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ETAG 022 - Teil 2: Bausätze mit Abdichtungsbahnen
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen

Ausgabe November 2010

Vom 12. September 2011
(BAnz. Nr. 184a vom 07.12.2011 S. 1)


Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTA zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie saute sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

[Urheberrecht: EOTA]

Anmerkung: Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch EOTA erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats.

1 Geltungsbereich der ETAG

1.1 Definition des Bauprodukts

Ein Bausatz ist eine spezielle Form eines Bauproduktes im Sinne der BPR. Er besteht aus mehreren Komponenten, die

Einzelne Komponenten eines Bausatzes können auch einzeln auf dem Markt erhältlich sein. Diese Komponente kann selbst aus eigenem Recht aufgrund einer harmonisierten Produktnorm (hEN) oder einer ETA als ein Bauprodukt im Sinne der BPR eine CE-Kennzeichnung tragen. Dennoch kann es erforderlich werden, dass sie erneut als eine Komponente des Bausatzes beurteilt werden muss.

Die Leitlinie erfasst Bausätze für Abdichtungen für Baden und/oder Wände in Nassräumen innerhalb von Gebäuden. Die Abdichtung wird auf die Oberfläche von Boden oder Wand des Nassraumes aufgebracht. Auf der Abdichtungsbahn können als Nutzschicht ein Estrich oder eine Putzschicht oder ein anderer Belag wie z.B. Keramikfliesen aufgebracht werden. Die Nutzschicht ist nicht Teil des Bausatzes. (Siehe auch Leitpapier C der Kommission über Bausätze und Systeme.)

Komponenten, die in dieser Leitlinie erfasst sind, können aus eigenem Recht in Übereinstimmung mit EN 14041, EN 13967, EN 13956, EN 13969 oder EN 13707 bereits eine CE-Kennzeichnung tragen. Daraus folgt, dass einige Komponenteneigenschaften bereits bekannt sind. Dennoch ist eine Beurteilung der Komponenten als Teil des Bausatzes in Übereinstimmung mit dieser Leitlinie notwendig.

Der vorliegende Teil 2 der Leitlinie erfasst Bausätze, die als ein- oder mehrlagige Abdichtungsbahnen mit möglichen zugehörigen Klebern, Schweißmateriallen usw. geliefert werden können.

Die Bahnen können teilweise oder vollflächig verklebt oder lose verlegt sein.

Die Bahnen können mit und ohne Bewehrung und/oder Oberflächenbehandlung zur besseren Haftung am Untergrund und/oder zu anderen zusätzlichen Komponenten, z.B. Keramikfliesen, versehen sein. Darüber hinaus können die Bahnen eine glatte Oberfläche oder unterschiedliche Oberflächenprofilierungen aufweisen.

Die Bahnen werden an den Überlappungsnähten z.B. verschweißt oder verklebt.

Weitere Teile der Leitlinie erfassen folgende marktrelevante Bausätze:

Die Bausätze enthalten jede vom Antragsteller spezifizierte Komponente, wie z.B. Kleber, Schweißbänder, Abdichtungen für ggf. vorhandene Fugen und mögliche Verstärkungseinlagen für Durchdringungen, Bodenabläufe usw. Wenn eine Nutzschicht aus Fliesen vorgesehen ist, ist/sind der Fliesenkleber/die Kleber zu spezifizieren und einer entsprechenden Bewertung zu unterziehen.

Rohre und Bodenabläufe sind nicht Teil des Bausatzes.

Keramikfliesen und ihr Verfugungsmaterial, z.B. Mörtel, sind nicht Teil des Bausatzes.

Die Abdichtung von Durchdringungen kann mit dem Abdichtungsprodukt selbst, mit besonderem Dichtungsmaterial, Dichtungsstreifen oder Manschetten in Verbindung mit dem Abdichtungsprodukt erfolgen.

Der Bausatz soll mindestens Beanspruchungen aus Bewegungen der Konstruktionselemente, die als Untergrund dienen, sowie dem Einfluss von Wasser, Temperaturschwankungen und der Alkalitat von Beton- und Keramikfliesenmörtel widerstehen.

Die genaue Zusammensetzung von Abdichtungen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und Art des Untergrunds, mit denen sich die Abdichtung in hygrothermischer, mechanischer und chemischer Hinsicht zufriedenstellend verhalten muss, variieren.

Die Komponenten des Bausatzes werden werkmäßig hergestellt und auf der Baustelle zu einem Abdichtungssystem zusammengefügt.

Diese Leitlinie erfasst keine Abdichtungen für Schwimmbader und industrielle Anlagen.

Diese Leitlinie erfasst keine Abdichtungen, die extremen chemischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind, wie sie in Großküchen oder bei industriellen Prozessen zu erwarten sind. Diese Eigenschaften können auch nicht auf Antrag nach dieser ETAG bewertet werden.

1.2 Verwendungszweck des Bauprodukts

1.2.1 Allgemeines

Die Bausätze für Abdichtungen werden in folgenden Anwendungsbereichen eingesetzt:

In Innenräumen, in denen der Bausatz keinen Temperaturen (z.B. Bauteiltemperaturen) unter 5 °C und über 40 °C ausgesetzt ist, für folgende Verwendungszwecke:

Die verschiedenen o. g. Verwendungszwecke fuhren nicht zu unterschiedlichen Beurteilungskriterien. Die ETA deckt alle Verwendungszwecke ab. Die Verwendung kann jedoch aufgrund einzelstaatlicher Gesetzesvorschriften in den Mitgliedstaaten begrenzt sein.

1.2.2 Untergründe

Die Einwirkungen auf die Abdichtung, die eine dauerhafte Abdichtungsfunktion beeinflussen, sind auch von der Funktion und der Art des Untergrundes abhängig. Die folgende Tabelle ist keine erschöpfende Liste von Untergründen, sondern lediglich eine Auflistung der Prüfungen, die auf die Art des Untergrunds abgestimmt sind.

Grundsätzlich lassen sich folgende Untergründe unterscheiden:

Tabelle 1: Verschiedene Arten von Untergründen und die entsprechenden Systemprüfungen

rissgefährdete fugenlose Untergründe, (normalerweise "steif")nicht rissgefährdete Untergründe 1 mit Fugen (normalerweise "biegsam")rissgefährdete Untergründe 1 mit Fugen (normalerweise "steif")
feuchtigkeits- empfindliche UntergründeBeispiele:

Gipsblocksteine

Prüfungen:

2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 1, 2, 3

2.4.4.6 Bewertungskategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G

Beispiele:

Gipsbauplatten, Holzwerkstoffe

Prüfungen:

2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 1 oder 2

2.4.4.6 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang A und F oder E

Keine bekannt
feuchtigkeits- unempfindliche UntergründeBeispiele:

Beton, Mauerwerk

Prüfungen:

2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 1, 2, 3

2.4.4.6 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G

Beispiele:

Kalksilikatplatten, Faserzementplatten

Prüfungen:

2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 1 oder 2

2.4.4.6 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang A und F oder E

Beispiele:

Beton- oder Porenbeton- elemente

Prüfungen:

2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 1, 2, 3

2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 1 oder 2

2.4.4.6 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G

Die Entscheidung, die Eigenschaftskategorie 1, 2 oder 3 gemäß Abschnitt 2.4.4.2 oder die Bewertungskategorie 1 oder 2 gemäß den Abschnitten 2.4.4.5 und 2.4.4.6 anzuwenden, richtet sich nach nationalen Anforderungen. Diese können sich auf die Festigkeit des Untergrunds und auf die Sicherheitsanforderungen, die je nach Beschaffenheit des Untergrunds (feuchtigkeitsempfindlich oder feuchtigkeitsunempfindlich) an die Abdichtung gestellt werden, beziehen.

1.3 Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Bestimmungen sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie enthalten sind oder die in dieser Leitlinie in Bezug genommen werden, beruhen auf der angenommenen Nutzungsdauer der Abdichtung von 25 Jahren, vorausgesetzt, die Abdichtung ist ordnungsgemäß verarbeitet und unterliegt einer zweckbestimmten Nutzung und Instandhaltung (siehe 4.4). Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem verfügbarem Wissens- und Erfahrungsstand.

"Angenommene Nutzungsdauer" bedeutet, dass bei einer Beurteilung gemäß den Bestimmungen dieser ETAG erwartet wird, dass nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann, ohne dass eine Verschlechterung bezüglich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen (ER) 2 eintritt.

Die Angaben über die Nutzungsdauer einer Abdichtung können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl der entsprechenden Kriterien für Abdichtungsbausätze angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).

1.4 Begriffe

1.4.1 Allgemeine Begriffe im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie

Für die Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "In den Leitlinien für die europäische technische Zulassung verwendete gemeinsame Begriffe", veröffentlicht auf der EOTA-Website.

1.4.2 Besondere Begriffe in dieser ETAG

1.4.2.1 Nassraum

Nassräume sind Räume, in denen Baden und eventuell Wände häufig Spritzwasser ausgesetzt sind, z.B. Badezimmer, Spülküchen oder Waschräume.

