umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Brandenburg (1)

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Einführungserlass zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung
- Brandenburg -

Vom 1. März 2002
(Amtsblatt Nr. 15 vom 10.04.2002 S. 430)


Runderlass Nr. 23/1/2002 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

0 Vorbemerkung

  1. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, welches weit über die bisherige Praxis hinausgeht und etwa zusätzliche Arbeiten und in der Regel auch kostenträchtigen Prüfungsaufwand erfordert. Daher soll vorab darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Grunde nach um die von anderen getrennte, gebündelte Zusammenfassung dessen, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss, nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials, handelt.

    Dieses sollte dazu fuhren, dass die Gemeinden bei Unsicherheiten im Rahmen der Anwendung der komplexen Regelungen zu kumulierenden Vorhaben (§ 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG]), zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Screening) (§ 3c UVPG) sowie zur Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben (§ 3e UVPG) im Zweifelsfall eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vornehmen.
  2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte sich in aller Regel ohne besondere Probleme in den Planungsprozess einbauen lassen:
    Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine in das Planungsverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Diese Auswirkungen sind in einer Zusammenstellung - dem Umweltbericht - zu erfassen, der Öffentlichkeit einschließlich den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu unterbreiten und zu bewerten. In der Bebauungsplanung erfolgt die Berücksichtigung der so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB).
  3. Es wird empfohlen, Prüfungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die UVP zu integrieren (vgl. auch unter Nummer 4.1.2.1). Eine gegebenenfalls erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach §§ 19c ff. BnatSchG 1 / § § 34 ff. BnatSchGNeuregG2 hat im Rahmen der UVP zu erfolgen. Sind kommunale Landschaftspläne aufgestellt worden (vgl. § 7 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes [BbgNatSchG] -Landschafts- und Grünordnungspläne), so sollen deren umweltbezogene Aussagen für die UVP herangezogen werden. Die Inhalte der Landschaftspläne decken in der Regel weite Teile der UVP-relevanten Inhalte ab.
  4. Die verspätete bzw. unvollständige Umsetzung der EU-Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann dazu führen, dass im Einzelfall ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchzuführen ist oder bei einem laufenden Bebauungsplanverfahren einzelne Schritte im Hinblick auf ein unterbliebenes Screening bzw. eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen sind. Hierzu sei deutlich auf die Erläuterungen zum Überleitungsrecht hingewiesen (vgl. Nummern 2.1 und 4.5).
  5. Da die UVP unselbständiger Teil des Verfahrens zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen ist (vgl. § 17 UVPG), ist die Gemeinde zuständige Behörde im Sinne des UVPG. Zwar kommt den Trägern öffentlicher Belange (TOB) im Hinblick auf den in § 1 Nr. 2 UVPG genannten Zweck der UVP die besondere Verantwortung zu, eventuelle Umweltauswirkungen möglichst frühzeitig zu benennen. Alle Entscheidungen, insbesondere also die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a UVPG und die Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen eines Scopings (vgl. § 5 UVPG) trifft alleine die Gemeinde als zuständige Behörde.
  6. Dieser Erlass betrifft nur die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie durch das eingangs genannte Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz. Er befasst sich nicht mit der UVP für Pläne und Programme. Die hierzu erlassene Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30 vom 21. Juli 2001, Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung oder Plan-UVP-Richtlinie, abgekürzt SUVP-RL) muss vom nationalen Gesetzgeber erst noch umgesetzt werden, und zwar bis zum 21. Juli 2004.

1 Allgemeines/Überblick über die Änderungen

Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) dient insgesamt der Umsetzung europäischen Gemeinschaftsrechts, dabei auch insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie).

Mit dem Artikelgesetz sind unter anderem das UVP-Gesetz (Artikel 1), das Baugesetzbuch (Artikel 12), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG -Artikel 2) sowie einige auf seiner Grundlage erlassene Verordnungen, vor allem die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV - Artikel 4) und diverse Verkehrswegegesetze geändert worden.

Mit Bezug auf das Bauplanungsrecht liegt die wesentliche Änderung durch das Gesetz konzeptionell darin, dass die Pflicht zur UVP ("Ob") wie bisher im UVPG, die speziellen Verfahrensanforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung ("Wie") hingegen im BauGB selbst geregelt werden. Für die Bebauungsplanung ist insbesondere auch auf die - richtlinienbedingte - Ausweitung UVP-pflichtiger bauplanungsrechtlicher Vorhaben nach der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG hinzuweisen.

