umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (7)

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1.3Ausnutzungsfaktor α1 = 1,0 
1.3.1Mindestdicke d in mm150200240280360
1.3.2zugehöriger Mindestachsabstand u in mm2)2)2)4050
2Mindestquerschnittsabmessungen unbekleideter Stahlbetonstützen bei 1seitiger Brandbeanspruchung 
2.1Mindestdicke d in mm100120140160200
2.2zugehöriger Mindestachsabstand u in mm2)2)2)4560
3Mindestquerschnittsabmessungen von Stahlbetonstützen mit einer Putzbekleidung nach Abschnitt 3.13.2.9 
3.1Mindestdicke d in mm140140160220320
3.2Mindestachsabstand2)2)2)2)2)


1)Mindestabmessungen für umschnürte Druckglieder, soweit in der Tabelle keine höheren Werte angegeben sind:
F 30d = 240 mm
F 60 bis F 180d = 300 mm
2)Bezüglich c: Mindestwerte nach DIN 1045

3.13.2.9 Die in Tabelle 31, Zeilen 1 bis 1.3.2 angegebenen Mindestdicken und Mindestachsabstände dürfen bei Anordnung einer bewehrten Putzbekleidung nach den Angaben von Tabelle 32 abgemindert werden; die Mindestwerte nach Tabelle 31, Zeilen 3.1 und 3.2, dürfen nicht unterschritten werden.

Der Putz mit der gewählten Dicke d1 ist mit einer Bewehrung aus Drahtgeflecht nach DIN 1200 mit 10 mm bis 16 mm Maschenweite zu umschließen, wobei Quer- und Längsstöße sorgfältig zu verrödeln und die Längsstöße gegeneinander zu versetzen sind. Nach dem Anbringen der Bewehrung ist die Bekleidung mit einem Glättputz ≥ 5 mm dick abzuschließen.

Tabelle 32: Putzdicke d1 bei bewehrten Putzen als Ersatz für 10 mm Normalbeton von Stützen

ZeilePutzart
Erforderliche Putzdicke d1 als Ersatz für 10 mm Normalbeton
mm
1Putzmörtel der Gruppe P II und P IVA bis P IVc nach DIN 18550 Teil 28
2Putz nach Abschnitt 3.1.6.55

3.14 Feuerwiderstandsklassen von Stahlbeton- und Spannbeton-Zuggliedern aus Normalbeton

3.14.1 Anwendungsbereich, Brandbeanspruchung

Die Angaben von Abschnitt 3.14 gelten für mehrseitig beanspruchte Stahlbeton- und Spannbeton-Zugglieder aus Normalbeton nach DIN 1045.

3.14.2 Randbedingungen

3.14.2.1 Stahlbeton- und Spannbeton-Zugglieder aus Normalbeton müssen unter Beachtung der Bedingungen von Abschnitt 3.14.2 die in Tabelle 33 angegebenen Mindestquerschnittsabmessungen und Mindestachsabstände besitzen, wenn für die Klassifizierung der Bruchzustand (T → crit T mit ε > 10 o/oo) zugrunde gelegt wird 2)

3.14.2.2 Die in Tabelle 33, Zeile 1, angegebenen Mindestdicken und Mindestachsabstände dürfen bei Anordnung einer bewehrten Putzbekleidung nach den Angaben von Tabelle 32 abgemindert werden; die Mindestwerte nach Tabelle 33, Zeilen 2.1 bis 2.3, dürfen nicht unterschritten werden. Für die Ausführung der Putzbewehrung gelten die Angaben von Abschnitt 3.13.2.8, zweiter Absatz.

3.14.2.3 Bei einer Dehnungsbegrenzung auf ε < 2,5 %o müssen unbekleidete Zugglieder unabhängig von der Stahlart die in Tabelle 34 angegebenen Mindestquerschnittsabmessungen besitzen.

3.14.2.4 Die Mindestdicke d ist bei Zuggliedern mit Rechteckquerschnitt die Länge der kleinsten Seite, bei Zuggliedern mit Kreisquerschnitt der Durchmesser.

3.14.2.5 Freiliegende Anschlüsse aus Stahl sind allseitig zu bekleiden. Die Bekleidung ist auf der Grundlage von Prüfungen nach DIN 4102 Teil 2 zu bemessen.