1.4.2.2 Technisches Dossier des Herstellers (TDH)

Das Technische Dossier des Herstellers ist ein Dokument oder eine Dokumentensammlung, in dem die werkseigene Produktionskontrolle (Beschreibung der jeweiligen Verfahren der Qualitätskontrolle, der Hilfsmittel und der Tätigkeitsabläufe), die Bemessungsregeln und die Verarbeitungsverfahren (einschließlich der Verfahren für die Qualitätsüberwachung auf der Baustelle), der Aufbau/die Zusammensetzung des Bausatzes, die Eigenschaften einer möglichen Nutzschicht und die Festlegungen für die Instandhaltung und die Reparatur des eingebauten Systems im Hinblick auf ein bestimmtes Produkt oder eine festgelegte Reihe von Produkten beschrieben werden. Vertrauliche Angaben können in einem vertraulichen Teil des TDH gemacht werden.

1.4.2.3 Charge

Eine begrenzte Materialmenge, die in einem einzigen Herstellungsvorgang produziert wird, z.B. ein Mischungsansatz einer Abdichtungskomponente.

1.4.2.4 Produktionsabschnitt

Fortlaufender Zeitabschnitt, in dem eine Einzelkomponente hergestellt wird, z.B. die Zeit, in der 8 Chargen hergestellt werden.

1.4.2.5 Nutzschicht

Eine über einer Abdichtung aufgebrachte Schutzschicht in flüssiger oder fester Form zum Schutz vor mechanischer Abnutzung, zum Beispiel die Begehung durch Personen.

1.4.2.6 Wasserdichtheit

Eine Eigenschaft des zusammengefügten Systems, die bedeutet, dass bei Wasserbeanspruchung kein Wasser durchdringen darf.

1.4.2.7 Fliese

Ein fester Oberflächenbelag zum Schutz des Untergrunds und/oder für Dekorationszwecke, z.B. Keramikfliesen gemäß EN 14411.

1.4.2.8 Dichtungsbahnen

Eine Bahn z.B. in Rollenform, die eine elastische Abdichtung bildet, z.B. Bitumen-, Elastomer- oder Kunststoffbahn. Die Dichtungsbahn kann zugleich auch die Nutzschicht sein.

1.4.2.9 Wasserdichte Platten


Platten, die in sich selbst oder durch eine werkmäßig behandelte Oberfläche wasserdicht sind.

1.4.2.10 Riss

Ein Riss im Sinne dieser Leitlinie ist ein(e) nicht vorhersehbare(r) entstehende(r) Öffnung/Spalt im Untergrund, z.B. durch Betonschwinden. Risse können auch in dem zum Verfüllen von Fugen zwischen Bauteilen verwendeten Material auftreten, z.B. im Fugenmörtel.

1.4.2.11 Verfugen

Verfugen ist die gezielte Herstellung einer Verbindung von zwei oder mehreren Bauteilen, die den Untergrund bilden. Die Fuge kann unverfüllt sein, z.B. zwischen zwei Gipskartonplatten, oder sie kann gefüllt sein, z.B. mit Mörtel zwischen zwei Betonbauteilen. Die Fuge im Untergrund kann mit einer Verstärkungseinlage versehen sein.

1.4.2.12 Fuge

Eine Fuge ist eine Unstetigkeit im Untergrund. Im Sinne dieser ETAG beinhaltet der Ausdruck "Fuge" keine Bewegungsfugen, sondern wie zum Beispiel Schwindfugen, Dehnungsfugen und konstruktive Fugen oder Mörtelfugen im Mauerwerk.

1.4.2.13 Feuchtigkeitsempfindlichkeit

Im Sinne dieser ETAG bedeutet dies, dass der Untergrund unter ständiger Feuchtigkeitseinwirkung beeinträchtigt wird.

1.4.2.14 Kleber

Im Sinne dieses Teils der ETAG wird ein Kleber als Haftvermittler zwischen der Dichtungsbahn und dem ggf. vorbehandelten Untergrund bzw. der Nutzschicht über der Dichtungsbahn verstanden. In manchen Fällen kann der Kleber auch als Grundierung dienen.

1.4.2.15 Grundierung

Im Sinne dieses Teils der ETAG wird eine Grundierung als Vorbehandlung des Untergrundes verstanden. Die Grundierung kann auch gleichzeitig als Kleber dienen.

1.5 Verfahren bei wesentlicher Abweichung von der ETAG

Die Bestimmungen dieser ETAG gelten für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Art. 9 (1) der BPR und Abschnitt 3.1 der Gemeinsamen Verfahrensregeln.

In Fällen, in denen eine der bestimmten Anforderungen dieser ETAG nicht vollständig oder nur teilweise anwendbar ist oder ein bestimmter Aspekt eines zu beurteilenden Produkts und/oder Verwendung nicht ganz oder ausreichend von den Verfahren und Kriterien der ETAG erfasst wird, kommt das Verfahren nach Art. 9 (2) der BPR und Abschnitt 3.2 der Gemeinsamen Verfahrensregeln hinsichtlich der Abweichung oder des betroffenen Aspekts zur Anwendung.

2 Beurteilung der Brauchbarkeit

2.1 Bedeutung der "Brauchbarkeit"

"Brauchbarkeit" oder "Eignung für den Verwendungszweck" eines Bauprodukts bedeutet, dass das Produkt solche Eigenschaften aufweist, dass das Bauwerk, in dem es durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung

Im Fall von Bausätzen bezieht sich "Brauchbarkeit" auf

  1. das zusammengefügte System:
    Es muss "solche Eigenschaften aufweisen, dass das Bauwerk, in dem es durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann, wenn und wo für solche Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten"
  2. die Komponenten des zusammengefügten Systems:
    Jede der Komponenten einschließlich ggf. solcher, die nicht im Bausatz enthalten sind, müssen solche Eigenschaften aufweisen, dass das zusammengefügte System bei ordnungsgemäßem Einbau brauchbar im Sinne des obigen Absatzes ist.

2.2 Elemente der Brauchbarkeitsbeurteilung

Die Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts für seinen Verwendungszweck beinhaltet:

Die Beurteilung des Bausatzes muss im Hinblick auf die maßgeblichen, gesetzlichen Festlegungen in den Mitgliedstaaten für die Produkt- und/oder Systemeigenschaften durchgeführt werden. Die entsprechenden Anforderungen an die Leistung des Produkts in Abhängigkeit vom Verwendungszweck und der Art des Untergrunds sowie von Sicherheitsgesichtspunkten (Auswirkungen der Wasserdurchlässigkeit für das Bauwerk, z.B. in Abhängigkeit feuchtigkeitsempfindlicher oder feuchtigkeitsunempfindlicher Untergründe) sind zu erfüllen (siehe Absatz 1.2.2).

Nicht jede Eigenschaft ist nachzuweisen, wenn diese mindestens in einem der Mitgliedstaaten nicht gefordert wird (Option "keine Leistung festgelegt"). Bei grundlegenden Eigenschaften, für die aus technischen Gründen Grenzwerte einzuhalten sind, ist die Option "keine Leistung festgelegt" nicht möglich.

2.3 Zusammenhang zwischen den Anforderungen an die Eigenschaften des zusammengefügten Systems und seiner Komponenten und den Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Die Eigenschaften des Systems und der Komponenten und die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die für die Brauchbarkeit von Bausätzen für Abdichtungen für ihre(n) Verwendungszweck(e) nach 1.2 relevant sind, sind in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2: Eigenschaften des zusammengesetzten Systems und Nachweis- und Beurteilungsverfahren

NummerProdukteigenschaftOption "keine Leistung festgelegt"Nachweis- und Beurteilungs- verfahren Wiedergabe der Prüfergebnisse
(Wert, Klasse, npd, Kriterium usw.)
(1)(2)(3)(4) (5)
Wesentliche Anforderung 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
nicht relevant
Wesentliche Anforderung 2 Brandschutz
1Brandverhaltenja2.4.1Euroklasse A1 - F oder A1fl - Ffl
Wesentliche Anforderung 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2Freisetzung gefährlicher Stoffeja2.4.2Aussage des Antragstellers
3Wasserdampfdurchlässigkeitja2.4.3deklarierter Wert
4Widerstand gegenüber Feuchtigkeit2.4.4
4.1Wasserdichtheitnein2.4.4.1bestanden/nicht bestanden (kein Durchdringen von Wasser)
4.2Rissüberbrückungsfähigkeit**)rissanfällige Untergründe: nein

Nicht rissanfällige Untergründe: ja

2.4.4.2bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 0 (keine Prüfung)

Eigenschaftskategorie 1 (0,4 mm)

Eigenschaftskategorie 2 (0,75 mm)

Eigenschaftskategorie 3 (1,5 mm)

4.3Haftzugfestigkeitnein2.4.4.3bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 0 (keine Prüfung)

Eigenschaftskategorie 1 (> 0,2 MPa)

Eigenschaftskategorie 2 (> 0,3 MPa)

Eigenschaftskategorie 3 (> 0,5 MPa)

4.4Kratzfestigkeitja2.4.4.4bestanden/nicht bestanden (keine sichtbaren Eindringungen)
4.5Fugenüberbrückungsfähigkeit**)Untergründe mit Fugen: nein

