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DAfStb- Instandsetzungs-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung

Vom 8. März 2004
Stand 10/2001
(Nds. MBl. 2004 S. 193, 194; ber. 01/2002, ber. 09/2014)




Siehe auch: "Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze" und "Teil 2: Bauprodukte und Anwendung"


Ersatz für

Ausgabe Februar 1991 (Teil 3); bisherige Vertriebsnummer 65015

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), sind beachtet worden.

Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Herausgeber:

Deutscher Ausschuss für Stahlbeton - DAfStb im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Burggrafenstraße 6, D-10787 Berlin
Tel.: (0 30) 26 01-20 39 Fax: (0 30) 26 01-17 23 dafstb @ din.de

Der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) beansprucht alle Rechte, auch das der Übersetzung in fremde Sprachen. Ohne ausdrückliche Genehmigung des DAfStb ist es nicht gestattet, diese Veröffentlichung oder Teile daraus auf fotomechanischem Wege oder auf andere Art zu vervielfältigen.

Teil 3 wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet:

1 Personal und Ausstattung der ausführenden Unternehmen

1.1 Allgemeines

(1) Für die Ausführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen werden an das ausführende Unternehmen Anforderungen bezüglich

(2) Die Überwachung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen ist in Abschnitt 2 geregelt.

(3) Hinweise zu den anzuwendenden Prüfverfahren enthält Abschnitt 3.

1.2 Personal

1.2.1 Allgemeine Anforderungen

Ausführen, Prüfen und Überwachen von Arbeiten nach dieser Richtlinie erfordern von dem Unternehmen den Einsatz einer qualifizierten Führungskraft, eines Bauleiters und von Baustellenfachpersonal, die mit ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen die ordnungsgemäße Ausführung, Überwachung und Dokumentation solcher Arbeiten sicherstellen.

1.2.2 Qualifizierte Führungskraft

(1) Die qualifizierte Führungskraft ist zuständig und verantwortlich für die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle sowie für die erforderlichen Prüfungen.

(2) Zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft gehören u. a.

(3) Nach besonderer Vereinbarung können zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft auch Aufgaben des sachkundigen Planers gehören.

1.2.3 Bauleiter des Unternehmens

(1) Die Ausführung nach dieser Richtlinie ist von einem Bauleiter oder einem fachkundigen Vertreter des Bauleiters zu leiten.

(2) Der Bauleiter sorgt für die sichere und planmäßige Ausführung der Arbeiten, insbesondere über die Aufgaben nach DIN 1045 hinaus u. a. für

1.2.4 Baustellenfachpersonal

(1) Auf jeder Baustelle muss ein geschulter, insbesondere handwerklich ausgebildeter Fachmann des Unternehmens ständig anwesend sein, der je nach Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Schutz- und Instandsetzungsmaßnahme betontechnische und entsprechende andere baustofftechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzt. Die Befähigung für Arbeiten nach dieser Richtlinie muss der Überwachungsstelle durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden 2.

(2) Das Unternehmen hat nachzuweisen, dass das maßgebende Baustellenfachpersonal in Abständen von höchstens drei Jahren über Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen so unterrichtet und geschult wird, dass es in der Lage ist, alle Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme einschließlich der Prüfungen und der Überwachung durch das ausführende Unternehmen zu treffen.

(3) Zu den Aufgaben des Baustellenfachpersonals gehören u. a.

1.3 Geräteausstattung

(1) Für die Ausführung von Schutz- und Instandsetzungsarbeiten müssen auf der Baustelle diejenigen Geräte und Einrichtungen funktionsfähig vorhanden sein, die eine ausreichende Vorbereitung des Betonuntergrundes, eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten sowie die Ermittlung der geforderten Eigenschaften der Baustoffe und die Überprüfung der Arbeitsergebnisse ermöglichen. Dies sind insbesondere Einrichtungen und Geräte (siehe Anhang E) für das

(2) Die erforderliche Geräteausstattung richtet sich nach der Instandsetzungsmaßnahme.

