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BauKaV - Baukammernverordnung
Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen
- Bayern -
Vom 1. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 15.06.2007 S. 377; 19.02.2008 S. 69 08; 22.10.2009 S. 542 09; 06.06.2012 S. 293 12; 25.09.2015 S. 387 15; 23.12.2020 S. 663 20; 04.09.2023 S. 580 23 EU; 30.11.2023 S. 642 23a)
Gl.-Nr.: 2133-1-1-1
Überschrift geändert 23
Auf Grund des Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-1) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Teil 1 23
Verfahren vor den Eintragungsausschüssen
§ 1 Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse, Geschäftsstellen 12 15
(1) Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Kammern) bestimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer der jeweiligen Eintragungsausschüsse. Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Eintragungsausschüsse.
(2) Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse bestimmen vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher Zusammensetzung und in welcher Reihenfolge die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Diese Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(3) Die Kammern unterhalten für die bei ihnen errichteten Eintragungsausschüsse Geschäftsstellen. Die Geschäftsstellen führen die laufenden Geschäfte nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Eintragungsausschusses, prüfen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und bereiten die Sitzungen vor. Die Geschäftsstellen führen mit Blick auf die in Art. 60 der Richtlinie 2005/36/EG, angeordnete Berichtspflicht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaaten, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(1) Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse beraumen die Sitzungstermine an und setzen die Tagesordnungen fest. Sie leiten die Verhandlung und Beratung. Die Eintragungsausschüsse können auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.
(2) Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen und welche Auswirkungen das Fehlen von Unterlagen auf die Frist des Abs. 4 Sätze 1 und 2 hat. Die Empfangsbestätigung muss die in Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannte Frist, Angaben über verfügbare Rechtsbehelfe sowie die Erklärung enthalten, dass die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis als erfolgt gilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist beantwortet wird.
(3) Die Eintragungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis gilt als erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen beantwortet wird. Diese Frist kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
(5) Die Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 3 Verzeichnis für auswärtige Dienstleister 15 23
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister im Sinn des Art. 2 Abs. 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) muss mindestens Angaben enthalten über Namen und Geburtsdatum, den Wohnsitz, den Ort der Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Beschäftigung und die Staatsangehörigkeit.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Die Eintragungsausschüsse können darüber hinaus weitere in Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Nachweise und Informationen verlangen.
(4) Die Eintragungsausschüsse stellen die Bescheinigungen nach Art. 2 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauKaG aus.
§ 4 Eintragungsantrag für die Architektenliste und die Stadtplanerliste 08 15
(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste (Art. 4 BauKaG) und in die Stadtplanerliste (Art. 6 BauKaG) sind beizufügen:
Wird bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis im Sinn von Satz 1 Nr. 3 nicht ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt, werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(2) Außerdem sind beizufügen:
(3) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bh sowie Nr. 3 und 4 Buchst. b gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 5 Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieure 08 15
Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure (Art. 5 BauKaG) sind beizufügen:
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 6 Eintragungsantrag für die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure 08 15 15 20
Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung) muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers. Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
§ 7 Prüfung auf Hochschulniveau 12
(1) Die Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Angehörigen der Fachrichtung Hochbau. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein; die übrigen Mitglieder müssen Mitglieder des Eintragungsausschusses der Bayerischen Architektenkammer sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Eintragungsausschusses bestellt. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur.. Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten an drei aufeinander folgenden Tagen. Prüfungsinhalt sind Entwurf und Gestaltung, Technik und Konstruktion sowie Baurecht und Baudurchführung. Die Arbeitszeit beträgt für die Aufgabe Entwurf und Gestaltung acht Stunden, für die Aufgabe Technik und Konstruktion sechs Stunden und für die beiden Aufgaben Baurecht und Baudurchführung insgesamt sechs Stunden.
(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungskommission festgesetzt und jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet (Erst- und Zweitkorrektor), die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt werden. Die Bewertung lautet "geeignet" oder "nicht geeignet"; sie ist zu begründen. Einigen sich Erst- und Zweitkorrektor über die Bewertung nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Das Ergebnis der Arbeiten "Baurecht, Baudurchführung" lautet "geeignet", wenn sowohl im Bereich "Baurecht" als auch im Bereich "Baudurchführung" die Arbeit des Bewerbers mit "geeignet" bewertet wurde. Sind alle Aufsichtsarbeiten mit "geeignet" bewertet, so ist. die Prüfung bestanden. Wird die Arbeit "Entwurf und Gestaltung" mit "nicht geeignet" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Wird die Arbeit "Entwurf und Gestaltung" mit "geeignet" bewertet, die Arbeiten "Baurecht, Baudurchführung" und "Technik und Konstruktion" aber mit "nicht geeignet", ist die Prüfung nicht bestanden. In den übrigen Fällen findet eine einstündige mündliche Prüfung statt.