Tabelle 33: Mindestquerschnittsabmessungen von Stahlbeton- und Spannbeton-Zuggliedern aus Normalbeton

ZeileKonstruktionsmerkmale
Feuerwiderstandsklasse-Benennung
F 30-AF 60-AF 90-AF 120-AF 180-A
1Unbekleidete Zugglieder 
1.1Mindestdicke d in mm 
1.1.1Stahlbeton- und Spannbeton-Zugglieder mit einer Bewehrung mit crit T ≥ 450°C nach Tabelle 180 1)120150200240
1.1.2Spannbeton-Zugglieder mit einer Bewehrung mit crit T = 350°C nach Tabelle 1120160190240280
1.2Mindestquerschnittsfläche A2 d2; d siehe Zeilen 1 bis 1.3.2.1
1.3Mindestachsabstand u 2) 3) 
1.3.1bei einer Zugglieddicke d in mm von80≤ 120≤ 150≤ 200≤ 240
1.3.1.1u in mm355065 4)75 4)90 4)
1.3.2bei einer Zugglieddicke d in mm von≥ 200≥ 300≥ 400≥ 500≥ 600
1.3.2.1u in mm20354555 4)70 4)
2Mindestquerschnittsabmessungen von Zuggliedern mit einer Putzbekleidung nach Abschnitt 3.14.2.2 
2.1Mindestdicke d in mm8080110160200
2.2Mindestquerschnittsfläche A2 d2; d siehe Zeile 2.1
2.3Mindestachsabstand u 3) in mm1818253550


1)Bei Betonfeuchtegehalten, angegeben als Massenanteil, > 4% (siehe Abschnitt 3.1.7) muss die Mindestdicke d mindestens 120 mm betragen.
2)Zwischen den u-Werten der Zeilen 1.3.1.1 und 1.3.2.1 darf in Abhängigkeit von der Zugglieddicke geradlinig interpoliert werden.
3)Die Tabellenwerte gelten auch für Spannbeton-Zugglieder. Die Mindestachsabstände u sind jedoch nach den Angaben von Tabelle 1 um die Δu-Werte zu erhöhen.
4)Bei einer Betondeckung c > 50 mm ist bei nicht senkrecht angeordneten Zuggliedern eine Schutzbewehrung nach Abschnitt 3.1.5 erforderlich.

Tabelle 34: Mindestquerschnittsabmessungen in mm unbekleideter Stahlbeton-Zugglieder 3) mit begrenzter Dehnung (ε  2,5 o/oo)

ZeileKonstruktionsmerkmale
Feuerwiderstandsklasse-Benennung
F 30-AF 60-AF 90-AF 120-AF 180-A
1Mindestdicke d200240270320360
2Mindestquerschnittsfläche A2 d2; d siehe Zeile 1
3Mindestachsabstand u 1) 2) 
3.1bei d =200240270320360
3.1.1u607590100115
3.2bei d200300400500600
3.2.1u6060708095


1)Zwischen den u-Werten der Zeilen 3.1.1 und 3.1.2 darf in Abhängigkeit von der Zugglieddicke geradlinig interpoliert werden.
2)Bei nicht senkrecht angeordneten Zuggliedern ist stets eine Schutzbewehrung nach Abschnitt 3.1.5 erforderlich.
3)Die Tabellenwerte gelten auch für Spannbeton-Zugglieder. Die Mindestachsabstände u sind jedoch nach den Angaben von Tabelle 1 um die Δu- Werte zu vergrößern.

4 Klassifizierte Wände

4.1 Grundlagen zur Bemessung von Wänden

4.1.1 Wandarten, Wandfunktionen

4.1.1.1 Aus der Sicht des Brandschutzes wird zwischen nichttragenden und tragenden sowie raumabschließenden und nichtraumabschließenden Wänden unterschieden, vergleiche DIN 1053 Teil 1.

4.1.1.2 Nichttragende Wände sind scheibenartige Bauteile, die auch im Brandfall überwiegend nur durch ihre Eigenlast beansprucht werden und auch nicht der Knickaussteifung tragender Wände dienen; sie müssen aber auf ihre Fläche wirkende Windlasten auf tragende Bauteile, z.B. Wand- oder Deckenscheiben, abtragen.

Die im folgenden angegebenen Klassifizierungen gelten nur dann, wenn auch die die nichttragenden Wände aussteifenden Bauteile in ihrer aussteifenden Wirkung ebenfalls mindestens der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse angehören.

