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BauPAVO - Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung
Verordnung über Regelungen für Bauprodukte und Bauarten *
- Berlin -
Vom 26. März 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 11.04.2007 S. 148; 17.12.2009 S. 887 09; 27.03.2019 S. 249 19)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. S. 195), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2006 (GVBl. S. 348), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie auf Grund des § 17 Abs. 4 bis 6 und des § 84 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird verordnet:
Teil I
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 1 Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 09 19
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Anerkennungsbehörde nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zuständig für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die entsprechende Anerkennung von Behörden nach § 24 der Bauordnung für Berlin und deren Überwachung.
§ 2 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten durch Behörden
Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes sind über die Fachaufsichtsbehörde an das Deutsche Institut für Bautechnik zu richten.
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.
(1a) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin gilt entsprechend.
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen 09 19
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, der oder dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
nachweisen. Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
Sie oder er muss
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für vergleichbare Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner über
verfügen.
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, unparteiisch sind. Hierzu kann die Anerkennungsbehörde verlangen, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf--, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leiterin oder dem Leiter der Prüf--, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Antrag und Antragsunterlagen 09 19
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei dem Deutschen Institut für Bautechnik zu beantragen.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrages und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ab. Sie teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig erfolgt und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
§ 8 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 09
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Personen, die nach dem bis zum 16. März 2007 geltenden Recht rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 4 Absatz 1 Satz 2 befreit.
Teil II
Bauprodukte und Bauarten
§ 9 Übereinstimmungszeichen 19
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin besteht aus dem Buchstaben "U" und muss folgende Angaben enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "U" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "U" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "U" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf der Buchstabe "U" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 9a Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung im Einzelfall 19
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständig für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a der Bauordnung für Berlin sowie für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte nach § 20 der Bauordnung für Berlin.
§ 10 Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten 19
(1) Für
müssen die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den gemäß § 86a Absatz 1 der Bauordnung für Berlin von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
§ 11 Nachweis der Fachkräfte und Vorrichtungen 19
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender hat vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 10 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Bauordnung für Berlin anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie oder er über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt.
(2) Für die in Absatz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 der Bauordnung für Berlin und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Bauordnung für Berlin. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§ 12 Ausnahmen im Einzelfall 19
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 10 und 11 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 der Bauordnung für Berlin nicht zu erwarten sind.
§ 13 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten 19
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Bauordnung für Berlin überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
(2) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 der Bauordnung für Berlin die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Bauordnung für Berlin. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§ 14 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung für Berlin 19
(1) Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach §§ 16a Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 5 sowie §§ 17, 18, 19, 21 bis 23 der Bauordnung für Berlin zu führen:
(2) § 16a Absatz 2 der Bauordnung für Berlin bleibt unberührt. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
Teil III
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
__________
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |