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BbgBO - Brandenburgische Bauordnung *
Vom 25. März 1998
(GVBl. 1998 S. 82; 10.07.2002 S. 62 02 aufgehoben)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen auch
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
(4) Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse.
(5) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschosse.
(6) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind.
(7) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.
(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.
(9) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(10) Bauprodukte sind
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn die baulichen Anlagen unter Verwendung der Bauprodukte und bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer ihrem Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg als Technische Baubestimmungen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Technischen Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden.
(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt; § 20 Abs. 3, § 24 und § 72 Abs. 1 bleiben unberührt.
(5) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder ihrer Teile, für ihre Nutzungsänderung und für die Baustelle gelten die Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß.
Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn
(2) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Grundstücken errichtet werden; dies gilt nicht für Einfriedungen, die nach § 33 Satz 2 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes auf der Grundstücksgrenze errichtet werden müssen. Abweichend von Satz 1 ist die Errichtung einer baulichen Anlage auf mehreren Grundstücken zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muß mindestens 2 m betragen.
(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird; sie kann verlangt werden, wenn die Einsatzgrundsätze der Feuerwehr es erfordern.
(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als SO m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.
(5) Bei Gebäuden, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster. oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen diese Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muß einen Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe einen Abstand von höchstens 6 m von der Außenwand haben; größere Abstände können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(6) Die Zu- und Durchfahrt nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen müssen nach oben offen sein.
§ 6 Abstandsflachen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen oder verlangen, daß angebaut wird. Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen oder verlangen, daß eine Abstandsfläche eingehalten wird.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis, zu deren Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
(4) Die Tiefe der Abstandsflächen bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluß ist die mittlere Wandhöhe maßgebend. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, bei Gebäuden geringer Höhe 0,75 H, mindestens 3 m. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in Kerngebieten und zu öffentlichen Verkehrsflächen 0,5 H, in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,25 H, mindestens 3 m. Vor Außenwänden, die nicht länger als 16 m sind, genügt als Tiefe der Abstandsflächen 0,5 H, mindestens 3 m; aneinandergebaute Gebäude gelten dabei als ein Gebäude.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht:
Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben.
(7) Liegen sich in Gewerbe- oder Industriegebieten auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile mit feuerbeständigen Wänden ohne Öffnungen gegenüber, so ist abweichend von Absatz 5 Satz 2 zwischen diesen Wänden ein Abstand von 3 m zulässig.
(8) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 6 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß.
(9) Unmittelbar an den Nachbargrenzen und ohne Abstandsflächen zu diesen sind zulässig
Die Grenzbebauung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 darf auf dem Grundstück insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche haben und an keiner Nachbargrenze eine Länge von 9 m und eine mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche überschreiten. Die bauliche Verbindung dieser Grenzbebauung mit einem Haupt- oder Nebengebäude ist zulässig, soweit diese Gebäude ihre eigene Abstandsfläche zur Nachbargrenze einhalten; die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist jedoch nicht zulässig.
(10) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsflächen können, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, gestattet werden
(11) Bestimmt eine örtliche Bauvorschrift nach § 89 Abs. 2 durch zwingende Festsetzung eine geringere oder größere Tiefe der Abstandsflächen, so gilt diese Tiefe.
§ 7 Übernahme von Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß sich die Abstandsflächen ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn
(2) Die vorgeschriebenen Abstandsflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 8 Teilung von Grundstücken
(1) Durch die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen. den Brandschutz und die Erschließung. zuwiderlaufen.
(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, so sind die Verfahrensvorschriften der §§ 67 Abs. 1, 68 und 72 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
(1) Die Bebauung und die Versiegelung des Grundstücks ist nur zulässig, soweit dies für die zulässige Nutzung oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind zu bepflanzen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.
(2) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß die Geländeoberfläche des Grundstücks erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu. vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück ein Kinderspielplatz herzustellen und instandzuhalten.
(4) Die Größe, Art und Ausstattung des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Eine Teilfläche des Kinderspielplatzes ist als Spielfläche für Kleinkinder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen
(5) Auf die Herstellung des Kinderspielplatzes soll verzichtet werden, wenn
(6) Bei bestehenden Gebäuden kann die Bauaufsichtsbehörde die Anlage und Instandhaltung eines Kinderspielplatzes verlangen, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
(7) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück herstellen, so kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, daß der Bauherr seine Verpflichtung nach Absatz 3 durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt. Der Geldbetrag soll den anteiligen durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs entsprechen. § 52 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung eines der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstücks zu verwenden.
§ 10 Einfriedung der Baugrundstücke
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bebaute und nach planungsrechtlichen Vorschriften bebaubare Grundstücke ganz oder teilweise eingefriedet oder abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert. Das gleiche gilt für Aufschüttungen und Abgrabungen, für Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, für Camping- und Wochenendhausplätze und für Spiel- und Sportplätze.
§ 11 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandsetzung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Kinderspielplätze (§ 9 Abs. 3 und 4), Plätze für Abfallbehälter (§ 47) und Stellplätze und Garagen (§ 52), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.
(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicherheit leistet.
Teil 3
Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen
Abschnitt 1
Gestaltung
§ 12 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen so gestaltet sein, daß sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.
(3) Soweit keine örtlichen Bauvorschriften bestehen, sollen sich bauliche Anlagen in die Bebauung der näheren Umgebung einfügen.
§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind nur zulässig
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 14 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen und instandgehalten werden können und keine Gefahren oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.
(2) Baustellen sind so einzurichten, daß nicht verwendete Baustoffe, Abbruchmaterial, Bodenaushub und Baustellenabfälle getrennt erfaßt und der Wiederverwendung, der Verwertung oder sonstigen Entsorgung als Abfall zugeführt werden können.
(3) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen, hydrologische Meßstellen, Immissionsmeßstellen, Vermessungs- und Grenzmarken sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
(4) Erhaltenswerte Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen während der Bauausführung geschützt, insbesondere bei Grundwasserabsenkung gewässert werden.
(5) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
(6) Für die Dauer der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 57 bis 62) enthalten muß, dauerhaft lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
§ 15 Standsicherheit
Jede bauliche Anlage und andere Anlage und Einrichtung muß im ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes dürfen nicht gefährdet werden.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 17 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen.
(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe (§ 35 Abs. 1 Satz 1) führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, von der Feuerwehr vorgehalten werden.
(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
§ 18 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
(1) Bei der Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Nutzung von baulichen Anlagen ist mit Ressourcen schonend umzugehen. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, ihrem Standort und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und dem Standort entsprechenden ausreichenden Schallschutz haben. Wenn die Lage oder Nutzung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen es erfordert, können Lärmschutzmauern oder ähnliche Anlagen verlangt werden.
(3) Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. Die allgemein zugänglichen Verkehrsflächen, insbesondere die Beläge von Fußböden und Treppen, müssen eben und rutschfest sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen oder durch ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten
§ 20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Union (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht nach Absatz 2 bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3; § 72 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), bedürfen
Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Bauregelliste C öffentlich bekanntgemacht hat.
(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit oder bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der §§ 25 bis 28 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des für die Bauaufsicht zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgeschrieben werden, daß der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und dies einer Prüfstelle nach § 28 nachzuweisen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des für die Bauaufsicht zuständigen Mitglieds der Landesregierung die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 28 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 71 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in denkmalgeschützten baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 24 Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
erteilt worden ist. § 20 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 21 bis § 23 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 25 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A kann die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf seiner Verpackung, einem Beipackzettel, dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den. Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg.
§ 26 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 27 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 28 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 28 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 28 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Brandenburg. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stille, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
(4) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Überwachung der Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen zuständig.
Abschnitt 4
Wände, Decken und Dächer
§ 29 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig, bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend herzustellen.
(3) Im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen mindestens feuerhemmend mit einer Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten herzustellen, wenn im Dachraum Wohnungen oder Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoß des Dachraumes genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten. Liegen in obersten Geschossen des Dachraumes keine Aufenthaltsräume oder Wohnungen, so bestehen keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer.
(4) Absatz 1 gilt nicht für freistehende Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die über dem zweiten Geschoß keine Aufenthaltsräume haben können, sowie für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§ 30 Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird.
(3) Außenwände ohne Feuerwiderstandsdauer, die aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen einen Mindestabstand von 5 m zu Nachbargrenzen und von 8 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden haben.
§ 31 Trennwände
(1) Feuerbeständige Trennwände sind zu errichten
(2) In Gebäuden geringer Höhe sind Wohnungstrennwände in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile zulässig.
(3) Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder zur Unterkante der Dachhaut zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen. Leitungen und feuerbeständige Bauteile dürfen hindurchgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen Brand- und Rauchübertragung getroffen sind.
(4) Trennwände müssen ausreichend wärme- und schalldämmend sein
§ 32 Brandwände
(1) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen durchgehend sein, dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind herzustellen
(3) Für Wohngebäude geringer Höhe sind abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden Wände zulässig, die vom Gebäudeinnern eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten und von außen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen. Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für Nebengebäude für Abstellräume und ohne Feuerstätten und mit nicht mehr als 10 m2 Nutzfläche sind abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden Wände zulässig, die mindestens feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten, die nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(5) Anstelle durchgehender innerer Brandwände kann eine Unterteilung durch Wände gestattet werden, wenn
(6) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die in einem Winkel von bis zu 120° zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muß sich diese Brandwand mindestens 5 m über die innere Ecke fortsetzen.
(7) Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Besteht die Dachhaut bei Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen, so reicht es aus, die Brandwand oder die anstelle einer Brandwand zulässige Wand (Absatz 3 oder 5) bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.
(8) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(9) Öffnungen in Brandwänden und in Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, sind unzulässig; sie können in inneren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Abweichungen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
(10) In inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen feuerbeständig sind.
§ 33 Decken
(1) Decken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2) Kellerdecken sind feuerbeständig, in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend herzustellen.
(3) Im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe sind Decken und ihre Unterstützungen mindestens feuerhemmend mit einer Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten herzustellen, wenn im Dachraum Wohnungen oder Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoß des Dachraumes genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten. Liegen in obersten Geschossen des Dachraumes keine Aufenthaltsräume oder Wohnungen, so bestehen keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer.
(4) Decken und ihre Unterstützungen zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebs- und dem Wohnteil eines Gebäudes sind feuerbeständig herzustellen.
(5) Absatz 1 gilt nicht für freistehende Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die über dem zweiten Geschoß keine Aufenthaltsräume haben können, sowie für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe und freistehen landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
(6) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein.
(7) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthalts- und Nebenräumen müssen schalldämmend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sowie für Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen nicht nutzbare Dachräume, wenn die Weiterleitung von Schall in Räume anderer Wohnungen vermieden wird.
(8) Die Absätze 6 und 7 Satz 1 gelten nicht für Decken über und unter Arbeits- einschließlich Nebenräumen, die nicht an Wohn- oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärme- oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.
(9) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.
(10) Öffnungen in Decken, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, sind unzulässig; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und für Decken innerhalb von Wohnungen. Öffnungen können gestattet werden, wenn sie für die Nutzung des Gebäudes erforderlich sind und die Öffnungen nach der Bauart der Decken mit feuerhemmenden oder feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen versehen werden. Abweichungen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.
§ 34 Dächer
(1) Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) Bei Gebäuden geringer Höhe sind Bedachungen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zulässig, wenn die Gebäude
einhalten. Im Fall der Nummer 1 werden angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen zur Hälfte angerechnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können
gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.
(6) An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind (§ 32 Abs. 3 und 5), müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
(8) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nichtbegehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.
(9) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstandes von 5 m zu diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des anschließenden Gebäudes.
(10) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.