4.1.1.3 Tragende Wände sind überwiegend auf Druck beanspruchte scheibenartige Bauteile zur Aufnahme vertikaler Lasten, z.B. Deckenlasten, sowie horizontaler Lasten, z.B. Windlasten.

Aussteifende Wände sind scheibenartige Bauteile zur Aussteifung des Gebäudes oder zur Knickaussteifung tragender Wände; sie sind hinsichtlich des Brandschutzes wie tragende Wände zu bemessen.

4.1.1.4 Als raumabschließende Wände gelten z.B. Wände in Rettungswegen, Treppenraumwände, Wohnungstrennwände und Brandwände. Sie dienen zur Verhinderung der Brandübertragung von einem Raum zum anderen. Sie werden nur 1seitig vom Brand beansprucht.

Als raumabschließende Wände gelten ferner Außenwandscheiben mit einer Breite > 1,0 m. Raumabschließende Wände können tragende oder nichttragende Wände sein.

4.1.1.5 Nichtraumabschließende, tragende Wände sind tragende Wände, die 2seitig - im Falle teilweiser oder ganz freistehender Wandscheiben auch 3- oder 4seitig - vom Brand beansprucht werden, siehe auch DIN 4102 Teil 2/09.77, Abschnitt 5.2.5.

Als Pfeiler und kurze Wände aus Mauerwerk gelten Querschnitte, die aus weniger als zwei ungeteilten Steinen bestehen oder deren Querschnittsfläche < 0,10 m2 ist - siehe auch DIN 1053 Teil 1/02.90, Abschnitt 7.2.1.

Als nichtraumabschließende Wandabschnitte aus Mauerwerk gelten Querschnitte, deren Fläche ≥ 0,10 m2 und deren Breite ≤ 1,0 m ist.

4.1.1.6 2schalige Außenwände mit oder ohne Dämmschicht oder Luftschicht aus Mauerwerk sind Wände, die durch Anker verbunden sind und deren innere Schale tragend und deren äußere Schale nichttragend ist.

4.1.1.7 2schalige Haustrennwände bzw. Gebäudeabschlusswände mit oder ohne Dämmschicht bzw. Luftschicht aus Mauerwerk sind Wände, die nicht miteinander verbunden sind und daher keine Anker besitzen. Bei tragenden Wänden bildet jede Schale für sich jeweils das Endauflager einer Decke bzw. eines Daches.

4.1.1.8 Stürze, Balken, Unterzüge usw. über Wandöffnungen sind für eine ≥ 3seitige Brandbeanspruchung zu bemessen.

4.1.2 Wanddicken, Wandhöhen

4.1.2.1 Die im folgenden angegebenen Mindestdicken d beziehen sich, soweit nicht anderes angegeben ist, immer auf die unbekleidete Wand oder auf eine unbekleidete Wandschale.

4.1.2.2 Die maximalen Wandhöhen ergeben sich aus den Normen DIN 1045, DIN 1052 Teil 1 und Teil 2, DIN 1053 Teile 1 bis 4, DIN 4103 Teile 1 bis 4 und DIN 18183.

4.1.3 Bekleidungen, Dampfsperren

Bei den in Abschnitt 4 klassifizierten Wänden ist die Anordnung von zusätzlichen Bekleidungen - Bekleidungen aus Stahlblech ausgenommen -, z.B. Putz oder Verblendung, erlaubt; gegebenenfalls sind bei Verwendung von Baustoffen der Klasse B jedoch bauaufsichtliche Anforderungen zu beachten.

Dampfsperren beeinflussen die in Abschnitt 4 angegebenen Feuerwiderstandsklassen - Benennungen nicht.

4.1.4 Anschlüsse, Fugen

4.1.4.1 Die Angaben von Abschnitt 4 gelten für Wände, die sich von Rohdecke bis Rohdecke spannen.

Anmerkung: Werden raumabschließende Wände z.B. an Unterdecken befestigt oder auf Doppelböden gestellt, so ist die Feuerwiderstandsklasse durch Prüfungen nachzuweisen - siehe unter anderem auch DIN 4102 Teil 2/09.77, Abschnitt 6.2.2.3.

