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GDI-V - GDI-Koordinierungsgremiumsverordnung
Verordnung über die ressortübergreifende Kontaktstelle für die Geodateninfrastruktur Bayern
- Bayern -
Vom 3. September 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2012 S. 476; 22.07.2014 S. 286 14; 17.07.2015 S. 243 15; 18.05.2018 S. 341 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 219-5-1-F
Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes (BayGDIG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 453, BayRS 219-5-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:
§ 1 Koordinierungsgremium
(1) 1 Das Koordinierungsgremium Geodateninfrastruktur Bayern (Koordinierungsgremium) steuert den Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern. 2 Das Koordinierungsgremium ist ressortübergreifende Kontaktstelle nach Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes (BayGDIG).
(2) 1 Die Staatsministerien, in deren Geschäftsbereich Geodaten im Sinn des Art. 4 BayGDIG vorhanden sind, benennen je ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes Mitglied. 2 Den Vorsitz hat das vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat benannte Mitglied. 3 Das Koordinierungsgremium kann weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder aufnehmen.
(3) 1 Das Koordinierungsgremium tagt mindestens einmal jährlich und fasst Beschlüsse einstimmig. 2 Es ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 3 Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 2 Aufgaben des Koordinierungsgremiums
(1) Das Koordinierungsgremium
(2) 1 Das vorsitzende Mitglied vertritt den Freistaat Bayern im Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland. 2 Das jeweilige Votum für Beschlüsse des Lenkungsgremiums ist im Koordinierungsgremium abzustimmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied vertritt die Interessen des Koordinierungsgremiums gegenüber dem IT-Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung.
(1) Zur Unterstützung des Koordinierungsgremiums wird beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur Bayern eingerichtet.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
(3) 1 Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle obliegt dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 2 Es legt jährlich einen mit dem Koordinierungsgremium abgestimmten Arbeitsplan für die Geschäftsstelle fest.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
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