umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (10)
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Bild 32: Bewehrung von Wandplatten aus Porenbeton für Brandwände
Plattenstützweite | Fe - F`e* |
1010-2000 | ≥ 4 Ø 8 je m |
2010-3000 | ≥ 5 Ø 8 je m |
3010-4000 | ≥ 6 Ø 8 je m |
4010-5000 | ≥ 7 Ø 8 je m |
5010-6000 | ≥ 8 Ø 8 je m |
6010-7500 | ≥ 9 Ø 8 je m |
* Anstelle von Durchmesser 8 mm dürfen auch Stäbe mit Durchmesser 7,5 mm verwendet werden, wenn der Stahlquerschnitt je m und Seite gleich bleibt
4.9 Feuerwiderstandsklassen 2schaliger Wände aus Holzwolle-Leichtbauplatten mit Putz
4.9.1 Anwendungsbereich
4.9.1.1 Die Angaben von Abschnitt 4.9 gelten für nichttragende, 2schalige Trennwände nach DIN 4103 Teil 1, deren Wandschalen aus Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101, einer Drahtverspannung und Putz bestehen; zwischen den Wandschalen ist eine Dämmschicht angeordnet.
4.9.1.2 Die folgenden Angaben gelten nur für raumabschließende Wände zwischen angrenzenden Massivbauteilen.
4.9.2 Mindestdicke der Wandschichten
Die einzelnen Schichten der 2schaligen Wände müssen die in Tabelle 46 angegebenen Mindestdicken besitzen.
4.9.3 Putz, Verspannung und Dämmschicht
4.9.3.1 Der Putz muss DIN 18550 Teil 2 entsprechen und fugenlos auf die Holzwolle-Leichtbauplatten aufgebracht werden. Der Putz muss an die angrenzenden Massivbauteile dicht anschließen.
4.9.3.2 Auf den Außenseiten der Holzwolle-Leichtbauplatten sind zur Sicherung der Standfestigkeit der Wände Verspannungen aus Drahtgewebe oder ähnlichem anzuordnen; sie sind an den angrenzenden Massivbauteilen in Abständen ≤ 250 mm zu befestigen.
4.9.3.3 Die Dämmschicht zwischen den Wandschalen muss aus Mineralfaser-Dämmstoffen nach DIN 18165 Teil 1/ 07.91, Abschnitt 22, bestehen, der Baustoffklasse A angehören, eine Rohdichte ≥ 30 kg/m3 aufweisen und einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen. Die Dämmschicht muss wie die Holzwolle-Leichtbauplatten dicht an die angrenzenden Massivbauteile anschließen.
Tabelle 46: Mindestdicken nichttragender, 2schaliger Wände aus Holzwolle-Leichtbauplatten
Zeile | Konstruktionsmerkmale | Feuerwiderstandsklasse-Benennung | |
F 30-B bis F 120-B | F 180-B | ||
1 | Mindestdicke d1 in mm der Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 | 50 | 50 |
2 | Mindestdicke d2 in mm des Putzes, gemessen ab Oberkante | 15 | 20 |
3 | Holzwolle-Leichtbauplatten Mindestdicke D in mm der Dämmschicht nach Abschnitt 4.9.3.3 | 40 | 40 |
4.10 Feuerwiderstandsklassen von Wänden aus Gipskarton-Bauplatten
4.10.1 Anwendungsbereich
4.10.1.1 Die Angaben von Abschnitt 4.10 gelten für nichttragende, 1- und 2schalige Trennwände nach DIN 4103 Teil 1, deren Beplankungen aus Gipskarton-Bauplatten nach DIN 18180 bestehen, eine geschlossene Fläche besitzen und im Bereich von Bekleidungsstößen nach DIN 18181 verspachtelt sind; zwischen den Beplankungen ist eine Dämmschicht angeordnet. Für die Ausführung von Metallständerwänden gilt außerdem DIN 18183.
4.10.1.2 Angaben über tragende und nichttragende Fachwerkwände oder Wände aus Holztafeln, bei denen die Beplankungen teilweise oder ganz aus Gipskarton-Bauplatten bestehen, sind in den Abschnitten 4.11 und 4.12 enthalten.
4.10.2 Beplankungen
4.10.2.1 Die Beplankungen müssen, sofern nichts anderes gesagt wird, aus Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) nach DIN 18180 bestehen und eine geschlossene Fläche besitzen.
