Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zum weiteren Nachvollzug der Datenschutz-Grundverordnung im Landesrecht
- Bayern -

Vom 18. Mai 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2018 S. 341)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen E-Government-Gesetzes

Das Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. November 2017 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dieser Teil gilt nicht für Schulen, Krankenhäuser, das Landesamt für Verfassungsschutz und Beliehene. Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung und die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Art. 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend."(2) Die Art. 2 bis 4, 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 8 gelten nicht für
  1. Schulen, Krankenhäuser, das Landesamt für Verfassungsschutz und Beliehene,
  2. die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung,
  3. die in Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) genannten Bereiche und
  4. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Auf die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden die Art. 7 und 8 keine Anwendung."

2. Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst 1:


altneu
 -"Unabhängig vom Anwendungsbereich gemäß Art. 1 stellen Auftraggeber im Sinn von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit
  1. für sie eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist,
  2. sie im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig werden oder
  3. dies durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgesehen ist."

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Nähere sowie Ausnahmen kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung festlegen."Das Nähere sowie Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs, insbesondere auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form beziehen, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung festlegen."

3. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Behörden, die die elektronische Aktenführung nutzen, sollen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen untereinander Akten, Vorgänge und Dokumente elektronisch übermitteln."(2) Nutzt eine Behörde die elektronische Aktenführung, soll sie Akten, Vorgänge und Dokumente gegenüber anderen Behörden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch übermitteln."

4. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb) Die Sätze 2 bis 4

2Nutzt eine Behörde für sie nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayDSG freigegebene Basisdienste, gilt sie als Auftraggeber im Sinn des Art. 6 BayDSG. 3Sie kann hierbei von der Fachaufsichtsbehörde unterstützt werden, die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständig ist. 4Die Schutzrechte nach Art. 9 bis 13 BayDSG können auch gegenüber der bereitstellenden Behörde wahrgenommen werden.

werden aufgehoben.

b) In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

5. Art. 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die in den Anwendungsbereich des Teils 1 fallen" durch die Wörter "für die der Anwendungsbereich von Teil 1 ganz oder zum Teil eröffnet ist" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst 2:


altneu
-"Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinn von Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und Art. 32 des Bayerischen Datenschutzgesetzes und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte."

6. Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder programmtechnische Sicherheitslücken, unbefugte Datennutzung oder unbefugte Datenverarbeitung durch Dritte" durch die Wörter " , programmtechnische Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Datennutzung und -verarbeitung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.

7. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwendungsbeschränkungen" durch das Wort "Verarbeitungseinschränkungen" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

c) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.

bb) In Nr. 1 werden die Wörter "oder programmtechnische Sicherheitslücken, unbefugte Datennutzung" durch die Wörter " , programmtechnische Sicherheitslücken" ersetzt.

cc) In Nr. 3 werden die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.

8. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" angefügt.

b) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "befristen" die Wörter "und kann nicht verlängert werden" eingefügt.

c) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird die Angabe "1. Januar 2019" durch die Angabe "1. Januar 2020" ersetzt.

bb) In Nr. 4 wird die Angabe "27. November 2019" durch die Angabe "18. April 2020" ersetzt.

d) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Art. 19 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft."

§ 2
Änderung des Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Bayerische Geodateninfrastrukturgesetz (BayGDIG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 453, BayRS 219-5-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 208 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Art. 1 und 2

Art. 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur Bayern als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

Art. 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden.

(2) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

werden aufgehoben.

2. Der bisherige Art. 3 wird Art. 1 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 1 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder sie zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodatischen Umwandlung von Geodaten,
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(6) Geodateninfrastruktur ist die Infrastruktur aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.

(8) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

"Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Behörden und
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Öffentliche Gremien, die Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 beraten, gelten dabei als Teil derjenigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.

(2) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.

(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechend."

3. Der bisherige Art. 4 wird Art. 2 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 Buchst. b wird die Angabe "Art. 8 Abs. 3" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 3" ersetzt.

bb) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. oder werden für diese bereitgehalten;"4. sie betreffen eines oder mehrere Themen nach den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG."

b) Abs. 2

(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 2 wird die Angabe "Art. 11" durch die Angabe "Art. 8 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

d) Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden die Abs. 3 bis 6.

