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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensverordnung

Vom 25. September 2015
(GVBl. Nr. 13 vom 31.10.2015 S. 387)



Auf Grund des Art. 33 des Baukammerngesetzes (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1

Die Baukammernverfahrensverordnung (BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 377, BayRS 2133-1-1-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 6. Juni 2012 (GVBl. S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3

Die oder der Vorsitzende des gemeinsamen Eintragungsausschusses wird von der Bayerischen Architektenkammer im Einvernehmen mit der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau bestimmt. Sie oder er hat sicherzustellen, dass bei Entscheidungen des gemeinsamen Eintragungsausschusses, die eine Ingenieurin oder einen Ingenieur betreffen, die Beisitzerinnen und Beisitzer mehrheitlich Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, bei anderen Entscheidungen mehrheitlich Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer sind.

werden aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 1 BauKaG die in § 4, hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG die in § 5 und hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 BauKaG die in § 6 geforderten Angaben und Nachweise oder"1. hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 und 3 BauKaG die in § 4 und hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG die in § 5 geforderten Angaben und Nachweise oder".

b) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und die Stadtplanerliste" angefügt.

b) In Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "sind immer" durch die Wörter "und in die Stadtplanerliste (Art. 6 BauKaG) sind" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

"2. in Fällen des Art. 6 Abs. 2 BauKaG

  1. ein Nachweis über die in Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG genannte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sowie
  2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit;".

bb) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

cc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und dem Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter "und des Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 BauKaG " angefügt.

dd) Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden die Nrn. 5 und 6 und erhalten folgende Fassung:

altneu
5. in Fällen des Art. 4 Abs. 7 BauKaG der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland;

6. in Fällen des Art. 4 Abs. 8 BauKaG der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland und Angaben über den Grund der Löschung.

"5. in Fällen des Art. 4 Abs. 7 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 BauKaG der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes;

6. in Fällen des Art. 4 Abs. 8 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 8 BauKaG der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung."

d) In Abs. 3 wird die Angabe ", Nrn. 2 und 3" durch die Wörter "sowie Nr. 3 und 4" ersetzt und wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "immer" gestrichen.

bb) In Nr. 4 werden die Wörter "Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" (Ingenieurgesetz)" durch das Wort "Ingenieurgesetz" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 4 und 5" durch die Angabe "Nr. 5 und 6" ersetzt.

5. § 6

§ 6 Eintragungsantrag für die Stadtplanerliste

(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Stadtplanerliste (Art. 7 BauKaG) sind immer beizufügen:

  1. Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Staatsangehörigkeit sowie die Tätigkeitsart, für die die Eintragung gewünscht wird,
  2. ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Bayern und
  3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Außerdem sind beizufügen:

  1. In Fällen des Art. 7 Abs. 2 BauKaG
    1. ein Nachweis über die in Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG genannte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sowie
    2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit;
  2. in Fällen des Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 BauKaG
    1. ein Nachweis über eine gleichwertige erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung,
    2. bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      aa) Nachweise, aus denen sich ergibt, dass dieser auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitglied- oder Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder
      bb) Nachweise, dass dieser den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;
  3. in Fällen des Art. 7 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 BauKaG der Nachweis über die Eintragung in die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland;
  4. in Fällen des Art. 7 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 8 BauKaG der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland und über den Grund der Löschung.

Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich. hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

wird aufgehoben.

6. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 6 und 7.

7. Der bisherige § 9 wird § 8 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "aus der Ferne und elektronisch so schnell wie möglich" durch die Wörter "elektronisch umgehend" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

c) Satz 2

Mit Ablauf des 30. Juni 2007 treten die Verordnung zum Bayerischen Architektengesetz über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss vom 21. Mai 1991 (GVBl S. 142, BayRS 2133-1-1-I) und die Verordnung über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (EintrVBaylKaBauG) vom 14. September 1990 (GVBl S. 438, BayRS 2133-2-1-I), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1991 (GVBl S. 519), außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

ID 151470

ENDE