4.10.2.2 Die Gipskarton-Bauplatten sind auf Ständern und/oder Riegeln dicht zu stoßen. Bei 1lagiger Beplankung sind die Stöße um mindestens einen Ständer- bzw. Riegelabstand gegeneinander zu versetzen. Bei mehrlagiger Beplankung sind die Stöße innerhalb einer Beplankungsseite zu versetzen.
4.10.2.3 Die Beplankungen sind auf Stahlprofilen mit Schnellbauschrauben nach DIN 18182 Teil 2 und auf Holz oder Gipskartonstreifenbündeln ebenfalls mit Schnellbauschrauben oder mit Klammern nach DIN 18182 Teil 3 oder mit Nägeln nach DIN 18182 Teil 4 zu befestigen. Bei mehrlagigen Beplankungen ist jede Lage für sich mit den Ständern und/oder Riegeln zu befestigen.
4.10.2.4 Fugen gestoßener Beplankungen sowie Schrauben-, Nagel- und Klammernagelköpfe sind nach DIN 18181 zu verspachteln. Bei mehrlagigen Bekleidungen sind Fugendeckstreifen nur in der raumseitigen Bekleidung erforderlich.
Fugen ohne Verspachtelung sind unzulässig.
4.10.2.5 Dehnfugen sind entsprechend den Angaben von Bild 33 auszuführen.
4.10.2.6 Die Mindestdicke der Beplankungen ist den Angaben der Tabellen 48 und 49 zu entnehmen.
4.10.3 Ständer und Riegel
4.10.3.1 Ständer und Riegel müssen nach den Angaben von DIN 18182 Teil 1 ausgebildet werden. Ständer und Riegel aus Holz müssen unter Beplankungsstößen eine Breite b ≥ 40 mm besitzen.
4.10.3.2 Bei Ständern und Riegeln aus Gipskartonstreifenbündeln dürfen Gipskarton-Bauplatten (GKB oder GKF) nach DIN 18180 verwendet werden.
4.10.4 Dämmschicht
4.10.4.1 In allen Wänden aus Gipskarton-Bauplatten sind plattenförmige Dämmschichten zur Erzielung des Feuerwiderstandes notwendig. Sie müssen aus Mineralfaser-Dämmstoffen nach DIN 18165 Teil 1/07.91, Abschnitt 2.2, bestehen, der Baustoffklasse A angehören und einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen.
4.10.4.2 Die Dämmschichten sind durch strammes Einpassen - Stauchung bis etwa 1 cm - zwischen den Ständern und/oder Riegeln gegen Herausfallen zu sichern.
4.10.4.3 Fugen von stumpf gestoßenen Dämmschichten müssen dicht sein.
4.10.4.4 Die Mindestdicke (Nenndicke) und Mindestrohdichte (Nennmaß) der Dämmschicht sind den Angaben der Tabellen 48 und 49 zu entnehmen.
Bild 33: Ausbildung von Dehnfugen (Schema-Skizze)
4.10.5 Anschlüsse
4.10.5.1 Feste, verspachtelte Anschlüsse an angrenzenden Massivbauteilen sind dicht nach den Angaben von Bild 34 auszuführen. Dichtungsstreifen müssen aus Baustoffen der Baustoffklasse A bestehen; sofern die Dicke der Dichtungsstreifen ≤ 5 mm ist und die Dichtungsstreifen durch Verspachtelung der Beplankung in ganzer Beplankungsdicke abgeschlossen oder von der Bekleidung ganz abgedeckt werden, dürfen die Dichtungsstreifen auch aus Baustoffen der Baustoffklasse B bestehen.
Trennstreifen - z.B. Papierstreifen - müssen ≤ 0,5 mm dick sein.
Die in Bild 34 angegebene Anschlussbreite b muss mindestens den Angaben von Tabelle 47 entsprechen. Der Anschlussstreifen darf aus Gipskarton-Bauplatten (GKB oder GKF) nach DIN 18180 bestehen.
Tabelle 47: Mindestanschlussbreite b
Zeile | Feuerwiderstandsklasse | b mm |
1 | F 30 bis F 90 | 50 |
2 | F 120 | 75 |
3 | F 180 | 150 |
Bild 34: Feste, verspachtelte Anschlüsse an Massivbauteilen (Schema-Skizze)
4.10.5.2 Feste, verspachtelte Anschlüsse an angrenzenden Wänden aus Gipskarton-Bauplatten sind dicht nach den Angaben von Bild 35 auszuführen.
Bild 35: Feste, verspachtelte Anschlüsse an Wänden aus Gipskarton-Bauplatten (Schema-Skizze)
4.10.5.3 Fußbodenanschlüsse sind sinngemäß wie feste, verspachtelte Anschlüsse auszuführen; eine Verspachtelung darf entfallen, wenn die Bekleidungen auf der Rohdecke oder auf einen Estrich bzw. schwimmenden Estrich aus Baustoffen der Baustoffklasse A dicht aufgesetzt werden.
Bei zurückspringenden Beplankungen darf die nach den Tabellen 48 und 49 geforderte Mindestbeplankungsdicke vermindert werden, wenn im Wandinnern eine entsprechende Ersatzschicht nach den Angaben von Bild 36 angeordnet wird.
Bild 36: Fußbodenanschluss (Schema-Skizze)
4.10.5.4 Gleitende Anschlüsse an angrenzenden Massivbauteilen sind dicht nach den Angaben von Bild 37 auszuführen. Hinsichtlich der Dichtungsstreifen und der Mindestanschlussbreite gelten die Angaben nach Abschnitt 4.10.5.1.
Bild 37: Gleitende Anschlüsse an Massivbauteilen (Schema-Skizze)
Tabelle 48: Mindestbeplankungsdicken nichttragender, 1- oder 2schaliger Wände aus Gipskarton-Feuerschutzplatten mit Ständern und/oder Riegeln aus Stahlblechprofilen oder Gipskartonstreifenbündeln sowie Angaben zur Dämmschicht
Zeile | Konstruktionsmerkmale | Feuerwiderstandsklasse-Benennung | ||||
F 30-A | F60-A | F 90-A | F 120-A | F 180-A | ||
1 | Mindestbeplankungsdicke d in mm | 12,5 1) | 2 x 12,5 2) | 15 + 12,5 | 2 x 18 3) | |
2 | Mindestdämmschichtdicke D in mm/Mindestrohdichte ρ in kg/m3 bei Verwendung einer Dämmschicht nach Abschnitt 4.10.4 oder alternativ zu den Zeilen 1 und 2 für ≥ F 90-A | 40/30 | 40/40 | 40/40 | 40/40 | |
3 | Mindestbeplankungsdicke d in mm | 2 x 12,5 2) | 2 x 15 | 3 x 12,5 4) | ||
4 | Mindestdämmschichtdicke D in mm/Mindestrohdichte ρ in kg/m3 bei Verwendung einer Dämmschicht nach Abschnitt 4.10.4 | 80/30 oder 60/50 oder 40/100 | 80/50 oder 60/100 | 80/50 oder 60/100 |
1) | Alternativ auch 18 mm GKB oder ≥ 2 x 9,5 mm GKB |
2) | Alternativ auch 25 mm |
3) | Alternativ auch 3 x 12,5 mm oder 25 mm + 12,5 mm |
4) | Alternativ auch 25 mm + 12,5 mm |
Tabelle 49: Mindestbeplankungsdicken nichttragender, 1- oder 2schaliger Wände aus Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit Ständern und/oder Riegeln aus Holz sowie Angaben zur Dämmschicht
Zeile | Konstruktionsmerkmale | Feuerwiderstandsklasse-Benennung | ||||
F 30-A | F 60-A | F 90-A | F 120-A | F 180-A | ||
1 | Mindestbeplankungsdicke d in mm | 12,5 1) | 2 x 12,5 2) | 2 x 12,5 | ||
2 | Mindestdämmschichtdicke D in mm/Mindestrohdichte ρ in kg/m3 bei Verwendung einer Dämmschicht nach Abschnitt 4.10.4 | 40/30 | 40/40 | 80/100 |
1) | Alternativ auch 18 mm GKB oder ≥ 2 x 9,5 mm GKB |
2) | Alternativ auch 25 mm |
4.11 Feuerwiderstandsklassen von Fachwerkwänden mit ausgefüllten Gefachen
4.11.1 Anwendungsbereich
4.11.1.1 Die Angaben von Abschnitt 4.11 gelten für tragende und nichttragende Wände nach DIN 1052 Teil 1 und DIN 4103 Teil 1 aus abgebundenen Ständern, Riegeln, Streben usw. aus Holz, einer Ausfüllung der Fachwerkfelder und einer mindestens 1seitigen Bekleidung.
