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ETAG 022 - Teil 3: Bausätze mit wasserdichten Platten
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Abdichtungen für Wände und Boden in Nassräumen

Ausgabe November 2010

Vom 12. September 2011
(BAnz. Nr. 184a vom 07.12.2011 S. 39)


Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTA zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Bewertung, der - Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

[Urheberrecht: EOTA]

Anmerkung: Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch EOTA erstellte englische Bezugsfassung. für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats.

1 Geltungsbereich der ETAG

1.1 Definition des Bauprodukts

Ein Bausatz ist eine spezielle Form eines Bauproduktes im Sinne der BPR. Er besteht aus mehreren Komponenten, die

Die Komponenten eines Bausatzes können auch einzeln auf dem Markt erhältlich sein. Diese Komponente kann selbst aus eigenem Recht aufgrund einer harmonisierten europäischen Produktnorm (hEN) oder einer ETA als ein Bauprodukt im Sinne der BPR die CE-Kennzeichnung tragen. Dennoch kann es erforderlich werden, dass sie erneut als Komponente des Bausatzes beurteilt werden muss.

Die Leitlinie erfasst Bausätze für Abdichtungen für Böden und/oder Wände in Nassräumen innerhalb von Gebäuden. Die Abdichtung wird auf die Oberfläche von Boden oder Wand des Nassraumes aufgebracht. Auf der wasserdichten Platte können als Nutzschicht ein Estrich oder eine Putzschicht oder ein anderer Belag wie z.B. Keramikfliesen aufgebracht werden. Die Nutzschicht ist nicht Teil des Bausatzes. (Siehe hierzu auch Leitpapier C der Kommission über Bausätze und Systeme.)

Komponenten, die in dieser Leitlinie erfasst sind, können aus eigenem Recht in Übereinstimmung z.B. mit EN 13986 bereits eine CE-Kennzeichnung tragen. Daraus folgt, dass einige Komponenteneigenschaften bereits bekannt sind. Dennoch ist eine Beurteilung der Komponenten als Teil des Bausatzes gemäß dieser Leitlinie notwendig.

Der vorliegende Teil 3 der Leitlinie erfasst Bausätze, die als wasserdichte Platten mit möglichen zugehörigen Klebern, Fugendichtungsmaterialien, Manschetten, Grundierungen usw. geliefert werden können.

Weitere Teile der Leitlinie erfassen folgende marktrelevante Bausätze:

Die Platten können mit einer Oberflächenbehandlung versehen sein, die als Nutzschicht und/oder Dichtschicht und/oder das Aufbringen einer zusätzlichen Nutzschicht ermöglichen.

Die Platten können mit Klebern, Fugenprofilen oder anderweitig zusammengesetzt werden.

Die Bausätze enthalten jede vom Antragsteller spezifizierte Komponente, wie z.B. Profile, Befestiger, Grundierungen, Fugenbänder und mögliche Verstärkungen sowie spezielle Abdichtungen für Durchdringungen wie z.B. Rohre oder Bodenabläufe. Die Befestiger sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Wasserdichtheit der Platte beeinflussen können, z.B. wenn eine Verschraubung die Platte durchdringt. Wenn eine Nutzschicht aus Fliesen vorgesehen ist, ist (sind) der Fliesenkleber (die Kleber) zu spezifizieren und der entsprechenden Bewertung zu unterziehen.

Rohre und Bodenabläufe sind nicht Teil des Bausatzes.

Keramikfliesen und ihr Verfugungsmaterial, z.B. Mörtel, sind nicht Teil des Bausatzes.

Der Bausatz soll mindestens Beanspruchungen aus Bewegungen der Konstruktionselemente, die als Untergrund dienen, sowie dem Einfluss von Wasser, Temperaturschwankungen und der Alkalitat von Beton- und Fliesenmörtel widerstehen.

Die genaue Zusammensetzung von Abdichtungen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und der Art des Untergrundes, mit dem sich die Abdichtung in hygrothermischer, mechanischer und chemischer Hinsicht zufriedenstellend verhalten muss, variieren.

Die Komponenten des Bausatzes werden werkmäßig hergestellt und auf der Baustelle zu einem Abdichtungssystem zusammengefügt.

Diese Leitlinie erfasst keine Abdichtung von Schwimmbecken und industriellen Anlagen.

Diese Leitlinie erfasst keine Abdichtungen, die extremen chemischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind, wie sie in Grollkuchen oder bei industriellen Prozessen zu erwarten sind. Diese Eigenschaften können auch nicht auf Antrag nach dieser ETAG bewertet werden. .

1.2 Verwendungszweck des Bauprodukts

1.2.1 Allgemeines

Die Bausätze für Abdichtungen werden in folgenden Anwendungsbereichen eingesetzt:

In Innenräumen, in denen der Bausatz keinen Temperaturen (z.B. Bauteiltemperaturen) unter 5 °C und über 40 °C ausgesetzt ist, für folgende Verwendungszwecke:

Die verschiedenen o. g. Verwendungszwecke fuhren nicht zu unterschiedlichen Bewertungskriterien. Die ETA deckt alle Verwendungszwecke ab. Die Verwendung kann jedoch aufgrund einzelstaatlicher Gesetzesvorschriften in den Mitgliedstaaten begrenzt sein.

1.2.2 Untergründe

Die Einwirkungen auf das Abdichtungssystem, die die dauerhafte Abdichtungsfunktion beeinflussen, sind auch von der Funktion und der Art des Untergrundes abhängig. Die Zulassungsstelle beurteilt die Auswirkungen des Untergrundes auf die Leistung des gesamten Bausatzes/Systems, wie z.B. in Abhängigkeit von der Dicke und Steifigkeit der Platte, der Verbindung mit dem Untergrund und speziellen Tragkonstruktionen. Wenn der Untergrund keinen Einfluss hat, ist Tabelle 1 nicht relevant.

Die folgende Tabelle ist keine erschöpfende Liste von Untergründen, sondern lediglich eine Auflistung der Prüfungen, die auf die Art des Untergrunds abgestimmt sind.

Grundsätzlich lassen sich folgende Untergründe unterscheiden:

Tabelle 1: Verschiedene Arten von Untergründen und die entsprechenden Systemprüfungen

rissgefährdete, fugenlose Untergründe, (normalerweise "steif")nicht rissgefährdete Untergründe mit Fugen, (normalerweise "biegsam") 1rissgefährdete Untergründe mit Fugen, (normalerweise "steif")
feuchtigkeitsempfindliche UntergründeBeispiele:

Gipsblocksteine

Prüfungen:

2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 0, 1, 2, 3

2.4.4.7 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G

Beispiele:

Gipsbauplatten, Holzwerkstoffe

Prüfungen:

2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 0, 1 oder 2

2.4.4.7 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang A und F oder E

keine bekannt
feuchtigkeitsunempfindliche UntergründeBeispiele:

Ortbeton, Mauerwerk

Prüfungen:

2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 0, 1, 2, 3

2.4.4.7 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G

Beispiele:

Kalksilikatplatten, Faserzementplatten

Prüfungen:

2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 0, 1 oder 2

2.4.4.7 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang A und F oder E

Beispiele:

Beton- oder Porenbeton- elemente

Prüfungen:

2.4.4.2 Eigenschafts- kategorie 0, 1, 2, 3

2.4.4.5 Bewertungs- kategorie 0, 1 oder 2

2.4.4.7 Bewertungs- kategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G

Die Entscheidung, die Eigenschaftskategorie 0, 1, 2 oder 3 gemäß Abschnitt 2.4.4.2 oder die Bewertungskategorie 1 oder 2 gemäß den Abschnitten 2.4.4.5 und 2.4.4.7 anzuwenden, richtet sich nach nationalen Anforderungen. Diese können sich auf die Festigkeit des Untergrundes und auf die Sicherheitsanforderungen, die je nach Beschaffenheit des Untergrundes (feuchtigkeitsempfindlich oder feuchtigkeitsunempfindlich) an die Abdichtung gestellt werden, beziehen.

1.3 Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Bestimmungen sowie die Nachweis- und Bewertungsverfahren, die in dieser Leitlinie enthalten sind oder die in dieser Leitlinie in Bezug genommen werden, beruhen auf der angenommenen Nutzungsdauer der Abdichtung von 25 Jahren, vorausgesetzt, die Abdichtung ist ordnungsgemäß verarbeitet und unterliegt einer zweckbestimmten Nutzung und Instandhaltung (siehe 4.4). Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissens- und Erfahrungsstand.

"Angenommene Nutzungsdauer" bedeutet, dass bei einer Bewertung gemäß den Bestimmungen dieser ETAG erwartet wird, dass nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann, ohne dass eine Verschlechterung bezüglich der Erfüllung der Wesentlichen Anforderungen (ER) 2 eintritt.

Die Angaben über die Nutzungsdauer einer Abdichtung können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl der entsprechenden Kriterien für Abdichtungsbausätze angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).

1.4 Begriffe

1.4.1 Allgemeine Begriffe im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie

Für die Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "In den Leitlinien für die europäische technische Zulassung verwendete gemeinsame Begriffe", veröffentlicht auf der EOTA-Website.

1.4.2 Besondere Begriffe in dieser ETAG

1.4.2.1 Nassraum

Nassräume sind Räume, in denen Böden und eventuell Wände häufig Wasser ausgesetzt sind, z.B. Badezimmer, Spulkuchen oder Waschräume.

1.4.2.2 Technisches Dossier des Herstellers (TDH)

Das Technische Dossier des Herstellers ist ein Dokument oder eine Dokumentensammlung, in dem die werkseigene Produktionskontrolle (Beschreibung der jeweiligen Verfahren der Qualitätskontrolle, der Hilfsmittel und der Tätigkeitsabläufe), die Bemessungsregeln und die Verarbeitungsverfahren (einschließlich der Verfahren für die Qualitätsüberwachung auf der Baustelle), der Aufbau/die Zusammensetzung des Bausatzes, die Eigenschaften einer möglichen Nutzschicht und die Festlegungen für die Instandhaltung und die Reparatur des eingebauten Systems im Hinblick auf ein bestimmtes Produkt oder einer festgelegten Reihe von Produkten beschrieben werden.

Vertrauliche Angaben können in einem vertraulichen Teil des TDH gemacht werden.

1.4.2.3 Charge

Eine begrenzte Materialmenge, die in einem einzigen Herstellungsvorgang produziert wird.

1.4.2.4 Produktionsabschnitt

Fortlaufender Zeitabschnitt, in dem eine Einzelkomponente hergestellt wird, z.B. die Zeit, in der 8 Chargen hergestellt werden.

1.4.2.5 Nutzschicht

Eine über einer Abdichtung aufgebrachte Schutzschicht in flüssiger oder fester Form zum Schutz vor mechanischer Abnutzung, z.B. durch die Begehung von Personen.

1.4.2.6 Wasserdichtheit

Eine Eigenschaft des zusammengefügten Systems, die bedeutet, dass bei Wasserbeanspruchung kein Wasser in flüssiger Form durchdringen darf.

1.4.2.7 Fliese

Ein fester Oberflächenbelag zum Schutz des Untergrunds und/oder für Dekorationszwecke, z.B. Keramikfliesen gemäß EN 14411.