Mit der geänderten Anlage 1 zum UVP-Gesetz wird auch hinsichtlich sonstiger (nicht bauplanungsrechtlicher Vorhaben) der Anwendungsbereich der Umweltweltverträglichkeitsprüfung ausgeweitet. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH werden z.B. die Projekte des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie mit Ausnahme einzelner Vorhaben, für deren Regelung dem Bund die Kompetenz fehlt, vollständig erfasst. Neu ist dabei, dass zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben ein so genanntes "Screening"-Verfahren eingeführt wird, in dem entsprechend den Auswahlkriterien der Anlage 2 zum UVPG entschieden werden muss, ob im Einzelfall eine UVP durchzuführen ist (§ 3c UVPG). Nach § 3c Abs. 1 UVPG ist zwischen einer allgemeinen, sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG umfassenden Vorprüfung und einer besonderen standortbezogenen Vorprüfung (hinsichtlich der Kriterien nach Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG) zu unterscheiden. Für die Bebauungsplanung sind nach § 17 UVPG von den Gemeinden ausschließlich die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs zur UVP anzuwenden (§ § 2a, 3, 4 und 4a BauGB; siehe 4). Die Gemeinde ist für die Bebauungsplanung die im Sinne des UVPG zuständige Behörde. Unter den neuen Verfahrensvorschriften kommt der Regelung des § 2a BauGB über den Umweltbericht die größte praktische Bedeutung zu. Es kann sinnvoll sein, die darin enthaltene klare Struktur auch bei nicht UVP-pflichtigen Bebauungsplänen für die Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials zu nutzen.

2 UVP-Pflicht nach dem UVPG

Für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dem UVPG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Vorhaben, die entweder

  1. auf Grund der gesetzlich festgelegten Merkmale in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind ("Regel-UVP"; vgl. Nummer 2.1) oder
  2. auf Grund einer vorgeschriebenen Vorprüfung des Einzelfalls ("Screening") UVP-pflichtig sein können (vgl. Nummer 2.2).

2.1 Regel-UVP"

Für die "Regel-UVP" sind die Vorschriften der § § 3b und 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG maßgeblich.

Nach § 3b Abs. 1 UVPG ergibt sich immer eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben errichtet werden soll.

Hierfür müssen die in der Anlage 1 genannten Merkmale vorliegen -

Beispiel:

Nummer 1.7 "Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle" und gegebenenfalls angegebene Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden.

Beispiele:

Nummer 1.1.1 Errichtung eines Kraftwerks "mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW" oder Nummer 18.6.1 Bau eines Einkaufszentrums mit einer zulässigen Geschossfläche von 5.000 m2 im bisherigen Außenbereich für den ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

2.1.1 Kumulierende Vorhaben

Nach § 3b Abs: 2 UVPG besteht bei kumulierenden Vorhaben ebenfalls die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Vorhaben zusammen die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz unter dem Begriff des kumulierenden Vorhabens auch Vorhaben erfasst, die von mehreren Trägern verwirklicht werden sollen. Die Vorhaben müssen jedoch gleichzeitig verwirklicht werden,

Beispiel:

Im Rahmen einer Siedlungserweiterung werden mit zwei Bebauungsplänen zwei zusammenhängende Baugebiete (ein Wohngebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 60.000 m2 und ein Mischgebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 50.000 m2) im bisherigen Außenbereich entwickelt. UVP-pflichtig, da der maßgebliche Größenwert nach Nummer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG von 100.000 m2 erreicht bzw. überschritten wird und da beide Vorhaben für sich genommen nach Nummer 18.7.2 einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen (ab 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2).

Eine "Gleichzeitigkeit" der Verwirklichung ist nur gegeben, wenn die Bebauungsplanverfahren sich zumindest teilweise überschneiden.

2.1.2 Erweiterung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens
("Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht)

Nach § 3b Abs. 3 UVPG ist eine UVP auch dann durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch Erweiterung eines bestehenden (bislang nicht UVP-pflichtigen) Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten ist ("Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht). Dabei ist die UVP unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden Vorhabens für die Erweiterung durchzuführen. Mit Rücksicht auf den dynamischen Charakter der Siedlungsentwicklung sind von dieser Regelung Industriezonen und Städtebauprojekte nach Nummern 18.5, 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ausgenommen. Ferner ist bei älteren Vorhaben zu berücksichtigen, dass der Bestand bei Bestimmung der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt bleibt, wenn die jeweiligen Vorhaben vor Ablauf der für sie einschlägigen Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG (das heißt vor dem 3. Juli 1988) bzw. 97/11/EG (das heißt vor dem 14. März 1999) bereits bestanden.

Beispiel:

Für ein 1995 "auf der Grünen Wiese" errichtetes Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 4.500 m2 soll eine Erweiterung um 1.000 m2 Geschossfläche ermöglicht werden. Der hierzu gegebenenfalls erforderliche Bebauungsplan ist nicht UVP-pflichtig, obwohl insgesamt der Größenwert von 5.000 m2 Geschossfläche (siehe Nummer 18.6.1 der Anlage 1 zum UVPG) überschritten wird, da das Vorhaben bereits vor dem 14. März 1999 errichtet wurde.

2.1.3 Erweiterung oder Änderung eines bereits UVP-pflichtigen Vorhabens

§ 3e UVPG behandelt schließlich den Fall der Änderung oder Erweiterung von für sich genommen bereits UVP-pflichtigen, bestehenden Vorhaben. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist eine UVP immer durchzuführen, wenn die für das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG genannten Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden.

Beispiel:

Die Kapazität eines Hotelkomplexes mit 300 Gästezimmern wird durch Änderung/Erweiterung eines Bebauungsplans in den bisherigen Außenbereich hinein um 200 Gästezimmer heraufgesetzt.

UVP-pflichtige Vorhaben im Sinne des § 3e UVPG sind auch Vorhaben, für die noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die aber - würden sie nach neuem Recht zugelassen - die Voraussetzungen für die UVP-Pflichtigkeit nach den § § 3a bis f UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 zum UVPG erfüllen. Dies betrifft auch die Änderung oder Erweiterung solcher Vorhaben, die bereits vor In-Kraft-Treten des UVPG a. F. ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen worden sind (vgl. BT-Drs. 14/5204, S.91).

2.2 UVP-Pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls

Für die Vorprüfung des Einzelfalls ("Screening") sind die Vorschriften des § 3c Abs. 1 und des § 3e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVPG maßgeblich.

Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG ist eine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wenn dies in der Anlage 1 zum UVPG für das jeweilige Vorhaben vorgesehen ist. Hinsichtlich der Vorprüfung wird im Gesetz zwischen einer "allgemeinen Vorprüfung" (Satz 1) und einer "standortbezogenen Vorprüfung" (Satz 2) unterschieden. Welche Art der Vorprüfung jeweils vorzunehmen ist, ergibt sich aus Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG durch die Angabe "A" (= allgemeine Vorprüfung) bzw. "S" (standortbezogene Vorprüfung). Für die bauplanungsrechtlichen Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG spielt die Kategorie der standortbezogenen Vorprüfung keine Rolle, weil hier stets entweder eine Regel-UVP oder eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben ist.

2.2.1 Allgemeine und standortbezogene Vorprüfung

Bei der allgemeinen Vorprüfung ist nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG eine überschlägige Prüfung durchzuführen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die beider Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens (bzw. im Bebauungsplanverfahren die Beschlussfassung über den Bebauungsplan) zu berücksichtigen wären. Dabei hat die Prüfung an Hand der in Anlage 2 zum UVPG beispielhaft aufgeführten Kriterien zu erfolgen, die die Merkmale des Vorhabens, den Standort und die Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens erfassen.

Bei der standortbezogenen Vorprüfung sind im Gegensatz zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG lediglich die in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Damit ist vor allem die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in dem gemeinsamen Einwirkungsbereich auch im Rahmen einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung einer überschlägigen Prüfung zu unterziehen.

Sowohl für die allgemeine wie auch für die standortbezogene Vorprüfung gilt ferner, dass vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, soweit sie bestimmte Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen, in Rechnung gestellt werden müssen (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist hinsichtlich der Intensität der Prüfung und bei der Einschätzung, ob entscheidungsrelevante erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegeben sein können, ferner zu berücksichtigen, wie weit die Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

2.2.2 Kumulierende Vorhaben und Änderung oder Erweiterung schon UVP-pflichtiger Vorhaben

Aus § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG ergibt sich schließlich, dass auch für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte die Bestimmungen zu kumulierenden Vorhaben in § 3b Abs. 2 und 3 UVPG entsprechend anzuwenden sind.

Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist ferner in § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG für den Fall der Änderung oder Erweiterung bereits bestehender, schon UVP-pflichtiger Vorhaben gegeben, wenn die Änderung oder Erweiterung nicht bereits nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG selbst (wegen Erreichens der Größen- oder Leistungswerte) unmittelbar UVP-pflichtig ist. Bei der Vorprüfung sind auch diejenigen seit der nationalen Einführung der UVP-Pflicht vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen zu berücksichtigen, für die bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden sind.

Für bereits UVP-pflichtige bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.8 zum UVPG bestimmt § 3e Abs. 2 insoweit als Ausnahme, dass hier durch die Änderung oder Erweiterung der jeweils einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten werden muss, um zu einer Vorprüfungspflicht zu kommen.

Beispiel:

Die Kapazität des bereits UVP-pflichtigen Hotelkomplexes (siehe oben) wird um weitere 80 Gästezimmer heraufgesetzt: vorprüfungspflichtig, da der Prüfwert gemäß Nummer 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erreicht wird.