(11) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
(12) Der Dachraum muß zu lüften und vom Treppenraum aus zugänglich sein. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist der Zugang auch von anderen Räumen aus zulässig.
Abschnitt 5
Treppen, Rettungswege und Öffnungen
§ 35 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen feuerbeständig sein; dies gilt nicht für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Wohnung. Bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mindestens feuerhemmend sein; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß für den zu erwartenden Verkehr ausreichen; sie muß mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten, mindestens jedoch 0,60 m, gestattet werden.
(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Treppen mit einer nutzbaren Breite ab 1,60 m müssen Handläufe auf beiden Seiten haben; Zwischenhandläufe können gefordert werden.
(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.
(8) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.
(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist. Größere Tiefen des Treppenabsatzes können in Abhängigkeit vom Richtungsverlauf der Treppe gefordert werden.
§ 36 Notwendige Treppenräume und Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muß mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.
(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand liegen. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen (innenliegende notwendige Treppenräume), können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.
(5) Jeder notwendige Treppenraum muß einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muß der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 und 4 können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.
gestellt sein. Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
(7) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart Brandwänden { § 12 Abs. 1}, bei Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile hergestellt sein. Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
(8) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen
bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(9) Der obere Abschluß eines notwendigen Treppenraumes muß die Feuerwiderstandsdauer der Decken haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluß das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
(10) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
haben.
(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(12) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen muß an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muß eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 Prozent der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 haben. Der Rauchabzug muß vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Abweichungen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.
(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§ 37 Notwendige Flure und Gänge
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen; die Breite muß mindestens 1 m betragen. Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) Wände notwendiger Flure müssen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Türen müssen dicht schließen. Abweichungen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(4) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen herstellen, müssen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein.
(5) § 36 Abs. 8 gilt entsprechend; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.
§ 38 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.
(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.
(4) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von
der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.
(5) Wohnungseingangstüren in Gebäuden, in die Aufzüge eingebaut werden müssen (§ 40 Abs. 6), müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m haben.
§ 39 Umwehrungen und Abdeckungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.
(3) Licht- und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(4) Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,80 m, bei Fenstern mit einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im Erdgeschoß können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.
(5) Die Höhe von Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie zur Sicherung von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m muß mindestens 0,90 m betragen; mit einer Absturzhöhe von mehr als 12 m muß sie mindestens 1,10 m betragen.
Abschnitt 6
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§ 40 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Dies gilt nicht für Aufzüge in Wohngebäuden geringer Höhe und für Aufzüge innerhalb von Wohnungen.
(2) Aufzüge dürfen ohne eigene Schächte innerhalb eines Treppenraumes liegen, dessen Wände die Anforderungen des § 36 Abs. 7 erfüllen, wenn
und die Aufzüge sicher umkleidet sind.
(3) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,20 m2 haben.
(4) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in den Fahrschacht oder in andere Geschosse übertragen werden.
(5) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die den aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen.
(6) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein muß. Hierbei ist das oberste Geschoß nicht zu berücksichtigen, wenn es für Aufenthaltsräume nicht geeignet ist oder alle Aufenthaltsräume im obersten Geschoß eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunterliegenden Geschoß bilden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach bestehender Gebäude nachträglich ausgebaut wird.
(7) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In Fahrkörben zur Aufnahme einer Krankentrage darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Grundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden.
(8) Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Haltestellen im obersten Geschoß und in den Kellergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen gekennzeichnet sein.
§ 41 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch Brandwände nach § 32 Abs. 3 und 5, Treppenraumwände, Wände von Räumen nach § 36 Abs. 5 Satz 2 sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.
(2) Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, daß sie Gerüche, Staub und Schall nicht in unzumutbarer Weise in andere Räume übertragen.
(4) Lüftungsrohre, -schächte und -kanäle (Lüftungsleitungen) sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Abweichungen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Lüftungsanlagen, außer in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsleitungen, die Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
(5) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Rauch- oder Abgasschornsteine eingeführt werden; die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten kann gestattet werden; die Lüftungsleitungen müssen dann die Anforderungen an eine Abgasanlage erfüllen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet sein.
(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
(8) Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.
(9) Die Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.
(10) Lüftungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn deren Funktions- und Brandsicherheit durch den Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich bescheinigt worden ist.
§ 42 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbarer Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs- und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen können. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein. Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
(3) Die Abgase von Feuerstätten und ortsfesten Verbrennungsmotoren sind durch Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen so ins Freie abzuleiten, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(4) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotore und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(5) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Verbrennungsgase über Dach abzuleiten. Abweichungen sind zulässig, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 3 in gleicher Weise erfüllen.
(6) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.
(7) Ohne Abgasanlage sind zulässig
(8) Schornsteine und andere Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Einzelfeuerstätten, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage aufgestellt werden, dürfen nicht mit dieser an den gleichen Schornstein angeschlossen werden.
(9) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(10) Feuerungsanlagen und Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
schriftlich bescheinigt hat.
§ 43 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Abweichungen können für Einzelgehöfte im Außenbereich gestattet werden.
(2) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
§ 44 Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser
Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser und Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 45 Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen
(1) Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen dürfen nur hergestellt werden, wenn die Abwässer nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können.
(2) Die Einleitung von Abwässern in abflußlose Sammelgruben ist unzulässig; dies gilt nicht für Jauche- oder Güllegruben landwirtschaftlicher Betriebe. Abweichungen können gestattet werden, wenn die Gemeinde oder die sonst abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die regelmäßige Entleerung der Sammelgrube und die einwandfreie und schadlose Abwasserbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage gewährleistet.
(3) Die Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen ist nur zulässig, wenn die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist.
(4) Auf versiegelten Flächen anfallendes Niederschlagswasser, das nicht als Brauchwasser verwendet werden soll, ist in gesonderten, geeigneten Sickeranlagen auf dem Grundstück zu versickern, soweit dies schadlos möglich ist.
(5) Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen. Die Wände müssen bis in ausreichender Höhe wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Jauchebehälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen.