4.1.4.2 Anschlüsse nichttragender Massivwände müssen nach DIN 1045, DIN 1053 Teil 1 und DIN 4103 Teil 1 (z.B. als Verbandsmauerwerk oder als Stumpfstoß mit Mörtelfuge ohne Anker) oder nach den Angaben von Bild 17 bzw. Bild 18 ausgeführt werden. 5)

4.1.4.3 Anschlüsse tragender Massivwände müssen nach DIN 1045 oder DIN 1053 Teil 1 (z.B. als Verbandsmauerwerk) oder nach den Angaben von Bild 19 bzw. Bild 20 ausgeführt werden. 5)

Bild 17: Anschlüsse Wand - Decke nichttragender Massivwände, Ausführungsmöglichkeiten 1 und 2

Bild 18: Anschlüsse Wand (Pfeiler/Stütze) - Wand nichttragender Massivwände (Beispiel Mauerwerk, Ausführungsmöglichkeiten 1 bis 3)

Bild 19: Stumpfstoß Wand - Wand tragender Wände, Beispiel Mauerwerk

Bild 20: Gleitender Stoß Wand (Stütze) - Wand tragender Wände, Ausführungsmöglichkeiten 1 und 2

4.1.5 2schalige Wände

Die Angaben nach Tabelle 45 für 2schalige Brandwände beziehen sich nicht auf den Feuerwiderstand einer einzelnen Wandschale, sondern stets auf den Feuerwiderstand der gesamten 2schaligen Wand.

Stützen, Riegel, Verbände usw., die zwischen den Schalen 2schaliger Wände angeordnet werden, sind für sich allein zu bemessen.

4.1.6 Einbauten und Installationen

4.1.6.1 Abgesehen von den Ausnahmen nach den Abschnitten 4.1.6.2 bis 4.1.6.4, beziehen sich die Feuerwiderstandsklassen der in Abschnitt 4 klassifizierten Wände stets auf Wände ohne Einbauten.

4.1.6.2 Steckdosen, Schalterdosen, Verteilerdosen usw. dürfen bei raumabschließenden Wänden nicht unmittelbar gegenüberliegend eingebaut werden; diese Einschränkung gilt nicht für Wände aus Beton oder Mauerwerk mit einer Gesamtdicke = Mindestdicke + Bekleidungsdicke ≥ 140 mm. Im Übrigen dürfen derartige Dosen an jeder beliebigen Stelle angeordnet werden; bei Wänden aus Beton, Mauerwerk oder Wandbauplatten mit einer Gesamtdicke < 60 mm dürfen nur Aufputzdosen verwendet werden.

Bei Wänden in Montage- oder Tafelbauart dürfen brandschutztechnisch notwendige Dämmschichten im Bereich derartiger Dosen auf 30 mm zusammengedrückt werden.

4.1.6.3 Durch die in Abschnitt 4 klassifizierten raumabschließenden Wände dürfen vereinzelt elektrische Leitungen durchgeführt werden, wenn der verbleibende Lochquerschnitt mit Mörtel nach DIN 18550 Teil 2 oder Beton nach DIN 1045 vollständig verschlossen wird.

Anmerkung: Für die Durchführung von gebündelten elektrischen Leitungen sind Abschottungen erforderlich, deren Feuerwiderstandsklasse durch Prüfungen nach DIN 4102 Teil 9 nachzuweisen ist; es sind weitere Eignungsnachweise, z.B. im Rahmen der Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, erforderlich.

4.1.6.4 Wenn in raumabschließenden Wänden mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse Verglasungen oder Feuerschutzabschlüsse mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse eingebaut werden sollen, ist die Eignung dieser Einbauten in Verbindung mit der Wand nach DIN 4102 Teil 5 bzw. Teil 13 nachzuweisen; es sind weitere Eignungsnachweise erforderlich - z.B. im Rahmen der Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Ausgenommen hiervon sind die in den Abschnitten 8.2 bis 8.4 zusammengestellten Konstruktionen, für deren Einbau die einschlägigen Norm- oder Zulassungsbestimmungen zu beachten sind.