(5) Sofern eine mündliche Prüfung erforderlich ist, findet diese vor mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. Prüfungsstoff sind die in Abs. 2 Satz 2 genannten Bereiche. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt vor der Prüfung den Prüfungsstoff auf die Mitglieder der Prüfungskommission auf. Sie oder er leitet die mündliche Prüfung. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung "geeignet", ist die Prüfung insgesamt bestanden. Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung "nicht geeignet", ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(6) Die Ladung des Prüflings zu den Aufsichtsarbeiten nach Abs. 2 und der mündlichen Prüfung nach Abs. 5 erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jeweils mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin. In der Ladung ist bekannt zu geben, welche Hilfsmittel zugelassen oder zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit des Prüflings geöffnet. Bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten muss ständig mindestens eine Aufsichtsperson anwesend sein. Die abgegebene Arbeit ist in geeigneter Weise zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem Erstkorrektor unmittelbar zu übergeben. Die Aufsichtsperson hat eine Niederschrift anzufertigen, in der Tag, Ort, und Zeitpunkt des Beginns sowie der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit und alle Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das den Verlauf der Prüfung einschließlich der wesentlichen Fachbereiche, aus denen die Fragen gestellt wurden, wiedergibt.
(7) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung, durch Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels oder auf sonstige Weise unzulässig zu beeinflussen, hat, ihn die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen. Die Prüfungskommission hat die Arbeit mit "nicht geeignet" zu bewerten. In schweren Fällen kann sie die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
(8) Eine Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen. Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(9) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
§ 8 Auskünfte, Bescheinigungen, Verwaltungszusammenarbeit 09 12 15
(1) Die Kammern erteilen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Auskünfte über
von in bayerische Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten, Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren sowie Stadtplanerinnen und Stadtplanern, soweit diese Dienstleistungen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erbringen. Die Informationen sind gemäß Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die Kammern sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Fall von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
(2) Die Kammern entscheiden insbesondere über die Ausstellung von Bescheinigungen
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Sinn von Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, ihren oder seinen Wohnsitz, den Ort ihrer oder seiner Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Tätigkeit und die Staatsangehörigkeit. Dem Antrag gemäß Satz 1 Ne 1 sind außerdem beizufügen:
Dem Antrag gemäß Satz 1 Nr. 3 ist außerdem ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt worden ist. Die Bescheinigungen werden in dem Verfahren ausgestellt, das für die Eintragung in die Architektenliste gilt.
(3) Die Kammern stellen sicher, dass die jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten eingesehen werden können.
(4) Die Kammern machen die in Art. 7 Abs. 2, Art. 21 und 26 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) genannten allgemeinen Informationen in der jeweils aktuellen Fassung Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates auch elektronisch umgehend zugänglich. Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und ihre Angehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Teil 2 23
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 gemäß Art. 18 Abs. 4 BauKaG
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.
(1) Für Regelungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BauKaG gelten auf Grund des Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 die Begriffsbestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 17.
(2) "Reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Einem reglementierten Beruf steht ein Beruf gleich, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I zu der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.
(3) "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(4) "Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Einem Ausbildungsnachweis nach Satz 1 gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(5) "Zuständige Behörde": jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird.
(6) "Reglementierte Ausbildung" ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.
(7) "Berufserfahrung" ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(8) "Anpassungslehrgang" ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt. Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Recht der Europäischen Union festgelegt.
(9) "Eignungsprüfung" ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Europäischen Union durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt.
(10) "Betriebsleiter" ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs
(11) "Berufspraktikum" ist unbeschadet des Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar. Es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt.
(12) "Europäischer Berufsausweis" ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(13) "Lebenslanges Lernen" umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
(14) "Zwingende Gründe des Allgemeininteresses" sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.
(15) "Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte" ist das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird.
(16) "Geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
(17) "Vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
§ 11 Prüfung der Verhältnismäßigkeit 23 23a
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Regelungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BauKaG, ist durch die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Die Regelungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(2) Regelungen müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
(3) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
(4) Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
(5) Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren insbesondere der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
(6) Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
Der Umfang der Prüfung durch die Kammer steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Regelungen. Jede Regelung wird so ausführlich erläutert, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Regelung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
§ 13 Information und Beteiligung 23
(1) Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Regelung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zeitgleich über die Veröffentlichung zu unterrichten. Dabei ist ihr ein Entwurf der Regelung mit der schriftlichen Begründung zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde überprüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieser Verordnung.
(3) Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14 Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und Transparenz 23
(1) Die Kammer veranlasst, dass die Gründe für die Beurteilung von Regelungen, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Regelungen mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von den Kammern entgegenzunehmen.
(2) Nach dem Erlass der Regelungen ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Kammer fortlaufend zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelungen anzupassen sind.
(3) Neue Regelungen sind nach angemessener Zeit, in der Regel nach drei Jahren, auf der Grundlage der Vorschriften dieses Teils daraufhin zu überprüfen, ob sie geändert oder aufgehoben werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Regelung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele erfolgreich war und welche Kosten und sonstigen Auswirkungen sie erzeugte.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
_________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie (EU) 2018/958.
ENDE |