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UZG - Unschädlichkeitszeugnisgesetz -
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr
- Berlin -
Vom 22. Januar 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 04.02.2021 S. 75 i.K; 09.02.2023 S. 38 23 i.K.)
§ 1 Zweck
(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
(3) Auf öffentliche Lasten finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 2 Voraussetzungen
(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt:
(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Seine Erteilung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 3 Gesamtbelastung
Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 1 und 2 als ein Grundstück.
§ 4 Wohnungseigentum
Die §§ 1 und 2 sind auf das Wohnungseigentum, insbesondere auf
sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Rangstelle des Erbbaurechts
Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.
§ 6 Rechtswirkung
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten. Es wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.
(2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.
§ 7 Zuständigkeit
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle in der Bezirksverwaltung erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich das betroffene Grundstück liegt.
(2) Liegt das betroffene Grundstück in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der größte Teil des Grundstücks liegt.
§ 8 Antrag
(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann stellen, wer an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat und darlegt, dass die Bewilligungen, Erklärungen oder Zustimmungen der Berechtigten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen sind.
(2) Die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug und die aktuellen Anschriften der Beteiligten, sind dem Antrag beizufügen.
§ 9 Anhörung
Vor der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die Beteiligten anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung eintreten oder ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde.
§ 10 Bekanntgabe
(1) Den Beteiligten ist jeweils eine Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses zuzustellen. Wird ein Unschädlichkeitszeugnis nicht erteilt, so ist die ablehnende Entscheidung den antragstellenden Personen zuzustellen sowie den übrigen angehörten Beteiligten mitzuteilen.
(2) Die öffentliche Bekanntgabe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ist zugelassen.
(3) Die Beteiligten, denen eine Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses oder die ablehnende Entscheidung zuzustellen ist, sind über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(1) Gegen die Erteilung oder die Ablehnung des Unschädlichkeitszeugnisses kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden.
(2) Beteiligten, die ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag vom zuständigen Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses stellen und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft machen. Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bereits eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde.
(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht Berlin II zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Durchführung
Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
§ 13 Übergangsregelung
(1) Auf ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendetes Verfahren sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können eingeleitete Verfahren auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn es von den Betroffenen beantragt wird.
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