1.4.2.8 Wasserdichte Platten


Platten mit wasserdichten Eigenschaften. Die Wasserdichtheit kann durch eine werksmäßig behandelte Oberfläche oder durch das Material der Platte selbst erzeugt werden.

1.4.2.9 Riss

Ein Riss im Sinne dieser Leitlinie ist ein(e) nicht vorhersehbare(r) entstehende(r) Öffnung/Spalt im Untergrund, z.B. durch Betonschwinden. Risse können auch in dem zum Vet-R.1Ilen von Fugen zwischen Bauelementen verwendeten Material auftreten, z.B. im Fugenmörtel.

1.4.2.10 Verfugung

Verfugung ist die gezielte Herstellung einer Verbindung von zwei oder mehreren Platten, um die Wasserdichtheit zu gewährleisten.

1.4.2.11 Fuge

Eine Fuge ist eine Unstetigkeit zwischen zwei wasserdichten Platten oder an Durchdringungen. Im Sinne dieser ETAG beinhaltet der Ausdruck "Fuge" nicht Bewegungsfugen, wie zum Beispiel Schwindfugen, Ausdehnungsfugen und konstruktive Fugen oder Mörtelfugen im Mauerwerk.

1.4.2.12 Feuchtigkeitsempfindlichkeit

Im Sinne dieser ETAG bedeutet dies, dass der Untergrund unter ständiger Feuchtigkeitseinwirkung beeinträchtigt wird.

1.4.2.13 Kleber

Im Sinne dieses Tells der ETAG wird ein Kleber verstanden als Haftvermittler zwischen der Nutzschicht und der wasserdichten Platte oder zur Befestigung der wasserdichten Platte auf dem Untergrund. In manchen Fällen kann der Kleber auch als Grundierung dienen.

1.4.2.14 Dichtstoff

Ein Dichtstoff dient der Abdichtung von Fugen zwischen wasserdichten Platten oder zwischen wasserdichten Platten und Durchdringungen. Dichtstoffe können z.B. Fugendichtungsmassen, Fugendichtungsbänder, Manschetten oder Kleber mit Fugenfülleigenschaften sein.

1.4.2.15 Grundierung

Im Sinne dieses Tells der ETAG wird eine Grundierung als Vorbehandlung des Untergrundes verstanden. Die Grundierung kann auch gleichzeitig als Kleber dienen.

1.5 Verfahren bei wesentlicher Abweichung von der ETAG

Die Bestimmungen dieser ETAG gelten für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Art. 9 (1) der BPR und Abschnitt 3.1 der Gemeinsamen Verfahrensregeln.

In Fällen, in denen eine der Bestimmungen dieser ETAG nicht vollständig oder nur teilweise anwendbar ist oder eine bestimmte Eigenschaft eines zu beurteilenden Produkts und/oder Verwendung nicht ganz oder ausreichend von den Verfahren und Kriterien der ETAG erfasst wird, kommt das Verfahren nach Art. 9 (2) der BPR und Abschnitt 3.2 der Gemeinsamen Verfahrensregeln hinsichtlich der Abweichung oder der betroffenen Eigenschaft zur Anwendung.

2 Beurteilung der Brauchbarkeit

2.1 Bedeutung der "Brauchbarkeit"

"Brauchbarkeit" oder "Brauchbarkeit für den Verwendungszweck" eines Bauprodukts bedeutet, dass das Produkt solche Eigenschaften aufweist, dass das Bauwerk, in dem es durch Einbau, Zusammenfugung, Anbringung oder Installierung verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung

Im Fall von Bausätzen bezieht sich "Brauchbarkeit" auf

  1. das zusammengefügte System:
    Es muss "solche Eigenschaften aufweisen, dass das Bauwerk, in dem es durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann, wenn und wo für solche Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten".
  2. die Komponenten des zusammengefügten Systems:
    Jede der Komponenten einschließlich ggf. solcher, die nicht im Bausatz enthalten sind, müssen solche Eigenschaften aufweisen, dass das zusammengefügte System bei ordnungsgemäßem Einbau brauchbar im Sinne des vorherigen Absatzes ist.

2.2 Elemente der Beurteilung der Brauchbarkeit

Die Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts für seinen Verwendungszweck beinhaltet:

Die Beurteilung des Bausatzes muss im Hinblick auf die gesetzlichen Festlegungen in den Mitgliedstaaten für die Produkt- und/oder Systemeigenschaften durchgeführt werden. Die entsprechenden Anforderungen an die Leistung des Produkts in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, von der Art des Untergrunds sowie von Sicherheitsgesichtspunkten (Auswirkungen der Wasserdurchlässigkeit für das Bauwerk, z.B. in Abhängigkeit feuchtigkeitsempfindlicher oder feuchtigkeitsunempfindlicher Untergründe) sind zu erfüllen (siehe Absatz 1.2.2).

Nicht jede Eigenschaft ist nachzuweisen, wenn diese mindestens in einem der Mitgliedstaaten nicht gefordert wird (Option "Keine Leistung festgelegt"). Bel grundlegenden Eigenschaften, für die aus technischen Gründen Grenzwerte einzuhalten sind, ist die Option "Keine Leistung festgelegt" nicht möglich.

2.3 Zusammenhang zwischen den Anforderungen an die Eigenschaften des zusammengefügten Systems und seiner Komponenten und den Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Die Eigenschaften des Systems und der Komponenten und die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die für die Brauchbarkeit von Bausätzen für Abdichtungen für ihre(n) vorgesehenen Verwendungszweck(e) nach 1.2 relevant sind, sind in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2: Eigenschaften des zusammengesetzten Systems und Nachweis- und Beurteilungsverfahren

NummerProdukteigenschaftOption "keine Leistung festgelegt"Nachweis- und Beurteilungs- verfahrenWiedergabe der Prüfergebnisse
(Wett, Klasse, npd, Kriterium usw.)
(1)(2)(3)(4)(5)
Wesentliche Anforderung 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
nicht relevant
Wesentliche Anforderung 2 Brandschutz
1Brandverhaltenja2.4.1Euroklasse A1 - F oder A1fl - Ffl
Wesentliche Anforderung 3 Hygiene, Gesundheit und Umweitschutz
2Freisetzung gefährlicher Stoffeja2.4.2Aussage des Antragstellers
3Wasserdampf- durchlässigkeitja2.4.3deklarierter Wert
4Feuchtigkeits- beständigkeit2.4.4
4.1Wasserdichtheitnein2.4.4.1bestanden/nicht bestanden
(kein Eindringen von Wasser)
4.2Rissüberbrückungsfähigkeit**rissgefährdete Untergründe: nein

nicht rissgefährdete Untergründe: ja

2.4.4.2bestanden/nicht bestanden
Eigenschaftskategorie 0 -3
4.3HaftzugfestigkeitPlatten, die mit einer
Nutzschicht versehen
werden und/oder nur
mit dem Untergrund
verklebt werden: nein


Platten mit
anhaftender
Nutzschicht: ja

2.4.4.3bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 1 (> 0,2 MPa)

Eigenschaftskategorie (> 0,3 MPa)

Eigenschaftskategorie 3 (> 0,5 MPa)

4.4KratzfestigkeitPlatten, die mit einer
Nutzschicht versehen
werden: ja


Platten mit
anhaftender
Nutzschicht: nein

2.4.4.4bestanden/nicht bestanden
(Keine sichtbaren Eindringungen)
4.5Fugenüber- brückungsfähigkeit**Untergründe mit
Fugen: nein

Untergründe ohne
Fugen: ja

2.4.4.5bestanden/nicht bestanden

Bewertungskategorie 0, 1 oder 2

4.6Undurchlässigkeit der Fugendichtungenja2.4.4.6bestanden/nicht bestanden
4.7Wasserdichtheit an Durchdringungen *)nein2.4.4.7bestanden/nicht bestanden

Bewertungskategorie 1 oder Bewertungskategorie 2

Wesentliche Anforderung 4 Nutzungssicherheit
5Rutschfestigkeitja2.4.5deklarierter Wert
Wesentliche Anforderung 5 Schallschutz
nicht relevant
Wesentliche Anforderung 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
nicht relevant
Allgemeine Aspekte bezüglich der Brauchbarkeit 1
6Dauerhaftigkeit2.4.6
6.1Formbeständigkeitnein2.4.6.1deklarierter Wert
6.2Temperatur- beständigkeitnein2.4.6.2Biegeprüfung:

bestanden/nicht bestanden

Haftzugprüfung:

bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 1 (> 0,2 MPa)

Eigenschaftskategorie 2 (> 0,3 MPa)

Eigenschaftskategorie 3 (> 0,5 MPa)

Zusätzlich ist die Prüftemperatur anzugeben.

6.3Wasserbeständigkeitnein2.4.6.3bestanden/nicht bestanden
6.4AlkalibeständigkeitPlatten, die in alkalischer
Umgebung verwendet
werden sollen: nein


Platten, die nicht für die
Verwendung zusammen
mit alkalischen Materialen vorgesehen sind: ja

2.4.6.4bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 1 (> 0,2 MPa)

Eigenschaftskategorie 2 (> 0,3 MPa)

Eigenschaftskategorie 3 (> 0,5 MPa)

6.5Beständigkeit gegenüber chemischen Einwirkungenja2.4.6.5entfällt
6.6Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungenja2.4.6.6entfällt
6.7Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleißja2.4.6.7deklarierter Wert
7Gebrauchstauglichkeit2.4.7
7.1Reinigungsfähigkeitja2.4.7.1deklarierter Wert
7.2Reparierbarkeitja2.4.7.2Aussage des Herstellers
7.3Dickenein2.4.7.3deklarierter Wert
7.4Verarbeitbarkeitnicht relevant2.4.7.4nicht relevant
1) Aspekte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bauwerke (siehe BPR Anhang I, Satz 1 und 2)

*) Diese Eigenschaft bezieht sich auch auf die Dauerhaftigkeit des Bausatzes

**) Die Relevanz dieser Prüfung richtet sich nach dem für den Verwendungszweck vorgesehenen Untergrund, siehe Absatz 1.2.2

Anpassung der allgemeinen Prüfbedingungen an ein bestimmtes Abdichtungssystem auf der Grundlage einzelstaatlicher Anforderungen

Unter Berücksichtigung einzelstaatlicher Anforderungen für die Beurteilung der Abdichtung (erforderliche Eigenschaften und Beurteilungskategorien in Abhängigkeit von der Art des Untergrunds, siehe 1.2.2) und auf der Grundlage der allgemeinen in Tabelle 2 angegebenen Prüfbedingungen sind die Prüfbedingungen für die vorgesehene Nutzung und die Anwendungsbedingungen für eine Abdichtung, die zugelassen werden soll, festzulegen. Die mit der Option "keine Leistung festgestellt": "Nein" verbundenen Eigenschaften sind auf jeden Fall nachzuweisen. Die mit der Option "keine Leistung festgestellt": "Ja" verbundenen Eigenschaften sind nur dann nachzuweisen, wenn es in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, eine solche Anforderung gibt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Mitgliedstaaten die Angabe bestimmter Eigenschaften in der ETA fordern, z.B. für die Feuchtigkeit in Bauwerken und Bauteilen oder den Wasserdampfdurchlasswiderstand.

Dies sollte durch den Antragsteller und die Zulassungsstelle in Bezug auf den vorgesehenen Markt überprüft werden.

2.4 Eigenschaften des zusammengefügten Systems, die für die Brauchbarkeit relevant sind

Wenn die wasserdichte Platte eine CE-Kennzeichnung gemäß harmonisierter Normen tragt, sind einige der unten aufgeführten Prüfungen nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Eigenschaften im Rahmen der CE-Kennzeichnung ermittelt worden sind.

2.4.1 Brandverhalten

2.4.1.1 Nachweisverfahren

Der Bausatz ist im endgültig eingebauten Zustand zu prüfen. Dabei sind die entsprechenden Prüfverfahren anzuwenden, um ihn gemäß EN 13501-1:2007 klassifizieren zu können.

Wenn für eine der Komponenten des Bausatzes nationale Regelungen existieren (z.B. Fugenverfüllung oder Abdeckstreifen), sind diese Komponenten nach EN 13501-1:2007 zu klassifizieren.

oder

Der Bausatz und/oder seine einzelnen Komponenten erfüllen gemäß den Regelungen der Entscheidung der Europäischen Kommission 96/603/EG (wie ergänzt) die Leistungsanforderung der Klasse A1 oder A1fl für das Brandverhalten, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

oder

Der Bausatz und/oder seine einzelnen Komponenten erfüllen die Anforderungen für das Brandverhalten gemäß der entsprechenden Entscheidung der Kommission, sofern zutreffend, ohne der Notwendigkeit einer Prüfung. Dies erfolgt auf der Grundlage der Übereinstimmung des beschriebenen Produktes mit der in der Entscheidung genannten Spezifikation und des Verwendungszwecks.

Bezüglich der Montage und Befestigungsregelungen: siehe Anhang I.

2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Der Bausatz wird gemäß EN 13501-1:2007 im endgültig eingebauten Zustand klassifiziert (zusammengefügtes System, zu dem der Bausatz verarbeitet wird).

In der ETA werden die Komponenten des Bausatzes genannt, die geprüft und klassifiziert wurden.

2.4.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe

2.4.2.1 Nachweisverfahren

Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Produkt

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung abgeben, in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthalt oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind. Er muss diese Stoffe benennen.

Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthalt das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt worden ist.

2.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Produkt/der Bausatz muss mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften, die sich auf die Verwendung beziehen, für die es/er in den Verkehr gebracht wird, übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen waren. für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, gilt die Option "keine Leistung festgestellt".

2.4.3 Wasserdampfdurchlässigkeit

2.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung erfolgt gemäß EN/ISO 12572. Die Prüfung ist gemäß Anhang A der Norm unter den klimatischen Bedingungen gemäß der Beschreibung für Option C in Kapitel 7 der Norm durchzuführen.

Die Vorbereitung des Bausatzes erfolgt gemäß den Angaben des Herstellers einer eventuell vorgesehenen Grundierung usw.

Wenn eine Grundierung einen wesentlichen zusätzlichen Einfluss auf die Wasserdampfdurchlässigkeit hat, ist die Prüfung am Bausatz mit der Grundierung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt sein, dass es aufgrund der Verarbeitungsanleitung des Herstellers möglich ist, vor Ort eine gleichmäßige Schicht der Grundierung aufzutragen, siehe Abschnitt 4.3. Anderenfalls ist die Prüfung der Wasserdampfdurchlässigkeit ohne Grundierung durchzuführen.

2.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Der Wert ist anzugeben.

2.4.4 Feuchtigkeitsbeständigkeit

2.4.4.1 Wasserdichtheit

2.4.4.1.1 Nachweisverfahren

Die Wasserdichtheit der wasserdichten Platte wird gemäß den Grundsätzen des Abschnitts A7 der prEN 14891 geprüft. Die Prüfung erfolgt an der Platte in der vorgesehenen Dicke. Das Durchdringen von Wasser ist z.B. durch den Farbwechsel von unter dem Prüfkörper auf dem Untergrund aufgetragenen Methylblau festzustellen.

Die Prüfung gilt für Bausätze mit oder ohne Nutzschicht, wie keramische Fliesen usw. Der Test wird jedoch ohne mögliche Oberflächenschutzschichten ausgeführt. Die Prüfung ist für Böden und Wände durchzufahren.

2.4.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bestanden/nicht bestanden.

2.4.4.2 Rissüberbrückungsfähigkeit

2.4.4.2.1 Nachweisverfahren

Diese Prüfung ist nicht erforderlich, es sei denn, dass Risse im Untergrund auch zu Rissen in der Platte fuhren können, wie z.B. bei sehr dünnen und spröden Platten, die vollflächig oder ggf. teilweise mit dem Untergrund verklebt sind.

Die Prüfung wird gemäß dem nachfolgenden Verfahren durchgeführt:


Prüfung gemäß Verfahren C.2 der prEN 1062-7 mit folgenden Festlegungen: Als Untergründe werden Stahlbetonplatten verwendet, die nach der Beschreibung in Kapitel C.2.2 der o. g. Norm hergestellt werden. Die Abdichtung ist auf drei dieser Platten aufzubringen.

Aufbringen der wasserdichten Platte

Die wasserdichte Platte ist in einem Streifen mit einer Breite von 150 mm so auf die Betonplatte aufzubringen, dass 270 mm der Mitte abgedeckt sind und somit an den Längsrändern 15 mm breite Streifen zur Beobachtung der Risse im Untergrund unbedeckt bleiben. (Oberfläche: Lange x Breite = 300 mm x 200 mm)

Lagerung des vorbereiteten Prüfkörpers

28 Tage oder nach den Festlegungen des Herstellers bei Standardatmosphäre, 23 ± 2 °C / 50 ± 5 % relativer Luftfeuchte.

Prüfung

Nach der Lagerung ist der Prüfkörper in einem Biegeprüfgerät mit Weg-Steuerung entsprechend Bild 1 zu belasten.

Bild 1: Prüfaufbau für Risserzeugung durch Biegen des Prüfkörpers. Maße in mm

Das Biegen des Prüfkörpers erfolgt durch Aufbringen einer Kraft F gleichmäßig so weit gesteigert, bis ein Riss auf den unbedeckten Seiten der Betonoberfläche sichtbar wird. Der Riss muss auf beiden Seiten des Betons nahe dem Rand der wasserdichten Platte auftreten. Die Rissöffnung soll ab dem Zeitpunkt der Risserkennung im Beton (mögliches Erscheinen einer hellen Zone im Abdichtungsmaterial) mit einer Geschwindigkeit von 0,02 mm/min erfolgen, bis eine Rissbreite von 0,4 mm, 0,75 mm oder 1,5 mm (je nach Eigenschaftskategorie) erreicht wird. Die Rissbreite ist zu messen - z.B. mit einer Messlupe. Der Riss ist zu fixieren. Jede Art der Änderung wahrend der folgenden 24 Stunden (Anriss, Reißen oder Durchriss) ist im Prüfbericht festzuhalten.

Eigenschaftskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich

Eigenschaftskategorie 1: Rissbreite in der Prüfung: 0,4 mm

Eigenschaftskategorie 2: Rissbreite in der Prüfung: 0,75 mm

Eigenschaftskategorie 3: Rissbreite in der Prüfung: 1,5 mm

2.4.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bei allen Eigenschaftskategorien gilt die Prüfung als bestanden, wenn 24 Stunden nach dem Fixieren des Risses im Untergrund keine Perforation oder kein Durchriss (Beschädigung) in der Abdichtung aufgetreten ist.

2.4.4.3 Haftzugfestigkeit

Die Haftzugfestigkeit wird nur geprüft, wenn die Platte in sich verklebt ist oder wenn die Platten auf dem Untergrund oder mit anderen Komponenten (z.B. Estrich oder keramische Fliesen) verklebt sind.

2.4.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Haftzugfestigkeit aller Verbindungsebenen wie Verklebung der Platte auf dem Untergrund, die Verbindung zwischen den Schichten in der Platte und die Haftung einer Oberflächenbeschichtung auf der Platte werden durch diese Prüfung erfasst.

Die Prüfung der Haftzugfestigkeit der Verbindungen erfolgt gemäß Abschnitt A.6.2 der prEN 14891. Die Probekörper werden entsprechend der Norm oder gemäß den Angaben des Herstellers gelagert. Wenn die Nutzschichten nicht aus keramischen Fliesen bestehen, wird die Prüfung mit einer quadratischen Metallplatte (50 x 50 mm) als Zugplatte durchgeführt. Die quadratische Platte wird mit einem üblichen Kleber hoher Haftzugfestigkeit, z.B. lösemittelfreies Epoxidharz, direkt auf die Oberfläche geklebt.

Bei Bausätzen, die ausschließlich auf dem Untergrund verklebt sind, wird die Platte auf einem Betonuntergrund mit dem vom Hersteller festgelegten Kleber geklebt.

Andere Untergründe dürfen verwendet werden, wenn der Hersteller den Untergrund für den Bausatz der Abdichtung empfiehlt. Um die Vertraglichkeit mit anderen möglichen Untergründen nachzuweisen, ist die Abdichtung auf dem gewählten Untergrund aufzubringen und der Prüfung der Haftzugfestigkeit gemäß A.6.2 der prEN 14891 zu unterziehen. Wenn ein Ergebnis größer oder gleich den Grenzwerten nach 2.4.4.3.2 erreicht wird oder Kohäsionsversagen im Untergrund eintritt, gilt die Anforderung als erfüllt.

Wenn mehrere Fliesenkleber vorgesehen sind, sind die Haftzugfestigkeitsprüfungen für jeden Kleber durchzuführen.

2.4.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Eigenschaftskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich.

Eigenschaftskategorie 1: Die Haftzugfestigkeit muss größer oder gleich 0,2 MPa sein.

Eigenschaftskategorie 2: Die Haftzugfestigkeit muss größer oder gleich 0,3 MPa sein.

Eigenschaftskategorie 3: Die Haftzugfestigkeit muss größer oder gleich 0,5 MPa sein.

2.4.4.4 Kratzfestigkeit

2.4.4.4.1 Nachweisverfahren

Die Kratzfestigkeit der "Wasserdichten Platte" wird gemäß Anhang C bestimmt.

Die Prüfung wird nur an Bausätzen durchgeführt, die eine integrierte Nutzschicht aufweisen. Die Prüfung erfolgt sowohl für Baden als auch für Wände.

2.4.4.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bestanden/nicht bestanden.

2.4.4.5 Fugenüberbrückungsfähigkeit

Diese Prüfung ist nicht relevant, es sei denn, dass Fugenbewegungen im Untergrund sich auf die Platte auswirken können, wie z.B. bei sehr dünnen und spröden Platten, die vollflächig mit dem Untergrund verklebt sind.

2.4.4.5.1 Nachweisverfahren

Die Fugenüberbrückungsfähigkeit von wasserdichten Platten für Baden und/oder Wände mit und ohne Nutzschicht sich bewegenden Fugen im Untergrund wird wie folgt bewertet:

Bewertungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich.

Bewertungskategorie 1: Die Zulassungsstelle beurteilt anhand von Beschreibungen und Zeichnungen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH), ob die Fugen im Untergrund mit den Komponenten des Bausatzes ordnungsgemäß abgedichtet und die Anforderungen an das zusammengefügte Abdichtungssystem erfüllt werden können.

Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zur Bewertungskategorie 1 wird eine Prüfung gemäß den Prinzipien des Anhangs B mit einem 2 mm Fugenspalt durchgeführt.

2.4.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Angabe der Bewertungskategorie.

2.4.4.6 Undurchlässigkeit der Fugendichtungen

Diese Eigenschaft bezieht sich auf Fugen zwischen den wasserdichten Platten, also die Fugen in der wasserdichten Schicht und nicht im Untergrund. Die Prüfung bezieht sich auf Fugen, die Bewegungen, wie sie z.B. in Ecken zwischen den Wänden, zwischen den Platten oder bei Rohrdurchdringungen entstehen, aufnehmen sollen.

2.4.4.6.1 Nachweisverfahren

Bei Bausätzen mit wasserdichten Platten mit oder ohne Nutzschicht wird die Undurchlässigkeit von Fugen, die Bewegungen unterliegen, im Prinzip nach den Angaben in Anhang B mit einem 2 mm Spalt geprüft.

2.4.4.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bestanden/nicht bestanden.

2.4.4.7 Wasserdichtheit an Durchdringungen

2.4.4.7.1 Nachweisverfahren

Die Wasserdichtheit des Bausatzes an Durchdringungen, wie z.B. Bodenabläufe, Rohre, Ecken usw., ist für Böden und/oder Wände mit und ohne Nutzschicht nach einer von zwei Bewertungskategorien zu bestimmen.

Bewertungskategorie 1: Die Zulassungsstelle beurteilt anhand der Beschreibungen und Zeichnungen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH), ob Abdichtungen mit den Komponenten des Bausatzes ordnungsgemäß hergestellt und die Anforderungen an das zusammengefügte Abdichtungssystem erfüllt werden können.

Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zur Bewertungskategorie 1 wird eine Prüfung gemäß Anhang A, F und E bei biegsamen Untergründen oder gemäß Anhang G an biegesteifen Untergründen ohne Fugen durchgeführt. Hierzu werden folgende Erlauterungen gegeben:

Bei Prüfungen gemäß Anhang A und F oder G soll der Prüfkörper gemäß der Einbauanweisung des Herstellers hergestellt werden. Boden und Wand müssen Fugen aufweisen. Die Prüfung soll die ungünstigste Fugengeometrie gemäß Einbauanweisungen des Herstellers erfassen, einschließlich Fugen im Bereich Wand/Wand und Boden/Wand und im Eckenbereich zwischen Boden und 2 Wänden (soweit vorgesehen).

2.4.4.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Angabe der Bewertungskategorie.

2.4.5 Rutschfestigkeit

2.4.5.1 Nachweisverfahren

Diese Prüfung ist nur für Bausätze für Böden ohne Nutzschicht erforderlich. Die Rutschfestigkeit des Bodenbelagsmaterials ist gemäß den einschlägigen Normen nachzuweisen, die von CEN/TC 339 erstellt wurden.

2.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bei der Bestimmung dieser Leistung ist die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen gemäß der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.

2.4.6 Dauerhaftigkeit

Auf Grund der verschiedenen Plattenarten, die mit dieser Leitlinie erfasst werden und der fehlenden Erfahrung in Hinblick auf Prüfung der Dauerhaftigkeit werden in den folgenden Abschnitten Angaben gemacht, die auf dem derzeitigen Stand der Technik beruhen. Sie können nicht als erschöpfend angesehen werden. Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Prüfungen für den Nachweis der Dauerhaftigkeit vorsehen. Dies gilt auch in Hinblick auf Prüfungen der Dauerhaftigkeit der Fugenabdichtung.

Die folgenden Prüfungen und Beurteilungen gelten für Bausätze mit oder ohne Nutzschicht entsprechend nachfolgenden Angaben.

2.4.6.1 Formbeständigkeit

2.4.6.1.1 Nachweisverfahren

Die Bewertung erfolgt sowohl für Bausätze mit Nutzschicht als auch für Bausätze ohne Nutzschicht.

Für Plattenmaterialien werden die Formbeständigkeit gemäß den für das Material relevanten Prüfverfahren bestimmt, z.B. EN 318 für Platten aus Holz oder EN 12467 für faserverstärkte Zementplatten oder EN 13613, EN 13614, EN 13615 für Platten aus EPS/XPS/PUR.

Falls die Platte bereits CE-gekennzeichnet ist und gemäß den relevanten Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.

2.4.6.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

2.4.6.2 Temperaturbeständigkeit

2.4.6.2.1 Nachweisverfahren

Die Temperaturbeständigkeit der Bausätze für Abdichtungen mit oder ohne Nutzschicht wird gemäß den nachfolgenden Prüfverfahren bestimmt:

Die Wärmealterung erfolgt gemäß der für das Plattenmaterial relevanten Prüfnorm, soweit vorhanden. Andernfalls erfolgt die Wärmealterung der Platte bei 70 °C über 2 Wochen. Wenn die Platte gegenüber solch hoher Temperatur empfindlich ist, darf die Alterung stattdessen 4 Wochen bei 60 °C oder 8 Wochen bei 50 °C betragen. Nach der Alterung sind die Probekörper unter normalen Laborbedingungen über 24 Stunden zu lagern, bevor die Prüfungen durchgeführt werden.

Das Biegeverhalten und die Steifigkeit werden an gealterten und nicht gealterten Materialien gemäß der relevanten Prüfnorm, z.B. EN 12089, geprüft.

Die Haftzugfestigkeit ist gemäß den Festlegungen in Abschnitt 2.4.4.3 für gealterte und nicht gealterte Materialien durchzuführen.

Falls die Platte bereits CE-gekennzeichnet und gealtert ist und gemäß den relevanten Prüfverfahren geprüft wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen.

2.4.6.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Biegefestigkeit und die Steifigkeit von gealterten und nicht gealterten Probekörpern dürfen nicht mehr als ± 20 % von einander abweichen.

Nach der Alterung muss die Haftzugfestigkeit die Anforderungen derselben relevanten Eigenschaftskategorie erfüllen. Die Temperatur, bei der die Prüfung durchgeführt wurde, ist zu benennen.

2.4.6.3 Wasserbeständigkeit

2.4.6.3.1 Nachweisverfahren

Die Wasserbeständigkeit der Abdichtung ist durch die Prüfungen gemäß Anhang A, F, G oder E nachgewiesen.

2.4.6.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Nach der Prüfung muss das Kriterium für die Haftzugfestigkeit der relevanten Eigenschaftskategorie nach 2.4.4.3.2 erfüllt sein.

2.4.6.4 Alkalibeständigkeit

2.4.6.4.1 Nachweisverfahren

Die Alkalibeständigkeit von Bausätzen mit wasserdichten Platten wird, wenn erforderlich, gemäß folgendem Verfahren bestimmt:

Die Alterung erfolgt durch Beanspruchung einer Seite (Oberseite der Platte) oder beider Seiten gemäß des vorgesehenen Verwendungszwecks, den der Hersteller beantragt hat. Hierzu ist ein Behälter, der mit der alkalischen Losung gemäß EN 1847 gefüllt ist, zu verwenden. Die Alterung erfolgt bei 50 °C über 8 Wochen. Die Art der Beanspruchung ist in der ETA anzugeben.

Die Haftzugfestigkeit ist gemäß den Festlegungen in Abschnitt 2.4.4.3 an gealterten und nicht gealterten Materialien durchzuführen.

2.4.6.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Nach der Alterung muss die Haftzugfestigkeit die Anforderungen derselben relevanten Eigenschaftskategorie erfüllen.

2.4.6.5 Beständigkeit gegenüber chemischen Einwirkungen

2.4.6.5.1 Nachweisverfahren

Entsprechend dem Geltungsbereich der ETA berücksichtigt die chemische Beständigkeit übliche Reinigungsmittel. Die Bewertung dieser Eigenschaft wird daher durch die Untersuchungen gemäß 2.4.6.4 Alkalibeständigkeit abgedeckt.

Die Einwirkung von Sauren oder ähnlichen Stoffen zur Bestimmung der chemischen Beständigkeit ist nicht durch diese ETAG abgedeckt.

2.4.6.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Entfällt.

2.4.6.6 Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungen

2.4.6.6.1 Nachweisverfahren

Besondere Regelungen für die Beständigkeit gegen besondere biologische Einwirkungen oder eine erhöhte Beständigkeit sind von dieser ETAG nicht erfasst.

Die biologische Einwirkung in Nassräumen tritt typischerweise in Form von Schimmelbildung auf der Nutzschicht (z.B. Fliesen und Verfugung, die nicht Teil des Bausatzes sind) oder auf organischen Untergründen auf. Schimmel auf dem Untergrund wird durch unsachgemäße Planung von Wand- oder Bodenkonstruktion verursacht.

Bausätze mit einer Nutzschicht benötigen daher keine besondere biologische Beständigkeit. für Bausätze, deren Abdichtung gleichzeitig die Nutzschicht darstellt, ist die biologische Beständigkeit entsprechend den relevanten Regelungen für Bahnen zu bewerten.

Ist keine entsprechende Regelung vorhanden, hat die Bewertung nach den maßgeblichen europäischen und nationalen Regelungen für den Anwendungsbereich, für den die Produkte auf den Markt gebracht werden, zu erfolgen. Der Antragsteller hat zu beachten, dass für andere Nutzungsbereiche oder andere Mitgliedstaaten andere Anforderungen gelten können, die entsprechend zu berücksichtigen sind.

2.4.6.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Bewertung durch die Zulassungsstelle ist abhängig von der Prüfung.

2.4.6.7 Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß

2.4.6.7.1 Nachweisverfahren

Nur relevant für Bausätze von Abdichtungen ohne Nutzschicht. Der Zweck der Prüfung ist die Beurteilung der Beständigkeit gegenüber Verschleiß.

Der Nachweis der Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß der beanspruchten Oberfläche ist gemäß den einschlägigen EN-Normen für die jeweiligen Produkte durchzufahren, z.B. EN 13813, EN 660-1 und EN 660-2.

Die Prüfung ist für alle Verwendungszwecke durchzuführen.

2.4.6.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Wenn diese Produkteigenschaft nachgewiesen wird, ist die Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß nach der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.

2.4.7 Gebrauchstauglichkeit

2.4.7.1 Reinigungsfähigkeit

2.4.7.1.1 Nachweisverfahren

Nur relevant für Abdichtungsbausätze ohne Nutzschicht, also Bausätze, bei denen die Dichtungsschicht auch als Nutzschicht dient.

Die Prüfung wird gemäß dem nachfolgend beschriebenen Verfahren durchgeführt:

Die Prüfung erfolgt an zwei Proben. Die Proben werden auf zwei Holzfaserplatten mit den Abmessungen 430 mm Lange, 165 mm Breite und 5 mm Dicke aufgebracht. für die Oberfläche soll die hellste Farbe ausgesucht werden und, falls vorhanden, soll weil, verwendet werden.

Die Proben werden 30 Tage bei einer Umgebungstemperatur von 23 ± 2 °C / 50 ± 5 % relativer Feuchtigkeit konditioniert.

Es wird eine Lösung aus 9 g (milder Hand-) Seife, 1 g Ruß und 600 g Leitungswasser gemischt, um die Verschmutzung zu simulieren.