Tabelle 35: Tragende und nichttragende, raumabschließende Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton
(1seitige Brandbeanspruchung)

ZeileKonstruktionsmerkmale
Feuerwiderstandsklasse-Benennung
F 30-AF 60-AF 90-AF 120-AF 180-A
1Unbekleidete Wändenach DIN 1045
1.1Zulässige Schlankheit = Geschosshöhe/Wanddicke = hs/d
1.2Mindestwanddicke d in mm bei 
1.2.1nichttragenden Wänden80 1)90 1)100 1)120150
1.2.2tragenden Wänden 
1.2.2.1Ausnutzungsfaktor α1 = 0,180 1)90 1)100 1)120150
1.2.2.2Ausnutzungsfaktor α1 = 0,5100 1)110 1)120150180
1.2.2.3Ausnutzungsfaktor α1 = 1,0120130140160210
1.3Mindestachsabstand u in mm der Längsbewehrung bei 
1.3.1nichttragenden Wänden1010101035
1.3.2tragenden Wänden bei einer Beanspruchung nach DIN 1045 von 
1.3.2.1Ausnutzungsfaktor α1 = 0,11010101035
1.3.2.2Ausnutzungsfaktor α1 = 0,51010202545
1.3.2.3Ausnutzungsfaktor α1 = 1,01010253555
1.4Mindestachsabstände u und us in mm in Wandbereichen über Öffnungen mit 
1.4.1einer lichten Weite ≤ 2,0 m1015253555
1.4.2einer lichten Weite > 2,0 m1025354565
2Wände mit beidseitiger Putzbekleidung nach den Abschnitten 3.1.6.1 bis 3.1.6.5nach DIN 1045
2.1Zulässige Schlankheit = Geschosshöhe/Wanddicke = hs/d
2.2Wanddicke d nach Zeile 1.2; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; Mindestwanddicke d in mm jedoch bei 
2.2.1nichttragenden Wänden60
2.2.2tragenden Wänden80
2.3Achsabstände u der Längsbewehrung sowie Achsabstände u und us in Wandbereichen über Öffnungen nach den Angaben der Zeilen 1.3 und 1.4; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; u und us jedoch nicht kleiner als 10 mm

1) Bei Betonfeuchtegehalten, angegeben als Massenanteil, > 4% (siehe Abschnitt 3.1.7) sowie bei Wänden mit sehr dichter Bewehrung (Stababstände < 100 mm) muss die Wanddicke mindestens 120 mm betragen.

Tabelle 36: Tragende nichtraumabschließende Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton (mehrseitige Brandbeanspruchung)

ZeileKonstruktionsmerkmale
Feuerwiderstandsklasse-Benennung
F 30-AF 60-AF 90-AF 120-AF 180-A
1Unbekleidete Wände 
1.1Mindestwanddicke d in mm 
1.1.1Ausnutzungsfaktor α1 = 0,1120120120140170
1.1.2Ausnutzungsfaktor α1 = 0,5120120140160200
1.2.3Ausnutzungsfaktor α1 = 1,0120140170220300
1.2Mindestachsabstand u in mm der Längsbewehrung bei 
1.2.1Ausnutzungsfaktor α1 = 0,11010101035
1.2.2Ausnutzungsfaktor α1 = 0,51010102545
1.2.3Ausnutzungsfaktor α1 = 1,01010253555
1.3Mindestachsabstände u und us in mm in Wandbereichen über Öffnungen mit 
1.3.1einer lichten Weites ≤ 2,0 m1015253555
1.3.2einer lichten Weite > 2,0 m1025354565
2Wände mit beidseitiger Putzbekleidung nach den Abschnitten 3.1.6.1 bis 3.1.6.5 
2.1Wanddicke d nach Zeile 1.1; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; Mindestwanddicke d in mm jedoch80
2.2Achsabstände u der Längsbewehrung sowie Achsabstände u und us in Wandbereichen über Öffnungen nach den Angaben der Zeilen 1.2 und 1.3; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; u und us jedoch nicht kleiner als 10 mm

4.2 Feuerwiderstandsklassen von Beton- und Stahlbetonwänden aus Normalbeton

4.2.1 Anwendungsbereich

4.2.1.1 Die Angaben von Abschnitt 4.2 gelten für Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton nach DIN 1045.

4.2.1.2 Bei tragenden Wänden gelten die Angaben jedoch nicht für Wände mit einer Breite b ≤ 0,40 m bzw. ≤ 5 d, wobei d die nach Tabelle 35 brandschutztechnisch notwendige Dicke ist. Derartige Wände sind wie Stützen nach Abschnitt 3.13 bzw. gegliederte Wände aus Stahlbeton nach Abschnitt 4.3 zu bemessen.