(6) Gruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
(7) Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Dungstätten dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angelegt werden und müssen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.
§ 46 Abfallschächte
(1) Abfallschächte sind in Wohngebäuden und in Gebäuden, die überwiegend zum Wohnen bestimmt sind, unzulässig.
(2) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume dürfen sich nicht in Aufenthalts- und Treppenräumen sowie nicht an Wänden von Aufenthaltsräumen befinden. Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen. Verkleidungen, Dämmstoffe und innere Wandschalen und Einrichtungen innerhalb des Schachtes und des Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.
(3) Abfallschächte. sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu führen. Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein. Abfallschächte müssen so beschaffen sein, daß sie Abfälle sicher abführen, daß Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und daß die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.
(4) Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
(5) Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes sind mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen zu versehen. Der Sammelraum muß vom Freien aus zugänglich und entleerbar sein. Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln. Der Sammelraum muß eine ständig wirksame Lüftung und einen Bodenablauf mit Geruchsverschluß haben.
§ 47 Anlagen für feste Abfallstoffe, Wertstoffbehälter
(1) Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Wert- und Abfallstoffe sind dichte Wertstoff- und Abfallbehälter außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Sie sollen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m, von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sein.
(2) Für bewegliche Wertstoff- und Abfallbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. Ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen, gut belüftbaren und feuerbeständigen Räumen kann gestattet werden.
(3) Plätze für Wertstoff- und Abfallbehälter müssen sicher und leicht erreichbar sein und leicht sauber gehalten werden können.
Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 48 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Bei nachträglichem Ausbau von Dachräumen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m.
(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß kann gestattet werden, wenn wegen` der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist.
(4) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen ausgeglichen wird. Für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, kann anstelle einer Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung nach Absatz 2 eine Ausführung nach Satz 1 gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes und der Gesundheit bestehen.
§ 49 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede Wohnung muß eine für ihre Bestimmung ausreichende Größe und eine entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben. Es dürfen nicht alle Aufenthaltsräume nach Norden liegen.
(3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können.
(4) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstellraum verfügen. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. Der Abstellraum jeder Wohnung muß mindestens 6 m2 groß sein; die Abstellräume müssen sich in der Wohnung, im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befinden und gut zugänglich sein.
(5) Wohngebäude müssen über einen leicht erreichbaren und gut zugänglichen Abstellraum für Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie über leicht erreichbare und witterungsgeschützte Abstellplätze für Fahrräder verfügen. Dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.
§ 50 Aufenthaltsraume und Wohnungen in Kellergeschossen
(1) Wohnungen und Aufenthaltsräume sind in Kellergeschossen zulässig, wenn
(2) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sporträume, Spielräume und Werkräume sowie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestattet werden. § 48 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.
(3) Räume nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß feuerbeständig abgetrennt sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§ 51 Bäder und Toilettenraume
(1) Jede Wohnung muß ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Fensterlose Bäder sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Diese muß eine Toilette mit Wasserspülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisation oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen werden kann. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. In Bädern von Wohnungen dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung angeordnet werden. Fensterlose Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(3) Gebäude, die für einen größeren Personenkreis oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und mindestens einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein.
(4) Toilettenanlagen, die für einen größeren Personenkreis oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen nach Geschlechtern getrennte Räume haben. Die Räume müssen einen eigenen Vorraum mit Waschbecken haben.
Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen
§ 52 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen. Es kann gestattet werden, daß die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, daß sie die durch die Änderungen zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Dies gilt nicht für Wohnungen mit einer Grundfläche von mehr als 70 m2, die durch den Ausbau oder die Nutzungsänderung bisher nicht zu Wohnzwecken genutzter Räume hergestellt werden.
(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen kann im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen und Garagen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer der baulichen Anlagen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist.
(4) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann im Einzelfall gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die in Absatz 10 genannten Erfordernisse dies gebieten.
(5) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(6) Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nach Absatz 5 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen oder liegt das Baugrundstück in der Nähe von Haltestellen leistungsfähiger öffentlicher Verkehrsmittel, so kann die Gemeinde nach Feststellung der erforderlichen Anzahl der Stellplätze oder Garagen durch die Bauaufsichtsbehörde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, daß der Bauherr seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst (Stellplatzablösevertrag). Eine Verpflichtung zur Ablösung nach Satz 1 besteht nicht, soweit die Herstellung durch örtliche Bauvorschriften nach § 89 Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt ist. Der rechtswirksame Abschluß des Stellplatzablösevertrages ist der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen. Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn.
(7) Der Geldbetrag soll den anteiligen durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 8 Nr. 1 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes entsprechen. Für die Ermittlung der Herstellungskosten sind je Stellplatz 25 m2 Stellplatz- und Bewegungsfläche einer ebenerdigen öffentlichen Parkeinrichtung zugrundezulegen.
(8) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 6 für
zu verwenden.
(9) Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
(10) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
(11) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden. Es kann verlangt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen angebracht werden.
(12) Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 9 und 10 sinngemäß.
(13) Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
(14) Für Abstellplätze für Fahrräder gelten die Absätze 11 und 13 entsprechend. Für bauliche Anlagen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 gilt Absatz 1 für die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder entsprechend.
§ 53 Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instandzuhalten, daß eine gesunde Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausreichend zu be- und entlüften.
(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(4) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schützen.
(5) Der Fußboden des Stalles oder darunterliegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden.
§ 54 Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude
(1) Für bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten). können Abweichungen von den §§ 29 bis 53 gestattet werden, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.
(3) Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 32) sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stete 0,30 m über Dach und vor die Seitenwände zu führen.
§ 55 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für
§ 56 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei so hergestellt und instandgehalten werden, daß sie von den Benutzern ohne fremde Hilfe genutzt werden können. § 55 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für
(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Kranken, Behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile, die diesen Personen zugänglich sind.
(4) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen
Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Prozent geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein.
(5) § 40 Abs. 6 bis 8 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs oberirdischen Geschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1, 4 und 5 für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unzumutbaren Mehrkosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, daß die Anforderungen auf einen Teil der baulichen Anlage beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen gewährleistet bleibt.
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§ 57 Grundsatz
Bei der Errichtung, der Instandhaltung, der Änderung, der Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden.
§ 58 Bauherr
(1) Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage oder andere Anlage oder Einrichtung vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen läßt. Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser (§ 59), Unternehmer (§ 61) und einen Bauleiter (§ 62) zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. Wird ein Entwurfsverfasser, Bauleiter oder Unternehmer nicht bestellt, so gelten die Bestimmungen der §§ 59, 61 und 62 entsprechend für den Bauherrn.
(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgaben nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.
(4) Wechselt der Bauherr, so haben der alte und der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 59 Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 60 Bauvorlageberechtigung
(1) Die Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein; dies gilt nicht im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids nach § 76, wenn für die Beurteilung der einzelnen Fragen eine Bauzeichnung oder Baubeschreibung nicht erforderlich ist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfaßt werden.
(4) Bauvorlageberechtigt für seine dienstliche Tätigkeit ist, wer die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer Baudienststelle einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
§ 61 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die von ihm übernommenen Arbeiten nach den genehmigten Bauvorlagen, den für die Bauausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Entwurfsverfassers entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Er ist ferner für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle und für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Der Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 74, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Die Unternehmer haben ihre Arbeiten aufeinander abzustimmen und sie ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchzuführen.
(3) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
(4) Hat ein Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, einen anderen, geeigneten Unternehmer heranzuziehen. Dieser ist für seine Arbeiten verantwortlich.
§ 62 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird und hat die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Der Bauleiter muß über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
Teil 5
Bauaufsichtsbehörden
§ 63 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden, Sonderaufsichtsbehörden
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte.
(2) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über
Für die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung von den Landkreisen zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte gilt Absatz 4 entsprechend.
(3) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium. Es ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und über die Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit diese nach § 65 Abs. 2 zuständig sind.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den unteren Bauaufsichtsbehörden müssen Beamte oder Angestellte mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Städtebau und Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß anstelle eines Beamten oder Angestellten des höheren technischen Verwaltungsdienstes eine Person mit Hochschulabschluß der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen beschäftigt wird, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts nachweist. Die Leitung der unteren Bauaufsichtsbehörde ist einem Beamten oder Angestellten zu übertragen, der die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt und eine ausreichende Erfahrung nachweist.
§ 64 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Aufsicht
(1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden. sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Für die Sonderaufsichtsbehörden gilt § 132 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Instandhaltung und der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die am Bau Beteiligten zu beraten. Die Bauaufsichtsbehörden haben nicht die Befugnisse zum Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den §§ 24 bis 37 des Ordnungsbehördengesetzes.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können im Einvernehmen mit dem Bauherrn zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Nimmt ein Sachverständiger, der nach einer Rechtsverordnung aufgrund des § 88 Abs. 5 bauaufsichtlich anerkannt ist, Prüfaufgaben anstelle der Bauaufsichtsbehörde wahr, so besteht keine Haftung des Landes oder der Bauaufsichtsbehörde anstelle des anerkannten Sachverständigen.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Betreten einer Wohnung ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden und der Ämter und amtsfreien Gemeinden als Sonderordnungsbehörden nach § 65 Abs. 2 sind auch gegenüber den Rechtsnachfolgern wirksam.
§ 65 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, die Nutzung oder den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nicht anderes bestimmt Ist.
(2) Bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 67 keiner Genehmigung bedürfen, sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie für die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 72 dieses Gesetzes und Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches zuständig. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden als Sonderordnungsbehörden sind ferner für die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches zuständig soweit es sich um nach § 67 dieses Gesetzes genehmigungsfreie Vorhaben handelt; die vorläufige Untersagung ist dem Bauherrn binnen einer Frist von einem Monat ab Kenntnis von dem Vorhaben zuzustellen. § 64 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Teil 6
Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben
§ 66 Genehmigungspflichtige Vorhaben
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung. soweit in den §§ 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist.
§ 67 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 14 entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches getroffenen Festsetzungen zu beachten. Der Bauherr ist verpflichtet, die erforderlichen Zulassungen von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches (§ 72 Abs. 3) und die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Entscheidungen. wie Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen vor Durchführung des Vorhabens einzuholen.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen:
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Versorgungsanlagen, Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:
(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Behälter und Becken:
(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen, Stützmauern und Durchlässe:
(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Werbeanlagen und Warenautomaten:
(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender vorübergehend aufgestellter oder genutzter Anlagen:
(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender sonstiger baulicher Anlagen:
(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen
(12) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn
(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.
(14) Keiner Baugenehmigung bedarf der Abbruch oder die Beseitigung von
sofern diese nicht unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind.
Abschnitt 2
Bauaufsichtliches Verfahren
§ 68 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde oder, im Fall einer amtsangehörigen Gemeinde, beim Amt einzureichen. Der Bauantrag ist mit der Stellungnahme der Gemeinde oder des Amtes unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern (§ 59 Abs. 2) bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
§ 69 Bauanzeigeverfahren, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe wird auf Wunsch des Bauherrn anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn
errichtet werden soll,
nachgewiesen wird,
(2) Der Bauherr hat die Bauanzeige schriftlich bei der Gemeinde oder, im Fall einer amtsangehörigen Gemeinde, beim Amt einzureichen. Mit der Bauanzeige sind die Bauvorlagen, die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und, im Fall des Prüfverzichts nach § 70 Abs. 2, die Erklärung des Tragwerksplaners nach § 70 Abs. 2 Satz 3, einzureichen.
(3) Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 ist die Bauanzeige mit der Stellungnahme der Gemeinde oder des Amtes binnen einer Frist von zwei Wochen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen; die Gemeinde kann dabei geltend machen, daß die Voraussetzungen für eine Untersagung nach Absatz 6 vorliegen. Entspricht das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans oder der Satzung, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 7 im übrigen jedoch erfüllt, so kann die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Absatz 8 verlangen, wenn sie zugleich das zur Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen im einzelnen erforderliche Einvernehmen erteilt.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
(5) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zum Baubeginn erlischt nach zwölf Monaten.
(6) Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn
Die Untersagung bedarf der Schriftform, muß die Untersagungsgründe im einzelnen benennen und ist dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Im Bauanzeigeverfahren ist § 74 Abs. 1 bis 5 und 7 nicht anzuwenden.
(8) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden mittlerer Höhe einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen wird unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Gemeinde dies nach Absatz 3 Satz 2 verlangt hat; die Bauanzeige gilt dann als Bauantrag. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist über den Bauantrag spätestens zwei Monate nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die materiell-rechtliche Prüfung der Bauaufsichtsbehörde auf die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränkt; die Feststellungswirkung der Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf den Inhalt der vom Entwurfsverfasser nach Absatz 1 Nr. 7 abgegebenen Erklärung.
(9) Im Bauanzeigeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 die Bestätigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 84 Abs. 6, die Erklärung des Prüfingenieurs nach § 70 Abs. 3 Satz 3 sowie eine Erklärung des Entwurfsverfassers vorzulegen, mit der die Bauausführung entsprechend den eingereichten Bauvorlagen versichert wird.
§ 70 Verzicht auf die Prüfung bautechnischer Nachweise
(1) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude geringer Höhe ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche sowie für Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude nach § 54 entfällt. Die Vorlage der bautechnischen Nachweise für diese Gebäude ist nicht erforderlich.
(2) Die bautechnischen Nachweise für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen werden nicht geprüft, soweit deren Tragwerke einen sehr geringen oder geringen Schwierigkeitsgrad aufweisen; der Bauherr kann die Prüfung dieser bautechnischen Nachweise jedoch gesondert beantragen. Die Vorlage der bautechnischen Nachweise für diese Gebäude ist nicht erforderlich. Der Bauherr hat mit den Bauvorlagen eine Erklärung des Tragwerksplaners vorzulegen, daß der Baugrund nicht setzungsempfindlich ist, die Fundamente nicht im Bereich des Grundwassers liegen und das gesamte Tragwerk, einschließlich der Gründung, nur einen sehr geringen oder geringen Schwierigkeitsgrad aufweist.
(3) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise für Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe entfällt ferner, wenn mit den bautechnischen Nachweisen der Prüfbericht eines Prüfingenieurs vorgelegt wird, mit dem dieser die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise bestätigt. Die bautechnischen Nachweise und der Prüfbericht müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Der Bauherr hat mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 84 Abs. 1) eine Erklärung des Prüfingenieurs vorzulegen, mit der die Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen versichert wird.
(4) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag bautechnische Nachweise vorgelegt werden, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Die Typenprüfung ist unter Vorlage der für die Beurteilung erforderlichen Konstruktionszeichnungen und der zu prüfenden bautechnischen Nachweise schriftlich zu beantragen. Typenprüfungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.
(5) Auch im Fall eines Prüfverzichts sind die bautechnischen Nachweise auf der Baustelle bereit zu halten. Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 64 und den §§ 81 bis 87 bleiben unberührt.
§ 71 Behandlung des Bauantrages 02
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags prüfen, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Bauvorlagen sind unverzüglich unter Benennung und Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen und der Bauherr der Nachforderung nach Absatz 4 Satz 2 nicht fristgerecht nachkommt.
(3) Die Träger öffentlicher Belange und die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, nehmen innerhalb eines Monats Stellung. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens ein, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, daß die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt werden.
(4) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft oder Behörde oder ist die Baugenehmigung im Benehmen mit einer solchen Stelle zu erteilen, so gelten die Zustimmung oder das Einvernehmen als erteilt und das Benehmen als hergestellt, wenn die Stelle ihre Zustimmung, ihr Einvernehmen oder ihr Benehmen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert.
(5) Sind für das Vorhaben behördliche Gestattungen, wie Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Bewilligungen, nach anderen als bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, so darf die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn der Bauaufsichtsbehörde diese behördlichen Gestattungen vorliegen.
(6) Liegt der Bauaufsichtsbehörde ein Sammelgutachten einer Körperschaft oder Behörde zu den von ihr wahrgenommenen öffentlichen Belangen für das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde oder für bestimmte Gebäude vor, so entfällt die Beteiligung der Körperschaft oder der Behörde, wenn das Vorhaben den Festlegungen des Sammelgutachtens entspricht.
(7) Soweit dies zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist, führen die Bauaufsichtsbehörden zur Abstimmung zwischen den Trägern öffentlicher Belange und anderen beteiligten Stellen einen Anhörungstermin durch.
(8) Bedarf das Vorhaben einer Ausnahme nach § 4 der Arbeitsstättenverordnung, so schließt die Entscheidung über den Bauantrag die Entscheidung über die Ausnahme mit ein, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
(9) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.
(10) Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
§ 72 Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen
soweit in diesem Gesetz und in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist.
(2) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 89 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
(3) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die nach § 67 keiner Genehmigung bedürfen, eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften nach Absatz 1 oder eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches erforderlich, so ist die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung schriftlich zu beantragen. Die Verfahrensvorschriften des § 68, der §§ 71 bis 74 sowie des § 78 gelten entsprechend.
§ 73 Beteiligung der Nachbarn
(1) Nachbarn sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke.
(2) Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 72 Abs. 1 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, hat die Bauaufsichtsbehörde die betroffenen Nachbarn von dem Vorhaben zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der Bauherr hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn der Nachbar dem Vorhaben, der Zulassung der Abweichung oder der Erteilung der Befreiung schriftlich zugestimmt oder die Zustimmung bereits schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verweigert hat.
