit Bohrerdurchmesser dcut,m und dem in den Einbauanweisungen des Herstellers angegebenen Bohrverfahren (Drehbohrer oder Schlag- oder Hammerbohren) zu bohren.

Der EPS-Block (siehe Bild C.7.2) wird in den Stützkörper und der zu prüfende Dübel nach den Einbauanweisungen des Herstellers in das Bohrloch eingesetzt.

b) Dicke des Anbauteils

Es sind 5 Versuche mit maximalem tfix (maximale Dicke des WDVS, das befestigt werden kann) durchzuführen.

Bei Dübeln, die eine Toleranzschicht ttol (z.B. Putz, Stuck, ...) berücksichtigen, kann zwischen EPS-Block und Verankerungsgrund eine Zwischenlage ttol ≥ 10 mm (mit ttol gemäß den Einbauanweisungen des Herstellers) angeordnet werden (siehe Bild C.7.3). Eine Zwischenlage kann z.B. eine Trockenwandplatte sein. Klebstoffe sind nicht zulässig, well sie am Verankerungsgrund haften und so den Versuch beeinflussen können.

La = hnom + tfix

mit:

tfix = (ttol + hD)

La = Länge des Kunststoffdübels

hnom = Gesamtlänge des Kunststoffdübels im Verankerungsgrund

tfix = Dicke des Anbauteils

ttol = Dicke des Toleranzausgleiches oder der nichttragenden Deckschicht

hD = Dämmstoffdicke

c) Setzen des Kunststoff-Einschlagdübels

Das Spreizelement wird mit einer definierten Schlagenergie, die aus Masse des Fallgewichts und Fallhöhe resultiert, eingeschlagen.

Die Masse des Fallgewichts ist so zu wählen, dass der Dübel bei einer freien Fallhöhe von 500 mm mit mindestens drei und höchstens acht Schlagen eingeschlagen wird.

Der Setzvorgang ist beendet, wenn der höchste Punkt des Dübeltellers bündig in der Oberfläche des EPS-Blocks oder maximal 2 mm darunter zu liegen kommt (Dübeltypen für oberflächenbündige Montage, siehe Bild C.7.3) bzw. der eingebaute Dübel mit dem in den Einbauanweisungen des Herstellers vorgegebenen zulässigen Mall im EPS-Block versenkt ist (Dübeltypen für die versenkte Montage).

Die Anzahl etwaiger Setzausfalle ist im Prüfbericht anzugeben.

d) Durchführung des Zugversuchs

Nach dem Setzvorgang werden der Stutzkörper und der EPS-Block (und die Zwischenlage) vorsichtig entfernt. Bei diesem Schritt sind alle nachteiligen Einflüsse auf den Dübel (z.B. Biegung) zu vermeiden.

Unter Berücksichtigung derselben Kraftübertragung in den Dübelschaft ist die Zugprüfung auf gleiche Weise durchzufahren wie die Prüfung zur Bestimmung der charakteristischen Tragfähigkeit nach Tabelle 5.1, Zeile 1. Dabei ist zunächst eine Vorlast Nvorlast aufzubringen.

Nvorlast ≤ 0,05 ⋅ NRk (NRk = charakteristischer Wert der Tragfähigkeit in der ETA)

Die Zuglast ist gemäß C.5 kontinuierlich und gleichmäßig mit einer Geschwindigkeit von (1 ± 0,2) kN/min bis zum Versagen zu steigern.

Die Verschiebung ist in Richtung der Dübelachse zu messen und kontinuierlich während des Versuchs aufzuzeichnen.

Bild C.7.1: Versuchsanordnung (für Einschlagdübel)

Bild C.7.2: EPS-Block {Material: EPS-EN 13163-T2-L2-S2-P4-DS(70,-)2-BS100-DS(N)2-TR150 (bzw. TR100 gemäß [19]}; die Zwischenlage kann z.B. eine Trockenwandplatte sein; ein Kleber ist nicht zulässig

Bild C.7.3: Montierter Dübel (Beispiel für oberflächenbündige Montage)

.