4.2.1.3 Wegen der Bemessung von Brandwänden siehe Abschnitt 4.8.

4.2.2 Randbedingungen

4.2.2.1 Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton müssen unter Beachtung der Bedingungen von Abschnitt 4.2.2 die in den Tabellen 35 und 36 angegebenen Bedingungen erfüllen. Hinsichtlich des Ausnutzungsfaktors α1 gilt Abschnitt 3.13.2.2 sinngemäß.

4.2.2.2 Fugen zwischen Fertigteilen müssen nach Bild 21, Ausführung 1, so mit Mörtel nach DIN 1053 Teil 1 oder Beton nach DIN 1045 ausgefüllt sein, dass die Mörtel- oder Betontiefe der Mindestwanddicke nach Tabelle 35, Zeile 1.2.2.1, entspricht. Gefaste Kanten dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn die Fasung ≤ 3 cm bleibt. Bei Fasungen > 3 cm ist die Mindestwanddicke auf den Endpunkt der Fasung zu beziehen.

Bei Fugen mit Nut- und Feder-Ausbildung nach Bild 21, Ausführung 2, genügt eine Vermörtelung der Fugen in den äußeren Wanddritteln.

Fugen mit einer Mineralfaser-Dämmschicht müssen den Angaben von Bild 21, Ausführung 3 a) oder 3 b), entsprechen.

Die Fasungen und die Abschlüsse von Mineralfaser-Dämmschichten dürfen mit Fugendichtstoffen nach DIN EN 26927 geschlossen werden.

Bild 21: Wandfugen (Schema-Skizzen für die Ausführungen 1 bis 3b)

4.3 Gegliederte Stahlbetonwände

4.3.1 Anwendungsbereich

4.3.1.1 Die Angaben von Abschnitt 4.3 gelten für tragende Wände aus Stahlbeton nach DIN 1045 mit Öffnungen für Türen und Fenster.

4.3.1.2 Die Wände gelten als tragende nichtraumabschließende Wände, die zunächst nach Tabelle 36 zu bemessen sind; lediglich die Wandteile zwischen den Öffnungen sind nach Tabelle 37 zu dimensionieren.

4.3.1.3 Die Angaben von Abschnitt 4.3 gelten nur für Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 (Benennung F 90-A).

4.3.2 Randbedingungen

4.3.2.1 Die Wände sind jeweils vollflächig an die Geschoßdecken anzuschließen, so dass keine freie Verdrehbarkeit im Bereich der Deckenanschlüsse möglich ist.

4.3.2.2 Die zugehörigen Systemlängen l und die Querschnittsabmessungen sind Bild 22 zu entnehmen.

4.3.2.3 Mindestens eine Seite ober- oder unterhalb der jeweiligen Öffnung muss eine Höhe ≥ 3 d, in jedem Fall ≥ 50 cm, aufweisen.

4.3.2.4 In Tabelle 37 wird eine Ausführung der Wände aus Beton B45 zugrunde gelegt. Die Bewehrung ist stützenähnlich über die gesamte Wandhöhe zu führen mit

7,0 cm2 / m je Seite BSt 420 S bzw.

6,5 cm2 / m je Seite BSt 500 S oder M

und einem Achsabstand der tragenden Längsbewehrung von u ≥ 25 mm nach Bild 23.

Bild 22: Schematische Darstellung der Wandabmessungen: Dicke, Breite, Systemlänge

Bild 23: Mindestachsabstände der tragenden Längsbewehrung allseitig brandbeanspruchter Wandelemente zur Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 Teil 2

Tabelle 37: Aufnehmbare zentrische Last zul Nc,t allseitig beflammter Wandteile nach 90 min Brandbeanspruchung nach DIN 4102 Teil 2

b/d
cm
Systemlänge l1, l2 oder l3
1,50 m2,50 m3,50 m
20/20- 526 kN- 299 kN- 162 kN
40/20- 1389 kN- 863 kN- 412 kN
60/20- 2243 kN- 1446 kN- 680 kN
80/20- 3086 kN- 2021 kN- 980 kN
100/20- 3928 kN- 2601 kN- 1257 kN
20/18- 408 kN- 216 kN- 117 kN
40/18- 1097 kN- 587 kN- 291 kN
55/18- 1613 kN- 888 kN- 450 kN
70/18- 2128 kN- 1179 kN- 581 kN
90/18- 2760 kN- 1534 kN- 731 kN
20/16- 294 kN- 152 kN- 83 kN
40/16- 790 kN- 386 kN- 203 kN

 

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