(4) Der Nachbar hat das Recht, die vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzusehen. § 29 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(5) Hat ein Nachbar oder ein von der Bauaufsichtsbehörde hinzugezogener Verfahrensbeteiligter nicht Stellung genommen oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen.
(6) Im übrigen gelten für die Beteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
§ 74 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist nur insoweit zu begründen, als von nachbarschützenden Vorschriften eine Abweichung zugelassen oder eine Befreiung erteilt wird und der Nachbar der Abweichung oder Befreiung nicht zugestimmt hat. Mit der Baugenehmigung ist dem Antragsteller eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen zuzustellen.
(3) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(4) Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden dürfen oder sollen, können befristet genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Anlagen nach Fristablauf beseitigt werden und ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt wird. Diese Verpflichtung ist als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde kann zusätzlich eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(6) Die Gemeinde oder das Amt ist von der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine Ausfertigung des Bescheides zu unterrichten.
(7) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden. Hat die Bauaufsichtsbehörde das Wirksamwerden der Baugenehmigung vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht, so kann sie sich die Freigabe der Bauarbeiten vorbehalten. In diesem Fall darf vor dem Zugang der Bescheinigung, aus der die Genehmigung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, das Aktenzeichen des Genehmigungsverfahrens und die Freigabe der Bauarbeiten hervorgeht (Baufreigabeschein) mit der Bauausführung nicht begonnen werden. Baugenehmigung, Bauvorlagen und Baufreigabeschein müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(8) Vor Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch eine Einmessung nachzuweisen. Die Einmessung ist durch eine behördliche Vermessungstelle, die zur Liegenschaftsvermessung befugt ist, oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.
(9) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(10) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden.
§ 75 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 74 gilt entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
§ 76 Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre.
(2) Die §§ 68, 71, 73, 74 Abs. 1 bis 6 und § 78 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 77 Städtebaulicher Vorbescheid
(1) Über die Zuverlässigkeit des Vorhabens und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag durch Erteilung eines städtebaulichen Vorbescheids. Dabei werden insbesondere geprüft
(2) Im Genehmigungsverfahren entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über die besonderen technischen Belange, insbesondere über
(3) Der städtebauliche Vorbescheid gilt drei Jahre. Die §§ 68, 70 bis 73, 74 Abs. 1 bis 6 und § 78 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 78 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
§ 79 Genehmigung Fliegender Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und Anlagen nach § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten nicht als Fliegende bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt. Hat der Antragsteller im Land Brandenburg keine Hauptwohnung oder keine gewerbliche Niederlassung, so ist die oberste Bauaufsichtsbehörde nur zuständig, wenn der Fliegende Bau im Land Brandenburg erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen darf. Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde trägt die Änderungen in das Prüfbuch ein. War die oberste Bauaufsichtsbehörde bisher nicht zuständig, so teilt sie die Änderung und den Wechsel der Zuständigkeit der bisher zuständigen Behörde mit.
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.
(7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(9) § 68 Abs. 2 und 4 und § 83 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
§ 80 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn
(1) Bauvorhaben des Bundes und des Landes bedürfen keiner Genehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie sonst genehmigungspftichtig wären oder die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 72 Abs. 3 erforderlich wäre (Zustimmungsverfahren).
(2) Für das Zustimmungsverfahren gelten § 68 Abs. 1 bis 4 und die §§ 71 bis 78 entsprechend. Für die Entscheidung nach § 37 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Entscheidung ist die Gemeinde zu hören.
(3) Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12 bis 56 sowie die bautechnischen Nachweise nicht geprüft. Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, daß Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baudienststelle nimmt insoweit die Aufgaben und Befugnisse einer unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 64 Abs. 2 und 3 wahr.
(4) Über Abweichungen nach § 72 und Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen nach § 15 Abs. 4 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.
(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen und in militärischen Sicherheitsbereichen liegen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuches erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit § 79 Abs. 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 81 Baueinstellung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 82 Beseitigung baulicher Anlagen
(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden. Bei fortgesetzter unzulässiger Nutzung kann die bauliche Anlage versiegelt werden, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage auch. dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht. Für Grundstücke gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Warenautomaten entsprechend. Werden rechtswidrig errichtete Werbeanlagen trotz einer schriftlich verfügten Beseitigung nicht beseitigt oder kann der Beseitigungspflichtige
nicht festgestellt werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 83 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.
(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 84 Bauzustandsbesichtigung
(1) Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendige Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfaßt auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.
(2) Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Absatz 1 hinaus verlangen, daß ihr oder einem Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(4) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bei Bauausführungen die Arbeiten erst fortsetzen oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.
(6) Nach Fertigstellung des Rohbaus ist die Eignung der Schornsteine, nach abschließender Fertigstellung sind die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase sowie die Funktions- und Brandsicherheit der Lüftungsanlagen vom Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich zu bescheinigen.
(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, daß die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.
§ 85 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 25 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§ 86 Anpassung bestehender baulicher Anlagen
(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auch auf bestehende bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen anwenden.
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde nach § 65 Abs. 2 als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Teil 7
Rechtsverordnungen und örtliche Bauvorschriften, Datenschutz, Schlußvorschriften
§ 88 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen 02
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Anforderungen wird das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zu Verfahren, für die die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden gegeben ist, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Er kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§§ 58 bis 62) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise des Entwurfsverfassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von Sachverständigen, sachverständigen Stellen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ergehen im Benehmen mit dem zuständigen Fachausschuß des Landtags.
(5) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige zu erlassen über
(6) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(7) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für
zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung auf eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde zu übertragen.
(8) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Vollzug des Gerätesicherheitsgesetzes oder des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Anforderungen, die durch aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes oder des Energiewirtschaftsgesetzes ergangene Rechtsverordnungen an Anlagen und Einrichtungen gestellt werden, entsprechend für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Er kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann er auch vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 80 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie der § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
(9) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt und Naturschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
§ 89 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über
Örtliche Bauvorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken sowie bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausschließen oder die Werbeanlagen auf Teile baulicher Anlagen oder auf bestimmte Farben beschränken.
(2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften andere als die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Abstandsflächen festsetzen. Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen darf nur zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt werden. Eine geringere Tiefe der Abstandsfläche kann auch festgesetzt werden, wenn sich Wände ohne Fenster für Aufenthaltsräume gegenüber liegen. Brandschutz, Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes für bestimmte Nutzungen die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken, wenn
(4) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften bestimmen, daß in der Gemeinde oder für Teile der Gemeinde oder für bestimmte Arten von Bauvorhaben Abstellplätze für Fahrräder hergestellt und bereitgehalten werden müssen. Sie kann dabei auch die erforderliche Zahl und die Größe, die Lage und die Ausstattung dieser Abstellplätze festlegen.
(5) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften die Ablösebeträge für Kinderspielplätze und für Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge bestimmen. In der örtlichen Bauvorschrift kann die Gemeinde bestimmen, daß die nach § 52 Abs. 7 ermittelten Ablösebeträge um bis zu 50 Prozent gemindert werden, wenn das Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegt und den Zielen und Zwecken der Sanierung entspricht oder, außerhalb eines Sanierungsgebietes, der Behebung städtebaulicher Mißstände, insbesondere der Verbesserung der Wohnverhältnisse oder der Schaffung preiswerten Wohnraums dient.
(6) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften bestimmen, daß in Gebieten, in denen es aus Gründen der §§ 16 bis 18 erforderlich ist, bestimmte Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen im Sinne dieser Bestimmungen oder zur Vermeidung oder zur Minderung solcher Einwirkungen zu treffen sind.
(7) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften die Art, die Gestaltung und die Bauausführung der für die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen erforderlichen Erschließungsanlagen bestimmen und kann nach anderen landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen in gemeindlichen Satzungen zulässige Festsetzungen als Festsetzungen in örtliche Bauvorschriften aufnehmen.
(8) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften bestimmen, daß das Vorhaben der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung einer nach § 67 dieses Gesetzes genehmigungsfreien baulichen Anlage der Gemeinde spätestens einen Monat vor Durchführung des Vorhabens zu melden ist, wenn
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Widerspruchsverfahren. Absatz 9 Satz 2 bis 4 und Absatz 10 sind nicht anzuwenden.
(9) Die Gemeinde erläßt die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Vor dem Erlaß der Satzung ist den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Satzung ist der Sonderaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Gemeinde darf die Satzung bekanntmachen, wenn die Sonderaufsichtsbehörde die Satzung nicht innerhalb von drei Monaten beanstandet hat.
(10) Örtliche Bauvorschriften nach den Absätzen 1 bis 7 können auch in
als Festsetzungen aufgenommen werden. Für diese Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(11) Gestalterische Anforderungen können innerhalb der örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
§ 90 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Gemeinde ist vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 127 der Gemeindeordnung. Sie ist insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.
(4) Abweichend von § 130 der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Ersetzung des Einvernehmens durch Widerspruch gegen die Genehmigung anfechten.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Widespruchsverfahren
§ 91 Datenschutz
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die Gemeinden und Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten erheben, speichern und übermitteln.
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den am Bau Beteiligten (§§ 57 bis 62) oder den sonst vom Verfahren Betroffenen zu erheben. Den Beteiligten stehen die betroffenen Grundstückseigentümer, Nachbarn und Hersteller von Bauprodukten gleich. Der am Bau Beteiligte oder Betroffene ist verpflichtet, den Bauaufsichtsbehörden, den Gemeinden und Ämtern sowie den am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Die Erhebung ist auch ohne Kenntnis des am Bau Beteiligten oder Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre.
(3) Das Speichern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen erforderlich ist.
(4) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die am Verfahren beteiligten Behörden ist zulässig. Die Übermittlung an andere Behörden und Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden und Stellen erforderlich ist.
(5) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.
(6) Im übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.
§ 92 Übergangsvorschriften
(1) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.
(2) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4.
(3) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.
(4) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.
(5) Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, so lange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.
(6) Die bestehenden Baulastenverzeichnisse erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) Bis zum 31. Dezember 1999 sind abweichend von § 89 Abs. 9 Satz 3 die örtlichen Bauvorschriften der für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständigen höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch anzuzeigen.
(8) Auf Bauvorhaben, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern diese für den Bauherrn günstiger sind.
§ 93 Folgeänderungen
(1) Das Brandenburgische Straßengesetz vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 912) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt
2. für Kreisstraßen der Kreis oder die kreisfreie Stadt,
3. für Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen die Gemeinde."
2. § 10 Abs. 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung, daß die Herstellung und die Unterhaltung der Straßen den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Technischen Baubestimmungen und die anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik sind zu beachten. Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben auf besondere Sachverständige übertragen; dies gilt für die Verwaltung von Bundesstraßen entsprechend.
(3) Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung oder Abnahme bedarf es nicht, wenn die baulichen Anlagen unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde hergestellt und unterhalten werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die Nebenanlagen von Kreis- oder Gemeindestraßen sind. Die zu Straßen kreisangehöriger Gemeinden gehörenden Kunstbauten, wie Brücken, Tunnel, Stütz- oder Lärmschutzwände und Treppenanlagen, bedürfen der Genehmigung durch die Straßenbaubehörde des Kreises.
(4) Werden Straßen, Wege oder Plätze, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten sollen, aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge durch Dritte hergestellt, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle einer verantwortlichen Leitung eine bautechnische Abnahme durch die Straßenbaubehörde erfolgt.
(5) Die Kreise und die kreisfreien Städte können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die sich aufgrund der Absätze 2 und 3 Satz 3 ergebenden Aufgaben dem Land gegen Ersatz der entsprechenden Kosten übertragen. Soweit eine Übertragung nach § 46 Abs. 3 erfolgt, werden diese Aufgaben mit erfaßt."
§ 94 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
außer Kraft.
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* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG. Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.
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