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Änderungstext
Gesetz über die Neuordnung der Berliner Landgerichtsstruktur
- Berlin -
Vom 9. Februar 2023
(GVBl. Nr. 5 vom 22.02.2023 S. 38)
Das Abgeordnetenhaus hat
- hinsichtlich Artikel 2 auf Grund des § 13a Absatz 1 Satz 1 und des § 60 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes -
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LGErrichtG - Landgerichtserrichtungsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines weiteren Landgerichts im Land Berlin
§ 1 Errichtung eines weiteren Landgerichts
(1) Am 1. Januar 2024 wird im Gerichtsbezirk des Kammergerichts ein weiteres Landgericht errichtet, welches seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Mitte hat. Es führt die Bezeichnung "Landgericht Berlin II".
(2) Das bisherige Landgericht Berlin besteht unter der Bezeichnung "Landgericht Berlin I" fort. Das Gericht hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten.
(3) Der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin I wird durch den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten gebildet und der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II wird durch alle übrigen gemäß § 3 Absatz 1 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 719; 2023 S. 4) geändert worden ist, im Land Berlin geschaffenen Amtsgerichtsbezirke gebildet.
(4) Das Landgericht Berlin I und das Landgericht Berlin II haben jeweils mindestens 100 zugewiesene Richterstellen.
§ 2 Versetzung von planmäßigen Richterinnen und Richtern
(1) Durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin sollen als planmäßige Richterinnen und Richter an das Landgericht Berlin II mit Wirkung zum 1. Januar 2024 diejenigen planmäßigen Richterinnen und Richter versetzt werden, die zum Stichtag 1. Juli 2023 im Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsprechungstätigkeit einer Zivilkammer zugewiesen sind. Planmäßige Richterinnen und Richter, die zum Stichtag 1. Juli 2023 im Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin keinem Spruchkörper zugewiesen sind, sollen an das Landgericht Berlin II versetzt werden, wenn sie in dem für ihren letzten Einsatz in der Rechtsprechung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsprechungstätigkeit einer Zivilkammer zugewiesen waren.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, bedarf es bei der Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Stellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beim Landgericht Berlin II im Wege der Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin einer Befassung des Richterwahlausschusses nicht. Zuständig für eine solche Versetzung ist der Präsident des Kammergerichts.
(3) Einer dienstlichen Beurteilung der planmäßigen Richterinnen und Richter aus Anlass ihrer Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin an das Landgericht Berlin II bedarf es nicht.
§ 3 Versetzung des nichtrichterlichen Dienstes
(1) Durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin sollen an das Landgericht Berlin II mit Wirkung zum 1. Januar 2024 diejenigen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versetzt werden, die zum Stichtag 1. Juli 2023 überwiegend in den Dienststellen Littenstraße und Tegeler Weg des bisherigen Landgerichts Berlin eingesetzt sind. Für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1. Juli 2023 an eine andere Dienstbehörde abgeordnet sind oder sich nicht im Dienst befinden, soll die Dienststelle des bisherigen Landgerichts Berlin, bei der sie zuletzt überwiegend eingesetzt waren, maßgeblich sein.
(2) Einer dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Anlass ihrer Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin an das Landgericht Berlin II bedarf es nicht.
§ 4 Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamte im Ruhestand
Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin II ist Dienstbehörde der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten des bisherigen Landgerichts Berlin, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bis zur Beendigung ihrer Dienstzeit den Dienststellen Littenstraße und Tegeler Weg angehörten. Im Falle ihrer Wiederverwendung aus dem Ruhestand sind sie in ein Dienstverhältnis im Landgericht Berlin II zu berufen.
§ 5 Erste Wahl der Richterräte
(1) Die ersten bei den Landgerichten Berlin I und II anstehenden Wahlen der Richterräte finden abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Richtergesetzes einmalig im Zeitraum 1. Januar 2024 bis 15. März 2024 statt.
(2) In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Richtergesetzes sind die gemäß Absatz 1 gewählten Richterräte in dem auf diese Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Im Übrigen bleiben die §§ 28 und 36 des Berliner Richtergesetzes unberührt.
Artikel 2
LGZuwG - Landgerichtszuweisungsgesetz
Gesetz über die Zuweisung landgerichtlicher Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeit des Landgerichts Berlin I
Das Landgericht Berlin I ist im Bezirk des Kammergerichts zuständig:
Die Zuständigkeiten nach Satz 1 schließen jeweils die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei dem bisherigen Landgericht Berlin eingegangenen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden, mit ein.
§ 2 Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II
Das Landgericht Berlin II ist im Bezirk des Kammergerichts zuständig für alle nach dem Gerichtsverfassungsgesetz einer Zivilkammer zugewiesenen Verfahren sowie für alle weiteren einem Landgericht durch Rechtsvorschrift zugewiesenen gerichtlichen Verfahren, soweit sie nicht nach § 1 dem Landgericht Berlin I zugewiesen sind, einschließlich der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei dem bisherigen Landgericht Berlin eingegangenen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden.