(3) Alle Geräte und Einrichtungen sind vor Beginn der ersten Anwendung und dann in angemessenen Zeitabständen auf ihr einwandfreies Arbeiten zu überprüfen.

1.4 Nachunternehmer

Sofern das Unternehmen Nachunternehmer beauftragt, muss das beauftragende Unternehmen dafür sorgen, dass die Anforderungen nach den Abschnitten 1.1 bis 1.3 erfüllt werden.

2 Überwachung der Ausführung 3

2.1 Allgemeines

Für Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen ist immer eine Überwachung durch das ausführende Unternehmen (siehe Abschnitt 2.2) erforderlich. Ist die Instandsetzungsmaßnahme nach Maßgabe des sachkundigen Planers für die Erhaltung der Standsicherheit erforderlich, ist darüber hinaus eine "Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle 4 (siehe Abschnitt 2.3) durchzuführen.

2.2 Überwachung durch das ausführende Unternehmen

2.2.1 Aufzeichnungen während der Ausführung

(1) Bei Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen sind entsprechend ihrer Art und ihrem Umfang auf der Baustelle fortlaufend prüfbare Aufzeichnungen über alle für die Güte und Dauerhaftigkeit wichtigen Angaben, z.B. auf Vordrucken (Bautagebuch), vom Bauleiter, seinem Vertreter oder vom Baustellenfachpersonal zu führen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten (siehe auch Normenreihe DIN 1045):

(2) Die Aufzeichnungen müssen auf der Baustelle verfügbar sein. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine dem mit der Überwachung Beauftragten auf Verlangen vorzulegen und nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Gewährleistungszeit, mindestens jedoch fünf Jahre, vom Unternehmen aufzubewahren.

(3) Ist die Standsicherheit betroffen, sind darüber hinaus

2.2.2 Art, Umfang und Häufigkeit

(1) Die Durchführung der Überwachung durch das ausführende Unternehmen hat der Bauleiter zu veranlassen und zu kontrollieren.

(2) Mit der Überwachung durch das ausführende Unternehmen darf das Unternehmen keine Prüf- oder Überwachungsstelle beauftragen, die auch einen seiner Zulieferer überwacht.

(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung der Ausführung durch das ausführende Unternehmen sind in Anhang A festgelegt, soweit sie nicht in der Normenreihe DIN 1045 oder in DIN 18551 vorgeschrieben sind.

(4) In Zweifelsfällen sind auch solche Prüfungen durchzuführen, die nicht regelmäßig gefordert werden (z.B. Eigenschaften der Ausgangsstoffe, deren Zusammensetzung, Eignung von Ausführungs- und Prüfverfahren). Zuständig für die Festsetzung ist die qualifizierte Führungskraft.

(5) Änderungen von Umfang und Häufigkeit der Prüfungen nach Anhang A dürfen nur in Abstimmung mit dem sachkundigen Planer und der Überwachungsstelle festgelegt werden; sie sind zu dokumentieren. Dies gilt sinngemäß auch für die Art der Prüfungen, wenn nachgewiesen ist, dass die abweichenden Prüfverfahren mindestens gleichwertig sind.

(6) Nach ungenügenden Prüfergebnissen sind vom Unternehmen die Ursachen festzustellen. Sind die Ursachen auf die Gegebenheiten des Bauwerkes zurückzuführen, ist der sachkundige Planer zur Festlegung weiterer Maßnahmen hinzuzuziehen.

(7) Stoffe, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind auszusondern und als ungeeignet zu kennzeichnen.

(8) Betriebliche Einrichtungen, die den Anforderungen nicht genügen, sind als ungeeignet zu kennzeichnen; sie dürfen nicht benutzt werden.

2.3 Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle 3

2.3.1 Aufnahme der Überwachung

(1) Vor Aufnahme der Überwachung hat die Überwachungsstelle zu prüfen, ob die personelle und gerätemäßige Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausführung erwarten lässt.

