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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
im Bauwesen und weiterer Rechtsverordnungen

Vom 29. November 2007
(GVBl. Nr. 27 vom 10.12.2007 S. 847)


Auf Grund von Art. 15 Abs. 4 bis 6, Art. 19 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 Satz 1, Art. 53 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5, Abs. 3, 5 Nrn. 2 bis 5 sowie Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), Art. 24 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 540), Art. 62a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG-(BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) und § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 4. September 2007 (GVBl S. 635) und Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern - Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO - (BayRS 2020-2-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 659), erlässt das Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2006 (GVBl S. 748), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte " § 5 Übertragung nach Art. 59 Abs. 2 und 3 BayBO" durch die Worte " § 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Art. 59 Abs. 2 und 3" durch die Worte "Art. 53 Abs. 2" ersetzt.

b) In Abs. 1 werden die Worte "Art. 59 Abs. 2" durch die Worte "Art. 53 Abs. 2 Satz 1.Nr 1" ersetzt.

c) In Abs. 2 werden die Worte "Art. 59 Abs. 3" durch die Worte "Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

3. In § 6 werden die Worte "Art. 85 Abs. 2" durch die Worte "Art. 72 Abs. 2" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 werden die Worte "Art. 85" jeweils durch die Worte "Art. 72" ersetzt.

5. In § 12 werden die Worte "Art. 27" durch die Worte "Art. 23" ersetzt.

6. In der Anlage werden jeweils die Worte "Art. 85" durch die Worte "Art. 72" ersetzt.

§ 2 Änderung der ZusatzqualifikationsverordnungBau

Die Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn der Art. 64, 68 und 73 der Bayerischen Bauordnung (ZusatzqualifikationsverordnungBau - ZQualVBau) vom 17. Mai 1994 (GVBl S. 401, BayRS 2132-1-22-I), zuletzt geändert durch § 11, der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

altneu
  Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise
im Sinn der Art. 64, 68 und 73 der Bayerischen Bauordnung
ZQualVBau - ZusatzqualifikationsverordnungBau
"Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (ZusatzqualifikationsverordnungBau - ZQualVBau)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs mit einer zusammenhängenden Berufserfahrung von mindestens drei Jahren können durch erfolgreiches Ablegen einer Prüfung die Berechtigung erwerben, im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung nach Art. 68 Abs. 3 BayBO die bautechnischen Nachweise im Sinn der
  1. Art. 64 Abs. 5 Satz 1, Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BayBO sowie
  2. Art. 73 Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BayBO, soweit es sich um Vorhaben nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO handelt,

zu erstellen.

"Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs mit einer zusammenhängenden Berufserfahrung von mindestens drei Jahren können durch erfolgreiches Ablegen einer Prüfung die Berechtigung erwerben, im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 3 BayBO die bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO zu erstellen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "baulichen" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "das Staatsministerium des Innern" durch die Worte "die Handwerkskammer für Mittelfranken" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Das Staatsministerium des Innern" durch die Worte "Die Handwerkskammer für Mittelfranken" ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern; für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu berufen. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
  1. das vom Staatsministerium des Innern aus seinem Geschäftsbereich benannte vorsitzende Mitglied,
  2. zwei weitere vom Staatsministerium des Innern aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder,
  3. ein von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benanntes Mitglied,
  4. ein vom Staatsministerium des Innern benannter staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik.
"(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu berufen. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. das von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benannte vorsitzende Mitglied,
  2. zwei vom Staatsministerium des Innern aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder,
  3. ein von der Handwerkskammer für Mittelfranken benannter staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik oder Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- oder des Zimmererfachs, der die Qualifikation nach dieser Verordnung besitzt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Bau- und Zimmererfachs" durch die Worte "Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs" und die Worte "vom Staatsministerium des Innern" durch die Worte "von der Handwerkskammer für Mittelfranken" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "dem Staatsministerium des Innern" durch die Worte "der Handwerkskammer für Mittelfranken" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Worte "Das Staatsministerium des Innern" jeweils durch die Worte "Die Handwerkskammer für Mittelfranken" ersetzt.