§ 3 Zuweisung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter
(1) Die bei dem bisherigen Landgericht Berlin ernannten Handelsrichterinnen und Handelsrichter werden dem Landgericht Berlin II zugewiesen.
(2) Die Zuweisung gemäß Absatz 1 lässt die Dauer der gemäß § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, erfolgten Ernennungen unberührt.
§ 4 Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte für Architektinnen und Architekten sowie für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Die bei dem bisherigen Landgericht Berlin bestellten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte für Architektinnen und Architekten sowie für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure werden dem Landgericht Berlin II zugewiesen.
(2) Die Zuweisung gemäß Absatz 1 lässt die Dauer der Ernennung unberührt.
§ 5 Zusätzliche Bezeichnung der Landgerichte
Auf Grund der nach §§ 1 und 2 zugewiesenen Zuständigkeiten können die Landgerichte im Rechtsverkehr klarstellende Namenszusätze führen. Das Landgericht Berlin I ist danach berechtigt, nach seinem Namen den Zusatz "Landgericht für Strafsachen" zu führen. Das Landgericht Berlin II ist berechtigt, nach seinem Namen den Zusatz "Landgericht für Zivilsachen" zu führen.
Artikel 3
Änderung des Justizgesetzes Berlin
Das Justizgesetz Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 719; 2023 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Landgericht Berlin
Das Landgericht Berlin ist zuständig für das Land Berlin. Es hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg. | " § 2 Landgerichte
(1) Es gibt im Land Berlin zwei Landgerichte. (2) Das Landgericht Berlin I hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten. (3) Das Landgericht Berlin II hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Mitte. (4) Die Gerichtsbezirke der Landgerichte werden durch die nachstehend aufgeführten Amtsgerichtsbezirke gebildet:
." |
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" jeweils die Angabe "I" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "II" eingefügt.
4. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landgerichts Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
5. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort "Landgerichts" die Angabe "Berlin II" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe "I" angefügt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende
In § 9 Satz 1 des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter "Bezirk des Landgerichts Berlin" durch die Wörter "Gerichtsbezirk des Kammergerichts" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes
In § 11 Absatz 3 Satz 1 des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) wird nach dem Wort "Landgericht" die Angabe "Berlin II" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes
Das Untersuchungsausschussgesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 330), das durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" jeweils die Angabe "I" eingefügt.
3. In § 19 Absatz 2 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
4. In § 21 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
5. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
6. In § 28 Absatz 1 und 2 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" jeweils die Angabe "I" eingefügt.
7. In § 29 Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
8. In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
9. In § 31 Absatz 1, 3 und 4 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" jeweils die Angabe "I" eingefügt.
10. In § 34 Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
In § 31 Absatz 3 Satz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 6) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "Landgerichts" und "Landgericht" jeweils die Angabe "Berlin II" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Berliner Richtergesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 96 Absatz 2 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Landgericht" die Angabe "Berlin I" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2021 (GVBl. S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Landgericht" die Angabe "Berlin II" eingefügt.
2. In § 58 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Landgericht" die Angabe "Berlin II" eingefügt.
Artikel 11
Änderung der Bereitschaftsdienstverordnung
§ 2 der Bereitschaftsdienstverordnung vom 16. September 2019 (GVBl. S. 627), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GVBl. S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "des Landgerichts" durch die Wörter "der Landgerichte" ersetzt.
2. Die Wörter "die Richterinnen und Richter des Landgerichts Berlin" werden durch die Wörter "Richterinnen und Richter aus dem landgerichtlichen Bereich" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin
Die Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin vom 7. Januar 2016 (GVBl. S. 4), die zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe "II" angefügt.
2. In § 1 wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "II" eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin
Die Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin vom 11. Mai 1993 (GVBl. S. 216) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe "II" angefügt.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem bisherigen Landgericht Berlin werden den Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin II übertragen." |
Artikel 14
Änderung der eAkten-Verordnung Justiz
Die Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 der eAkten-Verordnung Justiz vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 487) wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 2 wird die Angabe "I" angefügt.
2. Der Nummer 19 wird folgende Nummer 20 angefügt:
"20 Landgericht Berlin II"
Artikel 15
Änderung der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung
In Ziffer 41020 der Anlage Abschnitt III zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung vom 7. November 2017 (GVBl. S. 587), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Juni 2022 (GVBl. S. 455) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "I" eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin
In § 12 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 29. Juli 1958 (GVBl. S. 732), die zuletzt durch Verordnung vom 6. März 2012 (GVBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "Landgericht Berlin" die Angabe "II" eingefügt.
Artikel 17
Änderung der Verordnung zur Bestimmung des Amtsgerichts nach § 22c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Bestimmung des Amtsgerichts nach § 22c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 11. September 1998 (GVBl. S. 259) werden die Wörter "Tempelhof-Kreuzberg" durch das Wort "Kreuzberg" und die Wörter "Bezirk des Landgerichts Berlin" durch die Wörter "Gerichtsbezirk des Kammergerichts" ersetzt.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 §§ 2, 3 und 5 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 230373
ENDE |