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ZQualVBau - ZusatzqualifikationsverordnungBau
Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung

- Bayern -

Vom 17. Mai 1994
(GVBl S. 401; ...; 28.3.2001 2001 S. 174; 29.11.2007 S. 847; 29.11.2007 S. 847 07; 22.10.2009 S. 542 09; 22.07.2014 S. 286 14; 10.07.2018 S. 523 18; 26.03.2019 S. 98 19; 09.07.2021 S. 500 21)
Gl.-Nr.: 2132-1-22-I



§ 1 Grundsatz und Zweck der Prüfung 07 14 18 21

(1) Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs mit einer zusammenhängenden Berufserfahrung von mindestens drei Jahren können durch erfolgreiches Ablegen einer Prüfung die Berechtigung erwerben, im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 3 BayBO die bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO zu erstellen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die an der Prüfung Teilnehmenden bezogen auf die von Satz 1 erfaßten Vorhaben ausreichende rechtliche und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Standsicherheit, des Schall-, des Wärme- und des Brandschutzes besitzen.

(2) Die Püfung wird durch die Handwerkskammer für Mittelfranken durchgeführt.

§ 2 Prüfungsausschuß 07 09 14 21

(1) Die Handwerkskammer für Mittelfranken bestellt den Prüfungsausschuß.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu berufen. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. das von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benannte vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied,
  2. zwei vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder.

(3) §§ 7, 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7 und § 14 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gelten entsprechend.

§ 3 Zulassung zur Prüfung, Weiterbildungseinrichtung 07 09 18 21

(1) Zur Prüfung sind die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs zuzulassen, die eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren seit erfolgreicher Ablegung der staatlichen Prüfung oder der Meisterprüfung aufweisen und an einer Weiterbildungsveranstaltung bei einer von der Handwerkskammer für Mittelfranken anerkannten Einrichtung teilgenommen haben. Die Voraussetzungen zur Zulassung sind gegenüber der Handwerkskammer für Mittelfranken nachzuweisen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, die gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayBO bauvorlageberechtigt sind, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und eine Teilnahme an vergleichbaren Weiterbildungsveranstaltungen nachweisen.

(2) Die Handwerkskammer für Mittelfranken unterrichtet die Antragstellenden schriftlich über die Zulassungsentscheidung. Mit der Zulassung zur Prüfung sind den Antragstellenden gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.

(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Handwerkskammer für Mittelfranken erkennt auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 an, wenn sie in sachlicher, fachlicher und personeller Hinsicht auf Dauer geeignet sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

§ 4 Durchführung der Prüfung 07 09 21

(1) Die Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Prüfung wird schriftlich abgelegt. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung des Zwecks der Prüfung ausgewählt. Sie haben Teilaufgaben aus folgenden Bereichen zu enthalten:

  1. Baurecht,
  2. Standsicherheit,
  3. Schallschutz,
  4. Wärmeschutz sowie
  5. Brandschutz.

Die regelmäßige Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Baurecht eine Stunde, im Fach Standsicherheit drei Stunden und in den Fächern Schallschutz, Wärmeschutz und Brandschutz je zwei Stunden.

(2) §§ 5, 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17 bis 20, 32 bis 35 und 54 APO gelten entsprechend.

(3) Die Teilaufgaben werden von jeweils hierfür fachkundigen Prüfenden bewertet. Die Prüfenden werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Anzahl der Prüfenden sowie das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfenden richten sich nach § 21 Abs. 1 und 2 APO.

(4) Für die Bewertung der Teilaufgaben und die Ermittlung der Gesamtnote gelten § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Teilaufgaben mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Wurde eine Teilaufgabe mit einer Note unterhalb der Note "ausreichend" bewertet, haben die Prüfenden dies hinreichend zu begründen.

(5) An der Prüfung Teilnehmende können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. Die Einwendungen sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer für Mittelfranken zu erheben und zu begründen. Entsprechen die Einwendungen nicht der Form oder Frist der Sätze 1 und 2 werden sie von der Handwerkskammer für Mittelfranken zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 5 Baurecht 07 21

Im Fach Baurecht sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie Grundkenntnisse des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts besitzen, die sie dazu befähigen, die bei der Erstellung der bautechnischen Nachweise auftretenden rechtlichen Fragen zu bewältigen. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:

  1. Aufbau und Systematik der Bayerischen Bauordnung,
  2. Grundfragen der Baugenehmigungspflicht und des Baugenehmigungsverfahrens,
  3. Grundzüge des Dritten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs mit den Bezügen zum Ersten Teil und zur Baunutzungsverordnung.