4. Der bisherige Art. 5 wird Art. 3 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Die Geodaten nach Art. 4 Abs. 1 sind entsprechend Art. 12a des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG - (BayRS 219-1-F) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Geodaten sind entsprechend Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes, der anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz die Darstellung und die Position des Standorts bzw. des geografischen Gebiets ab."(2) Beziehen sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet nicht ausschließlich innerhalb Bayerns, stimmen die zuständigen Behörden deren Darstellung und Position mit den dort zuständigen Stellen ab."

5. Der bisherige Art. 6 wird Art. 4 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten die Dienste nach Art. 3 Abs. 3 bereitstehen. Soweit für Dienste Gebühren und Auslagen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Dienste nach Abs. 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.

(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:

  1. Schlüsselwörter,
  2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. Qualitätsmerkmale,
  4. geografischer Standort,
  5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
  6. die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen Behörden.

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Suchdienste werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.

"Art. 4 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geo- und Metadaten die in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Such-, Darstellungs-, Transformations- und Downloaddienste (Netzdienste) sowie die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten bereitstehen und die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Anforderungen erfüllen.

(2) Suchdienste müssen durch die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Suchkriterien erschlossen sein, Transformationsdienste die in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Voraussetzungen erfüllen."

6. Der bisherige Art. 7 wird Art. 5 und Abs. 4

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach Art. 13 geregelt.

wird aufgehoben.

7. Der bisherige Art. 8 wird Art. 6 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Geoportal" die Wörter "des Landes" eingefügt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "nach Abs. 2" durch die Wörter "des Landes" ersetzt und nach den Wörtern "sofern diese" werden die Wörter "zustimmen und" eingefügt.

c) Die Abs. 4 und 5

(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendatendiensten nach Art. 4 an das Geoportal hat unter Beachtung der im Bayerischen Datenschutzgesetz und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.

(5) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien geregelt.

werden aufgehoben.

8. Der bisherige Art. 9 wird Art. 7 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "eine" durch die Wörter "das Koordinierungsgremium Geodateninfrastruktur Bayern als" ersetzt.

b) Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten hinsichtlich der ressortübergreif enden Kontaktstelle geregelt werden."(2) Das Koordinierungsgremium besteht aus je einem Mitglied der Staatsministerien, in deren Geschäftsbereich Geodaten vorhanden sind. Den Vorsitz hat das vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat benannte Mitglied, das den Freistaat Bayern auch im Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland vertritt.

(3) Zur Unterstützung des Koordinierungsgremiums, insbesondere beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern, besteht beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Geschäftsstelle."

9. Der bisherige Art. 10 wird Art. 8 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Allgemeine" gestrichen.

b) Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und es werden die Wörter "des Art. 11 und nach Maßgabe des Art. 12 der Öffentlichkeit und anderen Behörden" durch die Wörter "der Abs. 2 bis 5 öffentlich" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes."

c) Es werden die folgenden Abs. 2 bis 5 angefügt:

"(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit und der Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 zu Geodaten und Geodatendiensten, die keine Suchdienste sind, kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
  2. die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden,
  3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeiteinrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
  4. den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,

es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Soweit

  1. durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden,

ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt oder die Geodaten sind nach anderen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder ohne rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie in Satz 5 genannten Gründe abgelehnt werden.

(4) Gegenüber Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch

  1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
  2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
  3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeiteinrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  4. die öffentliche Sicherheit,
  5. die Verteidigung oder
  6. die internationalen Beziehungen gefährdet werden.

