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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderungen von Rechtsvorschriften nach Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 31. März 2021
(GVBl. II Nr. 33 vom 08.04.2021)



Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 5 und 7 und Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2016 (GVBl. II Nr. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Ämter und amtsfreien Gemeinden" durch die Wörter "Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltende Gemeinden" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Rahmengebühren ist die Festsetzung der Gebührenhöhe zu begründen; bei der Bemessung ist insbesondere § 14 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu beachten."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für Sonderbauten" gestrichen.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

" (6) Zeitgebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Angabe "DIN 276-1:2008-12" durch die Angabe "DIN 276:2018-12" ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen, 400 Bauwerk - Technische Anlagen, 500 Außenanlagen, 730 Architekten- und Ingenieurleistungen und 740 Gutachten und Beratung zugrunde zu legen."Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen, 400 Bauwerk - Technische Anlagen, 500 Außenanlagen und Freiflächen, 730 Objektplanung und 740 Fachplanung zugrunde zu legen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "im Namen und im Auftrag" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "leitet" die Wörter "im Namen und im Auftrag" eingefügt.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Tarifstelle 1.1.4 wird folgende Tarifstelle 1.1.5 eingefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"1.1.5Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr".

b) In den Tarifstellen 2.1 und 2.1.2 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung jeweils das Wort "Ausführungszeichnungen" durch das Wort "Konstruktionszeichnungen" ersetzt.

c) Nach Tarifstelle 2.3.7 werden folgende Tarifstellen 2.3.8 bis 2.3.10 eingefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"2.3.8Zulassung einer Abweichung von bau- ordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO)je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1
2.3.9Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate)Zuschlag zu der nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebührmindestens 100
2.3.10Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des BrandschutzesZuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1mindestens 100".

d) In Tarifstelle 2.5 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach der Angabe " § 82 Absatz 2" die Angabe "und 4" eingefügt.

e) In Tarifstelle 2.5.1 wird in der Spalte Bemessungsgrundlage die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "100 Prozent" ersetzt.

f) In Tarifstelle 2.5.2 werden in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach dem Wort "Brandschutznachweisen" das Komma und die Wörter "einschließlich Prüfung der Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungserklärungen und Produktzertifizierungen" gestrichen.

g) Nach Tarifstelle 2.5.5 wird folgende Tarifstelle 2.5.6 eingefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"2.5.6Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten,
CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Zeitgebührmindestens 100".

h) Nach Tarifstelle 2.6.3 werden folgende Tarifstellen 2.7 bis 2.7.6 eingefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"2.7Typengenehmigung (§ 72a BbgBO)
2.7.1Erteilung einer Typengenehmigungbis zum zwanzigfachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebührmindestens 250
2.7.2Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBObis zum fünffachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7.3Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigungbis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebührmindestens 250
2.7.4Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigungbis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebührmindestens 250
2.7.5Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigungbis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7.6Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen BundesländernZeitgebührmindestens 500".

i) In Tarifstelle 4.3.8 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung die Angabe " § 61 Absatz 2" durch die Angabe " § 58 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

j) Nach Tarifstelle 7.1.5 wird folgende Tarifstelle 7.1.6 eingefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"7.1.6Anerkennungen von Prüfsachverständigen der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz anderer Länder als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche (§ 9 Absatz 2 BbgBauPrüfV)50 bis 200".

k) Die Tarifstellen 7.5 bis 7.5.2


TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
7.5Fachgutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 5 Absatz 4 BbgPrüfSV)
7.5.1Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

600

300

7.5.2Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

800

400


werden aufgehoben.

l) Die Tarifstellen 9.2 und 9.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.2 bis 9.4 ersetzt:

Alt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
9.2Löschung einer Baulast100 bis 500
9.3Auszug aus dem Baulastverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses (§ 84 Absatz 5 BbgBO)5 bis 200

Neu:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"9.2Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulastjeweils50 bis 500
9.3Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses (§ 84 Absatz 5)je Grundstück50 bis 200
9.4Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunftje Grundstück50 bis 200".

m) Die Tarifstelle 10.9 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"10.9Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften50 bis 500".

