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ETAG 022 - Teil 2: Bausätze mit Abdichtungsbahnen
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen
Ausgabe November 2010
Vom 12. September 2011
(BAnz. Nr. 184a vom 07.12.2011 S. 1)
Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.
Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTA zusammengeschlossen.
Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.
Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie saute sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.
[Urheberrecht: EOTA]
Anmerkung: Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch EOTA erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats.
1 Geltungsbereich der ETAG
1.1 Definition des Bauprodukts
Ein Bausatz ist eine spezielle Form eines Bauproduktes im Sinne der BPR. Er besteht aus mehreren Komponenten, die
Einzelne Komponenten eines Bausatzes können auch einzeln auf dem Markt erhältlich sein. Diese Komponente kann selbst aus eigenem Recht aufgrund einer harmonisierten Produktnorm (hEN) oder einer ETA als ein Bauprodukt im Sinne der BPR eine CE-Kennzeichnung tragen. Dennoch kann es erforderlich werden, dass sie erneut als eine Komponente des Bausatzes beurteilt werden muss.
Die Leitlinie erfasst Bausätze für Abdichtungen für Baden und/oder Wände in Nassräumen innerhalb von Gebäuden. Die Abdichtung wird auf die Oberfläche von Boden oder Wand des Nassraumes aufgebracht. Auf der Abdichtungsbahn können als Nutzschicht ein Estrich oder eine Putzschicht oder ein anderer Belag wie z.B. Keramikfliesen aufgebracht werden. Die Nutzschicht ist nicht Teil des Bausatzes. (Siehe auch Leitpapier C der Kommission über Bausätze und Systeme.)
Komponenten, die in dieser Leitlinie erfasst sind, können aus eigenem Recht in Übereinstimmung mit EN 14041, EN 13967, EN 13956, EN 13969 oder EN 13707 bereits eine CE-Kennzeichnung tragen. Daraus folgt, dass einige Komponenteneigenschaften bereits bekannt sind. Dennoch ist eine Beurteilung der Komponenten als Teil des Bausatzes in Übereinstimmung mit dieser Leitlinie notwendig.
Der vorliegende Teil 2 der Leitlinie erfasst Bausätze, die als ein- oder mehrlagige Abdichtungsbahnen mit möglichen zugehörigen Klebern, Schweißmateriallen usw. geliefert werden können.
Die Bahnen können teilweise oder vollflächig verklebt oder lose verlegt sein.
Die Bahnen können mit und ohne Bewehrung und/oder Oberflächenbehandlung zur besseren Haftung am Untergrund und/oder zu anderen zusätzlichen Komponenten, z.B. Keramikfliesen, versehen sein. Darüber hinaus können die Bahnen eine glatte Oberfläche oder unterschiedliche Oberflächenprofilierungen aufweisen.
Die Bahnen werden an den Überlappungsnähten z.B. verschweißt oder verklebt.
Weitere Teile der Leitlinie erfassen folgende marktrelevante Bausätze:
Die Bausätze enthalten jede vom Antragsteller spezifizierte Komponente, wie z.B. Kleber, Schweißbänder, Abdichtungen für ggf. vorhandene Fugen und mögliche Verstärkungseinlagen für Durchdringungen, Bodenabläufe usw. Wenn eine Nutzschicht aus Fliesen vorgesehen ist, ist/sind der Fliesenkleber/die Kleber zu spezifizieren und einer entsprechenden Bewertung zu unterziehen.
Rohre und Bodenabläufe sind nicht Teil des Bausatzes.
Keramikfliesen und ihr Verfugungsmaterial, z.B. Mörtel, sind nicht Teil des Bausatzes.
Die Abdichtung von Durchdringungen kann mit dem Abdichtungsprodukt selbst, mit besonderem Dichtungsmaterial, Dichtungsstreifen oder Manschetten in Verbindung mit dem Abdichtungsprodukt erfolgen.
Der Bausatz soll mindestens Beanspruchungen aus Bewegungen der Konstruktionselemente, die als Untergrund dienen, sowie dem Einfluss von Wasser, Temperaturschwankungen und der Alkalitat von Beton- und Keramikfliesenmörtel widerstehen.
Die genaue Zusammensetzung von Abdichtungen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und Art des Untergrunds, mit denen sich die Abdichtung in hygrothermischer, mechanischer und chemischer Hinsicht zufriedenstellend verhalten muss, variieren.
Die Komponenten des Bausatzes werden werkmäßig hergestellt und auf der Baustelle zu einem Abdichtungssystem zusammengefügt.
Diese Leitlinie erfasst keine Abdichtungen für Schwimmbader und industrielle Anlagen.
Diese Leitlinie erfasst keine Abdichtungen, die extremen chemischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind, wie sie in Großküchen oder bei industriellen Prozessen zu erwarten sind. Diese Eigenschaften können auch nicht auf Antrag nach dieser ETAG bewertet werden.
1.2 Verwendungszweck des Bauprodukts
1.2.1 Allgemeines
Die Bausätze für Abdichtungen werden in folgenden Anwendungsbereichen eingesetzt:
In Innenräumen, in denen der Bausatz keinen Temperaturen (z.B. Bauteiltemperaturen) unter 5 °C und über 40 °C ausgesetzt ist, für folgende Verwendungszwecke:
Die verschiedenen o. g. Verwendungszwecke fuhren nicht zu unterschiedlichen Beurteilungskriterien. Die ETA deckt alle Verwendungszwecke ab. Die Verwendung kann jedoch aufgrund einzelstaatlicher Gesetzesvorschriften in den Mitgliedstaaten begrenzt sein.
1.2.2 Untergründe
Die Einwirkungen auf die Abdichtung, die eine dauerhafte Abdichtungsfunktion beeinflussen, sind auch von der Funktion und der Art des Untergrundes abhängig. Die folgende Tabelle ist keine erschöpfende Liste von Untergründen, sondern lediglich eine Auflistung der Prüfungen, die auf die Art des Untergrunds abgestimmt sind.
Grundsätzlich lassen sich folgende Untergründe unterscheiden:
Tabelle 1: Verschiedene Arten von Untergründen und die entsprechenden Systemprüfungen
rissgefährdete fugenlose Untergründe, (normalerweise "steif") | nicht rissgefährdete Untergründe 1 mit Fugen (normalerweise "biegsam") | rissgefährdete Untergründe 1 mit Fugen (normalerweise "steif") | |
feuchtigkeits- empfindliche Untergründe | Beispiele:
Gipsblocksteine Prüfungen: 2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 1, 2, 3 2.4.4.6 Bewertungskategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G | Beispiele:
Gipsbauplatten, Holzwerkstoffe Prüfungen: 2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 2.4.4.6 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang A und F oder E | Keine bekannt |
feuchtigkeits- unempfindliche Untergründe | Beispiele:
Beton, Mauerwerk Prüfungen: 2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 1, 2, 3 2.4.4.6 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G | Beispiele:
Kalksilikatplatten, Faserzementplatten Prüfungen: 2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 2.4.4.6 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang A und F oder E | Beispiele:
Beton- oder Porenbeton- elemente Prüfungen: 2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 1, 2, 3 2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 2.4.4.6 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G |
Die Entscheidung, die Eigenschaftskategorie 1, 2 oder 3 gemäß Abschnitt 2.4.4.2 oder die Bewertungskategorie 1 oder 2 gemäß den Abschnitten 2.4.4.5 und 2.4.4.6 anzuwenden, richtet sich nach nationalen Anforderungen. Diese können sich auf die Festigkeit des Untergrunds und auf die Sicherheitsanforderungen, die je nach Beschaffenheit des Untergrunds (feuchtigkeitsempfindlich oder feuchtigkeitsunempfindlich) an die Abdichtung gestellt werden, beziehen.
1.3 Nutzungsdauer des Bauprodukts
Die Bestimmungen sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie enthalten sind oder die in dieser Leitlinie in Bezug genommen werden, beruhen auf der angenommenen Nutzungsdauer der Abdichtung von 25 Jahren, vorausgesetzt, die Abdichtung ist ordnungsgemäß verarbeitet und unterliegt einer zweckbestimmten Nutzung und Instandhaltung (siehe 4.4). Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem verfügbarem Wissens- und Erfahrungsstand.
"Angenommene Nutzungsdauer" bedeutet, dass bei einer Beurteilung gemäß den Bestimmungen dieser ETAG erwartet wird, dass nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann, ohne dass eine Verschlechterung bezüglich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen (ER) 2 eintritt.
Die Angaben über die Nutzungsdauer einer Abdichtung können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl der entsprechenden Kriterien für Abdichtungsbausätze angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).
1.4 Begriffe
1.4.1 Allgemeine Begriffe im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie
Für die Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "In den Leitlinien für die europäische technische Zulassung verwendete gemeinsame Begriffe", veröffentlicht auf der EOTA-Website.
1.4.2 Besondere Begriffe in dieser ETAG
1.4.2.1 Nassraum
Nassräume sind Räume, in denen Baden und eventuell Wände häufig Spritzwasser ausgesetzt sind, z.B. Badezimmer, Spülküchen oder Waschräume.
1.4.2.2 Technisches Dossier des Herstellers (TDH)
Das Technische Dossier des Herstellers ist ein Dokument oder eine Dokumentensammlung, in dem die werkseigene Produktionskontrolle (Beschreibung der jeweiligen Verfahren der Qualitätskontrolle, der Hilfsmittel und der Tätigkeitsabläufe), die Bemessungsregeln und die Verarbeitungsverfahren (einschließlich der Verfahren für die Qualitätsüberwachung auf der Baustelle), der Aufbau/die Zusammensetzung des Bausatzes, die Eigenschaften einer möglichen Nutzschicht und die Festlegungen für die Instandhaltung und die Reparatur des eingebauten Systems im Hinblick auf ein bestimmtes Produkt oder eine festgelegte Reihe von Produkten beschrieben werden. Vertrauliche Angaben können in einem vertraulichen Teil des TDH gemacht werden.
1.4.2.3 Charge
Eine begrenzte Materialmenge, die in einem einzigen Herstellungsvorgang produziert wird, z.B. ein Mischungsansatz einer Abdichtungskomponente.
1.4.2.4 Produktionsabschnitt
Fortlaufender Zeitabschnitt, in dem eine Einzelkomponente hergestellt wird, z.B. die Zeit, in der 8 Chargen hergestellt werden.
1.4.2.5 Nutzschicht
Eine über einer Abdichtung aufgebrachte Schutzschicht in flüssiger oder fester Form zum Schutz vor mechanischer Abnutzung, zum Beispiel die Begehung durch Personen.
1.4.2.6 Wasserdichtheit
Eine Eigenschaft des zusammengefügten Systems, die bedeutet, dass bei Wasserbeanspruchung kein Wasser durchdringen darf.
1.4.2.7 Fliese
Ein fester Oberflächenbelag zum Schutz des Untergrunds und/oder für Dekorationszwecke, z.B. Keramikfliesen gemäß EN 14411.
1.4.2.8 Dichtungsbahnen
Eine Bahn z.B. in Rollenform, die eine elastische Abdichtung bildet, z.B. Bitumen-, Elastomer- oder Kunststoffbahn. Die Dichtungsbahn kann zugleich auch die Nutzschicht sein.
1.4.2.9 Wasserdichte Platten
Platten, die in sich selbst oder durch eine werkmäßig behandelte Oberfläche wasserdicht sind.
1.4.2.10 Riss
Ein Riss im Sinne dieser Leitlinie ist ein(e) nicht vorhersehbare(r) entstehende(r) Öffnung/Spalt im Untergrund, z.B. durch Betonschwinden. Risse können auch in dem zum Verfüllen von Fugen zwischen Bauteilen verwendeten Material auftreten, z.B. im Fugenmörtel.
1.4.2.11 Verfugen
Verfugen ist die gezielte Herstellung einer Verbindung von zwei oder mehreren Bauteilen, die den Untergrund bilden. Die Fuge kann unverfüllt sein, z.B. zwischen zwei Gipskartonplatten, oder sie kann gefüllt sein, z.B. mit Mörtel zwischen zwei Betonbauteilen. Die Fuge im Untergrund kann mit einer Verstärkungseinlage versehen sein.
1.4.2.12 Fuge
Eine Fuge ist eine Unstetigkeit im Untergrund. Im Sinne dieser ETAG beinhaltet der Ausdruck "Fuge" keine Bewegungsfugen, sondern wie zum Beispiel Schwindfugen, Dehnungsfugen und konstruktive Fugen oder Mörtelfugen im Mauerwerk.
1.4.2.13 Feuchtigkeitsempfindlichkeit
Im Sinne dieser ETAG bedeutet dies, dass der Untergrund unter ständiger Feuchtigkeitseinwirkung beeinträchtigt wird.
1.4.2.14 Kleber
Im Sinne dieses Teils der ETAG wird ein Kleber als Haftvermittler zwischen der Dichtungsbahn und dem ggf. vorbehandelten Untergrund bzw. der Nutzschicht über der Dichtungsbahn verstanden. In manchen Fällen kann der Kleber auch als Grundierung dienen.
1.4.2.15 Grundierung
Im Sinne dieses Teils der ETAG wird eine Grundierung als Vorbehandlung des Untergrundes verstanden. Die Grundierung kann auch gleichzeitig als Kleber dienen.
1.5 Verfahren bei wesentlicher Abweichung von der ETAG
Die Bestimmungen dieser ETAG gelten für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Art. 9 (1) der BPR und Abschnitt 3.1 der Gemeinsamen Verfahrensregeln.
In Fällen, in denen eine der bestimmten Anforderungen dieser ETAG nicht vollständig oder nur teilweise anwendbar ist oder ein bestimmter Aspekt eines zu beurteilenden Produkts und/oder Verwendung nicht ganz oder ausreichend von den Verfahren und Kriterien der ETAG erfasst wird, kommt das Verfahren nach Art. 9 (2) der BPR und Abschnitt 3.2 der Gemeinsamen Verfahrensregeln hinsichtlich der Abweichung oder des betroffenen Aspekts zur Anwendung.
2 Beurteilung der Brauchbarkeit
2.1 Bedeutung der "Brauchbarkeit"
"Brauchbarkeit" oder "Eignung für den Verwendungszweck" eines Bauprodukts bedeutet, dass das Produkt solche Eigenschaften aufweist, dass das Bauwerk, in dem es durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung
Im Fall von Bausätzen bezieht sich "Brauchbarkeit" auf
2.2 Elemente der Brauchbarkeitsbeurteilung
Die Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts für seinen Verwendungszweck beinhaltet:
Die Beurteilung des Bausatzes muss im Hinblick auf die maßgeblichen, gesetzlichen Festlegungen in den Mitgliedstaaten für die Produkt- und/oder Systemeigenschaften durchgeführt werden. Die entsprechenden Anforderungen an die Leistung des Produkts in Abhängigkeit vom Verwendungszweck und der Art des Untergrunds sowie von Sicherheitsgesichtspunkten (Auswirkungen der Wasserdurchlässigkeit für das Bauwerk, z.B. in Abhängigkeit feuchtigkeitsempfindlicher oder feuchtigkeitsunempfindlicher Untergründe) sind zu erfüllen (siehe Absatz 1.2.2).
Nicht jede Eigenschaft ist nachzuweisen, wenn diese mindestens in einem der Mitgliedstaaten nicht gefordert wird (Option "keine Leistung festgelegt"). Bei grundlegenden Eigenschaften, für die aus technischen Gründen Grenzwerte einzuhalten sind, ist die Option "keine Leistung festgelegt" nicht möglich.
2.3 Zusammenhang zwischen den Anforderungen an die Eigenschaften des zusammengefügten Systems und seiner Komponenten und den Nachweis- und Beurteilungsverfahren
Die Eigenschaften des Systems und der Komponenten und die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die für die Brauchbarkeit von Bausätzen für Abdichtungen für ihre(n) Verwendungszweck(e) nach 1.2 relevant sind, sind in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2: Eigenschaften des zusammengesetzten Systems und Nachweis- und Beurteilungsverfahren
Nummer | Produkteigenschaft | Option "keine Leistung festgelegt" | Nachweis- und Beurteilungs- verfahren | Wiedergabe der Prüfergebnisse (Wert, Klasse, npd, Kriterium usw.) |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
Wesentliche Anforderung 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | ||||
nicht relevant | ||||
Wesentliche Anforderung 2 Brandschutz | ||||
1 | Brandverhalten | ja | 2.4.1 | Euroklasse A1 - F oder A1fl - Ffl |
Wesentliche Anforderung 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | ||||
2 | Freisetzung gefährlicher Stoffe | ja | 2.4.2 | Aussage des Antragstellers |
3 | Wasserdampfdurchlässigkeit | ja | 2.4.3 | deklarierter Wert |
4 | Widerstand gegenüber Feuchtigkeit | 2.4.4 | ||
4.1 | Wasserdichtheit | nein | 2.4.4.1 | bestanden/nicht bestanden (kein Durchdringen von Wasser) |
4.2 | Rissüberbrückungsfähigkeit**) | rissanfällige Untergründe: nein
Nicht rissanfällige Untergründe: ja | 2.4.4.2 | bestanden/nicht bestanden
Eigenschaftskategorie 0 (keine Prüfung) Eigenschaftskategorie 1 (0,4 mm) Eigenschaftskategorie 2 (0,75 mm) Eigenschaftskategorie 3 (1,5 mm) |
4.3 | Haftzugfestigkeit | nein | 2.4.4.3 | bestanden/nicht bestanden
Eigenschaftskategorie 0 (keine Prüfung) Eigenschaftskategorie 1 (> 0,2 MPa) Eigenschaftskategorie 2 (> 0,3 MPa) Eigenschaftskategorie 3 (> 0,5 MPa) |
4.4 | Kratzfestigkeit | ja | 2.4.4.4 | bestanden/nicht bestanden (keine sichtbaren Eindringungen) |
4.5 | Fugenüberbrückungsfähigkeit**) | Untergründe mit Fugen: nein
Untergründe ohne Fugen: ja | 2.4.4.5 | bestanden/nicht bestanden
Bewertungskategorie 0, 1 oder 2 |
4.6 | Wasserdichtheit an Durchdringungen *)**) | nein | 2.4.4.6 | bestanden/nicht bestanden
Bewertungskategorie 1 oder Bewertungskategorie 2 |
4.7 | Scherfestigkeit der Fugenähte | ja | 2.4.4.7 | deklarierter Wert |
4.8 | Flexibilität | ja | 2.4.4.8 | bestanden/nicht bestanden |
Wesentliche Anforderung 4 Nutzungssicherheit | ||||
5 | Rutschfestigkeit | ja | 2.4.5 | deklarierter Wert |
Wesentliche Anforderung 5 Schallschutz | ||||
nicht relevant | ||||
Wesentliche Anforderung 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz | ||||
nicht relevant | ||||
Allgemeine Aspekte bezüglich der Brauchbarkeit 1 | ||||
6 | Dauerhaftigkeit | 2.4.6 | ||
6.1 | Formbeständigkeit | nein | 2.4.6.1 | deklarierter Wert |
6.2 | Temperaturbeständigkeit **) | nein | 2.4.6.2 | bestanden/nicht bestanden |
6.3 | Wasserbeständigkeit | nein | 2.4.6.3 | bestanden/nicht bestanden
Eigenschaftskategorie 0 (keine Prüfung) Eigenschaftskategorie 1 (>0,2 MPa) Eigenschaftskategorie 2 (> 0,3 MPa) Eigenschaftskategorie 3 (> 0,5 MPa) |
6.4 | Alkalibeständigkeit | nein | 2.4.6.4 | bestanden/nicht bestanden
Bewertungskategorie 1 (80 °C, 4 Wochen) Bewertungskategorie 1 (50 °C, 16 Wochen) Bewertungskategorie 1 (23 °C, 16 Wochen) |
6.5 | Beständigkeit gegenüber chemischen Einwirkungen | ja | 2.4.6.5 | entfällt |
6.6 | Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungen | ja | 2.4.6.6 | entfällt |
6.7 | Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß | ja | 2.4.6.7 | deklarierter Wert |
7 | Gebrauchstauglichkeit | 2.4.7 | ||
7.1 | Reinigungsfähigkeit | ja | 2.4.7.1 | deklarierter Wert |
7.2 | Reparierbarkeit | ja | 2.4.7.2 | Aussage des Herstellers |
7.3 | Dicke | nein | 2.4.7.3 | deklarierter Wert |
7.4 | Verarbeitbarkeit | nein | 2.4.7.4 | Erklärung |
1) Aspekte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bauwerke (siehe BPR Anhang I, Satz 1 und 2)
*) Diese Eigenschaft bezieht sich auch auf die Dauerhaftigkeit des Bausatzes **) Die Relevanz dieser Prüfung richtet sich nach dem für den Verwendungszweck vorgesehenen Untergrund, siehe Absatz 1.2.2 |
Anpassung der allgemeinen Prüfbedingungen für ein bestimmtes Abdichtungssystem auf der Grundlage einzelstaatlicher Anforderungen
Unter Berücksichtigung nationaler Anforderungen für die Bewertung der Abdichtung (erforderliche Eigenschaften und Beurteilungskategorien in Abhängigkeit von der Art des Untergrunds, siehe 1.2.2) und auf der Grundlage der allgemeinen obigen Prüfbedingungen sind die Prüfbedingungen für die vorgesehene Nutzung und die Anwendungsbedingungen für eine Abdichtung, die zugelassen werden soll, festzulegen. Die mit der Option "keine Leistung festgestellt" "Nein" verbundenen Eigenschaften sind auf jeden Fall nachzuweisen. Die mit der Option "keine Leistung festgestellt" "Ja" verbundenen Eigenschaften sind nur dann nachzuweisen, wenn es in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, eine solche Anforderung gibt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Mitgliedstaaten die Angabe bestimmter Eigenschaften in der ETA fordern, z.B. für Feuchtigkeit in Bauwerken und Bauteilen oder den Wasserdampfdurchlasswiderstand.
Das sollte durch den Antragsteller und durch die Zulassungsstelle in Bezug auf den vorgesehenen Markt überprüft werden.
2.4 Eigenschaften des zusammengefügten Systems, die für die Brauchbarkeit relevant sind
Wenn Abdichtungsbahnen eine CE-Kennzeichnung gemäß harmonisierter Normen tragen, sind einige der unten aufgeführten Prüfungen nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Eigenschaften im Rahmen der CE-Kennzeichnung ermittelt worden sind.
2.4.1 Brandverhalten
2.4.1.1 Nachweisverfahren
Falls erforderlich, ist der Bausatz im endgültig eingebauten Zustand gemäß EN 13501-1:2007 zu prüfen und zu klassifizieren.
Bei der Prüfung gemäß EN ISO 11925-2 wird der Bausatz unter den Bedingungen der Flächenbeflammung geprüft.
Anmerkung: Für Fälle, in denen der Single-Burning-Item-Test (SBI-Test) ungeeignet ist, werden derzeit Prüfungen untersucht, die für die Klassifizierung in Klasse D und höher besser geeignet sind. So lange, wie die Ergebnisse einer solchen Untersuchung und der Diskussionen in der Fire Expert Group nicht vorliegen, wird in diesen Fällen gemäß EN ISO 11925-2 geprüft.
2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Der Bausatz wird gemäß EN 13501-1:2007 für den endgültigen Einbauzustand klassifiziert (zusammengefügtes System, für den der Bausatz vorgesehen ist).
In der ETA werden die Komponenten des Bausatzes genannt, welche geprüft und klassifiziert wurden.
Wenn nationale Regelungen für eine der Komponenten des Bausatzes oder den Bausatz selbst oder den Bausatz als Teil des zusammengefügten Systems (z.B. zusammengefügtes System mit einer Deckschicht, die nicht Teil des Bausatzes ist) existieren, sind die Komponenten selbst nach EN 13501-1:2007 zu klassifizieren.
2.4.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe
2.4.2.1 Nachweisverfahren
Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Produkt
Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung abgeben, in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthalt oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind. Er muss diese Stoffe angeben.
Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften
Enthält das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt worden ist.
2.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Das Produkt/der Bausatz muss mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften, die sich auf die Verwendung beziehen, für die es/er in den Verkehr gebracht wird, übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen waren. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, gilt die Option "keine Leistung festgestellt".
2.4.3 Wasserdampfdurchlässigkeit
2.4.3.1 Nachweisverfahren
Die Prüfung erfolgt gemäß EN/ISO 12572. Die Prüfung ist gemäß Anhang C der Norm unter klimatischen Bedingungen gemäß der Beschreibung für Option C in Kapitel 7 der Norm durchzuführen.
Wenn bei einer Grundierung oder einem Kleber usw. angegeben wird, dass ein Einfluss auf die Wasserdampfdurchlässigkeit besteht, ist die Prüfung an einem Prüfkörper, der aus einer Gipskartonplatte mit einer Dicke von ca. 12,5 mm und einer Dichte von ca. 720 kg/m3 mit Abdichtung und Grundierung/Kleber durchzuführen.
Das Aufbringen der Abdichtung erfolgt gemäß der Anleitung des Herstellers. Eine mögliche Nutzschicht wird nicht mitgeprüft.
Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet und in Übereinstimmung mit EN 1931 geprüft ist, ist es nicht notwendig, die Prüfungen zu wiederholen. Die Beurteilung soll jedoch gemäß dieser Leitlinie durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Abdichtungsbahn für den vorgesehenen Verwendungszweck brauchbar ist.
2.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Deklarierter Wert mit Angabe der verwendeten Prüfmethode und die angewandten klimatischen Bedingungen.
2.4.4 Widerstand gegenüber Feuchtigkeit
2.4.4.1 Wasserdichtheit
2.4.4.1.1 Nachweisverfahren
Für bituminöse oder polymere Abdichtungsbahnen ist die Prüfung gemäß EN 1928, Methode A oder B, durchzuführen. Die Prüfung muss mit dem Druck, wie in den entsprechenden zugehörigen harmonisierten Normen angegeben, erfolgen.
Für elastische Boden- und Wandbeläge aus Polyvinylchlorid wird die Wasserdichtheit der Abdichtung gemäß EN 13553 bestimmt.
Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den entsprechenden Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht notwendig, die Prüfungen zu wiederholen.
2.4.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Bestanden/nicht bestanden.
2.4.4.2 Rissüberbrückungsfähigkeit
2.4.4.2.1 Nachweisverfahren
Die Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der Verwendungszweck rissanfällige Untergründe abdecken soll; siehe Abschnitt 1.2.2 und Fußnote **) von Tabelle 2.
Die Prüfung ist auch bei nicht rissanfälligen Untergründen, die verfüllte Fugen aufweisen, die zu Rissen im Untergrund führen können, durchzuführen.
Die Prüfung wird gemäß dem nachfolgenden Verfahren durchgeführt:
Die Prüfung ist gemäß Verfahren C.2 der prEN 1062-7 mit folgenden Festlegungen durchzufahren: Als Untergründe werden Stahlbetonplatten verwendet, die nach der Beschreibung in Kapitel C.2.2 der o. g. Norm hergestellt werden. Die Abdichtung ist auf drei dieser Platten aufzubringen.
Aufbringen der Abdichtungsbahn
Die Abdichtung ist in einem 150 mm Streifen über die gesamte Länge der Platte aufzubringen. Zur Beobachtung der Risse im Unter4grund bleibt an den Längsrändern je ein 25 mm breiter Streifen unbedeckt (Oberfläche: Lange x Breite = 300 mm x 200 mm).
Lagerung des vorbereiteten Prüfkörpers
28 Tage trocknen bei Standardatmosphäre, 23 ± 2 °C / 50 ± 5 % relativer Luftfeuchte.
Prüfung
Nach der Lagerung ist der Prüfkörper in einem Biegeprüfgerät mit Weg-Steuerung entsprechend Bild 1 zu belasten.
Bild 1: Prüfaufbau für Risserzeugung durch Biegen des Prüfkörpers. Maße in mm
Das Biegen des Prüfkörpers wird durch das Aufbringen einer Kraft F so lange gleichmäßig gesteigert, bis ein Riss auf den unbedeckten Seitenstreifen der Betonoberfläche sichtbar wird. Der Riss muss auf beiden Seiten des Betons nahe dem Rand der Abdichtung auftreten. Die Rissöffnung soll ab dem Zeitpunkt der Risserkennung im Beton (mögliches Erscheinen einer hellen Zone im Abdichtungsmaterial) innerhalb von 20 Minuten mit einer Geschwindigkeit von 0,02 mm/min erfolgen, bis eine Rissbreite von 0,4 mm, 0,75 mm oder 1,5 mm (je nach Eigenschaftskategorie) erreicht wird. Die Rissbreite ist zu messen - z.B. mit einer Messlupe. Der Riss ist zu fixieren. Jede Art der Änderung wahrend der folgenden 24 Stunden (Anriss, Reißen oder Durchriss) ist im Prüfbericht anzugeben.
Eigenschaftskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich (lose verlegte Bahnen etc.)
Eigenschaftskategorie 1: Rissbreite in der Prüfung: 0,4 mm
Eigenschaftskategorie 2: Rissbreite in der Prüfung: 0,75 mm
Eigenschaftskategorie 3: Rissbreite in der Prüfung: 1,5 mm oder bestandene Prüfung der Fugenüberbrückung
2.4.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Bei allen Eigenschaftskategorien gilt die Prüfung als bestanden, wenn 24 Stunden nach dem Fixieren des Risses im Untergrund keine Perforation oder kein Durchriss (Beschädigung) in der Abdichtung aufgetreten ist.
2.4.4.3 Haftzugfestigkeit
2.4.4.3.1 Nachweisverfahren
Die Prüfung wird nur für vollflächig oder teilweise verklebte Bahnen durchgeführt.
Für Bausätze, für die eine Nutzschicht aus keramischen Fliesen vorgesehen ist, erfolgt die Prüfung gemäß Abschnitt A.6.2 der prEN 14891.
Bei Bausätzen ohne Nutzschicht aus keramischen Fliesen wird für die Prüfung eine quadratische Metallplatte (50 x 50 mm) mit Hilfe eines gebräuchlichen Klebers hoher Haftzugfestigkeit, z.B. lösemittelfreies Epoxidharz, direkt auf die Abdichtung geklebt. Die Prüfung wird mit einer Prüfgeschwindigkeit gemäß prEN 14891 durchgeführt.
Andere Untergründe dürfen nach Zustimmung verwendet werden, wenn der Hersteller den Untergrund für den Abdichtungsbausatz empfiehlt. Um die Vertraglichkeit mit anderen möglichen Untergründen nachzuweisen, ist die Abdichtung auf dem gewählten Untergrund aufzubringen und der Prüfung der Haftzugfestigkeit A.6.2 der prEN 14891 zu unterziehen. Wenn ein Ergebnis größer oder gleich den Grenzwerten nach 2.4.4.3.2 erreicht wird oder Kohäsionsversagen im Untergrund eintritt, gilt die Anforderung als erfüllt.
Wenn mehrere Fliesenkleber vorgesehen sind, wird für jeden Fliesenkleber die Haftzugfestigkeit der Abdichtung auf einem Betonuntergrund durchgeführt. Wird mehr als ein Untergrund für die Verwendung zugelassen, sind Haftzugfestigkeitsprüfungen an jedem Untergrund durchzuführen, aber nur mit einem Kleber.
2.4.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Eigenschaftskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich (lose verlegte Bahnen etc.)
Eigenschaftskategorie 1: Die Haftfestigkeit auf Beton soll höher oder gleich 0,2 MPa sein.
Eigenschaftskategorie 2: Die Haftfestigkeit auf Beton soll höher oder gleich 0,3 MPa sein.
Eigenschaftskategorie 3: Die Haftfestigkeit auf Beton soll höher oder gleich 0,5 MPa sein.
2.4.4.4 Kratzfestigkeit
2.4.4.4.1 Nachweisverfahren
Die Kratzfestigkeit der Abdichtung wird gemäß Anhang C bestimmt.
Die Prüfung wird nur an Bausätzen durchgeführt, bei denen keine zusätzliche Nutzschicht vorgesehen ist. Die Prüfung erfolgt sowohl für Böden als auch für Wände.
2.4.4.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Bestanden/nicht bestanden.
2.4.4.5 Fugenüberbrückungsfähigkeit
2.4.4.5.1 Nachweisverfahren
Die Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der Verwendungszweck Untergründe erfasst, bei denen Fugenbewegungen auftreten können, siehe Abschnitt 1.2.2, d.h. nicht gefüllte Stollfugen in Untergründen, z.B. zwischen Platten.
Lose verlegte oder mechanisch befestigte Abdichtungsbahnen werden nicht geprüft.
Die Fugenüberbrückungsfähigkeit von Abdichtungsbahnen wird für Böden und/oder Wände mit und ohne Nutzschicht an Fugen, die Bewegungen aus dem Untergrund unterliegen, wie folgt bewertet:
Bewertungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich (lose verlegte Bahnen etc.)
Bewertungskategorie 1: Die Zulassungsstelle bewertet auf der Grundlage der Beschreibungen und Zeichnungen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH), ob die Abdichtung mit den Komponenten des Bausatzes ordnungsgemäß hergestellt und die Anforderungen an die zusammengefügte Abdichtung erfüllt werden können.
Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zur Beurteilungskategorie 1 wird eine Prüfung entsprechend den Prinzipien des Anhangs B mit einem 2 mm Fugenspalt durchgeführt.
2.4.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Angabe der Bewertungskategorie.
2.4.4.6 Wasserdichtheit an Durchdringungen
2.4.4.6.1 Nachweisverfahren
Die Wasserdichtheit der Abdichtungsbahn kann für Böden und/oder Wände mit und ohne Nutzschicht an Durchdringungen, wie z.B. Bodenabläufe, Rohre, Ecken usw., in einer oder zwei Bewertungskategorien bestimmt werden.
Bewertungskategorie 1: Die Zulassungsstelle bewertet auf der Grundlage der Beschreibungen und Zeichnungen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH), ob Abdichtungen mit den Komponenten des Bausatzes ordnungsgemäß hergestellt und die Anforderungen an die zusammengefügte Abdichtung erfüllt werden können.
Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zur Bewertungskategorie 1 wird eine Prüfung bei biegsamen Untergründen mit Fugen gemäß Anhang A und Anhang F oder bei biegesteifen Untergründen ohne Fugen gemäß Anhang G durchgeführt, siehe Abschnitt 1.2.2.
Bei Prüfungen gemäß Anhang A, G oder E soll der Prüfkörper Fügenähte auf dem Boden und an der Wand aufweisen. Die Prüfung soll die ungünstigste Fugengeometrie gemäß Einbauanweisungen des Herstellers erfassen, z.B. einschließlich Fügenähten im Bereich Wand/Wand und Boden/Wand und im Eckbereich zwischen Boden und 2 Wänden (soweit vorgesehen).
Die Prüfung soll auch die mögliche Reparaturfähigkeit der Abdichtung berücksichtigen, falls der Hersteller hierzu Angaben macht (siehe 2.4.7.2).
2.4.4.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Angabe der Bewertungskategorie.
2.4.4.7 Festigkeit der Fügenähte
2.4.4.7.1 Nachweisverfahren
Für elastische Bodenbeläge und Wandbekleidungen aus Polyvinylchlorid wird die Scherfestigkeit der Fugenähte der Abdichtung gemäß EN 684 bestimmt.
Für bituminöse und polymere Abdichtungsbahnen für Böden und/oder Wände ist die Prüfung gemäß EN 12317-1 für bituminöse Abdichtungsbahnen und gemäß EN 12317-2 für polymere Abdichtungsbahnen (Scherfestigkeit) durchzuführen.
Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den o.g. Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.
2.4.4.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Deklarierter Wert.
2.4.4.8 Flexibilität
Die Prüfung ist nur erforderlich, wenn der Antragsteller Verwendungen festlegt, die das Biegen der Abdichtungsbahn erfordern, z.B. beim Übergang Boden/Wand.
2.4.4.8.1 Nachweisverfahren
Die Beurteilung erfolgt sowohl für Bausätze mit Nutzschicht als auch für Bausätze ohne Nutzschicht.
Bei Abdichtungsbahnen für Böden und/oder Wände wird die Prüfung gemäß EN 435 durchgeführt.
Falls die Abdichtung bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den o.g. Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.
2.4.4.8.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Nach der Biegung um einen Dorn mit einem Durchmesser von 10 mm dürfen nach Sichtprüfung keine Risse oder sonstigen Veränderungen der Oberfläche erkennbar sein.
2.4.5 Rutschfestigkeit
2.4.5.1 Nachweisverfahren
Diese Prüfung ist nur für Abdichtungen ohne Nutzschicht erforderlich. Die Rutschfestigkeit des Bodenbelagsmaterials ist gemäß den einschlägigen Normen nachzuweisen, die von CEN/TC 339 erstellt wurden bzw. werden.
2.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Bei der Bestimmung dieser Leistung ist die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen gemäß der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.
2.4.6 Dauerhaftigkeit
Die folgenden Prüfungen und Beurteilungen gelten für Bausätze mit oder ohne Nutzschicht entsprechend nachfolgenden Angaben:
Wenn die Nutzschicht aus verklebten Fliesen besteht und wenn mehrere Fliesenkleber vorgesehen sind, werden die nachfolgenden Bewertungen für jeden Kleber auf einer auf dem Betonuntergrund verlegten Abdichtung durchgeführt. Diese Bewertung gilt für alle Untergrande. Wenn jedoch Beton als ungeeigneter Untergrund angesehen wird, kann eine Alternative zwischen Zulassungsstelle und Antragsteller abgestimmt werden.
2.4.6.1 Formbeständigkeit
2.4.6.1.1 Nachweisverfahren
Die Beurteilung erfolgt sowohl für Bausätze mit Nutzschicht als auch für Bausätze ohne Nutzschicht.
Für Boden- und Wandbeläge aus Polyvinylchlorid ist die Formbeständigkeit der Abdichtungsbahn gemäß EN 434 zu bestimmen.
Für Bausätze mit bituminösen oder polymeren Abdichtungsbahnen für Böden und/oder Wände ist die Dimensionsstabilität für den Bausatz für bituminöse Abdichtungsbahnen gemäß EN 1107-1 und für polymere Abdichtungsbahnen gemäß EN 1107-2 durchzufahren.
Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den o.g. Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.
2.4.6.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Deklarierter Wert.
2.4.6.2 Temperaturbeständigkeit
2.4.6.2.1 Nachweisverfahren
Die Temperaturbeständigkeit der Bausätze für Abdichtungen mit oder ohne Nutzschicht wird gemäß den nachfolgenden Prüfverfahren bestimmt:
Die Wärmealterungsprüfung erfolgt genial EN 1296. Die Lagerungszeit beträgt 4 Wochen (bei 70 °C).
Die Zugfestigkeit und Dehnung wird an gealterten und nicht gealterten Materialien ermittelt, gemäß EN 12311-1 für bituminöse Materialien, gemäß EN 12311-2 für nicht bewehrte und gemäß EN 13859-1 für bewehrte Polymermateriallen.
Die Prüfung wird für alle Verwendungszwecke durchgeführt.
Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß o.g. Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.
2.4.6.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Zugfestigkeit und Dehnung von gealterten und nicht gealterten Probekörpern dürfen nicht mehr als ± 20 % (relativ) von einander abweichen. Wenn die Abweichung größer als 20 % ist, können für die Bewertung der Dauerhaftigkeit durch die Zulassungsstelle weitere Nachweise gefordert werden.
2.4.6.3 Wasserbeständigkeit
2.4.6.3.1 Nachweisverfahren
Die Wasserbeständigkeit von Bausätzen aus Abdichtungsbahnen mit Nutzschicht und einem (Fliesen)Kleber wird gemäß Abschnitt A.6.3 der prEN 14891 für alle vom Antragsteller spezifizierten Kleber bestimmt.
In allen anderen Fällen ist die Wasserbeständigkeit durch die Prüfungen Anhang A, F, G oder E erfasst.
2.4.6.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Nach der Prüfung müssen die Kriterien der Haftzugfestigkeit der relevanten Eigenschaftskategorie nach 2.4.4.3.2 erfüllt sein.
Wenn die Wasserbeständigkeit aufgrund der Prüfungen nach Anhang A, F, G oder E bewertet wurde, gelten die relevanten Kriterien für diese Prüfungen.
2.4.6.4 Alkalibeständigkeit
2.4.6.4.1 Nachweisverfahren
Die Alkalibeständigkeit von Bausätzen mit Abdichtungsbahnen wird gemäß einem der drei folgenden Verfahren bestimmt:
Bewertungskategorie 1: Alterung der Probe gemäß EN 1847 bei 80°C über 4 Wochen.
Bewertungskategorie 2: Alterung der Probe gemäß EN 1847 bei 50 °C über 16 Wochen.
Bewertungskategorie 3: Alterung der Probe gemäß EN 1847 bei 23 °C über 16 Wochen.
Die Zugfestigkeit und Dehnung wird gemäß EN 12311-2 für nicht bewehrte und gemäß EN 13859-1 für bewehrte Kunststoffbahnen bestimmt.
Die Prüfung ist nur für Produkte erforderlich, wenn über der Abdichtungsbahn ein alkalischer Estrich oder Fliesenkleber vorgesehen ist. Die Prüfung ist für Bitumenbahnen nicht erforderlich.
2.4.6.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Bewertungskategorie ist zu benennen.
Die Zugfestigkeit. und Dehnung von gealterten und nicht gealterten Probekörpern sollen nicht mehr als ± 20 % (relativ) von einander abweichen. Wenn die Abweichung größer als 20 % ist, können für die Bewertung der Dauerhaftigkeit durch die Zulassungsstelle weitere Nachweise gefordert werden.
2.4.6.5 Beständigkeit gegenüber chemischen Einwirkungen
2.4.6.5.1 Nachweisverfahren
Entsprechend dem Geltungsbereich der ETA bezieht sich die chemische Beständigkeit auf übliche Reinigungsmittel. Die Bewertung dieser Eigenschaft wird daher durch die Untersuchungen gemäß 2.4.6.4 Alkalibeständigkeit abgedeckt.
Die Einwirkung von Sauren oder ähnlichen Stoffen zur, Bestimmung der chemischen Beständigkeit ist nicht durch diese ETAG abgedeckt.
2.4.6.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Entfällt.
2.4.6.6 Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungen
2.4.6.6.1 Nachweisverfahren
Besondere Regelungen für die Beständigkeit gegen besondere biologische Einwirkungen oder eine erhöhte Beständigkeit sind von dieser ETAG nicht erfasst.
Die biologische Einwirkung in Nassräumen tritt typischerweise in Form von Schimmelbildung auf der Nutzschicht (z.B. Fliesen und Verfugung, die nicht Teil des Bausatzes sind) oder auf organischen Untergründen auf. Schimmel auf dem Untergrund wird durch unsachgemäße Planung von Wand- oder Bodenkonstruktion verursacht. Bausätze mit einer Nutzschicht benötigen daher keine besondere biologische Beständigkeit. Für Bausätze, deren Abdichtung gleichzeitig die Nutzschicht darstellt, ist die biologische Beständigkeit entsprechend den relevanten Regelungen für Bahnen zu bewerten.
Ist keine entsprechende Regelung vorhanden, hat die Bewertung nach den mallgeblichen europäischen und nationalen Regelungen für den Anwendungsbereich, für den die Produkte auf den Markt gebracht werden, zu erfolgen. Der Antragsteller hat zu beachten, dass für andere Nutzungsbereiche oder andere Mitgliedstaaten andere Anforderungen gelten können, die entsprechend zu berücksichtigen sind.
2.4.6.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Bewertung durch die Zulassungsstelle ist abhängig von der Prüfung.
2.4.6.7 Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß
2.4.6.7.1 Nachweisverfahren
Nur relevant für Bausätze von Abdichtungen ohne zusätzliche Nutzschicht. Der Zweck der Prüfung ist die Bewertung der Beständigkeit gegenüber Verschleiß.
Der Nachweis der Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß der beanspruchten Oberfläche der Abdichtung ist gemäß den einschlägigen EN-Normen für die jeweiligen Produkte durchzuführen, z.B. EN 660.
Die Prüfung ist für alle Verwendungszwecke durchzuführen.
2.4.6.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Wenn diese Produkteigenschaft nachgewiesen wird, ist die Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß nach der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.
2.4.7 Gebrauchstauglichkeit
2.4.7.1 Reinigungsfähigkeit
2.4.7.1.1 Nachweisverfahren
Nur relevant für Abdichtungsbausätze ohne Nutzschicht, also Bausätze, bei denen die Abdichtungsschicht auch als Nutzschicht dient.
Die Prüfung wird gemäß dem nachfolgend beschriebenen Verfahren durchgeführt:
Die Prüfung erfolgt an zwei Proben. Die Proben werden auf zwei Holzfaserplatten mit den Abmessungen 430 mm Länge, 165 mm Breite und 5 mm Dicke aufgebracht. Für die Abdichtung soll die hellste Farbe ausgesucht werden und, falls vorhanden, soll wen verwendet werden.
Die Prüfkörper werden 30 Tage bei einer Umgebungstemperatur von 23 ± 2 °C / 50 ± 5 % relativer Feuchtigkeit konditioniert.
Um den Schmutzbelag zu simulieren, werden 9 g (milder Hand-) Seife, 1 g Ruß und 600 g Leitungswasser angemischt.
1 ml Schmutzlösung wird mit Hilfe einer Pipette auf die Proben aufgetragen und auf einen Fleck von ca. 35 mm Durchmesser verteilt. Der Schmutzfleck soll an der Luft bei Umgebungstemperatur über 3 Tage trocknen.
Einer der Prüfkörper wird als Vergleichsmuster nicht gereinigt. Der andere wird wie folgt gereinigt:
Die Prüfkörper werden mit Hilfe einer Bürste mit 20.000 - 25.000 gleichmäßig abgeschnittenen Schweineborsten, einer freien Lange von 18 - 20 mm und einem Borstendurchmesser von 0,10 - 0,15 mm gereinigt. Die Bürste soll eine Größe von 80 mm x 30 mm und ein Gewicht von 450 g ± 10 g haben.
Die Bürste wird so an einem Gerät befestigt, dass sie sich über die Prüfkörper 330 mm zurück und vorwärts mit einer Geschwindigkeit entsprechend 33 - 45 Zyklen pro Minute bewegen lasst. Eine Zyklusbewegung hat eine Lange von 660 mm. Die Anzahl der Zyklen ist aufzuzeichnen.
Die Reinigung wird in drei Schritten ausgeführt:
Schritt 1: Der Prüfkörper wird eine Minute lang unter lauwarmem Leitungswasser bei 30 - 35 °C mit einer Menge von 6 - 7 l/min in einem Strahlabstand von ca. 50 mm vom Wasserhahn unter einem Winkel von 450 abgespult. Der Schmutzfleck darf durch den Wasserstrahl selbst nicht getroffen werden. Anschließend wird der Prüfkörper 15 Minuten getrocknet. Jede Änderung gegenüber dem Vergleichsmuster ist festzuhalten.
Schritt 2: Der Prüfkörper wird im Reinigungsgerät so angebracht, dass das Abdichtungssystem nach oben weist und die Bürste sich längs des Prüfkörpers bewegen kann. Die Bürste wird in Wasser eingetaucht und danach in das Gerat gebaut und dann über dem Prüfkörper in Bewegung gesetzt.
Nach 20 Zyklen wird die Reinigung angehalten und der Prüfkörper gemäß Schrift 1 gereinigt. Nach 15 Minuten Trocknungszeit wird der verbliebene Schmutzfleck gemäß der Grauskala bewertet.
Schritt 3: Der Prüfkörper wird gemäß Schrift 2 gereinigt, aber statt Wasser wird entweder ein Reinigungsmittel aus 10 % kationenaktivem Tensid und 4 % Metasilikat/Wasser im Verhältnis 1:10 verwendet oder es wird das Reinigungsmittel verwendet, das vom ETA-Antragsteller spezifiziert wurde. Das Verfahren dieser Stufe wird zwei Mal wiederholt.
Nach 15 Minuten Trocknungszeit wird der verbliebene Schmutzfleck gemäß Grauskala beurteilt.
2.4.7.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Kategorie der Grauskala wird für jeden Reinigungsschritt nach folgender Grauskala festgestellt:
Klassifizierung | Klassifizierung nach NCS-Farbsystem (Grauskala ) | Reinigungsgrade |
100/70 % | 6.500 | 0 |
100/60 % | 5.750 | 1 |
100/50 % | 5.000 | 2 |
100/40 % | 4.500 | 3 |
100/30 % | 3.000 | 4 |
100/20 % | 2.500 | 5 |
100/10 % | 1.500 | 6 |
100/0 % | 7 |
2.4.7.2 Reparierbarkeit
2.4.7.2.1 Nachweisverfahren
Wenn der Hersteller bestimmte Vorgaben für die Reparatur der Abdichtungsbahn macht, ist die Reparatur durchzuführen und im Zusammenhang mit den schon durchgeführten Prüfungen gemäß 2.4.4.6 zu beurteilen.
2.4.7.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Zulassungsstelle stellt fest, ob die Reparatur des Bausatzes möglich ist.
2.4.7.3 Dicke
2.4.7.3.1 Nachweisverfahren
Die Dicke der elastischen Abdichtungsbahnen aus z.B. Polyvinylchlorid für Wände und für bituminöse Bahnen und Polymerbahnen für Böden und/oder Wände mit und ohne Nutzschicht ist gemäß den einschlägigen Normen, z.B. EN 428, EN 429, EN 1849-1 und EN 1849-2, zu bestimmen.
Falls die Dicke der Abdichtungsbahn bereits mit geeigneten Prüfverfahren ermittelt wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen. Die Beurteilung soll jedoch gemäß dieser Leitlinie erfolgen, um sicherzustellen, dass die Prüfmethode geeignet ist und die Abdichtungsbahn für den Verwendungszweck brauchbar ist.
2.4.7.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Deklarierter Wert.
2.4.7.4 Verarbeitbarkeit
2.4.7.4.1 Nachweisverfahren
Die Verarbeitbarkeit des Bausatzes wird durch Sichtprüfung bei der Prüfkörperherstellung und durch Überprüfung der Verarbeitungsanweisung des Herstellers ermittelt.
2.4.7.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Zulassungsstelle stellt die Verarbeitbarkeit des Bausatzes fest.
2.5 Komponenten und die für ihre Brauchbarkeit maßgebenden Eigenschaften
Es gibt keine zusätzlichen Prüfungen an Komponenten hinsichtlich der Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck. Einige Eigenschaften der Komponenten werden jedoch zur Identifizierung verwendet, siehe Kapitel 5.
3. Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung
3.1 Systeme der Konformitätsbescheinigung
Nach der Entscheidung 2003/655/EG vom 17. September 2003 der Europäischen Kornmission 3 gelten die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungsbausätze:
Tabelle 3: System der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen
Produkt | Verwendungszweck | Stufen oder Klassen | System der Konformitätsbescheinigung |
Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen | für Bauwerke | - | 2+ |
Konformitätsbescheinigungsverfahren für Produkteigenschaften, die einen Einfluss auf die abdichtende Funktion haben
System 2+:
Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 1)
Wenn das Brandverhalten relevant ist, gelten zusätzlich nach der Entscheidung 2003/655/EG vom 17. September 2003 der Europäischen Kommission die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungsbausätze in Hinblick auf das Brandverhalten (das anzuwendende Konformitätsbescheinigungssystem richtet sich nach der Zusammensetzung des Produkts):
Tabelle 4: Wahl des Konformitätsbescheinigungssystems im Hinblick auf das Brandverhalten
Produkt(e) | Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e) | Stufe(n) oder Klasse(n) (Brandverhalten) | System(e) der Konformitäts- bescheinigung |
Abdichtungen für Wände und Boden in Nassräumen | für Verwendungszwecke, die Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen | A1*, A2*, B*, C*
A1**, A2**, B**, C**, D, E (A1 bis E)***, F | 1
3 4 |
System 1: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.i), ohne Stichprobenprüfung
System 3: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2 System 4: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3 * Produkte/Materialien, für die eine eindeutig identifizierbare Stufe im Herstellungsprozess zu einer Verbesserung der Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz von Brandverzögerern oder Begrenzen organischen Materials). ** Produkte/Materialien, die nicht von Fußnote (*) betroffen sind. *** Produkte/Materialien, die keine Prüfung des Brandverhaltens erfordern (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG, in der geänderten Fassung). |
Konformitätsbescheinigungsverfahren der Produkteigenschaften, die einen Einfluss auf das Brandverhalten der Produkte haben mit den in Tabelle 4 * festgelegten Klassen und Fußnoten
System 1:
Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle auf Grund von:
(Siehe BPR, Anhang III.2 i), ohne Stichprobenprüfung)
System 3:
Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2)
System 4:
Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3)
3.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Herstellers und der notifizierten Stellen
Für die Übertragung der jeweiligen Systeme der Konformitätsbescheinigung auf den zugelassenen Bausatz hat die Zulassungsstelle die spezifischen Aufgaben des Herstellers und der notifizierten Stellen im Konformitätsbescheinigungsprozess in Kontrollplanen festzulegen.
Diese Produkte stellen sowohl große als auch kleine Firmen her. Es gibt eine große Bandbreite von Materialien und angewandten Prüfverfahren. Deshalb kann ein präziser Prüfplan nur für den jeweiligen Einzelfall erstellt werden.
Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Prüfungen an vollständigen Bausätzen oder eingebauten Systemen durchzufahren. Indirekte Verfahren, z.B. Kontrolle von Rohstoffen, Herstellungsprozessen und Eigenschaften von Komponenten, genügen normalerweise.
Im Folgenden werden allgemeine Eckpunkte zur Erstellung solcher Kontrollplane für die Produktfamilie dieser ETAG angegeben. Sie müssen von der Zulassungsstelle für das zugelassene Produkt unter Berücksichtigung des festgelegten Herstellungsverfahrens des Herstellers spezifiziert und erstellt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die in den folgenden Kontrollplanen angegebenen Eigenschaften sowohl Einfluss auf das Verhalten der Produkte im Hinblick auf die abdichtende Funktion als such auf das Brandverhalten haben.
3.2.1 Aufgaben des Herstellers (Kontrollplan)
Tabelle 5: Beispiel eines Kontrollplanes für den Hersteller
Art der Kontrolle | Prüf- oder Kontrollverfahren | Mindestumfang / Mindesthäufigkeit der Kontrolle | |
Element des Konformitäts- bescheingungsverfahrens (nach BPR, Anhang III.1) | Produkt, Rohmaterial / Bestandteil des Materials, Produktkomponente und maßgebende Eigenschaften | ||
Werkseigene Produktionskontrolle (Für alle Systeme einschließlich
| Identifizierung eingehender Materialien** | Je nach der Beschaffenheit der Materialien | Jede Lieferung |
Zusammengefügtes System oder zusammengefügte Komponenten des Bausatzes Brandverhalten | 2.4.1 | Bei Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie | |
Abdichtungsbahn:** Geeignete Eigenschaften gemäß Anhang B der EN 13707, EN 13967, EN 13969, EN 13956 oder EN 14041 | Geeignete Eigenschaften gemäß Anhang B der EN 13707, EN 13967, EN 13969, EN 13956 oder EN 14041 | ||
Kleber:** Gemäß den Bestimmungen in EN 12004 für die WPK oder anderen relevanten Normen | Gemäß den Bestimmungen in EN 12004 für die WPK | ||
Erstprüfung des Produkts für die Systeme 2+ und 4* | Keine Prüfungen erforderlich, wenn die zu einer ETA führenden Prüfungen an Produkten vorgenommen werden, die aus der laufenden Produktion im Zusammenhang mit der ETA stammen | - | - |
Identifizierung von Komponenten**)
Geeignete Eigenschaften gemäß Anhang B der EN 13707, EN 13956, EN 14041 oder EN 12004 | Siehe Kapitel 5 | Beim Start der Produktion des Produkts oder beim Start einer neuen Produktionslinie | |
*) Bei System 4 gibt es keine Anforderung für das Prüfen des Brandverhaltens, siehe Fußnote *** von Tabelle 4 oder Klasse F
**) Bei Komponenten, die gemäß einschlägiger Normen bereits CE-gekennzeichnet sind, sind keine zusätzlichen Aufgaben des Hersteller erforderlich. |
3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Der Hersteller muss eine ständige Eigenaberwachung der Produktion durchführen. Das beinhaltet die Kontrolle des Produktionsprozesses einschließlich der Prüfung von Materialien vor, wahrend und am Schluss des Prozesses. Alle vom Hersteller getroffenen Mallnahmen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in schriftlicher Form festzuhalten (siehe Kapitel 4 TDH). Dieses Produktionskontrollsystem muss gewährleisten, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.
Bei Herstellern mit einem WPK-System, das mit der EN ISO 9001 konform und auf die Anforderungen einer ETA ausgerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass sie die WPK-Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
3.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben
Diese Prüfungen beziehen sich auf das fertige aus dem Produktionsprozess kommende Produkt. Wenn die Anforderungen der WPK erfallt sind, sind keine weiteren Prüfungen an im Werk entnommener Proben erforderlich.
3.2.1.3 Erstprüfung
Zulassungsprüfungen müssen von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung nach Abschnitt 2 dieser ETAG durchgeführt werden (das kann bedeuten, dass ein Teil von einer Prüfstelle oder vom Hersteller mit Zustimmung durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden dürfen; die Zulassungsstelle hat sich von der Eignung zu überzeugen). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des zur ETA führenden Verfahrens zu beurteilen.
Diese Prüfungen sollten als Erstprüfung 4 verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETA aufgeführten Herstellers kommen. Dann sind weitere Prüfungen nicht erforderlich. Wenn die Zulassungsprüfungen an Proben vorgenommen werden, die z.B. von einem Prototypen oder aus dem Anlaufen einer neuen Produktionslinie stammen, ist zu Beginn des neuen Produktionsprozesses eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.
3.2.1.4 Konformitätserklärung
Wenn alle Kriterien des Konformitätsbescheinigungsverfahrens auf Grund der Aufgaben des Herstellers und der Aufgaben der notifizierten Stelle (Zertifizierungsstelle) erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen (siehe Abschnitt 3.3).
3.2.2 Aufgaben der notifizierten Stelle (Kontrollplan)
Tabelle 6: Aufgaben der notifizierten Stelle
Art der Kontrolle | Prüf- oder Kontrollverfahren | Mindestumfang / Häufigkeit der Kontrolle | |
Element des Konformitäts- bescheinigungsverfahrens (BPR, Anhang III.1) | Produkt, Rohmaterial / Bestandteil des Materials, Produktkomponente und maßgebende Eigenschaften | ||
Erstprüfung des Produktes (für Systeme 1 und 3) | Keine Prüfungen erforderlich, wenn die zu einer ETA führenden Prüfungen (siehe Zulassungsprüfung in Abschnitt 2) an Produkten vorgenommen werden, die aus der laufenden Produktion im Zusammenhang mit der ETA stammen | - | - |
Brandverhalten des Bausatzes | 2.4.1 | Beim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie | |
Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (für Systeme 1 und 2+) | Inspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im Kontrollplan | Kontrolle der Gerate und Einrichtungen sowie der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle | Beim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie |
laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (für Systeme 1 und 2+) | laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im Kontrollplan | Kontrolle der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle | Einmal (zweimal) jährlich |
3.2.2.1 Erstprüfung
Zulassungsprüfungen müssen von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung nach Abschnitt 2 dieser ETAG durchgeführt werden (das kann bedeuten, dass ein Teil von einer Prüfstelle oder vom Hersteller mit Zustimmung durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden dürfen; die Zulassungsstelle hat sich von der Eignung zu überzeugen). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des zur ETA führenden Verfahrens zu beurteilen.
Diese Prüfungen sollten für den Zweck der Erstprüfung 5 verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETA aufgeführten Herstellers kommen. Dann sind weitere Prüfungen nicht erforderlich.
Wenn die Zulassungsprüfungen an Proben vorgenommen werden, die z.B. von einem Prototypen oder aus dem Anlaufen einer neuen Produktionslinie stammen, ist zu Beginn des neuen Produktionsprozesses eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.
3.2.2.2 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung
Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle.
Die Beurteilung muss für jede Produktionseinheit durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen zugehörigen Informationen ist. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Erstinspektion des Werks.
Weiterhin ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle notwendig, um auch weiterhin die Übereinstimmung mit der ETA zu gewährleisten.
Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen einmal jährlich durchzuführen; bei Bedarf allerdings, d.h. wenn die Ergebnisse der ersten Inspektion unbefriedigend sind, kann es erforderlich sein, sie häufiger, z.B. zweimal jährlich, durchzuführen.
3.2.2.3 Zertifizierung des Produkts oder der werkseigenen Produktionskontrolle
Wenn die Kriterien der Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle erfüllt sind, erteilt die notifizierte Stelle die Zertifizierung des Produkts (System 1) oder die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (System 2+).
3.3 CE-Kennzeichnung und Begleitinformationen
Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG 6 besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE" gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle, falls zutreffend (für die Konformitätsbescheinigungssysteme 1 und 2+).
In der ETA sollen die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung festgelegt werden, wie z.B.
Beispiel einer CE-Kennzeichnung mit Begleitinformationen:
nnnn | Buchstaben "CE"
Nummer der notifizierten Stelle |
Firma Straße 1 Land Werk 1 JJ nnn-BPR-xxxx | Name und Anschrift des ETA-Inhabers oder seines im EWR ansässigen Bevollmächtigten sowie des Werks, in dem der Bausatz hergestellt wurde
Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung für das Produkt Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung für die WPK |
ETA-JJ/WWWW
ETAG 022 Teil 2 | ETA Nummer
ETAG 022 - Teil 2 |
4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt wird
4.1 Herstellung des Bausatzes
Die eigentliche Herstellung des Bausatzes erfolgt auf der Baustelle. Das Technische Dossier des Herstellers beschreibt die Herstellung der Komponenten, aus denen der Bausatz zusammengesetzt ist.
4.2 Verpackung, Transport, Lagerung des Bausatzes
Die Komponenten des Bausatzes der Abdichtung sind vor Beschädigung und übermäßiger Beanspruchung durch schädliche Einwirkungen zu schützen.
Die Komponenten sind mit Sorgfalt zu behandeln und zu lagern und vor außergewöhnlicher Beschädigung zu schützen.
Die Einbauanleitung des Herstellers hat Angaben über die ordnungsgemäße Lagerung, z.B. Lagerungstemperatur, Lagerungsart, zu enthalten.
4.3 Einbau des Bausatzes in das Bauwerk
Da es sich bei der Verarbeitung des Bausatzes der Abdichtung um das Einbauen der Komponenten in das Bauwerk handelt, ist der Einbau in das Bauwerk die tatsächliche Herstellung der Nassraumabdichtung als zusammengefügtes System.
Es wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, in dem der Bausatz eingebaut ist, die wesentlichen Anforderungen erfüllt, wenn Brauchbarkeit des Bausatzes beurteilt und dies erklärt wird und wenn die vom Antragsteller festgelegten Entwurfs-, Bemessungs- und Verwendungsregeln erfüllt sind. Grundsätzlich sollte daher ordnungsgemäßer Einbau, Zusammenfügen, Verarbeitung und Installation unter Praxisbedingungen möglich sein.
Das Technische Dossier des Herstellers hat dazu mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
In der Einbauanleitung ist zu beschreiben, wie eine vollflächige Lage der Grundierung auf verschiedenen Untergründen erreicht werden kann, wenn diese die Wasserdampfdurchlässigkeit vermindern soll. Liegt eine solche Anleitung nicht vor, sollte die Prüfung nach Abschnitt 2.4.3.1 nur an der Abdichtungsbahn durchgeführt werden.
4.4 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung
Die Anleitung zur Nutzung, Instandhaltung und eventuell Reparatur ist ein Teil der Einbauanweisungen des Herstellers. Die Beurteilung der Brauchbarkeit basiert auf der Annahme, dass eine normale Instandhaltung der Abdichtung erfolgt.
Bei Bausätzen ohne eine Nutzschicht hat die Instandhaltung auch die Reinigung mit normalen mit der Abdichtungsbahn vertraglichen Reinigungsmitteln und das anschließende Abspülen mit Wasser zu umfassen.
Die auf Grundlage dieser ETAG erfolgte Bewertung beruht auf der Annahme, dass der Bausatz nur normalen Reinigungsmitteln (keine Säuren) ausgesetzt ist und dass keine Anforderungen an extreme biologische oder chemische Beständigkeit gestellt werden.
5 Identifizierung des Bauprodukts
5.1 Methoden der Identifizierung
Der Bausatz und seine Komponenten, die Gegenstand der technischen Zulassung sind, werden identifiziert durch:
Auch wenn alle Prüfungen am Bausatz durchgeführt werden, erfolgt die Identifizierung des Bausatzes durch die Identifizierung der Bausatzkomponenten.
Der Bausatz kann aus drei Hauptkomponenten bestehen: Abdichtungsbahn, Grundierung und Kleber, die nachfolgend beschrieben werden.
5.2 Produkteigenschaften zur Identifizierung
5.2.1 Abdichtungsbahn
Mindestens folgende Eigenschaften sollten für die Identifizierung verwendet werden:
Produkte, die nach einschlägigen Normen CE-gekennzeichnet sind, enthalten bereits die oben genannten Identifizierungskriterien.
5.2.2 Kleber
Die Kleber sind gemäß EN 12004 zu bezeichnen.
Für Identifizierungszwecke wird die folgende Prüfung an den von der ETA erfassten Klebern durchgeführt:
5.2.2.1 Thermographische Analyse
5.2.2.1.1 Nachweisverfahren
Die Prüfung ist bei Luftatmosphäre durchzuführen. Die Temperatursteigerungsrate betragt 5 °C/min, Höchsttemperatur 1000 °C.
Auf der Grundlage der thermographischen Analyse werden Aschegehalt und Trockenrückstand bestimmt.
5.2.2.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Das Ergebnis der Analyse ist in Form eines TG-Diagramms zusammen mit den relevanten Parametern und der Beschreibung der Vorbereitung der Proben zu dokumentieren.
Aschegehalt und Trockenruckstand sind als deklarierte Werte anzugeben.
5.2.3 Grundierungen
Tabelle 7: Produkteigenschaften, Nachweisverfahren und Kriterien für die Überprüfung der Produktidentität
Nummer | Eigenschaft | Nachweisverfahren: Abschnitt ... | Kriterien für die Produktidentität |
(1) | (2) | (3) | (4) |
5.2.3.1 | Infrarot-Spektrometrie | 5.2.3.1.1 | 5.2.3.1.2 |
5.2.3.2 | Viskosität | 5.2.3.2.1 | 5.2.3.2.2 |
5.2.3.3 | Dichte | 5.2.3.3.1 | 5.2.3.3.2 |
5.2.3.4 | pH-Wert | 5.2.3.4.1 | 5.2.3.4.2 |
5.2.3.1 Infrarot-Spektrometrie der Grundierung
5.2.3.1.1 Nachweisverfahren
Die Infrarot-Spektrometrie wird im Messbereich von 4000 - 400 cm-1 mit einer Auflosung von 4 cm-1 durchgeführt. Es werden 32 Abtastungen vorgenommen.
5.2.3.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Das Ergebnis der Analyse ist in Form eines IR-Diagramms zusammen mit den relevanten Parametern und der Beschreibung der Vorbereitung der Proben zu dokumentieren.
5.2.3.2 Viskosität
5.2.3.2.1 Nachweisverfahren
Die Viskosität ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung geeigneten Verfahren zu bestimmen.
5.2.3.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Deklarierter Wert.
5.2.3.3 Dichte
5.2.3.3.1 Nachweisverfahren
Die Dichte ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung geeigneten Verfahren zu bestimmen.
5.2.3.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Deklarierter Wert.
5.2.3.4 pH-Wert
5.2.3.4.1 Nachweisverfahren
Der pH-Wert ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung geeigneten Verfahren zu bestimmen.
5.2.3.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Deklarierter Wert.
6 Format der ETAs, die auf der Grundlage der ETAG erteilt werden
Europäische technische Zulassungen, die auf der Grundlage dieser ETAG erteilt werden, sollen mit dem ETA-Format nach dem Leitfaden für ETAG/CUAP-Schreiber übereinstimmen.
Insbesondere soll die ETA die ermittelten Werte der harmonisierten Eigenschaften oder die Option "keine Leistung festgelegt" nach Tabelle 2 enthalten.
In der ETA soll die vorgesehene Verwendung in Hinblick auf Untergrund und Fugen, wie in Anschnitt 1.2.2 dieser Leitlinie beschrieben, festgelegt und spezifiziert werden.
7 Bezugsdokumente
Leitpapier C der Kommission | Behandlung von Bausätzen und Systemen nach der Bauproduktenrichtlinie |
EN 13501:2007 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten |
EN/ISO 12572:Juni 2001 | Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit |
ETAG 005:März 2001, rev. Mai 2004 | ETA-Leitlinie für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen |
prEN 14891:Februar 2004 | Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen - Definitionen, Spezifikationen und Prüfverfahren |
prEN 1062-7:Juli 2003 | Beschichtungsstoffe - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich - Bestimmung der rissüberbrückenden Eigenschaften |
EOTA Technischer Bericht 0013: Mai 2004 | Bestimmung der Rissüberbrückungsfähigkeit |
EN 13813:Oktober 2002 | Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen |
EN 660-1:1999 | Elastische Bodenbeläge - Ermittlung des Verschleißverhaltens - Teil 1: Stuttgarter Prüfung |
EN 660-2:1999 | Elastische Bodenbeläge - Ermittlung des Verschleißverhaltens - Teil 2: Frick-Taber-Prüfung |
Kommissionsentscheidung 2003/655/EG | Mandat für Bausätze für Abdichtungen für Böden und Wände in Nassräumen |
EN 12004:März 2001 | Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten - Definitionen und Spezifikationen |
EN 14041 | Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge - Wesentliche Eigenschaften |
EN 13707 | Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Tragereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften |
EN 13956 | Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften |
EN 13967 | Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser - Definitionen und Eigenschaften |
EN 13969 | Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser - Definitionen und Eigenschaften |
EN 14411 | Keramische Fliesen und Platten - Begriffe, Klassifizierung, Gütemerkmale und Kennzeichnung |
EN ISO 11925-2 | Prüfungen zum Brandverhalten - Entzündbarkeit von Produkten bei direkter Flammeneinwirkung - Teil 2: Einzelflammentest (ISO 11925-2:2010) |
EN 13553 | Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge zur Anwendung in besonderen Nassräumen - Spezifikation |
EN 1931 | Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- Lind-Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit |
EN 1928 | Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Wasserdichtheit |
EN 684 | Elastische Bodenbeläge - Bestimmung der Nahtfestigkeit |
EN 12317-1 | Abdichtungsbahnen - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen; Bestimmung des Scherwiderstandes der Fügenähte |
EN 12317-2 | Abdichtungsbahnen - Bestimmung des Scherwiderstandes der Fügenähte - Teil 2: Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen |
EN 435 | Elastische Bodenbeläge - Bestimmung der Biegsamkeit |
EN 1107-1 | Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Maßhaltigkeit - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen |
EN 1107-2 | Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Maßhaltigkeit - Teil 2: Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen |
EN 1296 | Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Verfahren zur künstlichen Alterung bei Dauerbeanspruchung durch erhöhte Temperatur |
EN 12311-1 | Abdichtungsbahnen - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen; Bestimmung des Zug-Dehnungsverhaltens |
EN 12311-2 | Abdichtungsbahnen - Bestimmung des Zug-Dehnungsverhaltens - Teil 2: Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen |
EN 1847 | Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Einwirkung von Flüssigchemikalien einschließlich Wasser |
EN 13859-1 | Abdichtungsbahnen - Definitionen und Eigenschaften von Unterdeck- und Unterspannbahnen - Teil 1: Unterdeck- und Unterspannbahnen für Dachdeckungen |
EN 428 | Elastische Bodenbeläge; Bestimmung der Gesamtdicke |
EN 429 | Elastische Bodenbeläge; Bestimmung der Dicke der Schichten |
EN 1849-1 | Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Dicke und flächenbezogenen Masse - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen |
EN 1849-2 | Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Dicke und der flächenbezogenen Masse - Teil 2: Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen |
EN ISO 9001 | Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen |
2) Die tatsächliche Nutzungsdauer eines in einem bestimmten Bauwerk eingebauten Produkts richtet sich nach den Umgebungsbedingungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist und den festgelegten Bedingungen der Bernessung, Ausführung, Nutzung und Wartung dieses Bauwerks. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Falle gibt, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer des Produkts auch kurzer als die angenommene Nutzungsdauer sein kann.
3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 231/12
4) In dieser Hinsicht müssen die Zulassungsstellen offene Vereinbarungen mit zuständigen notifizierten Stellen treffen, um Doppelarbeit unter Beachtung der Zuständigkeiten des jeweils Anderen zu vermeiden.
5) In dieser Hinsicht müssen die Zulassungsstellen offene Vereinbarungen mit zuständigen notifizierten Stellen treffen, um Doppelarbeit unter Beachtung der Zuständigkeiten des jeweils Anderen zu vermeiden.
6) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220, 30/8/1993, S. 1.
7) Nach Leitpapier D (dies ist nicht in der BPR selbst vorgesehen)
*) Anm. d. Übers.: In der englischen Originalvorlage steht die Zahl "2". Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
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