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Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 26. April 2024
(GVBl. II Nr. 25 vom 29.04.2024 EU)



Auf Grund des § 86 Absatz 2 bis 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), von denen die Absätze 3 und 4 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) geändert worden sind, auf Grund des § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für harmonisierte Bauprodukte vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 4), der durch das Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28, S. 2) geändert worden ist, auf Grund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie auf Grund des § 3 und des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) sowie auf Grund des § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
BbgMÜhBPGebO - Brandenburgische Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung

Die Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung vom 31. Januar 2020 (GVBl. II Nr. 6), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. März 2021 (GVBl. II Nr. 33, S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in Fragen der Bautechnik und der Bauprodukte," 6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in Fragen der Bautechnik sowie der Bauprodukte und Bauarten,"

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 eingefügt:

" 9. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für harmonisierte Bauprodukte vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 4), das durch das Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg

Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg vom 28. Juli 2009 (GVBl. II S. 520) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 19" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

c) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe " § 14 Absatz 6" durch die Wörter " § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2" ersetzt.

e) In Nummer 6 wird die Angabe " § 14 Absatz 5" durch die Wörter " § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1" ersetzt.

f) In dem Satzteil nach Nummer 6 wird die Angabe " § 22 Absatz 1" durch die Angabe " § 24" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
  5. für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen.

Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und, wenn ein Stellvertreter bestellt ist, der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt sein und muss
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, dass er neben seinen Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Leiter gewährleistet ist.

Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.

" (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter). Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  3. für die Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich und
  5. für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen.

Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und müssen
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten gewährleistet ist.

Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten."

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "schriftliche Anweisungen" durch die Wörter "Anweisungen in Textform" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Leiter und sein Stellvertreter" durch die Wörter "die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Leiter" durch die Wörter "die Leiterin oder den Leiter" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "der Leiter" durch die Wörter "die Leiterin oder der Leiter" ersetzt.

3. In § 3 Nummer 9 werden die Wörter "des Leiters der Stelle oder seines Stellvertreters" durch die Wörter "der Leiterin oder des Leiters der Stelle oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" ersetzt.

4. § 4 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Berichte sind vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen."Die Berichte sind von der Leiterin oder vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "des Leiters und seines Stellvertreters" durch die Wörter "der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" ersetzt.

bb) In den Nummern 4 und 6 werden jeweils die Wörter "des Leiters" durch die Wörter "der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter "dem Antragsteller" durch die Wörter "der Antragstellerin oder dem Antragsteller" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "beim Antragsteller" durch die Wörter "bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller" und die Wörter "dem Antragsteller" durch die Wörter "der Antragstellerin oder dem Antragsteller" ersetzt.

d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragsteller und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern."Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "schriftlichen Verzicht" durch die Wörter "Verzicht in Textform" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Leiter" durch die Wörter "die Leiterin oder der Leiter" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Leiter" durch die Wörter "die Leiterin oder der Leiter" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat."Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 4 Satz 1 Nummer 4" durch die Angabe " § 3 Nummer 4" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 5 Absatz 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 1" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit." (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.

(2) Für Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nach bisherigem Recht gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt die Befreiung gemäß Absatz 1 entsprechend."

Artikel 4
Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. mindestens ein Mitglied aus dem Bereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde," 2. mindestens ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschlagenes Mitglied,"

2. In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "die oberste Bauaufsichtsbehörde" durch die Wörter "das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

3. In Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2.1 Satz 6 wird die Angabe "180" durch die Angabe "90" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

Nummer 5.1.5 Satz 1 der Anlage der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2021 (GVBl. II Nr. 33 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (zum Beispiel Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
  • Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
  • Ausführung des Einbaus
  • Funktion an allen Absperrvorrichtungen
    • äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (zum Beispiel Zulassungsbescheid)
    • innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
    • Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung
"5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (zum Beispiel Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
  • Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
  • Ausführung des Einbaus
  • Funktion an allen Absperrvorrichtungen
    • äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (zum Beispiel Zulassungsbescheid)
    • innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
    • Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung
    • Prüfen des ordnungsgemäßen Schließens der Brandschutzklappen (Funktionsprüfung)."

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für bauliche Anlagen im Land Brandenburg vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 2007 II S. 22) außer Kraft.

EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1), sind beachtet worden.

ID 240956

ENDE