Untergründe ohne Fugen: ja

2.4.4.5bestanden/nicht bestanden

Bewertungskategorie 0, 1 oder 2

4.6Wasserdichtheit an Durchdringungen *)**)nein2.4.4.6bestanden/nicht bestanden

Bewertungskategorie 1 oder Bewertungskategorie 2

4.7Scherfestigkeit der Fugenähteja2.4.4.7deklarierter Wert
4.8Flexibilitätja2.4.4.8bestanden/nicht bestanden
Wesentliche Anforderung 4 Nutzungssicherheit
5Rutschfestigkeitja2.4.5deklarierter Wert
Wesentliche Anforderung 5 Schallschutz
nicht relevant
Wesentliche Anforderung 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
nicht relevant
Allgemeine Aspekte bezüglich der Brauchbarkeit 1
6Dauerhaftigkeit2.4.6
6.1Formbeständigkeitnein2.4.6.1deklarierter Wert
6.2Temperaturbeständigkeit **)nein2.4.6.2bestanden/nicht bestanden
6.3Wasserbeständigkeitnein2.4.6.3bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 0 (keine Prüfung)

Eigenschaftskategorie 1 (>0,2 MPa)

Eigenschaftskategorie 2 (> 0,3 MPa)

Eigenschaftskategorie 3 (> 0,5 MPa)

6.4Alkalibeständigkeitnein2.4.6.4bestanden/nicht bestanden

Bewertungskategorie 1 (80 °C, 4 Wochen)

Bewertungskategorie 1 (50 °C, 16 Wochen)

Bewertungskategorie 1 (23 °C, 16 Wochen)

6.5Beständigkeit gegenüber chemischen Einwirkungenja2.4.6.5entfällt
6.6Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungenja2.4.6.6entfällt
6.7Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleißja2.4.6.7deklarierter Wert
7Gebrauchstauglichkeit2.4.7
7.1Reinigungsfähigkeitja2.4.7.1deklarierter Wert
7.2Reparierbarkeitja2.4.7.2Aussage des Herstellers
7.3Dickenein2.4.7.3deklarierter Wert
7.4Verarbeitbarkeitnein2.4.7.4Erklärung
1) Aspekte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bauwerke (siehe BPR Anhang I, Satz 1 und 2)

*) Diese Eigenschaft bezieht sich auch auf die Dauerhaftigkeit des Bausatzes

**) Die Relevanz dieser Prüfung richtet sich nach dem für den Verwendungszweck vorgesehenen Untergrund, siehe Absatz 1.2.2

Anpassung der allgemeinen Prüfbedingungen für ein bestimmtes Abdichtungssystem auf der Grundlage einzelstaatlicher Anforderungen

Unter Berücksichtigung nationaler Anforderungen für die Bewertung der Abdichtung (erforderliche Eigenschaften und Beurteilungskategorien in Abhängigkeit von der Art des Untergrunds, siehe 1.2.2) und auf der Grundlage der allgemeinen obigen Prüfbedingungen sind die Prüfbedingungen für die vorgesehene Nutzung und die Anwendungsbedingungen für eine Abdichtung, die zugelassen werden soll, festzulegen. Die mit der Option "keine Leistung festgestellt" "Nein" verbundenen Eigenschaften sind auf jeden Fall nachzuweisen. Die mit der Option "keine Leistung festgestellt" "Ja" verbundenen Eigenschaften sind nur dann nachzuweisen, wenn es in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, eine solche Anforderung gibt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Mitgliedstaaten die Angabe bestimmter Eigenschaften in der ETA fordern, z.B. für Feuchtigkeit in Bauwerken und Bauteilen oder den Wasserdampfdurchlasswiderstand.

Das sollte durch den Antragsteller und durch die Zulassungsstelle in Bezug auf den vorgesehenen Markt überprüft werden.

2.4 Eigenschaften des zusammengefügten Systems, die für die Brauchbarkeit relevant sind

Wenn Abdichtungsbahnen eine CE-Kennzeichnung gemäß harmonisierter Normen tragen, sind einige der unten aufgeführten Prüfungen nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Eigenschaften im Rahmen der CE-Kennzeichnung ermittelt worden sind.

2.4.1 Brandverhalten

2.4.1.1 Nachweisverfahren

Falls erforderlich, ist der Bausatz im endgültig eingebauten Zustand gemäß EN 13501-1:2007 zu prüfen und zu klassifizieren.

Bei der Prüfung gemäß EN ISO 11925-2 wird der Bausatz unter den Bedingungen der Flächenbeflammung geprüft.

Anmerkung: Für Fälle, in denen der Single-Burning-Item-Test (SBI-Test) ungeeignet ist, werden derzeit Prüfungen untersucht, die für die Klassifizierung in Klasse D und höher besser geeignet sind. So lange, wie die Ergebnisse einer solchen Untersuchung und der Diskussionen in der Fire Expert Group nicht vorliegen, wird in diesen Fällen gemäß EN ISO 11925-2 geprüft.

2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Der Bausatz wird gemäß EN 13501-1:2007 für den endgültigen Einbauzustand klassifiziert (zusammengefügtes System, für den der Bausatz vorgesehen ist).

In der ETA werden die Komponenten des Bausatzes genannt, welche geprüft und klassifiziert wurden.

Wenn nationale Regelungen für eine der Komponenten des Bausatzes oder den Bausatz selbst oder den Bausatz als Teil des zusammengefügten Systems (z.B. zusammengefügtes System mit einer Deckschicht, die nicht Teil des Bausatzes ist) existieren, sind die Komponenten selbst nach EN 13501-1:2007 zu klassifizieren.

2.4.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe

2.4.2.1 Nachweisverfahren

Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Produkt

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung abgeben, in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthalt oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind. Er muss diese Stoffe angeben.

Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt worden ist.

2.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Produkt/der Bausatz muss mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften, die sich auf die Verwendung beziehen, für die es/er in den Verkehr gebracht wird, übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen waren. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, gilt die Option "keine Leistung festgestellt".

2.4.3 Wasserdampfdurchlässigkeit

2.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung erfolgt gemäß EN/ISO 12572. Die Prüfung ist gemäß Anhang C der Norm unter klimatischen Bedingungen gemäß der Beschreibung für Option C in Kapitel 7 der Norm durchzuführen.

Wenn bei einer Grundierung oder einem Kleber usw. angegeben wird, dass ein Einfluss auf die Wasserdampfdurchlässigkeit besteht, ist die Prüfung an einem Prüfkörper, der aus einer Gipskartonplatte mit einer Dicke von ca. 12,5 mm und einer Dichte von ca. 720 kg/m3 mit Abdichtung und Grundierung/Kleber durchzuführen.

Das Aufbringen der Abdichtung erfolgt gemäß der Anleitung des Herstellers. Eine mögliche Nutzschicht wird nicht mitgeprüft.

Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet und in Übereinstimmung mit EN 1931 geprüft ist, ist es nicht notwendig, die Prüfungen zu wiederholen. Die Beurteilung soll jedoch gemäß dieser Leitlinie durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Abdichtungsbahn für den vorgesehenen Verwendungszweck brauchbar ist.

2.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert mit Angabe der verwendeten Prüfmethode und die angewandten klimatischen Bedingungen.

2.4.4 Widerstand gegenüber Feuchtigkeit

2.4.4.1 Wasserdichtheit

2.4.4.1.1 Nachweisverfahren

Für bituminöse oder polymere Abdichtungsbahnen ist die Prüfung gemäß EN 1928, Methode A oder B, durchzuführen. Die Prüfung muss mit dem Druck, wie in den entsprechenden zugehörigen harmonisierten Normen angegeben, erfolgen.

Für elastische Boden- und Wandbeläge aus Polyvinylchlorid wird die Wasserdichtheit der Abdichtung gemäß EN 13553 bestimmt.

Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den entsprechenden Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht notwendig, die Prüfungen zu wiederholen.

2.4.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bestanden/nicht bestanden.

2.4.4.2 Rissüberbrückungsfähigkeit

2.4.4.2.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der Verwendungszweck rissanfällige Untergründe abdecken soll; siehe Abschnitt 1.2.2 und Fußnote **) von Tabelle 2.

Die Prüfung ist auch bei nicht rissanfälligen Untergründen, die verfüllte Fugen aufweisen, die zu Rissen im Untergrund führen können, durchzuführen.

Die Prüfung wird gemäß dem nachfolgenden Verfahren durchgeführt:

Die Prüfung ist gemäß Verfahren C.2 der prEN 1062-7 mit folgenden Festlegungen durchzufahren: Als Untergründe werden Stahlbetonplatten verwendet, die nach der Beschreibung in Kapitel C.2.2 der o. g. Norm hergestellt werden. Die Abdichtung ist auf drei dieser Platten aufzubringen.

Aufbringen der Abdichtungsbahn

Die Abdichtung ist in einem 150 mm Streifen über die gesamte Länge der Platte aufzubringen. Zur Beobachtung der Risse im Unter4grund bleibt an den Längsrändern je ein 25 mm breiter Streifen unbedeckt (Oberfläche: Lange x Breite = 300 mm x 200 mm).

Lagerung des vorbereiteten Prüfkörpers

28 Tage trocknen bei Standardatmosphäre, 23 ± 2 °C / 50 ± 5 % relativer Luftfeuchte.

Prüfung

Nach der Lagerung ist der Prüfkörper in einem Biegeprüfgerät mit Weg-Steuerung entsprechend Bild 1 zu belasten.