Neu:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"10.9Entscheidungen über Befreiungen nach dem Gebäudeenergiegesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften
50 bis 500".

n) In Tarifstelle 10.20 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung das Wort "Energieeinsparungsgesetzes" durch das Wort "Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

o) Die Tarifstellen 11 bis 11.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.21, 11 bis 11.2 ersetzt:
Alt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
11Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§§ 20, 21 BbgBO) im Einzelfall
11.1bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO)250 bis 10.000
11.2Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO)200


Neu:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
"10.21ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des § 19 der 1. BImSchV sofern es sich um Feuerstätten im Sinne der BbgBO handeltZeitgebühr
11vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a BbgBO) und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten (§ 20 BbgBO) im Einzelfall
11.1vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO)250 bis 10.000
11.2Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO)200".

Artikel 2
Weitere Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Gültig ab 01.06.2021 siehe =>

Die Brandenburgische Baugebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2015" ersetzt.

2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu


Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000
Anlage 2 10 15 16
(zu § 3 Absatz 1)


Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1Wohngebäude113
2Wochenendhäuser99
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen152
4Schulen144
5Kindertageseinrichtungen129
6Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen129
7Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten150
8Krankenhäuser168
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos129
10Hallenbäder139
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 263
Bauart schwer 155
sonstige Bauart47
11.2der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 255
Bauart schwer 147
sonstige Bauart39
11.3der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2)47
Bauart schwer 139
sonstige Bauart30
11.4der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 239
Bauart schwer 130
sonstige Bauart22
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten85
13andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude76
14mehrgeschossige Verkaufsstätten115
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude100
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen83
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen100
18Tiefgaragen154
19Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude40
20Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt30
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt17
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

 Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen
5 Prozent,
  • bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude
10 Prozent,
  • bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden
10 Prozent,
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche hinzuzurechnen, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 45 Euro/m2.
45 Euro/m2.

Sonstiges:

  • Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.
"Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000

Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1Wohngebäude124
2Wochenendhäuser108
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen166
4Schulen157
5Kindertageseinrichtungen141
6Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen141
7Hotels, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten164
8Krankenhäuser184
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos141
10Hallenbäder152
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 269
Bauart schwer 160
sonstige Bauart51
11.2der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 260
Bauart schwer 151
sonstige Bauart43
11.3der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 251
Bauart schwer143
sonstige Bauart33
11.4der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 243
Bauart schwer133
sonstige Bauart24
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten93
13andere eingeschossige Fabrik, Werkstatt- und Lagergebäude83
14mehrgeschossige Verkaufsstätten126
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude109
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen91
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen109
18Tiefgaragen168
19Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude44
20Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt33
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19

1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 Prozent,
  • bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude 10 Prozent,
  • bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden 10 Prozent,
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 49 Euro/m2.

Sonstiges:

  • Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage."

Artikel 3
Änderung der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung

Die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung vom 7. November 2016 (GVBl. II Nr. 60), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Energieeinsparung" die Wörter "und zur Nutzung Erneuerbarer Energien" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die untere Bauaufsichtsbehörde kann eine elektronische Einreichung des Antrags oder der Anzeige sowie der Bauvorlagen in Textform zulassen und Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen."

b) Absatz 2 Satz 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Bauvorlagen müssen von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein und eine Angabe der Bauvorlageberechtigung enthalten, soweit diese gemäß § 65 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich ist. Die von Fachplanerinnen oder Fachplanern nach § 54 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung bearbeiteten Unterlagen müssen von diesen unterschrieben sein."Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten, die Bauvorlageberechtigung ist anzugeben, soweit diese gemäß § 65 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich ist. Bauvorlagen gemäß § 54 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung müssen eine Angabe über die Fachplanerinnen oder den Fachplaner enthalten."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Ist die amtsfreie Gemeinde, das Amt oder die Verbandsgemeinde als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag oder die Anzeige mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der Verbandsgemeinde einzureichen."(5) Ist die amtsfreie Gemeinde, das Amt oder die Verbandsgemeinde, die mitverwaltete oder die mit-verwaltende Gemeinde als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag oder die Anzeige mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der Verbandsgemeinde, der mitverwalteten oder der mitverwaltenden Gemeinde einzureichen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung gemäß § 66 Absatz 4 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung ist beim Bautechnischen Prüfamt einzureichen. Die vom Bautechnischen Prüfamt veröffentlichten Anforderungen und Hinweise für einen Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung sind zu beachten." (7) Der Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung gemäß § 66 Absatz 4 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung sowie der Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 72a der Brandenburgischen Bauordnung ist mit den Bauvorlagen nach § 3 Absatz 3 bei der nach § 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung zuständigen Stelle einzureichen. Die von der nach § 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung zuständigen Stelle veröffentlichten Anforderungen und Hinweise für einen Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung und einer Typengenehmigung sind zu beachten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

" (3) Mit dem Antrag nach § 2 Absatz 7 auf Erteilung einer Typengenehmigung sind insbesondere die Bauvorlagen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, die Bauvorlagen nach Absatz 2 vorzulegen. Ist eine Typengenehmigung nach § 72a der Brandenburgischen Bauordnung erteilt worden und gemäß § 72a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung Gegenstand des Verfahrens in der unteren Bauaufsichtsbehörde, ist die Typengenehmigung dem Antrag auf Baugenehmigung beizufügen."

4. In § 7 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "jeweiligen Eigentümerangaben" durch die Wörter "Eigentümerangaben zum Baugrundstück" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch die Wörter "einschließlich des sicherheitstechnischen Steuerungskonzepts der Anlagen," ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

" 6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abweichungen gemäß § 67 Absatz 1 und § 86a Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung sind im Brandschutznachweis zu benennen und entsprechend zu begründen."

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Nachweise für Schall-, Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung

(1) Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.

(2) Die Berechnungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden müssen nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung nachgewiesen werden.

(3) Die Nutzung von Erneuerbaren Energien muss nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes nachgewiesen werden.

" § 12 Nachweise für Schall-, Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an den Schall- und Erschütterungsschutz nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist nachzuweisen.

(2) Die Einhaltung der Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien müssen nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes nachgewiesen werden."

Artikel 4
Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann den Prüfauftrag im Verfahren nach § 72a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung sowie im Rahmen der damit verbundenen Bauüberwachung nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 der Brandenburgischen Bauordnung ablehnen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgabe für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur unmöglich oder unzumutbar ist."

2. Nach § 9 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land die Aufnahme der Tätigkeit in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen angezeigt hat."

3. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Wechsel der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs ist auch im Verfahren nach § 72a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung sowie im Rahmen der damit verbundenen Bauüberwachung nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung möglich."

4. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von den durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für zulässig gehalten wird."(4) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen nach § 67 Absatz 1 oder § 86a Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung oder Erleichterungen nach § 51 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung zugrunde, so sind diese im Prüfbericht zu benennen und es ist darzulegen, aus welchen Gründen diese für zulässig gehalten oder abgelehnt werden."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

b) In Satz 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.

6. Dem § 16 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Wechsel der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs ist auch im Verfahren nach § 72a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung sowie im Rahmen der damit verbundenen Bauüberwachung nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung möglich."

7. § 18 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bautechnische Prüfamt ist Widerspruchsbehörde, soweit sich die Widersprüche gegen die Sachentscheidungen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure richten."Gegen die Sachentscheidung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure kann beim Bautechnischen Prüfamt Beschwerde eingelegt werden".

8. Anlage 2 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) In dem Wortlaut vor Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "2" die Angabe "und 3" eingefügt.

bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 14 Satz 1 Nummer 3 festzustellen."

Artikel 5
Änderung der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung

§ 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung vom 31. Januar 2020 (GVBl. II Nr. 6) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

" 8. die Erteilung von Typengenehmigungen nach § 72a Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 6
Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

Die Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (GVBl. II Nr. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Übergangsregelungen" § 15 (weggefallen)".

2. Dem § 1 Absatz 2 Satz 2 werden folgende Wörter angefügt:

"und ihr die Prüfberichte zu übergeben".

3. In § 13 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Landesbeamten" durch die Wörter "Beamten des Landes Brandenburg" ersetzt.

4. § 15

§ 15 Übergangsregelungen

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige führen die Bezeichnung "Prüfsachverständige". Die Beschränkung der Anerkennung auf fünf Jahre ist aufgehoben. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.

(2) Die von der Anerkennungsbehörde des Landes Brandenburg erteilten Anerkennungen in der Fachrichtung Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gelten als Anerkennung für die Fachrichtungen Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen fort. Die Anerkennungsbehörde kann auf Verlangen eine neue Urkunde ausstellen.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

In § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2020 (GVBl. II Nr. 82) geändert worden ist, wird das Wort "nichtselbstständige" durch das Wort "nichtselbsttätige" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

ID 210694

ENDE