Anleitung für Versuche am BauwerkAnhang D


D.1. Allgemeines

Bei Fehlen von nationalen Vorschriften ist die charakteristische Tragfähigkeit für die zulässigen Anwendungsbedingungen durch Ausziehversuche am Bauwerk im tatsächlich verwendeten Baustoff zu ermitteln, wenn dieser Verankerungsgrund nicht für die Versuche nach 5.4 verwendet wurde (z.B. Mauerwerk aus anderen Vollsteinen, Hohl- oder Lochsteinen, Hohlblocken, Mauersteinen aus Beton und Porenbeton).

Die für einen Kunststoffdübel anzusetzende charakteristische Tragfähigkeit ist mit Hilfe von mindestens 15 Ausziehversuchen am Bauwerk mit einer auf den Kunststoffdübel wirkenden zentrischen Zuglast zu ermitteln. Diese Versuche sind unter denselben Bedingungen auch in einer Prüfstelle möglich.

Ausführung und Auswertung der Versuche sowie Erstellung des Prüfberichts und Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit sollte im Verantwortungsbereich von zugelassenen Prüfstellen liegen oder von der Person überwacht werden, die für die Ausfahrung der Arbeiten auf der Baustelle verantwortlich ist.

Anzahl und Position der zu prüfenden Kunststoffdübel sind den jeweiligen speziellen Bedingungen des betreffenden Bauwerks anzupassen und z.B. bei verdeckten oder größeren Flächen so zu vergrößern, dass zuverlässige Angaben über die charakteristische Tragfähigkeit des im betreffenden Verankerungsgrund eingesetzten Kunststoffdübels abgeleitet werden können. Die Versuche müssen die ungünstigsten Bedingungen der praktischen Ausführung berücksichtigen.

D.2. Montage

Der zu prüfende Kunststoffdübel ist zu montieren (z.B. Vorbereitung des Bohrloches, zu verwendendes Bohrwerkzeug, Bohrer) und hinsichtlich der Rand- und Achsabstande genau so zu verteilen, wie es für die Befestigung des außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystems vorgesehen ist.

Kunststoff-Einschlagdübel sind gemäß den Einbauanweisungen des Herstellers durch den Dämmstoff (mit dem größten tfix das auf der Baustelle eingebaut wird) zu montieren. Vor dem Befestigen der Versuchsvorrichtung am Dübel ist der Dämmstoff vorsichtig zu entfernen. Bei diesem Schrift sind alle nachteiligen Einflüsse auf den Dübel (z.B. Biegung) zu vermeiden.

Je nach Bohrwerkzeug sind Hartmetallhammerbohrer oder Hartmetallschlagbohrer gemäß ISO 5468 [17] zu verwenden, deren Schneidendurchmesser an der oberen Toleranzgrenze liegt.

D.3. Durchfahrung der Versuche

Die verwendete Versuchsvorrichtung für die Ausziehversuche muss einen steten langsamen Lastanstieg ermöglichen, der durch eine kalibrierte Kraftmessdose gesteuert wird. Die Last muss senkrecht auf die Oberfläche des Verankerungsgrunds einwirken und auf den Kunststoffdübel mittels eines Gelenks übertragen werden. Die Reaktionskräfte müssen in einem Abstand von mindestens 15 cm vom Kunststoffdübel auf den Verankerungsgrund übertragen werden. Die Last muss stetig gesteigert werden, so dass die Bruchlast nach einer Minute erreicht ist. Die Last beim Erreichen der Bruchlast wird aufgezeichnet (N1).

D.4. Prüfbericht

Der Prüfbericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Tragfähigkeit des geprüften Kunststoffdübels notwendig sind. Er muss den Bauunterlagen beigefugt werden. Die folgenden Mindestangaben sind notwendig:

D.5. Auswertung der Versuchsergebnisse

Die charakteristische Last NRk1 wird auf Basis des Messwerts N1 ermittelt:

NRk1 = 0,6 ⋅ N1 ≤ 1,5 kN

mit:

N1 =Mittelwert der fünf kleinsten Messwerte bei Bruchlast

Für Kunststoff-Einschlagdübel: Risse und/oder Bruche sind hinsichtlich ihres Einflusses auf die Tragfähigkeit des Dübels sowie die Korrosion an der Außenseite des Verankerungsgrundes gemäß 6.4.2.6 zu beurteilen.

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