1 ml Schmutzungslösung wird mit Hilfe einer Pipette auf die Proben aufgetragen und auf einen Fleck von ca. 35 mm Durchmesser verteilt. Der Schmutzfleck soll an der Luft bei Umgebungstemperatur über 3 Tage trocknen.

Eine der Proben wird nicht gereinigt und als Vergleichsmuster belassen. Die andere wird wie nachfolgend beschrieben gereinigt.

Die Probe wird mit Hilfe einer Bürste mit 20.000 - 25.000 gleichmäßig abgeschnittenen Schweineborsten von einer freien Lange von 18 - 20 mm und einem Durchmesser von 0,10 - 0,15 mm gereinigt. Die Bürste soll eine Größe von 80 mm x 30 mm und ein Gewicht von 450 g ± 10 g haben.

Die Bürste wird an einem Gerat befestigt, so dass sie sich über die Proben 330 mm zurück und vorwärts mit einer Geschwindigkeit entsprechend 33 - 45 Zyklen pro Minute bewegt. Ein Zyklus hat 660 mm. Die Anzahl der Zyklen ist aufzuzeichnen.

Die Reinigung wird in drei Schritten ausgeführt:

Schritt 1: Die Proben werden eine Minute lang mit 30 - 35 °C lauwarmem Leitungswasser und einer Wasserstrahlmenge von 6 - 7 l/min aus einer Entfernung von ca. 50 mm und einem Winkel von 45° abgespült. Der Wasserstrahl soll nicht den Fleck treffen. Anschließend erfolgt eine 15 Minuten lange Trocknungszeit. Jede Änderung gegenüber dem Vergleichsmuster wird aufgezeichnet.

Schritt 2: Die Probe wird im Reinigungsgerät mit dem Abdichtungssystem nach oben befestigt, so dass sich die Bürste in Längsrichtung der Probe bewegen kann. Die Bürste wird in Wasser eingetaucht und in das Gerat gelegt und über der Probe in Bewegung gesetzt.

Nach 20 Zyklen wird die Reinigung gestoppt und die Probe gemäß Schritt 1 gereinigt. Nach 15 Minuten Trocknungszeit wird der restliche Fleck gemäß der Grauskala bewertet.

Schritt 3: Die Probe wird gemäß Schritt 2 gereinigt, aber statt Wasser wird entweder ein Reinigungsmittel aus 10 % kationen-aktivem Tensid und 4 % Metasilikat/Wasser im Verhältnis 1:10 verwendet oder das Reinigungsmittel, das vom ETA-Antragsteller spezifiziert wurde. Dieser Schritt ist zwei Mal zu wiederholen.

Nach 15 Minuten Trocknungszeit wird der verbliebene Schmutzfleck gemäß Grauskala beurteilt.

2.4.7.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Kategorie der Grauskala wird für jeden Reinigungsschritt nach folgender Grauskala festgestellt:

KlassifizierungKlassifizierung nach NCS-Farbsystem (Graumallstab)Reinigungsgrade
100/70 %6.5000
100/60 %5.7501
100/50 %5.0002
100/40 %4.5003
100/30 %3.0004
100/20 %2.5005
100/10 %1.5006
100/0 %7

2.4.7.2 Reparierbarkeit

2.4.7.2.1 Nachweisverfahren

Wenn der Hersteller bestimmte Vorgaben für die Reparatur der wasserdichten Platten macht, ist dies von der Zulassungsstelle auf der Basis von Erfahrungen auf Plausibilität zu prüfen.

2.4.7.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Angabe der Zulassungsstelle, ob die Reparierbarkeit des Bausatzes möglich ist.

2.4.7.3 Dicke

2.4.7.3.1 Nachweisverfahren

Die Dicke der wasserdichten Platte wird gemäß der relevanten Normen bestimmt, z.B: EN 324-1 oder EN 822 bis EN 825.

Falls die Dicke der Platte bereits mit geeigneten Prüfverfahren ermittelt wurde, ist es nicht erforderlich, die Prüfungen zu wiederholen. Die Beurteilung soll jedoch gemäß dieser Leitlinie erfolgen, um sicherzustellen, dass die Prüfmethode geeignet ist und die Abdichtungsbahn für den Verwendungszweck brauchbar ist.

2.4.7.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

2.4.7.4 Verarbeitbarkeit

2.4.7.4.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung ist nicht erforderlich.

2.4.7.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Entfällt.

2.5 Komponenten und die für ihre Brauchbarkeit relevanten Eigenschaften

Es gibt keine zusätzlichen Prüfungen an Komponenten hinsichtlich der Bewertung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck. Einige Eigenschaften der Komponenten werden jedoch zur Identifizierung verwendet, siehe Kapitel 5.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 Systeme der Konformitätsbescheinigung

Nach der Entscheidung 2003/655/EG vom 17. September 2003 der Europäischen Kommission 3 gelten die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungsbausätze:

Tabelle 3: System der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen

ProduktVorgesehener VerwendungszweckStufen oder KlassenSystem der Konformitätsbescheinigung
Abdichtungsbausätze für Wände und Böden in Nassräumenfür Bauwerke-2+

Konformitätsbescheinigungsverfahren für Produkteigenschaften, die einen Einfluss auf die abdichtende Funktion haben

System 2+:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 1)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) Erstprüfung des Produkts
    (2) werkseigene Produktionskontrolle
    (3) Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    (4) Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle auf Grund von

Wenn das Brandverhalten relevant ist, gelten zusätzlich nach der Entscheidung 2003/655/EG vom 17. September 2003 der Europäischen Kommission 3 die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungsbausätze in Hinblick auf das Brandverhalten (das anzuwendende Konformitätsbescheinigungssystem richtet sich nach der Zusammensetzung des Produkts):

Tabelle 4: Wahl des Konformitätsbescheinigungssystems im Hinblick auf das Brandverhalten

Produkt(e) Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e) Stufe(n) oder Klasse(n)
(Brandverhalten)
System(e) der Konformitäts- bescheinigung
Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen Für Verwendungszwecke, die Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen A1*, A2*, B*, C*

A1**, A2**, B**, C**, D, E

(A1 bis E)***, F

1

3

4

System 1: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.i) ohne Stichprobenprüfung

System 3: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.ii , Möglichkeit 2

System 4: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.ii , Möglichkeit 3

* Produkte/Materialien, für die eine eindeutig identifizierbare Stufe im Herstellungsprozess zu einer Verbesserung der Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz von Brandverzögerern oder Begrenzen organischen Materials).

** Produkte/Materialien, die nicht von Fußnote (*) betroffen sind.

*** Produkte/Materialien, die keine Prüfung des Brandverhaltens erfordern (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG, in der geänderten Fassung).

Konformitätsbescheinigungsverfahren der Produkteigenschaften, die einen Einfluss auf das Brandverhalten der Produkte haben mit den in Tabelle 4 * festgelegten Klassen und Fußnoten

System 1:

Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle auf Grund von:
(Siehe BPR, Anhang III.2 i), ohne Stichprobenprüfung)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) werkseigene Produktionskontrolle
    (2) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    (3) Erstprüfung des Produkts
    (4) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle
    (5) laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle

System 3:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.0, Möglichkeit 2)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) werkseigene Produktionskontrolle
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    (2) Erstprüfung des Produkts

System 4:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) Erstprüfung des Produkts
    (2) werkseigene Produktionskontrolle

3.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Herstellers und der notifizierten Stellen

Für die Übertragung der jeweiligen Systeme der Konformitätsbescheinigung auf den zugelassenen Bausatz hat die Zulassungsstelle die spezifischen Aufgaben des Herstellers und der notifizierten Stellen im Konformitätsbescheinigungsprozess in Kontrollplanen festzulegen.

Diese Produkte stellen sowohl große wie auch kleine Firmen her. Es gibt eine große Bandbreite von Materialien und angewandten Prüfverfahren. Deshalb kann ein präziser Prüfplan nur für den jeweiligen Einzelfall erstellt werden.

Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Prüfungen an vollständigen Bausätzen oder eingebauten Systemen durchzuführen. Indirekte Verfahren, z.B. Kontrolle von Rohstoffen, Herstellungsprozessen und Eigenschaften von Komponenten, genügen normalerweise.

Im Folgenden werden allgemeine Eckpunkte zur Erstellung solcher Kontrollplane für die Produktfamilie dieser ETAG angegeben. Sie müssen von der Zulassungsstelle für das zugelassene Produkt unter Berücksichtigung des jeweiligen Herstellungsverfahrens des Herstellers spezifiziert und erstellt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass die in den folgenden Kontrollplanen angegebenen Eigenschaften sowohl Einfluss auf das Verhalten der Produkte im Hinblick auf die abdichtende Funktion als auch im Hinblick auf das Brandverhalten haben.

3.2.1 Aufgaben des Herstellers (Kontrollplan)

Tabelle 5: Beispiel eines Kontrollplanes für den Hersteller

Art der KontrollePrüf- oder KontrollverfahrenMindestumfang / Häufigkeit der Kontrolle
Element des Konformitätsbescheinigungs- verfahrens
(BPR Anhang III.1)
Produkt, Rohmaterial / Bestandteil des Materials, Produktkomponente und mallgebende Eigenschaft
Werkseigene Produktionskontrolle (Für alle Systeme einschließlich Prüfen von Proben nach festgelegtem Prüfplan für die Systeme 1 und 2+)Identifizierung eingehender MaterialienJe nach der Beschaffenheit der MaterialienJede Lieferung
Zusammengefügtes System oder zusammengefügte Komponenten des Bausatzes Brandverhalten2.4.1Bei Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Plattenmaterial:
Kompressionsverhalten5.2.1.1Jede Charge
Biegesteifigkeit5.2.1.3Jede Charge
Haftzugfestigkeit4.2.1.4Jede Charge
Flüssige Komponenten:
Viskosität5.2.3.2Jede Charge
Dichte5.2.3.3Jede Charge
Mischsequenz/MischzeitJede Charge
AushärtezeitJede Charge
Trockenstoffgehalt5.2.2.1Einmal jährlich
Aschegehalt5.2.2.1Einmal jährlich
pH-Wert5.2.3.4Jede Charge
Infrarot-Spektrometrie5.2.3.1Einmal jährlich
Kleber und Abdichtungsstoffe:

Gemäß den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung (EN 12004 oder andere relevante Normen)

Gemäß den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung (EN 12004)
Abdichtungs-/ Verstärkungsbänder: Farbe, Dicke, Gewicht, Aufbau5.2.4Jeder Produktionsabschnitt Jede Lieferung
Erstprüfung des Produkts für die Systeme 2+ und 4*)Keine Prüfungen erforderlich, wenn die zu einer ETA führenden Prüfungen an Produkten vorgenommen werden, die aus der laufenden Produktion im Zusammenhang mit der ETA stammen--
Identifizierung von KomponentenSiehe Kapitel 5Beim Start der Produktion des Produkts
oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Wasserdampf- durchlässigkeit2.4.3
Wasserdichtigkeit2.4.4.1
Haftzugfestigkeit2.4.4.3
*) Bei System 4 gibt es keine Anforderung für das Prüfen des Brandverhaltens, siehe Fugnote *** von Tabelle 4 oder Klasse F

3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchfuhren. Das beinhaltet die Kontrolle des Produktionsprozesses einschließlich der Prüfung von Materialien vor, wahrend und am Schluss des Prozesses. Alle vom Hersteller getroffenen Maßnahmen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in schriftlicher Form festzuhalten (siehe Kapitel 4 TDH). Dieses Produktionskontrollsystem muss sicherstellen, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Bei Herstellern mit einem WPK-System, das mit der EN ISO 9001 konform und auf die Anforderungen einer ETA ausgerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass sie die WPK-Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.