Bild 1: Prüfaufbau für Risserzeugung durch Biegen des Prüfkörpers. Maße in mm

Das Biegen des Prüfkörpers wird durch das Aufbringen einer Kraft F so lange gleichmäßig gesteigert, bis ein Riss auf den unbedeckten Seitenstreifen der Betonoberfläche sichtbar wird. Der Riss muss auf beiden Seiten des Betons nahe dem Rand der Abdichtung auftreten. Die Rissöffnung soll ab dem Zeitpunkt der Risserkennung im Beton (mögliches Erscheinen einer hellen Zone im Abdichtungsmaterial) innerhalb von 20 Minuten mit einer Geschwindigkeit von 0,02 mm/min erfolgen, bis eine Rissbreite von 0,4 mm, 0,75 mm oder 1,5 mm (je nach Eigenschaftskategorie) erreicht wird. Die Rissbreite ist zu messen - z.B. mit einer Messlupe. Der Riss ist zu fixieren. Jede Art der Änderung wahrend der folgenden 24 Stunden (Anriss, Reißen oder Durchriss) ist im Prüfbericht anzugeben.

Eigenschaftskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich (lose verlegte Bahnen etc.)

Eigenschaftskategorie 1: Rissbreite in der Prüfung: 0,4 mm

Eigenschaftskategorie 2: Rissbreite in der Prüfung: 0,75 mm

Eigenschaftskategorie 3: Rissbreite in der Prüfung: 1,5 mm oder bestandene Prüfung der Fugenüberbrückung

2.4.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bei allen Eigenschaftskategorien gilt die Prüfung als bestanden, wenn 24 Stunden nach dem Fixieren des Risses im Untergrund keine Perforation oder kein Durchriss (Beschädigung) in der Abdichtung aufgetreten ist.

2.4.4.3 Haftzugfestigkeit

2.4.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung wird nur für vollflächig oder teilweise verklebte Bahnen durchgeführt.

Für Bausätze, für die eine Nutzschicht aus keramischen Fliesen vorgesehen ist, erfolgt die Prüfung gemäß Abschnitt A.6.2 der prEN 14891.

Bei Bausätzen ohne Nutzschicht aus keramischen Fliesen wird für die Prüfung eine quadratische Metallplatte (50 x 50 mm) mit Hilfe eines gebräuchlichen Klebers hoher Haftzugfestigkeit, z.B. lösemittelfreies Epoxidharz, direkt auf die Abdichtung geklebt. Die Prüfung wird mit einer Prüfgeschwindigkeit gemäß prEN 14891 durchgeführt.

Andere Untergründe dürfen nach Zustimmung verwendet werden, wenn der Hersteller den Untergrund für den Abdichtungsbausatz empfiehlt. Um die Vertraglichkeit mit anderen möglichen Untergründen nachzuweisen, ist die Abdichtung auf dem gewählten Untergrund aufzubringen und der Prüfung der Haftzugfestigkeit A.6.2 der prEN 14891 zu unterziehen. Wenn ein Ergebnis größer oder gleich den Grenzwerten nach 2.4.4.3.2 erreicht wird oder Kohäsionsversagen im Untergrund eintritt, gilt die Anforderung als erfüllt.

Wenn mehrere Fliesenkleber vorgesehen sind, wird für jeden Fliesenkleber die Haftzugfestigkeit der Abdichtung auf einem Betonuntergrund durchgeführt. Wird mehr als ein Untergrund für die Verwendung zugelassen, sind Haftzugfestigkeitsprüfungen an jedem Untergrund durchzuführen, aber nur mit einem Kleber.

2.4.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Eigenschaftskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich (lose verlegte Bahnen etc.)

Eigenschaftskategorie 1: Die Haftfestigkeit auf Beton soll höher oder gleich 0,2 MPa sein.

Eigenschaftskategorie 2: Die Haftfestigkeit auf Beton soll höher oder gleich 0,3 MPa sein.

Eigenschaftskategorie 3: Die Haftfestigkeit auf Beton soll höher oder gleich 0,5 MPa sein.

2.4.4.4 Kratzfestigkeit

2.4.4.4.1 Nachweisverfahren

Die Kratzfestigkeit der Abdichtung wird gemäß Anhang C bestimmt.

Die Prüfung wird nur an Bausätzen durchgeführt, bei denen keine zusätzliche Nutzschicht vorgesehen ist. Die Prüfung erfolgt sowohl für Böden als auch für Wände.

2.4.4.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bestanden/nicht bestanden.

2.4.4.5 Fugenüberbrückungsfähigkeit

2.4.4.5.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der Verwendungszweck Untergründe erfasst, bei denen Fugenbewegungen auftreten können, siehe Abschnitt 1.2.2, d.h. nicht gefüllte Stollfugen in Untergründen, z.B. zwischen Platten.

Lose verlegte oder mechanisch befestigte Abdichtungsbahnen werden nicht geprüft.

Die Fugenüberbrückungsfähigkeit von Abdichtungsbahnen wird für Böden und/oder Wände mit und ohne Nutzschicht an Fugen, die Bewegungen aus dem Untergrund unterliegen, wie folgt bewertet:

Bewertungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich (lose verlegte Bahnen etc.)

Bewertungskategorie 1: Die Zulassungsstelle bewertet auf der Grundlage der Beschreibungen und Zeichnungen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH), ob die Abdichtung mit den Komponenten des Bausatzes ordnungsgemäß hergestellt und die Anforderungen an die zusammengefügte Abdichtung erfüllt werden können.

Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zur Beurteilungskategorie 1 wird eine Prüfung entsprechend den Prinzipien des Anhangs B mit einem 2 mm Fugenspalt durchgeführt.

2.4.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Angabe der Bewertungskategorie.

2.4.4.6 Wasserdichtheit an Durchdringungen

2.4.4.6.1 Nachweisverfahren

Die Wasserdichtheit der Abdichtungsbahn kann für Böden und/oder Wände mit und ohne Nutzschicht an Durchdringungen, wie z.B. Bodenabläufe, Rohre, Ecken usw., in einer oder zwei Bewertungskategorien bestimmt werden.

Bewertungskategorie 1: Die Zulassungsstelle bewertet auf der Grundlage der Beschreibungen und Zeichnungen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH), ob Abdichtungen mit den Komponenten des Bausatzes ordnungsgemäß hergestellt und die Anforderungen an die zusammengefügte Abdichtung erfüllt werden können.

Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zur Bewertungskategorie 1 wird eine Prüfung bei biegsamen Untergründen mit Fugen gemäß Anhang A und Anhang F oder bei biegesteifen Untergründen ohne Fugen gemäß Anhang G durchgeführt, siehe Abschnitt 1.2.2.

Bei Prüfungen gemäß Anhang A, G oder E soll der Prüfkörper Fügenähte auf dem Boden und an der Wand aufweisen. Die Prüfung soll die ungünstigste Fugengeometrie gemäß Einbauanweisungen des Herstellers erfassen, z.B. einschließlich Fügenähten im Bereich Wand/Wand und Boden/Wand und im Eckbereich zwischen Boden und 2 Wänden (soweit vorgesehen).

Die Prüfung soll auch die mögliche Reparaturfähigkeit der Abdichtung berücksichtigen, falls der Hersteller hierzu Angaben macht (siehe 2.4.7.2).

2.4.4.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Angabe der Bewertungskategorie.

2.4.4.7 Festigkeit der Fügenähte

2.4.4.7.1 Nachweisverfahren

Für elastische Bodenbeläge und Wandbekleidungen aus Polyvinylchlorid wird die Scherfestigkeit der Fugenähte der Abdichtung gemäß EN 684 bestimmt.

Für bituminöse und polymere Abdichtungsbahnen für Böden und/oder Wände ist die Prüfung gemäß EN 12317-1 für bituminöse Abdichtungsbahnen und gemäß EN 12317-2 für polymere Abdichtungsbahnen (Scherfestigkeit) durchzuführen.

Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den o.g. Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.

2.4.4.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

2.4.4.8 Flexibilität

Die Prüfung ist nur erforderlich, wenn der Antragsteller Verwendungen festlegt, die das Biegen der Abdichtungsbahn erfordern, z.B. beim Übergang Boden/Wand.

2.4.4.8.1 Nachweisverfahren

Die Beurteilung erfolgt sowohl für Bausätze mit Nutzschicht als auch für Bausätze ohne Nutzschicht.

Bei Abdichtungsbahnen für Böden und/oder Wände wird die Prüfung gemäß EN 435 durchgeführt.

Falls die Abdichtung bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den o.g. Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.

2.4.4.8.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Nach der Biegung um einen Dorn mit einem Durchmesser von 10 mm dürfen nach Sichtprüfung keine Risse oder sonstigen Veränderungen der Oberfläche erkennbar sein.

2.4.5 Rutschfestigkeit

2.4.5.1 Nachweisverfahren

Diese Prüfung ist nur für Abdichtungen ohne Nutzschicht erforderlich. Die Rutschfestigkeit des Bodenbelagsmaterials ist gemäß den einschlägigen Normen nachzuweisen, die von CEN/TC 339 erstellt wurden bzw. werden.

2.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bei der Bestimmung dieser Leistung ist die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen gemäß der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.