4.11.1.2 Die folgenden Angaben gelten nur für Wände der Feuerwiderstandsklasse F 30 (Benennung F 30-B). 6)
4.11.1.3 Angaben über Wände in Holztafelbauart sind in Abschnitt 4.12 enthalten.
4.11.2 Fachwerk
Die Ständer, Riegel, Streben und sonstigen Hölzer müssen Querschnittsabmessungen von mindestens 100 mm x 100 mm bei 1seitiger Brandbeanspruchung bzw. von mindestens 120 mm x 120 mm bei 2seitiger Brandbeanspruchung besitzen; im Übrigen gilt für die Bemessung DIN 1052 Teil 1.
Bei nichtraumabschließenden Wänden ist eine Bekleidung nach Abschnitt 4.11.4 nicht erforderlich.
4.11.3 Ausfüllung der Gefache
Die Fachwerkfelder müssen vollständig mit Lehmschlag, Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 oder Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 ausgefüllt sein.
4.11.4 Bekleidung
4.11.4.1 Mindestens eine Wandseite ist mit einer Bekleidung zu versehen, entweder
4.11.4.2 Für die Befestigung der Bekleidung gelten die Normen, wie z.B. DIN 18181, DIN 18550 Teil 2, DIN 1102 und DIN 1052 Teil 1.
Bild 38: Beispiele für Stöße von Beplankungen und Bekleidungen (Schema-Skizze)
4.12 Feuerwiderstandsklassen von Wänden in Holztafelbauart
4.12.1 Anwendungsbereich
4.12.1.1 Die Angaben von Abschnitt 4.12 gelten für 1schalige, tragende und nichttragende Wände in Holztafelbauart. Die Beplankungen und gegebenenfalls Bekleidungen der Rippen bestehen aus Holzwerkstoffplatten, Brettern, Gipskarton- Bauplatten oder anderen Bauplatten - siehe Abschnitt 4.11.4 -; zwischen den Beplankungen bzw. Bekleidungen ist bei raumabschließenden Wänden eine Dämmschicht angeordnet - sie Abschnitt 4.12.5.
4.12.1.2 Angaben über nichttragende Wände mit Holzrippen und Beplankungen aus Gipskarton-Bauplatten sind auch in Abschnitt 4.10 enthalten.
4.12.1.3 Die Angaben von Abschnitt 4.12 gelten auch für 2schalige Wandkonstruktionen nach Tabelle 49, sofern die Ständer- oder Rippenquerschnitte, die Angaben für die Dämmschicht nach Tabelle 49 bzw. Tabelle 51 und die Beplankungsdicken nach Tabelle 51 eingehalten sind.
4.12.2 Holzrippen
4.12.2.1 Die Rippen müssen aus Bauschnittholz nach DIN 1052 Teil 3 bzw. DIN 4074 Teil 1 bestehen.
Bei nichttragenden Wänden dürfen die Rippen auch aus Spanplatten nach DIN 68763 mit einer Rohdichte ≥ 600 kg/m3 bestehen, wenn die Beplankungen ebenfalls aus Spanplatten bestehen und mit den Rippen nach DIN 1052 Teil 1/04.88, Abschnitt 11.1.3, verleimt sind.
4.12.2.2 Die Mindestmaße b1 x d1 sind den Angaben der Tabellen 50 bis 54 zu entnehmen.
4.12.2.3 Bei Verwendung von Laubhölzern anstelle von Nadelhölzern gilt Abschnitt 5.5.1.4 sinngemäß.
4.12.3 Zulässige Spannungen in den Holzrippen
Bei tragenden Wänden dürfen die in den Tabellen 50 bis 54 angegebenen Spannungen σD nicht überschritten werden; σD ist jeweils die vorhandene Druckspannung in den Holzrippen, wobei der Druckanteil aus einer Biegebeanspruchung nicht berücksichtigt zu werden braucht. Im übrigen gelten die Bestimmungen von DIN 1052 Teil 1 und Teil 3.