3.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben

Diese Prüfungen beziehen sich auf das fertige aus dem Produktionsprozess kommende Produkt. Wenn die Anforderungen der WPK erfüllt sind, sind keine weiteren Prüfungen an im Werk entnommener Proben erforderlich.

3.2.1.3 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen müssen von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung nach Abschnitt 2 dieser ETAG durchgeführt werden (Das kann bedeuten, dass ein Teil von einer Prüfstelle oder vom Hersteller mit Zustimmung durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden dürfen; die Zulassungsstelle hat sich von der Eignung zu überzeugen). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des zur ETA führenden Verfahrens zu beurteilen.

Diese Prüfungen sollten als Erstprüfung 4 verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETA aufgeführten Herstellers kommen. Dann sind weitere Prüfungen nicht erforderlich. Wenn die Zulassungsprüfungen an Proben vorgenommen werden, die z.B. von einem Prototypen oder aus dem Anlaufen einer neuen Produktionslinie stammen, ist zu Beginn des neuen Produktionsprozesses eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.

3.2.1.4 Konformitätserklärung

Wenn alle Kriterien des Konformitätsbescheinigungsverfahrens auf der Grundlage der Aufgaben des Herstellers und der Aufgaben der notifizierten Stelle (Zertifizierungsstelle) erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen (siehe Abschnitt 3.3.9).

3.2.2 Aufgaben der notifizierten Stelle (Kontrollplan)

Tabelle 6: Aufgaben der notifizierten Stelle

Art der KontrollePrüf- oder KontrollverfahrenMindestumfang / Häufigkeit der Kontrolle
Element des Konformitätsbescheinigungsverfahrens
(BPR Anhang III.1)
Produkt, Rohmaterial / Bestandteil des Materials, Produktkomponente und maßgebende Eigenschaft
Erstprüfung des Produktes
(für Systeme 1 und 3)
keine Prüfungen erforderlich, wenn die zu einer ETA führenden Prüfungen (siehe Zulassungsprüfung in Abschnitt 2) an Produkten vorgenommen werden, die aus der laufenden Produktion im Zusammenhang mit der ETA stammen--
Brandverhalten des Bausatzes2.4.1beim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (für Systeme 1 und 2+)Inspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im KontrollplanKontrolle der Gerate und Einrichtungen sowie der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrollebeim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Laufende Überwachung, Bewertung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (für Systeme 1 und 2+)Laufende Überwachung, Bewertung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im KontrollplanKontrolle der Dokumentation der werkseigenen ProduktionskontrolleEinmal (zweimal) jährlich

3.2.2.1 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen sind von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung nach Abschnitt 2 dieser ETAG durchzuführen (Das kann bedeuten, dass ein Teil von einer Prüfstelle oder vom Hersteller mit Zustimmung der Zulassungsstelle durchgeführt werden dürfen; die Zulassungsstelle hat sich von der Eignung zu Oberzeugen). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des zur ETA führenden Verfahrens zu beurteilen.

Diese Prüfungen sollten für den Zweck der Erstprüfung 5 verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETA aufgeführten Herstellers kommen. Dann sind weitere Prüfungen nicht erforderlich.

Wenn die Zulassungsprüfungen an Proben vorgenommen werden, die z.B. von einem Prototypen oder aus dem Anlaufen einer neuen Produktionslinie stammen, ist zu Beginn des neuen Produktionsprozesses eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.

3.2.2.2 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle.

Die Beurteilung ist für jede Produktionseinheit durchzuf0hren, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen zugehörigen Informationen ist. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Erstinspektion des Werks. Weiterhin ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle notwendig, um auch weiterhin die Übereinstimmung mit der ETA zu gewährleisten.

Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen einmal jährlich durchzufahren; bei Bedarf allerdings, d.h. wenn die Ergebnisse der ersten Inspektion unbefriedigend sind, kann es erforderlich sein, sie häufiger, z.B. zweimal jährlich, durchzuführen.

3.2.2.3 Zertifizierung des Produkts oder der werkseigenen Produktionskontrolle

Wenn die Kriterien der Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle erfüllt sind, muss die notifizierte Stelle die Zertifizierung des Produkts (System 1) oder die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (System 2+) vornehmen.

3.3 CE-Kennzeichnung und Begleitinformationen

Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG 6 besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE" gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle, falls zutreffend (für die Konformitätsbescheinigungssysteme 1 und 2+).

In der ETA sollen die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung festgelegt werden, wie z.B.

Beispiel einer CE-Kennzeichnung mit Begleitinformationen:

nnnn

Buchstaben "CE"

Nummer der notifizierten Stelle

(für die Konformitätsbescheinigungssysteme 1 und 2+)

Firma
Straße 1
Land
Werk 1

JJ

nnn-BPR-xxxx

Name und Anschrift des ETA-Inhabers oder seines im EWR
ansässigen Bevollmächtigten sowie des Werks, in dem der
Bausatz hergestellt wurde


Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die
CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung für das Produkt
(für System 1 der Konformitätsbescheinigung) oder der Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung für die WPK
(für System 2+ der Konformitätsbescheinigung)

ETA-JJ/WWWW

ETAG 022 Teil 3

ETA Nummer

ETAG 022 - Teil 3

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt wird

4.1 Herstellung des Bausatzes

Die Herstellung der Komponenten erfolgt im Werk. Das Technische Dossier des Herstellers beschreibt die Herstellung der Komponenten, aus denen der Bausatz zusammengesetzt ist.

4.2 Verpackung, Transport, Lagerung des Bausatzes

Die Komponenten des Bausatzes der Abdichtung sind vor Beschädigung und übermäßiger Beanspruchung durch schädliche Einwirkungen zu schützen.

Die Komponenten sind mit Sorgfalt zu behandeln und zu lagern und vor außergewöhnlicher Beschädigung zu schützen.

Die Einbauanleitung des Herstellers hat Angaben über die ordnungsgemäße Lagerung, z.B. Lagerungstemperatur, Lagerungsart, zu enthalten.

4.3 Einbau des Bausatzes in das Bauwerk

Der Einbau in das Bauwerk ist die tatsächliche Herstellung der Nassraumabdichtung als ein zusammengefügtes System.

Es wird vorausgesetzt, dass die Platten unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen als Unterlage zur Aufnahme dynamischer und statischer Lasten geeignet sind. Wenn diese Eignung nicht offensichtlich ist, kann diese z.B. für Wände gemäß ETAG 003 beurteilt werden. Für Böden sollten Festigkeit, Steifigkeit, Verformung und Zusammendruckbarkeit unter Last beurteilt werden. Es ist u.a. das Ziel zu beurteilen, ob die Platte eine ausreichende Stabilität aufweist, so dass eine Nutzschicht aus Fliesen nicht bricht oder die Haftung verliert.

Es wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, in dem der Bausatz als Abdichtung eingebaut ist, die Wesentlichen Anforderungen erfüllt, wenn dieser Bausatz beurteilt und als brauchbar bezeichnet wird und wenn die vom Antragsteller festgelegten Entwurfs-, Bemessungs- und Verwendungsregeln erfüllt sind. Grundsätzlich sollte daher der ordnungsgemäße Einbau, das Zusammenfügen, die Verarbeitung und die Installation unter Praxisbedingungen möglich sein.

Das Technische Dossier des Herstellers hat dazu mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:

In der Einbauanleitung ist zu beschrieben, wie eine vollflächige Grundierung auf verschiedenen Untergründen erreicht werden kann, wenn diese die Wasserdampfdurchlässigkeit vermindern soll. Liegt eine solche Anleitung nicht vor, sollte die Prüfung nach Abschnitt 2.4.3.1 nur an der wasserdichten Platte durchgeführt werden.

4.4 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung

Die Anleitung zur Nutzung, zur Instandhaltung und eventuell zur Reparatur ist ein Teil der Einbauanweisungen des Herstellers. Die Beurteilung der Brauchbarkeit basiert auf der Annahme, dass eine bestimmungsgemäße Instandhaltung der Abdichtung erfolgt.

Bei Bausätzen ohne eine Nutzschicht haben die Instandhaltung auch die Reinigung mit üblichen mit der Abdichtung vertraglichen Reinigungsmitteln und das anschließende Abspulen mit Wasser zu umfassen.

Die auf der Grundlage dieser ETAG erfolgte Beurteilung beruht auf der Annahme, dass der Bausatz nur normalen Reinigungsmitteln (keine Sauren) ausgesetzt ist und dass keine Anforderungen an extreme biologische oder chemische Beständigkeit gestellt werden.

5 Identifizierung des Bauprodukts

5.1 Methoden der Identifizierung

Der Bausatz und seine Komponenten, die Gegenstand der technischen Zulassung sind, werden identifiziert durch:

Auch wenn alle Prüfungen am Bausatz durchgeführt werden, erfolgt die Identifizierung des Bausatzes durch die Identifizierung der Bausatzkomponenten.

Der Bausatz "wasserdichte Platten" kann aus fünf Hauptkomponenten bestehen: Platte, Kleber, Grundierung, Fugendichtstoffe und Verstärkungseinlagen, die nachfolgend beschrieben werden.

5.2 Produkteigenschaften zur Identifizierung

5.2.1 Platten

Beispiele für Eigenschaften der wasserdichten Platten einschließlich Oberflächen usw.

Es ist zu beachten, dass die Eigenschaften/Prüfverfahren nicht für alle Materialien anwendbar sind.

Tabelle 7: Produkteigenschaften, Nachweisverfahren und Kriterien für die Überprüfung der Produktidentität

NummerEigenschaftNachweisverfahren:
Abschnitt ...
Kriterien für die Produkidentität.
(1)(2)(3)(4)
MaterialzusammensetzungRelevante Produktnormen
Geometrische Eigenschaften z.B. Lange, Breite, Dicke, EbenheitRelevante Produktnormen
Masse pro m2, DichteRelevante Produktnormen
5.2.1.1Kompressionsverhalten5.2.1.1.1
5.2.1.2Spektrometrie und/oder Thermogravimetrie von Oberflächenschichten5.2.1.2.15.2.1.2.2
5.2.1.3Biegesteifigkeit5.2.1.4.15.2.1.4.2
5.2.3.3Haftzugfestigkeit5.2.1.5.15.2.1.5.2

5.2.1.1 Kompressionsverhalten

5.2.1.1.1 Nachweisverfahren

Das Kompressionsverhalten ist gemäß EN 826 zu prüfen.

5.2.1.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.1.2 Thermogravimetrie

Die Prüfung ist relevant für Platten mit Oberflächenabdichtung/Beschichtung.

5.2.1.2.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung ist bei Luftatmosphäre durchzuführen. Die Temperatursteigerungsrate beträgt 5 °C/min, Höchsttemperatur 1.000 °C.

