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BauPAV - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
- Bayern -
Vom 20. September 1999
(GVBl. 1999 S. 424; 29.11.2007 S. 847 07; 19.02.2008 S. 69 08; 22.10.2009 S. 542 09; 06.06.2012 S. 293 12; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 737 19a; 17.12.2021 S. 10 22)
Gl.-Nr.: 2132-1-23-I
Siehe Fn. *
Auf Grund von Art. 19 Abs. 4 bis 6, Art. 23 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 7 und Art. 92 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Teil 1 22
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Art. 23 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
§ 1 Anerkennung 07 09 22 22 22
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann anerkannt werden als
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen nach Satz 2 untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Abs. 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte oder Bauarten anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennung kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. Für die Verlängerung der Anerkennung gilt Art. 69 Abs. 2 BayBO entsprechend.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 09 22 22 22
(1) Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter und, wenn ein Stellvertreter bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
nachweisen.
(2) Übt der Leiter einer Prüfstelle diese Aufgabe nicht hauptberuflich aus, muss ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt sein. Ferner kann verlangt werden, dass neben einem hauptberuflichen Leiter ein hauptberuflicher Stellvertreter und neben einem nicht hauptberuflichen Leiter zwei hauptberufliche Stellvertreter in der Prüfstelle tätig sind, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist.
(3) Der Leiter der Prüf-, der Überwachungs- und der Zertifizierungsstelle und der Stellvertreter dürfen
Sie müssen
Satz 1 gilt auch in Fällen vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(4) Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
(5) Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und der Stellvertreter, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(6) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
§ 3 Antrag und Antragsunterlagen 07 09 12 22 22 22
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die nach § 9 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen, bestimmte Behörde.
(2) Mit der Antragsstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(5) Die Anerkennungsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Sie kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängern. Die Verlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 4 Allgemeine Pflichten 22 22 22
Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen
§ 5 Besondere Pflichten 22 22 22
(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind. Sie müssen sich, hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, ihre Überwachungs- und ihre Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Erlöschen und Widerruf 07 08 09 22 22 22
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen Werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Teil 2 07 22
Kennzeichnung der Bauprodukte nach Art. 21 Abs. 2 BayBO
§ 7 Übereinstimmungszeichen 07 22 22 22
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach Art. 21 Abs. 2 BayBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und muss folgende Angaben enthalten:
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nahe anzubringen. Der Buchstabe "U" und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Teil 3 07 22
Besondere Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten nach Art. 22 BayBO
§ 8 Anwendungsbereich 07 09 12 14 19a 22 22 22
(1) Für
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfugen.
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den Technischen Baubestimmungen gemäß Art. 81a BayBO in den Fällen des Abs. 1
Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 8 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 8 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 BayBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegt werden.
(3) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann im Einzelfall gestatten, dass abweichend von den Regelungen in §§ 8 und 9 Bauprodukte oder Teile baulicher Anlagen hergestellt oder Bauarten angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinn von Art. 3 BayBO nicht zu erwarten sind.
Teil 4 07 22
Überwachung von Tätigkeiten mit bestimmten Bauprodukten und bei bestimmten Bauarten nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 BayBO
§ 11 Anwendungsbereich 07 22 22
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 anerkannte Überwachungsstelle Überwacht werden:
(2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Teil 5 07 22
Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen
§ 12 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung durch Nachweise nach der BayBO 07 22 22 22
(1) Für folgende Bauarten und für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Anwendbarkeitsnachweise nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BayBO, Verwendbarkeitsnachweise nach Art. 17 bis 19 und Art. 22 BayBO sowie Übereinstimmungserklärungen nach Art. 21 BayBO zu führen:
Art. 23 BayBO gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß Art. 3 Satz 1 BayBO gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Teil 6 12 22
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
_____________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |