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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 663)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter ", aber nicht in elektronischer Form," gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad wird voll, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel hinzugerechnet."Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet."

bb) Satz 4

Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs ist bei einer Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen nur zu einem Drittel anzurechnen.

wird aufgehoben.

cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wörter "Sätze 1 bis 4" werden durch die Wörter "Sätze 1 bis 3" ersetzt.

dd) Satz 6 wird Satz 5.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,50 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens jeweils 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben."(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. Durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche zugelassen oder vorgeschrieben werden. Für solche Regelungen in Bebauungsplänen gilt § 33 BauGB entsprechend."

d) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

"(5a) Abweichend von Abs. 5 Satz 1 beträgt die Abstandsfläche in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet. Abweichend von Abs. 4 Satz 3 wird die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs wird abweichend von Satz 3 und von Abs. 4 Satz 3 bei Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen zu einem Drittel angerechnet. Dabei bleiben auch untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn

  1. sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m in Anspruch nehmen und
  2. ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m2 beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist."

e) Die Abs. 6 und 7

(6) Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m; das gilt nicht in Gebieten nach Abs. 5 Satz 2. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberücksichtigt. Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.

(7) Die Gemeinde kann durch Satzung, die auch nach Art. 81 Abs. 2 erlassen werden kann, abweichend von Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 für ihr Gemeindegebiet oder Teile ihres Gemeindegebiets vorsehen, dass

  1. nur die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad zu einem Drittel, bei einer größeren Neigung der Wandhöhe voll hinzugerechnet wird und
  2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt.

werden aufgehoben.

f) Abs. 8 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. untergeordnete Dachgauben, wenn
  1. sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen und
  2. ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m2 beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist.
"3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden,"

bbb) Folgende Nr. 4 wird angefügt:

"4. Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden, wenn sie

  1. eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und
  2. mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze zurückbleiben."

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Abs. 5a Satz 5 bleibt unberührt."

g) Abs. 9 wird Abs. 7 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "eines Gebäudes" gestrichen und die Wörter "die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut" werden durch die Wörter "der Grundstücksgrenze errichtet" ersetzt.

bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Länge der Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,"1. Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m; die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad wird zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet,"

3. Art. 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Das gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kinderspielplätzen verlangt werden."(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Art. 47 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden."

4. In Art. 17 Nr. 3 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

5. In Art. 18 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

6. Dem Art. 24 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Abweichend von Satz 3 sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach Art. 81a entsprechen. 5Satz 4 gilt nicht für Brandwände nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 und Wände notwendiger Treppenräume nach Art. 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1."

7. Art. 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Abweichend von Abs. 3 sind Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach Art. 81a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."

8. In Art. 28 Abs. 10 wird die Angabe "Art. 6 Abs. 8" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 6" ersetzt.

9. Art. 30 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
  1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
  2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
"Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen
  1. mindestens 1,25 m entfernt sein
    1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
    2. Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und
  2. mindestens 0,50 m entfernt sein
    1. dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und
    2. dachparallel installierte Solarthermieanlagen."

10. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 31 Erster und zweiter Rettungsweg"Art. 31 Rettungswege".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg

  1. aus Geschossen ohne Aufenthaltsräume,
  2. bei zu ebener Erde liegenden Geschossen bis 400 m2, wenn dieser aus der Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie führt; Art. 34 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."

11. Dem Art. 37 Abs. 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei der Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erfüllt werden können."

12. Dem Art. 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum umgewandelt werden, sind auf bestehende Bauteile Art. 6, 25, 26, 28, 29 und 30 nicht anzuwenden."

13. Art. 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "BayVwVfG entsprechende Anwendung" durch die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist" ersetzt.

14. In Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

15. Art. 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 , 60, 62a Abs. 2 und 3, 62b Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 , 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."

