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ÜTVO - Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Berlin -
Vom 26. Oktober 1998
(GVBl. 1998 S. 338; 26.03.2007 S. 148 aufgehoben)
inkompatible Neufassung der Bauordnung für Berlin 10/2005; Archiv: BauO Bln1997
Auf Grund des § 18 Abs. 6, § 21 Satz 5 und § 76 Abs. 11 Nr. 2 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird verordnet:
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 22c Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für Berlin überwacht werden:
(2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
(1) Für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 22c Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für Berlin die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 22c Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für Berlin.
(2) Die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sind für die Dauer von zwei Jahren nach Verkündung dieser Verordnung von der Überwachungspflicht ausgenommen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
ENDE