(2) Bei kleineren bzw. zeitlich kürzeren Instandsetzungs- und Schutzmaßnahmen darf von einer Überprüfung der Baustelle durch eine Überwachungsstelle abgesehen werden, sofern die Standsicherheit nach Maßgabe des sachkundigen Planers nicht betroffen ist (s. Abschnitt 2.1). Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen an Betonflächen < 50 m2 sowie Rissverfüllungen < 20 m Gesamtlänge.

(3) Der Überwachungsstelle sind bei Maßnahmen nach dieser Richtlinie vor Beginn der Arbeiten vom Unternehmen schriftlich anzuzeigen:

2.3.2 Durchführung der Überwachung

(1) Jede angezeigte Schutz- und Instandsetzungsmaßnahme ist im Regelfall ohne vorherige Ankündigung mindestens einmal zu überprüfen. Bei länger dauernden Maßnahmen sind weitere Überprüfungen in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Die Häufigkeit der Überprüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Überwachungsstelle und richtet sich nach ihren Feststellungen und den Ergebnissen der Überwachung. Dabei sind die Zuverlässigkeit der Überwachung durch das ausführende Unternehmen sowie die besonderen Anforderungen an die Ausführung und an die Stoffe und Stoffsysteme zu berücksichtigen.

(2) Im Rahmen der Überwachung durch das ausführende Unternehmen festgestellte und unverzüglich behobene Mängel sind nicht zu beanstanden.

(3) Bei wesentlichen Beanstandungen ist eine Wiederholungsprüfung durchzuführen.

(4) Der Beauftragte der Überwachungsstelle hat in die Ausführungsunterlagen und Aufzeichnungen der Überwachung durch das ausführende Unternehmen gemäß Abschnitt 2.2.1 Einblick zu nehmen, unter anderem in

(5) Der Beauftragte der Überwachungsstelle hat, soweit möglich, die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen zu überprüfen. Er muss in begründeten Zweifelsfällen bei der Überprüfung die in dieser Richtlinie festgelegten Probenahmen und Prüfungen durchführen oder durchführen lassen. Im Regelfall sind zu überprüfen:

2.3.3 Probenahme

(1) Proben sind im Regelfall auf der Baustelle nach statistischen Grundsätzen durch die Überwachungsstelle zu entnehmen.

(2) Jede Probe ist unverwechselbar zu kennzeichnen.

(3) Über die Entnahme ist von der Überwachungsstelle ein Protokoll anzufertigen, abzuzeichnen und von der auf der Baustelle aufsichtsführenden Person gegenzuzeichnen. Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:

2.3.4 Überwachungsbericht

(1) Die Feststellungen bei der Überwachung und deren Auswertungen sind in einem Überwachungsbericht zu dokumentieren. Dieser Bericht muss mindestens enthalten:

(2) Die Überwachungsberichte sind beim Unternehmen und bei der Überwachungsstelle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

2.3.5 Kennzeichnung der Baustelle

Baustellen, die nach dieser Richtlinie überwacht werden, sind an deutlich sichtbarer Stelle mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

3 Prüfverfahren

3.1 Allgemeines

Anhang B enthält eine Übersicht über die bei der Ausführung anzuwendenden Prüfverfahren und einzelne Prüfverfahren, die bei der Planung durchzuführen sind.

3.2 Betonuntergrund

3.2.1 Prüfung nach Augenschein

(1) Die Oberfläche ist visuell zu prüfen auf das Vorhandensein von

(2) Oberflächennahe Hohlstellen können durch Klangunterschiede beim Abklopfen festgestellt werden.

3.2.2 Prüfung des Feuchtegehaltes des Betonuntergrundes

(1) Die Beurteilung der Feuchte des Betonuntergrundes ist bei Planung und Ausführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie für das Erreichen des Instandsetzungsziels wesentlich.