5. In § 4 Satz 3 Nr. 5 und Satz 4 wird jeweils das Wort "baulicher" gestrichen.

6. § 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 64 und 73 BayBO" durch die Worte "Art. 58 und 59 BayBO" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden nach den Worten "des Dritten Teils" die Worte "des Ersten Kapitels" eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Wärmeschutz"Wärmeschutz und Energieeinsparung"

b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wärmeschutzes" die Worte "und der Energieeinsparung" eingefügt.

c) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Wärmeschutzverordnung" durch die Worte "Energieeinsparverordnung" ersetzt.

bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau,"2. Mindestanforderungen an den Wärmeschutz und den klimabedingten Feuchteschutz nach den als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln,"

cc) In Nr. 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nr. 4

4. klimabedingter Feuchteschutz.

wird aufgehoben.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Baulicher" gestrichen.

b) In Satz 1 wird das Wort "baulicher" gestrichen.

c) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,"1. Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen nach den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln,"

bb) Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. Fragen der Personenrettung,"4. Anforderungen an Planung und Ausführung der Rettungswege."

cc) Nr. 5

5. Ausbildung der Rettungswege (Treppen, Flure).

wird aufgehoben.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "der Art. 64 Abs. 5 Satz 1, Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 und Art. 73 Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BayBO, soweit es sich um Vorhaben nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO handelt" durch die Worte "des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Die an der Prüfung Teilnehmenden können innerhalb eines Monats nach dem Erhalt der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 gegen die Bewertung, daß ihre Leistung den Anforderungen des § 4 Abs. 4 nicht genügt, gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses Einwände erheben. Die Einwände sind konkret und nachvollziehbar zu begründen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Einwände den Prüfenden zu, gegen deren Bewertung sich die Einwände richten. Die Prüfenden haben ihre Bewertung unter Berücksichtigung der Einwände zu überdenken und erneut zu entscheiden. Wird die Erstentscheidung nicht abgeändert, erhalten die an der Prüfung Teilnehmenden hierüber eine Mitteilung; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte "regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen der vom Staatsministerium des Innern anerkannten Weiterbildungseinrichtungen teilgenommen hat" durch die Worte "sich in geeigneter Weise fortgebildet hat" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; die Worte "Das Staatsministerium des Innern" werden durch die Worte "Die Handwerkskammer für Mittelfranken" ersetzt.

10. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "dem Staatsministerium des Innern" durch die Worte "der Handwerkskammer für Mittelfranken" ersetzt.

11. In § 13 Satz 1 werden die Worte "von vierhundertzehn Euro" durch die Worte "nach Maßgabe der Gebührenordnung der Handwerkskammer für Mittelfranken " ersetzt.

12. Es wird folgender neuer § 14 eingefügt:

" § 14 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht obliegt, soweit der Vollzug dieser Verordnung betroffen ist, dem Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie."

13. Der bisherige § 14 wird § 15.

14. Die Anlage erhält folgende Fassung:

"Anlage Prüfungszeugnis

Frau/Herr _________________________________ 
geboren am ________________________________in ___________________________________

hat die


Prüfung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (ZusatzqualifikationsverordnungBau - ZQualVBau)

bestanden.

Damit wird gleichzeitig anerkannt, dass sie/er im Rahmen ihrer/seiner Bauvorlageberechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) berechtigt ist.

Diese Anerkennung gilt für die Dauer von 5 Jahren.

Nürnberg, ___________________________________Handwerkskammer Tür Mittelfranken (Stempelabdruck)"

§ 3 Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GaV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910, BayRS 2132-1-4-I), zuletzt geändert durch § 5 Nr. 4 der Verordnung vom 3. August 2001 (GVBl S. 593), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

altneu
 Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen - GaV - Garagenverordnung"GaStellV - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze ".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift des § 1 werden die Worte "und allgemeine Anforderungen" angefügt.

b) Der Überschrift des § 9 werden die Worte "als Gebäudeabschlusswand" angefügt.

c) Nach § 19 wird folgender neuer Teil V eingefügt:

"Teil V
Notwendige Stellplätze

§ 20 Notwendige Stellplätze".

d) Der bisherige § 20 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Teil V wird Teil VI.

f) Nach den Worten "24 Inkrafttreten" wird folgende Überschrift angefügt:

"Anlage"

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und allgemeine Anforderungen" angefügt.

b) Abs. 1

(1) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 2 bis 8 werden Abs. 1 bis 7.

c1) Es wird der Abs. 8 angefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte "Art. 28 und 32" jeweils durch die Worte "Art. 25 und 29" ersetzt.

b) In Abs. 6 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

c) Abs. 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 (8) Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."(8) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Wände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" entfällt.

b) Abs. 2

(2) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen ist Art. 29 Abs. 2 BayBO nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

6. § 8 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen müssen

  1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,
  2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit sich aus Art. 30 BayBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
"(1) Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäuden sind feuerbeständige Trennwände erforderlich.