16. In Art. 56 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 63 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "Art. 63 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

17. Art. 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb) In Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden nach der Angabe "bis zu 10 m," die Wörter "im Außenbereich bis zu 15 m," eingefügt.

cc) Nr. 16 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

bbb) Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:

"b) Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2 m, einer Breite bis zu 1 m und einer Tiefe bis zu 1 m,".

ccc) Die bisherigen Buchst. b bis f werden die Buchst. c bis g.

b) In Abs. 5 Satz 5 wird die Angabe "Art. 68 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 7" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8" ersetzt.

18. Art. 58 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen."(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn
  1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt,
  2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht,
  3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. sie nicht die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen betrifft,
    1. durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Bruttogrundfläche geschaffen werden oder
    2. die öffentlich zugänglich sind und der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Personen dienen und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer den soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Nach Abs. 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt,
  2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht,
  3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. es nicht die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen betrifft,
    1. durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Bruttogrundfläche geschaffen werden oder
    2. die öffentlich zugänglich sind und der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Personen dienen
      und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
"(2) Genehmigungsfrei gestellt ist die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt entsprechend."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende von Halbsatz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Halbsatz 2

; Art. 66 Abs. 1 Sätze 2 und 5, Abs. 3 gelten entsprechend

wird aufgehoben.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Ist ein zu benachrichtigender Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genügt die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt entsprechend."

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.

dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7, die Angabe "3 und 4" wird durch die Angabe "5 und 6" und die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 6" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 5 Alternative 1" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1" ersetzt.

bb) Satz 3

Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen.

wird aufgehoben.

cc) Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe "nach Abs. 2 Nr. 4" wird durch die Angabe "nach Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

e) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "Art. 68 Abs. 5 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 und 3" ersetzt.

19. Art. 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "unterschrieben" durch das Wort "erstellt" ersetzt.

b) In Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter "unterschreiben, wenn sie diese" durch die Wörter "erstellen, wenn dies" und das Wort "aufstellen" durch das Wort "erfolgt" ersetzt.

20. In Art. 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

21. Art. 62a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht"Einer Bescheinigung oder Prüfung bedarf es nicht".

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "für Bauvorhaben" die Wörter "oder deren Teile" eingefügt.

22. In Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

23. Art. 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Von den Anforderungen des Art. 6 sollen Abweichungen insbesondere zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

24. Art. 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist." ersetzt.

25. Art. 66 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Unterschrift" durch das Wort "Zustimmung" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Die Unterschrift gilt als Zustimmung. Fehlt die Unterschrift des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks, kann ihn die Gemeinde auf Antrag des Bauherrn von dem Bauantrag benachrichtigen und ihm eine Frist für seine Äußerung setzen. Hat er die Unterschrift bereits schriftlich gegenüber der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde verweigert, unterbleibt die Benachrichtigung. Ist ein zu benachrichtigender Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genügt die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers."Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Im Bauantrag ist anzugeben, ob zugestimmt wurde."

cc) Satz 6 wird Satz 4.

b) In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Unterschrift" durch das Wort "Zustimmung" ersetzt.

26. Art. 66a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "Art. 66 Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe "Art. 66 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Art. 58 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 58 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.

27. Art. 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Baugenehmigung" das Wort ", Genehmigungsfiktion" eingefügt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsänderung, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, und ist über diesen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 zu entscheiden, gilt Art. 42a BayVwVfG mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Die Frist für die Entscheidung beginnt
    1. drei Wochen nach Zugang des Bauantrags oder
    2. drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Art. 65 Abs. 2 versandt hat.
  2. Die Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG ist unverlangt und unverzüglich auszustellen; sie hat den Inhalt der Genehmigung wiederzugeben, eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO zu enthalten und ist dem Antragsteller, der Gemeinde sowie jedem Nachbarn zuzustellen, der dem Bauantrag nicht zugestimmt hat.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. Im Fall des Satzes 1 finden die Abs. 3 und 4 keine Anwendung."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende von Halbsatz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Halbsatz 2

Art. 3a BayVwVfG findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "und, wenn diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, der Gemeinde" gestrichen.

dd) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Die Gemeinde erhält die Baugenehmigung und die Bauvorlagen; hat sie dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist die Baugenehmigung zuzustellen."

d) Die bisherigen Abs. 3 bis 4 werden die Abs. 4 bis 5.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Nr. 1 werden nach dem Wort "Baugenehmigung" die Wörter "oder eine Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG" eingefügt.

f) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.