§ 6 Standsicherheit

Im Fach Standsicherheit sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie Standsicherheitsnachweise für Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad führen können, insbesondere für

  1. statisch bestimmte ebene Tragwerke,
  2. statisch bestimmte oder einfache statisch unbestimmte Deckenkonstruktionen,
  3. Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden,
  4. Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.

§ 7 Schallschutz

Im Fach Schallschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über ausreichende Kenntnisse der fachlichen Grundlagen des Schallschutzes verfügen. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:

  1. DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau,
  2. Anforderungen an Luft- und Trittschalldämmung,
  3. Anforderungen an Planung und Ausführung.

§ 8 Wärmeschutz und Energieeinsparung 07 21

Im Fach Wärmeschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über ausreichende Kenntnisse der fachlichen Grundlagen des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung verfügen. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:

  1. Gebäudeenergieeffizienz nach Gebäudeenergiegesetz,
  2. Mindestanforderungen an den Wärmeschutz und den klimabedingten Feuchteschutz nach den als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln,
  3. Anforderungen an Planung und Ausführung.

§ 9 Brandschutz 07 21

Im Fach Brandschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über Grundkenntnisse des baulichen Brandschutzes verfügen. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:

  1. Anforderungen an Baustoffe und Bauteile nach den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln,
  2. Anforderungen an tragende Wände und Decken,
  3. Anforderungen an Brandwände,
  4. Anforderungen an Planung und Ausführung der Rettungswege.

§ 10 Prüfungszeugnis, Anerkennung 07 18

(1) Die an der Prüfung Teilnehmenden, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis gemäß Anlage; damit wird gleichzeitig anerkannt, daß sie im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn der des Art. 62a Abs. 1 BayBO, berechtigt sind. Die an der Prüfung Teilnehmenden, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, in welchem Teilbereich oder in welchen Teilbereichen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 nicht vorgelegen haben.

(2) Die Anerkennung der Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise wird für fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die berechtigte Person nachweist, daß sie sich in geeigneter Weise fortgebildet hat und wenn kein Widerrufsgrund im Sinn des § 12 Abs. 2 oder des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und kein Rücknahmegrund im Sinn des Art. 48 BayVwVfG vorliegt. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.

(3) Die Handwerkskammer für Mittelfranken führt eine Liste der zur Erstellung der bautechnischen Nachweise anerkannten Personen.

§ 11 Wiederholungsprüfung

Nichtbestandene Prüfungen dürfen bis zu zweimal wiederholt werden. Die an der Prüfung Teilnehmenden haben dabei Prüfungsaufgaben nur für den Teilbereich oder die Teilbereiche zu bearbeiten, die sich aus der Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ergeben, es sei denn die Prüfung liegt länger als drei Jahre zurück.

§ 12 Erlöschen, Widerruf 07 09

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. mit Ablauf der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Frist, wenn sie nicht verlängert worden ist oder
  2. wenn die berechtigte Person gegenüber der Handwerkskammer für Mittelfranken schriftlich auf sie verzichtet.

(2) Unbeschadet des Art. 49 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die berechtigte Person

  1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  2. Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise wiederholt oder gröblich mangelhaft erstellt hat.

§ 13 Kosten, Vergütung 07 21

Für die Durchführung der Prüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung der Handwerkskammer für Mittelfranken erhoben. § 55 APO gilt entsprechend.

§ 14 Rechtsaufsicht 07 14

Die Rechtsaufsicht obliegt, soweit der Vollzug dieser Verordnung betroffen ist, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

.

 Anlage 07 18


Prüfungszeugnis

Frau/Herr _________________________________ 
geboren am ________________________________in ___________________________________

hat die

Prüfung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn der Art. 62 bis 62b der Bayerischen Bauordnung (ZusatzqualifikationsverordnungBau - ZQualVBau)

bestanden.

Damit wird gleichzeitig anerkannt, dass sie/er im Rahmen ihrer/seiner Bauvorlageberechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) berechtigt ist.

Diese Anerkennung gilt für die Dauer von 5 Jahren.

Nürnberg, ___________________________________Handwerkskammer Tür Mittelfranken
(Stempelabdruck)


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