(2) Für Wände zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen, sofern sie keine Trennwände nach Abs. 1 sind, gilt Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO entsprechend."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "als Gebäudeabschlusswand" angefügt.

b) In Abs. 1 und 2 werden die Worte "Art. 31 Abs. 2 und 3 Nr. 1" jeweils durch die Worte "Art. 28 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird vor dem Wort "Brandwände" das Wort "innere" eingefügt.

b) In Abs. 4 werden die Worte "Art. 31 Abs. 3 Nr. 2" durch die Worte "Art. 28 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 Halbsatz 1 werden die Worte "selbstschließenden und" gestrichen und nach dem Wort "feuerhemmenden," die Worte "rauchdichten und selbstschließenden," eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden die Worte "selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden" durch die Worte "feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden" durch die Worte "feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden" ersetzt.

c) In Abs. 5 werden die Worte "selbstschließend und mindestens feuerhemmend" durch die Worte "feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend" ersetzt.

10. Nach § 19 wird der neue Teil V eingefügt.

11. Die Worte " § 20 (aufgehoben)" werden gestrichen.

12. Der bisherige Teil V wird Teil VI.

13. In § 22 werden die Worte "Art. 89 Abs. 1 Nr. 17" durch die Worte "Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

14. Es wird die neue Anlage angefügt.

§ 4 Änderung der Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung

Die Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung - SPrüfV) vom 3. August 2001 (GVBl S. 593, BayRS 2132-1-9-I) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO) und in Mittelgaragen (§ 1 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GaV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen

  1. in einer Verordnung gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO oder im Einzelfall nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO bauaufsichtlich gefordert oder
  2. wenn an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

Im Übrigen bleibt Art. 60 Abs. 3 BayBO unberührt.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und in Mittel- und Großgaragen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GaStellV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen

  1. auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO erforderlich oder
  2. im Einzelfall nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) gefordert oder
  3. Gegenstand eines nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises sind.

Im Übrigen bleibt Art. 54 Abs. 3 BayBO unberührt.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen nach § 2 verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist."

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau - SVBau)" durch die Worte "Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rettungswegen" die Worte "sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung" eingefügt.

3. In § 4 werden die Worte "Art. 89 Abs. 1 Nr. 17" durch die Worte "Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

4. § 5

§ 5 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. §§ 30, 33 Nr. 9 der Verkaufsstättenverordnung (VkV) vom 6. November 1997 (GVBl. S. 751, BayRS 2132-1-6-1), geändert durch § 7 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl S. 174),
  2. §§ 124 Abs. 1 bis 3, 129 Abs. 1 Nr. 10 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) vom 17. Dezember 1990 (GVBl S. 542, BayRS 2132-1-5-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2000 (GVBl S. 411),
  3. § 27 Abs. 1 bis 3 der Gaststättenbauverordnung (GastBauV) vom 13. August 1986 (GVBl S. 304, BayRS 2132-1-19-1), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl S. 174),
  4. §§ 20, 22 Nr. 6 der Garagenverordnung (GaV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910, BayRS 2 132-1-4-1), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl S. 174).

wird aufgehoben.