Auf der Grundlage der thermogravimetrischen Analyse werden Aschegehalt und Trockenrückstand bestimmt.

5.2.1.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Ergebnis der Analyse ist in Form eines TG-Diagramms zusammen mit den relevanten


Parametern und der Beschreibung der Vorbereitung der Proben zu dokumentieren.

Aschegehalt und Trockenrückstand sind als deklarierte Werte anzugeben.

5.2.1.3 Biegesteifigkeit

5.2.1.3.1 Nachweisverfahren

Die Biegesteifigkeit ist gemäß EN 12089 zu prüfen.

5.2.1.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.1.4 Haftzugfestigkeit

Die Prüfung ist anzuwenden bei Platten mit einer Oberflächenbeschichtung, wie zum Beispiel eine Faserverstärkung oder auf Zementbasis.

5.2.1.4.1 Nachweisverfahren

Die Haftzugfestigkeit ist gemäß EN 1607 zu prüfen.

5.2.1.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.2 Kleber, Estrich und Putz (wenn vorhanden)

Die Kleber können zum Verkleben der Platte auf den Untergrund, zum Zusammenfügen von Schichten in der Platte oder zum Verkleben einer Nutzschicht auf der Platte verwendet werden.

Estriche und Putze können als Deck-/Nutzschichten verwendet werden.

Für Identifizierungszwecke sind die folgenden Prüfungen an den von der ETA erfassten Klebern durchzuführen, es sei denn, die Prüfungen wurden schon im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung des Produkts gemäß den relevanten Normen durchgeführt.

Tabelle 8: Produkteigenschaften, Nachweisverfahren und Kriterien für die Überprüfung der Produktidentität

NummerEigenschaftNachweisverfahren:
Abschnitt ...
Kriterien für die Produktidentität
(1)(2)(3)(4)
5.2.2.1Thermogravimetrie5.2.2.1.15.2.2.1.2
5.2.2.2Viskosität5.2.2.2.15.2.2.2.2
5.2.2.3Dichte5.2.2.3.15.2.2.3.2
5.2.2.4pH-Wert5.2.2.4.15.2.2.4.2

5.2.2.1 Thermogravimetrie

5.2.2.1.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung ist bei Luftatmosphäre durchzufahren. Die Temperatursteigerungsrate betragt 5 °C/min, Höchsttemperatur 1.000 °C.

Auf der Grundlage der thermogravimetrischen Analyse werden Aschegehalt und Trockenrückstand bestimmt.

5.2.2.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Ergebnis der Analyse ist in Form eines TG-Diagramms zusammen mit den relevanten Parametern und der Beschreibung der Vorbereitung der Proben zu dokumentieren.

Aschegehalt und Trockenruckstand sind als deklarierte Werte anzugeben.

5.2.2.2 Viskosität

5.2.2.2.1 Nachweisverfahren

Die Viskosität ist nach einem für die Zusammensetzung des Klebers, des Estrichs oder des Putzes (sofern vorhanden) geeigneten Verfahren zu bestimmen, z.B. nach EN 12092 oder EN ISO 2555.

5.2.2.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.2.3 Dichte

5.2.2.3.1 Nachweisverfahren

Die Dichte ist nach einem für die Zusammensetzung des Klebers, des Estrichs oder des Putzes (sofern vorhanden) geeigneten Verfahren zu bestimmen.

5.2.2.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.2.4 pH-Wert

5.2.2.4.1 Nachweisverfahren

Der pH-Wert ist nach einem für die Zusammensetzung des Klebers, des Estrichs oder des Putzes (sofern vorhanden) geeigneten Verfahren zu bestimmen.

5.2.2.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.3 Grundierungen und Dichtstoffe

Tabelle 9: Produkteigenschaften, Nachweisverfahren und Kriterien für die Überprüfung der Produktidentität

NummerEigenschaftNachweisverfahren:
Abschnitt ...
Kriterien für die Produktidentität
(1)(2)(3)(4)
5.2.3.1Infrarot-Spektrometrie5.2.3.1.15.2.3.1.2
5.2.3.2Viskosität5.2.3.2.15.2.3.2.2
5.2.3.3Dichte5.2.3.3.15.2.3.3.2
5.2.3.4pH-Wert5.2.3.4.15.2.3.4.2

5.2.3.1 Infrarot-Spektrometrie der Grundierung und Dichtstoffe

5.2.3.1.1 Nachweisverfahren

Die Infrarot-Spektrometrie wird im Messbereich von 4000 - 400 cm-1 mit einer Auflösung von 4 cm-1 durchgeführt. Es werden 32 Abtastungen vorgenommen.

5.2.3.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Ergebnis der Analyse ist in Form eines IR-Diagramms zusammen mit den relevanten Parametern und der Beschreibung der Vorbereitung der Proben zu dokumentieren.

5.2.3.2 Viskosität

5.2.3.2.1 Nachweisverfahren

Die Viskosität ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung und/oder der Dichtstoffe geeigneten Verfahren zu bestimmen, z.B. EN 12092 oder EN ISO 2555.

5.2.3.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.3.3 Dichte

5.2.3.3.1 Nachweisverfahren

Die Dichte ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung und/oder der Dichtstoffe geeigneten Verfahren zu bestimmen.

5.2.3.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.3.4 pH-Wert

5.2.3.4.1 Nachweisverfahren

Der pH-Wert ist nach einem für die Zusammensetzung der Grundierung und/oder der Dichtstoffe geeigneten Verfahren zu bestimmen.

5.2.3.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

5.2.4 Verstärkungseinlagen

Die Verstärkungseinlage wird durch Feststellung der Farbe sowie von Dicke, Gewicht und Gewebeaufbau identifiziert.

Gegebenfalls können die o.g. Eigenschaften durch folgende Prüfung ergänzt werden.

5.2.4.1 Zugfestigkeit und Dehnung

5.2.4.1.1 Nachweisverfahren

Die Zugfestigkeit und die Dehnung sollen gemäß dem für die Verstärkungseinlage geeigneten Prüfverfahren bestimmt werden, z.B. EN 29073-3 oder, wenn es kein genormtes Prüfverfahren gibt, gemäß der nachstehenden Methode.

Die Zugfestigkeit und die Dehnung der Verstärkungseinlage werden in Schuss- und Kettenrichtung jeweils an 10 Proben gemessen. Die Abmessungen der Proben sollten 50 mm x mindestens 300 mm betragen. Sie sollen mindestens 5 Faden innerhalb der Breite enthalten.

Die Einspannvorrichtungen des Prüfgeräts müssen eine geeignete Gummioberfläche haben und die Proben auf ihrer gesamten Breite halten. Sie sollen so steif sein, dass sie sich wahrend der Prüfung nicht verformen.

Die Probe ist senkrecht zu den Einspannvorrichtungen des Zugprüfgeräts anzuordnen. Die freie Lange der Probe zwischen den Einspannvorrichtungen sollte 200 mm betragen.

Die Zugkraft wird mit einer konstanten Zuggeschwindigkeit von (100 ± 5) mm/min bis zum Versagenseintritt erhöht.

Die Zugkraft wird in N und die Dehnung wird in % festgehalten.


Proben, bei denen der Prüfkörper innerhalb der Einspannvorrichtungen verrutscht oder wenn Versagen an den Einspannvorrichtungen auftritt, sind zu verwerfen.

Es werden durch Berechnung bestimmt:

Die Prüfung wird durchgeführt, nachdem die Proben mindesten 24 Stunden lang bei (23 ± 2) °C und (50 ± 5) % relative Luftfeuchte konditioniert worden sind.

5.2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

6 Format der ETAs, die auf der Grundlage der ETAG erteilt werden

Europäische technische Zulassungen, die auf der Grundlage dieser ETAG erteilt werden, sollen mit dem ETA-Format nach dem Leitfaden für ETAG/CUAP-Schreiber übereinstimmen.

Insbesondere soll die ETA die ermittelten Werte der harmonisierten Eigenschaften oder die Option "keine Leistung festgelegt" nach Tabelle 2 enthalten.

In der ETA soll die vorgesehene Verwendung in Hinblick auf Untergrund und Fugen, wie in Abschnitt 1.2.2 dieser Leitlinie beschrieben, festgelegt und spezifiziert werden.

7 Bezugsdokumente

Leitpapier C der KommissionBehandlung von Bausätzen und Systemen nach der Bauproduktenrichtlinie
EN 13501-1:2002Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
EN/ISO 12572:Juni 2001Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
prEN 14891:Februar 2004Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen - Definitionen, Spezifikationen und Prüfverfahren
prEN 1062-7:Juli 2003Beschichtungsstoffe - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich - Bestimmung der rissüberbrückenden Eigenschaften
EN 13813:Oktober 2002Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen
EN 660-1:1999Elastische Bodenbeläge - Ermittlung des Verschleißverhaltens - Teil 1: Stuttgarter Prüfung
EN 660-2:1999Elastische Bodenbeläge - Ermittlung des Verschleißverhaltens - Teil 2: Frick-Taber-Prüfung
Kommissionsentscheidung 2003/655/EGMandat für Bausätze für Abdichtungen für Baden und Wände in Nassräumen
EN 12004:März 2001Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten - Definitionen und Spezifikationen
EN 826Wärmedammstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
EN 12089Wärmedammstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Biegebeanspruchung
EN 1607Wärmedammstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene
EN 12092:2001Klebstoffe - Bestimmung der Viskosität
EN ISO 2555:1999Kunststoffe - Harze in flüssigem Zustand als Emulsionen oder Dispersionen - Bestimmung der scheinbaren Viskosität nach dem Brookfieldverfahren
EN 29073-3Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 3: Bestimmung der Höchstzugkraft und der Höchstzugkraftdehnung
EN 318Holzwerkstoffe - Bestimmung von Maßänderungen in Verbindung mit Änderungen der relativen Luftfeuchte
EN 12467Faserzement-Tafeln - Produktspezifikation und Prüfverfahren
EN 13164Wärmedammstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) - Spezifikation
EN 13165Wärmedammstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaunn (PUR) - Spezifikation
EN 13163Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzhartschaum (PF) - Spezifikation
EN 1847Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Einwirkung von Flüssigchemikalien einschließlich Wasser
EN 324-1Holzwerkstoffe; Bestimmung der Plattenmaße; Teil 1: Bestimmung der Dicke, Breite und Länge
EN 822Wärmedammstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und Breite
EN 823Wärmedammstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke
EN 824Wärmedammstoffe für das Bauwesen; Bestimmung der Rechtwinkligkeit
EN 825Wärmedammstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Ebenheit
EN 13823Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Thermische Beanspruchung durch einen einzelnen brennenden Gegenstand für Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen
EN 11925-2Prüfungen zum Brandverhalten - Entzündbarkeit von Produkten bei direkter Flammeneinwirkung - Teil 2: Einzelflammentest (ISO 11925-2:2010)
EN 14195Metallprofile für Unterkonstruktionen von Gipsplattensystemen - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren
EN 13238Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Konditionierungsverfahren und allgemeine Regeln für die Auswahl von Trägerplatten
EN ISO 1716Prüfungen zum Brandverhalten von Produkten - Bestimmung der Verbrennungswärme (des Brennwerts) (ISO 1716:2010)
.
 Anhang I

1. Brandverhalten Montage- und Befestigungsbestimmungen

1.1 Begriffe

Modul:
Ein Probestück des Bausatzes, das alle Komponenten im Bausatz vollständig enthält (z.B. Platte, Rahmen, Befestigungsmittel usw.), so herausgeschnitten, dass es in die Prüfeinrichtung passt.