(2) Für die Anwendung von Oberflächenschutzsystemen sowie Instandsetzungsmörteln und -betonen sind in Teil 2, Abschnitt 2.2.5, die Zustände "trocken", "feucht" und "nass" definiert.

(3) Notwendig für die genannten Applikationen ist die Kenntnis des Feuchtegehaltes des Betonuntergrundes. Dazu ist ein geeignetes der nachfolgend beschriebenen Prüfverfahren (vgl. auch Anhang B, Zeile 10) anzuwenden.

(4) Einen Hinweis auf das Vorhandensein von Betonfeuchte oberhalb des Zustandes "trocken" gemäß Teil 2, Abschnitt 2.2.5, kann das Erwärmen der Oberfläche bzw. einer rd. 2 cm tiefen, frisch hergestellten Bruchfläche mit einem Warmluftgebläse liefern. Feuchte Betone werden dabei deutlich heller.

(5) Eine quantitative Bestimmung des Feuchtegehaltes des Betons darf näherungsweise mit dem CM-Gerät durchgeführt werden (s. Anhang F).

(6) Andere Prüfmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von Beton sind zulässig, wenn deren Ergebnisse mindestens die gleiche Aussagekraft haben.

(7) Für das Füllen von Rissen ist Abschnitt 3.2.8, Absatz (9), zu beachten.

3.2.3 Prüfung von Baustoffen bzw. Bauteilen auf Wassereindringung nach Karsten

(1) Die Prüfung auf Wassereindringung mit dem Wassereindringprüfgerät nach Karsten gibt einen Aufschluss über das Verhalten eines Baustoffes bzw. Bauteils gegenüber einer Wassereinwirkung, indem die je Zeiteinheit in den B bei Prüfbeginn lufttrockenen B Baustoff eingedrungene Wassermenge erfasst wird.

(2) Die Anwendung dieses Prüfverfahrens erfordert erfahrenes Prüfpersonal (z.B. einer Prüfstelle) und ist auf Baustellen nur in Sonderfällen sinnvoll (vgl. Anhang B, Zeile 11).

3.2.4 Prüfung der Benetzbarkeit von Betonoberflächen

(1) Das Verfahren soll Hinweise zur Beurteilung der Saugfähigkeit von Betonoberflächen liefern.

(2) Die Benetzbarkeit einer Betonoberfläche wird durch Aufspritzen von Wasser und Bewertung des Abperleffektes (nicht, schwach oder ausgeprägt abperlend) geprüft.

(3) Der Abperleffekt erlaubt im Regelfall jedoch keine genügend sichere Beurteilung der Wirksamkeit von Imprägnierungen. Die Anwendung des Verfahrens bleibt daher auf Sonderfälle beschränkt.

3.2.5 Bestimmung der Rautiefe

(1) Die Rauhtiefe wird im Regelfall mit dem Sandflächenverfahren festgestellt. Andere Verfahren sind zulässig.

(2) Das Sandflächenverfahren dient der Bestimmung der mittleren Rautiefe auf einer horizontalen Oberfläche. Die Prüfung ist nach Abschluss der Vorbereitung des Betonuntergrundes durchzuführen. Eine definierte Sandmenge (Volumen V) wird auf der zu prüfenden Oberfläche kreisförmig so verteilt, dass die Vertiefungen gerade gefüllt sind. Die mittlere Rautiefe Rt ist definiert als Höhe des gedachten Zylinders mit dem Durchmesser d und dem Sandvolumen V.

(3) An Geräten und Hilfsmitteln sind erforderlich:

(4) Die Lage der Messstellen muss so gewählt werden, dass die Prüfergebnisse repräsentativ für den Prüfbereich (Bauwerksteil) sind. Je Prüfbereich sind mindestens 3 Messstellen vorzusehen.

(5) Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen und auszuwerten:

(6) Die mittlere Rautiefe Rt (mm) ergibt sich für das Sandvolumen V (cm3) und den Durchmesser d (cm) des etwa kreisförmig verteilten Sandes zu

Rt = 40 * V/x * d 2 (mm)

(7) Die so ermittelte Rautiefe in mm ist im Prüfbericht anzugeben.

3.2.6 Prüfung der Oberflächenzugfestigkeit

(1) Unter der Oberflächenzugfestigkeit versteht man die auf eine definierte Prüffläche bezogene, rechtwinklig zur Ebene des vorbereiteten Betonuntergrundes wirkende Zugkraft, die erforderlich ist, um einen Kohäsionsbruch des Betonuntergrundes zu erzeugen.

(2) Die Beschreibung des Prüfverfahrens ist im Anhang C enthalten.

(3) Werden bei der Prüfung der Oberflächenzugfestigkeit Einzelwerte unterhalb des kleinsten zulässigen Einzelwertes gefunden, ist durch mindestens zwei Einzelprüfungen in örtlicher Nähe (Entfernung etwa bis zu 1 m) festzustellen, ob es sich um Ausreißer handelt, Sind die zusätzlichen Werte einwandfrei, wird der zunächst gefundene Wert verworfen. Bleibt der Wert bestehen, ist durch ein geeignetes Flächenraster der fehlerhafte Bereich einzugrenzen.

3.2.7 Erfassung von Rissen und Hohlräumen

(1) Beim Erfassen von Rissen und Hohlräumen ist so zu verfahren, dass eine sachgerechte Beurteilung der Notwendigkeit und der Art des Füllens vorgenommen werden kann.

(2) Zu den Rissmerkmalen (vgl. Teil 2, Abschnitt 6, Tab. 6.1) zählen:

Die vorgefundenen Rissmerkmale lassen unter Berücksichtigung der Bauteilbeanspruchung Rückschlüsse auf die Rissursachen zu.

(3) Die wichtigsten Rissmerkmale (Rissbreiten und Rissbreitenänderungen) sind bei Bauwerken im Freien witterungsbedingten Einflüssen unterworfen. Daher sind außer der Erfassung der Rissmerkmale weitere Angaben zu machen:

(4) Die Rissbreiten sind in Schritten von 0,05 mm anzugeben. Hierzu genügt die Verwendung eines Rissbreitenmaßstabs.

(5) Rissbreitenänderungen lassen sich mit Methoden unterschiedlicher Genauigkeit erfassen:

(6) Bauwerke, die der direkten Bewitterung ausgesetzt sind, zeigen Rissbreitenänderungen im Tagesverlauf. Die täglichen Rissbreitenänderungen werden überlagert von langzeitigen Änderungen (im Jahresverlauf) und den kurzzeitigen Änderungen (z.B. aus Verkehrsbelastung).

(7) Die Messzeiträume sollten so gewählt werden, dass aus den Ergebnissen ausreichende Rückschlüsse auf die zu erwartenden kurzzeitigen und täglichen Rissbreitenänderungen zum vorgesehenen Zeitpunkt der Rissfüllung möglich sind. Bei verkehrsbedingten Rissbreitenänderungen sind die Besonderheiten des Verkehrs anzugeben und bei der Bewertung der Messergebnisse zu berücksichtigen.

(8) Hohlräume sind hinsichtlich Lage und Ausmaß z.B. durch Abklopfen, Endoskopie, Impuls-Echo-Verfahren oder Bohrkerne zu erfassen. Die Durchgängigkeit für den Füllstoff ist zu beurteilen. Wenn die Sichtprüfung kein sicheres Ergebnis liefert, können Probeinjektionen mit Wasser durchgeführt werden.

(9) Der Feuchtezustand der Risse und Hohlräume ist festzustellen und zu beurteilen. Zu unterscheiden ist "trocken", "feucht", "drucklos wasserführend" und "unter Druck wasserführend" (vgl. Teil 2, Abschnitt 6, Tab. 6.2).

(10) An Bohrkernen lassen sich Rissart, Zustand der Risse/Rissflanken und vorangegangene Maßnahmen feststellen. Bohrkernentnahmen stellen stets Störungen dar und sind daher auf Ausnahmefälle, ggf. mit geringem Durchmesser (50 mm), zu beschränken.

3.2.8 Prüfung der Verarbeitungsbedingungen

3.2.8.1 Lufttemperatur

(1) Zum Messen der Lufttemperatur dürfen handelsübliche Thermometer verwendet werden. Die Ablesegenauigkeit soll mindestens 1 K betragen.

(2) Bei stark schwankenden Temperaturen sollen selbstschreibende Geräte eingesetzt werden.

(3) Die Messungen sollen in unmittelbarer Nähe zur Bauausführung durchgeführt werden.

(4) Der Temperaturfühler darf nicht direkt von der Sonne beschienen werden.

3.2.8.2 Relative Luftfeuchte

(1) Zum Messen der relativen Luftfeuchte dürfen folgende Geräte verwendet werden:

(2) Die Geräte sind vor Beginn der Arbeiten zu kontrollieren und falls erforderlich zu justieren.

(3) Die Messgeräte dürfen nicht direkt von der Sonne beschienen werden.

3.2.8.3 Bauteiltemperatur

(1) Für die Messung sind Thermometer mit Kontaktfühler bzw. Infrarotthermometer zu verwenden.

(2) Die Messungen der Oberflächentemperatur sind an den zu bearbeitenden Bauteilen durchzuführen. Die Zeitabstände der Messungen sind so zu wählen, dass drohende Unterschreitungen der Taupunkttemperatur rechtzeitig festgestellt werden können.

(3) Messungen der Temperatur im Inneren von Bauteilen sind in Bohrlöchern von ca. 8 mm Durchmesser und mindestens 50 mm Tiefe durchzuführen. Die Bohrlöcher müssen an den Bauteiloberflächen wärmedämmend abgedichtet werden.

3.2.8.4 Taupunkttemperatur

(1) Die Taupunkttemperatur kann dem Anhang D für die gemessenen Werte von Lufttemperatur und relativer Luftfeuchte entnommen werden.

(2) Die ermittelte Taupunkttemperatur ist mit der Bauteiltemperatur zu vergleichen.

3.3 Instandsetzungsmörtel und -betone

3.3.1 Allgemeines

Bei Instandsetzungsmaßnahmen unter Verwendung von werksgemischten Stoffen sind zusätzlich zu den in den Anhängen A und B angegebenen Prüfungen im Rahmen der Ausführung zusätzliche Prüfungen nur in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Zusätzliche Prüfungen sind in Anlehnung an DIN EN 206-1, DIN 1045-2, DIN EN 197-1, DIN 1164, DIN EN 14487 in Verbindung mit DIN 18551, DAfStb-Richtlinie "Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel" sowie Teil 2, Abschnitt 4 und Teil 4 dieser Richtlinie durchzuführen. Sie sind vom sachkundigen Planer vorzugeben.

3.3.2 Bestimmung von Betondeckung, Lage und Durchmesser der Bewehrung

(1) Betondeckung, Lage und Durchmesser der Bewehrung sind zerstörungsfrei mit einem elektronischen Prüfgerät zu messen und zu protokollieren. Für die Handhabung des Gerätes ist die Betriebsanleitung maßgebend. Die Genauigkeit des Gerätes ist zu überprüfen, z.B. neben bereits freiliegender oder örtlich freizulegender Bewehrung.

(2) Eine zerstörende Messung der Betondeckung sollte die Ausnahme sein.

3.4 Oberflächenschutzsysteme

3.4.1 Prüfung der Dicke von Beschichtungen

(1) Die Dicke der Beschichtung ist sowohl über den Verbrauch pro Flächeneinheit unter Berücksichtigung der Rautiefe als auch über die Messung der Nassschichtdicke zu ermitteln.

(2) Nicht zerstörungsfreie Prüfungen sind auf Ausnahmefälle zu beschränken.

(3) In begründeten Fällen, z.B. bei Unregelmäßigkeiten während der Ausführung, sollen Bohrkerne kleinen Durchmessers (50 mm oder kleiner) entnommen werden. Durch den Bohrvorgang örtlich eingetretene Veränderungen der Schichtdicke sind zu beachten und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Die Schichtdicke wird an der Mantelfläche mit Hilfe einer Messlupe oder eines Messmikroskops bestimmt.

(4) Zur genauen Ermittlung dünner Schichtdicken und von Einzelschichtdicken mehrschichtiger Systeme sind Schrägschliffe erforderlich. Dazu ist ein Fachlabor einzuschalten.

3.4.2 Prüfung der Haftzugfestigkeit

(1) Unter der Haftzugfestigkeit versteht man die auf eine definierte Prüffläche bezogene, rechtwinklig zur Beschichtungsebene wirkende Zugkraft, die erforderlich ist, um eine Beschichtung vom Untergrund oder einzelnen Schichten voneinander zu trennen. Das Prüfverfahren ist im Anhang C beschrieben.

(2) Die Haftzugfestigkeit wird im Regelfall vor dem Auftragen der letzten Lage geprüft.

3.4.3 Gitterschnittprüfung mit Tape-Test

(1) Die zu prüfende Beschichtung (Maximalschichtdicke 500 µm) und deren Untergrund sollen weitgehend glatte Oberflächen besitzen. Strukturschalungen und sägeraue Holzschalungen ohne Spachtelung sind ungeeignet.

(2) An jeder Messstelle werden mit dem Einschneidegerät a) nach DIN EN ISO 2409 (scharfes Messer mit Abbrechklinge) je 4 senkrecht aufeinander stehende Schnitte angebracht, so dass ein Gitter mit 9 Quadraten entsteht. Der Abstand der parallelen Schnitte soll 4 mm betragen. Die Messstelle wird mit bloßem Auge nach den Gitterschnitt-Kennwerten (DIN EN ISO 2409) beurteilt.

(3) Anschließend wird ein 25 mm breites, transparentes Selbstklebeband (Klebekraft (10 ± 1) N nach IEC 454-2) blasenfrei mit möglichst gleichmäßigem Druck auf das bei der Gitterschnittprüfung erhaltene Gitter gebracht und nach rd. 5 min ruckartig abgerissen (Tape-Test).

(4) Anschließend wird die Messstelle erneut beurteilt. Falls vereinbart, kann die Beurteilung mittels einer Leuchtlupe durchgeführt werden.

(5) Für Dokumentationszwecke ist zu empfehlen, die Klebebandstreifen aus dem Tape-Test auf Klarsichtfolie aufzubringen und eindeutig den Messstellen zuzuordnen.

3.5 Risse und Hohlräume

(1) Maßnahmen zum Füllen von Rissen und Hohlräumen sind vorab vom sachkundigen Planer aufgrund der vorgefundenen Rissmerkmale (vgl. Abschnitt 3.2.8), des Instandsetzungsziels und der Eigenschaften des Füllstoffes und des Füllgerätes zu beurteilen. Der sachkundige Planer ist auch an der Festlegung der nachfolgend beschriebenen Prüfverfahren zu beteiligen.

(2) Das Füllen von Rissen und Hohlräumen darf nur innerhalb füllstoff- und füllartspezifischer Anwendungsbedingungen (siehe Teil 2, Abschnitt 6, Tab. 6.3 und 6.4) ausgeführt werden. Deren Einhaltung ist erforderlichenfalls durch Messung zu überprüfen. Die Angaben zur Ausführung sind einzuhalten.

(3) Sollen in wichtigen Fällen die Vollständigkeit der Füllung nach einer Injektion und/oder die Aushärtung des Rissfüllstoffes zuverlässig überprüft werden, so darf dies nur durch Entnahme von Bohrkernen erfolgen.

(4) Die an der Mantelfläche des Bohrkerns sichtbaren Risse mit Breiten > 0,1 mm müssen eine Füllung von mindestens 80 % (Füllgrad) aufweisen.

(5) Die Bohrkerne kleinen Durchmessers (< 50 mm) sind aus charakteristischen Bereichen zu entnehmen. Messungen an der Mantelfläche des Bohrkerns können mit Hilfe einer Messlupe oder eines Mikroskops durchgeführt werden.

(6) Soll in begründeten Ausnahmefällen die Fülltiefe von Rissen nach einer Tränkung überprüft werden, so darf dies ebenfalls nur durch zerstörende Prüfung, z.B. durch Entnahme von Bohrkernen, erfolgen.

(7) Durch Tränkung müssen Risse mindestens bis zu einer Tiefe von 5 mm bzw. der 15fachen Rissbreite (der kleinere Wert ist maßgebend) gefüllt werden.

Normen und weiteres Schrifttum

DIN 459-1Baustoffmaschinen - Mischer für Beton und Mörtel - Teil 1: Begriffe, Leistungsermittlung, Größen
DIN 459-2Baustoffmaschinen - Mischer für Beton und Mörtel - Teil 2: Verfahren zur Prüfung der Mischwirkung von Betonmischern
DIN 1045Beton und Stahlbetonbau; Bemessung und Ausführung
DIN 1048-5Prüfverfahren für Beton; Festbeton, gesondert hergestellte Probekörper
DIN 1164Zement mit besonderen Eigenschaften
DIN 18 551Spritzbeton; Herstellung und Güteüberwachung
DIN 32 539Flammstrahlen von Stahl- und Betonoberflächen (Ausgabe:1998-07)
DIN 50 986Messung von Schichtdicken; Keilschnitt-Verfahren zur Messung der Dicke von Anstrichen und ähnlichen Schichten
DIN 50 922Korrosion der Metalle; Untersuchung der Beständigkeit von metallischen Werkstoffen gegen Spannungsrisskorrosion; Allgemeines
DIN EN 197-1Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement
DIN EN 197-2Zement-Teil 2: Konformitätsbewertung
DIN EN 12350-1Prüfung von Frischbeton -Teil 1: Probenahme
DIN EN 12350-2,Prüfung von Frischbeton - Teil 2: Setzmaß
DIN EN 12350-3,Prüfung von Frischbeton - Teil 3: Vebe- Prüfung
DIN EN 12350-4,Prüfung von Frischbeton - Teil 4: Verdichtungsmaß
DIN EN 12350-5,Prüfung von Frischbeton -Teil 5: Ausbreitmaß
DIN EN 12350-6,Prüfung von Frischbeton - Teil 6: Frischbetonrohdichte
DIN EN 12350-7,Prüfung von Frischbeton - Teil 7: Luftgehalte - Druckverfahren
DIN EN ISO 2409Lacke und Anstrichstoffe - Gitterschnittprüfung (ISO 2409:1992); Deutsche Fassung EN ISO 2409:1994
DIN ISO 565Analysensiebe - Metalldrahtgewebe, Lochplatte und elektrogeformte Siebfolien - Nennöffnungsweiten (ISO 565:1990)
DBV-MerkblattAnwendung von Reaktionsharzen im Betonbau, Teil 2: Untergrund.
DBV-MerkblattBegrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau.
DAfStb- Heft 401Bestimmung des Chloridgehaltes von Beton
DAfStb- Heft 422Prüfung von Beton - Empfehlungen und Hinweise als Ergänzung zu DIN 1048
DGZfP- Merkblatt B4für das Ultraschall-Impuls-Verfahren zur Zerstörungsfreien Prüfung mineralischer Baustoffe und Bauteile, 1999, 18 S.


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