§ 5 Änderung der Beherbergungsstättenverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) vom 2. Juli 2007 (GVBl S. 538, BayRS 2132-1-19-I) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und allgemeine Anforderungen" angefügt.

b) Es wird der Abs. 4 angefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "befinden" ein Strichpunkt und der Halbsatz " § 5 Abs. 4 bleibt unberührt" eingefügt.

b) Es wird der Abs. 3 angefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5 Trennwände"Trennwände, Brandwände"

b) Es werden die Abs. 4 und 5 angefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  Treppenräume, notwendige Flure"Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte"

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO sind nicht anzuwenden."(1) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Die Wände notwendiger Treppenräume müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben; in Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen sie in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 2 entfällt die Satzbezeichnung; die Worte "Bodenbeläge müssen" werden durch die Worte "In notwendigen Fluren müssen Bodenbeläge ersetzt".

d) In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 BayBO darf in Gebäuden mit mehreren notwendigen Treppen" durch die Worte "In Gebäuden mit mehreren notwendigen Treppen darf" ersetzt.

e) Es wird der Abs. 6 angefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte " § 14 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 8. Dezember 1997 (GVBl S. 822, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2007 (GVBl S. 58)," durch die Worte " § 11 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)" ersetzt.

bb) In Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird die Nr. 6 angefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte " § 14 Abs. 2" durch die Worte " § 11 Abs. 2" ersetzt.

6. In § 14 werden die Worte "Art. 89 Abs. 1 Nr. 17" durch die Worte "Art. 79 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

§ 6 Änderung der Verkaufsstättenverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung VkV) vom 6. November 1997 (GVBl S. 751, BayRS 2132-1-6-I), zuletzt geändert durch § 5 Nr. 1 der Verordnung vom 3. August 2001 (GVBl S. 593), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des § 9 das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

2. In § 1 werden die Worte "einschließlich ihrer Bauteile" gestrichen.

3. Dem § 2 wird der Abs. 6 angefügt.

4. In § 3 Nr. 1 wird das Wort "Feuerwiderstandsdauer" durch das Wort "Feuerwiderstandsfähigkeit" ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Fläche" durch das Wort "Nutzfläche" und das Wort "Wände" durch das Wort "Trennwände" ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach den Worten "500 m2" das Wort "Nutzfläche" eingefügt.

c) In Satz 3 werden die Worte "feuerhemmende und selbstschließende" durch die Worte "feuerhemmende, dicht- und selbstschließende" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Brandwände" das Wort "innere" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Fläche der Brandabschnitte darf" durch die Worte "Abweichend von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO darf die Fläche" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "selbstschließende und feuerbeständige" durch die Worte "feuerbeständige, dicht- und selbstschließende" ersetzt.

c) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BayBO bleiben unberührt."(6) Verkaufsstätten müssen zu anderen Gebäuden Brandwände als Gebäudeabschluss-wände haben, soweit sie aneinander gebaut sind."

7. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Feuerwiderstandsdauer" durch das Wort "Feuerwiderstandsfähigkeit" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Feuerwiderstandsdauer" durch das Wort "Feuerwiderstandsfähigkeit" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist für Bedachungen nach Satz 1 nicht anzuwenden."Art. 30 Abs. 1 BayBO ist für Bedachungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird das Wort "Außenwandverkleidungen" durch das Wort "Außenwandbekleidungen" ersetzt.

c) In Abs. 2 wird das Wort "Deckenverkleidungen" durch das Wort "Deckenbekleidungen" ersetzt.

d) In Abs. 3 wird das Wort "Wandverkleidungen" durch das Wort "Wandbekleidungen" ersetzt.

10. In § 11 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird das Wort "Fläche" jeweils durch das Wort "Nutzfläche" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Fläche" durch das Wort "Nutzfläche" ersetzt.

b) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Im übrigen bleibt Art. 37 BayBO unberührt"(5) Im Übrigen gilt Art. 34 BayBO entsprechend."

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Fläche" jeweils durch das Wort "Nutzfläche" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Flächen" durch das Wort "Nutzflächen" ersetzt.

13. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "dicht" durch das Wort "rauchdicht" ersetzt.

14. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 45 Abs. 3 Satz 1" durch die Worte "Art. 45 Abs. 2" ersetzt.

15. In § 20 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Fläche" durch das Wort "Nutzfläche" ersetzt.

16. In § 23 Satz 2 wird das Wort "selbstschließende" durch die Worte "dicht- und selbstschließende" ersetzt.

17. In § 33 werden die Worte "Art. 89 Abs. 1 Nr. 17" durch die Worte "Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

§ 7 Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung

Die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAV) vom 20. September 1999 (GVBl S. 424, BayRS 2132-1-23-I) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts werden die Worte "Art. 19 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2" durch die Worte "Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 ersetzt.