1.2 Montage und Befestigung gemäß EN 13823

1.2.1 Abmessungen des Prüfstands

Die Prüfeinrichtung ist als Ecke mit einer langen (1000 ± 5 mm) und einer kurzen Seite (495 ± 5 mm) ausge-bildet. Die lange Seite besteht aus zwei Modulen, mit einer horizontalen und einer vertikalen Fuge zwischen den Modulen. Alle Module sind in vertikaler Position zu prüfen. In Übereinstimmung mit EN 13823, Ab-schnitt 5.1 weisen die Proben folgende Abmessungen auf:

 

Abmessungen der Baueinheit (mm - Nennwert)

Länge

Höhe

Kurze Seite

495

1500

Lange Seite
(siehe Abb. 11)

200 + t

1500

800 - t

1500

t = Dicke des Bausatzes

1.2.2  Probenstück

Der Bausatz aus der wasserdichten Platte ist gemäß EN 13823 zu montieren und zu befestigen.

Die Probenstücke müssen alle Komponenten in den vom Antragsteller festgelegten Endanwendungsbedingungen enthalten, wie z.B.:

Weitere Details sind in Abschnitt 1.3 festgelegt.

Die Ausführung einschließlich der Ecke und der Fuge ist entsprechend der Angaben des Antragstellers und gemäß für die Endanwendung vorzunehmen.

Im Prüfbericht sind die Art und Abmessungen der verwendeten Materialen und Produkte, die Abmessungen und Position der möglichen Befestigungen usw. festzuhalten.

Die Art der Prüfung des Produkts und die Anzahl der durchgeführten Prüfungen haben direkte Folgen auf die Gültigkeit der Klassifizierung(en) bei möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und die Anwendungsbereiche in der Praxis (siehe auch Abschnitt 1.3).

1.2.3 Montage und Befestigung der Prüfanordnung

Die Montage und Befestigung der Proben hat gemäß EN 13823 zu erfolgen. Sie muss repräsentativ für den vollständigen Bausatz unter Endanwendungsbedingungen sein, z.B. am Untergrund befestigt, mit oder ohne Aussparungen, belüftet oder unbelüftet, frei stehend.

Das System kann unabhängig von der Prüfkammer vorbereitet und zusammengebaut werden. Das komplette System kann dann in die Prüfkammer transportiert werden.

Legende
1Stützplatte
2Zusammengefügtes System
3Fuge
TDicke der Probe des zusammengefügten Systems
XFugenbreite

Abbildung I.1: Modell eines zusammengefügten Systems im Zustand der Endanwendung mit Fuge (schematische Darstellung)

Für andere Endanwendungsbedingungen sind die Ausführungen in den Abschnitten 1.2.3 und 1.3.1 bis 1.3.7 zu berücksichtigen

1.3 Endanwendung

Bei der Festlegung des Prüfprogramms sind alle möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und der möglichen Endanwendungsbedingungen in Betracht zu ziehen. Für diese Art von Bauprodukt wird nachfolgend eine Anleitung für mögliche Endanwendungsregelungen gegeben, die je nach durchgeführtem Prüfprogramm verwendet werden können.

1.3.1 Einfluss der Dicke auf die Verkleidungsplatten

Der Einfluss einer größeren Dicke der wasserdichten Platten und der Einfluss von Platten, bestehend aus mehreren Lagen, ist zu untersuchen. Die Prüfungen sind mindestens für die minimale und maximale Dicke der wasserdichten Platten einer Bauart auszuführen. Wenn für die Dicken dieselbe Klassifikation erreicht wird, dann gilt diese Klassifikation für den gesamten Dickenbereich.

1.3.2 Einfluss der Dichte und des Gewichts pro Flächeneinheit

Der Einfluss der Dichte und des Gewichts pro Flächeneinheit ist zu untersuchen. Daher sind Prüfungen für die minimale und maximale Dichte bzw. das Gewicht pro Flächeneinheit für jede geprüfte Dicke durchzuführen.

1.3.3 Einfluss des Luftraumes und des Untergrunds

Die Abmessungen des Hohlraumes hinter der zu prüfenden wasserdichten Platte sind entsprechend EN 13823 auszuführen und repräsentieren die Endanwendung, z.B. auch unter Berücksichtigung, ob sie hinterlüftet oder nicht hinterlüftet eingebaut sind.

Ein geprüfter Lufthohlraum von 40 mm deckt Hohlräume mit gleich oder größer als 40 mm ab. Ist der Lufthohlraum in der Endanwendung kleiner als 40 mm, sind diese Abmessungen separat zu prüfen.

Die Prüfungen werden an Holzständerwerken ausgeführt und decken auch den Einbau aus Metallständerwerken ab. Will der Hersteller für Metallständerwerke bessere Leistungen erreichen oder will der Hersteller nicht auf Holzständerwerken einbauen, kann die Prüfung auch mit einem Metallständerwerk durchgeführt werden.

Metallständerwerke sind mit den Komponenten gemäß EN 14195 auszuführen. Hölzerne Ständerwerke sind aus vertikalen Ständern mit den Abmessungen (40 ± 1) mm x (40 ± 1) mm und Riegeln mit den Abmessungen (20 ± 1) mm x (40 ± 1) mm herzustellen. Sie sind mit Nägeln oder Schrauben zu befestigen.

Das Material, das den Lufthohlraum auf der gegenüberliegenden Seite der wasserdichten Platte abschließt, bestimmt gemäß der Prüfung nach EN 13823 auch das Material vor dem die wasserdichte Platte eingebaut werden kann.

Wenn die wasserdichte Platte direkt auf den Untergrund montiert wird, ist die Prüfung auf einem repräsentativen Untergrund vorzunehmen.

EN 13238 gibt Hinweise, welche Untergründe die vorgesehene Endanwendung in der Brandprüfung repräsentieren.

1.3.4 Einfluss des Wärmedämmstoffs

Wenn bei der SBI-Prüfung die Standardmineralwolle gemäß EN 13238 verwendet wird, kann das auf die Endanwendung für alle Wärmedämmstoffe mit der Brandverhaltensklasse A1 oder A2-s1,d0, die eine Dichte und eine Dicke größer oder gleich haben, übertragen werden.

Die Anwendung von allen anderen Wärmedämmstoffen mit der Brandverhaltensklasse A2-s2,d0 oder darunter ist separat zu prüfen, wobei die kleinste und die größte Dicke und Dichte zu berücksichtigen sind.

1.3.5 Einfluss der Oberflächenbehandlung und der Farbe

Die Klassifizierung der Platte wird durch das Vorhandensein und die Art des aufgebrachten Oberflächenabschlusses, z.B. Farbe oder Wandbekleidung, beeinflusst.

Die äußere Oberfläche des Bausatzes muss in der Versuchsanordnung alle Beläge und/oder Beschichtungen, die für das Produkt im Markt vorgesehen sind, enthalten. Jeder Belag und/oder Beschichtung ist zu berücksichtigen.

Zur Untersuchung der Farbe ist der höchste Gehalt an organischem Material als PCS-Wert pro Flächeneinheit nach EN ISO 1716 zu bestimmen. Die Farbe mit dem höchsten PCS-Wert pro Flächeneinheit ist bei der Prüfung zu berücksichtigen.

1.3.6 Einfluss der Fugenabdichtung, Fugenproflle und Manschetten

Die wasserdichten Platten sind mit allen für die Endanwendung vorgesehenen Fugenabdichtungen zu prü-fen.

Existiert eine nationale Regelung, ist eine separate zusätzliche Klassifizierung für jedes Material, das als Dichtungsmaterial oder Fugenabdeckung verwendet wird, vorzunehmen. Abhängig von den nationalen An-forderungen muss dieses Material nicht dieselbe Klassifizierung wie die Oberfläche der Trennwand selbst haben.

1.3.7 Einfluss der Befestigungsmittel

Die Versuchsergebnisse, die mit metallischen Befestigern wie z.B. Schrauben erzielt wurden, gelten für alle Endanwendungsbedingungen für metallische Befestiger mit einem Durchmesser kleiner oder gleich dem Durchmesser des geprüften Produkts.

Das Versuchergebnis für Proben, bei denen die wasserdichte Platte auf dem Untergrund verklebt wurde, gilt nur für den gleichen Klebertyp mit gleicher oder geringerer Auftragsmenge. Es ist keine Gruppenbildung möglich.

1.3.8 Allgemeine Anmerkung

Ergeben sich bei der Untersuchung des Einflusses von Änderungen der Produkteigenschaften und der End-anwendungsbedingungen unterschiedliche Klassifizierungen, so sind zusätzliche Prüfungen zur Neudefinition der Produktfamilie, für die eine einzelne Klassifizierung gilt, durchzuführen.

2. Montage und Befestigung gemäß EN ISO 11925-2

Wenn die wasserdichten Platten unter Endanwendungsbedingungen am Untergrund befestigt sind, hat die Probe diese Bedingungen widerzuspiegeln. Die Untergründe werden in Übereinstimmung mit EN 13238 ausgewählt.

Die Prüfungen sind für Flächen- und Kantenbeflammung auszuführen. Die Ecken der Probe sind freiliegend (geschnittene Kanten). Bei Platten mit mehreren Lagen oder bei Platten, die auf den Untergrund geklebt sind, ist die Probe um 90° um die vertikale Achse zu drehen. EN ISO 11925-2, Abschnitt 7.3.3.2.3 ist zu berücksichtigen.

Es gelten die Regelungen nach EN ISO 11925-2. Darüber hinaus sind die Prüfungen in Übereinstimmung mit den Regelungen in 1.3.1, 1.3.2, 1.3.5 und 1.3.7 dieses Anhangs durchzuführen.

1) Bei Untergründen mit nicht armierten verfüllten Fugen ist die Rissüberbrückungsfähigkeit nach 2.4.4.2 zu prüfen.

2) Die tatsächliche Nutzungsdauer eines in einem bestimmten Bauwerk eingebauten Produkts richtet sich nach den Umgebungsbedingungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist und den festgelegten Bedingungen der Bemessung, Ausführung, Nutzung und Wartung dieses Bauwerks. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Falle gibt, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer des Produkts auch kürzer als die angenommene Nutzungsdauer sein kann.

3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 231/12

4) In dieser Hinsicht müssen die Zulassungsstellen offene Vereinbarungen mit zuständigen notifizierten Stellen treffen, um Doppelarbeit unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten zu vermeiden.

5) In dieser Hinsicht müssen die Zulassungsstellen offene Vereinbarungen mit zuständigen notifizierten Stellen treffen, um Doppelarbeit unter Beachtung der Zuständigkeiten des jeweils Anderen zu vermeiden.

6) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220, 30/8/1993, S. 1.

7) Nach Leitpapier D (dies ist nicht in der BPR selbst vorgesehen).

*) Anm. d. Übers.: In der englischen Originalvorlage steht die Zahl "2". Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

**) Anm. d. Übers.: In der englischen Originalvorlage fehlt diese Zeile. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.

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