(5) Behörden, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können Dritten unter nachfolgenden Voraussetzungen Nutzungsrechte einräumen:

  1. Bei Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, kann die Behörde den Export von Geodaten oder deren Integration in die Arbeitsumgebung oder den Internetauftritt des Nutzers sowie den Import und die Bearbeitung eigener Daten des Nutzers ausschließen.
  2. Für Suchdienste und Darstellungsdienste, soweit Letztere nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, werden gegenüber der Öffentlichkeit Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt im Fall der Darstellungsdienste jedoch nicht für die Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Sicherung der Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
  3. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
  4. Soweit gegenüber Behörden oder gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union Gebühren und Auslagen erhoben werden, müssen sie mit dem Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Bei der Bemessung von Gebühren und Auslagen, die gegenüber Behörden oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union erhoben werden, darf das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht überschritten werden, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind.
  5. Nr. 4 findet auch Anwendung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
  6. Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Kostenrechts."

10. Die Art. 11 bis 13

Art. 11 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach Art. 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
  2. die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden im Sinn des Art. 2 Abs. 2,
  3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
  4. den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,

es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Soweit

  1. durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden,

ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 2 Nrn. 1 und 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nm. 2 und 4, Satz 2 Nrn. 1 und 2 sowie in Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.

(3) 'Gegenüber Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch

  1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
  2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
  3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  4. die öffentliche Sicherheit,
  5. die Verteidigung oder
  6. die internationalen Beziehungen

gefährdet werden. Art. 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

Art. 12 Vergabe von Lizenzen, Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Behörden, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können unter Beachtung von Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 4 und Art. 11 Lizenzen für deren Nutzung erteilen. Im Fall von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, kann die Behörde die Weiterverwendung ausschließen. Zur Weiterverwendung zählt der Export von Geodaten oder deren Integration in die Arbeitsumgebung oder Internetpräsentation des Nutzers sowie der Import und die Bearbeitung eigener Daten des Nutzers. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten. Das Nähere regelt das jeweilige Staatsministerium, dessen Behörde Geodaten und Geodatendienste im Sinn des Satzes 1 bereitstellt, durch Rechtsverordnung.

(2) Über die Gebühren und Auslagen für die Nutzung von Geodaten nach Art. 4 Abs. 1 und die Inanspruchnahme von Diensten nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 erlässt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien eine Rechtsverordnung nach folgenden Maßgaben:

  1. Für Suchdienste nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 und Darstellungsdienste nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 2, soweit letztere nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, werden gegenüber der Öffentlichkeit Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt im Fall der Darstellungsdienste jedoch nicht für die Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Sicherung der Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
  2. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
  3. Soweit gegenüber Behörden nach Art. 2 oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Abs. 1 Gebühren und Auslagen nach Abs. 2 erhoben werden, müssen sie mit dem Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Bei der Bemessung von Gebühren und Auslagen, die von Behörden oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden, darf das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht überschritten werden, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind.
  4. Nr. 3 findet auch Anwendung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Kostengesetzes.

Art. 13 Verordnungsermächtigung

Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 16, 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG Rechtsverordnungen zu erlassen.

werden aufgehoben.

11. Der bisherige Art. 14 wird Art. 9.

§ 3
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Art. 13 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird das Wort ", Verordnungsermächtigung" angefügt.

2. Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1" gestrichen und die Wörter "Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen" werden durch die Wörter "Rechtsverordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Staatsanwaltschaften" die Wörter "und Gerichte" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1

1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.

cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

dd) Die folgenden Nrn. 4 bis 6 werden angefügt:

"4. Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,

5. Verfahren zur Überwachung nach den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie Verfahren zur Berichterstattung, um die Vorgaben des Art. 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu erfüllen,

6. Verfahren um die Einhaltung der Anforderungen der Art. 4, 5 und 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten."

3. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Für Websites und mobile Anwendungen im Sinn des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Abs. 1 entsprechend."

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt die GDI-Koordinierungsgremiumsverordnung (GDI-V) vom 3. September 2012 (GVBl. S. 476, BayRS 219-5-1-F), die zuletzt durch § 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, außer Kraft.

1) Das Inkrafttreten des durch dieses Gesetz neu gefassten Satzes 1 erfolgt gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayEGovG erst am 18. April 2020.

2) Das Inkrafttreten des durch dieses Gesetz neu gefassten Satzes 2 erfolgt gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayEGovG am 1. Januar 2020.

ID 180896

ENDE