2.2.3 Prüfumfang im Rahmen der Vorprüfung

In allen genannten Fällen ist auf Grund der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, "wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung" unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Kriterien "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" haben kann, die für die Genehmigungs- bzw. Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hieraus folgt, dass der Prüfungsumfang im Rahmen der Vorprüfung geringer ist als im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls handelt es sich lediglich um eine überschlägige Prüfung, ob eine vertiefte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG (bzw. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) aufgeführten Schutzgüter wegen der Besorgnis erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich ist.

Dabei werden die Schutzgüter

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

an Hand der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG auf eine mögliche Betroffenheit überprüft. Die Kriterien der Anlage 2 beziehen sich

  1. auf die Merkmale des Vorhabens,
  2. den Standort des Vorhabens und
  3. die Merkmale der möglichen Auswirkungen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des lediglich beispielhaften ("insbesondere") Kriterienkatalogs wird auf den Text der Anlage 2 zum UVPG verwiesen.

2.2.3.1 Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen

Zur Frage der "Erheblichkeit" nachteiliger Umweltauswirkungen enthält das UVPG keine ausdrücklichen Vorgaben. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund des ausschließlich verfahrensrechtlichen Charakters der UVP-Richtlinie bzw. des UVP-Gesetzes. Allerdings sind die gegebenenfalls für das Vorhaben in der Anlage 1 Spalte 1 vorhandenen Größen- oder Leistungswerte als eine Wertung des Gesetzgebers anzusehen, wann bei einem Vorhaben in der Regel von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auszugehen ist (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG). Bei lediglich vorprüfungspflichtigen Vorhaben kann somit von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nur ausgegangen werden, wenn sie auf Grund der in Anlage 2 zum UVPG angeführten Kriterien vergleichbar "schwere" Umweltauswirkungen haben können.

Im Übrigen - insbesondere wenn wie bei Nummer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG Größen- und Leistungswerte nicht normiert sind - ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit die Prüfwerte überschritten werden (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

Die Bewertungsmaßstäbe sind im Übrigen dem materiellen Recht zu entnehmen, also insbesondere den im jeweiligen Zulassungsverfahren maßgeblichen umweltbezogenen Vorschriften. Bei planerischen Entscheidungen - wie im Fall der Bebauungsplanung - können sich Bewertungsmaßstäbe aus denjenigen Rechtsvorschriften ergeben, die den Schutz der Umweltbelange in der planerischen Abwägungsentscheidung zum Gegenstand haben. Die Entscheidung, welche Bewertungsmaßstäbe bei einer konkreten Planung heranzuziehen sind, unterliegt nicht der Abwägung.

Auf Grund des summarischen Charakters der Vorprüfung ("überschlägige Prüfung") sind im Rahmen der Vorprüfung diesbezüglich jedoch keine ins Einzelne gehende Untersuchungen und Gutachten erforderlich. Es wird zumeist eine auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte und/oder der Anwendung von Erfahrungswerten basierende "Einschätzung" der Gemeinde ausreichend sein.

2.2.3.2 Bewertungsmaßstäbe

Als Bewertungsmaßstäbe können je nach Lage des Einzelfalls in der Bebauungsplanung unter anderem herangezogen werden:

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nicht schon die voraussichtliche Erfüllung des Tatbestands der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Vorprüfung für sich genommen mit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung gleichgesetzt werden kann, da schon im Rahmen der Vorprüfung zu berücksichtigen ist, inwieweit Umweltauswirkungen, das heißt auch erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung, durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG). Im Übrigen sind Prüfungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die Umweltverträglichkeitsprüfung zu integrieren. Ebenso sollte eine gegebenenfalls erforderliche Verträglichkeitsprüfung (VP) nach §§ 19a ff. BNatSchG/ § § 32ff. BNatSchGNeuregG mit der UVP koordiniert werden.

Die Untersuchung zur Verträglichkeit nach § 19c BNatSchG/ § 34 BNatSchGNeuregG ist regelmäßig in die gutachterlichen Ausarbeitungen im Rahmen der UVP integrierbar. Die Prüfung, ob für das zur Entscheidung anstehende Projekt eine VP erforderlich ist, und das Ergebnis der VP sind gesondert darzustellen. Abweichend von § 12 UVPG entfaltet das Ergebnis der VP eigene Rechtswirkungen nach § 19c Abs. 2 BNatSchG/ § 34 Abs. 2 BNatSchGNeuregG (vgl. § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

Sofern ein Grünordnungsplan (GOP) zum Bebauungsplan aufgestellt wird, können der Umweltbericht und die gegebenenfalls erforderlichen FFH 3-Verträglichkeitsprüfungen zur Vermeidung von Doppelarbeit auch mit dem GOP koordiniert werden.

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