2.4.6 Dauerhaftigkeit

Die folgenden Prüfungen und Beurteilungen gelten für Bausätze mit oder ohne Nutzschicht entsprechend nachfolgenden Angaben:

Wenn die Nutzschicht aus verklebten Fliesen besteht und wenn mehrere Fliesenkleber vorgesehen sind, werden die nachfolgenden Bewertungen für jeden Kleber auf einer auf dem Betonuntergrund verlegten Abdichtung durchgeführt. Diese Bewertung gilt für alle Untergrande. Wenn jedoch Beton als ungeeigneter Untergrund angesehen wird, kann eine Alternative zwischen Zulassungsstelle und Antragsteller abgestimmt werden.

2.4.6.1 Formbeständigkeit

2.4.6.1.1 Nachweisverfahren

Die Beurteilung erfolgt sowohl für Bausätze mit Nutzschicht als auch für Bausätze ohne Nutzschicht.

Für Boden- und Wandbeläge aus Polyvinylchlorid ist die Formbeständigkeit der Abdichtungsbahn gemäß EN 434 zu bestimmen.

Für Bausätze mit bituminösen oder polymeren Abdichtungsbahnen für Böden und/oder Wände ist die Dimensionsstabilität für den Bausatz für bituminöse Abdichtungsbahnen gemäß EN 1107-1 und für polymere Abdichtungsbahnen gemäß EN 1107-2 durchzufahren.

Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den o.g. Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.

2.4.6.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

2.4.6.2 Temperaturbeständigkeit

2.4.6.2.1 Nachweisverfahren

Die Temperaturbeständigkeit der Bausätze für Abdichtungen mit oder ohne Nutzschicht wird gemäß den nachfolgenden Prüfverfahren bestimmt:

Die Wärmealterungsprüfung erfolgt genial EN 1296. Die Lagerungszeit beträgt 4 Wochen (bei 70 °C).

Die Zugfestigkeit und Dehnung wird an gealterten und nicht gealterten Materialien ermittelt, gemäß EN 12311-1 für bituminöse Materialien, gemäß EN 12311-2 für nicht bewehrte und gemäß EN 13859-1 für bewehrte Polymermateriallen.

Die Prüfung wird für alle Verwendungszwecke durchgeführt.

Falls die Abdichtungsbahn bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß o.g. Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.

2.4.6.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Zugfestigkeit und Dehnung von gealterten und nicht gealterten Probekörpern dürfen nicht mehr als ± 20 % (relativ) von einander abweichen. Wenn die Abweichung größer als 20 % ist, können für die Bewertung der Dauerhaftigkeit durch die Zulassungsstelle weitere Nachweise gefordert werden.

2.4.6.3 Wasserbeständigkeit

2.4.6.3.1 Nachweisverfahren

Die Wasserbeständigkeit von Bausätzen aus Abdichtungsbahnen mit Nutzschicht und einem (Fliesen)Kleber wird gemäß Abschnitt A.6.3 der prEN 14891 für alle vom Antragsteller spezifizierten Kleber bestimmt.

In allen anderen Fällen ist die Wasserbeständigkeit durch die Prüfungen Anhang A, F, G oder E erfasst.

2.4.6.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Nach der Prüfung müssen die Kriterien der Haftzugfestigkeit der relevanten Eigenschaftskategorie nach 2.4.4.3.2 erfüllt sein.

Wenn die Wasserbeständigkeit aufgrund der Prüfungen nach Anhang A, F, G oder E bewertet wurde, gelten die relevanten Kriterien für diese Prüfungen.

2.4.6.4 Alkalibeständigkeit

2.4.6.4.1 Nachweisverfahren

Die Alkalibeständigkeit von Bausätzen mit Abdichtungsbahnen wird gemäß einem der drei folgenden Verfahren bestimmt:

Bewertungskategorie 1: Alterung der Probe gemäß EN 1847 bei 80°C über 4 Wochen.

Bewertungskategorie 2: Alterung der Probe gemäß EN 1847 bei 50 °C über 16 Wochen.

Bewertungskategorie 3: Alterung der Probe gemäß EN 1847 bei 23 °C über 16 Wochen.

Die Zugfestigkeit und Dehnung wird gemäß EN 12311-2 für nicht bewehrte und gemäß EN 13859-1 für bewehrte Kunststoffbahnen bestimmt.

Die Prüfung ist nur für Produkte erforderlich, wenn über der Abdichtungsbahn ein alkalischer Estrich oder Fliesenkleber vorgesehen ist. Die Prüfung ist für Bitumenbahnen nicht erforderlich.

2.4.6.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Bewertungskategorie ist zu benennen.

Die Zugfestigkeit. und Dehnung von gealterten und nicht gealterten Probekörpern sollen nicht mehr als ± 20 % (relativ) von einander abweichen. Wenn die Abweichung größer als 20 % ist, können für die Bewertung der Dauerhaftigkeit durch die Zulassungsstelle weitere Nachweise gefordert werden.

2.4.6.5 Beständigkeit gegenüber chemischen Einwirkungen

2.4.6.5.1 Nachweisverfahren

Entsprechend dem Geltungsbereich der ETA bezieht sich die chemische Beständigkeit auf übliche Reinigungsmittel. Die Bewertung dieser Eigenschaft wird daher durch die Untersuchungen gemäß 2.4.6.4 Alkalibeständigkeit abgedeckt.

Die Einwirkung von Sauren oder ähnlichen Stoffen zur, Bestimmung der chemischen Beständigkeit ist nicht durch diese ETAG abgedeckt.

2.4.6.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Entfällt.

2.4.6.6 Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungen

2.4.6.6.1 Nachweisverfahren

Besondere Regelungen für die Beständigkeit gegen besondere biologische Einwirkungen oder eine erhöhte Beständigkeit sind von dieser ETAG nicht erfasst.

Die biologische Einwirkung in Nassräumen tritt typischerweise in Form von Schimmelbildung auf der Nutzschicht (z.B. Fliesen und Verfugung, die nicht Teil des Bausatzes sind) oder auf organischen Untergründen auf. Schimmel auf dem Untergrund wird durch unsachgemäße Planung von Wand- oder Bodenkonstruktion verursacht. Bausätze mit einer Nutzschicht benötigen daher keine besondere biologische Beständigkeit. Für Bausätze, deren Abdichtung gleichzeitig die Nutzschicht darstellt, ist die biologische Beständigkeit entsprechend den relevanten Regelungen für Bahnen zu bewerten.

Ist keine entsprechende Regelung vorhanden, hat die Bewertung nach den mallgeblichen europäischen und nationalen Regelungen für den Anwendungsbereich, für den die Produkte auf den Markt gebracht werden, zu erfolgen. Der Antragsteller hat zu beachten, dass für andere Nutzungsbereiche oder andere Mitgliedstaaten andere Anforderungen gelten können, die entsprechend zu berücksichtigen sind.

2.4.6.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Bewertung durch die Zulassungsstelle ist abhängig von der Prüfung.

2.4.6.7 Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß

2.4.6.7.1 Nachweisverfahren

Nur relevant für Bausätze von Abdichtungen ohne zusätzliche Nutzschicht. Der Zweck der Prüfung ist die Bewertung der Beständigkeit gegenüber Verschleiß.

Der Nachweis der Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß der beanspruchten Oberfläche der Abdichtung ist gemäß den einschlägigen EN-Normen für die jeweiligen Produkte durchzuführen, z.B. EN 660.

Die Prüfung ist für alle Verwendungszwecke durchzuführen.

2.4.6.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Wenn diese Produkteigenschaft nachgewiesen wird, ist die Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß nach der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.

2.4.7 Gebrauchstauglichkeit

2.4.7.1 Reinigungsfähigkeit

2.4.7.1.1 Nachweisverfahren

Nur relevant für Abdichtungsbausätze ohne Nutzschicht, also Bausätze, bei denen die Abdichtungsschicht auch als Nutzschicht dient.

Die Prüfung wird gemäß dem nachfolgend beschriebenen Verfahren durchgeführt:

Die Prüfung erfolgt an zwei Proben. Die Proben werden auf zwei Holzfaserplatten mit den Abmessungen 430 mm Länge, 165 mm Breite und 5 mm Dicke aufgebracht. Für die Abdichtung soll die hellste Farbe ausgesucht werden und, falls vorhanden, soll wen verwendet werden.

Die Prüfkörper werden 30 Tage bei einer Umgebungstemperatur von 23 ± 2 °C / 50 ± 5 % relativer Feuchtigkeit konditioniert.

Um den Schmutzbelag zu simulieren, werden 9 g (milder Hand-) Seife, 1 g Ruß und 600 g Leitungswasser angemischt.

1 ml Schmutzlösung wird mit Hilfe einer Pipette auf die Proben aufgetragen und auf einen Fleck von ca. 35 mm Durchmesser verteilt. Der Schmutzfleck soll an der Luft bei Umgebungstemperatur über 3 Tage trocknen.

Einer der Prüfkörper wird als Vergleichsmuster nicht gereinigt. Der andere wird wie folgt gereinigt:

Die Prüfkörper werden mit Hilfe einer Bürste mit 20.000 - 25.000 gleichmäßig abgeschnittenen Schweineborsten, einer freien Lange von 18 - 20 mm und einem Borstendurchmesser von 0,10 - 0,15 mm gereinigt. Die Bürste soll eine Größe von 80 mm x 30 mm und ein Gewicht von 450 g ± 10 g haben.

