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Verordnung über Erste Verordnung zur Änderung der Bauverfahrensverordnung
- Berlin -
Vom 22. März 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 19.04.2013 S. 95; 02.05.2013 S. 131 13)
Auf Grund des § 84 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) wird verordnet:
Die Bauverfahrensverordnung vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die durch § 16 der Verordnung vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Anzahl | " § 2 Form" |
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Bauvorlagen für Anlagen der Außenwerbung | " § 8 Bauvorlagen für Werbeanlagen" |
c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Elektronische Verfahren, Elektronische Aktenführung"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 64a der Bauordnung für Berlin,"
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1, 2 und 4
Sauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und prüffähig sein sowie dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Bauvorlagen, die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 bei der Bauaufsichtsbehörde verbleiben, müssen ab einer Größe von DIN A 2 auf der Rückseite verstärkt sein. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung für die nicht verfahrensfreien Vorhaben zur Verfügung gestellten Vordrucke sind zu verwenden. | "(4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden." |
d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der statistische Erhebungsbogen, | "1. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und" |
bb) Nummer 2
2. der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin und
wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Anzahl
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Tür die Beseitigung von Anlagen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin) und bei Genehmigungsfreistellung (§ 63 der Bauordnung für Berlin) genügt die einfache Ausfertigung. Ist die Beteiligung anderer Behörden und sonstiger Stellen erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Ausfertigungen verlangen. | " § 2 Form
Die Bauvorlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist." |
4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. den Maßstab und die Nordrichtung, | "1. den numerischen Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung," |
b) In Nummer 11 werden die Wörter "und die Gebäudeklasse" gestrichen.
c) Nummer 13
13. den höchsten gemessenen Grundwasserstand (HGW) über NHN,
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden die Nummern 13 bis 16.
e) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr, | "13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs sowie der Flächen für die Feuerwehr," |
f) Die neue Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Grundstücksgrenzen sowie die Abstandsflächen, | "14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder," |
5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Maßstab und die Maße, | "1. der numerische Maßstab, die Maßstabsleiste und die Maße," |
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Bauzeichnungen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen eine Angabe der Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers enthalten."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Ermittlung der Gebäudeklasse sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten sowie die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin anzugeben. | "Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) über NHN." |
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Abgangserhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), in der jeweils geltenden Fassung. | "2. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Satz 2
Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen müssen nicht von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein.
wird aufgehoben.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5
5. der Nachweis der Bauvorlageberechtigung,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
c) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz und | "5. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik der Baugenehmigungen und der Baufertigstellungen gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und" |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Anlagen der Außenwerbung" ersetzt durch das Wort "Werbeanlagen".
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.soweit erforderlich, die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie planungsrechtliche Bescheide nach § 74 der Bauordnung für Berlin als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin. | "3. soweit erforderlich, die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuches." |
c) Absatz 4
(4) Bauvorlagen für Außenwerbung müssen nicht von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein.
wird aufgehoben.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bautechnische Nachweise müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und prüffähig sein sowie dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. | "(2) Bautechnische Nachweise sind in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) zur Prüfung vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Ein zusätzliches Papierexemplar der bautechnischen Nachweise kann nachgefordert werden, wenn dies für die Prüfung erforderlich ist." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die bautechnischen Nachweise sind in einfacher Ausfertigung zur Prüfung vorzulegen. Weitere Ausfertigungen können verlangt werden, wenn es für die Prüfung und die Bauüberwachung erforderlich ist. | "(5) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden." |
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 81 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die durch Verordnung vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, vorzulegen."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: (gültig ab 01.04.2014)
" § 14a Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen, hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Sie sind zur Nutzung des "Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)" verpflichtet. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Formulare und sonstige Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen und fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens datenschutzgerecht zu vernichten. Beurteilungsgrundlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden; sie sind in einem Bescheid oder einer Stellungnahme aufzuführen.
(2) In der Eingangsbestätigung gemäß § 70 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann."
13. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f. die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, | "f. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter," |
bb) Folgende Buchstaben i bis k werden angefügt:
"i. die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
j. die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
k. die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle,"
b) Nummer 2 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
l. die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, | "l. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter," |
c) Nummer 3 Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
k. die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, | "k. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter," |
d) Nummer 4 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g. die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, | "g. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter," |
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g. die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, | "g. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter," |
bb) Folgende Buchstaben h und i werden angefügt:
"h. die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
i. die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,"
f) In Nummer 6 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5" ersetzt.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 14a tritt am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
ENDE