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BayGDIG - Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz
- Bayern -
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 453; 22.07.2014 S. 286 14; 18.05.2018 S. 341 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 219-5-F
Siehe Fn *
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Begriffsbestimmungen 18 18 18
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind
Öffentliche Gremien, die Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 beraten, gelten dabei als Teil derjenigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.
(2) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.
(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechend.
Art. 2 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 18 18 18
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Geodaten im Sinn des Abs. 1, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.
(5) Die bei den Verwaltungsbehörden der Unterstufe und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Abs. 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist.
(6) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.
Art. 3 Erfassung und Führung von Geodaten 18 18 18
(1) Geodaten sind entsprechend Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes zu erfassen und zu führen.
(2) Beziehen sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet nicht ausschließlich innerhalb Bayerns, stimmen die zuständigen Behörden deren Darstellung und Position mit den dort zuständigen Stellen ab.
Art. 4 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste 18 18 18
(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geo- und Metadaten die in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Such-, Darstellungs-, Transformations- und Downloaddienste (Netzdienste) sowie die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten bereitstehen und die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Suchdienste müssen durch die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Suchkriterien erschlossen sein, Transformationsdienste die in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Voraussetzungen erfüllen.
Art. 5 Bereitstellung von Metadaten 18 18 18
(1) Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
Art. 6 Integrale Geodatenbasis und Geoportal 14 18 18 18
(1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
(2) Der Zugang zur Integralen Geodatenbasis erfolgt durch ein Geoportal des Landes.
(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten privater Dritter können über das Geoportal des Landes bereitgestellt werden, sofern diese zustimmen und sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
Art. 7 Koordinierung 14 18 18 18
(1) Die nationale Anlaufstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das Koordinierungsgremium Geodateninfrastruktur Bayern als ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.
(2) Das Koordinierungsgremium besteht aus je einem Mitglied der Staatsministerien, in deren Geschäftsbereich Geodaten vorhanden sind. Den Vorsitz hat das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat benannte Mitglied, das den Freistaat Bayern auch im Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland vertritt.
(3) Zur Unterstützung des Koordinierungsgremiums, insbesondere beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern, besteht beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Geschäftsstelle.
(1) Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 öffentlich zur Verfügung zu stellen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit und der Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 zu Geodaten und Geodatendiensten, die keine Suchdienste sind, kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Soweit
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt oder die Geodaten sind nach anderen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder ohne rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie in Satz 5 genannten Gründe abgelehnt werden.
(4) Gegenüber Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
(5) Behörden, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können Dritten unter nachfolgenden Voraussetzungen Nutzungsrechte einräumen:
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
ENDE |