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LplBV - Landesplanungsbeiratsverordnung
Verordnung über den Landesplanungsbeirat
- Bayern -
Vom 30. Juni 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 15.07.2005 S. 247; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 230-1-1-W
Auf Grund des Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl. S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
(1) Die in der Anlage genannten Organisationen sind berechtigt, je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Landesplanungsbeirats vorzuschlagen. Darüber hinaus können die im Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Bayern - zusammengeschlossenen Gewerkschaften gemeinsam zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder vorschlagen.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden für sechs Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder nach Abs. 1 sind auf Verlangen der Organisationen, von denen sie vorgeschlagen wurden, durch den Vorsitzenden vorzeitig abzuberufen; die Sachverständigen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(3) Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung gelten entsprechend; die in diesen Bestimmungen genannten Befugnisse werden vom Vorsitzenden ausgeübt.
(4) Sachverständige werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Die Entschädigung wird auf Antrag von der obersten Landesplanungsbehörde festgesetzt. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Sitzung gestellt, erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Die Mitglieder nach Abs. 1 haben gegenüber dem Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5) Für die stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 gelten Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1, Abs. 3 und 4 Satz 4 entsprechend.
(6) Der Landesplanungsbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder einzuberufen. Er soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
(7) Vertretungen der Staatsministerien sowie weiterer, von der obersten Landesplanungsbehörde beigezogener Behörden können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen und auf Antrag zu hören.
(8) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 15. Juli 2005 treten außer Kraft:
Anlage 14 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) |
Bayerischer GemeindetagBayerischer Städtetag
Bayerischer Landkreistag
Verband der bayerischen Bezirke
Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.
Bayerischer Industrie- und Handelskammertag
Bayerischer Handwerkstag e.V.
Verband Freier Berufe in Bayern e.V.
Bayerische Architektenkammer
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Bayerischer Bauernverband
Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern
Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.
Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Siedler- und Eigenheimerverbände
Haus & Grund Bayern, Landesverband Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V. Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.
Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband - Landesverband Bayern e.V. Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern e.V. Handelsverband BAG Bayern e.V.
Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.
Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband e.V.
Bayerischer Bankenverband e.V.
Verband öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute in Bayern
Sparkassenverband Bayern
Genossenschaftsverband Bayern
Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V. Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV), Landesgruppe Bayern Landesverband Bayerischer Spediteure e.V.
Verband Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e.V.
Verband der Bayerischen Elektrizitätswirtschaft e.V. - VBEW
Bundesverband Wind-Energie e.V, Landesverband Bayern
Verband der Bayerischen Gas- und Wasserwirtschaft e.V.
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Landesverband Bayern Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Bayern
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands, Landesverband Bayern
Bayerischer Beamtenbund e.V.
Berufsverband der praktizierenden Landes- und Regionalplaner e.V.
Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. - Regionalgruppe Bayern Arbeitsgemeinschaft christlicher Arbeitnehmerorganisationen, Landesverband Bayern Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (gemeinsam) Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Die katholischen Bischöfe der Bayerischen Diözesen (gemeinsam) Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern Die Landesuniversitäten (gemeinsam)
Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Landesarbeitsgemeinschaft Bayern
Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern Bayerische Akademie ländlicher Raum e.V.
Bayerischer Landesfrauenausschuss
Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern e.V. Bayerischer Jugendring
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.
Landesfeuerwehrverband Bayern e.V.
Euregiones des bayerisch-tschechischen sowie des bayerisch-österreichischen Grenzraums (gemeinsam) Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Bayerischer Landes-Sportverband e.V.
Deutscher Alpenverein e.V und Verein zum Schutz der Bergwelt e.V. (gemeinsam) Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V Landesfischereiverband Bayern e.V.
Landesjagdverband Bayern e.V.
ENDE