4.12.4 Beplankungen/Bekleidungen
4.12.4.1 Es dürfen verwendet werden:
2. Bekleidungen
Alle Platten und Bretter müssen eine geschlossene Fläche besitzen und dicht eingebaut werden. Die Rohdichte der Holzwerkstoffplatten muss ≥ 600 kg/m3 sein, siehe auch die Angaben in den Tabellen 50 bis 54.
4.12.4.2 Alle Platten und Bretter sind auf Holzrippen - z.B. auf Ständern (Stielen) und Riegeln - dicht zu stoßen. Eine Ausnahme hiervon bilden jeweils dicht gestoßene Längsränder von gespundeten oder genuteten Brettern sowie die Längsränder von Holzwolle-Leichtbauplatten mit Putz, wenn die Stöße durch Drahtgewebe oder ähnliches überbrückt sind. Bei mehrlagigen Beplankungen oder Bekleidungen sind die Stöße zu versetzen. Beispiele für Stoßausbildungen sind in Bild 38 wiedergegeben.
4.12.4.3 Gipskarton-Bauplatten sind nach DIN 18181 mit Schnellbauschrauben, Nägeln oder Klammern zu befestigen, vergleiche Abschnitt 4.10.2.3.
4.12.4.4 Die Mindestdicke der Beplankungen und Bekleidungen ist aus den Angaben der Tabellen 50 bis 54 zu entnehmen. Bei profilierten Brettern ist die Dicke dw nach Bild 39 maßgebend.
Bild 39: Maßgebende Dicke dw bei profilierten Brettern
4.12.5 Dämmschicht
4.12.5.1 In allen raumabschließenden Wänden sind Dämmschichten zur Erzielung des Feuerwiderstands notwendig. Sie müssen aus Mineralfaser-Dämmstoffen nach DIN 18165 Teil 1/07.91, Abschnitt 2.2, bestehen, der Baustoffklasse A angehören und einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen. Anstelle derartiger Mineralfaser-Dämmschichten können auch Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 verwendet werden.
4.12.5.2 Plattenförmige Mineralfaser-Dämmschichten sind durch strammes Einpassen - Stauchung bis etwa 1 cm - zwischen den Rippen gegen Herausfallen zu sichern; der lichte Rippenabstand muss ≤ 625 mm sein.
Mattenförmige Mineralfaser-Dämmschichten dürfen verwendet werden, wenn sie auf Maschendraht gesteppt sind, der durch Nagelung (Nagelabstände ≤ 100 mm) an den Holzrippen zu befestigen ist. Dämmschichten aus Holzwolle-Leichtbauplatten sind an allen Rippenrändern durch Holzleisten ≥ 25 mm x 25 mm zu befestigen - siehe Bild 40.
Bild 40: Dämmschicht-Befestigungen (Schema-Skizze)
4.12.5.3 Fugen von stumpf gestoßenen Dämmschichten müssen dicht sein. Brandschutztechnisch am günstigsten sind ungestoßene oder 2lagig mit versetzten Stößen eingebaute Dämmschichten. Mattenförmige Dämmschichten müssen eine Fugenüberlappung ≥ 10 cm besitzen.
4.12.5.4 Die Mindestdicke (Nenndicke) und Mindestrohdichte (Nennmaß) der Dämmschichten sind den Angaben der Tabellen 50 bis 54 zu entnehmen.
4.12.6 Anschlüsse
4.12.6.1 Anschlüsse an angrenzenden Massivbauteilen sind dicht nach den Angaben von Bild 41 auszuführen.
4.12.6.2 Anschlüsse an angrenzenden Holztafeln sind dicht nach den Angaben von Bild 42 auszuführen. Sofern Wände in Holztafelbauweise, die nach bauaufsichtlichen Vorschriften raumabschließend sein müssen, an durchlaufenden Decken in Holzbauart angeschlossen werden sollen, sind zur Vermeidung eines Durchbrandes oberhalb der oberen Holzrippe (Rähm) dicht anschließende Querbalken anzuordnen - siehe Bild 42, Ausführungen 3 und 4.
Bild 41: Anschlüsse an Massivbauteilen (Schema)
4.12.7 Dampfsperren und hinterlüftete Fassaden
4.12.7.1 Dampfsperren beeinflussen die in Abschnitt 4.12 angegebenen Feuerwiderstandsklassen nicht.
4.12.7.2 Hinterlüftete Fassaden (Vorsatzschalen) verbessern je nach Art, Dicke und Ausführung den Feuerwiderstand der klassifizierten Wände.
