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MüG - Marktüberwachungsgesetz
Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1723)
Gl.-Nr.: 7847-42
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).
(2) Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 3 Fernabsatz
Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den für die Durchführung der Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
(2) Die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten liegt bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann. Bei Beschwerden über diese Produkte ist diejenige Marktüberwachungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Betriebs- oder Wohnort der beschwerdeführenden Person liegt. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so liegt die Marktüberwachung bei derjenigen Behörde, die zuerst mit der Sache befasst ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt davon unberührt. Erkennt eine Marktüberwachungsbehörde eine offensichtliche Nichtkonformität eines Produktes, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird anhand der vorliegenden Informationen, ohne dass eine Beschwerde oder ein Testkauf vorliegt, so kann sie tätig werden.
(3) Die Zollbehörden sind die für Kontrollen von Produkten, die auf den Markt gelangen, zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.
(4) Die Zollbehörden melden Aussetzungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.
(5) Die Entscheidung über die Vernichtung eines Produkts gemäß Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 obliegt der Marktüberwachungsbehörde.
§ 5 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.
§ 6 Marktüberwachungsstrategien
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche Marktüberwachungsstrategien zu erstellen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden übermitteln der zentralen Verbindungsstelle gemäß § 15 ihre Marktüberwachungsstrategien nach Absatz 1 für die von § 1 Absatz 1 erfassten Regelungsbereiche. Die zentrale Verbindungsstelle teilt die Marktüberwachungsstrategien über das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie stellt eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategien der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3) Die zuständigen Bundesministerien und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie die Marktüberwachungsbehörden mit den notwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.
§ 7 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen haben die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Befugnisse bestehen auch gegenüber Ausstellern. Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb der dort genannten Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Das Betretungsrecht gilt auch für alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel, die zum Ausstellen genutzt werden.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können bei den Wirtschaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben der betreffenden Produkte entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Proben dürfen nur entnommen werden, soweit deren Entnahme verhältnismäßig ist. Für unter falscher Identität erworbene Proben kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sich die Probe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat.
(3) Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können im Rahmen der geltenden Gesetze zum Zwecke der Risikobewertung und der Identifikation gefährlicher Produkte öffentlich zugängliche Informationen ohne Personenbezug auf Online-Schnittstellen automatisiert sammeln und analysieren. Es ist sicherzustellen, dass sich die Datensammlung nur auf Anbieter von Diensten derjenigen Informationsgesellschaft bezieht, deren Angebote sich an den nationalen Markt richten. Mit der Datensammlung können die Marktüberwachungsbehörden zentrale öffentliche Stellen beauftragen.
§ 8 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.
(2) Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen auch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. Auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde können gegen jeden Wirtschaftsakteur und gegen jeden Aussteller gerichtet werden. Maßnahmen gegenüber anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.
§ 10 Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach § 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. Sie sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen richten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020.
§ 11 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetzlichen Regelungen.
Abschnitt 3
Koordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit
§ 12 Deutsches Marktüberwachungsforum
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum eingerichtet.
(2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,
(4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bearbeitet allgemeine übergreifende Themen der Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks für Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fachexperten zu verbessern.
(5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
§ 13 Zusammensetzung und Funktionsweise des Deutschen Marktüberwachungsforums
(1) Das Deutsche Marktüberwachungsforum besteht aus Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Fachexperten sowie Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH sowie der Zollverwaltung.
(2) Beschlüsse des Deutschen Marktüberwachungsforums sollen im Konsens gefasst werden.
(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.
§ 14 Zentrale Verbindungsstelle
(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr.
§ 15 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
(1) Die zentrale Verbindungsstelle vertritt im Unionsnetzwerk für Produktkonformität die mit den betroffenen Bundesministerien abgestimmte Haltung der deutschen Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle unterstützt unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten von Behörden, die Aufgaben der Koordinierung oder vergleichbare Aufgaben im Rahmen der Europäischen Union wahrnehmen, die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt die statistischen Daten gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(4) Die zentrale Verbindungsstelle unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1010 über:
§ 16 Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)
(1) Die Marktüberwachungsbehörden stellen für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde, folgende Informationen im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung:
Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden sind. Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.
(1a) Meldungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Ersuchen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen mithilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zusätzliche Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eingeben.
(3) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und der nationalen Administration für das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterhält Verbindungen zu den entsprechenden Arbeitsgruppen der Kommission, zu allen nationalen Behörden, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nutzen, und zu den Ministerien, die für diejenigen Behörden zuständig sind, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung stellen.
Abschnitt 4
Informations- und Meldeverfahren
§ 17 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das Verfahren festgelegten Meldewege und begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
§ 18 Gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
(1) Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 3 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das Verfahren festgelegten Meldewege über diese Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.
(2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat. § 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Gefahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen. Hierzu sind die festgelegten Meldewege vorrangig zu nutzen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen wird das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.06.2009 S. 14) geändert worden ist, angewendet. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen, die ihr über das System zugehen.
§ 19 Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, c, d und g der Verordnung (EU) 2019/1020, nach § 8 Absatz 2 Satz 3 und entsprechende Maßnahmen nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor und sind personenbezogene Daten bereits elektronisch veröffentlicht worden, so sind diese Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu informieren. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, über die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen. Würden durch die Veröffentlichung der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffentlichung die betroffenen Personen anzuhören. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Abwehr von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Personen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(3) Vor der Veröffentlichung ist die betroffene Person anzuhören. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor und sind personenbezogene Daten bereits elektronisch veröffentlicht worden, so sind sie unverzüglich zu löschen. Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
(4) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin können die Öffentlichkeit auf eine bereits durch die betroffene Person selbst erfolgte Information der Öffentlichkeit oder auf eine von ihr veranlasste Rücknahme oder Rückrufaktion hinweisen.
(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind oder dass die zugrundeliegenden Umstände unrichtig wiedergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüglich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben haben, sofern
(6) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein zentrales Portal, in dem sie regelmäßig die ihr bekannt gewordenen Informationen veröffentlicht und auf dezentrale Veröffentlichungen der Marktüberwachungsbehörden und auf andere Informationsportale verweist.
§ 20 Informationen für Wirtschaftsakteure
Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 kostenlos Informationen über die Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsvorschriften der Union verlangen. Für diese Zwecke ist Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 anzuwenden.
Abschnitt 5
Sanktionen; Übergangsvorschriften
§ 21 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 22 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 21 Absatz 1 oder 2 Nummer 2 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 23 Übergangsvorschriften
Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind spätestens anzuwenden, wenn die elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht.
ENDE |