2. In § 1 werden die Worte "Art. 20, 21 und 24 bis 26 BayBO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Art. 27" durch die Worte "Art. 16, 17 und 20 bis 22 BayBO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Art. 23" ersetzt.

3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Worte "Art. 24" durch die Worte "Art. 20" ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Art. 24" durch die Worte "Art. 20" ersetzt.

5. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "Art. 19 Abs. 5 und Art. 23" durch die Worte "Art. 15 Abs. 5 und Art. 19" ersetzt.

6. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. die Herstellung von Beton mit höherer Festigkeit (Beton BII) und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen, Transportbeton, vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton BII sowie"5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,"

c) Es wird der Satz 2 angefügt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der Satz 2 angefügt.

8. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Worte "Art. 19 Abs. 6 und Art. 23" durch die Worte "Art. 15 Abs. 6 und Art. 19" ersetzt.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2.das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit (Beton BII) und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen,"2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,"

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken."(2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken."

10. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte "Art. 27" durch die Worte "Art. 23" ersetzt.

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "Art. 21" durch die Worte "Art. 17" ersetzt.

. bb) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 25" durch die Worte "Art. 21" ersetzt.

cc) In Nrn. 3 und 4 werden die Worte "Art. 26" jeweils durch die Worte "Art. 22" ersetzt.

dd) In Nrn. 5 und 6 werden die Worte "Art. 19" jeweils durch die Worte "Art. 15" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Art. 77" durch die Worte "Art. 69" ersetzt.

12. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Art. 19" durch die Worte "Art. 15" ersetzt.

13. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nr. 3

3. wenn der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.

wird aufgehoben.

14. § 14

§ 14 Übergangsregelungen

(1) Für die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Herstellungen und Ausführungen gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit dem3taatsministerium des Innern bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 7 Abs. 1 Nr. 6.

(2) Für die Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher bereits als Überwachungsstellen nach Art. 27 Abs. 1 Nr.4 BayBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5.

(3) Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängige Verfahren für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs. 1 BauPG und Art. 27 Abs. 1 BayBO, für deren Durchführung das Staatsministerium des Innern nach § 9 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1998 (GVBl S. 922), und Art. 27 Abs. 1 BayBO zuständig war, werden vom Staatsministerium des Innern zu Ende geführt.

(4) Personen, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, müssen für die von dieser geprüften oder überwachten Bauprodukte und Bauarten die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen.

wird aufgehoben.

§ 8 Änderung der Baukammernverfahrensverordnung

In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverfahrensverordnung -BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 377, BayRS 2133-1-1-I) werden die Worte "Art. 68 Abs. 2 Nr. 2" durch die Worte "Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

§ 9 Änderung der Verordnung über die Feuerbeschau

In § 2 der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) vom 5. Juni 1999 (GVBl S. 270, BayRS 215-2-4-I) werden die Worte "Satz 2" gestrichen.

§ 10 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz

Die Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz (BayRS 91-2-2-I), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a werden die Worte "Art. 86" durch die Worte "Art. 73" ersetzt.

b) In Buchst. b werden die Worte "Art. 62" durch die Worte "Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 (Zu § 17b FStrG)

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung und zur Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung werden auf die Regierungen übertragen."

§ 11 Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

§ 5 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirkskaminkehrermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung-KÜGebO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl S. 1098, BayRS 215-2-11-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2004 (GVBl S. 573) wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. Prüfen von
  1. Abgasanlagen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen Feuerstätten,
  2. Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen ortsfesten Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke

nach Art. 78 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I);"

2. In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Abs. 4" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.

§ 12 Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

In § 11 Satz 1 der Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 23. Februar 1983 (GVBl S. 215, BayRS 2011-2-4-I) werden die Worte ", soweit von dem Verbot des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung Befreiung erteilt worden ist" gestrichen.

§ 13 Änderung der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 30. April 1995 (GVBl S. 259, BayRS 2020-2-1-1-I) er-hält folgende Fassung:

"1. die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden nach Art. 53 Abs. 2, die Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4, die Entscheidung über das Einvernehmen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2, die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2, das Widersprechen nach Art. 73 Abs. 1 Satz 3 und die Äußerung bei der Anhörung nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung,"

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.