DA die Verbesserung im Allgemeinen gering ist, werden hinterlüftete Fassaden jedoch nicht berücksichtigt. Sofern die Verbesserung des Feuerwiderstandes berücksichtigt werden soll, sind Prüfungen nach DIN 4102 Teil 2 erforderlich. 7)
Bild 42: Anschlüsse an Holzbauteilen (Schema)
Sondermaßnahme:
Querbalken oder Mineralfaserschott (Dämmschicht nach Abschnitt 4.12.5.1)
Tabelle 50: Tragende, nichtraumabschließende 1) Wände in Holztafelbauart
Zeile | Konstruktionsmerkmale | Holzrippen | Beplankung(en) und Bekleidung(en) Mindestdicke von | Feuerwiderstandsklasse-Benennung | |||
Mindestmaße nach Abschnitt 4.12.2 | Zulässige Spannung nach Abschnitt 4.12.3 | Holzwerkstoffplatten (Mindestrohdichte ρ = 600 kg/m3) | Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) | ||||
nach Abschnitt 4.12.4 | |||||||
b1 x d1 mm x mm | zul σD N/mm2 | d2 mm | d2 mm | d3 mm | |||
1 | 50 x 80 | 2,5 | 25 oder 2 x 16 | F 30-B | |||
2 | 100 x 100 | 1,25 | 16 5) | 18 | |||
3 | 40 x 80 | 2,5 | |||||
4 | 50 x 80 | 2,5 | 15 2) | ||||
5 | 100 x 100 | 2,5 | 12,5 3) | ||||
6 | 40 x 80 | 2,5 | 8 | 12,5 3) | |||
7 | 40 x 80 | 2,5 | 13 | 9,5 4) | |||
8 | 40 x 80 | 2,5 | 12,5 | 9,5 4) | |||
9 | 40 x 80 | 2,5 | 22 | 18 2) | F 60-B | ||
10 | 50 x 80 | 2,5 | 15 | 12,5 3) |
1) | Wegen tragender oder nichttragender, jeweils raumabschließender Wände siehe Tabellen 51 bis 54 (siehe auch "Wandarten, Wandfunktionen" in Abschnitt 4.1.1). |
2) | Anstelle von 15 mm dicken GKF- Platten dürfen auch GKB-Platten mit d ≥ 18 mm verwendet werden. |
3) | Anstelle von 12,5 mm dicken GKF-Platten dürfen auch GKB-Platten mit d ≥ 15 mm oder d ≥ 2 x 9,5 mm verwendet werden. |
4) | Anstelle von GKF -Platten dürfen auch GKB-Platten verwendet werden. |
5) | 1seitig ersetzbar durch Bretterschalung nach Abschnitt 4.12.4.1, Aufzählungen f) bis i), mit einer Dicke nach Bild 39 von dw ≥ 22 mm. |
Anmerkung: In Wänden in Holztafelbauart nach den Angaben von Tabelle 50 ist brandschutztechnisch keine Dämmschicht notwendig. Es bestehen daher hinsichtlich Dämmschicht-Art, -Dicke, -Befestigung usw. keine Bedingungen. Die klassifizierten Wände dürfen mit und ohne Dämmschicht ausgeführt werden. Sofern eine Dämmschicht angeordnet wird, muss diese mindestens der Baustoffklasse B2 angehören.