Die Bürste wird so an einem Gerät befestigt, dass sie sich über die Prüfkörper 330 mm zurück und vorwärts mit einer Geschwindigkeit entsprechend 33 - 45 Zyklen pro Minute bewegen lasst. Eine Zyklusbewegung hat eine Lange von 660 mm. Die Anzahl der Zyklen ist aufzuzeichnen.

Die Reinigung wird in drei Schritten ausgeführt:

Schritt 1: Der Prüfkörper wird eine Minute lang unter lauwarmem Leitungswasser bei 30 - 35 °C mit einer Menge von 6 - 7 l/min in einem Strahlabstand von ca. 50 mm vom Wasserhahn unter einem Winkel von 450 abgespult. Der Schmutzfleck darf durch den Wasserstrahl selbst nicht getroffen werden. Anschließend wird der Prüfkörper 15 Minuten getrocknet. Jede Änderung gegenüber dem Vergleichsmuster ist festzuhalten.

Schritt 2: Der Prüfkörper wird im Reinigungsgerät so angebracht, dass das Abdichtungssystem nach oben weist und die Bürste sich längs des Prüfkörpers bewegen kann. Die Bürste wird in Wasser eingetaucht und danach in das Gerat gebaut und dann über dem Prüfkörper in Bewegung gesetzt.

Nach 20 Zyklen wird die Reinigung angehalten und der Prüfkörper gemäß Schrift 1 gereinigt. Nach 15 Minuten Trocknungszeit wird der verbliebene Schmutzfleck gemäß der Grauskala bewertet.

Schritt 3: Der Prüfkörper wird gemäß Schrift 2 gereinigt, aber statt Wasser wird entweder ein Reinigungsmittel aus 10 % kationenaktivem Tensid und 4 % Metasilikat/Wasser im Verhältnis 1:10 verwendet oder es wird das Reinigungsmittel verwendet, das vom ETA-Antragsteller spezifiziert wurde. Das Verfahren dieser Stufe wird zwei Mal wiederholt.

Nach 15 Minuten Trocknungszeit wird der verbliebene Schmutzfleck gemäß Grauskala beurteilt.

2.4.7.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Kategorie der Grauskala wird für jeden Reinigungsschritt nach folgender Grauskala festgestellt:

KlassifizierungKlassifizierung nach NCS-Farbsystem (Grauskala )Reinigungsgrade
100/70 %6.5000
100/60 %5.7501
100/50 %5.0002
100/40 %4.5003
100/30 %3.0004
100/20 %2.5005
100/10 %1.5006
100/0 %7

2.4.7.2 Reparierbarkeit

2.4.7.2.1 Nachweisverfahren

Wenn der Hersteller bestimmte Vorgaben für die Reparatur der Abdichtungsbahn macht, ist die Reparatur durchzuführen und im Zusammenhang mit den schon durchgeführten Prüfungen gemäß 2.4.4.6 zu beurteilen.

2.4.7.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Zulassungsstelle stellt fest, ob die Reparatur des Bausatzes möglich ist.

2.4.7.3 Dicke

2.4.7.3.1 Nachweisverfahren

Die Dicke der elastischen Abdichtungsbahnen aus z.B. Polyvinylchlorid für Wände und für bituminöse Bahnen und Polymerbahnen für Böden und/oder Wände mit und ohne Nutzschicht ist gemäß den einschlägigen Normen, z.B. EN 428, EN 429, EN 1849-1 und EN 1849-2, zu bestimmen.

Falls die Dicke der Abdichtungsbahn bereits mit geeigneten Prüfverfahren ermittelt wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen. Die Beurteilung soll jedoch gemäß dieser Leitlinie erfolgen, um sicherzustellen, dass die Prüfmethode geeignet ist und die Abdichtungsbahn für den Verwendungszweck brauchbar ist.

2.4.7.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

2.4.7.4 Verarbeitbarkeit

2.4.7.4.1 Nachweisverfahren

Die Verarbeitbarkeit des Bausatzes wird durch Sichtprüfung bei der Prüfkörperherstellung und durch Überprüfung der Verarbeitungsanweisung des Herstellers ermittelt.

2.4.7.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Zulassungsstelle stellt die Verarbeitbarkeit des Bausatzes fest.

2.5 Komponenten und die für ihre Brauchbarkeit maßgebenden Eigenschaften

Es gibt keine zusätzlichen Prüfungen an Komponenten hinsichtlich der Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck. Einige Eigenschaften der Komponenten werden jedoch zur Identifizierung verwendet, siehe Kapitel 5.

3. Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 Systeme der Konformitätsbescheinigung

Nach der Entscheidung 2003/655/EG vom 17. September 2003 der Europäischen Kornmission 3 gelten die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungsbausätze:

Tabelle 3: System der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen

ProduktVerwendungszweckStufen oder KlassenSystem der Konformitätsbescheinigung
Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumenfür Bauwerke-2+

Konformitätsbescheinigungsverfahren für Produkteigenschaften, die einen Einfluss auf die abdichtende Funktion haben

System 2+:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 1)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) Erstprüfung des Produkts
    (2) werkseigene Produktionskontrolle
    (3) Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    (4) Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle auf Grund von

Wenn das Brandverhalten relevant ist, gelten zusätzlich nach der Entscheidung 2003/655/EG vom 17. September 2003 der Europäischen Kommission die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungsbausätze in Hinblick auf das Brandverhalten (das anzuwendende Konformitätsbescheinigungssystem richtet sich nach der Zusammensetzung des Produkts):

Tabelle 4: Wahl des Konformitätsbescheinigungssystems im Hinblick auf das Brandverhalten

Produkt(e)Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e)Stufe(n) oder Klasse(n)
(Brandverhalten)
System(e) der
Konformitäts- bescheinigung
Abdichtungen für Wände und Boden in Nassräumenfür Verwendungszwecke, die Vorschriften über das Brandverhalten unterliegenA1*, A2*, B*, C*

A1**, A2**, B**, C**, D, E

(A1 bis E)***, F

1

3

4

System 1: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.i), ohne Stichprobenprüfung

System 3: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2

System 4: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3

* Produkte/Materialien, für die eine eindeutig identifizierbare Stufe im Herstellungsprozess zu einer Verbesserung der Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz von Brandverzögerern oder Begrenzen organischen Materials).

** Produkte/Materialien, die nicht von Fußnote (*) betroffen sind.

*** Produkte/Materialien, die keine Prüfung des Brandverhaltens erfordern (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG, in der geänderten Fassung).

Konformitätsbescheinigungsverfahren der Produkteigenschaften, die einen Einfluss auf das Brandverhalten der Produkte haben mit den in Tabelle 4 * festgelegten Klassen und Fußnoten

System 1:

Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle auf Grund von:
(Siehe BPR, Anhang III.2 i), ohne Stichprobenprüfung)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) werkseigene Produktionskontrolle
    (2) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    (3) Erstprüfung des Produkts
    (4) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle
    (5) laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle

System 3:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) werkseigene Produktionskontrolle
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    (2) Erstprüfung des Produkts

System 4:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) Erstprüfung des Produkts
    (2) werkseigene Produktionskontrolle

3.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Herstellers und der notifizierten Stellen

Für die Übertragung der jeweiligen Systeme der Konformitätsbescheinigung auf den zugelassenen Bausatz hat die Zulassungsstelle die spezifischen Aufgaben des Herstellers und der notifizierten Stellen im Konformitätsbescheinigungsprozess in Kontrollplanen festzulegen.

Diese Produkte stellen sowohl große als auch kleine Firmen her. Es gibt eine große Bandbreite von Materialien und angewandten Prüfverfahren. Deshalb kann ein präziser Prüfplan nur für den jeweiligen Einzelfall erstellt werden.

Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Prüfungen an vollständigen Bausätzen oder eingebauten Systemen durchzufahren. Indirekte Verfahren, z.B. Kontrolle von Rohstoffen, Herstellungsprozessen und Eigenschaften von Komponenten, genügen normalerweise.

Im Folgenden werden allgemeine Eckpunkte zur Erstellung solcher Kontrollplane für die Produktfamilie dieser ETAG angegeben. Sie müssen von der Zulassungsstelle für das zugelassene Produkt unter Berücksichtigung des festgelegten Herstellungsverfahrens des Herstellers spezifiziert und erstellt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass die in den folgenden Kontrollplanen angegebenen Eigenschaften sowohl Einfluss auf das Verhalten der Produkte im Hinblick auf die abdichtende Funktion als such auf das Brandverhalten haben.