28. In Art. 70 Satz 2 wird die Angabe "68" durch die Angabe "68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8" ersetzt.

29. In Art. 71 Satz 4 wird die Angabe "Art. 68 Abs. 1 bis 4 und" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie" ersetzt.

30. Nach Art. 73 wird folgender Art. 73a eingefügt:

"Art. 73a Typengenehmigung

(1) Für bauliche Anlagen, die mehrfach in derselben Ausführung errichtet werden sollen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine bautechnische Genehmigung (Typengenehmigung), wenn diese den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System aus Bauteilen errichtet werden sollen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Zulässigkeit der Veränderbarkeit festgelegt wird.

(2) Regelt die Typengenehmigung Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz und stellt sie fest, welche dieser Anforderungen eingehalten sind, gilt sie insoweit als bautechnischer Nachweis im Sinn von Art. 62 bis 62b. Art. 81a Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 keine Anwendung finden. Art. 63 gilt entsprechend.

(3) Der Antrag ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie wird befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden.

(4) Vergleichbare Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verfahrenspflicht nach Art. 58 bis 60."

31. Art. 75 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Art. 68 Abs. 5" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 6" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "schriftlich oder mündlich" gestrichen.

32. In Art. 77 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

33. Art. 79 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird nach der Angabe "Art. 80 Abs. 1 bis 4" die Angabe "oder Art. 80a" eingefügt.

bb) In Nr. 9 wird die Angabe "Art. 58 Abs. 3 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit Satz 5" durch die Angabe "Art. 58 Abs. 2 Satz 5 und 6, auch in Verbindung mit Satz 7" ersetzt.

cc) In Nr. 11 wird die Angabe "Art. 68 Abs. 5" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 6" ersetzt.

dd) In Nr. 12 wird die Angabe "Art. 68 Abs. 7" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 8" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden vor den Wörtern "unrichtige Angaben" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "vorsätzlich" die Wörter "oder fahrlässig" eingefügt.

34. In Art. 80 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt.

35. Nach Art. 80 wird folgender Art. 80a eingefügt:

"Art. 80a Digitale Baugenehmigung, digitale Verfahren

Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Digitalisierung der Baugenehmigung oder anderer bauaufsichtlicher Verfahren durch Rechtsverordnung räumlich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen. Abweichungen nach Satz 1 für Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften können sich auch auf die Einreichung in Papierform erstrecken. 3Soweit die Festlegung des örtlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 2 betroffen ist, kann die Staatsregierung die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übertragen."

36. Art. 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, insbesondere die Begrünung von Dächern,"1. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung von Gebäuden,"

b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (Art. 7 Abs. 3),"3. über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, die Art der Erfüllung sowie über die Ablöse der Pflicht (Art. 7 Abs. 3),"

c) In Nr. 4 werden nach den Wörtern "Nutzungsänderungen der Anlagen" die Wörter ", der Berücksichtigung örtlicher Verkehrsinfrastruktur" eingefügt.

d) In Nr. 5 werden die Wörter "und der" durch die Wörter ", die Gestaltung und Bepflanzung der" ersetzt.

e) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist oder der Verbesserung der Wohnqualität dient und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,"6. über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,
  1. eine Erhöhung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient,
  2. eine Verkürzung auf bis zu 0,4 H, mindestens 3 m, in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,

".

37. Art. 83 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 gelten für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge."

§ 2 Änderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes

Das Bayerische Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 535, BayRS 2132-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 161 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 5 Satz 2 wird das Wort "Abgrabungsbebörde" durch das Wort "Abgrabungsbehörde" ersetzt.

2. Dem Art. 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Digitalisierung des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens durch Rechtsverordnung räumlich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen. Abweichungen nach Satz 1 für Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften können sich auch auf die Einreichung in Papierform erstrecken. 3Soweit die Festlegung des örtlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 2 betroffen ist, kann die Staatsregierung die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übertragen."

§ 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 295 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 6 Abs. 7 und" gestrichen.

§ 4 Änderung der Baukammernverfahrensverordnung

In § 6 Satz 1 der Baukammernverfahrensverordnung (BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 377, BayRS 2133-1-1-B), die zuletzt durch Verordnung vom 25. September 2015 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Art. 61 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

§ 5 Änderung der Bauvorlagenverordnung

§ 15 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 157 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe "Art. 62 Abs. 2" und die Angabe "Art. 68 Abs. 7" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 8" ersetzt.

2. In Abs. 2 wird die Angabe "Art. 68 Abs. 5 Nr. 2" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 6 Nr. 2" ersetzt.

§ 6 Änderung der Prüfsachverständigenverordnung

In § 21 Satz 1 der Prüfsachverständigenverordnung (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl. S. 829, BayRS 2132-1-10-B), die zuletzt durch Verordnung vom 6. März 2020 (GVBl. S. 187) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 68 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

§ 7 Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

§ 5 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Mai 2020 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie" gestrichen und die Angabe "Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "Art. 64 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO gelten" durch die Angabe "Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO gilt" ersetzt.

2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Im Übrigen wird der Energienachweis nicht geprüft."

§ 8 Änderung der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften

In § 1 Nr. 1 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 30. April 1995 (GVBl. S. 259, BayRS 2020-2-1-1-I), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 58 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 58 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

§ 9 Änderung der Gebäudeübernahmeverordnung

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO) vom 10. Oktober 2005 (GVBl. S. 521, Bay-RS 219-7-F), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2020 (GVBl. S. 244) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 68 Abs. 6" durch die Angabe "Art. 68 Abs. 7" ersetzt.

§ 10 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 313 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Art. 1 wird Art. 10 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, ber. I S. 3621)" durch das Wort "Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt und die Wörter "für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium)" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsgesetz - (BGBl III 752-1) erlassenen Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. I S. 407)" durch das Wort "Konzessionsabgabenverordnung" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Art. 1a" durch die Angabe "Art. 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 1b" durch die Angabe "Art. 2" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Art. 1a" durch die Angabe "Art. 1" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Angabe "EnWG" ersetzt.

2. Der Art. 1a wird Art. 1 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "EnWG" durch die Wörter "des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)" ersetzt.

3. Dem Art. 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

Teil 1
Regulierungskammer".

4. Art. 1b wird Art. 2.

5. Art. 1c wird Art. 3 und in Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

6. Art. 1d wird Art. 4 und in Abs. 1 wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Staatsminister" die Wörter "für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsminister)" eingefügt.

b) In Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 1b" durch die Angabe "Art. 2" ersetzt.

7. Art. 1e wird Art. 5 und in Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 1c" durch die Angabe "Art. 3" ersetzt.

8. Art. 1f wird Art. 6.

9. Art. 1g wird Art. 7 und in Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 1b" durch die Angabe "Art. 2" ersetzt.

10. Art. 1h wird Art. 8 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Staatsministerium" die Wörter "für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium)" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Art. 1b" durch die Angabe "Art. 2" ersetzt.

11. Art. 1i wird Art. 9 und in Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Art. 1" durch die Angabe "Art. 10" ersetzt.

12. Dem Art. 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:

Teil 2
Wirtschaftsrechtliche Vorschriften".

13. Der bisherige Art. 2 wird Art. 11 und in Abs. 1 werden die Wörter "vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 742), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002 (BGBl I S. 1250)," gestrichen.

14. Der bisherige Art. 3 wird Art. 12 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "vom 21. Juli 1976 (BGBl I S. 1833), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970)," und die Wörter "vom 21. Juli 1976 (BGBl I S. 1849), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 39 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970)," gestrichen.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "vom 26. April 1982 (BGBl I S. 514), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 47 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970)," und die Wörter "vom 26. April 1982 (BGBl I S. 517), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970)," gestrichen.

15. Der bisherige Art. 4 wird Art. 13 und wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl I S. 3250)" gestrichen.

b) Abs. 3 wird Abs. 2.

16. Der bisherige Art. 6 wird Art. 14 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl I S. 1592)," durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "(BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl I S. 607)" gestrichen.

17. Der bisherige Art. 7 wird Art. 15 und in Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

18. Der bisherige Art. 9 wird Art. 16.

19. Der bisherige Art. 9a wird Art. 17 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 9a Eichordnung

(1) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß §§ 47 bis 50a der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert durch Art. 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2930). Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Das Verfahren nach §§ 47 bis 50a der Eichordnung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 64a, 64b, 65, 67 und 68 der Eichordnung. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzungsbetrieben gemäß § 72 der Eichordnung. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

"Art. 17 Mess- und Eichwesen

(1) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zu ständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß § 42 der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Das Verfahren nach § 42 MessEV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 bis 32 MessEV. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzern gemäß den §§ 54 und 55 MessEV. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

20. Der bisherige Art. 12 wird Art. 18 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "(BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833, 2852)," gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2631), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2093)," gestrichen.

21. Der bisherige Art. 13 wird Art. 19 und in Satz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit - EVTZ - (ABl EU Nr. L 210 S. 19)" gestrichen.

22. Die bisherigen Art. 15 und 16

Art. 15 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl I S. 1658), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1804), sind die Kreisverwaltungsbehörden. Soweit Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) kreisangehörigen Gemeinden übertragen sind, sind diese zuständige Behörden im Sinn des Satzes 1. Die Fachaufsicht über die Gemeinden beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes obliegt der Regierung; obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium .

(2) Bei Bauvorhaben des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks ist in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO die jeweilige Baudienststelle zuständig. Bei Bauvorhaben von Landkreisen und Gemeinden sind in den Fällen des Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayBO diese zuständig.

(3) In Abweichung von § 9 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 EEWärmeG ist bei Anträgen auf Befreiung von der Nutzungspflicht in den dort genannten Fällen die Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeG über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie die Art und Höhe des notwendigen Aufwands der Nutzungspflichterfüllung vorzulegen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Befreiung als erteilt. 3 Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Abs. 2 keine Anwendung.

(4) In Abweichung von § 11 Abs. 1 EEWärmeG hat der Verpflichtete oder die Verpflichtete bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie mit der Vorlage des Nachweises nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. I. Anlage EEWärmeG die Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeG oder des Fachbetriebs, der die Anlage installiert hat, vorzulegen, in der dieser bestätigt, dass die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. I. 1 Buchst. a Anlage EEWärmeG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Satz 1 findet in den Fällen des Abs. 2 keine Anwendung.

Art. 16 Verweisungen

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

werden aufgehoben.

23. Der bisherige Art. 17 wird Art. 20 und in der Überschrift werden die Wörter ", Außer-Kraft-Treten" gestrichen.

24. Dem Art. 20 wird folgende Überschrift vorangestellt:

Teil 3
Schlussvorschriften".

§ 11 Änderung der Zuständigkeitsverordnung

In § 42 Abs. 2 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2020 (BayMBl. Nr. 641) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 1a" durch die Angabe "Art. 1" ersetzt.

§ 12 Inkrafttreten

Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 36 Buchst. e am 15. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202686

ENDE