Tabelle 51: Raumabschließende 1) Wände in Holztafelbauart
Zeile | Konstruktionsmerkmale | Holzrippen | Beplankung(en) und Bekleidung(en) Mindestdicke von | Dämmschicht Mindest- | Feuerwiderstandsklasse- Benennung | ||||
Abkürzungen: MF= Mineralfaser-Platten oder -Matten HWL= Holzwolle- Leichtbauplatten | Mindestmaße nach Abschnitt 4.12.2 | Zulässige Spannung nach Abschnitt 4.12.3 | Holzwerkstoffplatten (Mindestrohdichte ρ = 600 kg/m3) | Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) | dicke | rohdichte | dicke | ||
von Mineralfaser- Platten oder- Matten | von Holzwolle- Leichtbauplatten | ||||||||
nach Abschnitt 4.12.4 | nach Abschnitt 4.12.5 | ||||||||
b1 x d1 mm x mm | zul σD N/mm2 | d2 mm | d3 mm | D mm | ρ kg/m3 | D mm | |||
1 | 2,5 | 13 3) | 80 | 30 | F 30-B | ||||
2 | 2,5 | 13 3) | 40 | 50 | |||||
3 | 1,25 | 8 3) | 60 | 100 | |||||
4 | 2,5 | 13 3) | 25 | ||||||
5 | 1,25 | 8 3) | 50 | ||||||
6 | 2,5 | 2 x 16 4) | 80 | 30 | F 60-B | ||||
7 | 40 x 80 2) | 2,5 | 2 x 16 4) | 60 | 50 | ||||
8 | 1,25 | 19 5) | 80 | 100 | |||||
9 | 1,25 | 19 5) | 50 | ||||||
10 | 0,5 | 2 x 19 6) | 100 | 100 | F 90-B | ||||
11 | 0,5 | 2 x 19 6) | 75 | ||||||
12 | 2,5 | 0 | 12,5 7) | 40 | 30 | F 30-B | |||
13 | 2,5 | 0 | 12,5 7) | 25 | |||||
14 | 1,25 | 13 | 12,5 7) | 60 | 50 | F 60-B | |||
15 | 0,5 | 8 | 12,5 7) | 80 | 100 | ||||
16 | 40 x 80 2) | 1,25 | 13 | 12,5 7) | 50 | ||||
17 | 0,5 | 8 | 12,5 7) | 50 | |||||
18 | 0,5 | 2 x 16 4) | 15 8) | 60 | 50 | F 90-B | |||
19 | 0,5 | 19 | 15 8) | 100 | 100 | ||||
20 | 0,5 | 19 | 15 8) | 75 |
1) | Wegen tragender, nichtraumabschließender Wände siehe Tabelle 50 (siehe auch "Wandarten, Wandfunktionen" in Abschnitt 4.1.1). |
2) | Bei nichttragenden Wänden muss b1 x d1 ≥ 40 mm x 40 mm sein. |
3) | 1seitig ersetzbar durch GKF- Platten mit d ≥ 12,5 mm oder GKB-Platten mit d ≥ 18 mm oder d ≥ 2 x 9,5 mm oder Bretterschalung nach Abschnitt 4.12.4.1, Aufzählungen f) bis i), mit einer Dicke nach Bild 39 von dw ≥ 22 mm. |
4) | Die jeweils raumseitige Lage darf durch Gipskarton-Bauplatten nach Fußnote 3 ersetzt werden. |
5) | 1seitig ersetzbar durch GKF- Platten mit d ≥ 18 mm. |
6) | Die jeweils raumseitige Lage darf durch Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit d ≥ 18 mm ersetzt werden. |
7) | Anstelle von 12,5 mm dicken GKF- Platten dürfen auch GKB-Platten mit d ≥ 18 mm oder d ≥ 2 x 9,5 mm verwendet werden. |
8) | Anstelle von 15 mm dicken GKF- Platten dürfen auch 12,5 mm dicke GKF- Platten in Verbindung mit ≥ 9,5 mm dicken GKB-Platten verwendet werden. |
Tabelle 52: Raumabschließende 1) Außenwände in Holztafelbauart F 30-B
Zeile | Konstruktionsmerkmale
Abkürzungen: MF: Mineralfaser-Platten oder -Matten HWL : Holzwolle - Leichtbauplatten | Holzrippen nach den Abschnitten 4.12.2 und 4.12.3 | Innen-Beplankung(en) oder Bekleidung(en) nach Abschnitt 4.12.4 aus | Dämmschicht nach Abschnitt 4.12.5 aus | Außen-Beplankung oder -Bekleidung nach Abschnitt 4.12.4 aus | |||||||
Holzwerkstoffplatten (Mindestrohdichte ρ = 600 kg/m3) | Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) | Mineralfaser-Platten oder -Matten | Holzwolle-Leichtbauplatten | Brettern oder Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3 | Faserzementplatten | Putz auf Holzwolle-Leichtbauplatten d ≥ 25 mm | ||||||
Mindestdicke | Mindest- | Mindestdicke | ||||||||||
dicke | rohdichte | dicke | ||||||||||
b1 * d1
und zul σD | d2 mm | d2 mm | d3 mm | D mm | ρ kg/m3 | D mm | d4 mm | d4 mm | d4 mm |
weiter. |