3.2.1 Aufgaben des Herstellers (Kontrollplan)

Tabelle 5: Beispiel eines Kontrollplanes für den Hersteller

Art der KontrollePrüf- oder KontrollverfahrenMindestumfang / Mindesthäufigkeit der Kontrolle
Element des Konformitäts- bescheingungsverfahrens
(nach BPR, Anhang III.1)
Produkt, Rohmaterial / Bestandteil des Materials, Produktkomponente und maßgebende Eigenschaften
Werkseigene Produktionskontrolle (Für alle Systeme einschließlich


Prüfen von Proben nach festgelegtem Prüfplan für die Systeme 1 und 2+)

Identifizierung eingehender Materialien**Je nach der Beschaffenheit der MaterialienJede Lieferung
Zusammengefügtes System oder zusammengefügte Komponenten des Bausatzes Brandverhalten2.4.1Bei Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Abdichtungsbahn:**
Geeignete Eigenschaften gemäß Anhang B der EN 13707, EN 13967, EN 13969, EN 13956 oder EN 14041
Geeignete Eigenschaften gemäß Anhang B der EN 13707, EN 13967, EN 13969, EN 13956 oder EN 14041
Kleber:**
Gemäß den Bestimmungen in EN 12004 für die WPK oder anderen relevanten Normen
Gemäß den Bestimmungen in EN 12004 für die WPK
Erstprüfung des Produkts für die Systeme 2+ und 4*Keine Prüfungen erforderlich, wenn die zu einer ETA führenden Prüfungen an Produkten vorgenommen werden, die aus der laufenden Produktion im Zusammenhang mit der ETA stammen--
Identifizierung von Komponenten**)

Geeignete Eigenschaften gemäß Anhang B der EN 13707, EN 13956, EN 14041 oder EN 12004

Siehe Kapitel 5Beim Start der Produktion des Produkts
oder beim Start einer neuen Produktionslinie
*) Bei System 4 gibt es keine Anforderung für das Prüfen des Brandverhaltens, siehe Fußnote *** von Tabelle 4 oder Klasse F

**) Bei Komponenten, die gemäß einschlägiger Normen bereits CE-gekennzeichnet sind, sind keine zusätzlichen Aufgaben des Hersteller erforderlich.

3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Der Hersteller muss eine ständige Eigenaberwachung der Produktion durchführen. Das beinhaltet die Kontrolle des Produktionsprozesses einschließlich der Prüfung von Materialien vor, wahrend und am Schluss des Prozesses. Alle vom Hersteller getroffenen Mallnahmen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in schriftlicher Form festzuhalten (siehe Kapitel 4 TDH). Dieses Produktionskontrollsystem muss gewährleisten, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Bei Herstellern mit einem WPK-System, das mit der EN ISO 9001 konform und auf die Anforderungen einer ETA ausgerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass sie die WPK-Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

3.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben

Diese Prüfungen beziehen sich auf das fertige aus dem Produktionsprozess kommende Produkt. Wenn die Anforderungen der WPK erfallt sind, sind keine weiteren Prüfungen an im Werk entnommener Proben erforderlich.

3.2.1.3 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen müssen von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung nach Abschnitt 2 dieser ETAG durchgeführt werden (das kann bedeuten, dass ein Teil von einer Prüfstelle oder vom Hersteller mit Zustimmung durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden dürfen; die Zulassungsstelle hat sich von der Eignung zu überzeugen). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des zur ETA führenden Verfahrens zu beurteilen.

Diese Prüfungen sollten als Erstprüfung 4 verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETA aufgeführten Herstellers kommen. Dann sind weitere Prüfungen nicht erforderlich. Wenn die Zulassungsprüfungen an Proben vorgenommen werden, die z.B. von einem Prototypen oder aus dem Anlaufen einer neuen Produktionslinie stammen, ist zu Beginn des neuen Produktionsprozesses eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.

3.2.1.4 Konformitätserklärung

Wenn alle Kriterien des Konformitätsbescheinigungsverfahrens auf Grund der Aufgaben des Herstellers und der Aufgaben der notifizierten Stelle (Zertifizierungsstelle) erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen (siehe Abschnitt 3.3).

3.2.2 Aufgaben der notifizierten Stelle (Kontrollplan)

Tabelle 6: Aufgaben der notifizierten Stelle

Art der KontrollePrüf- oder
Kontrollverfahren
Mindestumfang / Häufigkeit der Kontrolle
Element des Konformitäts- bescheinigungsverfahrens
(BPR, Anhang III.1)
Produkt, Rohmaterial / Bestandteil des Materials, Produktkomponente und maßgebende Eigenschaften
Erstprüfung des Produktes
(für Systeme 1 und 3)
Keine Prüfungen erforderlich, wenn die zu einer ETA führenden Prüfungen (siehe Zulassungsprüfung in Abschnitt 2) an Produkten vorgenommen werden, die aus der laufenden Produktion im Zusammenhang mit der ETA stammen--
Brandverhalten des Bausatzes2.4.1Beim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (für Systeme 1 und 2+)Inspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im KontrollplanKontrolle der Gerate und Einrichtungen sowie der Dokumentation der werkseigenen ProduktionskontrolleBeim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (für Systeme 1 und 2+)laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im KontrollplanKontrolle der Dokumentation der werkseigenen ProduktionskontrolleEinmal (zweimal) jährlich

3.2.2.1 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen müssen von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung nach Abschnitt 2 dieser ETAG durchgeführt werden (das kann bedeuten, dass ein Teil von einer Prüfstelle oder vom Hersteller mit Zustimmung durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden dürfen; die Zulassungsstelle hat sich von der Eignung zu überzeugen). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des zur ETA führenden Verfahrens zu beurteilen.

Diese Prüfungen sollten für den Zweck der Erstprüfung 5 verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETA aufgeführten Herstellers kommen. Dann sind weitere Prüfungen nicht erforderlich.

Wenn die Zulassungsprüfungen an Proben vorgenommen werden, die z.B. von einem Prototypen oder aus dem Anlaufen einer neuen Produktionslinie stammen, ist zu Beginn des neuen Produktionsprozesses eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.

3.2.2.2 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle.

Die Beurteilung muss für jede Produktionseinheit durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen zugehörigen Informationen ist. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Erstinspektion des Werks.

Weiterhin ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle notwendig, um auch weiterhin die Übereinstimmung mit der ETA zu gewährleisten.

Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen einmal jährlich durchzuführen; bei Bedarf allerdings, d.h. wenn die Ergebnisse der ersten Inspektion unbefriedigend sind, kann es erforderlich sein, sie häufiger, z.B. zweimal jährlich, durchzuführen.

3.2.2.3 Zertifizierung des Produkts oder der werkseigenen Produktionskontrolle

Wenn die Kriterien der Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle erfüllt sind, erteilt die notifizierte Stelle die Zertifizierung des Produkts (System 1) oder die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (System 2+).

3.3 CE-Kennzeichnung und Begleitinformationen

Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG 6 besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE" gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle, falls zutreffend (für die Konformitätsbescheinigungssysteme 1 und 2+).

In der ETA sollen die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung festgelegt werden, wie z.B.

Beispiel einer CE-Kennzeichnung mit Begleitinformationen:

nnnn

Buchstaben "CE"

Nummer der notifizierten Stelle
(für die Konformitätsbescheinigungssysteme 1 und 2+)

Firma
Straße 1
Land
Werk 1

JJ

nnn-BPR-xxxx

Name und Anschrift des ETA-Inhabers oder seines im EWR
ansässigen Bevollmächtigten sowie des Werks, in dem der
Bausatz hergestellt wurde


Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die
CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung für das Produkt
(für System 1 der Konformitätsbescheinigung) oder der

Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung für die WPK
(für System 2+ der Konformitätsbescheinigung)

ETA-JJ/WWWW

ETAG 022 Teil 2

ETA Nummer

ETAG 022 - Teil 2

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt wird

4.1 Herstellung des Bausatzes

Die eigentliche Herstellung des Bausatzes erfolgt auf der Baustelle. Das Technische Dossier des Herstellers beschreibt die Herstellung der Komponenten, aus denen der Bausatz zusammengesetzt ist.

4.2 Verpackung, Transport, Lagerung des Bausatzes

Die Komponenten des Bausatzes der Abdichtung sind vor Beschädigung und übermäßiger Beanspruchung durch schädliche Einwirkungen zu schützen.

Die Komponenten sind mit Sorgfalt zu behandeln und zu lagern und vor außergewöhnlicher Beschädigung zu schützen.

Die Einbauanleitung des Herstellers hat Angaben über die ordnungsgemäße Lagerung, z.B. Lagerungstemperatur, Lagerungsart, zu enthalten.

4.3 Einbau des Bausatzes in das Bauwerk

Da es sich bei der Verarbeitung des Bausatzes der Abdichtung um das Einbauen der Komponenten in das Bauwerk handelt, ist der Einbau in das Bauwerk die tatsächliche Herstellung der Nassraumabdichtung als zusammengefügtes System.

Es wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, in dem der Bausatz eingebaut ist, die wesentlichen Anforderungen erfüllt, wenn Brauchbarkeit des Bausatzes beurteilt und dies erklärt wird und wenn die vom Antragsteller festgelegten Entwurfs-, Bemessungs- und Verwendungsregeln erfüllt sind. Grundsätzlich sollte daher ordnungsgemäßer Einbau, Zusammenfügen, Verarbeitung und Installation unter Praxisbedingungen möglich sein.

Das Technische Dossier des Herstellers hat dazu mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:

In der Einbauanleitung ist zu beschreiben, wie eine vollflächige Lage der Grundierung auf verschiedenen Untergründen erreicht werden kann, wenn diese die Wasserdampfdurchlässigkeit vermindern soll. Liegt eine solche Anleitung nicht vor, sollte die Prüfung nach Abschnitt 2.4.3.1 nur an der Abdichtungsbahn durchgeführt werden.

4.4 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung

Die Anleitung zur Nutzung, Instandhaltung und eventuell Reparatur ist ein Teil der Einbauanweisungen des Herstellers. Die Beurteilung der Brauchbarkeit basiert auf der Annahme, dass eine normale Instandhaltung der Abdichtung erfolgt.

Bei Bausätzen ohne eine Nutzschicht hat die Instandhaltung auch die Reinigung mit normalen mit der Abdichtungsbahn vertraglichen Reinigungsmitteln und das anschließende Abspülen mit Wasser zu umfassen.

Die auf Grundlage dieser ETAG erfolgte Bewertung beruht auf der Annahme, dass der Bausatz nur normalen Reinigungsmitteln (keine Säuren) ausgesetzt ist und dass keine Anforderungen an extreme biologische oder chemische Beständigkeit gestellt werden.

5 Identifizierung des Bauprodukts

5.1 Methoden der Identifizierung

Der Bausatz und seine Komponenten, die Gegenstand der technischen Zulassung sind, werden identifiziert durch:

Auch wenn alle Prüfungen am Bausatz durchgeführt werden, erfolgt die Identifizierung des Bausatzes durch die Identifizierung der Bausatzkomponenten.

Der Bausatz kann aus drei Hauptkomponenten bestehen: Abdichtungsbahn, Grundierung und Kleber, die nachfolgend beschrieben werden.

5.2 Produkteigenschaften zur Identifizierung

5.2.1 Abdichtungsbahn

Mindestens folgende Eigenschaften sollten für die Identifizierung verwendet werden:


Produkte, die nach einschlägigen Normen CE-gekennzeichnet sind, enthalten bereits die oben genannten Identifizierungskriterien.

5.2.2 Kleber

Die Kleber sind gemäß EN 12004 zu bezeichnen.

Für Identifizierungszwecke wird die folgende Prüfung an den von der ETA erfassten Klebern durchgeführt:

5.2.2.1 Thermographische Analyse

5.2.2.1.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung ist bei Luftatmosphäre durchzuführen. Die Temperatursteigerungsrate betragt 5 °C/min, Höchsttemperatur 1000 °C.

Auf der Grundlage der thermographischen Analyse werden Aschegehalt und Trockenrückstand bestimmt.

5.2.2.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Ergebnis der Analyse ist in Form eines TG-Diagramms zusammen mit den relevanten Parametern und der Beschreibung der Vorbereitung der Proben zu dokumentieren.

Aschegehalt und Trockenruckstand sind als deklarierte Werte anzugeben.

5.2.3 Grundierungen

Tabelle 7: Produkteigenschaften, Nachweisverfahren und Kriterien für die Überprüfung der Produktidentität

NummerEigenschaftNachweisverfahren:
Abschnitt ...
Kriterien für die Produktidentität
(1)(2)(3)(4)
5.2.3.1Infrarot-Spektrometrie5.2.3.1.15.2.3.1.2
5.2.3.2Viskosität5.2.3.2.15.2.3.2.2
5.2.3.3Dichte5.2.3.3.15.2.3.3.2
5.2.3.4pH-Wert5.2.3.4.15.2.3.4.2

5.2.3.1 Infrarot-Spektrometrie der Grundierung

5.2.3.1.1 Nachweisverfahren

Die Infrarot-Spektrometrie wird im Messbereich von 4000 - 400 cm-1 mit einer Auflosung von 4 cm-1 durchgeführt. Es werden 32 Abtastungen vorgenommen.

5.2.3.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Ergebnis der Analyse ist in Form eines IR-Diagramms zusammen mit den relevanten Parametern und der Beschreibung der Vorbereitung der Proben zu dokumentieren.

5.2.3.2 Viskosität

5.2.3.2.1 Nachweisverfahren

Die Viskosität ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung geeigneten Verfahren zu bestimmen.

5.2.3.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.3.3 Dichte

5.2.3.3.1 Nachweisverfahren

Die Dichte ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung geeigneten Verfahren zu bestimmen.

5.2.3.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.3.4 pH-Wert

5.2.3.4.1 Nachweisverfahren

Der pH-Wert ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung geeigneten Verfahren zu bestimmen.

5.2.3.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

6 Format der ETAs, die auf der Grundlage der ETAG erteilt werden

Europäische technische Zulassungen, die auf der Grundlage dieser ETAG erteilt werden, sollen mit dem ETA-Format nach dem Leitfaden für ETAG/CUAP-Schreiber übereinstimmen.

Insbesondere soll die ETA die ermittelten Werte der harmonisierten Eigenschaften oder die Option "keine Leistung festgelegt" nach Tabelle 2 enthalten.

In der ETA soll die vorgesehene Verwendung in Hinblick auf Untergrund und Fugen, wie in Anschnitt 1.2.2 dieser Leitlinie beschrieben, festgelegt und spezifiziert werden.

7 Bezugsdokumente

Leitpapier C der KommissionBehandlung von Bausätzen und Systemen nach der Bauproduktenrichtlinie
EN 13501:2007Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
EN/ISO 12572:Juni 2001Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
ETAG 005:März 2001, rev.
Mai 2004
ETA-Leitlinie für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen
prEN 14891:Februar 2004Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen - Definitionen, Spezifikationen und Prüfverfahren
prEN 1062-7:Juli 2003Beschichtungsstoffe - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich - Bestimmung der rissüberbrückenden Eigenschaften
EOTA Technischer Bericht 0013:
Mai 2004
Bestimmung der Rissüberbrückungsfähigkeit
EN 13813:Oktober 2002Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen
EN 660-1:1999Elastische Bodenbeläge - Ermittlung des Verschleißverhaltens - Teil 1: Stuttgarter Prüfung
EN 660-2:1999Elastische Bodenbeläge - Ermittlung des Verschleißverhaltens - Teil 2: Frick-Taber-Prüfung
Kommissionsentscheidung 2003/655/EGMandat für Bausätze für Abdichtungen für Böden und Wände in Nassräumen
EN 12004:März 2001Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten - Definitionen und Spezifikationen
EN 14041Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge - Wesentliche Eigenschaften
EN 13707Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Tragereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften
EN 13956Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften
EN 13967Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser - Definitionen und Eigenschaften
EN 13969Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser - Definitionen und Eigenschaften
EN 14411Keramische Fliesen und Platten - Begriffe, Klassifizierung, Gütemerkmale und Kennzeichnung
EN ISO 11925-2Prüfungen zum Brandverhalten - Entzündbarkeit von Produkten bei direkter Flammeneinwirkung - Teil 2: Einzelflammentest (ISO 11925-2:2010)
EN 13553Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge zur Anwendung in besonderen Nassräumen - Spezifikation
EN 1931Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- Lind-Elastomerbahnen für Dachabdichtungen -
Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
EN 1928Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen -
Bestimmung der Wasserdichtheit
EN 684Elastische Bodenbeläge - Bestimmung der Nahtfestigkeit
EN 12317-1Abdichtungsbahnen - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen; Bestimmung des Scherwiderstandes der Fügenähte
EN 12317-2Abdichtungsbahnen - Bestimmung des Scherwiderstandes der Fügenähte - Teil 2: Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen
EN 435Elastische Bodenbeläge - Bestimmung der Biegsamkeit
EN 1107-1Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Maßhaltigkeit - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen
EN 1107-2Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Maßhaltigkeit - Teil 2: Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen
EN 1296Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Verfahren zur künstlichen Alterung bei Dauerbeanspruchung durch erhöhte Temperatur
EN 12311-1Abdichtungsbahnen - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen; Bestimmung des Zug-Dehnungsverhaltens
EN 12311-2Abdichtungsbahnen - Bestimmung des Zug-Dehnungsverhaltens - Teil 2: Kunststoff- und
Elastomerbahnen für Dachabdichtungen
EN 1847Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Einwirkung von Flüssigchemikalien einschließlich Wasser
EN 13859-1Abdichtungsbahnen - Definitionen und Eigenschaften von Unterdeck- und Unterspannbahnen - Teil 1: Unterdeck- und Unterspannbahnen für Dachdeckungen
EN 428Elastische Bodenbeläge; Bestimmung der Gesamtdicke
EN 429Elastische Bodenbeläge; Bestimmung der Dicke der Schichten
EN 1849-1Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Dicke und flächenbezogenen Masse - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen
EN 1849-2Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Dicke und der flächenbezogenen Masse - Teil 2: Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen
EN ISO 9001Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen
1) Bei Untergründen mit nicht armierten verfüllten Fugen ist die Rissüberbrückungsfähigkeit nach 2.4.4.2 zu prüfen.

2) Die tatsächliche Nutzungsdauer eines in einem bestimmten Bauwerk eingebauten Produkts richtet sich nach den Umgebungsbedingungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist und den festgelegten Bedingungen der Bernessung, Ausführung, Nutzung und Wartung dieses Bauwerks. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Falle gibt, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer des Produkts auch kurzer als die angenommene Nutzungsdauer sein kann.

3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 231/12

4) In dieser Hinsicht müssen die Zulassungsstellen offene Vereinbarungen mit zuständigen notifizierten Stellen treffen, um Doppelarbeit unter Beachtung der Zuständigkeiten des jeweils Anderen zu vermeiden.

5) In dieser Hinsicht müssen die Zulassungsstellen offene Vereinbarungen mit zuständigen notifizierten Stellen treffen, um Doppelarbeit unter Beachtung der Zuständigkeiten des jeweils Anderen zu vermeiden.

6) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220, 30/8/1993, S. 1.

7) Nach Leitpapier D (dies ist nicht in der BPR selbst vorgesehen)

*) Anm. d. Übers.: In der englischen Originalvorlage steht die Zahl "2". Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

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